Ziel der Arbeit ist es, herauszufinden, wie die Besteuerung funktioniert und wie die Fragestellung der ausländischen Erträge steuerrechtlich gelöst wird. Es soll außerdem eine kritische Betrachtung erfolgen und die Frage beantwortet werden, wie wichtig steuerrechtliche Überlegungen vor dem Investment sind. Dadurch, dass verschiedene Länder auf die Erträge zugreifen und Gewinne im Vorfeld schon auf Unternehmensseite besteuert werden, fragt sich der Anleger sicherlich, ob ihm von den Erträgen noch etwas bleibt und ob er eventuell sogar mühsam jedes einzelne Unternehmen in seiner Steuererklärung auflisten muss.
Des Weiteren ist es Ziel der Arbeit, die Rechtmäßigkeit der Abgeltungsteuer genauer zu betrachten, denn im Grunde zahlt Arm wie Reich denselben Steuersatz. Dies kann auf den ersten Blick nicht dem im Steuerrecht herrschenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechen.
Viele Menschen denken darüber nach, ihr Erspartes an den Börsen dieser Welt zu investieren. Der Homepage des Deutschen Fondsverbands ist zu entnehmen, dass immer mehr Bundesbürger in offene Publikumsfonds, zu denen auch die sog. ETFs gehören, investieren. Ziel der Investition ist ein privater Vermögensaufbau. Allerdings möchte auch der Staat von den ETFs profitieren und besteuert den Anleger entsprechend. Dabei bleibt es aber nicht, denn die Gewinne werden auf Unternehmensseite zusätzlich besteuert. Hinzu kommt die Besonderheit, dass einige ETFs weltweit investieren und nicht nur der deutsche Fiskus, sondern auch andere Staaten steuerlich am Erfolg des Anlegers teilhaben möchten. Der Anleger steht somit vor der Herausforderung, seine Erträge richtig zu besteuern beziehungsweise seine Steuerlast zu optimieren.
Inhaltsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
I. Problemstellung und Zielsetzung
II. Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit
B. Theoretische Grundlagen
I. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
1. Der Grundgedanke des Indexfonds
2. Der MSCI World Index als diversifizierte Investmentmöglichkeit
3. Rechtsbeziehungen der Beteiligten
4. Ertragsverwendungsformen bei Indexfonds
a) Ausschüttender ETF
b) Thesaurierender ETF
II. Steuerliche Grundlagen
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
a) Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
b) Abgeltungsteuer
c) Günstigkeitsprüfung
2. Persönliche Steuerpflicht
C. Besteuerung in der Praxis nach dem neuen Investmentsteuergesetz
I. Besteuerung auf Fondsebene
1. Inländische Erträge
a) Körperschaftsteuer
b) Gewerbesteuer
2. Ausländische Erträge
a) Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen am Beispiel der USA
b) Problem der Abkommensberechtigung beim Investmentfonds
c) Lösungsmöglichkeiten
3. Zusammenfassung
II. Besteuerung auf der Ebene des Anlegers
1. Abgeltungsteuer und Werbungskosten
2. Sparerpauschbetrag
3. Anrechnung der ausländischen Steuer nach Günstigkeitsprüfung
III. Berechnung der Bemessungsgrundlage bei thesaurierenden und ausschüttenden Fonds
1. Vorabpauschale
a) Vorabpauschale als Sofort-Mindestbesteuerung einer risikolosen Marktverzinsung
b) Berechnung der Vorabpauschale
c) Vorabpauschale bei unterjährigem Erwerb
2. Endgültige Besteuerung nach Teilfreistellung
IV. Besteuerung von Anlagenverkäufen
1. Besteuerung des Veräußerungsgewinns von thesaurierenden und ausschüttenden Fonds
a) Ermittlung des Gewinns
b) Endgültige Besteuerung nach Teilfreistellung
2. Kritische Betrachtung der Verkaufsbesteuerung
V. Auswirkungen von Verlusten aus der Veräußerung auf die Besteuerung
1. Verlustvortrag
2. Verrechnung von Verlusten innerhalb eines Steuerjahres
a) Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen
b) Verrechnung mit anderen Einkunftsarten
VI. Zwischenfazit
D. Kritische Betrachtung der Besteuerung des Indexfonds
I. Problemfelder der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung
1. Das Übermaßverbot
2. Kritik an der Teilfreistellung
II. Probleme der Vorabpauschale
III. Ausgewählte Problemfelder der Abgeltungsteuer
1. Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Leistungsfähigkeitsprinzip
2. Kein Teileinkünfteverfahren im Privatvermögen
3. Besserstellung von Zinserträgen und Berücksichtigung ausländischer Steuern
4. Perspektiven
E. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
I. Problemstellung und Zielsetzung
Seit März 2016 liegt der Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) bei 0,0 Prozent.1In einem Beschluss vom 10. April 2019 teilte der EZB-Rat offiziell mit, dass die EZB-Leitzinsen „mindestens über das Ende 2019 (…) auf ihrem aktuellen Niveau bleiben werden“.2Dies hat für Anleger zur Folge, dass es für das Ersparte keine nennenswerten Zinsen gibt.
Wachsende Zweifel an der Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung, eine steigende Lebensarbeitszeit sowie potentielle Altersarmut verunsichern die Menschen.3Der Deutschen liebstes Sparbuch bietet keine Möglichkeit, das eigene Vermögen gewinnbringend anzulegen. Umso naheliegender ist es, dass immer mehr nach alternativen Geldanlagemöglichkeiten gesucht wird.
Viele Menschen denken darüber nach, ihr Erspartes nicht mehr auf das klassische Sparbuch oder Tagesgeldkonto einzuzahlen, sondern alternativ u. a. an den Börsen dieser Welt zu investieren. Der Homepage des Deutschen Fondsverbands ist zu entnehmen, dass immer mehr Bundesbürger in offene Publikumsfonds, zu denen auch die sog. ETFs gehören, investieren.4Es handelt sich dabei mehrheitlich um börsengehandelte Indexfonds5, mit denen kostengünstig u. a. in weltweit gestreute Portfolios investiert werden kann.6ETFs eignen sich besonders für Kleinanleger, da diese in der Regel über wenig Kapital, Erfahrung oder Zeit verfügen, um die Anlage selbst zu verwalten.7Die Verwaltung des Fonds übernimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft für den Anleger.8Außerdem besteht die Möglichkeit, in mehrere Unternehmen verschiedener Nationen gleichzeitig zu investieren. Dadurch kann das Risiko von Rendite- und Wertschwankungen gesenkt werden.9
Ziel der Investition, für die in Deutschland in den 1990er-Jahren ein rechtlicher Rahmen geschaffen wurde, ist ein privater Vermögensaufbau, etwa für die Altersvorsorge, fernab von Niedrigzinsphasen und unsicheren Renten.10Gewinne werden durch Wertsteigerung der einzelnen Unternehmen und Dividenden erzielt.11
Allerdings möchte auch der Staat von den ETFs profitieren und besteuert den Anleger entsprechend. Erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 EStG unterliegen, unter Außerachtlassung der Kirchensteuer,12 einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 %.13 Dabei bleibt es aber nicht, denn die Gewinne werden auf Unternehmensseite zusätzlich besteuert.14
Hinzu kommt die Besonderheit, dass einige ETFs weltweit investieren und nicht nur der deutsche Fiskus, sondern auch andere Staaten steuerlich am Erfolg des Anlegers teilhaben möchten.15Selbstverständlich wenden solche dabei nicht das deutsche Steuerrecht an. Der Anleger steht somit vor der Herausforderung, seine Erträge richtig zu besteuern bzw. seine Steuerlast zu optimieren.
Ziel der Arbeit ist es herauszufinden, wie genau die Besteuerung funktioniert und wie die Fragestellung der ausländischen Erträge steuerrechtlich gelöst wird. Es soll außerdem eine kritische Betrachtung erfolgen und die Frage beantwortet werden, wie wichtig steuerrechtliche Überlegungen vor dem Investment sind. Dadurch, dass verschiedene Länder auf die Erträge zugreifen und Gewinne im Vorfeld schon auf Unternehmensseite besteuert werden, fragt sich der Anleger sicherlich, ob ihm von den Erträgen „überhaupt noch etwas bleibt“ und ob er eventuell sogar mühsam jedes einzelne Unternehmen in seiner Steuererklärung auflisten muss.
Des Weiteren ist es Ziel der Arbeit, die Rechtmäßigkeit der Abgeltungsteuer genauer zu betrachten, denn im Grunde zahlt Arm wie Reich denselben Steuersatz. Dies kann auf den ersten Blick nicht dem im Steuerrecht herrschenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechen.
II. Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit befasst sich ausschließlich mit steuerrechtlichen Problemen. Kaufempfehlungen bestimmter Fonds und Risikobewertungen sind nicht Gegenstand der Ausarbeitung. Es wird ausschließlich die Situation des Privatanlegers betrachtet. Personen, die Anteile im Betriebsvermögen halten, werden nicht berücksichtigt. Da sich die Arbeit an solche Personen wendet, die in das Investmentgeschäft erst einsteigen möchten und beginnen, sich mit dem Thema zu befassen, basiert die Ausarbeitung auf der Reform des Investmentsteuergesetzes, die 2018 in Kraft getreten ist.16Die Ausführungen werden anhand eines besonders beliebten Fonds, dem MSCI World Fonds,17dargestellt. Bezweckt wird damit ausschließlich ein besseres Verständnis für die Materie, aber keine Werbung für diese Anlagemöglichkeit.
Anfangs erfährt der Leser in Grundzügen, was genau unter einem Indexfonds zu verstehen ist, wie er funktioniert und welche Personen dabei eine tragende Rolle spielen. Es werden zwei verschiedene Ertragsverwendungsformen, nämlich ausschüttende und thesaurierende Fonds vorgestellt. Außerdem erklärt Kapitel B kurz die Besteuerung von Kapitalerträgen nach dem Einkommensteuergesetz im Allgemeinen und wie sie im Verhältnis zu anderen Einkunftsarten stehen.
Im Kapitel C wird dann die Besteuerung im Detail erklärt. Der Leser erfährt hier, wie die Bemessungsgrundlage berechnet wird, wie dabei ausländische Erträge miteingerechnet werden, wie der Verkauf einer Anlage besteuert wird und wie sich mögliche Verluste steuerlich auswirken. Die Erkenntnisse werden an einfachen Fallbeispielen verdeutlicht, um einen komplizierten Gesetzeswortlaut auch für den Laien verständlich zu machen.
Die Arbeit schließt im Kapitel D mit einer kritischen Betrachtung der gefundenen Ergebnisse ab. Es soll nicht nur ein bloßer Überblick über die Besteuerung verschafft werden, sondern auch aufgezeigt werden, welche Rolle steuerrechtliche Überlegungen vor dem Anlagenkauf tatsächlich spielen. Aus den in den vorherigen Kapiteln erarbeiteten Ergebnissen sollen Vor- und Nachteile dieser Steuer herausgearbeitet und mögliche verfassungsrechtliche Probleme kurz aufgezeigt werden. Tragende Besteuerungsprinzipien, vor allem der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sollen dazu herangezogen werden. Im letzten Kapitel werden die gefundenen Ergebnisse kurz zusammengefasst und im Ausblick noch offene Fragen vorgestellt.
In der Literatur sind häufig die Begriffe Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer zu finden.18Die Kapitalertragsteuer stellt die Abgeltungsteuer des Anlegers dar.19Sie besteuert inländische Kapitalerträge durch Steuerabzug an der Quelle.20Die Abgeltungsteuer stellt einen gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Durch den Abgeltungsteuersatz gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Kapitalertragsteuerabzug in der Regel als abgegolten.21In der Ausarbeitung wird vorzugsweise der Begriff der Abgeltungsteuer verwendet. Ebenso wird meist anstatt der Verwahrstelle der veraltete, aber dennoch gebräuchliche Begriff der Depotbank verwendet.22Zur Vereinfachung bleibt eine mögliche Kirchensteuerpflicht in dieser Ausarbeitung unberücksichtigt.
B. Theoretische Grundlagen
I. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
1. Der Grundgedanke des Indexfonds
Die Arbeit bezieht sich ausschließlich auf Publikumsfonds, die im Gegensatz zu Spezialfonds, welche sich an institutionelle Anleger richten, für jedermann zugänglich sind.23Die Abkürzung ETF steht für Exchange traded Fund, übersetzt für Fonds, die an der Börse gehandelt werden. Beim Kauf fallen lediglich die normalen Börsengebühren an. Bei der Mehrzahl der ETFs handelt es sich um Indexfonds, welche den zugrunde liegenden Index, wie zum Beispiel den DAX nachbilden. Ihr Ziel ist es, die Abweichung von der Entwicklung des Indexes möglichst gering zu halten. Da die Zusammensetzung des Indexes vorgegeben ist, werden sie auch als passive Fonds bezeichnet. Sie sind kostengünstig, weil z. B. keine detaillierten Wertpapieranalysen von aktiven Fondsmanagern durchgeführt werden und somit Verwaltungsvergütungen für diese entfallen.24
Typischerweise wird auf Basis einer „Buy-and-Hold“-Strategie, übersetzt Kaufen und Halten,25investiert. Ein aktives Trading in Form eines laufenden Kaufens und Verkaufens findet nicht statt. Während das aktive Traden als spekulativer angesehen wird, wird das passive Management als weniger risikoreich und arbeitsaufwendig eingestuft.26Ein sog. „Hin- und her macht Taschen leer“ wird beim passiven Investieren vermieden. Ein Beispiel für einen ETF ist der sog. MSCI World-ETF27bzw. -Index, der in der Einleitung erwähnt wurde.
2. Der MSCI World Index als diversifizierte Investmentmöglichkeit
Der MSCI-World-Aktien-Index wurde vom US-Investmenthaus Morgan Stanley entwickelt. Es handelt sich um einen Index, der die weltweite Entwicklung der Aktienmärkte misst.28Genauer handelt es sich um einen globalen, marktkapitalisierungsgewichteten Aktienindex, der die Large-Cap und Mid-Cap29Größenklassen der Industrieländer mit Ausnahme der Schwellenländer abbildet. Dieser Index ist für passive ETFs, die den Weltmarkt abbilden, der in Deutschland am weitesten verbreitete Index. Vorteilhaft für Investoren ist die schnelle Verfügbarkeit von Investitionen und Exposures30in einem breiten, vorliegend weltweiten Markt, geringe Kosten und eine hohe Flexibilität, bezogen auf den Kauf und Verkauf der Anteile.31
Bei einer Investition besteht grundsätzlich die Gefahr einer negativen Wertentwicklung der Anlage. Gerade bei Produkten zur Alterssicherung sollen nicht zu vermeidende Kursschwankungen aber möglichst gering gehalten werden.32Eine diversifizierte Investition in verschiedene Länder und Wirtschaftssektoren stellt hingegen eine Möglichkeit dar, das Kursrisiko zu minimieren.33Verdeutlichen lässt sich dies am Beispiel des drohenden „BREXIT“. Spekulationen und politische Unsicherheit lassen die Kurse in Großbritannien fallen. In einem breiten, international nach Marktkapitalisierung diversifizierten Portfolio hingegen stellt Großbritannien nur einen vergleichsweise kleinen Anteil (MSCI World: ca. 6 %, siehe Darst. 1) dar. Somit können selbst kleine Kursgewinne in anderen Ländern einen Teil des Verlustes minimieren oder sogar ein Gesamtplus erzielen. Diversifikation ist der einzig wirkliche „Free Lunch“ (risikoloser Gewinn bei einer Anlage) an den Märkten.34
Darst. 1 und 2 stellen die Diversifikation des MSCI World Index graphisch dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darst. 1: MSCI World Index Ländergewichtung Darst. 2: Sektorengewichtung
Eigene Darstellung Eigene Darstellung
Quelle: https://www.msci.com/documents/10199/149ed7bc-316e-4b4c-8ea4-43fcb5bd6523, (zul. abgerufen am 30.06.2019).
3. Rechtsbeziehungen der Beteiligten
Beim Investment in einen Indexfonds stehen sich nicht nur der Anleger und der Fonds gegenüber. Es entstehen komplexe Rechtsbeziehungen, die als sogenanntes Investmentdreieck bezeichnet werden.35Ein Bestandteil des Dreiecks ist der Anleger selbst.36
Daneben spielt die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) eine wichtige Rolle. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereiche darauf ausgerichtet sind, Fonds zu verwalten und im KAGB geregelte Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit dem Fondsgeschäft zu betreiben.37Über sie können Indexfonds erworben werden.38Beim ETF handelt es sich jedoch um einen Indexfonds, der direkt an der Börse gehandelt wird. Hauptzweck der KVG ist die Verwaltung von Sondervermögen. Damit ist die Fondsverwaltung gemeint, also die Vermögensverwaltung für eine Vielzahl von Anlegern.39Das Investmentvermögen wird zum Sondervermögen gem. § 1 Abs. 1 und 2 KAGB und wird strikt vom eigenen Vermögen der KVG getrennt.40Das kommt dem investierten Vermögen insofern zu Gute, dass es z. B. im Falle der Insolvenz der KVG erhalten bleibt.41Zwischen den beiden erstgenannten Parteien entsteht ein Treuhandverhältnis.42
Der dritte Player im Investmentdreieck ist die Verwahrstelle, vormals Depotbank genannt. Zur Verwahrung des Investmentvermögens muss die KVG ein anderes (Kredit-) Institut beauftragen.43Zu den Aufgaben der Verwahrstelle zählen die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Kontrolle der Verwahrung.44„Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Verwahrstelle unabhängig von der KVG bzw. der Investmentgesellschaft“.45Darst. 3 verdeutlicht das Dreieck.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darst. 3: Das Investmentdreieck am Beispiel des MSCI-World Fonds
Eigene Darstellung in Anlehnung an BVI (2014): Offene Investmentfonds: Flexibel und vor Insolvenz geschützt.
Quelle: https://www.bvi.de/uploads/tx_bvibcenter/BVI_2014_Offene_Investmentfonds_.pdf, (zul. abgerufen am 08.05.2019), S. 8.
4. Ertragsverwendungsformen bei Indexfonds
Für das Tragen des, wenn auch vorliegend vergleichsweise geringen Kursrisikos wird erwartet, dass das Investment eine entsprechende Rendite erwirtschaftet. Als Ertrag werden im Zusammenhang mit Indexfonds sowohl realisierte Kapitalgewinne (Kursgewinne und Veräußerungsgewinne) als auch laufende Erträge (Dividenden und Zinsen) bezeichnet.46
a) Ausschüttender ETF
Entscheidet man sich für einen ausschüttenden ETF, werden die erzielten Erträge z. B. in Form von Dividendeneinnahmen oder sonstigen Erträgen gesammelt und ein- oder mehrmals im Jahr ausbezahlt. Dies spielt dann eine Rolle, wenn auf regelmäßige Zahlungsströme Wert gelegt wird47und mit Hilfe jener das monatliche Einkommen aufgebessert werden soll.48
Zu wissen ist hierbei, dass manche Banken die Dividenden automatisch wieder in weitere Anteile des Fonds anlegen. Wünscht der Kunde einen regelmäßigen Zahlungsstrom, sei empfohlen, sich bei der entsprechenden Depotbank im Voraus zu erkundigen, wie dies dort gehandhabt wird und ob der Wiederanlage der Ausschüttung widersprochen werden kann.49
b) Thesaurierender ETF
Von den ausschüttenden Fonds sind die thesaurierenden, m. a. W. wiederanlegenden, Fonds zu unterscheiden. Bei dieser Ertragsverwendungsform werden die anfallenden Dividenden nicht, wie oben, ausgeschüttet, sondern direkt wieder reinvestiert. Den Anlegern kommt die Dividende in Gestalt eines Kursgewinns zu.50Diese Anlageform ist dann von Bedeutung, wenn keine regelmäßigen Zuflüsse aus dem Vermögen benötigt werden. Es wird langfristig von einem Zinseszinseffekt profitiert, da die thesaurierten Beträge ihrerseits wiederum Erträge abwerfen.51
II. Steuerliche Grundlagen
Unabhängig davon, welche Ertragsverwendungsform gewählt wird, müssen die Erträge versteuert werden.
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
Wie gerade beschrieben, wird vom Investmentvermögen erwartet, dass es wächst, sich also positiv auf das Einkommen auswirkt. Dementsprechend unterliegen die Erträge gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG der Einkommensteuer.
a) Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
Zentrale Gesetzesvorschrift für die Besteuerung von Kapitalerträgen ist § 20 EStG, der die verschiedenen steuerpflichtigen Kapitalerträge im Einzelnen aufzählt.52Investmenterträge fallen darunter.53§ 2 Abs. 2 EStG teilt wiederrum sämtliche, der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsarten54in Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte ein. Man spricht von einem sog. Dualismus der Einkunftsarten. Dabei nehmen die Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Sonderstellung im Sinne einer eigenständigen Schedule ein. Dies kommt daher, dass die Kapitalerträge einem eigenen Steuersatz und einer eigenen Einkunftsermittlung unterliegen.55Das bedeutet, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen gesondert ermittelt werden und nicht einfach zu anderen Einkünften wie zum Beispiel denen aus nichtselbstständiger Arbeit56gezählt werden und somit auch nicht deren progressivem Steuersatz unterliegen.57Während der Steuersatz bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mit steigendem Einkommen stufenweise ansteigt, bleibt dieser bei den Kapitalerträgen stets gleich.
b) Abgeltungsteuer
Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach § 32 lit. d Abs. 1 S. 1 EStG, welcher einen pauschalen Steuersatz von 25 % für Kapitalerträge im Privatvermögen vorsieht.58Weiter wird der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 %59als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhoben.60Der endgültige Steuersatz errechnet sich wie folgt:
0,25 x 1,055 = 0,26375 = 26,375 %.61
Die Ermittlung und Erhebung der Abgeltungsteuer erfolgt durch die inländische auszahlende Stelle, vorliegend durch die Depotbank. Diese nimmt vom Kapitalertrag einen Abzug i. H. v. 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)62vor und führt diesen an das Finanzamt ab.63Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, sodass die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie gezeigt, nicht in die Veranlagung der Einkommensteuer einbezogen werden.64Der Abzug von Werbungskosten, wie ihn jeder Steuerzahler von der Erstellung der Einkommensteuererklärung kennt, ist bei der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht möglich.65Stattdessen ist ein Sparer-Pauschbetrag abziehbar66, welcher im Kapitel C ausführlich erklärt wird.
c) Günstigkeitsprüfung
Das Einkommensteuergesetz nominiert in § 32 d Abs. 6 EStG eine Ausnahmeregelung, mit der es dem Steuerpflichtigen wahlweise möglich ist, die Einkünfte aus Kapitalvermögen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn dies für ihn günstiger ist. Ziel dieser Regelung ist es, für Steuerzahler, deren Steuerbelastung für Kapitalerträge mit dem tariflichen Einkommensteuersatz niedriger wäre als mit dem Abgeltung- steuersatz i. H. v. 25 %, eine Möglichkeit zu schaffen, die Kapitalerträge dem niedrigeren Steuersatz zu unterwerfen.67Wird ein entsprechender Antrag gestellt, prüft das Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die allgemeinen Regelungen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.68Es greift dann die Abgeltungsteuer.
Zur Durchführung der Günstigkeitsprüfung muss der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge erklären. Hierzu sind sämtliche Steuerbescheinigungen einzureichen.69Gemeinsam veranlagte Ehegatten/Lebenspartner üben das Wahlrecht gemeinsam aus.70Allerdings ist der Abzug von Werbungskosten, also Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehen, auch im Rahmen der Günstigkeitsprüfung ausgeschlossen.71
Bei der Günstigkeitsprüfung wird zunächst die Steuerlast bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % auf Kapitalerträge errechnet. In einer zweiten Rechnung werden die Kapitalerträge als Teil der gesamten Einkünfte dem progressiven Steuersatz unterworfen. Die Abgeltungsteuer wird dann mit dem individuellen Grenzsteuersatz des Anlegers verglichen.72
Dies soll am Fallbeispiel eines ledigen Steuerpflichtigen verdeutlicht werden, der im Jahr 2019 zusätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Aus Vereinfachungsgründen bleibt eine mögliche Kirchensteuerpflicht ebenso wie der Sparerpauschbetrag unberücksichtigt.
Beispiel 1:
Zu versteuerndes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: 50.000 €,
Kapitaleinkünfte: 1.000 €
1. Schritt: Berechnung des z. V. E. nach § 32 a EStG ohne Kapitaleinkünfte
Steuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (50.000 €) nach dem progressiven Steuersatz
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.000 €) nach Abgeltungsteuer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2. Schritt: Berechnung des z. V. E. nach § 32 a EStG mit Kapitaleinkünften
Steuer auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit plus Kapitaleinkünfte (51.000 €) nach dem progressiven Steuersatz
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darst. 4.1: Günstigkeitsprüfung bei Grenzsteuersatz i. H. v. 39,85 %, eigenes Beispiel, Berechnung mit https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml, (zul. abgerufen am 10.7.19).
Beispiel 2:
Zu versteuerndes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: 13.000 €,
Kapitaleinkünfte: 1.000 €
1. Schritt: Berechnung des z. V. E. nach § 32 a EStG ohne Kapitaleinkünfte
Steuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (13.000 €) nach dem progressiven Steuersatz
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.000 €) nach Abgeltungsteuer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2. Schritt: Berechnung des z. V. E. nach § 32 a EStG mit Kapitaleinkünften
Steuer auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit plus Kapitaleinkünfte
(14.000 €) nach dem progressiven Steuersatz
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darst. 4.2: Günstigkeitsprüfung bei Grenzsteuersatz i. H. v. 23,47 %, eigenes Beispiel, Berechnung mit https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml, (zul. abgerufen am 20.07.19).
Im ersten Beispiel, bei einem Grenzsteuersatz von 39,85 %, ist die Abgeltungsteuer günstiger, während im zweiten Beispiel, bei einem Grenzsteuersatz von 23,47 %, die Kapitalerträge zu Gunsten des Steuerpflichtigen der tariflichen Einkommen- steuer zu unterwerfen sind. Das Beispiel zeigt, dass die Beantragung der Günstigkeitsprüfung bei einem niedrigen Grenzsteuersatz, in etwa 25 % oder niedriger,73sinnvoll ist.
2. Persönliche Steuerpflicht
Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen, von der Geburt bis zum Tod.74Bei der persönlichen Steuerpflicht der natürlichen Person unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG und der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Voraussetzung für eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland ist, dass die natürliche Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.75Hat eine natürliche Person keinen Wohnsitz im Inland, verweilt aber dort nicht nur vorübergehend, liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.76Von einem gewöhnlichen Aufenthalt wird ausgegangen, wenn eine natürliche Person zusammenhängend mehr als 6 Monate im Inland verweilt.77Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Nach dem sog. Welteinkommensprinzip wird das gesamte Welteinkommen im Inland versteuert.78Bezogen auf den vorliegenden Beispielfonds werden nach dem Welteinkommensprinzip auch Steuern auf Erträge, die aus den ausländischen Anteilen des Fonds stammen, im Inland versteuert.
[...]
1https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/eurosystem/ezb-zinssaetze-607780, (zul. abgerufen am 20.07.2019).
2https://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2019/html/ecb.mp190410~3df2ed8a4c.de.html, (zul. abgerufen am 20.07.2019).
3Vgl. https://www.dgb.de/presse/++co++a9122900-fed2-11e8-b754-52540088cada, (zul. abgerufen am 20.07.2019).
4Vgl. https://www.bvi.de/statistik/, (zul. abgerufen am 20.07.2019).
5Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, 7. Aufl., Frankfurt a. M. 2015, S. 75.
6Vgl.Lindner H.G., Tietz V.: Das große Börsenlexikon, München 2008, S. 199.
7 Henke S.: Investmentfonds in der privaten und betrieblichen Altersvorsorge, Baden-Baden 2003,
S. 36.
8Vgl.Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, a. a. O., S. 17.
9Vgl.Kommer G.: Souverän investieren mit Indexfonds und ETFs, 5. Auflage, Frankfurt / New York 2018, Kap. 1, Abschn. 1.7.
10Vgl. Jahreswirtschaftsbericht 1996/97 Amtsblatt Nr. C 132 vom 28/04/1997, S. 27; siehe auch
Henke S.: Investmentfonds in der privaten und betrieblichen Altersvorsorge, Baden-Baden 2003, S. 26.
11Vgl.Kommer G.: Die Optimierung von Quellensteuerbelastungen bei Aktienfonds aus Sicht eines Privatanlegers in Deutschland, Rapperswil 2015, Tabelle 1 Definitionen und terminologische Konventionen: Ertrag.
12Vgl. § 51lit. a Abs. 2 lit. b EStG.
13§ 32 lit. d Abs. 1 S. 1 EStG.
14Vgl. § 8 Abs. 1 KStG.
15Vgl. anrechenbare_ausl_quellensteuer_2019.pdf, S. 3 ff., (zul. abgerufen am 20.07.19).
16 InvStG v. 19.07.2016, Reform in Kraft getreten am 1.1.2018 gem. Artikel 11 Abs. 3 S. 1,
in: https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/InvStG.pdf, (zul. abgerufen am 27.08.19).
17Z. B. https://etf.dws.com/de-de/IE00BJ0KDQ92-msci-world-ucits-etf-1c-/, (zul. abgerufen am 20.07.19); WKN: A1XB5U, https://www.justetf.com/de/etf-profile.html?isin=IE00BJ0KDQ92, (zul. abgerufen am 26.08.2019).
18Z. B.Ashauer-Moll, E. / Schwerdtner S.:Abgeltungsteuer: Kapital schützen – Steuern optimieren, 2. Aufl., Wiesbaden 2015, S. 105; vgl. auchRhodius, O., Lofing, J.: Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen: Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen, 4. Aufl., Wiesbaden 2018, S. 20.
19Ashauer-Moll, E. / Schwerdtner S.:Abgeltungsteuer: Kapital schützen, a. a. O., S. 105.
20 Vgl. Graf W. in: Aktuelles Steuerrecht für die tägliche Praxis, München, Ausgabe 1/2018,
Teil D, Beratung von Kapitalanlegern, S. 17; § 43 EStG.
21Vgl. § 43 Abs. 5 i. V. m. § 32 lit. d EStG.
22Vgl.Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, a. a. O., S. 55.
23Vgl.Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, 7. Aufl., a. a. O., S. 61.
24Ebenda., S. 75.
25Vgl.Kommer G.: Souverän investieren mit Indexfonds und ETFs, a. a. O., Kap. 1, Abschn. 1.1.
26Ebenda, S. 32 f.
27Z. B. https://etf.dws.com/de-de/IE00BJ0KDQ92-msci-world-ucits-etf-1c-/, (zul. abgerufen am 20.07.19).
28Lindner H. G., Tietz, V.: Das große Börsenlexikon, a. a. O., S. 199.
29Darunter sind Unternehmen mit Marktkapitalisierung ab 10 Mrd. (Large-Cap) und mittlerer Marktkapitalisierung bis 10 Mrd. (Mid-Cap), vereinfacht große und mittelgroße Unternehmen zu verstehen, Büschgen, H. E.: Das kleine Börsenlexikon, 23. Aufl., Stuttgart, 2012, S. 648 u. 691.
30Darunter ist das Ausgesetztsein eines Risikos, hier das Kursrisiko zu verstehen, vgl.Kommer G.: Souverän investieren mit Indexfonds und ETFs, a. a. O., Kap. 5 Abschn. 5.1, Tabelle 30.
31Vgl.Franzetti C.:Investmentbanken: Geschäftsfelder, Akteure und Mechanismen., Wiesbaden 2018, S. 234, f.
32SieheBlomeyerZIP 1997, S. 1955, 1957, zitiert aus:Henke S.: Investmentfonds in der privaten und betrieblichen Altersvorsorge, Baden-Baden 2003, S. 32.
33Vgl.Kommer G.: Souverän investieren mit Indexfonds und ETFs, a. a. O., Kap. 1 Abschn. 1.7.
34 Vgl. dazu auch Statman M.: How much diversification is enough, 2002, zitiert auch nach
Kommer G.: Souverän investieren mit Indexfonds und ETFs, a. a. O., Kap. 1 Abschn. 1.7 Abs. 8.
35Vgl. BVI (2014): Offene Investmentfonds: Flexibel und vor Insolvenz geschützt
https://www.bvi.de/uploads/tx_bvibcenter/BVI_2014_Offene_Investmentfonds_.pdf,
(zul. abgerufen am 20.07.19), S. 7 f.
36Ebenda, S. 8.
37Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, a. a. O., S. 17.
38Vgl.Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, a. a. O., S. 18.
39Ebenda, S. 17.
40§ 92 Abs. 1 S. 2 KAGB.
41Vgl. § 93 Abs. 2 KAGB.
42Vgl. BVI (2014): Offene Investmentfonds: Flexibel und vor Insolvenz geschützt
https://www.bvi.de/uploads/tx_bvibcenter/BVI_2014_Offene_Investmentfonds_.pdf, (zul. abgerufen am 20.07.19), S. 8.
43Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, a. a. O., S. 55.
44Vgl. BVI (2014): Offene Investmentfonds: Flexibel und vor Insolvenz geschützt
https://www.bvi.de/uploads/tx_bvibcenter/BVI_2014_Offene_Investmentfonds_.pdf, (zul. abgerufen am 20.07.19), S. 8.
45Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, a. a. O., S. 56.
46Vgl.Kommer G.: Die Optimierung von Quellensteuerbelastungen, a. a. O., Tabelle 1, Definitionen und terminologische Konventionen: Ertrag.
47Thiery, R.: Die Anlage in ETF-Fonds: Entscheidungs- und Kategorisierungskriterien, Hamburg 2010, S. 15.; siehe auchBüschgen, H. E.:Das kleine Börsenlexikon, a. a. O., S. 103 u. 380.
48Thiery, R.: Die Anlage in ETF-Fonds, a. a. O., S. 15.
49Vgl. https://www.consorsbank.de/ev/Transversal/Sparplaene/ETF-Sparplan?icid=WEB-435#faq, (zul. abgerufen am 20.07.19).
50Büschgen, H. E.:Das kleine Börsenlexikon, a. a. O., S. 1008 u. 381.
51Vgl.Thiery, R.: Die Anlage in ETF-Fonds: Entscheidungs- und Kategorisierungskriterien, Hamburg 2010, S. 16.
52Vgl.Rhodius, O., Lofing, J.: Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen, a. a. O., S. 1.
53§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. §16 InvStG.
54Einkunftsarten siehe § 2 Abs. 1 S. 1 EStG, z. B. aus Gewerbebetrieb oder nichtselbstständiger Arbeit.
55Dinkelbach A.: Ertragsteuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, 7. Aufl., Wiesbaden 2017, S. 37.
56Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG.
57 Vgl. § 32 lit. a Abs. 1 S. 1 EStG; Vgl. Rhodius, O., Lofing, J.: Kapitalertragsteuer und
Abgeltungsteuer verstehen, a. a. O., S. 1.
58Vgl.Rhodius, O., Lofing, J.: Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen, a. a. O., S. 1.
59§ 4 S. 1 SolZG.
60Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG.
61Vgl.Patzner / Kempf / u.a.: Investmentsteuergesetz in zwei Fassungen – geltend bis zum 31.12.2017 und geltend ab dem 01.01.2018, Baden-Baden 2018, Rn. 1c, S. 350.
62Vgl.Dinkelbach A.: Ertragsteuern, a. a. O., S. 72.
63 Vgl. Dinkelbach A.: Ertragsteuern, a. a. O., S. 75 f.; § 32 lit. d Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 43
Abs. 5, 43 lit. a EStG.
64Vgl. Ebenda, S. 75 f.
65§ 20 Abs. 9 S. 1 2. Hs. EStG.
66Ebenda, 1. Hs.
67BMF - Schreiben v. 18.01.2016, Az.: VI C 1 – S 2252/08/10004 in: BStBl 2016, 85, Rz. 149.
68Ebenda, Rz. 150.
69Ebenda, Rz. 150.
70Ebenda, Rz.149.
71§ 20 Abs. 9 EStG; BFH Urt. v. 28.01.2015, Az.: VIII R 13/13 in: BStBl 2015 II, S. 393.
72Rhodius, O., Lofing, J.: Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen, a. a. O., S. 8.
73Vgl. auchSchäfer H. J. / Scholz M. in: DStR 2012 1885, Abschn. 2.1; vgl. auchRhodius, O., Lofing, J.: Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer, a. a. O., S. 9 ff.
74Vgl.Dinkelbach A.: Ertragsteuern, a. a. O., S. 11.
75Ebenda, S. 11.
76Vgl. § 9 S. 1 AO.
77Ebenda, S. 2.
78Vgl.Raab W.: Grundlagen des Investmentfondsgeschäfts, a. a. O., S. 158.
- Arbeit zitieren
- Maria Kollmansperger (Autor:in), 2019, Besteuerung von Indexfonds nach dem neuen Investmentsteuergesetz am Beispiel des MSCI World, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/513306
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