Hexenprozesse sind ein aktuelles Thema. Nicht nur werden in vielen Ländern, etwa in den armen Regionen Indiens, Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in unseren Tagen Frauen wegen „Hexerei“ getötet. Auch in Mitteleuropa sehen sich die historische, politische und juristische Zunft immer wieder herausgefordert, zu dem Jahrhunderte zurückliegenden Geschehen Stellung zu beziehen. In der historischen Kriminalitätsforschung wird die Hexenverfolgung heute besonders intensiv untersucht.
Der 2013 entstandene Vortrag nimmt eine Basler Diskussion zum Anlass, die Zauberei- und Hexenprozesse in Basel im Hinblick auf den zugrunde gelegten Tatbestand und das angewendete Prozessrecht zu bewerten und die Rolle, die die Region Basel bei der Verbreitung der gelehrten Hexenlehre in der Frühphase der Entwicklung gespielt hat, aufzuzeigen. Dabei zeigt sich auch, welche Probleme eine juristische Aufarbeitung der Hexenprozesse mit dem Ziel der Rehabilitation der "Opfer" mit sich bringt.
Die juristische Debatte über Wahrheitsfindung vor Gericht erinnert an die Fehlentwicklungen in den Hexenverfolgungen, deren Wiederholung sie bei Schwerstverbrechen wie dem Terrorismus befürchtet. Und seit der Glarner Landtag im August 2008 die "letzte Schweizer Hexe" Anna Göldin rehabilitiert hat, ziehen andere Kantone und Stadtparlamente nach und prüfen, ob man die Hexenprozesse neu aufrollen muss.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
I. Einführung
Zur Aktualität der Hexenprozesse
Die „Gräfin“ von Riehen
Hexerei – ein Phänomen des „Mittelalters“?
II. Basler Strafjustiz im Spätmittelalter
„auff daß die Liebe Justitien gebeürlichen administrirt werde“
Das Strafverfahren
III. Hexenprozesse als Massenphänomen?
Zahlen und Zyklen
Quellenlage für Basel
Hexenprozesse in Basel – Überblick
Das Hexenschema
IV. Der Tatbestand der Hexerei
„Vom Teufel erfundene böse Zauberei“
Häretische Magie
Basler Zaubereiprozesse
Die Elemente des Hexereibegriffs
Häretiker- und Hexensekten: Die Praxis im 15.Jahrhundert
Die gelehrte Hexenlehre
Der Hexenhammer
Das Konzil von Basel
Frühe Kritik: Johannes Weyer
V. Prozessuale Bedingungen
Zuständigkeit und Kontrolle
Inquisitionsprozess
Folter
Die Lehre vom crimen exceptum und die Hexenproben
Vergleich: Deutschland, England, Spanien
VI. Zur Erklärung der Hexenprozesse
VII. Rehabilitation von Hexen als Justizopfer?
Anhang
Hexen- und Zaubereiprozesse in Basel
Realität des Hexensabbats?
Literatur
Bildnachweis
Vorwort
In einem Studienseminar im Jahre 1993 an der Universität Hamburg habe ich mich zum ersten Mal mit den Hexenprozessen beschäftigt. Sie haben mich fasziniert, nicht nur angesichts des heute kaum mehr vorstellbaren Aberglaubens, der noch in der frühneuzeitlichen Gesellschaft vorhanden war, sondern auch und vor allem deswegen, weil das Thema vielleicht mehr als jedes andere zeigen kann, wie relativ und brüchig herrschende juristische Auffassungen sein können und welchen immensen Einfluss prozessuale Ausgestaltungen des Rechts auf die Wahrheitsfindung vor Gericht haben. Und so habe ich seit 2003 als Lehrbeauftragter im Strafrecht und in der Rechtsgeschichte an der Universität Basel mehrere Seminare und Quellenlektüren zu diesem Thema angeboten, die im Laufe der Zeit ein differenzierteres Bild ergaben.
Der vorliegende Text geht zurück auf einen Vortrag, den ich im Rahmen der Ringvorlesung „Blicke auf Basel im Mittelalter“ am 2. Dezember 2013 an der Universität Basel gehalten habe. Der Vortrag in der Aula der Museen an der Augustinergasse traf auf ein reges Interesse, nicht zuletzt deshalb, weil der Basler Grossrat in diesen Tagen, angeregt durch eine Initiative des Vereins Frauenstadtrundgang Basel, eine Rehabilitation von Justizopfern der Hexenverfolgungen erwägt. Wenige Tage nach dem Vortrag meldete sich ein Journalist bei mir mit der Bitte, zu der Rehabilitationsfrage Stellung zu nehmen. Einige Wochen später trat eine wissenschaftliche Mitarbeiterin des Präsidialdepartements Basel-Stadt an mich in dergleichen Frage heran. Offensichtlich besteht ein grosses Interesse der Öffentlichkeit und auch der politisch Zuständigen, dieses dunkle Kapitel der Justizgeschichte abzuschliessen und dazu mit der Rehabilitation der „Hexen“ ein sichtbares Zeichen gegen die Ausgrenzung von Andersdenkenden und Gewalt gegen Frauen zu setzen. So einfach ist es indes nicht mit der juristischen Vergangenheitsbewältigung. Mit der Publikation des Vortrages möchte ich nicht zuletzt versuchen, eine Antwort auf die Frage der Rehabilitation zu geben.
Hamburg, im Januar 2020
Harald Maihold
I. Einführung
Zur Aktualität der Hexenprozesse
Hexenprozesse sind ein aktuelles Thema. Nicht nur werden in vielen Ländern, etwa in den armen Regionen Indiens, Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in unseren Tagen Frauen wegen „Hexerei“ getötet.1 Auch in Mitteleuropa sehen sich die historische, politische und juristische Zunft immer wieder herausgefordert, zu dem Jahrhunderte zurückliegenden Geschehen Stellung zu beziehen. In der historischen Kriminalitätsforschung wird die Hexenverfolgung heute besonders intensiv untersucht.2 Die juristische Debatte über Wahrheitsfindung vor Gericht erinnert an die Fehlentwicklungen in den Hexenverfolgungen, deren Wiederholung sie bei Schwerstverbrechen wie dem Terrorismus befürchtet.3 Und die Kantonsparlamente in der Schweiz überlegen, ob man Frauen, die in der frühen Neuzeit wegen Hexerei hingerichtet wurden, heute rehabilitieren kann. Der Präzedenzfall, der den Stein ins Rollen brachte, war das Rehabilitationsverfahren in Sachen Anna Göldi: Die letzte „Hexe“ der Schweiz wurde im August 2008 vom Glarner Landrat rehabilitiert. Wenige Monate später entschied sich der Fribourger Staatsrat im Fall der 1731 wegen Hexerei hingerichteten Catherine Repond (genannt Catillon) gegen eine juristische Rehabilitation; der heutige Staat sei für Justizirrtümer des Ancien Régime nicht verantwortlich. Man sprach sich jedoch für eine moralische Rehabilitation aus.4 Auch vor dem Basler Rat gab es eine entsprechende Initiative, die inzwischen jedoch abgelehnt wurde.5
Die politischen Forderungen nach einer Rehabilitation der Hexen in Basel machen es erforderlich, einen genaueren Blick auf die Hexenprozesse zu werfen. Sind die Akten aussagekräftig genug, um eine Rehabilitation der Basler Hexen – ob nun juristisch, politisch oder moralisch – zu rechtfertigen?
Die „Gräfin“ von Riehen
Mit einem Beispiel wollen wir uns den Hexenprozessen in Basel annähern.
Riehen 1589: Margreth Vögtlin6, nach ihrem Mann auch die „Gräfin“ genannt, wird von Dorfbewohnern Riehens vor dem Basler Rat wegen zauberischer Umtriebe angezeigt. Margreth Vögtlin ist eine ältere, etwa 60-jährige Witwe, die in ihrem Haus in Riehen lebt, einen kleinen Acker und einige Weinreben besitzt. Ihren Lebensunterhalt verdient sie als Kräuterfrau, Tagelöhnerin und Bettlerin in Basel. Sie gilt als hartnäckig und zänkisch, mit „schalckhafftem Gemüth“. Zu den Anschuldigungen wird sie befragt, der Ausgang ist unklar. Sie selbst beruft sich später darauf, unschuldig entlassen worden zu sein, während der Rat von einem Rückfall spricht.
1602 bringen die Riehener erneut Klagen gegen die Vögtlin vor, nun auch wegen „Gemeinschaft mit dem Teufel“. Anlass ist ein Streit bei der Almosenverteilung und der Tod eines Kindes, das die Vögtlin im Arm gehalten hatte. Eine Untersuchung wird angestrengt, in deren Folge zahlreiche Riehener Einwohner der Vögtlin Schaden- und Wetterzauber vorwerfen. Die „Gräfin“ wird verhaftet, „geschert“, d.h. am ganzen Körper rasiert, und verhört. Offenbar ist der Rat von der Schuld der Vögtlin überzeugt, denn als diese die Anschuldigungen leugnet, wird sie gefoltert, und zwar mit dem „Aufziehen“: Der Folterknecht bindet ihr die Hände auf dem Rücken zusammen und hängt ihr schwere Gewichte an die Füsse. Dann zieht er sie mittels einer Seilwinde ruckartig nach oben, so dass die Armgelenke auskugeln.
Alls nun nach sollichem gleichwol sie an die Torturen geschlagen, und Jren 3. bis ins 4. mal mit angehenckten Steinen aufgezogen worden, hatt sie Jedoch solches alles one sonderparn geschrey erlitten, Allerdings nichts bekhennen, noch auf beschehen zuspruch was antworten wöllen.7
Die Vögtlin wird mit dieser Methode insgesamt sechsmal gefoltert, jeweils mit allen drei Graden. Trotzdem bleibt sie hartnäckig bei ihren Aussagen. Nach rund vier Wochen der Tortur wird der Rat unsicher und bittet am 10. Februar 1602 die juristische und die theologische Fakultät um Rat.
Die Gutachten beider Fakultäten vermeiden das Wort „Hexerei“ und sprechen stattdessen von „Zauberei“. Das Gutachten der theologischen Fakultät weist in barocker Sprache die Zuständigkeit der politischen und rechtlichen Sphäre zu. Die christliche Obrigkeit habe das Recht und die Pflicht, die gottlose Zauberei mit „rechtmässiger gepüer zestraffen“, ja die Heilige Schrift fordere dies ausdrücklich (Ex. 20, 18). Dann jedoch fährt das Gutachten fort:
Wie wir uns dann auch ferners guotter, trostlicher zuversicht, gegen E.G. [Eure Gnaden] der Christlichen Dapfferkeit und auffrichtigkeit wol versechend, Es werde dise in erforschung sollicher böser Sachen, aller Abergleubischer und dem dem heiligen Wort Gottes widerwärtiger mittlen, aller dings sich entschlagen [...], Dardurch auch frommer letuhen gewissen verletzet [...]. Alß daß mann Sye widerumb ausslassen, uff freyem Erdtrych fachen, von demselbigen uffheben, und uff einer Bennen in die Gefencknus tragen: Sy an irem Leib beschären, und anders dergleichen fürnemmen, als es dann im Babstumb mit grossem Aberglauben und unloblicher leichtfertigkeit, so Christenlicher dapfferkeit zewider, geüebet wirdt.8
Die Theologen warnen also vor zweifelhaften Methoden der Wahrheitsfindung, insbesondere dem Scheren und Suchen nach Hexenmalen oder Amuletten. Hartnäckiges Schweigen in der Folter sei auch nicht notwendig Folge eines dämonischen Schweigezaubers, sondern könne im Gegenteil ein Hinweis auf die Unschuld der „Gräfin“ sein, zumal sie dabei den Namen Gottes angerufen habe.
Anderstheils, betreffendt die gefangne und ir antwort, auff die strenge und ernstliche Fragen, daß sy so gar nüth andtwortet, mag villicht irer unschuld anzeigung und gemerck sein. Wie denn diß auch bey der ernstlichen Anrüeffung des Göttlichen Namens und seiner hilff ab zenemmmen ist.9
Sodann folgt eine scharfsinnige Analyse der sich gegenseitig widersprechenden Zeugenaussagen, die eine so harte Folterung nicht gerechtfertigt hätten, sondern die Unschuld der Vögtlin nahelegten.
Mehr noch übt das Gutachten der juristischen Fakultät Kritik am Vorgehen des Rates. Auch die Juristen beginnen mit allgemeinen Erörterungen über die Strafwürdigkeit der Zauberei, die sich aus der Bibel wie aus dem Gemeinen Recht ergebe.
[...] es understanden sich ihrer viel, durch Zauberei die elementen zubetreiben, die menschen ahn leib und leben zubeschedigen, auch der teüffel hülff ahnzurüffen, damit sie, mit ihren bösen künsten, ihre feinde, umbs leben bringen, und das mann solche leüth, die weil sie der natur selbst feindt, und zuwider seindt, durch ernstliche straff, vom leben zum todt hinrichten solle.10
Die Juristen unterscheiden sodann mit der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 drei Arten von Zauberei: Schadenzauber mit Teufelspakt, Schadenzauber ohne Teufelspakt und harmlose Zauberei ohne Schaden. Nur die ersten beiden Arten seien mit dem Feuertod zu strafen, diese seien jedoch nach den Zeugenaussagen nicht erwiesen. Diese widersprächen sich vielmehr:
Die Baßlischen für die gefangene, die Riehischen wider sye. Und soviel die Riechischen ahnbetrifft, sindt sie theils von hören sagen, theills auß keiner eigentlichen wüssenschaft entsprungen, sonder so wol auf ein gemeines geschrei, als einen nuhn ettlich iar hero gefassten argwohn, und mutmassung gebawen. So sindt auch über das, ettliche personen, ohne vorhergehenden eidt befragt, ettliche sindt nitt allein singulares testes, und einzige zeügen ihn vermeldung zugelegter mißhandlungen, sondern geben zeügniß in causa propria, ihn sachen, so ihnen, gefassten argwon nach selbst begegnett.11
Die wenigen belastenden Aussagen stammten also von Personen, die selbst glaubten, von der Gräfin geschädigt worden zu sein. Zeugen in causa propria, also in eigener Sache, seien jedoch parteiisch und taugten nach der Carolina nicht als redliche Zeugen, die für eine Verurteilung ausreichten. Nach alldem könne die Vögtlin nicht mit der ordentlichen Strafe für Zauberei bestraft werden. Die Juristen raten, sie noch einige Zeit in Gewahrsam zu behalten, falls noch weitere Verdachtsmomente zum Vorschein kämen, verbieten jedoch eine erneute Folterung. Zudem werden Zweifel angemeldet, ob die der Vögtlin zugefügte Folter mit der Carolina vereinbar gewesen sei.
Der Rat lässt die Vögtlin am 24. Februar 1602 „in Schiffmacherlis heüßlin, in Spittal“ bringen. Nach Jahr und Tag im März 1603 beschliesst der Rat, man solle sie „umb allerley reden wegen im Spittal ligen lossen.“ Dies geschieht wohl weniger aus Überzeugung über die Schuld der Vögtlin, sondern um sie vor den Anfeindungen der Riehener zu schützen. Eine Intervention von Antistes Jacob Grynaeus, dem geistlichen Oberhaupt von Basel, der in einem Schreiben an den Rat noch einmal auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegen die Vögtlin hinweist, führt zu einer Lockerung der Haftbedingungen – sie darf fortan die Messe hören –, nicht jedoch zur Freilassung der Gräfin.
Hexerei – ein Phänomen des „Mittelalters“?
Auf den ersten Blick scheint das Thema „Hexerei und Strafjustiz“ für einen Blick auf Basel im Mittelalter12 wenig zu taugen. Sicher, wie Inquisition, Folter und Todesstrafe werden auch die Hexenverfolgungen oft mit dem „dunklen Mittelalter“ in Verbindung gebracht, das zum hellen Zeitalter der Aufklärung in Kontrast gesetzt wird. Solche „schwarze Legenden“ treffen, jedenfalls was die Rechtsentwicklung angeht, jedoch nicht den Kern. Inquisition, Folter und Todesstrafen waren dem mittelalterlichen Anklageverfahren noch fremd, der Begriff der „Strafe“ ist erst seit dem 14. Jahrhundert belegt13 und die theoretische Ausarbeitung der Straflehre musste sogar bis ins 16. Jahrhundert warten.14 Die gelehrte Hexenlehre wurde erst im 15. Jahrhundert entwickelt, der Löwenanteil der Prozesse fällt sogar erst in das 17. Jahrhundert, zu dessen Beginn auch die Gräfin von Riehen in den Verdacht der Hexerei gelangte.
Die Hexenprozesse15 sind damit kein Phänomen des Mittelalters, sondern der frühen Neuzeit – keinesfalls eine „dunkle“ Epoche, sondern eine Zeit, in der die Reformation und die Wissenschaftsrevolution stattfanden, eine Zeit, in der das gemeine Recht auf seinem Höhepunkt war und begann, sich mit dem Naturrecht und der Frühaufklärung zu verbinden, kurzum eine Zeit, in der die Grundlagen des modernen Staats- und Rechtsdenkens entwickelt wurden – erstaunlicherweise oft von denselben Leuten, die in anderen Schriften ihrem Aberglauben an fliegende und Schaden stiftende Fabelwesen Ausdruck verliehen.16
Fragt man nach den Anfängen der Hexenprozesse, so ist der Blick auf das Mittelalter und zumal auf Basel jedoch durchaus sinnvoll wenn nicht sogar erforderlich. Die Prozesse werfen, wie ich hier zu zeigen versuche, ein grelles Licht auf die Situation der Basler Gesellschaft am Ausgang des Mittelalters, in der Seuchen, Kriege, religiöse und politische Umwälzungen die bisherige Ordnung bedrohten und in der Bevölkerung zu einer grossen Verunsicherung führten. Zugleich zeigen sie exemplarisch, wie eine städtische Obrigkeit in einer solchen Zeit der Verunsicherung mit Bedacht und Zurückhaltung agieren konnte.
II. Basler Strafjustiz im Spätmittelalter
„auff daß die Liebe Justitien gebeürlichen administrirt werde“
Werfen wir einen ersten Blick auf Basel im Spätmittelalter:
Die Bischofsstadt hatte es im 14. Jahrhundert nicht leicht. Durch die Pestepidemie von 1348 hatte sie die Hälfte ihrer Bevölkerung verloren, durch das schwere Erdbeben acht Jahre später war sie in Schutt und Asche gelegt worden und im Zuge der „Bösen Fasnacht“ von 1376 stand sie gegen die Expansionspolitik der Habsburger auch politisch mit dem Rücken zur Wand. Nach dem Beitritt Basels zum Schwäbischen Städtebund und der Schlacht von Sempach, in der Herzog Leopold III. von Habsburg starb, wendete sich 1386 das Blatt zugunsten der Stadt. Die Basler Bürgerschaft erwarb von König Wenzel die durch den Tod des Herzogs freigewordene Reichsvogtei, die die Blutgerichtsbarkeit über die Stadt einschloss, sowie das verpfändete Kleinbasel, das sie 1392 auslöste. Bis Mitte des 16. Jahrhunderts erwarb Basel die Hoheitsrechte in zahlreichen Randgemeinden des Baselbiets. Der Bischof, der alte Stadtherr Basels, hatte nun de facto keine weltliche Gerichtsbarkeit mehr in der Stadt. Die Stadt festigte ihre Selbständigkeit, indem sie 1501 der Eidgenossenschaft und 1529 der Reformation beitrat, womit die geistliche Oberhoheit vom Bischof auf den Antistes, den ersten Münsterpfarrer, überging.17
Eine Beschreibung der Basler Strafrechtspflege im 15. Jahrhundert hinterliess uns der italienische Humanist Enea Silvio Piccolomini, der von 1432 bis 1439 am Konzil von Basel teilnahm.
Die Basler sind von unbeugsamer Strenge und lieben die Gerechtigkeit; wenn sich welche strafbar machen, hilft diesen weder Geld noch Bitten noch eine grosse Menge Freunde und Verwandte oder Einfluss in der Stadt: alle müssen für ihr Vergehen büssen [...]. Auch die Martern selbst, mit denen sie die Schuldigen bestrafen, sind überaus grässlich. Die einen nämlich enden ihr Dasein aufs Rad geflochten mit zermalmten Knochen, andere werden im Rhein ertränkt, andere verbrennen sie und wiederum andere, lebend zwar, verstümmeln sie. Manche sperren sie in den Kerker und gewähren ihnen nur wenig Brot und ein paar Tropfen Wasser, bis sie an Hunger oder Durst zugrunde gehen. Auch zur Untersuchung der Verbrechen gebrauchen sie äusserst grausame Foltermethoden.18
Piccolomini hat sich für diese Darstellung freilich mehr an literarische Vorbilder gehalten,19 will sagen: er hat eher abgeschrieben als beobachtet. Vor allem in den Hexenprozessen war die Basler Strafrechtspflege vergleichsweise milde.
Das Rechtsverständnis im mittelalterlichen Basel wie überall in Europa war ein theokratisches. Davon zeugt noch heute ein Bildnis des Jüngsten Gerichts im Hof des Rathauses, oberhalb der Treppe zum Grossratssaal. Als christliche Obrigkeit bezog der Basler Rat seine Legitimation zum Strafen direkt von Gott. Er verstand sich im Akt des hoheitlichen Strafens als Stellvertreter Gottes, war dadurch umgekehrt aber auch an die Idee der göttlichen Gerechtigkeit gebunden, was u.a. bedeutete, dass die Strafe nicht politischem Ermessen, sondern materiellen Grundsätzen unterworfen war.20 So schrieb der Ratskonsulent Johann Jacob Fesch zu einem Hexenprozess aus dem Jahre 1647:
Damit ein Jede Christenliche Obrigkeit Jhrem ambt gnug thüe und auf solche verdächtige Personen ein fleyssiges aufsehen habe, und die schuldigerfundenen alles ernstes abstraffen könne, Will eine große fürsichtigkeit zu gebrauchen vonnöhten sein, Auff daß hierin weder zu wenig, noch zuviel gescheche, und doch die Liebe Justitien gebeürlichen administrirt werde.21
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Jüngstes Gericht, Basler Rathaus, 1510/1611
Die Gerichtsbilder, wie hier das Wandgemälde an der oberen Treppe zum Grossratssaal des Basler Rathauses, sollten die Ratsherren als Inhaber der Gerichtsbarkeit an die Idee der göttlichen Gerechtigkeit erinnern. Unter Christus als Weltenrichter, flankiert von der Gottesmutter und Johannes dem Täufer als Fürsprecher der Menschen, schweben zwei Engel mit Posaunen, die das Jüngste Gericht verkünden. Während ein Bischof, ein Landsknecht und weitere Figuren zum Himmelstor geleitet werden, werden zwei schwarzweiss gewandete, vielleicht Dominikaner, vom Höllenfürst in Gestalt eines Basilisken dem Höllenfeuer überantwortet, in dem bereits eine Kurtisane, Glücksspieler und sogar ein Papst schmoren - ein Hinweis auf die kritische Stellung der Basler Bürgerschaft zum römischen Katholizismus, dem die Stadt doch bis 1529 noch angehörte. Die erste Fassung stammt wohl von Hans Frank 1510, eine neuere Fassung von Hans Bock d.Ä. und seinen Söhnen um 1611. Das Gemälde wurde zuletzt 1982/83 restauriert.
Das Strafverfahren
Die Durchführung von Strafverfahren im Rahmen der Hochgerichtsbarkeit lag in Basel seit 1386 in der Kompetenz des (Kleinen) Rates, der die aus bischöflicher Zeit überkommenen Strukturen jedoch weitgehend beibehielt. So gab es neben der orignären Strafgerichtsbarkeit des Rates, die sich auf die Verletzung des Bürgereides stützte, weiterhin das Stadtgericht mit dem Vogt, der die Blutgerichtsbarkeit ausübte, sowie das Schultheissengericht für die niederen Strafsachen, das in Grossbasel offiziell noch bis 1585/89 dem Bischof gehörte und an den Rat nur verpfändet war. Im Kleinbasel waren die Blutgerichtsbarkeit und die niedere Strafgerichtsbarkeit im dortigen Schultheissengericht vereinigt. Die Strafrechtspflege dieser Zeit bietet daher ein verwirrendes Bild, das indes nicht davon ablenken sollte, dass de facto der Basler Rat alle Entscheidungen traf.22
Der Prozess teilte sich in ein geheimes Vorverfahren und den öffentlichen „endlichen Rechtstag“. Die Untersuchungen delegierte der Rat an einen Inquisitionsausschuss, die „Herren Sieben“, der dazu den Beschuldigten im Gefängnis aufsuchte und dem Rat sodann Bericht erstattete. Die schwierigen juristischen, theologischen oder medizinischen Fragen, beispielsweise ob die Indizien für eine Folter ausreichten oder wie weiter mit dem Beschuldigten verfahren werden sollte, wurden dem Stadtkonsulenten oder den Fakultäten der 1460 gegründeten Universität vorgelegt, seit 1529 auch dem Antistes.23 Auf Grundlage der Gutachten beschloss der Rat über die Folter oder verhängte, wenn bereits ein Geständnis (Vergicht) vorlag, die Todesstrafe. Da die Gerichtsbarkeit nur von den aktuell amtierenden Ratsherren ausgeübt werden durfte, wurde die Sache zuvor an den „Neuen Rat“ weitergegeben. Dieser setzte den endlichen Rechtstag fest, an dem zunächst die „Herren Ämter“, d.h. die vier Fürsprecher am Stadtgericht, das Strafmass bzw. die Art der Todesstrafe festsetzten, worüber der Neue Rat Beschluss fasste.
Nun ging das Verfahren öffentlich weiter, und zwar im Hof des Rathauses, in dem zu diesem Zweck „ausgestuhlt“ wurde. Das Stadtgericht, in dem die Mitglieder des Neuen Rates sassen, tagte unter dem Vorsitz des Vogtes. Der oberste Ratsdiener erhob die Klage, das Geständnis aus dem Vorverfahren wurde verlesen und der Angeklagte gefragt, ob er bekenne. Ein Leugnen half zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr, da das Zeugnis der Untersuchungsrichter über das Geständnis im Vorverfahren ausreichte. Das Stadtgericht eröffnete dann das Urteil. Das öffentliche Verfahren hatte folglich keinen Einfluss mehr auf die Urteilsfindung, war aber gleichwohl nicht blosses Theater,24 sondern aus juristischen Gründen notwendig. Allein durch den Spruch des zuständigen Stadtgerichts unter dem Vorsitz des Vogtes konnte das Urteil in Rechtskraft erwachsen sowie über Gnade entschieden werden. Mit der Untersuchung, die eine genaue Kenntnis des gemeinen Rechts voraussetzte, wären die Laien des Stadtgerichts dagegen überfordert gewesen.25
Der Delinquent wurde nun im Gefängnis auf die Hinrichtung vorbereitet, indem man Geistliche für die Sakramente zu ihm schickte und ihm die „Morgensuppe“, die Henkersmahlzeit, reichte. Die Hinrichtung selbst war nicht nur öffentlich, sondern zumeist ein Spektakel, das nur selten zu sehen war und zu dem die Menschen aus der gesamten Region zusammenströmten.26
Aus der Vogelperspektive lassen sich die Orte der Strafrechtspflege auf einer Karte aus dem Jahre 1550 ausmachen: Die sog. „Schwibögen“, die Türme der alten Stadtbefestigung, die nach dem Bau der äusseren Stadtmauer ihren Verteidigungszweck eingebüsst hatten, dienten als Untersuchungsgefängnisse. Im „Eselsturm“ am Fusse des St. Leonhardshügels wurden Folterungen vorgenommen. Ganz in der Nähe am Kohlenberg war das Wohnhaus des Scharfrichters. Die Entscheidungen traf der Basler Rat, der dafür Gutachten u.a. bei den Fakultäten der Universität einholte. Der Legende nach wurden die Hexen beim Käppeli auf der Mittleren Brücke der Wasserprobe27 unterworfen, wofür sich in den Quellen jedoch keine Hinweise finden. Todesurteile wurden seit dem 14. Jahrhundert nicht mehr auf dem Marktplatz, sondern ausserhalb der Stadtmauern vollstreckt, zunächst vor dem St. Albantor auf dem heutigen Gellert, wo seit 1319 auch der Galgenhügel für Diebe stand, der sich zuvor bei der Lyss vor dem Spalentor befunden hatte.28 Ein daneben stehendes Rad zeugt davon, dass auch Mörder hier ihre Strafe fanden. Enthauptungen und Verbrennungen wurden später auf dem „Kopfabhaini“, dem Rabenstein vor dem Steinentor vollstreckt, dort, wo sich heute der Parkplatz des Zoologischen Gartens befindet. Die Asche wurde anschliessend in die Birsig gestreut. Für die Geschichte der Hexenprozesse in Basel ist noch ein weiterer Ort von Bedeutung: Der Dominikanerkonvent an der Predigergasse spielte bei der Verbreitung der Hexenlehre eine wichtige Rolle.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Ansicht der Stadt Basel um 1549, aus Sebastian Münster, Cosmographia universalis, Basel 1550
Detailgetreue Ansichten aus der Vogelperspektive waren im 16. Jahrhundert ausserordentlich beliebt. Diese Ansicht von Basel zeigt, wie weit verstreut die Orte der Strafgerichtsbarkeit in Basel auseinander lagen.
III. Hexenprozesse als Massenphänomen?
Zahlen und Zyklen
War die Hexenverfolgung ein Massenphänomen?
Seit der Aufklärung wird die Frage, wie viele „Opfer“ die „Hexenjagd“ gefordert habe, viel diskutiert. Sie ist nicht einfach zu beantworten, sind doch viele Prozessakten schon in den Wirren des 30jährigen Krieges verloren gegangen. Wir sind auf Schätzungen angewiesen, die extrem unscharf sind, nicht nur wegen der Dunkelziffer, sondern auch aus methodischen Gründen, da die Untersuchungen oft verschiedene Hexenkonzepte zugrunde legen und auch die Quellen hier selten eindeutig sind. Von „Opfern“ zu sprechen bedeutet zudem, in die Frage die zweifelhafte Behauptung aufzunehmen, die wegen Hexerei hingerichteten Personen seien völlig unschuldig gewesen – in vielen Fällen hatte der Vorwurf magischer Praktiken einen realen Hintergrund. Ältere Schätzungen von bis zu neun Millionen „Opfern“ sind nach der intensiven Aufarbeitung regionaler Hexenverfolgungen in der Literatur heute nicht mehr haltbar.29 Neuere Forschungen korrigieren die Zahl stark nach unten. Man geht heute von etwa 50.000 Hinrichtungen in Europa aus.
Regional gibt es allerdings grosse Unterschiede. Der Löwenanteil, nämlich etwa die Hälfte aller Prozesse, entfällt auf das Heilige Römische Reich, hier vor allem auf die geistlichen Fürstbistümer sowie auf das politisch stark zersplitterte Gebiet an Rhein, Main, Maas und Mosel und in den Fürstbistümern Köln, Trier, Bamberg und Würzburg. Je kleiner das Territorium, desto heftiger war oft die Verfolgung von Hexen. In England und sogar in Spanien gab es dagegen nur je etwa 300 Hinrichtungen, und diese liegen noch vor der Einführung der berüchtigten „spanischen Inquisition“30. Die Schweiz gehört mit 4.000 Hinrichtungen zu den Gebieten mit der stärksten Verfolgungstätigkeit.31
Setzt man diese Zahlen in Relation zur grossen Pestepidemie, die ab 1348 in nur fünf Jahren 25 Millionen Opfer forderte, oder zu den Opfern des 30-jährigen Krieges, die auf drei bis vier Millionen geschätzt werden, so nehmen sich die paar Hexenverbrennungen geradezu marginal aus. Bezogen auf eine Gesamtbevölkerung von 50 bis 115 Millionen in Europa entfallen durchschnittlich auf 100.000 Einwohner einer Generation nicht einmal zwei Hexen; im Heiligen Römischen Reich sind es bei 12 bis 16 Millionen Einwohnern fünf Hexen, in der Schweiz bei 0,6 bis 1,2 Millionen Einwohnern 12 Hexen.32
Hinrichtungen sind freilich nur die Spitze des Eisbergs. In vielen Fällen, in denen die Beweislage nicht für die Feuerstrafe ausreichte, reagierte die Obrigkeit oft mit lebenslanger Haft oder Landesverweisung, und auch wenn ein Verfahren mit einer Freilassung endete, ging dem unter Umständen eine mehrfache schwere Folter voraus, von der sich die Beschuldigten nie ganz erholten. Rechnet man dann noch hinzu, dass sich die Hexenverfolgungen regional und zeitlich stark konzentrieren, so stellen sie immer noch ein Massenphänomen dar, von dem jedenfalls in der Kernphase grosse Teile der Bevölkerung zumindest indirekt betroffen waren.
Die Hexenverfolgungen in Europa fanden zwischen 1400 und 1750 statt, verstärkt von 1580 bis 1630, im Süden etwas früher, im Norden und Osten etwas später. Nach moderaten Anfängen können wir beobachten, wie die Hexenjagd zu immer grösseren, zyklisch wiederkehrenden Wellen anwuchs. Voran ging oft eine wirtschaftliche Krise.33 Missernten und Hungersnöte liessen den Verdacht des Schadenzaubers entstehen. Nachdem das Hexereidelikt durch die Vorstellung vom Hexensabbat zu einem Kollektivdelikt geworden war und in den Verhören immer auch nach Mittätern gefragt wurde, konnten die Prozesse, unterstützt durch ein radikalisiertes Strafprozessrecht, schnell um sich greifen, bis alle in das Hexenschema fallenden Personen involviert waren. So ebbte die Welle wieder ab, bis nach einer Generation neue „Hexen“ nachgewachsen waren.34
Die Verfolgungen verstärkten sich, wohl bedingt durch eine kleine Eiszeit und parallel zu den Hauptwerken der jesuitischen Dämonologie, seit 1580. Um 1630 erreichte die Prozessflut ihre Höchstmarke: Innerhalb weniger Jahre wurden in Bamberg 600, in Kurmainz 800 und in Würzburg sogar 900 Hexen verbrannt. Danach ebbten die Prozesse schnell ab, was wohl Friedrich Spee zu verdanken ist, der in seiner Cautio criminalis die Hexenverfolgungen einer scharfen Verfahrenskritik unterzogen hatte. Wenn es um 1660 und 1690 trotzdem noch kleinere Wellen von Hexenverfolgungen gab, so handelte es sich zumeist um Selbstbezichtigungen Verwirrter oder Kinder,35 oder Fälle, in denen der Hexereivorwurf nur eine untergeordnete Rolle spielte. Als 1701 Christian Thomasius die körperliche Macht des Teufels bestritt, war den Hexenprozessen auch materiell der Boden entzogen. Die Phase des Abklingens zog sich indes noch hin.36
Die Schweiz war innerhalb der gesamteuropäischen Entwicklung sowohl Vorreiter als auch Schlusslicht. So haben einige der ersten Hexenprozesse an der Wende zum 15. Jahrhundert im oberen Simmental im Berner Oberland stattgefunden.37 Aber auch die Hinrichtung der letzten Hexe, der Anna Göldin 1782 im Kanton Glarus, fällt in die Schweiz.38
Quellenlage für Basel
Woher wissen wir überhaupt etwas über die Hexenprozesse in Basel?
Einige Originalakten sind, in alten Sammlungen thematisch zusammengestellt, im Staatsarchiv Basel-Stadt erhalten geblieben. Unter diesen Sammlungen gibt es die „Criminalia 4“ zur Zauberei und abergläubischen Künsten. Diese Akten, die schon seit 1840 Gegenstand der Forschung sind,39 aber zumeist Zaubereiprozesse betreffen, erlauben punktuell tiefere Einblicke in die Prozesspraxis, sagen aber über den Umfang der Verfahren insgesamt nur wenig aus.
Über die Zahl der mit einem Freispruch oder mit Verbannung abgeschlossenen Verfahren sind wir relativ gut über die Urfehdenbücher unterrichtet, die seit 1397 erhalten sind. Für die Verurteilungen sind wir auf indirekte Aussagen in den Wochenausgabebüchern und Jahrrechnungen angewiesen, die über die Finanzen der Stadt Rechenschaft ablegen und Hinweise über geführte Hexenprozesse enthalten. Ob diese Hinweise vollständig sind, ist allerdings unklar. Auch können mehrere Hinweise ein- und dieselbe Person betreffen, denn die Namen der Beschuldigten werden in diesen Quellen meist nicht genannt. Immerhin verfügen wir seit einigen Jahren über eine Edition dieser Quellen, die der Mediziner Dietegen Guggenbühl zusammengestellt hat. Die Edition enthält auch die Sodomieprozesse, nicht jedoch die Zaubereiverfahren.40
Hexenprozesse in Basel – Überblick
Werfen wir einen ersten Blick auf die Hexenprozesse in Basel: Während es im Bistum Basel in der Zeit von 1571 bis 1670 immerhin 190 Hinrichtungen gab,41 sind unter der Jurisdiktion des Basler Rates von 1433 bis 1680 nur bis zu 29 Hinrichtungen von Hexen überliefert (Zaubereifälle nicht mitgezählt), denen zahlreiche Freilassungen gegenüberstehen.42 In Basel scheint daher die Hexenverfolgung zu keiner Zeit ein Massenphänomen gewesen zu sein.
Die Hexenprozesse, denen seit Mitte des 14. Jahrhunderts zahlreiche Zaubereiprozesse vorausgegangen sind, haben in Basel früh angefangen, aber auch vergleichsweise früh aufgehört. Die meisten Hinrichtungen liegen noch in der prozessarmen Frühphase der Verfolgung, in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts.
Die früheste Nachricht über eine Hexe aus dem Jahre 1426 ist noch kein Zeugnis für einen Hexenprozess, sondern lediglich die Zeugenaussage eines Hufschmieds über ein geliehenes Pferd: „Also spreche dirre [dieser] zùg als er daz phërid besach er könnde Jm nit getůn [helfen] denne Jn bedùchte die Hëgxen Hettintz Jm geritte[n]“.43
Glaubt man dem Basler Chronisten Daniel Bruckner, so wurde freilich bereits drei Jahre zuvor, 1423, in Basel eine Hexe hingerichtet. Bruckner berichtete Mitte des 18. Jahrhunderts über „eine verrühmte Unholdin, welche allezeit auf einem Wolfe herumritte, des Wolfs Schwanz anstatt des Zaums in der Hand hielte, und besonders den guten Landmann, wenn er vom Trunk naher Hause gieng, über erschreckte“. Der Bauer habe eidlich behauptet, sie sei eine Hexe, und so sei sie zum Tode verurteilt worden.44 Die Quelle Bruckners war freilich schon wenige Jahrzehnte später nicht mehr auffindbar, so dass sich der Fall nicht mehr rekonstruieren lässt. Möglicherweise ist die Brucknersche Wolfsreiterin aber identisch mit Gerin Kolerin von Buckten, die laut einer noch erhaltenen Zeugenaussage von 1433 rückwärts auf einem Wolf reitend gesehen worden sein soll. Ob diese Aussage zu einem Todesurteil oder auch nur zu einem Verfahren führte, lässt sich der Quelle indes nicht entnehmen.45
So bleibt der früheste Beleg für einen Basler Hexenprozess eine Notiz im Wochenausgabenbuch aus dem Jahre 1433, nach welcher drei Ratsherrn je fünf bis sechs Schillinge für ein Pferd ausbezahlt wurden, um nach Weil am Rhein zu einer Hexe zu reiten und sie offiziell zu vernehmen. Die erste Verbrennung einer Hexe erwähnt das Jahrrechnungsbuch von 1444/45, in der die Rede von 24 Gulden ist, die von dieser Hexe eingezogen wurden. Fünf Jahre später kam es in Waldenburg zum ersten Massenprozess mit fünf Hinrichtungen.46
Basel sandte zu dieser Zeit sogar seinen obersten Ratsknecht Peter zum Blech nach Heidelberg, um dort bei einer Hexenverfolgung zu helfen. Offenbar verfügten die Basler also über einschlägige Erfahrungen. Die Amtshilfe war fruchtbar: Acht Frauen wurden als Hexen verbrannt, darunter die Frau des Stadtschreibers als „obroste und künigin under inen“. Peter zum Blech litt anschliessend unter einem „Hexenschuss“, von dem ihn „Hanns der hegsenmeister“ befreite. Auf dem Rückweg nach Basel brachte Peter zum Blech diesen Hans Müller von Fürenfeld mit, der von sich behauptete, Hexen erkennen zu können. In Basel beschuldigte Fürenfeld mehrere Frauen, die daraufhin gefangen genommen und gefoltert wurden. Eine der Frauen namens Binina versuchte sich zu entlasten, indem sie andere Frauen beschuldigte, Wetter zu machen und Vieh und Menschen zu lähmen. Vor dem Rat widerrief sie jedoch die Beschuldigungen, aufgrund deren aber bereits eine Frau hingerichtet worden war, teilweise wieder. Der Rat liess die Frauen frei. Unter ihnen war Gret Fröhlicherin, die Frau eines Basler Metzgers, die nun zum Gegenangriff ausholte und Fürenfeld wegen Verleumdung anzeigte. Der Prozess endete mit der Verbannung des Hexenmeisters, der sein Glück nun in Strassburg suchte und dort noch im selben Jahr, ebenfalls wegen Verleumdung hingerichtet wurde.47 Das Geschehen um Hans von Fürenfeld war offenbar für den Basler Rat ein Schlüsselerlebnis. Es zeigt einerseits, welche Eigendynamik die Hexenprozesse entwickeln konnten, andererseits, dass diese Eigendynamik von den städtischen Obrigkeiten früh erkannt und entsprechende Massnahmen zur Eindämmung der Prozesse getroffen wurden. Danach war für 30 Jahre Ruhe.
Von 1481 bis 1495 kam es vereinzelt wieder zu Verfolgungen im Baselbiet, zuerst gegen die Monenin aus Muttenz, dann auch in Liestal, Farnsburg und Waldenburg, und auch in Basel selbst liess man nochmals einen Hexenspezialisten kommen, diesmal Hans Trittherfür aus Konstanz, der mehrere Frauen auf den Scheiterhaufen brachte. Auch in Basel lässt sich somit beobachten, wie der Hexereiverdacht zyklisch wiederkehrte.48
Seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts reagierte der Rat der Stadt sehr zurückhaltend. Im ganzen 16. Jahrhundert endeten bis auf zwei Hexereiverfahren (1512 und 1519) und einen Zaubereiprozess (1550) alle Verfahren mit der Freilassung oder Verbannung gegen Schwören der Urfehde.49 Es sind sogar zwei Verfahren überliefert, in denen der Rat selbst nach dem Bruch der Urfehde nicht mit voller Strenge durchgriff, sondern die Beschuldigten eine neue Urfehde schwören liess.50
[...]
1 Spiegel online vom 26. 7. 2010.
2 Statt vieler Gerd Schwerhoff, Strafjustiz und Gerechtigkeit in historischer Perspektive – das Beispiel der Hexenprozesse, in: Andrea Griesebner, Martin Scheutz, Herwig Weigl (Hg.), Justiz und Gerechtigkeit. Historische Beiträge (16. bis 19. Jahrhundert), Innsbruck 2002, S. 33–40.
3 Arnd Koch, Wider ein Feindstrafrecht. Juristische Kritik am Hexereiverfahren, Berlin 2012; Harald Maihold, Crimina excepta – ein „Feindstrafrecht“ in der frühen Neuzeit?, in: Kansai University Review of Law and Politics 33 (March 2012), p. 55–73. Vgl. auch Susanna Petrin, „Die Hexenprozesse sind ein aktuelles Thema“, Basler Zeitung vom 2. 8. 2010.
4 Schweizerische Depeschenagentur vom 8. 5. 2009. Vgl. Kathrin Utz Tremp, Catillon – eine Freiburger Hexe (1663–1731), Freiburg 2009.
5 Iso Ambühl, Rehabilitation für Basler Hexen, Schweiz am Sonntag vom 22. 12. 2013; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 9. 12. 2014, PD/P125314 (abrufbar unter: http://www.grosserrat.bs.ch/dokumente/100379/ 000000379516.pdf).
6 Der Fall ist dokumentiert in StA BS, Criminalia 4,6. Darstellungen bei Friedrich Fischer, Die Basler Hexenprozesse in dem 16ten und 17ten Jahrhundert, Basel 1840, S. 10 ff.; Dietegen Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln. Sodomiten und Hexen unter Basler Jurisdiktion in Stadt und Land 1399 bis 1799, Liestal 2002, S. 132 ff., 231 ff.; Albert Schnyder, Zauberei und Schatzgräberei vor dem Basler Rat. Von der Suche nach besonderen Ursachen und verborgenen Schätzen im 17. und 18. Jahrhundert, Liestal 2003, S. 29 ff.
7 StA BS, Criminalia 4,6; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 233.
8 StA BS, Criminalia 4,6; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 235.
9 StA BS, Criminalia 4,6; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 236.
10 StA BS, Criminalia 4,6; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 237.
11 StA BS, Criminalia 4,6; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 238.
12 „Blicke auf Basel im Mittelalter“ war der Titel einer Ringvorlesung an der Universität Basel im Herbstsemester 2013, in deren Zusammenhang dieser Text entstand.
13 Viktor Achter, Geburt der Strafe, Frankfurt am Main 1951, S. 26 ff., S. 97 ff.
14 Wenngleich in der neueren Forschung vielfach die Kontinuität des Strafens seit der Spätantike hervorgehoben wird, so ist doch m.E. nicht zu verkennen, dass das Schuldprinzip und der sozialethische Tadel, welche die Charakteristik des modernen Strafbegriffs ausmachen, dem „dunklen“ Mittelalter jeweils in letzter Konsequenz noch unbekannt waren; vgl. Harald Maihold, „Welche Seele sündiget, die soll sterben.“ – Das Sündentribunal als Ort der Religions- und Strafrechtsgeschichte, in: Jürgen Mohn, Adrian Hermann (Hg.), Orte der Europäischen Religionsgeschichte, Würzburg 2015, S. 146-183; Ders., „das aus grosser barmhertzickeyt mus unbarmhertzig seyn“ – Legitimation und Grenzen der Gottesstrafe in der theokratischen Strafrechtslehre des 16. und 17. Jahrhunderts, in: Eric Piltz, Gerd Schwerhoff (Hg.), Gottlosigkeit und Eigensinn. Religiöse Devianz im konfessionellen Zeitalter, Berlin 2015, S. 51-82, jeweils m.w.N.
15 Einen Überblick bieten: Brian P. Levack, Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa, 4. Auflage, München 2009; Walter Rummel, Rita Voltmer, Hexen und Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit, Darmstadt 2008; Wolfgang Behringer (Hg.), Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, 7. Auflage, München 2010 (mit Quellen).
16 Um nur zwei Beispiele zu nennen: Jean Bodin (1529–1596) und Martin Anton Delrio (1551–1608), beides Autoren wichtiger Hexentraktate, waren humanistisch gebildete Juristen, die hohe Staatsämter bekleideten.
17 René Teuteberg, Basler Geschichte, 2. Auflage, Basel 1988, S. 133 ff.; zur Gerichtsverfassung Hans-Rudolf Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, Band 1, Basel 1981, S. 5, 148 ff.
18 Enea Silvio Piccolomini, Basilea Latina, zit. nach Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 145.
19 Vgl. Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 146.
20 Vgl. Lit. zu Fn. 1.
21 Johann Jacob Fesch, Rechtliches Bedenken (Criminalia 4 Nr. 14), zit. nach Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 141.
22 Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 151 ff., zur originären Strafjustiz des Rates S. 173 ff., zur Strafjustiz der Gerichte S. 198 ff. Die älteren Hexenprozesse um 1450 sind wohl direkt vor dem Rat, die Prozesse von 1487 dagegen vor dem Vogtgericht beschlossen worden, ebd. S. 261.
23 Die bischöfliche Kanzlei in Pruntrut fragte nicht in Basel, sondern in Freiburg im Breisgau um Rat; Josef Schillinger, Die Hexenprozesse im ehemaligen Fürstbisthum Basel, in: Vom Jura zum Schwarzwald 8 (1891), S. 1–44, 35.
24 So Richard von Dülmen, Theater des Schreckens. Gerichtsprozess und Strafrituale in der frühen Neuzeit, München 1985, S. 38 ff.
25 Vgl. Harald Maihold, „auß lieb der gerechtigkeyt vnd umb gemeynes nutz willen” – Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532, ius.full 2006, S. 76–86, 82.
26 Zum Verfahren Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 174 ff., 200 ff.; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 19 ff.
27 Dazu noch unten S. 99, 112.
28 Vgl. Roger Jean Rebmann, Der Galgen auf dem Gellert, e-Text, www.altbasel.ch (Stand: 19. 06. 2012), S. 8.
29 Zur Entstehung dieser Zahlen lesenswert: Wolfgang Behringer, Neun Millionen Hexen. Entstehung, Tradition und Kritik eines populären Mythos, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 49 (1998), S. 664 ff. (Online-Version abrufbar unter: historicum.net).
30 Der Grund dafür liegt, wie weiter unten ausgeführt wird, sowohl an dem zugrunde gelegten Hexereibegriff, als auch an der Ausgestaltung des Strafprozessrechts.
31 Zahlen bei Wolfgang Behringer, Hexen. Glaube – Verfolgung – Vermarktung, 2. Auflage München 2000, Tabellen 1–3; Ders., Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, S. 189 f.; Fenja Mens, Hexenjagd, in: National Geographic 12/2006, S. 61; H.C. Erik Midelfort, Geschichte der abendländischen Hexenverfolgung, in: Sönke Lorenz, Jürgen Michael Schmidt (Hg.), Wider alle Hexerei und Teufelswerk. Die europäische Hexenverfolgung und ihre Auswirkungen auf Südwestdeutschland, Ostfildern 2004, S. 105–118. Teilweise finden sich in der Literatur noch die älteren Schätzungen von bis zu 100.000 Hinrichtungen in Europa und 10.000 in der Schweiz, so bei Levack, Hexenjagd, S. 33; Hinrich Rüping, Günter Jerouschek, Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 5. Auflage, München 2007, Rdnr. 147. Von 5417 Hinrichtungen in der Schweiz spricht Guido Bader, Die Hexenprozesse in der Schweiz, Affoltern 1945, S. 211 ff.
32 Bevölkerungszahlen bei Hans Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, 1700–1815, 4. Auflage, München 2006, S. 69, für die Schweiz bei Wilhelm Bickel, Bevölkerungsgeschichte und Bevölkerungspolitik in der Schweiz seit dem Ausgang des Mittelalters, Zürich 1947.
33 So schon für das 15. Jahrhundert Andreas Blauert, Frühe Hexenverfolgungen in der Schweiz, am Bodensee und am Oberrhein, in: Lorenz, Schmidt (Hg.), Wider alle Hexerei und Teufelswerk. Die europäische Hexenverfolgung und ihre Auswirkungen auf Südwestdeutschland, Ostfildern 2004, S. 119–130, S. 122. Diesen Zusammenhang stellen schon viele Quellen um 1630 her: Behringer, Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, Nr. 163.
34 Exemplarisch Rolf Schulte, Hexenverfolgung in Schleswig-Holstein, Heide 2001, S. 69, 109.
35 Vgl. etwa Kurt Rau, Augsburger Kinderhexenprozesse 1625–1730, Köln u.a. 2006.
36 Zur Kritik Harald Maihold, „Was aber bey der Nacht vnd haimblichen Orten geschicht / sein schwaerlich zu probieren“ – Die Hexenprozesse und das Strafrecht der frühen Neuzeit, 2. Teil, ius.full 2009, S. 50–61, 53 ff.
37 Arno Borst, Anfänge des Hexenwahns in den Alpen, in: Andreas Blauert (Hg.), Ketzer, Zauberer, Hexen. Die Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen, Frankfurt am Main 1990, S. 43–67.
38 Hierzu Walter Hauser, Der Justizmord an Anna Göldin. Neue Recherchen zum letzten Hexenprozess in Europa, Zürich 2007 m.w.N. Zu Schweizer Verfahren aus dem 18. Jahrhundert siehe auch die schöne Studie von David Meili, Hexen in Wasterkingen. Magie und Lebensform in einem Dorf des frühen 18. Jahrhunderts, Diss. Zürich 1979.
39 Fischer, Basler Hexenprozesse; auf ihn beruft sich das Standardwerk von Wilhelm Gottlieb Soldan, Geschichte der Hexenprozesse, Cotta 1880, S. 510 f. Weitere Studien: Carl Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauber-Prozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Basel 1868; Schnyder, Zauberei und Schatzgräberei vor dem Basler Rat, S. 27 ff. – Wenig brauchbar Katharina Huber, Der Teufel als Herrschaftsinstrument. Die Basler Hexenprozesse im 16. und 17. Jahrhundert, in: Wege zum Menschen 46 (1994), S. 147–156.
40 Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln; einen Überblick über die Quellen bietet er auf S. 13 f.
41 Levack, Hexenjagd, S. 133. Schillinger, Vom Jura zum Schwarzwald 8 (1891), S. 1 ff.
42 Vgl. die Übersicht im Anhang. Angaben nach Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 124 f., 129 f.; Fischer, Basler Hexenprozesse; Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauber-Prozesse, S. 4 ff.; Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 255 ff.
43 StA BS Gerichtsakten D 1, fol. 137r, bei Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 112, 178 f.
44 Daniel Bruckner, Versuch einer Beschreibung historischer und natürlicher Merkwürdigkeiten der Landschaft Basel, Basel 1748–63, S. 1366, zit. bei Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 183.
45 Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 258; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 113, 182 f.
46 Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 258; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 115 ff.; 181 ff.
47 Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 258ff; Rudolf Wackernagel, Geschichte der Stadt Basel, 2 Bände, Basel 1907–1924, Band II.2, S. 945.
48 Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, S. 260 f.; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 118 ff. Die Prozesse der 1480er und 1490er Jahre fehlen bei Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauber-Prozesse, und Bader, Hexenprozesse in der Schweiz.
49 Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 121 ff. Mit der Urfehde mussten die Beschuldigten bei der Haftentlassung ihren Verzicht auf Rache für das in der Haft erlittene Unrecht beschwören. In den Hexereiverfahren enthalten sie zudem oft die eidliche Versicherung, sich nicht mehr mit zauberischen Dingen zu beschäftigen; Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 30 f.
50 So im Fall Margreth Krüsin (1520) und Anna Bur (1536); Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 209, 217.
- Quote paper
- Dr. iur. Harald Maihold (Author), 2020, Hexerei und Strafjustiz. Ein Blick auf Basel im Spätmittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/516877
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