Themenrelevanz
„Hat die Ortsgemeinde eine Zukunft?“ fragt Publik-Forum seine Leser im Titel der Aprilausgabe diesen Jahres.1 Angesichts der überall stattfindenden und fast inflationär anmutenden Zusammenlegung von Pfarreien zu Seelsorgeeinheiten - oder auch Pfarreiengemeinschaften, Pastoralverbünden, Pfarrei-Verbünden, pastoralen Räumen, wie sie von Bistum zu Bistum anders genannt werden - scheint die Frage eher rhetorischer Natur zu sein; sie soll höchstens zum Nachdenken anregen, wie sich durch die neue Struktur Seelsorge und Gemeindeleben zukünftig gestalten kann und wird. So gründet die gegenwärtige Situation, in der ein Pfarrer für mehrere Gemeinden verantwortlich ist, hauptsächlich auf der Ursache, dass es zu wenig Priester gibt und das Interesse am Priesterberuf weiter zurück geht: Während es im Jahr 2003 deutschlandweit noch 130 Neupriester gab, waren es 2004 nur noch 112. Und auch die Zahl der neu in die Seminare eintretenden Priesteramtskandidaten ist von 2004 gegenüber dem Vorjahr um fünfzehn Prozent gesunken. 2 Somit fehlt in der Zukunft - und auch heute schon - den Bistümern schlichtweg das Personal um in jede Pfarrei einen Priester zu entsenden. Darüber hinaus wird sich die Lage durch einen Rückgang der Katholikenanzahl, der mit sinkenden Kirchensteuereinnahmen einhergeht, noch - verstärkt durch die demographische Entwicklung - verschärfen: Beispielsweise ist das Erzbistum Paderborn in den letzen 20 Jahren um 200 000 Katholiken kleiner geworden. Aktuell sinkt hier die Mitgliederzahl jährlich um etwa 14 000. Durch diesen deutlichen Rückgang werden sich einzelne Gemeinden extrem verkleinern, sodass eine Zusammenlegung zu Seelsorgeeinheiten notwendig wird, damit Gemeinde - auch aus finanziellen Gesichtspunkten - möglich bleibt.3
Ob der Umgang mit der gegenwärtigen Situation - sprich die Zusammenlegung von Gemeinden - richtig ist, bleibt umstritten und kann aufgrund der Ausrichtung dieser Arbeit nicht näher beleuchtet werden; wohl aber ist zu betrachten was der c. 526 CIC, auf den ein Hauptaugenmerk bei der Übertragung von Seelsorge mehrerer Pfarreien an einen Pfarrer fällt, zu den Seelsorgeeinheiten tatsächlich beiträgt und wie er das Pfarrleitungsmodell „Ein Pfarrer für eine Pfarrei“, das von gestern zu sein scheint, wertet.
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1 Vgl. Meesmann, Ortsgemeinde, S. 52-56.
2 Vgl. Deutschland, Priesterberuf, S. 139-140.
3 Vgl. Generalvikariat, Perspektive, S. 10-11; Knauer, Geld, S. 64-70.
INHALTSVERZEICHNIS
A Einleitung
I Themenrelevanz
II Quellenlage und Weg der Behandlung
B Auslegung
I Einordnung
II Zentralbegriffe
a) Die (Einzel-)Pfarrei
b) Der Pfarrer
c) Die Sorge und die pfarrliche Sorge
III Erste Kernaussage
IV Zweite Kernaussage
V Dritte Kernaussage
VI Wertung und inneres System des Canons
C Conclusio
D Literaturverzeichnis
A Einleitung
I Themenrelevanz
„Hat die Ortsgemeinde eine Zukunft?“ fragt Publik-Forum seine Leser im Titel der Aprilausgabe diesen Jahres.[1] Angesichts der überall stattfindenden und fast inflationär anmutenden Zusammenlegung von Pfarreien zu Seelsorgeeinheiten - oder auch Pfarreiengemeinschaften, Pastoralverbünden, Pfarrei-Verbünden, pastoralen Räumen, wie sie von Bistum zu Bistum anders genannt werden - scheint die Frage eher rhetorischer Natur zu sein; sie soll höchstens zum Nachdenken anregen, wie sich durch die neue Struktur Seelsorge und Gemeindeleben zukünftig gestalten kann und wird. So gründet die gegenwärtige Situation, in der ein Pfarrer für mehrere Gemeinden verantwortlich ist, hauptsächlich auf der Ursache, dass es zu wenig Priester gibt und das Interesse am Priesterberuf weiter zurück geht: Während es im Jahr 2003 deutschlandweit noch 130 Neupriester gab, waren es 2004 nur noch 112. Und auch die Zahl der neu in die Seminare eintretenden Priesteramtskandidaten ist von 2004 gegenüber dem Vorjahr um fünfzehn Prozent gesunken.[2] Somit fehlt in der Zukunft - und auch heute schon - den Bistümern schlichtweg das Personal um in jede Pfarrei einen Priester zu entsenden.
Darüber hinaus wird sich die Lage durch einen Rückgang der Katholikenanzahl, der mit sinkenden Kirchensteuereinnahmen einhergeht, noch - verstärkt durch die demographische Entwicklung - verschärfen: Beispielsweise ist das Erzbistum Paderborn in den letzen 20 Jahren um 200 000 Katholiken kleiner geworden. Aktuell sinkt hier die Mitgliederzahl jährlich um etwa 14 000. Durch diesen deutlichen Rückgang werden sich einzelne Gemeinden extrem verkleinern, sodass eine Zusammenlegung zu Seelsorgeeinheiten notwendig wird, damit Gemeinde - auch aus finanziellen Gesichtspunkten - möglich bleibt.[3]
Ob der Umgang mit der gegenwärtigen Situation - sprich die Zusammenlegung von Gemeinden - richtig ist, bleibt umstritten und kann aufgrund der Ausrichtung dieser Arbeit nicht näher beleuchtet werden[4] ; wohl aber ist zu betrachten was der c. 526 CIC, auf den ein Hauptaugenmerk bei der Übertragung von Seelsorge mehrerer Pfarreien an einen Pfarrer fällt, zu den Seelsorgeeinheiten tatsächlich beiträgt und wie er das Pfarrleitungsmodell „Ein Pfarrer für eine Pfarrei“, das von gestern zu sein scheint, wertet.
II Quellenlage und Weg der Behandlung
Als hauptsächliche Quellen dienen, wie sich ohne nähere Erörterung versteht, die Canones des promulgierten Codex Iuris Canonici von 1983. Eben Inhalt und Umfang der Begrifflichkeiten des zu erklärenden c. 526 CIC ergeben sich zu einem großen Anteil aus diesen. So wird so verfahren, dass zunächst die zentralen Begrifflichkeiten des besagten Canons - unter Berücksichtigung ihrer Relevanz -ausgelegt werden und anschließend der Canon innerhalb seiner Kernaussagen interpretiert wird. Zum Schluss soll im Zusammenhang der Kernaussagen die Wertung und das innere System dieses kanonischen Gesetzes beleuchtet werden.
Über den Codex hinaus - und insbesondere für mehrdeutige und unverständliche Stellen - sind die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils, die die Absicht der Gesetze verstehen lassen[5], der vorausgegangene CIC von 1917, der innerhalb der kanonischen Tradition den Zweck und die Umstände verdeutlicht[6], der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, der als Zeichen der Pluralität der katholischen Kirche Parallelstellen angibt[7], und schließlich exemplarisch die „Richtlinien für Seelsorgeeinheiten der Erzdiözese Freiburg“ sowie die Instruktion „Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde“, die Auskunft über die Gewohnheit zu den thematischen Gesichtspunkten geben[8], von Belang.
In der Auslegung wird so verfahren, dass sich die alleinige Bezeichnung eines Canons immer auf den CIC 1983 bezieht und nur bei den anderen beiden Möglichkeiten ohne Auslassung der Zusatz „CIC 1917“ und „CCEO“ gesetzt wird. Dieses Verfahren diene der einfacheren Lesbarkeit.
B Auslegung
I Einordnung
Der c. 526 trägt einen Anteil zur Ordnung des Verhältnisses vom Sachbereich Pfarrei und personalem Aspekt Pfarrer bei; jene Zusammenstellung - wie der gesamte CIC - besitzt ausschließlich für die lateinische Kirche Rechtsverbindlichkeit[9]. Der zu erklärende Canon ist eingebettet in das zweite Buch des Codexes, dass das Bild vom Volk Gottes als Titel gewählt hat und entsprechend der Auslegung von Kirche in den Dekreten und Konstitutionen des Zweiten Vatikanischen Konzils gegliedert ist[10]: Dieses Volk Gottes ist hierarchisch strukturiert[11] und verdeutlicht damit, dass sich Kirche und kirchliches Leben auf verschiedenen Ebenen - nämlich derer drei: Gesamtkirche, Partikularkirche und Lokalkirche - abspielt[12]. Die Gemeinde oder Pfarrei ist jedoch nicht bloß das letzte Glied der von oben nach unten durchstrukturierten Gesamtkirche, sondern wird selbst als „Kirche Gottes“ und als „das von Gott gerufene neue Volk“ bezeichnet[13]. In der Gemeinde wird, wie auf den anderen Ebenen auch, in eigener Weise Gemeinschaft sichtbar. An deren Spitze steht der Pfarrer einer Gemeinde, der als Vertreter des Bischofs die „Herde des Herrn“ heiligt und leitet und „Sorge für die Gläubigen“ trägt.[14]
II Deutung der Zentralbegriffe
a) Die (Einzel-)pfarrei
Der Terminus paroecia, der die Pfarrei als eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen definiert[15], ist im Codex durch Inhalt und Umfang hinlänglich erklärt: Diese Einheit ist für einen bestimmten Zeitraum errichtet[16], besitzt Rechtspersönlichkeit[17] und kann vom zuständigen Diözesanbischof nach vorheriger Anhörung im Priesterrat errichtet, aufgehoben oder verändert werden[18]. Nach c. 374 § 1 ist jede Teilkirche in Pfarreien aufzugliedern. Als Pfarrei begreift sich - insofern das Recht nichts anderes vorsieht - auch die noch nicht offiziell errichtete Quasipfarrei, die einem Priester anvertraut ist.[19] Gewöhnlich handelt es sich um ein territorial abgegrenztes Gebilde, sodass alle Gläubigen eines bezeichneten Gebietes zur Pfarrei gehören - was den Regelfall darstellt. Abweichend hiervon kann der zuständige Bischof aber auch Pfarreien nach den personalen Kriterien Ritus, Sprache, Nationalität oder anderen errichten.[20] Den Regelfall einer Pfarrei stellt die Einzelpfarrei nach c. 515 § 1 dar, bei der ein Pfarrer die Hirtensorge für eine Pfarrei innehat.
[...]
[1] Vgl. Meesmann, Ortsgemeinde, S. 52-56.
[2] Vgl. Deutschland, Priesterberuf, S. 139-140.
[3] Vgl. Generalvikariat, Perspektive, S. 10-11; Knauer, Geld, S. 64-70.
[4] Vergleiche hierzu etwaige Forderungen unter der Schlagzeile „Lasst die Kirche im Dorf“, die statt Zusammenlegungen eine verstärkte Übertragung von Verantwortungsbereichen, der Seelsorge eingeschlossen, an Laien fordern. Literatur: Münzel, Herrmann, Lasst die Kirche im Dorf. DieKirche schrumpft. Was machen die Franzosen?, in: Imprimatur 37 (2004), S. 219-221.
[5] Vgl. c. 17 CIC.
[6] Vgl. cc. 17 und 6 § 2 CIC.
[7] Vgl. c. 17 CIC.
[8] Vgl. c. 27 CIC.
[9] Vgl. c. 1.
[10] Vgl. im CIC, S. XVIII: CA „Sanctae disciplinae leges“: „Hinc sequitur, ut fundamentalis illa ratio ‚novitatis’, quae, a traditione legifera Ecclesiae numquam discedens, reperitur in Concilio Vaticano II, praesertim quod spectat ad eius ecclesiologicam doctrinam, efficiat etiam rationem ‚novitatis’ in novo Codice.“
[11] Vgl. cc. 330 - 572: De ecclesiae constitutione hierarchica.
[12] Vgl. Schick, Pfarrei, S. 484 f.
[13] Vgl. Hünnemann, Konzil, LG 26 und 28.
[14] Vgl. Hünnemann, Konzil, LG 28.
[15] Vgl. c. 515 § 1.
[16] Idem.
[17] Vgl. c. 515 § 3.
[18] Vgl. c. 515 § 2.
[19] Vgl. c. 516 § 1.
[20] Vgl. c. 518.
- Arbeit zitieren
- Frank Schröder (Autor:in), 2005, Interpretation des c. 526 CIC, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51460
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