Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Selbstbestimmungsaufklärung im Medizinstrafrecht. Dazu wird zunächst auf die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten im Strafrecht eingegangen. Anschließend wird der neue Ansatzpunkt "Limitierte Zivilrechtsakzessorietät“ zur Begrenzung der ärztlichen Haftung dargestellt sowie kritisiert. Zum Schluss wird ein eigener Lösungsvorschlag aufgezeigt.
Nach Kant wird in der Autonomie der Person der "Grund der Würde der menschlichen Natur" gesehen. In unserer heutigen Gesellschaft hat die Autonomie einen hohen Stellenwert. Auch bei einem Patienten in der Medizin wird versucht, diese Autonomie mittels der Selbstbestimmungsaufklärung zu gewährleisten. Danach soll der Patient vom Arzt gewisse Informationen erhalten, um sich dann für oder gegen eine ärztliche Behandlungsmaßnahme zu entscheiden. Wenn der Arzt die Vorgaben nicht einhält, kann er sich u.a. strafbar machen. Es muss daher ein Kompromiss zwischen den Interessen des Patienten und des Arztes gefunden werden.
Gliederung
I. Einleitung
II. Funktion und Begründung der Selbstbestimmungsaufklärung
1. Funktion
2. Begründung
a. Verfassungsrechtlicher Schutz der Selbstbestimmungsaufklärung
aa. Auffassungen
bb. Stellungnahme
b. Hochrangige Rechtsgüter und Informationsasymmetrie
III. Rechtshistorische Entwicklung der Selbstbestimmungsaufklärung
1. Ausgangspunkt und Entwicklung zu einer Pflicht
2. Erweiterung der Anforderungen
3. Ergebnis
IV. Anforderungen an die Selbstbestimmungsaufklärung
1. Arten der Selbstbestimmungsaufklärung
a. Diagnoseaufklärung
b. Verlaufsaufklärung
c. Risikoaufklärung
2. Umfang
a. patientenbezogene Aufklärung im „Großen und Ganzen“
b. Spezielle Kriterien
c. Alternative Behandlungsmethoden
3. Durchführung
4. Wegfall
V. Lösungsansatz: Limitierte Zivilrechtsakzessorietät
1. Darstellung
a. Grundüberlegung
b. Begrenzung durch Eingriffsbezug
2. Kritik
a. Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte
aa. Schutz des Bestands
bb. Gegenargumente
cc. Zwischenergebnis und Folge
b. Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts
aa. Sinnlose Körperverletzung für den Patienten
bb. Missbrauch durch den Arzt
cc. Unterscheidung nach objektivem Kriterium
dd. Zwischenergebnis
c. Missachtung der Einheit der Rechtsordnung bei Rechtfertigungsgründen und ultima-ratioPrinzip
d. Täuschung
e. Vergleich mit anderen Rechtsfiguren
f. Keine richtige Haftungsbeschränkung
g. Sonstige Gründe
h. Ergebnis
VI. Alternativen
1. Anwendung des Patientenrechtegesetzes im Strafrecht
2. Grobe Fahrlässigkeit
VII. Schluss
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