A. Schutz von Software durch Urheber- und Patentrecht
I. Einleitung
Der Schutz von Software befindet sich zur Zeit im Umbruch. Während die Industrie den Ausbau des Schutzes durch Patente fordert, wächst gleichzeitig eine Gegenbewegung, die vor schweren Hindernissen für zukünftige Innovationen warnt.
Der wirtschaftliche Vorteil für die Industrie scheint dabei klar auf der Hand zu liegen: während das Patentrecht die zugrundeliegende Funktionsweise einer Erfindung, sowie die Erfindung selbst absolut schützt, unterbindet das Urheberrecht grundsätzlich nur die Vervielfältigung des konkreten Werkes und eben nicht die zugrundeliegende Idee. Problematisch ist jedoch schon, ob die Patentierung von Software derzeit auch von deutschem und europäischen Recht, auch und gerade unter dem Einfluß von TRIPS, gedeckt ist. Außerdem muß geklärt werden, ob der augenscheinliche Vorteil des Patentschutzes gegenüber anderen Schutzsystemen de facto existiert und ob ein Patentschutz somit überhaupt erstrebenswert ist. Hierbei darf natürlich nicht nur die Sichtweise des potentiellen Patentinhabers eine Rolle spielen. Das Interesse der Allgemeinheit an wissenschaftlicher Weiterentwicklung und wirtschaftlichem Fortschritt ist ebenfalls zu beachten.
Aufgrund der Tatsache, daß sowohl Befürworter als auch Gegner eines umfangreichen Software-Patentschutzes jeweils mit der Gefahr für die zukünftige Entwicklung des Softwaresektors argumentieren, ist eine genaue Analyse dieses Problemfeldes notwendig. Am wirkungsvollsten dürfte dies mit einer genauen Betrachtung der Vor- und Nachteile dieser grundverschiedenen Schutzsysteme zu erreichen sein.
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Inhaltsverzeichnis
A. Schutz von Software durch Urheber- und Patentrecht
I. Einleitung
II. Schutz von Software durch das Urheberrecht
1. Schutzvoraussetzungen
2. Schutzumfang – Die einzelnen Schutzrechte
a) Vervielfältigung
b) Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und Umarbeitung
c) Verbreitung und Vermietung
d) Schutzschranken
e) Erschöpfung
f) Rechtsfolgen
3. Schutzdauer
4. Fazit
III. Schutz von Software durch das Patentrecht
1. Schutzvoraussetzungen
a) Datenverarbeitungsprogramm „als solches“ und Technizität
i) Rechtsprechung
ii) Europäische Entscheidungspraxis
iii) Literatur
(a) Generell untechnisch
(b) Auf einem Speichermedium festgehaltenes Programm ist technisch
(c) Auf einem Speichermedium festgehaltenes Programm ist Datenverarbeitungsprogramm „als solches“
(d) Trotz Technizität keine Patentierung
iv) Kritische Wertung
v) Problemlösung als neues Abgrenzungskriterium
vi) Zusammenfassung und Definition
b) Neuheit
i) Stand der Technik
ii) Offenbarung
iii) Entgegenhaltung
iv) Fazit
c) Erfinderische Tätigkeit
d) Gewerbliche Anwendbarkeit
2. Schutzumfang
3. Schutzschranken
4. Schutzdauer
5. Der Einfluß von TRIPS auf europäisches und deutsches Recht
6. Fazit
IV. Ergebnis
V. Ausblick
B. Exkurs – Patentierbarkeit von software-basierten Geschäftsmethoden
I. Einleitung
II. Darstellung
III. Ergebnis und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert den rechtlichen Schutz von Software und softwarebezogenen Erfindungen im Spannungsfeld zwischen Urheber- und Patentrecht. Ziel ist es, die bestehende Rechtsunsicherheit und die divergierende Rechtsprechung deutscher und europäischer Instanzen kritisch zu beleuchten, um Wege für eine kohärente dogmatische Basis des Softwareschutzes aufzuzeigen.
- Strukturelle Unterschiede und Anwendungsbereiche von Urheberrecht und Patentrecht bei Software.
- Analyse der Technizität als Abgrenzungskriterium für die Patentierbarkeit.
- Europäische versus nationale Entscheidungspraxis (BGH, BPatG, EPA).
- Kritische Würdigung des Problemlösungsansatzes zur Abgrenzung von "Software als solcher".
- Rechtlicher Status softwarebasierter Geschäftsmethoden im internationalen Vergleich.
Auszug aus dem Buch
I. Einleitung
Der Schutz von Software befindet sich zur Zeit im Umbruch. Während die Industrie den Ausbau des Schutzes durch Patente fordert, wächst gleichzeitig eine Gegenbewegung, die vor schweren Hindernissen für zukünftige Innovationen warnt.
Der wirtschaftliche Vorteil für die Industrie scheint dabei klar auf der Hand zu liegen: während das Patentrecht die zugrundeliegende Funktionsweise einer Erfindung, sowie die Erfindung selbst absolut schützt, unterbindet das Urheberrecht grundsätzlich nur die Vervielfältigung des konkreten Werkes und eben nicht die zugrundeliegende Idee. Problematisch ist jedoch schon, ob die Patentierung von Software derzeit auch von deutschem und europäischen Recht, auch und gerade unter dem Einfluß von TRIPS, gedeckt ist.
Außerdem muß geklärt werden, ob der augenscheinliche Vorteil des Patentschutzes gegenüber anderen Schutzsystemen de facto existiert und ob ein Patentschutz somit überhaupt erstrebenswert ist. Hierbei darf natürlich nicht nur die Sichtweise des potentiellen Patentinhabers eine Rolle spielen. Das Interesse der Allgemeinheit an wissenschaftlicher Weiterentwicklung und wirtschaftlichem Fortschritt ist ebenfalls zu beachten.
Aufgrund der Tatsache, daß sowohl Befürworter als auch Gegner eines umfangreichen Software-Patentschutzes jeweils mit der Gefahr für die zukünftige Entwicklung des Softwaresektors argumentieren, ist eine genaue Analyse dieses Problemfeldes notwendig. Am wirkungsvollsten dürfte dies mit einer genauen Betrachtung der Vor- und Nachteile dieser grundverschiedenen Schutzsysteme zu erreichen sein.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Schutz von Software durch Urheber- und Patentrecht: Untersuchung der Grundlagen des Software-Schutzes und der Abgrenzungsproblematik zwischen dem Urheberrecht für den konkreten Quellcode und dem Patentrecht für technische Problemlösungen.
B. Exkurs – Patentierbarkeit von software-basierten Geschäftsmethoden: Kritische Analyse der aktuellen Entwicklungen bei der Patentierung von Geschäftsmodellen, angestoßen durch US-amerikanische Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die europäische Diskussion.
Schlüsselwörter
Softwarepatente, Urheberrecht, Patentierbarkeit, Technizität, Computerprogramme, Problemlösungskriterium, TRIPS, Datenverarbeitungsprogramm, geistige Schöpfung, Erfinderische Tätigkeit, Software, Geschäftsmethoden, EPÜ, Patentschutz, Innovation.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Einordnung von Software als Schutzgegenstand im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere die schwierige Abgrenzung zwischen dem urheberrechtlichen Schutz von Programmen und der patentrechtlichen Schutzfähigkeit technischer Erfindungen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Auslegung von "Technizität" in der Rechtsprechung, die Rolle des TRIPS-Abkommens, der "als solches"-Ausschluss bei Patenten sowie die spezifischen Probleme bei der Patentierung von geschäftsbezogener Software.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Analyse der Inkonsistenzen in der bisherigen Rechtsprechung von BGH, BPatG und EPA sowie die Suche nach einem praktikablen, dogmatisch fundierten Abgrenzungsmaßstab (insbes. das Problemlösungskriterium).
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer tiefgreifenden juristischen Analyse einschlägiger Gerichtsentscheidungen, einer Literaturkritik sowie der Prüfung europarechtlicher und internationaler Rahmenbedingungen (TRIPS, EPÜ).
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Prüfung des urheberrechtlichen Schutzes (Schutzvoraussetzungen, Schranken, Erschöpfung) und eine umfassende Untersuchung der komplexen Patentierbarkeitsvoraussetzungen, gefolgt von einer kritischen Wertung der "Technizität".
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch die Begriffe Technizität, Datenverarbeitungsprogramm, Erfinderische Tätigkeit und Problemlösungskriterium charakterisiert.
Warum ist das "Technizitätskriterium" laut Autor problematisch?
Der Autor argumentiert, dass das Technizitätskriterium unpräzise und willkürlich gehandhabt wird, was zu einer "Einzelfall-Rechtsprechung" führt, die für die Rechtsanwender keine ausreichende Vorhersehbarkeit bietet.
Was schlägt der Autor als Alternative zur Technizität vor?
Als Alternative wird das Problemlösungskriterium vorgeschlagen: Eine Software soll dann patentierbar sein, wenn sie ein konkretes technisches Problem löst, anstatt lediglich die menschliche Denk- oder Verwaltungstätigkeit zu automatisieren.
- Citar trabajo
- Felix Klopmeier (Autor), 2001, Software und softwarebezogene Erfindungen - Der Schutz von Innovationen im Spannungsfeld von Urheberrecht und Patentrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/518