Der Haftbefehl-Fall des IGH
Hausarbeit zum Urteil des IGH vom 14. Februar 2002.
Die Hausarbeit beschreibt den Fall "Demokratische Republik Kongo vs.Königreich Belgien", der vor dem IGH verhandelt und am 14.02.02 abgeurteilt worden ist.
In seiner Entscheidung settz sich das Gericht erstmals mit der Reichweite der Immunität eines amtierenden Außenministers gegenüber der ausländischen nationalen Strafgerichtsbarkeit auseinander.
Die gewohnheitsrechtliche Annahme einer Immunnität auch für den Außenminister war dabei weniger problematisch. Vielmehr hat sich das Gericht mit der Frage beschägtigt, ob diese Immunität auch beim Vorwurf schwerer Völkerrechtsverbrechen noch gilt. Das Gericht hat dieses bejaht, die gegenteilige Auffassung lässt sich aber mit Blick auf die ad-hoc Tribunale für Jugoslawie und Ruanda auch vertreten. Es liegt nahe, das eine anerkannte Übung vorliegt, die der Immunität von Organen ausländischer Staaten auch Grenzen setzt.
Grundlage des Urteils ist die Ausstellung eines Haftbefehls gegen des kongolesischen Außenministers Abdulaye Yerodia Ndombasi. Dieser wurde von einem erstinstanzlichen belgischen Gericht ausgestellt, nachdem nach Belgien geflohene Tutsis Strafanzeige gegen Yerodia gestellt hatten.
Gliederung
I. Sachverhalt
II. Das Urteil des IGH
III. Das Weltrechtsprinzip
IV. Immunität im Völkerrecht
1. Die Immunität von Staaten
2. Die Immunität von Personen
a. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
b. Draft Convention of the International Law Commision on Jurisdictional Immnunities of States and their Property
c. Aus Völkergewohnheitsrecht
3. Die Immunität von Außenministern
V. Grenzen der Immunität 1. Durch das Urteil des IGH 2. Völkerrechtliche Grenzen der Immunität
VI. Fazit
Der Haftbefehl-Fall des IGH[1]
(Entscheidung des IGH im Fall Demokratische Republik Kongo vs. Königreich Belgien vom 14. Februar 2002)
I. Sachverhalt
Ein belgischer Untersuchungsrichter stellte am 11. April 2001 gegen den damaligen kongolesischen Außenminister Abdulaye Yerodia Ndombasi einen Haftbefehl in dessen Abwesenheit aus. Hierin wurde er der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Der Vorwurf gegen Yerodia lautete, im August 1998 in mehreren Reden im Kongo zum Rassenhaß aufgestachelt zu haben. Er hatte ruandische Soldaten, die in den Kongo eingedrungen waren und dem Tutsi-Stamm angehörten als Abschaum bezeichnet, der methodisch auszulöschen sei. Zuvor hatte die ruandische Regierung den Einmarsch in den Kongo veranlaßt, da die dort präsenten Hutu-Milizen wiederholt Ruanda angegriffen hatten. Yerodia war zum Zeitpunkt der Rede noch nicht Außenminister sondern Kabinettsdirektor von Präsident Kabila
In der Folge war es im Kongo zu einem Massaker gekommen, dem hunderte von Kongolesen zum Opfer fielen, die ebenfalls dem Stamm der Tutsi angehörten
Einige der Tutsis, die das Massaker überlebt hatten, flohen nach Belgien und stellten eine Strafanzeige bei den lokalen Behörden
Die belgischen Behörden leiteten den Haftbefehl an Interpol weiter, worauf er auch der kongolesischen übermittelt wurde
Rechtsgrundlage für den Haftbefehl war der Art. 7 des belgischen Gesetzes über die Bestrafung von schweren Verletzungen der Genfer Übereinkommen vom 12 August 1949 und der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 (mit der Änderung des Gesetzes vom 19. Februar 1999 über die Bestrafung von schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts), der die Zuständigkeit belgischer Gerichte auch unter dem Weltrechtsgrundsatz vorsieht[2]. Artikel 5 dieses Gesetzes erklärt die Amtsimmunitäten bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für unerheblich[3]
Die Demokratische Republik Kongo zog als Reaktion auf den Haftbefehl gegen den Außenminister am 17. Oktober 2000 vor den IGH und forderte Wiedergutmachung durch die Rücknahme des Haftbefehls (restitutio in integrum)
Sie wollte darüber hinaus die völkerrechtliche Immunität ihres Außenministers bestätigt wissen und berief sich auf die Rechtssprechung des IGH und auf den Art. 41 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, nachdem der Außenminister für alle auswärtigen Amtsgeschäfte zuständig sei[4]
Außerdem habe Belgien mit diesem Akt gegen den Grundsatz der souveränen Gleichheit aller Staaten verstoßen[5]
II. Das Urteil des IGH
Der IGH entschied mit 13 zu 3 Stimmen, daß Belgien durch den Haftbehl und die internationale Verbreitung völkerrechtswidrig gehandelt habe, und die Immunität des amtierenden Außenministers hätte berücksichtigen müssen.[6] Nach dem Grundsatz ne ultra petita wird zu der Strafverfolgung internationaler Verbrechen nach dem Weltrechtspflegeprinzip keine Entscheidung getroffen[7]
Der Internationale Gerichtshof kam mit seinem Urteil zu der Schlußfolgerung, daß es völkerrechtlich anerkannt sei, daß Staatsoberhäupter und Außenminister, ebenso wie Diplomaten und Angestellten der Konsulate Immunität vor der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit in anderen Staaten zu gewähren[8]. Zwar sei die Immunität eines Außenministers in Strafsachen nicht völkerrechtlich geregelt, ergebe sich aber aus dem Völkergewohnheitsrecht[9]
Der IGH beschloß weiter, daß die Immunität eines Außenministers vor Strafverfahren grundsätzlich absolut sei und auch dann gelte, wenn der Vorwurf auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Begehung von Kriegsverbrechen laute[10]
Das Urteil wurde damit begründet, das jeder Versuch, einen Außenminister strafrechtlich zu belangen, gleichzeitig die Ausübung der Staatensouveränität seines Heimatstaates beeinträchtige[11]. Die Richter stützten ihr Urteil auf Art. 7 Abs 2a) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen Internationalen Organisationen (WVKIO), der einen speziellen Immunitätsschutz für dienstliche Reisen eines Außenministers enthält[12]
Allerdings bedeute Immunität nicht gleich Straflosigkeit. Die Strafverfolgung des Außenminister sei möglich
- bei Strafverfolgung im eigenen Land;
- bei Strafverfolgung in einem fremden Land, wenn der Staat, dessen Repräsentant der Amtsinhaber ist, den Immunitätsschutz aufhebt;
- nach der Ausscheidung aus dem Amt (wobei die Einschränkung gilt, das nur „private Taten“, die während der Amtszeit begangen wurden , verfolgt werden)
- vor „bestimmten internationalen Strafgerichten“[13]
Im Fall des Außenministers der D.R. Kongo war keine der Außnahmen einschlägig
Belgien wurde des weiteren dazu verurteilt, den Haftbefehl zurückzunehmen
III. Das Weltrechtsprinzip
Nach dem Territorialprinzip üben Staaten ihre Strafgerichtsbarkeit nur über Straftaten aus, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden. Nur in Ausnahmefällen ermächtigen Staaten ihre innerstaatlichen Gerichte zur Verfolgung exterritorialer Straftaten[14]. Diese Ausnahmen dienen dem Schutz oder zur Verfolgung eigener Staatsangehöriger statt und damit betreffend Straftaten, deren Opfer oder Täter die eigenen Staatsangehörigen waren. Darüber hinaus kann Strafverfolgung noch zum Schutze staatlicher Institutionen, Rechtsinteressen und Hoheitsbefugnissen stattfinden[15]. Grundsätzlich ist es völkerrechtlich zulässig, daß ein Staat Gesetze erläßt, die Auslandssachverhalte betreffen. Dieses gilt auch für die Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen[16]
Der Ständige Internationale Gerichtshof hat mit dem sog „Lotus-Fall“ die staatliche Regelungsbefugnis für Auslandssachverhalte anerkannt, indem er feststellte, daß das Völkerrecht in diesem Zusammenhang Staaten einen breiten Ermessensspielraum einräume, der nur in bestimmten Fällen durch Verbotsnormen eingeschränkt werde[17]
Die Achtung von Menschenrechten ist heute im Interesse der gesamten Staatengemeinschaft, daher wird heute zunehmend versucht, gegen Menschenrechtsverletzer strafrechtlich vorzugehen, unabhängig vom Tatort, vom Aufenthaltsort und von der Staatsangehörigkeit von Tätern und Opfern[18]
Die Schutzbedürftigkeit hochwertiger Rechtsgüter, wie z.B. das menschliche Leben oder der Schutz vor Folter veranlaßt Staaten, ihre Strafgerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf die Grenzen seiner Hoheitsgewalt auszuüben. Dabei wird das staatliche Interesse am Rechtsgüterschutz ausschließlich durch die Schwere der Straftat bestimmt[19]. Das Weltrechtsprinzip ermöglicht eine exterritoriale Ausübung der Gerichtsbarkeit über Straftaten aufgrundeines besonderen Verfolgungsinteresses, welches an den Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gebunden ist. Das zu schützende Rechtsgut ergibt sich aus dem Völkerrecht
Straftaten die auf der Basis des Weltrechtsprinzips verfolgt werden können, werden völkerrechtlich definiert. Der Rechtsgüterschutz ist somit kein Eigeninteresse eines Staates, sondern ein kollektives der Staatengemeinschaft. Schwere menschenrechtsverletzende Straftaten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, Sklaverei und Völkermord sind grundsätzlich nach dem Weltrechtsprinzip verfolgbar[20]. Somit ist grundsätzlich jeder Staat befugt, solche Straftaten unter exterritorialer Ausübung seiner Gerichtsbarkeit zu ahnden[21]
IV. Immunität im Völkerrecht
1. Die Immunität von Staaten
Die gegenseitige Gleichheit und Unabhängigkeit der Staaten gilt als völkerrechtliches Grundprinzip. Nach dieser sog. par in parem non habet imperum- Maxime genießen Staaten gegenüber anderen Staaten gewohnheitsrechtliche Immunität[22]. Kein Staat darf über einen anderen Staat zu Gericht sitzen. Eine Einschränkung findet diese Regelung allerdings darin, das sie nur für dann gilt, wenn die Staaten in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt öffentlich rechtlich tätig werden (acte iure imperi). Sie gilt daher folglich nicht für Akte, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit staatlichen Aufgaben haben (acte iure gestionis)
2. Die Immunität von Personen
a. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Die Immunität von Diplomaten ist im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen geregelt. Art 31. WÜD regelt die Immunität von Diplomaten vor der Jurisdiktion des empfangenden Staates. Artikel 39 II läßt die Immunität für hoheitliches Handeln auch nach Beendigung der Stellung fortbestehen. Die Immunität beginnt mit der Akkreditierung des Vertreters im Empfangsstaat und endet „eine angemessene Zeit nach der Ausreise“
Laut Artikel 1 bis 3 des Übereinkommens ist dessen Anwendungsbereich aber ausdrücklich auf Diplomaten und deren Angehörige beschränkt
Die Immunität eines Staatsoberhauptes oder auch eines Außenministers ist in diesem Übereinkommen also nicht geregelt
b. Draft Convention of the International Law Commision on Jurisdictional Immnunities of States and their Property
Der Entwurf der International Law Commission („Draft Convention of the International Law Commision on Jurisdictional Immnunities of States and their Property”) sieht die aus der Staatenimmunitär entwickelte Immunität eines Staatsoberhauptes ausdrücklich vor[23]. Die Staatsoberhäupter sollen mach dem Vorschlag der ILC straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Hoheit bezüglich ihres hoheitlichen Handelns genießen[24]
Die Konvention wurde aber von der Generalversammlung der Vereinten Nationen nie beschlossen oder angenommen[25], somit kann sie auch keinen Nachweis für die Immunität bieten
c. Aus Völkergewohnheitsrecht
Da sich in keiner völkerrechtlichen Norm eine explizite Regelung über die Immunität von Staatsoberhäuptern finden läßt ist dieses aus dem Völkergewohnheitsrecht abzuleiten
[...]
[1] IGH,l Case Concerning the Arrest Warrant of 11. April 2000 (Democratic Republic of the congo v. Belgium), 14 February 2001. General List No. 121; (Haftbefehl-Fall) abrufbar unter: http://www.icj-cij.org/icjwww/idocket/iCOBE/icobejudgment/icobe_ijudgment_20020214.PDF
[2] Guilherme de Aragão, HuV 2002, S
[3] ebenda
[4] ebenda
[5] ebenda
[6] Meisenberg, HuV 2004, S
[7] IGH (Haftbefehl-Fall) a.a.O. Ziff
[8] IGH a.a.O Ziff 53-55
[9] IGH (Haftbefehl-Fall) a.a.O Ziff 52-52, Guilherme de Aragão, HuV 2002, S
[10] Guilherme de Aragão, HuV 2002, S
[11] IGH (Haftbefehl-Fall) a.a.O. Ziff
[12] IGH (Haftbefehl-Fall) a.a.O. Ziff. 53-55
[13] der IGH nennt hier als Beispiele den International Strafgerichtshof (IStGH) und den Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (JStGH) und den Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (RStGH)
[14] Guilherme de Aragão, HuV 2002, S
[15] ebenda
[16] ebenda
[17] ebenda
[18] ebenda
[19] Guilherme de Aragão, HuV 2002, S
[20] vgl.: The Princton Principles on Universal Jurisdiction, abrufbar unter: http://www.princeton.edu/~lapa/unive_jur.pdf
[21] Guilherme de Aragão, HuV 2002, S
[22] Ipsen § 26, Rn
[23] Hess, S
[24] Hokema. S.30
[25] ebenda
- Quote paper
- Stefan Schneider (Author), 2005, Der Haftbefehl-Fall des IGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51194
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