Unfälle können ein Leben verändern. Oft ist es nur eine kleine Unachtsamkeit, ein Versehen mit verheerenden Folgen. Verletzungen und Krankheiten, die im schlimmsten Fall zur Berufsunfähigkeit oder gar zum Tod des Verunfallten führen, sind Albtraum vieler Menschen. Weitergedacht bringen solche Unfälle nicht selten auch Einbußen des Einkommens mit sich. So können lange Krankenzeiten, notwendige Hilfsmittel und andere unfallbedingte Folgeerscheinungen schnell auch die gesicherte finanzielle Grundlage des Verunfallten und im schlimmsten Fall der gesamten Familie auf den Kopf stellen. Trägt man dem Umstand Rechnung, dass der arbeitende Mensch in der Regel den Großteil seines Tages mit der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit verbringt, so wird deutlich, dass die potenzielle Gefahr eines Unfalles am Arbeitsplatz sehr hoch einzustufen ist.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer allgemeinen Darstellung der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei im zweiten Kapitel mit der Vorstellung des versicherten Personenkreises begonnen wird. Anschließend werden die versicherten Gegebenheiten dargestellt, um nachfolgend die gesetzlichen Leistungen darzulegen. Das fünfte Kapitel beschäftigt sich danach mit der Organisation und der Finanzierung der Unfallversicherung. Abschließend wird in einer kritischen Würdigung die aktuelle Situation der gesetzlichen Unfallversicherung dargestellt. Dabei muss der Frage nachgegangen werden, ob in Zeiten, in denen die Senkung der Lohn- und Lohnnebenkosten ein allumfassendes Politikum geworden ist, die gesetzliche Unfallversicherung überhaupt noch eine Rechtfertigung erlangen kann. In Zeiten, in welchen große politische Parteien offen proklamieren, sozial sei, was Arbeitsplätze schaffe, muss sich auch die gesetzliche Unfallversicherung der Bewertung stellen, ob sie als sinnvoller Teil der sozialen Sicherung nach wie vor Rechtfertigung erlangt oder als „sozialer Wohlstand“ überholt und abzuschaffen oder zumindest den aktuellen Gegebenheiten anzupassen ist.
Inhaltsverzeichnis
BILDVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
2 VERSICHERTER PERSONENKREIS
2.1 Allgemeines
2.2 Versicherte kraft Gesetz
2.3 Versicherte kraft Satzung
2.4 Freiwillig Versicherte
2.5 Versicherungsfreiheit
3 VERSICHERUNGSFÄLLE
3.1 Allgemeines
3.2 Arbeitsunfall
3.2.1 Kausalität
3.2.2 Versicherte Tätigkeit
3.2.3 Unfall
3.2.4 Gesundheitsschaden
3.2.5 Prüfschema zur Feststellung eines Arbeitsunfalls
3.3 Wegeunfall
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Ort der versicherten Tätigkeit
3.3.3 Häuslicher Wirkungskreis
3.3.4 Dritter Ort
3.3.5 Umwege
3.3.6 Unterbrechungen
3.4 Berufskrankheiten
3.5 Folgenunfälle
4 VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
4.1 Allgemeines
4.2 Leistungen vor Eintritt eines Versicherungsfalls
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Unfallverhütungsvorschriften
4.2.3 Überwachung und Beratung
4.2.4 Sicherheitsbeauftragte
4.2.5 Weiterbildung durch die Unfallversicherungsträger
4.3 Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Heilbehandlung und Rehabilitation
4.3.3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
4.3.4 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
4.3.5 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
4.3.6 Verletzten- und Übergangsgeld
4.3.7 Renten an Versicherte
4.3.8 Leistungen an Hinterbliebene
5 TRÄGER UND FINANZIERUNG
5.1 Träger
5.2 Finanzierung
6 KRITISCHE WÜRDIGUNG
7 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
Bildverzeichnis
Abb. 1: Anzahl der Versicherten pro Wirtschaftszweig
Abb. 2: Beispiele für die Unterscheidung zwischen „echter“ und „unechter“ Unfallversicherung
Abb. 3: Kausale Ereigniskette Arbeitsunfall
Abb. 4: Auszug aus Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung
Abb. 5: Entwicklung der Unfallzahlen
Abb. 6: Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen
Abb. 7: Ausgaben für Renten
Abb. 8: Anzahl der Unternehmen und der Versicherten
Abb. 9: Das drei Stufen Modell zur Beitragsberechnung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Unfälle können ein Leben verändern. Oft ist es nur eine kleine Unacht- samkeit, ein Versehen mit verheerenden Folgen. Verletzungen und Krankheiten, die im schlimmsten Fall zur Berufsunfähigkeit oder gar zum Tod des Verunfallten führen, sind zu Recht Albtraum vieler Menschen. Weitergedacht bringen solche Unfälle nicht selten auch Einbußen des Einkommens mit sich. So können lange Krankenzeiten, notwendige Hilfsmittel und andere unfallbedingte Folgeerscheinungen schnell auch die bis dato gesicherte finanzielle Grundlage des Verunfallten und im schlimmsten Fall die seiner gesamten Familie auf den Kopf stellen. Trägt man dem Umstand Rechnung, dass der arbeitende Mensch in der Regel den Großteil seines Tages mit der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit ver- bringt, so wird deutlich, dass die potenzielle Gefahr eines Unfalles am Arbeitsplatz sehr hoch einzustufen ist.
Diesem Umstand trägt auch die deutsche Sozialversicherung Rech- nung, welche gemäß den Normen des siebten Sozialgesetzbuches eine umfassende Unfallversicherung hauptsächlich für beschäftigte Personen integriert hat. Dabei besteht die Besonderheit der gesetzlichen Unfallver- sicherung - auch Unternehmerhaftpflichtversicherung genannt - grundsätzlich darin, den Unternehmer aus seiner zivilrechtlichen Haft- pflicht, besonders bei positiven Vertragsverletzungen gegenüber den Ar- beitnehmern zu entlassen und eine öffentlich-rechtliche Systematik zu implementieren, um den versicherten Personenkreis weiterhin wirkungs- voll zu schützen.1Dieser Haftungsausschluss führt dazu, dass die öffent- lich-rechtlichen Schadensregulierungen die früheren zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche bei Personenschäden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ablöst.2Somit wird der versicherte Personenkreis durch gesetzliche Maßnahmen vor Arbeit- und Wegeunfällen, sowie Berufs- krankheiten versichert.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer allgemeinen Darstel- lung der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei im zweiten Kapitel mit der Vorstellung des versicherten Personenkreises begonnen wird. Anschlie- ßend werden die versicherten Gegebenheiten dargestellt, um nachfolgend die gesetzlichen Leistungen darzulegen. Das fünfte Kapitel beschäftigt sich danach mit der Organisation und der Finanzierung der Unfallversi- cherung. Abschließend wird in einer kritischen Würdigung die aktuelle Situation der gesetzlichen Unfallversicherung dargestellt. Dabei muss der Frage nachgegangen werden, ob in Zeiten, in denen die Senkung der Lohn- und Lohnnebenkosten ein allumfassendes Politikum geworden ist, die gesetzliche Unfallversicherung überhaupt noch eine Rechtfertigung erlangen kann. In Zeiten, in welchen große politische Parteien offen pro- klamieren, sozial sei, was Arbeitsplätze schaffe, muss sich auch die ge- setzliche Unfallversicherung der Bewertung stellen, ob sie als sinnvoller Teil der sozialen Sicherung nach wie vor Rechtfertigung erlangt oder als „sozialer Wohlstand“ überholt und abzuschaffen oder zumindest den ak- tuellen Gegebenheiten anzupassen ist.
2 Versicherter Personenkreis
2.1 Allgemeines
Die gesetzliche Unfallversicherung nimmt eine besondere Funktion inner- halb der Sozialversicherung ein. Diese besteht in der Ablösung der privat- rechtlichen Unternehmerhaftung hin zu einer öffentlich-rechtlichen Versi- cherung, bei welcher eine Pflichtmitgliedschaft der Unternehmen besteht, um Arbeitsunfällen vorzubeugen und deren Folgen aufzufangen.3
Somit besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung anders als in den anderen Zweigen der Sozialversicherung keine aktive Versicherungspflicht. Dies bedeutet, dass der versicherte Personenkreis sich in der Regel nicht selbst bei den Trägern der Unfallversicherung versichern muss. Dies geschieht automatisch durch den Arbeitgeber bzw. bei Aufnahme einer der versicherten Tätigkeiten.4
Die Anzahl der Versicherten wird von den Hauptvereinen der Träger regelmäßig ermittelt. Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften (aus- führlich zu den Trägern siehe Punkt 5) waren im Jahre 2003 42.164.670 Personen versichert:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Anzahl der Versicherten pro Wirtschaftszweig5
2.2 Versicherte kraft Gesetz
Die Versicherung kraft Gesetzes ergibt sich aus § 2 SGB VII und versi- chert als so genannte „echte“ Unfallversicherung in erster Linie den Per- sonenkreis der Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.6Definiert ist der Begriff der Beschäftigung in § 7 SGB IV als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für ein solches sind dabei besonders die Tatbestände der Fremdbestimmung der Arbeit und die Eingliederung in einen fremden Betrieb. Somit sind auch Auszu- bildende, Heimarbeiter, Leiharbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte und ins Ausland entliehene Arbeitnehmer als Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV anzusehen und kraft Gesetz versichert.7
Auch „arbeitnehmerähnliche“ Tätigkeiten werden von § 2 Abs. 2 SGB VII erfasst und als versicherungspflichtig angesehen. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand insbesondere für den Fall, dass Tätig- keiten im Interesse eines fremden Unternehmers ausgeführt werden, dies aber nicht in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stattfindet. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es sich um einmalige oder kurz an- dauernde Tätigkeiten handelt.8
Die zweite Kategorie - die so genannte „unechte“ Unfallversicherung - erweitert den Versicherungsschutz auf den Personenkreis, dessen Tätig- keit als gesellschaftlich besonders wertvoll angesehen wird.9§ 2 Abs. 1 SGB VII nennt als solche ehrenamtliche Tätigkeiten, Blut- oder Organ- spenden und Zeugentätigkeiten. Weiterhin werden auch Kinder, Schüler und Studenten in den Kreis der Versicherten aufgenommen. Als Sonder- fall ist nach § 12 SGB VII die „Leibesfrucht“ einer schwangeren Versicherten versichert. § 12 SGB VII beugt damit einen durch einen versicherten Unfall der Mutter hervorgerufenen Gesundheitsschaden des Fötus vor und stellt diesen mit einem Versicherten gleich.10
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Beispiele für die Unterscheidung zwischen „echter“ und „unechter“ Unfallversi- cherung.11
2.3 Versicherte kraft Satzung
Nach § 3 SGB VII können die Versicherungsträger in ihren Satzungen vorsehen, dass prinzipiell versicherungsfreie Personen versicherungs- pflichtig werden. So können beispielsweise Unternehmer, die mangels Beschäftigtenstatus grundsätzlich nicht versicherungspflichtig sind, per Satzung in den versicherten Personenkreis mit einbezogen werden.12
Da jedoch solche Satzung nicht alle Unternehmer per se in die Versicherungspflicht mit einbeziehen, sind oftmals Abgrenzungskriterien denkbar, die sich beispielsweise auf die Unternehmensgröße, den Jahresarbeitsverdienst oder das Gefährdungsrisiko beziehen können.13
Dabei beginnt die Versicherungspflicht eines Unternehmers automa- tisch mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und endet, wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.14
Ein Unternehmer charakterisiert sich dabei nach § 136 Abs. 3 SGB VII hauptsächlich dergestalt, dass er Vor- oder Nachteile durch das Unternehmensergebnis erlangt.
2.4 Freiwillig Versicherte
Die freiwillige Versicherung ist in § 6 SGB VII geregelt und gibt den in Abs. 1 genannten Personen die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Un- fallversicherung versichern zu lassen, sofern sie dazu nicht schon durch Gesetz oder Satzung verpflichtet sind. Der schriftlich einzureichende Ver- sicherungsantrag führt dabei zu einem öffentlich-rechtlichen Versiche- rungsverhältnis, dessen Voraussetzungen und Leistungen denen der Versicherung kraft Gesetzes entsprechen.15Freiwillig dürfen sich versi- chern:16
- Unternehmer und ihre Ehegatten oder Lebenspartner
- Personen, die in einer Kapital- oder Personengesellschaft re- gelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind
2.5 Versicherungsfreiheit
Grundsätzlich sind Personen versicherungsfrei, die bereits aufgrund ihrer Tätigkeit einen anderen Versicherungsschutz genießen.17Insbesondere die in § 4 SGB VII aufgeführten Personenkreise sind kraft Gesetz versicherungsfrei zu stellen:
- Beamte, ausgenommen Ehrenbeamte oder ehrenamtliche Richter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
- Soldaten und Zivildienstleistende nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und An- gehörige ähnlicher Gemeinschaften
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker
- Nicht gewerbsmäßige Jäger, Fischer und Imker
- Kleinlandwirte unter 0,12 ha
3 Versicherungsfälle
3.1 Allgemeines
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird zwischen den Versicherungs- fällen Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit unterschieden.18 Da die Versicherungsfälle den zentralen Aspekt der gesetzlichen Un-fallversicherung darstellen, ist der Eintritt eines solchen das wichtigste Tatbestandsmerkmal für die Begründung von Ansprüchen gegen die Ver-sicherungsträger.19
Da die gesetzliche Unfallversicherung jedoch speziell für Personen- schäden zuständig ist, die sich aufgrund unternehmensbezogenen Risi- ken im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis ereignen und nicht das allgemeine Krankheits- oder Todesrisiko abdeckt, muss bei Ein- tritt eines Schadens immer überprüft werden, ob es sich um einen be- schäftigungsbezogenen oder einen allgemeinen Schaden handelt.20
3.2 Arbeitsunfall
3.2.1 Kausalität
Um einen Arbeitsunfall bejahen zu können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, die in der Literatur als dreigliedrige, kausale Ereigniskette bezeichnet werden:21
- Durchführen einer versicherten Tätigkeit
- Eintreten eines schädigenden Ereignisses
- Gesundheitsschaden oder Tod als Folge
Die erste Voraussetzung fordert die Durchführung einer versicherten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass die ausgeführte Handlung, aufgrund derer es zum Unfall kam, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und dieser auch wesentlich dienen muss.22
Weiterhin muss nach der so genannten haftungsbegründenden Kausa- lität der Unfall von der ausgeführten, versicherten Tätigkeit verursacht worden sein. Dies bedeutet, dass solche Unfälle, deren Ursache im un- versicherten Privatbereich liegen, nicht in den Schutzbereich der Unfall- versicherung fallen.23
Als dritte Voraussetzung muss der Unfall kausal für den Gesundheitsschaden oder den Tod der versicherten Person sein, was als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet wird.24
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Kausale Ereigniskette Arbeitsunfall25
3.2.2 Versicherte Tätigkeit
Wie bereits kurz beschrieben, muss die durchgeführte Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und dieser wesentlich dienen. Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Handlung dem Unternehmen tatsächlich objektiv dient. Vielmehr ist auf die subjektive Einstellung des Versicherten und seine Auffassung darüber abzustellen, ob die Tätigkeit geeignet sein könnte, dem Interesse des Unternehmens zu dienen.26Schranken sind dem Versicherten jedoch in der Art gesetzt, als dass er den Rahmen vernünftigen Verhaltens nicht offensichtlich überschreiten oder die Tätigkeit bewusst schädigend vor- nehmen darf.27Grundsätzlich ist es somit unproblematisch, einen Versi- cherungsfall zu bejahen, wenn der Versicherte während seiner Arbeitszeit auf dem Arbeitsgelände einen Unfall aufgrund einer Tätigkeit erleidet, die er infolge seines Arbeitsauftrages ausführen muss.28Schwieriger gestaltet sich jedoch das Bejahen einer versicherten Tätigkeit, wenn diese eine eigenwirtschaftliche Handlung darstellt, welche sich von der versicherten Tätigkeit dahingehend abgrenzen lässt, als dass die eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem privaten und damit nicht versicherten Bereich zuzurechnen ist. Entscheidend ist hierbei die am Zweck orientierte Betrachtungsweise der Handlung. Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit wird dann angenom- men, wenn sie ausschließlich der Verfolgung privater Interessen dient und nicht durch den Betrieb veranlasst ist.29
Im Folgenden werden einige ausgewählte Bereiche zur Abgrenzung privater und betrieblicher Tätigkeiten vorgestellt.
1. Arbeitspausen
Arbeitspausen gehören zum täglichen Arbeitsleben und sind im Arbeitszeitgesetz explizit geregelt. Jedoch ist es fraglich, ob ein Beschäftigter in den Arbeitspausen versichert ist, übt er dann in der Regel doch keine Tätigkeit aus, die dem Betrieb wesentlich dient.
Dennoch gehören Arbeitspausen nach ständiger Rechtsrechung grund- sätzlich zu den versicherten Tätigkeiten, da sie ein Teil der täglichen Ar- beitszeit sind.30Auch wenn der Versicherte in seinen Pausen privaten Interessen nachgeht und durch betriebliche oder private Einrichtungen zu Schaden kommt, ist dies somit durch die gesetzliche Unfallersicherung versichert.31
2. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
Grundsätzlich fällt die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveran- staltungen dann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese vom Unternehmen organisiert, gebilligt oder gefördert wer- den.32Als weitere Voraussetzung muss jedem Betriebsangehörigen die Möglichkeit gegeben werden, an der Veranstaltung teilzunehmen. In Großbetrieben jedoch treten anstelle aller Betriebsangehörigen die Per- sonenkreise von Betriebsabteilungen oder Beschäftigungsgruppen mit gleichen Merkmalen, wie beispielsweise Auszubildende. Weiterhin muss die Veranstaltung als dritte Voraussetzung für den Versicherungsschutz dazu dienlich sein, das betriebliche Gemeinschaftsgefühl zu fördern. Er- füllt eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung alle genannten Voraus- setzungen, so steht diese unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversi- cherung.33
3. Dienst- und Geschäftsreisen
Nach § 8 Abs. 2 Nummer 1 bis 4 SGB VII sind mit der versicherten Tätig- keit unmittelbar zusammenhängende Wege als versicherte Tätigkeit an- zusehen. Es ist allerdings fraglich, ob die Geschäfts- oder Dienstreise nicht auch über § 8 Abs. 1 SGB VII eine versicherungsrechtliche Grundla- ge erhält, da ihr primäres Ziel in der Regel das Unterstützen betrieblicher Interesse darstellt.34
Grundsätzlich besteht für das Zurücklegen der Wege Versicherungs- schutz (ausführlich zur Wegeversicherung unter Punkt 3.3). Problema- tisch ist das Bestehen des Versicherungsschutzes jedoch bei einer aus- wärtigen Unterbringung, da der Versicherte einerseits im Hotel privaten Beschäftigungen nachgeht, andererseits diesen Gefahren im eigenen häuslichen Wirkungskreis nicht ausgesetzt wäre. Daher muss hier die Bewertung mit dem Kriterium „innerer Zusammenhang mit der betriebli- chen Tätigkeit“ weiter gefasst werden.35So sind beispielsweise folgende Tätigkeiten bei einer auswärtigen Unterbringung versichert:36
- Der Besuch von Gaststätten, sofern diese nicht unverhältnis- mäßig weit entfernt liegen
- Das Verweilen in der Gaststätte auch nach Beendigung der Mahlzeit
- Der komplette Aufenthalt im Hotel (Fahrstuhl- und Treppennut- zung, Duschen usw.)
Grundsätzlich ist jedoch bei Unfällen, die während Geschäfts- und Dienstreisen geschehen auf den Einzelfall abzustellen.
4. Nahrungsaufnahme
Die Nahrungsaufnahme ist prinzipiell als unversicherte eigenwirtschaftli- che Tätigkeit anzusehen, auch dann, wenn sie im Betrieb und während der Arbeitszeit ausgeführt wird. Jedoch existieren auch in diesem Bereich Ausnahmen.37
So sind die Wege, die der Versicherte zurücklegt und die im Zusam- menhang mit der Nahrungsaufnahme stehen, versichert. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherte seine Mahlzeit auf dem Betriebsgelände einnimmt oder eine Lokalität außerhalb des Geländes aufsucht. Versichert ist auch der Weg des Versicherten nach Hause, wenn dieser dort essen möchte.38
Der Aufenthalt in der Kantine des Arbeitgebers ist ebenfalls versichert, da die Gefahren innerhalb dieses Aufenthaltsbereichs in den Verantwor- tungsbereich des Arbeitgebers fallen. Nicht versichert sind dagegen die Aufenthalte außerhalb des Betriebsgeländes (in Gaststätten, in der eige- nen Wohnung usw.).39
Unversichert ist grundsätzlich auch der Vorgang der Nahrungsaufnah- me, jedoch bestehen dann Ausnahmen, wenn die Nahrungsaufnahme zur Wiedererlangung der Arbeitskraft notwendig ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer einer Durst erregenden Tätigkeit ausgesetzt ist und das Trinken dazu benötigt wird, um die Tätigkeit fort zu setzten.40
5. Rauchen
Da das Rauchen oder auch der Verzehr von anderen Genussmitteln grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen und damit privaten Bereich zuzu- rechnen ist, ist es somit unversichert. Eine seltene Ausnahme hiervon besteht in dem Tatbestand, wenn das Rauchen z.B. eine Mückenplage abwendet oder schlechte Gerüche vertreibt und somit das Weiterarbeiten erst wieder ermöglicht.41
6. Streitigkeiten
Setzten sich zwei Versicherte aufgrund eines Streits tätlich auseinander, so ist auf den Grund des Streits abzustellen, um eine versicherte Tätigkeit bejahen oder verneinen zu können. Zu bejahen ist ein Versicherungs- schutz dann, wenn der Streit unmittelbar aus einer versicherten Tätigkeit erwachsen ist, wie beispielsweise aus einer Diskussion um die Arbeits- zeit, die Arbeitsleistung oder die Benutzung eines gemeinsamen Werk- zeugs. Nicht versichert sind dagegen Streitigkeiten, die aus privaten Gründen ausgetragen werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn betrieb- liche Umstände dafür den Auslöser darstellen.42
3.2.3 Unfall
„Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“43 Dabei sind jedoch Unfälle, die aufgrund innerer Ursachen ausgelöst wer- den, nicht als Unfall im Sinne der Unfallversicherung zu werten. Jedoch können Beleidigungen und Beschimpfungen ebenso einen körperlichen Schaden bewirken, wie tatsächliche körperliche Gewalt oder andere äu- ßere Umstände.44
[...]
1Vgl. Krasney, Die gesetzliche Unfallversicherung und ihr Einfluss auf den Betriebs- frieden, IV. Arbeits- und Sozialrecht, Heft 10/2001, S. 424.
2 Vgl. ebenda.
3Vgl. Schulin, Igl, Sozialrecht, S. 199, Rn 406.
4 Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 2, Rn 4.
5Vgl. HVBG, angerufen unter http://www.hvbg.de/d/pages/statist/unter/vers- wz/index.html, am 24.06.2005.
6Vgl. Schulin, Igl, Sozialrecht, S. 199, Rn 406.
7Vgl. Plagemann, Die Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB VII, NJW 1996, Heft 48, S. 3173.
8Vgl. § 2 SGB VII und § 7 SGB IV, Plagemann, Die Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB VII, NJW 1996, Heft 48, S. 3174.
9 Vgl. Schulin, Igl, Sozialrecht, S. 199, Rn 406.
10Vgl. Plagemann, Die Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB VII, NJW 1996, Heft 48, S. 3174.
11Die Abbildung ist vom Autor selbst erstellt.
12Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 3, Rn 3.
13Vgl. ebenda.
14Vgl. Kater in Kater/Leube, Vahlens Kommentare, § 3 Rn 5.
15Vgl. Ziegler in LPK-SGB VII, § 6, Rn 2.
16Vgl. § 6 Abs. 1 SGB VII.
17 Vgl. Voelzke in Petri/Voelzke/Wagner, Basiskommentar, § 4, Rn 1.
18Vgl. Kater in Kater/Leube, Vahlens Kommentare, vor §§ 7-13, S. 154, Rn 1 bis 4.
19Vgl. Schulin, Igl, Sozialrecht, S. 210, Rn 431.
20Vgl. ebenda.
21Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 8, Rn 4 bis 8.
22 Vgl. Schulin, Igl, Sozialrecht, S. 210, Rn 432f.
23Vgl. Kater in Kater/Leube, Vahlens Kommentare, § 8, Rn 36f.
24Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 8, Rn 7.
25Vgl. SGB VII, Einführung, S. XIX.
26 Vgl. Voelzke in Petri/Voelzke/Wagner, Basiskommentar, § 8, Rn 3.
27Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 8, Rn 13.
28Vgl. Schulin, Igl, Sozialrecht, S. 212, Rn 435ff.
29Vgl. Leube in Kater/Leube, Vahlens Kommentare, § 2, Rn 31.
30Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 8, Rn 16, 17.
31Vgl. ebenda.
32 Vgl. Schwede, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 90.
33Vgl. Schwede, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 90.
34Vgl. Ziegler in LPK-SGB VII, § 8, Rn 105ff.
35Vgl. Voelzke in Petri/Voelzke/Wagner, Basiskommentar, § 8, Rn 32.
36Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 8, Rn 16, 17.
37Vgl. Schulin, Igl, Sozialrecht, S. 215, Rn 441.
38 Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 8, Rn 62.
39Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 8, Rn 62.
40Vgl. Leube in Kater/Leube, Vahlens Kommentare, § 2, Rn 69.
41Vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, § 8, Rn 68.
42Vgl. Voelzke in Petri/Voelzke/Wagner, Basiskommentar, § 8, Rn 46.
43§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII.
44 Vgl. Schulin, Igl, Sozialrecht, S. 228, Rn 467.
- Arbeit zitieren
- Beate Mohr (Autor:in), 2005, Darstellung und kritische Würdigung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51536
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.