Im Rahmen des Kinderschutzes haben Jugendämter in den letzten Jahren zunehmend mehr Kinder in ihre Obhut genommen oder bei Pflegefamilien untergebracht. Die Jugendhilfe erlangte mediale Aufmerksamkeit einerseits durch den rechtswidrigen Entzug der Sorgeberechtigung und andererseits durch Nichthandeln in schwerwiegenden Fällen.
Wie hängt die erhöhte Anzahl der Inobhutnahme mit der ebenfalls gestiegenen Familien- und Kinderarmut zusammen? Sind einkommensschwache alleinerziehende Elternteile ein Risikofaktor für das Kindeswohl? Sind die Jugendämter wachsamer geworden oder hat sich ihre Eingriffsschwelle bei vermuteter Kindeswohlgefährdung gesenkt?
Gunther Heck erklärt, welche Ursachen es für das vermehrte Einschreiten des Jugendamts gibt und geht auf den Zusammenhang zur Familien- und Kinderarmut ein. Im Zuge dessen diskutiert er verschiedene Armutskonzepte und den historischen Wandel des Familienbildes, da die Praxis der Sozialen Arbeit auch von diesen Faktoren beeinflusst wird. Damit das Wohlergehen und die Inklusion von Familien und Kindern nachhaltig gesichert werden, gibt er sozialpädagogische und politische Handlungsempfehlungen. Sein Buch richtet sich an betroffene Alleinerziehende, Fachkräfte der Sozialen Arbeit und die Familienpolitik.
Inhalt
Alleinerziehende als Risiko Kinderarmut und „gutes“ Leben von Familien
Abstract (Deutsch)
Abstract (Englisch)
Inhalt
1 Einleitung
2 Forschungsstand
2.1 Forschungsstand und Erkenntnissinteresse im Kinderschutz
2.2 Armut
2.3 Die Transformation des Wohlfahrtsstaat
2.4 Krisenfamilien und Kinder in Armut im Wohlfahrtsstaat
2.5 Bild vom Kind und seine Rechte
2.6 Eingriffsschwellen bei Risiko- und Gefährdung des Kindes
2.7 Kinderschutz im Studium Soziale Arbeit und der Rechtswissenschaft
3 Methodik
4 Wandel der Familie
4.1 Definition von Familie
4.2 Historische Transformation von Familie
4.2.1 Familie vor der Industrialisierung
4.2.2 Historische Transformation der Kernfamilie zum Ideal ab 1945
4.2.3 Erschütterung der Kernfamilie als Erschütterung der Elternrolle
4.2.4 Diversität von Partnerschaften
4.3 Rechtliche Veränderungen für Familien in der Bundesrepublik
4.3.1 Finanzielle Leistungen für Familien
4.3.2 Rechte von biologischen und sozialen Eltern
4.3.3 Rechte von Kindern und Jugendlichen
4.4 Bewältigung und Konflikte des Familienalltages
4.5 Bewältigung krisenhafter Veränderungsphasen in Familien
5 Vulnerable Lebenslagen von Familien und Kinderarmut
5.1 Der Armutsbegriff
5.1.1 Absolute Armut
5.1.2 Relative Armut
5.1.3 Armutskonstruktionen
5.2 Risikofaktoren und Ursachen von Armut
5.3 Krisen und Gewalt in Familien
5.3.1 Studien aus den USA: Verhaftungen erhöhen Gewaltbereitschaft
5.3.2 Opfer häuslicher Gewalt in allen sozialen Schichten
5.3.3 Sexuelle Gewalt und soziale Herkunft
5.4 Lebenslagen von Ein-Eltern-Familien
5.4.1 Lebensumfeld- und Wohnbedingungen
5.4.2 Erwerbslosigkeit, Bedürfnisse, Erziehung und Armut
5.4.3 Regelbedarfe für junge Menschen und Familien
5.5 Kindheit zwischen Bedürfnissen und Zukunftserwartungen
5.5.1 Gegenwärtige Interessen und Bedürfnisse
5.5.2 Sozialinvestive Defamilialisierung
5.5.3 Schulische und berufliche Determination von Zukunft
5.6 Langzeitfolgen und Resilienz von erlebter Armut in der Kindheit
6 Sozialpädagogische Intervention in Familien
6.1 Wohlergehen von Kindern und Gefährdungen
6.1.1 Zum Begriff der Kindeswohlgefährdung
6.1.2 Gesetze und Reformen zum Kinderschutz
6.2 Soziale Arbeit und Kinderschutz
6.2.1 Familienbezogene Leistungen nach dem SGB VIII
6.2.2 Inobhutnahme und Heimerziehung
6.3 Effizienter konstruktivistischer Fallverlauf der HzE
7 Ergebnisse
7.1 Demografische Veränderungen
7.2 Haushaltstypen
7.3 Armutsschwelle, Einkommensverteilung und Armutsquote
7.4 Arbeit, Steuern, Finanzreserven und Risiko von Alleinerziehenden
7.5 Familienleistungen
7.6 Arme Familien und Kinderarmut
7.7 Kindeswohlgefährdung
7.8 Leistungen für junge Menschen nach dem SGB VIII
7.9 Leistungen für junge Menschen im SGB II-Bezug
7.10 Leistungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
7.11 Inobhutnahmen
7.12 Häusliche Gewalt
8 Wohl von Kindern zwischen Investitionen und Interventionen
9 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Impressum
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Coverbild: GRIN
Alleinerziehende als Risiko Kinderarmut und „gutes“ Leben von Familien
Intervention bei Kindeswohlgefährdung
Master-Thesis zur Erlangung des akademischen Grades
Master of Science
im Universitätslehrgang Social Work - Schwerpunkt Kinder- und Jugendhilfe, MSc
eingereicht von
Gunther Heck
Department für Gesundheitswissenschaften, Medizin und Forschung
an der Donau-Universität Krems
Berlin, 13.11.2019
Abstract (Deutsch)
Die vorliegende Master-Thesis diskutiert einerseits die gestiegene Zahl von Inobhutnahmen (von 2005 bis 2016 um 59%, ohne UMF) und Fremdunterbringungen im Rahmen des Kinderschutzes, anderseits die Familien- und Kinderarmut, insbesondere in Ein-Eltern-Haushalten. Die mediale Aufmerksamkeit erhält die Jugendhilfe aufgrund vergangener und aktueller Tötungs-, Misshandlungs- und Missbrauchsvorfälle in Familien und in Institutionen der Betreuung, Erziehung und Bildung, einerseits durch den unverhältnismäßigen und rechtwidrigen Entzug der Sorgeberechtigung und der erhöhten Anzahl von Inobhutnahmen. Anderseits wird umgekehrt das behördliche Wegschauen und das Nichthandeln öffentlich kritisiert, anstatt flexible Hilfemaßnahmen einzuleiten.
Die These, dass die Verletzlichkeit und Erschöpfung der Eltern und Kinder durch Familienarmut entstehen, die vom Gesetzgeber verursacht wird, ist Gegenstand der Untersuchung. Die materiellen und immateriellen Entbehrungen führen zur Isolation und Überforderung von Familien und Kindern, die das Kindeswohl gefährden. Dieses führt zur Inobhutnahme und Fremdunterbringungen.
Anhand der Forschungsfrage werden in der Literaturarbeit historisch tradierte und moderne Familienbilder, Lebenslagen armutsbetroffener Ein-Eltern-Familien und ihrer Kinder, sowie Armutskonzepte diskutiert, die die Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit beeinflussen. Die Arbeit untersucht Quellen aus der Rechts- und Politikwissenschaft, Soziologie und der Sozialen Arbeit, um mögliche Ursachen der gestiegenen Inobhutnahmen, sowie die hohe stabile Anzahl von Fremdunterbringen zu erklären. Die Frage der Korrelation zwischen der einerseits gestiegenen Anzahl der Inobhutnahmen und Fremdunterbringungen, sowie anderseits der Familien- und Kinderarmut, wird versucht zu beantworten.
Die Ergebnisse der Literaturarbeit zeigen, dass zwar Kinderarmut in der Gesellschaft skandalisiert wird, aber die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nicht im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, sondern mehr die Thematik von sozialpädagogischen Hilfen, die sich an Zielen abarbeitet und sich daran erschöpft. Gerade Alleinerziehende stehen im Fokus wegen der hohen Armutsgefährdung, die mit hohen Hilfebedarfen, Inobhutnahmen und Fremdunterbringung ihrer Kinder einhergeht. Beim Vorliegen von Familienarmut findet eine sozialinvestive Inobhutnahme der Kindheit statt, die mit dem Ausbau frühkindlicher Betreuungseinrichtungen verbunden ist. Damit wird auch das Ziel verfolgt, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen. Armutsfolgen und Resilienz von Kindern spielten in der Armutsforschung ab den 1980er Jahren keine eigenständige Rolle. Erst im Kontext der Sozialberichterstattung ab den 1990er Jahren wurden Folgen der Kinderarmut im begrenzten Kreis der Fachöffentlichkeit diskutiert.
Aufgrund der Grundlage der Ergebnisse ist die öffentlich diskutierte Kindergrundsicherung eine Möglichkeit, die Folgen der Familien-, Kinder- und Jugendarmut zu beenden. Die bisherigen familienpolitischen Leistungen und das Kindergeld müssen auch Familien mit Sozialtransferleistungen erreichen. Inklusive Bildung darf nicht abhängig sein von der sozialen Schicht, in die Kinder hineingeboren werden. Sozialpädagogische Hilfen müssen mehrdimensionalen Armutskonzepten und Methoden folgen, um in der jeweiligen Situation und ohne Bevormundung alle Familienmitglieder vertrauensvoll erreichen zu können. Weitere Forschung kann herausfinden, wie es Fachkräften gelingt, Gefährdungen zu verhindern und wie der Verbleib des Kindes in der Familie gesichert werden kann.
Stichworte (Autorenschlagwörter):
Alleinerziehend, Arbeitslosigkeit, Armut, Armutskonzepte, Bildung, Bildungsarmut, Deprivation, Erziehungsarmut, Erwerbsarbeit, Exklusion, Familienbild, Familienleistungen, Fremdunterbringung, Frühe Hilfen, Geldarmut, Gewalt, Jugendamt, Jugendhilfe, Inklusion, Kinderarmut, Kindergeld, Kinderschutz, Kinderstudie, Kindesmissbrauch, Kindesmisshandlung, Kindeswohlgefährdung, Kindheit, Familienarmut, Inobhutnahme, Jugendliche, Rechtearmut, Resilienz, Soziale Arbeit, Sozialstaat, Sozialstaatsprinzip, Sozialtransfer, SPFH, Wohlfahrtsstaat
Abstract (Englisch)
This Master's thesis discusses firstly the increase in the number of children taken into care (59% from 2005 to 2016 excluding unaccompanied refugees under the age of majority) and children placed in out-of-home accommodation within the framework of child protection, and secondly, family and child poverty, especially in single-parent households. Youth assistance receives media attention on the one hand due to past and current incidents of murder, mistreatment and abuse in families and in institutions for care, upbringing and education as a result of the disproportionate and unlawful withdrawal of custody and the increased number of children taken into care. On the other hand, the turning of a blind eye and inaction on the part of the authorities, rather than introducing flexible reme-dial measures, is the subject of public criticism.
The study focusses on the theory that parents’ and children’s vulnerability and exhaustion are the results of family poverty, which is caused by the legislator. Material and non-material forms of deprivation lead to isolation and excessive demands being placed on families and children, which put the best interests of the child at risk. It is this which leads to children being taken into care and being placed in out-of-home accommodation.
On the basis of the research question, the evaluation of the literature discusses historically traditional and modern images of the family, the circumstances of single-parent families and their children affected by poverty and concepts of poverty, which influence the theory and practice of social work. The thesis will examine sources from the fields of Law, Political Science, Sociology and Social Work to explain possible causes of the increased numbers of children taken into care and the high stable number of children placed in out-of-home accommodation. An attempt will be made to answer the question of the correlation between the increase in the number of children taken into care and placed in out-of-home accommodation on the one hand, and family and child poverty on the other.
The results of the analysis of the literature indicate that, while child poverty is scandalised within society, the needs of children and young people do not form the principle focus, but rather the theme of social-pedagogical forms of assis-tance, which become exhausted as a result of their target-driven nature. Single parents receive particular focus because of the high risk of poverty, which is as-sociated with a high level of welfare assistance requirements and the taking into care and placing in out-of-home accommodation of their children. Where family poverty exists, a child is taken into care on a socially-investive basis, which is combined with the extension of early-childhood care facilities. This also facilitates the aim of achieving a work-life balance. The consequences of poverty and the resilience of children did not play an independent role in poverty research from the 1980s. Only in the context of social reporting from the 1990s onwards, were the consequences of child poverty discussed in the restricted circle of the professional public.
On the basis of the results, the publicly-discussed guaranteed basic child allow-ance offers an opportunity to put an end to the consequences of family, child and youth poverty. The current family allowances and child benefits must also reach families with social transfers. Inclusive education and training must not be dependent on the social stratum into which the children are born. Socio-pedagogical forms of assistance must follow multi-dimensional poverty concepts and methods in order to be able to reach all family members in the respective situation, both confidently and without being patronising. Further research may establish how professionals succeed in preventing risks and how it can be ensured that the child remains with his or her family.
Keywords:
Single parent, unemployment, poverty, poverty concepts, education and training, education poverty, deprivation, educational poverty, gainful employment, exclusion, family image, family benefits, out-of-home accommodation, early prevention, financial poverty, violence, youth welfare office, youth welfare, inclusion, child poverty, child support, child protection, study of children, child abuse, child mistreatment, child welfare risk, childhood, family poverty, children taken into care, young people, rights poverty, resilience, social work, social state, social state principle, social transfer, social and pedagogical family assistance (SPFH), the Welfare State
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Hartz IV Regelsatz für Kinder – Übersicht
Tab. 2: Junge Erwachsene ohne Berufsabschluss 2014 bis 2017
Tab. 3: Kinderspezifische Lebenslagen von Vorschulkindern (1999, in %)
Tab. 4: Lebendgeburten nach Jahre und Geschlecht, Destatis 2019
Tab. 5: Lebendgeborene: Deutschland, Jahre, Familienstand der Eltern, Destatis 2019d
Tab. 6: Kinder und Jugendliche in Deutschland, Kinder und Jugendliche in Deutschland
Tab. 7: Privathaushalte: Deutschland, Jahre, Haushaltsgröße
Tab. 8: Einkommensschichtung und Einkommensarmut 1995 – 2016 — in Prozent
Tab. 9: Armutsgefährdungsquote gemessen am Bundesmedian nach Haushaltstyp in Prozent im Zeitvergleich
Tab. 10: Erwerbsbeteiligung und ökonomische Situation in Familienhaushalten
Tab. 11: Bestand Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern unter 18 Jahren nach BG-Typ
Tab. 12: Bestand an Kindern nach Alter und BG-Typ
Tab. 13: Gefährdungseinschätzungen zum Schutz von Kindern u. Jugendlichen (§ 8a SGB VIII)
Tab. 14: Hilfen zur Erziehung einschließlich Hilfen für junge Volljährige nach Angebotsformen 2016
Tab. 15: Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 35, 41 SGB VIII)
Tab. 16; Erzieherische Hilfen mit und ohne Migrationshintergrund 2008, 2017: § 34 SGB VIII und insgesamt
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Hartz IV Regelsätze 2019
Abb. 2: Betrachtung von Armut – Haushalts-, Erwachsenen- und Kindperspektive
Abb. 3: Einflussfaktoren auf die Lebenswelt von (armen) Kindern und Jugendlichen
Abb. 4: Familien mit geringem Einkommen werden weiter abgehängt, Einkommensschere zwischen 1992 bis 2015
Abb. 5: Zahlen zur Bevölkerungsgröße, Lebensdauer, Geburtenzahl und Migrationshintergrund
Abb. 6: Anteil der Lebendgeborenen nicht miteinander verheirateter Eltern in Deutschland (Kreisebene) in Prozent, 2016
Abb. 7: Familien nach Alter der Kinder und Familientyp 2017
Abb. 8: Entwicklung der Familienform Alleinerziehende 1997 – 2017
Abb. 9: Alleinstehende nach Haushaltsform 2017 — in Prozent
Abb. 10: Ein- und Mehrpersonenhaushalte 2007, 2012, 2017
Abb. 11: Entwicklung der Median-Äquivalenzeinkommen der privaten Haushalte in Deutschland 1985 – 2016 — in Euro
Abb. 12: Armutsrisiken in den Jahren 2015/2016
Abb. 13: Entwicklung der monatlichen Haushaltsnettoäquivalenzeinkommen (real) in West- und Ostdeutschland 1984 – 2016 — in Euro
Abb. 14: Kindergeld und Kinderfreibeträge lt. EStG (1990–2015)
Abb. 15: Erziehungs- und Elterngeld (inflationsbereinigt; 1990–2015)
Abb. 16: Altersverteilung und Zahl der nach dem UVG leistungsberechtigten Kinder nach Alter des Kindes am 31. März 2018
Abb. 17: Entwicklung der Armutsrisikoquote 0 bis 17 Jahre nach verschiedenen Datenquellen
Abb. 18: Armutsgefährdungsquote unter 18-Jähriger nach Familienformen (Deutschland; 2006 bis 2016; Anteil in %)
Abb. 19: Bestand an Kindern in Bedarfsgemeinschaften (BG) nach Alter und BG-Typ – Deutschland
Abb. 20: SGB II-Hilfequote der leistungsberechtigten Kinder unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften im Dezember 2013 und im Dezember 2018
Abb 21: Gefährdungseinschätzungen nach Ergebnis und Art der Kindeswohlgefährdung 2016
Abb. 22: Entwicklung der 8a-Verfahren insgesamt und mit dem Ergebnis einer akuten/latenten Kindeswohlgefährdung (Deutschland; 2013 bis 2016; Angaben absolut und pro 10.000 der unter 18-Jährigen)
Abb. 23: Gefährdungseinschätzungen nach Alter der Kinder und Ergebnis der Gefährdungseinschätzung 2016
Abb. 24: Ergebnisse der Verfahren zur Gefährdungseinschätzung und Art der Kindeswohlgefährdung (Deutschland; 2016; Angaben absolut und in %)
Abb. 25: Art der Hilfe/Maßnahme im Anschluss an eine festgestellte akute Kindeswohlgefährdung (Deutschland; 2016; Anteil in %; N = 21.571)
Abb. 26: Junge Menschen in den Hilfen zur Erziehung (einschl. der Hilfen für junge Volljährige) nach Hilfearten (Deutschland; 2017; Aufsummierung der am 31.12. andauernden und innerhalb des Jahres beendeten Leistungen; Anteil in %)
Abb. 27: Hilfen zur Erziehung (einschl. der Hilfen für junge Volljährige) nach Transferleistungsbezug, Alleinerziehendenstatus und Hilfearten (Deutschland; 2017; begonnene Hilfen; Anteil in %)
Abb. 28: Junge Menschen in den Hilfen zur Erziehung (einschl. der Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland; 2010 bis 2017; Aufsummierung der am 31.12. des Jahres andauernden und innerhalb des Jahres beendeten Leistungen; Angaben absolut und Inanspruchnahme pro
Abb. 29: Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Deutschland, August 2016 - Juli 2017
Abb. 30: Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Juli 2017, nach Bundesländern
Abb. 31: Durchschnittliche tatsächliche und gewünschte Wochenarbeitszeiten von erwerbstätigen Müttern mit jüngstem Kind unter acht Jahren, 2015
Abb. 32: Ansatzpunkte einer lokalen Familienzeitpolitik
Abb. 33: Veränderung der Erwerbsbeteiligung von Müttern mit dem Schuleintritt des Kindes
Abb. 34: Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt /Deutschland, 1998, 2005-2017, Anzahl der Fälle)
Abb. 35: Junge Menschen in den Hilfen zur Erziehung (einschl. der Hilfen für junge Volljährige) nach Leistungssegmenten (Deutschland; 2010 bis 2017; Aufsummierung der am 31.12. des Jahres andauernden und innerhalb des Jahres beendeten Leistungen; Angaben absolut
Abb. 36: Prozentuale Anteile weiblicher und männlicher Opfer partnerschaftlicher Gewalt nach Straftaten(-gruppen)
Abb. 37: Prozentuale Anteile weiblicher und männlicher Opfer partnerschaftlicher Gewalt nach Straftaten(-gruppen)
Abb. 38: Verteilung männlicher und weiblicher Opfer von Partnerschaftsgewalt nach Altersklassen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Master Thesis hat den Schwerpunkt, die Konstruktion von Risikofaktoren und Gefährdungen des Kindeswohl armutsbetroffener Ein-Eltern-Haushalte im Kontext möglicher gesunkener Eingriffsschwellen des Jugendamtes und die sozialpädagogischen Interventionen zu diskutieren. Die Master-Thesis möchte mehrere Perspektiven betrachten, die mögliche Ursachen für den Anstieg einer Inobhutnahme und Fremdunterbringung erklären können, sowie die Wirkung gesetzlicher Änderungen. Der gesellschaftliche Diskurs zur Armuts- und Kinderarmutskonstruktion wird in Korrelation zum Kindeswohl und der Kultur des Hinsehens diskutiert. Der Autor wird in dieser Arbeit die Kinderarmut untersuchen, die aber nicht losgelöst von Erwachsenenarmut respektive Elternarmut zu sehen ist.
Verhungerte Kinder hinterlassen ein negatives Bild vom Jugendamt. Immer wieder neue Schlagzeilen in der Presse skandalisieren das Versagen des Jugendamtes (vgl. Enders 2013, S. 13). Die mediale Skandalisierung ist verbunden mit den Fragen über die Ausgaben in der Kinder- und Jugendhilfe (KJH), der Personalausstattung und den Arbeitsbedingen im Jugendamt. Die Debatte steht in Zusammenhang mit Verbesserungen im Kinderschutz, den Hilfsangeboten, Inobhutnahmen und Fremdunterbringungen. Entweder verhält sich das Jugendamt untätig oder erscheint als "Eingriffs- und Kinderklaubehörde" (vgl. Enders 2013, S. 14).
Kinderarmut in Deutschland "fristet (...) das Dasein eines Schneeflockenthemas! Es verbreitet sich periodisch auf der politischen Agenda - meist in vorweihnachtlicher Zeit - und löst sich bei Berührung sofort wieder auf." (März 2017, S. 13)
Hauser stellte 1989 die These von der "Infantilisierung der Armut" auf. Dieses führte in den 1990er Jahren dazu, dass die wissenschaftliche Aufmerksamkeit für das Phänomen Kinderarmut zunahm (vgl. März 2017, S. 81). Seit den 1980er Jahren war das Thema Armut für Parteien ein Randphänomen. Armut galt durch die Gewährung von Sozialhilfe als wirksam bekämpft (vgl. März 2017, S. 83). Das Motiv der immateriellen Bildungsinvestition in Kinder liegt an der zu erwartenden Rendite des künftigen Humankapitals in der Arbeitsgesellschaft. Diese Investitionen sind nicht primär geleitet durch die Sorge um das arme oder gefährdete Kind (vgl. März 2017, S. 230). Nach Barbara König ist das Misstrauen gegenüber armen Eltern "kaum auszurotten" (vgl. März 2017, S. 250). Insbesondere arme Familien erfahren eine Defamilialisierung, da der Staat kein Vertrauen in die Sozialisationsleistungen armer Familien hat. Daher findet eine sozialinvestive Inobhutnahme der Kindheit statt, welche einhergeht mit dem Ausbau frühkindlicher Betreuungseinrichtungen. Dadurch wird Kinderarmut wieder unsichtbar (vgl. März 2017, S. 226-227). Nach Hübenthal (2016) hat die Konstruktion von Kinderarmut als Erziehungsarmut zum Inhalt, dass die Kinderarmut ursächlich von Eltern aus der „verkommenen“ Unterschicht individuell verschuldet wird. Da die Eltern ihren Erziehungspflichten nicht nachkommen, drohen im Extremfall schwere Kindeswohlgefährdungen. Damit geht eine „Sozialpädagogisierung“ in außerfamilialen Institutionen einher, die gleichzeitig einem präventiven und kontrollierenden Kinderschutz dienen (vgl. Hübenthal 2016, S. 53).
In der Welt am Sonntag vom 16.09.2017 stellte der familienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, M. Weinberg, fest, dass in vielen Fällen die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nicht nachvollziehbar sei und vermutete strukturelle wie systembedingte Fehlentscheidungen. Der Wille von Kindern, Jugendlichen und Eltern würde von Jugendämtern und Familiengerichten nicht berücksichtigt werden, und der Umgang mit Eltern wird für diese als demütigend beschrieben (vgl. Bange 2018, S. 325). Bange untersucht anhand der Studienergebnisse und der Statistik der KJH von 2005 bis 2016, ob es zu einer Absenkung der Eingriffsschwelle und Zunahme von Kinderschutzmaßnahmen gekommen ist (vgl. Bange 2018, S. 325).
Das Statistische Bundesamt (2017) stellte in seiner Erhebung fest, dass zwischen 2005 und 2016 die vorläufigen Schutzmaßnahmen bzgl. Vernachlässigungen von Kindern von 2.812 auf 5.454 (+ 94%) zugenommen hat. Ohne die Berücksichtigung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF) kam es zu einer Steigerung der vorläufigen Schutzmaßnahmen um 59%. Damit waren 2005 20.042 und 2016 39.295 Kinder betroffen (vgl. Bange 2018, S. 326). Als ein Grund für die Zunahme von vorläufigen Schutzmaßnahmen kann der im Jahr 2012 eingeführte § 8a SGB VIII (Achte Buch Sozialgesetzbuch) des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) angesehen werden (vgl. Bange 2018, S. 329).
Nach Karsten und Otto (1996) konstruiert die Gesellschaft immer neue Moralbilder von Familien. Die gesellschaftlichen Moral- und Familienbilder dienen immer neuen Anpassungsleistungen von Seiten der Wirtschaft, Politik und Gesetzgebung. Die sozial- und familienpolitischen und rechtlichen Anpassungsleistungen der Leitbilder von Familie korrelieren wechselseitig mit neuen Lebensweisen, Einstellungen und Modernisierungen innerhalb der Gesellschaft. Familien sind für die Ordnung einer Gesellschaft notwendig, da diese der Sicherstellung von Reproduktion und Sozialisation von gesellschaftlichen Werten und Normen dienen. Die Familie dient der Durchsetzung gesellschaftlicher Ordnung. Die sozialpädagogischen Interventionen dienen als Durchsetzungs- und Kontrollstrategie der Gesellschaft, der Sozial- und Familienpolitik, um problematischen Entwicklungen von Normabweichungen entgegenzuwirken und gleichzeitig die Funktionsaufgabe der Familie für die Modernisierungsprozesse der Wirtschaft und Gesellschaft herzustellen (vgl. Karsten, Otto 1996, S. 9). Der Einfluss Sozialer Arbeit auf die Privatheit von Familie ist verbunden mit der Gefahr einer nicht mehr professionellen Intimisierung, die nicht nur die gesellschaftlichen Entstehungsursachen von Krisen nicht wahrnimmt, sondern diese noch hervorbringt. Eine weitere Gefahr besteht in der intimen Arbeitsbeziehung der Sozialen Arbeit innerhalb von Familien, die institutionelle und gesellschaftliche normative Familienbilder als Maßstab nimmt und somit die Individualisierung und Reprivatisierung gesellschaftlicher Konflikte unhinterfragt transportiert und damit unterstützt. Die Intimisierung der sozialpädagogischen Profession in den Familien bewirkte, dass die selbstkritischen Haltungen innerhalb Sozialer Arbeit verloren gehen konnten (vgl. Karsten, Otto 1996, S. 27-29).
Nach Helming (2011) wird im politischen und pädagogischen Diskurs davon ausgegangen, dass die sog. „Risikomütter“ zunächst selbst erzogen werden müssten. Somit ist Hilfe, in dieser Betrachtung, eine Einengung auf ausschließliche Hilfegewährung für das Kind und eine Vernachlässigung der Bedürfnisse der Eltern. So würden Forschungsstudien von 2000 bis 2009 aus den USA beweisen, dass eine Reduzierung von Fremdunterbringungen, Misshandlungen und Vernachlässigungen nur dann Erfolg zeitigten, wenn Eltern in hohem Maß in die Hilfen einbezogen würden. Das Machtgefälle von Fachkräften ist in Bezug auf sozialpädagogische Interventionen dahingehend kritisch zu reflektieren, ob diese als bedingungslose Hilfen, ohne Bevormundung, durch Eltern angenommen und Veränderungen von sozial deprivierenden Lebenswelten durch gesellschaftliche Teilhabe und Partizipation ermöglicht werden können (vgl. Helming 2011).
Forschungsfrage
Sind normative gesellschaftliche Familienbilder wie die damit verbundene sozialpädagogische Ordnung von Familie, Anlass, von Armut betroffene Einelternfamilien als Risikogruppe zu betrachten, um immaterielle Interventionen zu begründen und die Eingriffsschwelle in armutsbetroffenen Familien zu senken?
Unterfragen
Liegt die Zunahme der Inobhutnahme an der erhöhten Wachsamkeit oder an einer Absenkung der Eingriffsschwelle bei vermuteter Kindeswohlgefährdung?
Sind armutsbetroffene Einelternfamilien ein Risikofaktor für das Kindeswohl?
Welche politischen und pädagogischen nachhaltigen Lösungen sind notwendig, um das Wohlergehen, Partizipation und Inklusion von Familien und Kindern zu sichern?
These
Die Validität der These, dass die Vulnerabilität durch prekäre Lebenslagen primär vom Gesetzgeber verursacht wurde, die das Kindeswohl gefährden, wird vom Autor falsifiziert oder verifiziert.
Ziel der Master-Thesis
Der Literaturvergleich in dieser Abschlussarbeit möchte aufzeigen, welche Lebenslagen armutsbetroffene Einelternfamilien haben, welche Armutskonzepte diskutiert werden und die Soziale Arbeit beeinflussen. Ziel ist, herauszufinden, wie sich die gestiegenen Inobhutnahmen und Fremdunterbringen erklären lassen und dieses in Korrelation mit der Familien- und Kinderarmut steht. Die Master-Thesis möchte herausfinden, welche Antworten Soziale Arbeit anbieten könnte, um die sozialpädagogische Ordnung der Familien (wieder) herzustellen. Die Schlussbetrachtung des Autors der Master-Thesis hat das Ziel, mögliche Forderungen zu formulieren, die das Wohlergehen von Kindern und Familien berücksichtigt, die eine kindzentrierte Sichtweise auf das Hier und Jetzt inkludiert.
2 Forschungsstand
Körner und Hörmann (2019) sind Herausgeber des Fachbuches: „Staatliche Kindeswohlgefährdung?“. Einerseits diskutieren die Autorinnen und Autoren über das zu schnelle Eingreifen und anderseits die umgekehrte Variante des behördlichen Wegschauens und Nichthandelns, aufgrund der Fürsorge gegenüber Eltern möglicherweise zu viel zu tun, anstatt flexible Hilfemaßnahmen einzuleiten. Diskutiert wird von den Autorinnen und Autoren das Versagen von Jugendämtern, Polizei, Staatsanwaltschaft und Familiengerichten. Kritisch wird sich mit Kinderschutz, Förderung und Benachteiligung in der Heimerziehung und der selektiven Bildung in den Schulen auseinandergesetzt (vgl. Körner, Hörmann 2019, S. 7).
Der Kinderschutz hat spätestens seit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetztes (BKiSchG) einen hohen fachlichen Stellenwert gewonnen (vgl. Hammer 2019, S. 28). Die öffentliche und mediale Aufmerksamkeit erhält die KJH aufgrund vergangener und aktueller Tötungs-, Misshandlungs- und Missbrauchsvorfälle in Familien und in Institutionen der Betreuung, Erziehung und Bildung, sowie durch den unverhältnismäßigen und rechtwidrigen Entzug der Sorgeberechtigung und der erhöhten Anzahl von Inobhutnahmen (vgl. Körner, Hörmann 2019; S. 7; vgl. Hensen, Schone 2019, S. 12).
Die Autorin Kathinka Beckmann stellt in ihrem Beitrag eine Studie vor, die zum Ergebnis kam, dass die Einarbeitungszeit im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) der Jugendämter unzureichend geregelt sei (vgl. Beckmann 2019, S. 102-118). Die Mitarbeitenden würden zu schnell ins kalte Wasser geworfen (Ergebnis qualitative Befragung von Mitarbeitenden des ASD, vgl. Beckmann 2019, S. 122). In den Jugendämtern sind viele Stellen vakant, und es gibt eine hohe Anzahl von Fluktuationen, die zu erheblichen problematischen Konstellationen im Team führen. Die Zahl von erkrankten Mitarbeitenden ist sehr hoch (vgl. Beckmann 2019, S. 112-113). Die Arbeitssituation ist mit gestiegener Kontrolle zur Vermeidung von Fehlern und der Ausweitung der Dokumentation verbunden (vgl. Hammer 2019, S. 30).
Carola Berneiser kritisiert die mangelnde Berücksichtigung des Kinderschutzes in den Studieninhalten der Universitäten und die Auswirkungen der Bolognareform seit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen (vgl. Berneiser 2019, S. 119-135). Vor der Bolognareform gab es noch ein einjähriges Praktikum. Dieses wurde abgeschafft. Die Beiträge von Beckmann und Berneiser zeigen auf, dass es zu erheblichen Defiziten, einerseits im strukturellen und qualitativen Organisationsablauf in der Einarbeitung und Zuweisung von Kinderschutzfällen der Jugendämter kommt und anderseits die von Universitäten vernachlässigten Studieninhalte zum Kinderschutz die Konsequenz haben, dass keine berufliche Praxisvorbereitung stattfindet. Dies erhöht die Möglichkeit, dass Gefährdungen entstehen können. Neue Mitarbeitende, die im ASD kein einjähriges Praktikum mehr absolvieren können und unzureichende Einarbeitung erhalten, stellen eine Gefährdung für das Kindeswohl und des Selbstwohl der Fachkräfte dar. Mangelnde direkter Kontakt zu Familien und das Ausbleiben von Hausbesuchen stehen in Kontrast zu Aufgabe und Geist der KJH (vgl. Beckmann 2019, S. 108-109, vgl. Hammer 2019, S. 30).
Wolfgang Hammer macht die größte Gefährdung des Kindeswohl in der unzureichenden Förderung der Familie aus. Konkret benennt Hammer die materielle Mangelversorgung von Familien, die durch Sozialabbau des Staates entstanden sind. Durch diesen wären Familien- und Kinderarmut erst kausal verursacht worden. Gerade Alleinerziehende stehen im Fokus wegen der hohen Armutsgefährdung, die mit hohen Hilfebedarfen, Inobhutnahmen und Fremdunterbringung ihrer Kinder einhergehe (vgl. Hammer 2019, S. 28).
Das Buchprojekt hatte erhebliche Schwierigkeiten im Entstehungsprozess. Die Herausgeber berichteten, dass bereits über zehnjährige gute kooperative Kontakte mit Autorinnen und Autoren in sich zum Teil zusammenbrachen. Ein Teil lieferte nicht die bereits zugesagten Texte, andere riefen sogar zum Boykott des Buchprojektes auf. Die Herausgeber kommentieren dies mit der geschäftlichen Abhängigkeit von Autorinnen und Autoren gegenüber der KJH. Daher ist im Umkehrschluss generell die Aufmerksamkeit auf Strukturen der Macht, Abhängigkeit und Routinen im Alltag des „behördlich-industriellen Jugendhilfekomplex“ zu lenken (vgl. Körner, Hörmann 2019, S. 8). Die vom Familienpolitiker und Bundestagsabgeordneten Weinberg am 18.09.2017 angekündigte „Einberufung einer unabhängigen Kommission zur Auswertung von Erfahrungen mit der Kinder- und Jugendhilfe und der Familiengerichtsbarkeit“ (Weinberg, 2017, vgl. Armand 2019, S. 74-75), ist aufgrund der hohen Anzahl der Inobhutnahmen wissenschaftlich von Profession und Disziplin fachlich kritisch zu begleiten. Die Autorin Monika Armand hinterfragt in einem Brief an Weinberg vom 18.04.2019, ob eine Beauftragung einer privaten Unternehmensberatung - „IKJ ProQualitas GmbH“- eine seriöse wissenschaftliche Arbeit und Aufklärung gewährleisten könne. Betroffene wurden bereits darauf hingewiesen, dass keine Einzelschicksale berücksichtig werden (vgl. Armand 2019, S. 79-81).
Daher ist der Rückzug und Boykott-Aufruf der Autorinnen und Autoren, trotz Berücksichtigung von Abhängigkeiten, kritisch zu hinterfragen, da auch Adressatinnen und Adressaten, die von den Autorinnen und Autoren in der Praxis betreut werden, aus diversen Gründen nicht mehr in der Lage waren, ihre leidvollen Erfahrungen in den Geschehnissen zur Sprache zu bringen (vgl. Körner, Hörmann 2019, S. 8).
2.1 Forschungsstand und Erkenntnissinteresse im Kinderschutz
Das Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) stellt in einer Expertise zum nationalen Forschungsstand und den Strategien zur Qualitätssicherung fest, dass die Erforschung des Kinderschutzes und deren Qualitätsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland nur rudimentär erfolgte. Erst in den letzten zehn Jahren wurden Verbesserungen im Rahmen der Gesetzgebung und Programmen der Bundesregierung geschaffen und beschlossen, die auch in Ländern und Kommunen auf Wirkung und Erfolg überprüft und in wissenschaftlichen Dissertationen analysiert werden. Das Interesse der Forschung richtet sich auf die Entwicklung und der Anzahl von Kindern in Familien, die in belasteten Lebensumständen leben, sowie auf eine zuverlässige Diagnostik. Das Forschungsinteresse richtet sich einerseits auf die Wirksamkeit von Interventionen, anderseits auf die Vermeidung von Fehlern und Schäden, die durch institutionelles Handeln erst verursacht und verschärft werden. Die Erhöhung und Ermöglichung von Partizipation von Eltern und Kindern im Rahmen des Kinderschutzes sind ebenso im Forschungsinteresse, wie die Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Ressourcen und Mitteln für den Kinderschutz. Auf die oben genannten Thematiken und Fragen konnten vor kurzer Zeit keine befriedigenden Antworten geliefert werden. Die Expertise zum nationalen Forschungsstand und die Strategien zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz zeigen eine große Sammlung von präventiven Maßnahmen auf, die im Rahmen der Forschung erstellt wurden. Untersuchungsgenstand waren häufig auch die Verhinderung negativer Folgen im Rahmen des Kinderschutzes. Kaum Ergebnisse liegen zum Verlaufszeitraum entdeckter Gefährdungssituationen vor und wie gelingender Kinderschutz funktioniert. Mangelnde Erkenntnisse bestehen darüber, wie es Fachkräften gelingt, durch Schutzmaßnahmen und Hilfsangebote Gefährdungslagen zu verhindern, um den Verbleib des Kindes in der Familie zu sichern, in dem durch eine ressourcenstärkende positive Förderung und Erziehung bereits vorhandene Schädigungen ausgeglichen werden können. Unbefriedigend sind Erkenntnisse in der Forschung hinsichtlich der vorrangigen Gefährdungsbeurteilung von Kindesgefährdungen und Kindesmissbrauch, in Verbindung mit den Lebenswelten von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (vgl. Schmutz, Paz Martinez 2018, S. 9).
Das von Berneiser (2019) kritisierte Desinteresse der Universitäten, Kinderschutz als festen Bestandteil in die Lernpläne der Fachbereiche der Sozialen Arbeit und der Rechtswissenschaften aufzunehmen, korreliert mit der Feststellung von Schmutz, Paz Martinez, dass die Forschung dahingehend nicht befriedigende Ergebnisse erhält, eine praktische und wissenschaftliche Vorbereitung nicht erfolgt und somit eine Gefährdungslage für Kinder und Familien potenziell nicht verhindert, sondern schafft (vgl. Berneiser 2019, S. 119-135).
2.2 Armut
Armut ist ein multidisziplinäres Forschungsfeld und umfasst die Erkenntnisse sozialer Ausgrenzungen und gehört zur Geschichte der Menschheit. Aber Armut gehört nicht zum festen Bestandteil anthropologischer Naturgesetze. Armut verursacht nicht nur die grausamste Form von Unfreiheit, sondern ruft private und institutionelle, nationale und internationale Akteurinnen und Akteure ins Feld, die die Verletzung der Menschenrechte bekämpfen. Der Begriff der Armut folgt unterschiedlichen theoretischen Traditionen. Nicht nur materielle Lebensnotlagen sind dabei im Fokus, sondern insgesamt der soziale Status der Person, sowie die strukturellen Bedingungen und Mechanismen, die zur Ausgrenzung führen. Die Engführung des Begriffs der Armut geht von der statisch defizitorientierten materiellen Mangelversorgung der Lebensrealitäten aus. Um ein komplexeres Bild von Armut aufzuzeigen, umfasst dieses ein Verstehen von prozesshaften Entstehungsbedingungen der Benachteiligungen, die sich zu dynamischer sozialer Exklusion entwickeln. Der ideologische und normative Armutsbegriff umfasst moralisch Tugendzuschreibungen (vgl. Hübenthal 2018, S. 91), die den Begriff der sozialen Ausgrenzung und die gesamte Lebenslage ausblendet, ebenso diejenigen, die Ausgrenzung betreiben, die Ausgegrenzten selbst und die Profiteurinnen und Profiteure der Ausgrenzung. Erst der Begriff der sozialen Ausgrenzung und Eingrenzung, als Kontrast zum Armutsbegriff, der alle Lebenslagen der Betroffenen, in der Familie, Kindertagesbetreuung, Schule, Freizeit, Ausbildung und der Erwerbsarbeit in die Analyse mit einbezieht, kann Lebensrealitäten wahrnehmen. Erst die Erkenntnis der Wechselwirkung von Armut und der sozialen Ausgrenzung erlaubt eine Analyse von Exklusion und Inklusion. Nicht allein tradierte materielle und soziale Risikobeschreibungen, wie Armut, Ein-Eltern-Haushalte, Migrationshintergrund, unzureichende Bildung, werden in die Analyse über die Entstehung von Exklusion miteinbezogen, sondern werden erweitert in Beobachtungen sozialer Erscheinungsformen von Leben in Behinderungen, diverse Formen und Lebensstile von Menschen, mit und ohne Partner, sowie von sexuellen, religiösen und kulturellen Orientierungen (vgl. Huster, Boeckh, Mogge-Grotjahn 2018, S. 4).
Die Diskurse in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung über Armutskonzepte zeigen auf, dass es weder richtige noch falsche Konzepte in der Analyse von Armut gibt. Die Nutzung diverser Konzepte ist in Abhängigkeit zu setzen mit der gesellschaftlichen Vorgehensweise, der Setzung von Normen und Werten, sowie deren Betrachtung von Armut. Hübenthal (2018) analysiert vier Armutskonstruktionen, die im Zentrum der gesetzgebenden Gewalt und im Mittelpunkt des Machtzentrums zum Ausdruck kommen. Die vier Konstruktionen sind Erziehungsarmut, Bildungsarmut, Geldarmut und Rechtearmut. Dittmann und Goebel sehen einen aktuellen Trend im Diskurs über Armut als Bildungsarmut und umfassen den Wandel im Verständnis von Armut, die in der Bildungsarmutskonstruktion als doppeltes Defizit, einerseits des Wohlfahrtstaates, anderseits als Teil der Bevölkerung, betrachtet wird (vgl. Hübenthal 2018, S. 117).
Diese neue Betrachtung ist durch gesellschaftliche und wirtschaftliche Erfordernisse und Erwartungen bedingt, im Sinne einer Wissensökonomie (vgl. Hübenthal 2018, S. 117), ebenso von der pragmatischen Idee von der Vermessung von Armut und der bereits vorliegenden Datenlage, die dazu dienen, realistische Spielräume umzusetzen. Je nach vorgegebenen Kriterien werden Schwachpunkte und Stärken der jeweiligen Armutskonzepte evaluiert. Der an Ressourcen orientierte Ansatz hat zwar den Vorteil, dass Indikatoren übersichtlich sind und die Umsetzung einfach erscheint. Anhand der Datenquellen und der internationalen Vergleichbarkeit kann schnell bestimmt werden, wer unter den Armutsbegriff fällt. Der erhebliche Nachteil des ressourcenorientierten Armutskonzeptes ist, dass die Nutzung und Umsetzung von Ressourcen nicht in Zusammenhang mit den Auswirkungen für die betroffenen Menschen gesehen werden (vgl. Dittmann, Goebel 2018, S. 31).
Der Lebenslagenansatz berücksichtigt materielle und immaterielle Ressourcen, aber vermisst durch die Breite und Offenheit die Genauigkeit der Ein- und Abgrenzung in der Bewertung des Armutsrisikos in Fragen von Interessen, Spielräumen, Grundbedürfnissen und Existenzminimum. Der Ansatz der Chancen von Verwirklichungen und der Exklusion ist in den sozialwissenschaftlichen Diskursen, im Zusammenspiel gesellschaftlicher Bedingungen und Armut, sehr anschlussfähig. Die Verknüpfung mit individuellen Fähigkeiten und gesellschaftlichen Grundvoraussetzungen wird vom Ansatz der Verwirklichungschancen verfolgt, während der Zusammenhalt in der Gesellschaft vom exklusionsbezogenen Ansatz präferiert wird. Beide Ansätze sind hinsichtlich Umsetzbarkeit und messbaren Ergebnissen mit Hindernissen verknüpft. Aufgrund der Erkenntnisse der Armutsforschung sind mehrdimensionale Betrachtungen und die Offenheit gegenüber bestehenden Konzepten in der Sozialen Arbeit der Vorrang einzuräumen, da diese die Komplexität von Armut (vgl. auch Huster, Boeckh, Mogge-Grotjahn 2018, S. 4) und der sozialen Ausgrenzung widerspiegeln. Soziale Arbeit und die Sozialwissenschaften haben die ethische Erkenntnis, dass Menschen bereits bei der Entwicklung von Konzeptionen in Kategorien einsortiert werden, sowie dementsprechende Klassifikation vorgenommen werden (vgl. Dittmann, Goebel 2018, S. 31-32).
2.3 Die Transformation des Wohlfahrtsstaat
Die Zunahme sozialer Ungleichheit als Resultat des neoliberalen Umbaus des Sozialstaates ist richtig, aber nicht ausreichend beschrieben und spiegelt nur einen Teil der sozialen Neuorientierungen wider. Der Umbau ist vielmehr durch mehrere Aspekte sozialpolitischer Konzepte und Programmatiken geprägt. Der „sorgende“ Staat hat aufgehört zu existieren und transformierte sich zum „aktivierenden“ Sozialstaat. Dieser hat das Ziel seine Bürgerinnen und Bürger als autonome Individuen zu erziehen, die grundsätzlich in Eigenverantwortung handeln, um dem Statusrang der „Bürgerlichkeit“ gerecht zu werden. Die Erziehung zum marktkonformen Verhalten erfolgt durch sozialpolitische „neosoziale“ Steuerung von Verhalten. Die Eigenverantwortlichkeit reicht von der Selbstvorsorge für das Alter mit privatwirtschaftlichen Versicherungsleistungen, der präventiven gesundheitlichen Vorsorge bis zur Selbstintegration in Erwerbsarbeit. Eingerahmt wird die Sozialpolitik in die Mahnung, dass öffentliche Haushalte zur Sparsamkeit gezwungen sind, um u.a. die schwer arbeitenden Steuerzahler zu entlasten oder der künftigen Enkelgeneration noch genügend Lebensspielraum zu geben (vgl. Lessenich 2018, S. 1540–1541).
Inklusion und Exklusion sind einerseits gesellschaftliche und sozialpolitische Prozesse, die einander bedingen, aber auch für sich stehen (vgl. Huster, Boeckh, Mogge-Grotjahn 2018, S. 19). Anderseits wird in der „neosozialen“ Sozialstaatskonzeption das Versagen des Staates in der Daseinsfürsorge und das Sozialstaatsprinzip negiert, obwohl dieser in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) den demokratischen und sozialen Bundesstaat, sowie in Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG den sozialen Rechtsstaat definiert, der die Grundlagen für die rechtliche, soziale und ethische Verfassung unser Gesellschaft normiert.
2.4 Krisenfamilien und Kinder in Armut im Wohlfahrtsstaat
1996 wurden zwei Millionen Kinder in Armut von den Wohlfahrtsverbänden gezählt (vgl. Karsten 1996, S. 202). 2018 gab es 2.148.824 unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die nicht durch Einkommen ihren Lebensunterhalt finanzieren konnten. Diese lebten daher in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) nach dem SGB II (Zweite Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitsuchende), davon waren 1.952.738 minderjährige unverheiratete Kinder (vgl. Bundesagentur für Arbeit 2019).
Dieser Umstand wurde 1996 bis 2019 regelmäßig von Sozialpolitikern und vermehrt durch die Gesellschaft, sowie der Sozialen Arbeit, problematisiert. Heute wird vermehrt über Altersarmut diskutiert. Nicht allein aus der Tatsache, dass die Rente gekürzt wurde, das Renteneintrittsalter erhöht wurde, sondern weil Armut sich verfestigt hat. In den 1990er Jahren stand die Finanzierung der Deutschen Einheit im Mittelpunkt. Daher wurden die Problematiken und die Brisanz der sozialen Frage heruntergespielt, um der Priorität nationalstaatlicher Gesamtaufgaben den Vorrang zu geben. Ab dem Jahr 2018 stand das Staatsziel der „schwarzen Null“ im Vordergrund, die Bund, Länder und Gemeinden zur Haushaltsdisziplin anhalten. Karsten geht in ihrem Beitrag auf die Geringschätzung von Menschen ohne Arbeit ein, die vom Staat abhängig sind. Die Nutzerinnen und Nutzer von Sozialtransferleitungen werden als "Sozialschmarotzer" diffamiert. Nicht nur von der Bevölkerung, sondern auch von Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Wirtschaft. Der Beitrag von Karsten (1996) über die „arme“ Krisenfamilie, aus der ersten Auflage von 1987, diagnostizierte die mediale Berichterstattung über den Anstieg von Langzeitarbeitslosigkeit und Armut und die Erkenntnis, dass diese nun keine zeitlich begrenzten Einzelschicksale mehr seien und dies zu einer Kostenexplosion beigetragen habe. Die Besorgnis galt mehr den Kosten und der Ausgabensteigerung des Staates für Soziales, sowie der unterstellten Mentalität, sich in Armut einzurichten. Die Mentalität wurde umschrieben als Kultur der Armut, als Dauerentwurf für das Leben. Die immaterielle Armut wurde nicht differenziert wahrgenommen. Das Vorenthalten der Chancen in Bildung und Arbeit, für arme Familien und ihre Kinder, wurde genauso festgestellt, wie krankmachende Arbeitsverhältnisse und psychische Erkrankungen, die sich in verelendenden Lebenssituationen manifestieren. In den 80er Jahren registrierte man die Zunahme immer jüngerer Sozialhilfebezieherinnen und Sozialhilfebezieher, sowie Langzeitarbeitsloser. Immer mehr Biografien wurden wahrgenommen, die von generationsübergreifender Ausgrenzung und Armut betroffen waren. Soziale Arbeit kategorisiert, typisiert und individualisiert, nicht nur erst seit den 1980er Jahren, Menschen in Armut und tritt erst dann in den Fokus, wenn sichtlich Eltern im Bereich der Sozialisationsleistungen zu versagen drohen, die staatliche Hilfe und Intervention oder Eingriffe erforderlich machen (vgl. Karsten 1996, S. 208).
Die von Karsten (1996) festgestellte gesellschaftliche und politische Typisierung von Hilfeempfängern als „Wohlfahrtsstaatsschmarotzer“ (vgl. Karsten 1996, S. 203), mit überdurchschnittlich vielen Frauen und Alleinerziehenden (vgl. Karsten 1996, S. 206-207), findet sich bei Hübenthal (2018) in der Analyse der Konstruktion der Kinderarmut als Erziehungsarmut. Die Konstruktionen finden sich in den Redebeiträgen, die in den Protokollen des Bundestages dokumentiert sind. Die Kausalität von Kinderarmut wird in dieser Konstruktion dem Individuum allein zugeschrieben. Die Schuldigen werden verortet in der „tugendlos erachteten Unterschicht“ (vgl. Hübenthal 2018, S. 85).
Dieses Bild entspringt aus der Verherrlichung der Arbeit. Nur Erwerbseinkommen ist die einzige Legitimation für die Würde des Lebens und die alleinige Berechtigung für eine sozial-kulturelle Teilhabe in dieser Gesellschaft. Nur durch Arbeit erreicht man ein selbstbestimmtes Leben, welches frei sei von wohlfahrtsstaatlicher Alimentierung (vgl. auch Lessenich 2018, S. 1540–1541).
Die Prävention von Armut wird allein im Vorhandensein von Arbeitsbeschäftigung gesehen. Die Population der Armutsbevölkerung umfasst alle im Haushalt lebenden Mitglieder und somit auch die Kinder. Nur anerkannt erkrankte Menschen, die als erwerbsunfähig diagnostiziert werden, gelten als würdige Arme. Nur dieser Gruppe wird moralisch eine Bedarfsdeckung durch Sozialleistungen zugestanden. Die anderen Bevölkerungsgruppen haben nie gearbeitet, finden keine Beschäftigung, oder die Tätigkeiten sind so gering bezahlt, dass diese für die Existenz nicht ausreichen. Dieser Teil gilt als unwürdige Armengruppe. Die Fähigkeit für die Gesellschaft wäre, nach dieser Konstruktion, nur durch die Persönlichkeitsbildung in der Arbeitsgesellschaft möglich. Die Ideologie, die sich dahinter verbirgt, ist mit Verweis auf Weber 1904-1920, die „protestantische Arbeitsethik“, die ausschließlich Menschen in Arbeit die sittliche Tugendhaftigkeit zuweist (vgl. Hübenthal 2018, S. 85-86).
Die harte Vorhaltung der Tugendlosigkeit gegenüber der Unterschicht erfährt eine relativierende Abschwächung bei Bezieherinnen und Beziehern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, wenn diese durch geringfügige Arbeit ergänzende Sozialleistungen als sog. „Aufstocker“ erhalten. Aus Sicht dieser Konstruktion herrscht die Annahme vor, dass Personengruppen, die von niedrigen Löhnen leben, freiwillig in Teilzeit arbeiten und ganz gezielt vom Wohlfahrtsstaat Ergänzungssozialleistungen erwarten. Anderseits wird auch anerkannt, dass ein anderer Teil der „Aufstocker“ in Zwang der Teilzeitbeschäftigung nachgehen oder auch in Vollzeitarbeit das Einkommen zur Existenzsicherung nicht ausreichend ist. Gegenüber Vollzeitbeschäftigten, Eltern mit mehreren Kindern und Ein-Eltern-Haushalten ist der pauschale Vorwurf der Faulheit und des Missbrauchs von Sozialleistungen, der sich aus der Konstruktion der Erziehungsarmut ergibt, nicht anwendbar. Alleinerziehende bilden eine Ausnahme in der Konstruktion, da die Lebensrealität der Ein-Eltern-Familie ein Risikogrund für Armut darstellt. Den Alleinerziehenden wird eine Hinderung an der Vollzeiterwerbstätigkeit zugestanden, da diese für das Kindeswohl sich allein verantwortlich zeichnen. Daher erhalten Alleinerziehende die Nachsicht, dass diese kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften können. Menschen ohne Schulabschluss, mit Migrationshintergrund, sowie gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden trotz guter Arbeitsmarktlage in den Betrieben nicht zu Löhnen beschäftigt, die die Existenz sichern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sehr guter und guter Qualifikation werden bevorzugt zu guten Bedingungen beschäftigt. Daher fällt es geringer qualifizierten Menschen schwerer, mit den Gruppen auf dem Arbeitsmarkt zu konkurrieren, die Bildungsnähe in ihren Sozialisationsbedingungen erfahren haben und mitbringen. Bezieherinnen und Bezieher von SGB II - Leistungen werden aber generell zur Unterschicht gezählt, die ihr Versagen individuell selbst verschuldet haben. Auch bei Relativierungen kommt es in dieser Konstruktion zur Zuordnung zur Unterschicht: Der Status des SGB II – Bezuges ist dabei ausreichend. Trotz Relativierung erhalten Eltern mit mehreren Kindern den Vorwurf, keine ausreichende Verantwortung zu tragen, weil diese eine nach ihren sozialen Verhältnissen zu hohe Kinderanzahl zur Welt gebracht haben. Alleinerziehende sind der Anklage ausgesetzt, dass diese sich von ihrer Partnerin / ihrem Partner getrennt haben und sich nicht ausreichend für den Fortbestand der Beziehung bemüht hätten. Nach der Erziehungsarmutskonstruktion sind Alleinerziehende durch die Trennung und Scheidung voreilig in den vorteilsbringenden Schoß des Wohlfahrtstaates gefallen. Durch diese schwache Relativierung sind Alleinerziehende, in SGB II – Leistungsbezug, der Beschuldigung ausgesetzt, zur Unterschicht zu gehören und werden in diesem Sinne zu der „verabscheuungswürdigen“ Gruppe der Selbstschuldtragenden gezählt (vgl. Hübenthal 2018, S. 89-91).
Die Trennung oder Scheidung korreliert mit dem Armutsrisiko für Alleinerziehende. Wenn man dies bedenkt, so erscheint die Schlussfolgerung naheliegend, dass bei einer neuen Partnerschaft das Risiko beendet sei. Daher werden Alleinerziehende angeklagt, weil sie ihre Armutslage nicht durch neue Partnerschaften eigenständig und selbst aktiv beenden (vgl. auch Hübenthal 2018, S. 91).
Denn in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wird dieses Neupartnerschaftsfindung-Modell als Armutsvermeidung für Alleinerziehende vorrangig empfohlen. Es zeigte sich aber, dass im Zeitverlauf wechselnde Haushaltstypen, für ursprünglich Alleinerziehende, langfristig ähnliche Armutszeiträume zeigen, wie dauerhafte Ein-Eltern-Haushalte. Neue Partnerschaften gehen selten mit dem Ende von Sozialleistungstransfers einher. Zum einen weisen Partnerschaften nicht die kontinuierliche Stabilität auf und sind kein Garant dafür auf Dauer von Armut verschont zu bleiben (vgl. Kraus 2014, S. 17).
2.5 Bild vom Kind und seine Rechte
Kindheit stellt eine eigenständige Lebensphase dar. Dieses ist in der Forschung unbestritten. Kinder nehmen ihre Umgebung anders wahr als Erwachsene und befinden sich im beständigen Prozess der Entwicklung. Erfahrungen in Armut werden bereits in sehr frühen Lebensjahren wahrgenommen. Kinder entwickeln darüber eigenständige Gefühle und Vorstellungen (vgl. März 2017, S. 128).
In den 1960er Jahren kam es zu Veränderungen hinsichtlich tradierter Autoritätsmuster, die auch das Verhältnis von Erwachsenen zu den Kindern änderte. Kinder galten von nun an nicht mehr als passive Objekte im elterlichen Abhängigkeitsverhältnis und wurden nicht mehr als unreife Defizitwesen betrachtet. Die neue Kindheitssoziologie der 1990er Jahre verabschiedete sich von den eingeschliffenen Denkmustern vergangener Jahrhunderte, sowie der Kindersoziologie des 19. und 20. Jahrhunderts, die davon ausging, dass Kinder sich bereits früh auf ihre Rolle als Erwachsene vorbereiten sollten. Die Lebensphase der Minderjährigkeit wird im Zusammenhang mit der damit verbundenen Unmündigkeit gesehen. Um Kinder auf die Arbeitswelt Erwachsener vorzubereiten, war es vorrangig diese zu disziplinieren. Dies war verknüpft mit Fragestellungen über Bildung, Erziehung, Entwicklung und Sozialisation. Diese Betrachtung von Kindheit übersah die Voraussetzungen von sozialen Bedingungen, die zur Ermöglichung von Entwicklung notwendig waren. Daher ist Kindheit in Abhängigkeit von historischen Entwicklungen zu betrachten. In Anlehnung an die Frauenforschung wurde in der Kindheitsforschung das Generationsverhältnis unter Gesichtspunkten der Emanzipation und der Rechte von Kindern hinterfragt und neu bewertet (vgl. Hübenthal 2018, S. 62-64).
In Bezug auf Lebensrealitäten, Bedürfnisbefriedigung und Teilhabe verfügen Kinder schon sehr früh über Moralvorstellungen und Gerechtigkeitsempfindungen, über das, was richtig oder falsch ist, ebenso über verbotene und unerlaubte Handlungen. Diese Moralvorstellungen werden von Kindern durch wechselseitige Handlungen und Gefühle seitens der Bezugspersonen erlebt und herausgebildet (vgl. Brumlik 2018, S. 1049).
Piaget hat im Spiel zwischen gleichaltrigen Kindern eine autonome Moral erkannt, die in der Verständigung und Akzeptanz von Spielregeln Ausdruck findet. Einerseits gibt es Regeln von Erwachsenen, die in gezwungener Weise befolgt und akzeptiert werden und anderseits Regeln, die allein von Kindern festgelegt und akzeptiert werden. Die zugespitzte Betrachtung der Theorie von Durkheim durch Piaget über die Herausbildung der Solidarität in einer Gesellschaft, die eine vollkommene moralische Autonomie möglich machen würde, hat zur Voraussetzung, dass gleichberechtigte und kooperative Partizipation von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen umgesetzt und gelebt werden müsste (vgl. Brumlik 2018, S. 1050).
2.6 Eingriffsschwellen bei Risiko- und Gefährdung des Kindes
Die Thematik „Kindeswohlgefährdung“ ist nicht mit Begriffen und Erscheinungen aus der Sozialen Arbeit gleichzusetzen, die mit Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch umschrieben werden. Der Begriff der „Kindeswohlgefährdung“ ist sehr komplex und ist mit den genannten Begriffen nicht ausreichend beschrieben. Die Misshandlung und Vernachlässigung, die einen Rechtsanspruch auf Hilfe nach § 27 SGB VIII begründen, trägt zur Verwirrung und öffentlicher Erwartungshaltung bei, wenn diese mit der Begrifflichkeit der Kindeswohlgefährdung verknüpft werden, der das Jugendamt und die Familiengerichte nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Eingriff verpflichtet. Die Soziale Arbeit und die Familiengerichte müssen Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen abwenden, damit kein weiterer Schaden eintritt. Unsicherheiten wohnen dem Begriff der Kindeswohlgefährdung permanent inne. Diverse Fachdisziplinen, wie Medizin, Psychologie, Recht und Soziale Arbeit greifen auf rechtliche, fachspezifische und persönliche Bewertungen zurück, die nur unzulänglich normiert werden können und bereits in der Übermittlung der Informationen Kommunikationsschwierigkeiten verursachen. Die Situation des Kindes wird durch sehr unterschiedliche Norm- und Wertevorstellungen der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie der von Richterinnen und Richter bestimmt. Jede Fachkraft bewertet nach ihren Werte- und Normvorstellungen, ob das Risiko der Gefährdung über- oder unterschritten wird. Vielfach sind diese Grenzziehungen nicht objektivierbar. Die Kriterien der Entscheidungsfindung sind von der KJH und den Familiengerichten transparent dazulegen. Es ist unbestrittener Konsens, dass eine interdisziplinäre Zusammenarbeit dabei entscheidend ist und dass sozialpädagogisches Fachwissen bei der richterlichen Entscheidungsfindung maßgeblich ist. Tatsachen und Meinungen sind stets strikt zu trennen (vgl. Hensen, Schone 2019, S. 12-25).
Hammer stellt, wie Hensen und Schone, die Tragweite der subjektiven Beurteilungen der Gefährdungseinschätzungen der sozialpädagogischen Fachkräfte heraus, die für die Entscheidungsfindung des Familiengerichts notwendig ist und berücksichtigt wird. Die von Hensen und Schone herausgestellte Gefahr der Verwirrung bei der Verwendung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung, mit dem sozialpädagogischen Bick auf Erscheinungsformen des Lebensalltages und Lebensformen von Familien, können sehr weitreichend sein, je nachdem wie Fachkräfte etwas persönlich erleben und empfinden, welche Ängste sie haben und welche Erwartungen an sie gestellt werden. Ein Gefährdungsrisiko ist nicht immer eine Kindeswohlgefährdung, wie bereits von Hensen und Schone festgestellt. Eine alleinige Orientierung auf die Gefährdung von Kindern in der Familie verstellt den Blick auf die größeren Kindeswohlgefährdungen. Die große Gefährdung droht aus den Folgeerscheinungen der Armut von Eltern. Der Status „Alleinerziehende / Alleinerziehender“ erhöht die Wahrscheinlichkeit, auf der Grenze zwischen Armutsschwelle und Armut zu leben (siehe Unterkapitel 7.4): 63% der Alleinerziehenden haben keine finanziellen Reserven und Mittel, um unerwartete Ausgaben von ca. 1.000 € zu bedienen (vgl. Destatis 2018e). Der Status von Alleinerziehenden ist seit geraumer Zeit Anlass für die KJH, intensive Familienhilfen, Inobhutnahmen und Fremdunterbringen zu gewähren oder zu veranlassen. Der Staat gewährleiste keine ausreichende bedarfsgerechte präventive Hilfe. Die Verweigerung der bedarfsdeckenden Hilfen für Ein-Eltern-Haushalte einerseits und die gleichzeitige Erhöhung von Eingriffen in Familien, Inobhutnahme und Fremdunterbringung anderseits, um den Kinderschutz zu verbessern, tragen zur Unglaubwürdigkeit staatlichen Handelns bei. Stattdessen müssten bestehende Bindungen gefördert und gestärkt werden. Die strikten Eingriffe werden darauf zurückgeführt, dass 2012 das BKiSchG eingeführt wurde (vgl. Hammer 2019, S. 28).
2.7 Kinderschutz im Studium Soziale Arbeit und der Rechtswissenschaft
Die „Regeln der pädagogischen Kunst“ wurden spätestens ab den 1990er Jahren, im Rahmen des „Osnabrücker Fall“, gerichtlich, medial und fach-öffentlich diskutiert. In der Familie starb ein Kind, trotz der Betreuung des Jugendamtes und durch einen freien Träger. Der Diskurs wird seit den letzten 20 Jahren immer wieder regelmäßig geführt. Genauso diskutierte man die sexualisierte Gewalt in Einrichtungen der Institutionen der KJH, sowie des Bildungswesens und welche künftigen Auswirkungen dieses für die professionelle Ausbildung in der Sozialen Arbeit in Fach-, Fachhoch- und Hochschulen haben müsste. Nur 50% der Universitäten, mit den Studiengängen Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften und Sozialpädagogik, beschäftigen sich in Seminaren und Vorlesungen mit dem Themenkomplex Kinderschutz und Prävention. Gerade im Hinblick auf neuere Missbrauchsskandale, inklusive Behördenversagen, verwundert die mangelnde Verantwortungsübernahme der Fach-, Fachhoch- und Hochschulen. Die Mitschuld der Universitäten, durch mangelnde Vorbereitung der Studierenden, könnte genauso diskutiert werden, wie die Auswirkungen der Bologna-Hochschulreform. Zur Ausbildung im Bereich Kinderschutz braucht es theoretisches und empirisches Wissen zur Sexualität, Macht und struktureller Gewalt, Dynamiken und Strategien von Täterinnen und Tätern u.v.m. Am Ende muss die pädagogische Fachkraft eine professionelle Rolle entwickeln, die eine hohe Kompetenz an Ethik, Selbst- und Reflexionsfähigkeit mitbringt (vgl. Wazlawik, Kopp 2018, S. 410-418).
Die Feststellung, dass nur ausgebildete Absolventen im Berufsfeld Soziale Arbeit den Schutz der Kinder und Jugendlichen gewährleisten, muss sich daher erst noch beweisen. Denn Einfühlen in andere soziale und kulturelle Norm-, Werte- und Lebenswelten, sowie Nähe und Distanz, sind nicht allein durch theoretisches Wissen möglich, sondern sind Ausdruck der inneren Haltung, die die eigene Berufsrolle und die eigene Persönlichkeit reflektiert. Nicht „über“, sondern „mit“ dem Kind zu sprechen und nicht nur die alleinige Beschäftigung mit Belangen der Sorgeberechtigten, gehört zum ganzheitlichen Fallverstehen. Berneiser stellt wie Wazlawik, Kopp (2018) fest, dass Studierende wenig bis gar keine Chance haben sich während des Studiums mit Inhalten und Thematiken des Kinderschutzes vertraut zu machen. Masterstudiengänge sind auf die Themenschwerpunkte Organisation- und Qualitätsentwicklung ausgelegt und thematisieren nur rudimentär psychologisches, medizinisches und pädagogisches Wissen. Eine systematische Wissensvermittlung im Kinderschutz findet kaum statt. Das Thema sexuelle Gewalt in Institutionen wird häufiger in Vorlesungen aufgegriffen. Angehende Juristinnen und Juristen haben in ihrem Studium keine oder kaum Kenntnisse der KJH und des Kinderschutzes vermittelt bekommen. Richterinnen und Richter können bis heute zur Fortbildung nicht gezwungen werden. Nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung können Familienrichter, ohne vorher im Studium oder anschließenden Fortbildungen mit dem Thema Kinderschutz vertraut worden zu sein, erhebliche und schicksalhafte Entscheidungen für ein Kind und dessen Familie treffen. Stand der Erkenntnis von Theorie und Praxis Sozialer Arbeit, sowie der Rechtswissenschaften ist es, dass das eigene Fehlverhalten, i.S. der Schutzgewährleistung, in der Erfüllung des Wächteramtes, auch bei Ermangelung der Kenntnisse, aufgrund von curricularen Versäumnissen der Universitäten, ausgeschlossen und nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Berneiser 2019, S. 119-135).
3 Methodik
Der Autor der Master-Thesis wird seine Analyse und Schlussfolgerungen ausschließlich im Rahmen einer Literaturarbeit vorlegen, die überwiegend durch Sichtung der Primär- und Sekundärliteratur erfolgt. Aus der Sekundärliteratur werden bspw. Aussagen von Experteninterviews zitiert, die im Rahmen bereits vorliegender wissenschaftlicher Arbeiten geführt wurden. Die Master-Thesis verzichtet aus organisatorischen Gründen auf eigene Beobachtungen, Experteninterviews und Fragebögen oder eines dreistufigen Kodierverfahren, wie der Grounded Theory Methodologie (GTM). In dieser Literaturarbeit werden Studien zitiert, die GTM, Experteninterviews und eigene Beobachtungen als Forschungsdesign hatten, um einerseits bspw. sprachliche Variationen wie Armut, Kinderarmut, Aufwachsen in Armut, Bildungsarmut, Neoliberalisierung und Gerechtigkeit aufzubereiten, die den Forschungsstand zur Fragestellung dieser Master-Thesis herausarbeitet. Anderseits werden im Literaturstudium verwendete Kategoriebildungen zitiert, die durch Kodierung aus dem GTM-Verfahren hervorgingen. Diese Kategorien dienen der Bildung von Konstruktionen, bspw. von Kinderarmut. Die Konstruktion von Erziehungsarmut, Bildungsarmut, Rechtearmut und Geldarmut spiegeln politisch-gesellschaftliche Machtdiskurse in Bezug auf Kinderarmut und Elternarmut. Untersucht werden politische, kulturelle, religiöse und gesellschaftliche Welt-, Armuts-, Wirtschafts-, Kinder- und Familienbilder und Programmatiken entscheidender Machtakteure, die mit den jeweiligen Konstruktionen korrelieren und den Auftrag Sozialer Arbeit beeinflussen. Die Verwendung primärer und sekundärer Quellen dienen dazu, den Zusammenhang von Macht in der Gesellschaft, Politik und der Wohlfahrtsverbände zur Forschungsfrage herauszustellen, um das Aufwachsen von Kindern in der Familie, insbesondere Alleinerziehender und die Phänomene der Armut zu analysieren. Im Rahmen des Literaturstudiums soll der aktuelle Forschungsstand über Armut, Kinderarmut, Resilienz, Einelternfamilien und junge Elternschaft herausgestellt werden. In dieser vorliegenden Master-Thesis werden Bücher, Fachzeitschriften und Internetquellen aus den Bereichen Soziale Arbeit, Soziologie, Politik Verwendung finden. Die Quellen sollen helfen, die Forschungsfragen zu beantworten. Die Quellen, die für diese Master-Thesis Verwendung finden, sind unter anderem Präsenzen im Internet, Zeitungen, Studien, Broschüren, statistische Datenveröffentlichungen, Fachzeitschriften und Fachbücher. Verwendung finden bspw. Fachzeitschriften der Sozialen Arbeit, wie Widersprüche, neue praxis und unsere jugend. Aus dem Bereich der Politik werden u.a. folgende Quellen genutzt: Politische Stiftungen, Stellungnahmen von Parteien, Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Blätter für deutsche und internationale Politik. Die Analyse und Erhebung von Materialien diverser Provenienz aus politischen und wissenschaftlichen Berichten dient zur Untersuchung der Forschungsfrage. In der Schlussbetrachtung sollen profunde Aussagen, Aussichten und mögliche Forderungen den Gegenstand der Untersuchung abschließen. Der Blickwinkel richtet sich auf historische und aktuelle Veröffentlichungen im Bereich Pädagogik, Soziologie und Wirtschaft. Zum Themenspektrum gehören Beiträge aus der Armuts- und Kindheitsforschung, Forschung über den Wohlfahrtsstaat und den benachbarten Disziplinen der Sozialen Arbeit. Im Bereich der Kindheits- und Familienforschung ist eine historische Pfadabhängigkeit durch historische Zusammenhänge zu prüfen, welche die Forschungsfrage dieser Master-Thesis nachgehen möchte. Dieses Anliegen geht davon aus, dass der Zusammenhang von gesellschaftlichen und politischen Meinungen und Kultureinstellungen zur Klärung der Forschungsfrage nötig ist.
4 Wandel der Familie
Der Wandel von Familien korreliert mit der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kultur-historischen Funktion, Pflichten, Sozialisationsleistungen und Reproduktionsraten von Familie und Eltern, die sich im Alltag manifestieren und im Spannungsfeld von Familien- und Elternleitbildern liegen. Das Wort Eltern assoziiert zunächst das positive Bild von Wohlfühlen, Sicherheit und Geborgenheit, die Kinder zum Aufwachsen benötigen. Das tradierte Bild setzte grundsätzlich Mutter und Vater voraus. Das Bild der immer „guten“ Elternschaft ist brüchig geworden. Ein einheitliches Bild von Familie und Elternschaft hat immer größere Vielfalt bekommen. Die Rolle von Eltern können auch zwei verheiratete oder unverheiratete Frauen oder Männer ausfüllen. Die Metaphern von Familie und Elternrollen in gedanklichen Vorstellungen beginnen sich in Bezug auf das Elternbild zu verändern. Die soziale Realität beginnt, in Bezug auf normative Rollenerwartungen an Mütter und Väter, sich zu wandeln und ist immer neuen Aushandlungsprozessen ausgesetzt. Die praktische Lebensrealität beeinflusst nicht nur Erziehung, sondern wirkt sich auch auf die Erwartungshaltungen in Kindertagesbetreuung, Bildungssystem und den Arbeitsmarkt aus. Die gelebte Realität beeinflusst wechselseitige Wandlungsprozesse. Diese begleiten das Handeln und die Transformation einerseits in den Diskursen in Politik, sowie Wirtschaft und anderseits manifestieren sich diese in veränderten Gesetzesgrundlagen und Gerichtsurteilen (vgl. Gerlach 2017, S. 21-22).
Die Wandlungsprozesse von Familie und die Rollenverteilung der Geschlechter verlaufen nicht synchron. Sie manifestieren sich nach wie vor in der weiblichen Care-Tätigkeit. Der Wandel der Familie und die Rollenverteilungen werden bedingt durch eine neue Transformation des Liberalismus im kapitalistischen Wirtschaftssystem, die mehr Auswahl für Frauen und Männer durch Individualismus und Autonomie versprechen. Der Diskurs des Feminismus hat, losgelöst vom Neoliberalismus, Ideen des Individualismus und des Strebens nach Autonomie mit in Gang gesetzt. Kritik wurde am sogenannten Familienlohn geübt, der sich einerseits stark am Modell des männlichen Alleinernährers orientierte und anderseits die Hausfrauenrolle von Seiten des Staates legitimierte, damit diese für die Stabilisierung der kapitalistischen Ordnung sorgen konnte. Die damalige Kritik in dem feministischen Diskurs dient heute zur Begründung eines flexiblen und deregulierten Kapitalismus. Vielmehr dient der damalige Wunsch der veränderten Rollenverteilung und die Forderung gleichberechtigter Teilhabe am Arbeitsmarkt dazu, nicht nur jüngere ledige Frauen, sondern verheiratete und Frauen mit Kindern, unabhängig von Nationalität und soziokultureller Herkunft, zur Einkommensarbeit zu verpflichten. Vielfach werden Alleinerziehende und andere Frauen im Niedriglohnsektor im Produktionsgewerbe und der Dienstleistungsbranche eingesetzt, da sie als Arbeitskräfte benötigt werden. Der Gedanke des Familieneinkommens wurde ersetzt durch die vom Feminismus legitimierte Rolle der Frau als Zweitverdienerin in einer neuen Norm von Familie mit Doppelverdienern. Der Neoliberalismus hat den Feminismus sprachlich, gedanklich und praktisch kolonialisiert und somit die Geschichte einer emanzipatorischen Ermächtigung von Frauen umgeschrieben. Statt der Festschreibung der Frau in der Rolle als sorgende Hausfrau und Mutter wird die Funktionalität der Emanzipation der Frau in der ausbeuterischen Anhäufung des Kapitals gesehen (vgl. Fraser 2013, S. 29-30).
Der auf dem Finanzmarkt orientierte und digitalisierte Kapitalismus aktueller Prägung baut auf Frauen in Produktionsverhältnissen und im Dienstleistungssektor, die zu prekären Niedriglöhnen arbeiten. Verheiratete und unverheiratete, in Partnerschaft lebende oder alleinerziehende Frauen, mit und ohne Kinder, werden verpflichtet, Erwerbseinkommen nachzuweisen, da der Staat selbst sich aus der Daseinsfürsorge zurückgezogen hat. Die Deregulierung betrifft nicht nur den Staat, sondern auch Unternehmen, die immer weniger sich an den Ausgaben des Sozialstaates beteiligen. Sorgearbeit und ehemals staatliche Daseinsfürsorge wird Familien, Nachbarschaft und anderen sozialen Gemeinschaften überantwortet. Gleichzeitig wird durch eine stringente Haushaltspolitik dazu beigetragen, dass der finanzielle Spielraum von Familien und sozialen Gemeinschaften verringert wird und diese wiederum nicht über genügend Ressourcen verfügen, um diese ihnen überantworteten Aufgaben tatsächlich erfüllen zu können. Die leistungsfähigen, zum Ideal erhobenen Haushalte mit doppeltem Einkommen können sich soziale Dienstleistungen zur Reproduktionsfähigkeit und Sozialisationsdienstleistungen in Bereichen Freizeitgestaltung, Betreuung, Erziehung und Bildung auf hohem Niveau einkaufen. Die anderen erhalten den Rest von Leistungen, die haushaltstechnisch von Gemeinden, Kommunen, Ländern und Bund, im Kontext der „Schwarzen Null“, eingeräumt werden können (vgl. Fraser 2017, S. 110).
Bezüglich des Thema Kinderarmut, die sich auch in der fortgesetzten Jugendarmut manifestiert, die sich im Verlauf auf die gesamte Biografie ausweitet und Folgen zeitigt, ist es für diese Arbeit notwendig, sich mit dem Begriff des Wohlfahrtsstaates auseinanderzusetzen. Die zwei möglichen Auslegungen des Begriffes sind einerseits die Bereitstellung von Sicherungsleistungen für die existentielle Überlebenssicherung zur Abdeckung von Wohn- und Lebenshaltungskosten, sowie die Sicherstellung der Teilhabe an der Gesellschaft. Anderseits ist die weitere Begriffsbestimmung für diese Arbeit aufschlussreicher. Der zweite Aspekt verortet den Wohlfahrtsstaat als eine Existenzform und Verfahrensweise in kapitalistischen Gesellschaften. Der Staat selbst hat Interesse an der regulativen Verantwortungsübernahme für seine Bürgerinnen und Bürger. Inkludiert wird auch der erste Aspekt der existenziellen Sicherungsleistungen. Die Erweiterung des zweiten Aspektes betrifft den ordnungspolitischen Eingriff des Staates auf das Marktgeschehen im Kapitalismus. Der Zweck des Wohlfahrtsstaates ist die Bewahrung demokratischer individueller Freiheits- und Grundrechte, die Armut vermeiden soll. Die Grundüberzeugung resultiert in der Erkenntnis, dass die Gesamtgesellschaft einen Vorteil davon hat, wenn der Zusammenhang sozialer, kultureller und ökonomischer wirkungsmächtiger Faktoren hergestellt werden und zusammenwirken. Es soll erreicht werden, dass die Auswirkungen der postmodernen und digitalen Risikogesellschaft kompensiert werden können. Die sozialpolitischen Eingriffe des Wohlfahrtsstaates, hinsichtlich Kinderarmut und der Armutsgefährdungsquote von Ein-Eltern-Haushalten, sind in der Perspektive des Wohlfahrtsstaates zu berücksichtigen. Die Auswirkungen von Sozialpolitik und die Konstruktionen von Armut beeinflussen die Begründung der Ungleichheit im Verteilungskampf im Gefüge des Wohlfahrtsstaates, der sich in der sozialen Sicherung auf Erwachsene zentriert. Die Auswirkungen korrelieren mit Transformationen der Familie, die sich aus Logiken des aktivierenden Sozialstaates ergeben. Die Sozialpolitik des Wohlfahrtstaates ist mit der Erwerbsbeteiligung verknüpft und orientiert sich mehrheitlich an sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Exklusion von Nichterwerbstätigen, die aus diversen Gründen keine Arbeit finden oder verloren haben, tauchen nicht auf dem Radar der KJH und der wohlfahrtsstaatlicher Politik auf (vgl. März 2017, S. 94-96).
Gøsta Esping-Andersen (2006) hat in seinem Beitrag in den Blättern für deutsche und internationale Politik über die neue Gestaltung der Familienpolitik, an zwei Stellen Platon rezipiert. Es geht um eine Transformation des Wohlfahrtsstaates in einen Sozialinvestitionsstaat und ein neues Familienideal, das mit der Analyse des Verlaufs von Lebenszyklen beginnen muss. Die Fragestellung wäre, was sich in einem Lebenslauf verändern müsse, um eine finanziell abgesicherte Sozialpolitik des 21. Jahrhunderts aufzubauen. Diese würde auf dem Gedanken aufbauen, den bereits Platon formulierte, dass es zu einem guten Politikansatz gehöre, wenn man bereits mit den Babys anfangen würde. Die Entwicklung der Demografie stellt eine Herausforderung dar. Obwohl die „Jungen“ weniger werden und die Anzahl der „Alten“ immer weiter anwächst, soll der Standard guten Lebens sich in 40 Jahren nicht drastisch negativ verschieben (vgl. Esping-Andersen 2006, S. 52).
Die zweite Aussage des rezipierten Platon, in Bezug auf den Sozialstaat des 21. Jahrhunderts, wurde an späterer Stelle konkretisiert: Damit gute Bürgerinnen und Bürger herangebildet werden können, müssen die Kinder von „dummen Eltern“ weggenommen werden. Esping-Andersen schlägt eine menschenrechtlich-konforme Gangart vor, in dem er diesen „freundlichen Weg“ auch mit der Philosophie rechtfertigt: Es geht um das Wort „Helfen“. Kindern aus Familien in prekären Lebenslagen soll Hilfe gegeben werden, die in Kindertagesbetreuungen stattfinden soll. Dieses Angebot müsste mit voller Energie ausgefüllt werden und als Aufgabe des Staates aufgefasst werden. Das Vorbild ist das Kibbuz-System, nur praktisch umgestaltet, damit die Kinder zusammen mit ihren Eltern aufwachsen können. Ohne diese Reformen müsste man sich in Zukunft von der Familie verabschieden (vgl. Esping-Andersen 2006, S. 64).
Historisch betrachtet waren es Frauen, die Tätigkeiten von Reproduktion, Pflege von Familienangehörigen, Erziehung und Sorge um Kinder, unbezahlt ausübten. Diese Sorgetätigkeit und Reproduktion ist für die Gesellschaft und Ökonomie unverzichtbar. Deren Existenz ist gefährdet, wenn diese in der Funktion und Stabilität nicht erhalten bliebe. Die Krise der Care-Tätigkeit wurde durch die inhärenten Widersprüche des derzeitigen neoliberalen Kapitalismus erst ausgelöst. Nicht nur die Familie, als Ort der Stabilität zur Herausbildung von gesellschaftlicher Ordnung und der Wertegemeinschaft, steht in Gefahr, sondern das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem ist, beim Versagen der Reproduktion- und Sozialisationsaufgaben der Familie, in Auflösung begriffen. Das von Esping-Andersen (vgl. 2006, S. 64) umschriebene Bild des „ guten Bürgertums “, das von einem funktionierenden Familiensystem der Reproduktion und bürgerlichen Erziehungs- und Sorgearbeit ausgeht, ist nach Fraser bedrängt und gefährdet, aufgrund der Widersprüche und Krisen des Kapitalismus (vgl. Fraser 2017, S. 105-106).
Denn nach Esping-Andersen (vgl. 2006, S. 64) gefährden sogenannte selbstverschuldete, versagende, bildungsferne und langzeitarbeitslose „dumme“ Eltern die Sozialisationsleitungen in der Familie und Gesellschaft. Karsten und Otto (vgl. 1996, S. 27-29) haben die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Ordnungssystems der Familie für die kapitalistische Gesellschaft hinsichtlich der materiellen und immateriellen Sorgeleistungen und die Lebensweise von Familienmitgliedern festgestellt, die im Normgefüge kultureller und sozialer Determiniertheit konstruiert werden. Für Fraser ist die alleinige Analyse bezogen auf die demografische Entwicklung auf der Ebene von ökonomischen und ökologischen Ursachenforschungen eine Engführung. Der Autor sieht den Kontext in der Gefährdung der Demokratie, die sich aus der von Fraser festgestellten sozialen Bedrohungen in der Gesellschaft ergibt. Die soziale Bedrohung in den Familien hat Krisensituationen und Erschöpfung (vgl. Lutz 2015, S. 45) ausgelöst, bspw. Trennung von Partnerschaften, häusliche Gewalt, Gefährdung des Kindeswohl, Suchterkrankungen, psychische Erkrankungen etc., die im Diskurs um gesellschaftliche Reproduktion und Sorgeleistungen nicht ausreichend gewürdigt wird. Anstelle einer sozial-kulturellen gesellschaftlichen Teilhabe und einer Reform von einem segregierenden zu einen inklusiven Bildungssystems fordert Esping-Andersen den staatlichen Eingriff gegen „Dumme“, im Rahmen seines funktionalisierten Modells des Sozialinvestitionsstaates, der Kinder vor ihren Eltern schützt, um diese als Arbeitskräfte für die Zukunft vorzubereiten. Nach Frasers Analyse ist die Aufrechterhaltung des kapitalistischen Systems ohne unentgeltliche Leistungen von über 90% von Frauen, im Feld der Erziehung von Kindern, emotionale Aufmerksamkeit, generationsübergreifende Pflege und Haushaltstätigkeiten, nicht machbar. Der gesellschaftliche Wert der Sorgearbeit wird, trotz des Wandels der Familien, durch die Trennung von sozialer und wirtschaftlicher Reproduktion verschleiert. In der vorherigen Phase des sogenannten regulierten Kapitalismus Mitte des 20. Jahrhunderts, der aber weiterhin unreguliert Länder in der Peripherie (neo-)kolonial ausbeutete, kam das Ideal des Modells des männlichen Alleinernährer als Norm auf. Dieses galt als „modernes“ Familienideal im 20. Jahrhundert (Fraser 2017, S. 105-109), welches durch die sozialen Rahmenbedingungen kaum umsetzbar war und im 21. Jahrhundert durch die Norm der autonomen, individuellen, flexiblen und daseinsvorsorgenden Doppelverdiener-Familie ersetzt wurde (vgl. Fraser 2013, S. 29-30).
4.1 Definition von Familie
Das Ehesubsystem ist nicht beständig als Voraussetzung und Grundlage von Familien zu betrachten, bspw. wenn es zu Scheidungs- und Todesfällen kommt. Familie wird bestimmt vom Unterschied der Generationen zwischen Kindern zu Vater und Mutter. Losgelöst von der Frage der biologischen oder sozialen Elternschaft oder Adoptionsverhältnis, ist die Generationsdifferenz das entscheidende Kriterium für eine Definition von Familie. Denn nur nach dieser Klarstellung über das eheliche Subsystem, welches nicht immer die Grundlage für eine Familie darstellt, ist es erst möglich, dass alleinerziehende Mütter und Väter, wie auch nichteheliche Lebenspartnerschaften, als Familie definiert werden können, wenn diese mit Kindern zusammenleben. Familien sind eine Kooperations- und Solidargemeinschaft, die einzigartige Strukturen von Rollen aufweisen, wie bspw. Mutter, Vater, Bruder, Schwester u.v.m. Falls in der Familie Großeltern oder sehr selten Urgroßeltern leben sollten, so definiert man diese als Drei- oder Vier-Generationsfamilie. Die für die Soziale Arbeit relevanten Bestandteile der Definition bildet der sozialwissenschaftliche und psychologische Blickwinkel. Dieser Blick betont die Aushandlungsprozesse biologischer und sozialer Eltern hinsichtlich der Fragen zur Kindererziehung, Freizeitgestaltung und der Aufteilung der Haushaltsarbeit. Die Psychologie bezieht sich auf Aussagen der Mitglieder der Familie, die beurteilen, wer zur Familie zugehört und betrachtet die Stellung einzelner Familienmitglieder zueinander (vgl. Ecarius, Köbel, Wahl 2011, S. 14-15).
„Familien sind potenziell auf Dauer gestellte Lebensgemeinschaften, die durch mehrgenerationale Beziehungen geprägt sind und bei denen die wechselseitige informelle Sorge um das körperliche, emotionale und geistige Wohl im Zentrum steht. Familien tragen zur Erziehung und Sozialisation der Kinder wesentlich bei.“ (Uhlendorff, Euteneuer, Sabla 2013, S. 43)
Die oben zitierte Definition von Familie entstand aus der Absicht, diese für die Soziale Arbeit nutzbar zu machen. Die Definition hatte ihren Ursprung aus soziologischen Quellen und wurde für die Sichtweise Sozialer Arbeit interpretiert und gedeutet. Ein bedeutender Aspekt liegt in dem innerfamiliären Verhältnis bezogen auf Solidarität und Kooperation. Die Sorgetätigkeit in Familienbeziehungen ist aus sozialpädagogischer Sichtweise ein wichtiges Attribut, das bei Menschen von Geburt aus nicht mitgegeben wurde. Die Sorge um Andere muss als soziale Tätigkeit im Handeln gelehrt und gelernt werden. Jeder Mensch ist im Verlauf des Lebens auf sorgende Tätigkeiten angewiesen. Daher hat auch jeder Mensch die Fähigkeit, Fürsorge auszuüben. Es gibt mannigfaltige Formen dieser Sorge, bspw. die der körperlichen, geistigen und seelischen Sorge. Die Sorge um Nahrung, Wohnung, Kleidung, Spielmaterial und Lernmittel etc. sind die Sorge um den Erhalt materieller Absicherung. Das Arrangement der Sorgetätigkeit findet man in der bürgerlichen Kleinfamilie sowie in allen weiteren Formen diverser Partner- und Familienkonstellationen. Die Betreuung und Pflege der Enkelkinder wird von Großeltern in Familienzusammenhängen ebenso geleistet, wie umgekehrt die Sorgetätigkeit gegenüber Großeltern von ihren Enkelkindern und Kindern, wenn diese bedürftig sind. Diese Care-Arbeit ist nicht mit beruflichen Einkommen, wie in Altenheimen oder Kindertagesbetreuungseinrichtungen, gleichzusetzen. Daher ist die innerfamiliäre Fürsorgeleistung eine informelle sehr persönliche Beziehungsarbeit. Diese Beziehungen beinhalten nicht nur positive, sondern auch negative Emotionen, die sich auch in Gewalt manifestieren können. Im Gegensatz zur formal-beruflichen Tätigkeit, kennt familiäre Sorge keinen Feierabend, um eine Balance zwischen Nähe und Distanz erreichen zu können. Daher ist die Filterung und Distanz zu Emotionen in der Familie schwieriger möglich (vgl. Uhlendorff, Euteneuer, Sabla 2013, S. 42-45).
4.2 Historische Transformation von Familie
Die statistischen Ergebnisse belegen (siehe siebtes Kapitel), dass die Diversität privater Lebensformen sich in Deutschland weiter herausgebildet und verfestigt hat. Der siebte Familienbericht der Bundesregierung listet Lebensformen auf, wie Einpersonenhaushalte, Alleinerziehende, Lebensgemeinschaften, die unverheiratet sind, sowie Lebensgemeinschaften, mit und ohne Kinder, die nicht zusammenleben, sowie in Patchwork-, Fortsetzungs- oder Stieffamilien leben. Der Familienbericht konstatiert, dass die diversen Lebensformen als Merkmale dafür interpretiert werden könnten, dass sich die Menschen aus Bindungen und Verpflichtungen lösen, die der traditionellen Kernfamilie zugeschrieben werden. Die Pluralität von Familienformen ist Bestandteil der Lebenseinstellungen in vielen Ländern Europas geworden, die im historischen Kontext und Vergleich diskutiert werden müssen (vgl. BMFSJ 2006, S. 14).
Im Diskurs zum Wandel der Familie setzte sich die Familienforschung mit der Frage auseinander, ob mit der Pluralisierung der Lebensentwürfe und Diversität der Lebensformen eine Krise der Familie verbunden sei. Die Tatsache einer Krise der Familie bleibt strittig, obwohl viele empirische Studien vorliegen. Ob die Familie ein „Auslaufmodell“ darstellt oder vielmehr der Wandel in Richtung Vielfalt der Lebensmodelle und Familienformen den historisch normativen Zustand der Vielfältigkeit der Lebensformen wiederherstellt, ist in der Beantwortung nur ideologisch möglich, ebenso was den universalistischen Wesenskern von Familie bestimmt (vgl. Uhlendorff, Euteneuer, Sabla 2013, S. 30).
Die ideologische Beantwortung, was heute im historischen Vergleich Familie sein soll, wird im siebten Familienbericht nicht vorgenommen, um die Vergangenheit nicht zu idealisieren (vgl. BMFSJ 2006, S. 14). Diese ideologische Beantwortung hätte zur Folge, dass „[je] positiver das Bild der vergangenen Familie gemalt wird, desto negativer sieht die Gegenwart aus und umgekehrt.“ (Rosenbaum 2014, S. 19)
Es gibt unterschiedliche Einstelllungen und Auffassungen in Wissenschaft und Alltag hinsichtlich des Verständnisses über Familie. Das Wort Familie wurde nach historischen Quellen erstmals seit dem 16. Jahrhundert in deutscher Sprache nachgewiesen. Auch Eheleute ohne Kinder galten damals als Familie oder wurde synonym mit Verwandtschaft gleichgesetzt. Heute gibt es einen sehr vielfältigen Familienbegriff, der aber das Vorhandensein von Kindern voraussetzt. Unterschieden wird in den traditionellen Bildern über Familie, sowie zusätzlich erweitert in Regenbogenfamilien, Patchworkfamilien und Familien in Ein-Eltern-Haushalten. Für die soziologische Perspektive auf der Makroebene gilt Familie als soziale Institution, die zivilisatorische Funktionen für die Gesellschaft zu erfüllen hat. Die moderne Familie hat einige Aufgaben an den Staat abgegeben. Wenn man Familien aus vorindustriellen Zeiten (vgl. Unterkapitel 4.2.1) mit heute vergleicht, ergeben sich Funktionsverluste von Familie (vgl. Narve-Herz 2017, S. 302).
4.2.1 Familie vor der Industrialisierung
In Bezug auf die vorindustrielle Familie haben Wissenschaft und Forschung die größte Gruppe der eigentumslosen Familienverbände der Unterschicht vergessen und bis heute ist der Datenbestand sehr bescheiden (vgl. Narve-Herz 2017, S. 302).
Die moderne Familie hat, wie die vorindustrielle Familie, eine fortdauernde immanente Funktion der Sozialisation und Reproduktion. Nach Narve-Herz hat Familie damals wie heute die Aufgabe der Platzierung in der Gesellschaft zu erfüllen, die dazu beiträgt, dass der soziale Status in den jeweiligen Schichtstrukturen stabilisiert wird. Erst in diesem Jahrhundert ist die Familie in einem größeren Umfang allein für die Betreuung, Pflege- und Erziehungsleistung ihrer Säuglinge und Kleinkinder verantwortlich. Die Familie aus der vorindustriellen Zeit hatte eine Gerichts- und Kultfunktion. Erstmals entwickelte sich im 16./17. Jahrhundert die mikro-perspektivische Herausbildung eines Familiensinns, der verbunden war mit einer besonderen Verknüpfung von Familie mit Emotionalität, Exklusivität und Intimisierung im Binnenverhältnis. Diese intime Exklusivität von Familie erreichte aber nicht die breite Masse, sondern war im städtischen Bürgertum verortet. Die übrigen sozialen Schichten und Stände erreichte der emotionale Familiensinn erst im 18./19. Jahrhundert. Durch die ökonomischen Bedingungen und veränderten gesellschaftlichen Leitnormen ging es um Abschottung gegenüber familienfremden Personen. In der Antike und im Mittelalter war Familie nur interessant für die Zweckerfüllung für Staat und Kirche, wie der christlichen Ausrichtung der Menschen in ihrem Lebensalltag, sowie der Geburtenentwicklung. Nach abgesicherten historischen Quellen ist belegt, dass es in Europa und Deutschland eine große Vielfalt von Formen des Zusammenlebens und Familienzusammensetzungen gab. Die vorindustrielle Familie war eine Kernfamilie, nicht im Sinne eines intimen Schutzraums der Geborgenheit und Absonderung in Exklusivität. Im Gegensatz zum heutigen Verständnis von abgeschlossener Intimität, war die vorindustrielle Kleinfamilie gekennzeichnet durch Öffnung in Zusammenschlüssen großer familiärer Verbände. Das Zusammenleben der unteren Schichten war charakterisiert durch das Nichtvorhandensein von Eigentum. Neben der Kernfamilie war die vorindustrielle Zeit bestimmt durch Ein-Eltern-Familien, ursächlich durch die erhöhte Sterblichkeit und Verwitwung, anstatt wie heute durch Scheidungen. Auch wegen der hohen Sterblichkeit war das historische Narrativ von der Dominanz von Großfamilien, mit einer hohen Anzahl von Kindern, vom Mittelalter bis in die Neuzeit, ein Mythos. Der längere Bestand der Familie aus Vater und Mutter war nur in den unteren eigentumslosen Schichten vorzufinden. Ausschließlich ökonomische Gründe waren Anlass, schnell wieder zu heiraten, da sonst die berufliche Tätigkeit nicht ausgefüllt werden konnte. Insbesondere in der Landwirtschaft und im Handwerk der Stadt, sowie für die Kleinbürger und Vermögende galt das Prinzip der Aufrechterhaltung des Ehestatus. Daher waren in der vorindustriellen Zeit die Stieffamilien weiterverbreitet als in der heutigen Gesellschaft. Die Bewertung der Ein-Eltern-Familien in vorindustrieller Zeit korrelierte mit dem ursächlichen Kontext. In einem Todesfall und der Verwitwung entstand Mitleid gegenüber dem lebenden Elternteil. Dagegen waren Elternteile, die sich trennten oder nicht verheiratet waren, starken Stigmatisierungen und Zuweisungen von Schuld ausgesetzt. Im Gegensatz zur vorindustriellen Zeit hat, nach empirischen Studien, die Stigmatisierung von Geschiedenen stark abgenommen, aber die gegenüber Ein-Eltern-Haushalten blieb bis heute bestehen (vgl. Narve-Herz 2017, S. 302-304).
Die Heirat war bis ins 18. und 19. Jahrhundert ausschließlich für den Stand der Einkommensbezieher mit Besitz ein Privileg, um die unteren Schichten in der sozialen Rangordnung nicht aufsteigen zu lassen. Der Wunsch nach Ehe war verbunden mit dem Nachweis von Arbeitsfähigkeit, sowie der Kontrolle über die Menge der zur Verfügung stehenden Nahrung und den Nachweis über die Höhe des Verdienstes. Aber auch die Lebensführung und der Charakter Heiratswilliger wurde einer Prüfung unterzogen. Erst durch Zunahme industrieller Hausarbeit und Manufakturen konnten, seit dem 18. Jahrhundert, auch Menschen ohne Eigentum ausreichendes Einkommen nachweisen, um eine Familie zu gründen. Im Handwerk und der Landwirtschaft wurde, seit dem 11. und 12. Jahrhundert, Arbeit arbeitsteilig und gemeinsam von Frau und Mann in der Kernfamilie organisiert. In den Haushalten auf Bauernhöfen und im Gewerbe der Stadt konnte sich nur die Kernfamilie, mit wenigen Hilfskräften, ernähren. Aus ökonomischen Gründen war daher nur ein gemeinsames Leben mit zwei Generationen möglich. Aufgrund der höheren Sterblichkeit konnten Enkelkinder ihre Großeltern kaum erleben. Mehrgenerationenfamilien waren in West- und Mitteleuropa kaum vorhanden. Ein Familiensinn der Intimität konnte nicht entstehen, da Dienstmädchen, Gesellen und Lehrlinge in die Haushaltsgemeinschaft integriert waren. Die Lebenserwartung stieg erst im 19. Jahrhundert, und ab diesem Zeitpunkt gab es vermehrt Drei-Generationen-Familien. Um Konflikten aus dem Weg zu gehen, führte man getrennte Haushalte, wenn dieses ökonomisch zu leisten war. Die Kernfamilien aus dem handwerklichen Gewerbe hatten keinen Besitz an Grund und Boden. Das Handwerk zollte auch körperlichen Tribut, indem die Körperkraft durch harte Arbeit nachließ. Daher musste der Handwerksbetrieb noch zur Lebenszeit übergeben werden. Aus diesem Grund fand man keine Familie im Handwerk, die, neben Gesellen und Lehrlingen, finanziell in der Lage gewesen wäre weitere Generationen zu ernähren (vgl. Rosenbaum 2014, S. 20-22).
Das Eheleben auf dem bäuerlichen Hof war patriarchalisch geprägt. Der Mann hatte eine privilegierte Stellung als Hausvater, der das Recht hatte, seine Ehefrau und alle Angehörige des Haushalts, körperlich zu züchtigen. Der Ehemann besorgte alle Angelegenheiten außerhalb des Hofes und die Arbeit am Feld, während die Ehefrau die Arbeiten im Haushalt, der Milchwirtschaft, der Haltung des Kleinviehes, der Wäsche und die Sorge der Kinder übernahm, sowie das weibliche Gesinde beaufsichtigen musste. Zusätzlich hatte die Frau auch auf dem Feld zu arbeiten, wenn die Arbeit für den Ehemann zu umfangreich wurde. Ähnlich gestaltete sich auch die Beziehung der Ehe im Handwerk. Dort kam es zu häufigen Konflikten, da die Räumlichkeiten sehr beengt waren. Die Arbeitsteilung war viel klarer, denn die gewerblichen Arbeitsleistungen waren das alleinige Privileg des Mannes. Die Einhaltung der stringenten Arbeitsteilung überwachte die Zunft, damit weder Frau noch Kinder sich in gewerblichen Arbeiten betätigten. Alle Entscheidungen des Mannes waren bindend und die Frau musste sich diesen fügen. Das soziale Ansehen der Frauenarbeit war gering und hatte einen untergeordneten Rang (vgl. Rosenbaum 2014, S. 25-26).
Kinder waren nicht der Mittelpunkt des Interesses von Erwachsenen auf dem Bauernhof. Das Wohl der Kinder stand nicht im Fokus der Aufmerksamkeit, sondern vielmehr die Arbeit, die es zu erledigen galt. Die Kinder wurden nebenbei einbezogen. Je größer Kinder wurden, desto mehr wurden sie in Arbeiten eingebunden. Kinder lernten die Arbeiten durch Mittun und Nachahmung. Erziehungsleistungen und Ausbildung wurden im bäuerlichen Lebensalltag gleichzeitig erfüllt. Einen Zwang fühlten Kinder nicht, denn es gehörte zum normalen Alltag, der mit der Anerkennung der Erwachsenen verbunden war, auch wenn zuweilen Kinder überfordert waren. Die Betreuung der Kinder erfolgte durch mehrere Personen. Knechte und Mägde, ein möglich lebender Großelternteil und nahestehende Nachbarn, waren neben den Eltern, Bezugspersonen für die Kinder. Die Kinder wuchsen nach den Geboten von Zucht und Gehorsamkeit auf. Die körperliche Gewalt war ein Normalzustand in der Lebenswelt der Kinder, die kaum Geborgenheit und Zärtlichkeit erleben konnten. Eine lange Zeit konnten die Kinder nicht im elterlichen Haushalt leben und mussten, je ärmer, desto früher, im jungen Alter ihre Dienste als Gesinde nachgehen. Eine starke emotionale Bindung konnten die Kinder kaum aufbauen. Die Dominanz von Arbeit erlebten auch die Kinder von Eltern im Handwerk. Sie waren konfrontiert mit beengten Wohn- und Arbeitsverhältnissen, die dazu beitrugen, dass sie mit Methoden der Ruhigstellung leben mussten. Kinder mussten, wegen der Zunftregel, andere Tätigkeiten im Haushalt, Garten oder in der Landwirtschaft ausüben. Prügelstrafe war gesellschaftlich legitimiert. Familien im Handwerk züchtigten ihre Kinder, welches als erfolgreiches Mittel der Erziehung galt. Lehrlinge, Gesellen und Mägde waren ebenso Bezugspersonen für die Kinder, wie die Eltern. Eine intime Atmosphäre im Familienleben konnte sich durch die Enge im Haushalt nicht einstellen. Den Ausbruch aus dieser Enge konnten Kinder nur auf der Straße finden und erhielten so die Möglichkeit mit anderen Kindern zu spielen (vgl. Rosenbaum 2014, S. 28-30).
4.2.2 Historische Transformation der Kernfamilie zum Ideal ab 1945
>Die Herausbildung der Norm der Kleinfamilie entwickelte sich im 19. Jahrhundert ausschließlich durch das Bürgertum und setzte sich im 20. Jahrhundert mehrheitlich durch. Die Kernfamilie war definiert und normiert durch die Ehe, die materielle unabhängige Haushaltsgründung, die sich in Unabhängigkeit zur ursprünglichen Herkunftsfamilie bildete, die als Neolokalitätsnorm definiert wird. Erst nach der Ehe rundete die Geburt von Kindern, im Sinne der Fertilitätsnorm, das Ideal der Normkernfamilie ab. Diese bürgerliche Norm hatte das Gesetz der Monogamie und der Heteronormativität. Die Herkunftsfamilie hatte sich aus dem Innengefüge der Kernfamilie herauszuhalten. Der innere Raum sollte Schutz, Intimität und Geborgenheit schaffen, um sich gegenüber der rationalen und rauen Außenwelt abschirmen zu können. Die Frauen galten als „Seele der Familie“, der Mann galt als das „Familienoberhaupt“, der die gesellschaftliche und politische Außenwelt vertrat, sowie das alleinige Recht auf Erwerbsarbeit innehatte. Die klassische bürgerliche Kernfamilie war wegen dieser Rangordnungen patriarchalisch geprägt. Die bürgerlichen Normen haben das 19. Jahrhundert bestimmt, aber dennoch war die Lebensform Kleinfamilie zahlenmäßig eine Minderheitserscheinung gegenüber anderen Familienformen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) der 1950er und 1960er Jahre wurde die beherrschende Mehrheitsnorm der Kleinfamilie durch Verhaltensweisen unterbrochen. Sexualität vor der Ehe war ein Tabu, die junge Menschen zu dieser Zeit gebrochen haben. Dieses Verhalten nahm im Laufe der Zeit immer mehr zu. Die Rechtslage der Bundesrepublik spiegelte das religiöse und traditionelle Familienbild wider. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Förderung des vorehelichen Geschlechtsverkehrs als „Kuppelei“ nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt (vgl. Uhlendorff, Euteneuer, Sabla 2013, S. 26-28).
Das Ideal der Kernfamilie nach 1945 ist im aktuellen Familienbild des 21. Jahrhunderts immer noch omnipräsent, auch wenn der Diskurs über den Wandel der Familie und deren vielfältige Erscheinungsformen vermeintlich positiv zur Kenntnis genommen wird. Dennoch sind die hegemonialen Wertevorstellungen über Normalisierung von Familie in den Familienbildern bestimmend und wirken weiter. Die Vorstellungen über Familie sind mit Bildern einer intimen Gemeinschaft verbunden, die füreinander Versorgungs-, Fürsorge- und Erziehungsaufgaben erfüllen. Die Konstruktion der Familienrealität von Kernfamilien ist historisch eine neuere Erscheinungsform. Das vorherige Unterkapitel beschrieb die vorindustrielle Familie als Haushaltsgemeinschaft, in der nicht nur gewohnt, sondern auch gearbeitet wurde. Die zusätzlichen Bezugspersonen für die Kinder waren in dieser Gemeinschaft lebende Hausangestellte und Auszubildende. Erst durch die Trennung von Wohnen und Arbeit wurde das sogenannte „moderne“ Bild seitens des Bürgertums herausgebildet. Die Dominanz von mehr Emotionalität gegenüber den reinen Sachzwängen nahm zu. Von nun an war Kindererziehung nicht mehr öffentlich, sondern Privatsache (vgl. Krinninger, Kluge 2017, S. 77).
Die Familienpolitik in Deutschland zeigt sich seit 1945 bis heute als Querschnittsaufgabe diverser Ministerien in den Politikfeldern der Arbeitsmarkt-, Frauen-, Sozial-, Bevölkerungs- und Finanzpolitik. Das Thema Bevölkerungspolitik, in Verbindung mit Familienpolitik, war nach dem Nationalsozialismus für die Alliierten in der Nachkriegszeit ein sehr umstrittenes Thema. Daher war generell Familienpolitik negativ besetzt und die Themen wie Altersaufbau, Bevölkerungswachstum und regionale Bevölkerungsverteilung spielten bis Mitte der 1950er Jahre keine Rolle. In den jeweiligen Besatzungszonen wurde die Beihilfe für Kinder abgeschafft. Zu einem späteren Zeitpunkt ging daraus das Kindergeld hervor. Das hochgehaltene Prinzip der Subsidiarität in der Bundesrepublik war verbunden mit einer starken Zurücknahme des Staates gegenüber frühen Eingriffen in materielle und immaterielle Notlagen von Familien (vgl. März 2017, S. 164-165).
Nach der Gründung des Bundesrepublik Deutschland 1949 wurde erst 1953 das Familienministerium gegründet. Besetzt wurde das Ministerium von einem strenggläubigen Katholiken. Die Gründung wurde begleitet durch öffentliche Kritik, auch seitens der Opposition. Das damals vorherrschende Leitbild war traditionell konservativ mit der dominanten Rolle des Mannes verknüpft. Dieser stand als Alleinernährer und Versorger der Familie im Mittelpunkt. Die Erwerbstätigkeit von Müttern war seitens der Politik und Öffentlichkeit nicht erwünscht. Bis 1958 hatte der Ehemann das alleinige Recht zu bestimmen, was seiner Frau und den Kindern materiell zustand. Nach rechtlicher Lage der BRD galten Frauen erst nach 1969 als voll geschäftsfähige Träger von Rechten. Die Kirche konnte wegen des großen Einflussbereiches in der Politik die Familienpolitik maßgeblich mitbestimmen. Kinderreiche Familien, ab dem dritten Kind, erhielten in den 1950er Jahren Kindergeld, weil bereits zu diesem Zeitpunkt der Zusammenhang der Armut mit der Anzahl der Kinder registriert wurde. Trotz des Wirtschaftswunders und der Nachfrage nach Arbeitskräften in der BRD konnten Frauen nicht einmal in Teilzeit arbeiten. Der Ausbau der Infrastruktur in Kindertagesbetreuungen wurde verworfen. Ausschlaggebend dafür war die traditionelle Vormachtstellung des Bildes der männlichen Rolle des Alleinernährers. Der Hauptberuf der Frau war ihre Rolle als Mutter (vgl. März 2017, S. 166-170).
4.2.3 Erschütterung der Kernfamilie als Erschütterung der Elternrolle
Die ehelichen Kernfamilien in Deutschland nehmen kontinuierlich ab. Dennoch wächst die Mehrzahl der Kinder in ehelichen Zwei-Eltern-Haushalten auf. Die Anzahl von Ein-Eltern-Haushalten nimmt beständig zu. Die Entwicklung von neuen Eheschließungen der letzten 30 Jahre ist wellenförmig im Abwärtstrend. Die Ehescheidungszahlen steigen seit dem letzten Jahrhundert stetig an. Innerhalb von 25 Jahren werden 35% der Verheirateten wieder geschieden. Statt von einem Bedeutungsverlust ist eher von einem Wandel der Bedeutung der Ehe auszugehen. Eine Ehe wird heute schneller geschieden, wenn keine Harmonie in der Beziehung herrscht. Eine moralische oder ökonomische Notwendigkeit, eine Ehe einzugehen, liegt in der heutigen Gesellschaft in Deutschland nicht vor. Die Bedeutung einer Ehe im 21. Jahrhundert ist verknüpft mit höheren psychischen Erwartungen an diese. Aber nicht nur die Ehe, sondern Partnerschaften haben einen hohen psychischen Anforderungscharakter, der einhergeht mit einem höheren Anspruch und Leistungsdruck an die Partnerinnen und Partner. Ausgelöst werden die psychischen Belastungen durch Anforderungen und Erwartungshaltungen an die Partnerin / den Partner in der Rolle als Elternteil. Die psychische Stabilisation in der Partnerschaft wird erforderlich, weil psychische Anstrengungen mit anderen Teilsystemen, wie Arbeitsplatz, Freizeitgestaltung, Kindertagesbetreuung, Schule, Vorsorge für die Gesundheit etc. korrelieren. Die Elternrolle ist, im Vergleich zu den letzten 40 Jahren, mit höherem Leistungsdruck in der sozialen Statussicherung und Entwicklungserfordernissen gegenüber ihren Kindern verbunden. Diese Erfordernisse verursachen bei Eltern Unsicherheiten in ihrem Verhalten bei der Erziehung. Diese Verunsicherung der Eltern hat zur gesellschaftlichen Folge, dass Forderungen an Eltern gestellt werden. Diese sollen nun Vorbildungen bei der Erziehung ihrer Kinder erwerben, damit diese die Aufgaben der Sozialisation für die Gesellschaft leisten können. Die Erschütterung der Kernfamilie ist als Verunsicherung im psychischen Binnenverhältnis von Paarbeziehungen und Erziehungsverhalten gegenüber Kindern zu verstehen, die sich im Rahmen gesellschaftlicher Erwartungen in (Selbst-) Optimierungsprozessen manifestieren. Die Erschütterung der Kernfamilie ist zu übersetzen als Erschütterung der Elternrolle und wird umrahmt mit der Mahnung an Eltern und Gesellschaft, dass Elternteile eine Vorbildung in Fragen der Erziehung erhalten müssen, um ihre Kinder erziehen zu können (vgl. Narve-Herz 2017, S. 304-305).
4.2.4 Diversität von Partnerschaften
Um die Untersuchung über die Diversität von Familien und vielfältigen Lebensformen in Deutschland durchführen zu können, müsste man den Begriff zu Familie abgrenzen. Das ist aber kaum möglich, da es einerseits vielfache Überschneidungen der Funktion von Sozialisation und Reproduktion gibt, und es anderseits keine allgemeingültige Begriffsbestimmung zu „ der Familie“ gibt (vgl. Narve-Herz 2018, S. 302).
Zusätzliche Familienformen, die die soziale und biologische Elternschaft implizieren, sind Stief-, Adoptiv- und Pflegefamilien, sowie Inseminationsfamilien. Aufgrund der medizinischen Entwicklungen der künstlichen Reproduktionstechnologie ist eine soziale und biologische Elternschaft nicht mehr relevant. In Deutschland ist zurzeit nur eine Samenspende für die Reproduktion erlaubt und daher ist nur zum Teil eine Trennung von sozialer und biologischer Elternschaft möglich. Beim gleichzeitigen Zusammentreffen der Spenden aus Ei und Samen wäre aus rechtlicher Sicht dieses Resultat vergleichbar mit einer Adoptivfamilie. Eine weitere Trennung von biologischer und sozialer Elternschaft liegt in der Ursache der steigenden Anzahl von Scheidungen und Trennungen. Der Verlauf des Lebens ist offener geworden. Die traditionellen Normen von Ehe und dauerhafter Partnerschaft sind in Auflösung begriffen. Daher bestehen die Möglichkeiten, dass in einem Leben verschiedene Lebensformen gelebt werden können. Die sozialen Übergänge verschiedener altersbedingter Lebensstadien, wie bspw. Ausbildungs- und Studienzeiten, haben sich verschoben. Wegen den neu gewonnenen Freiheiten, ausgelöst durch weggefallene Normenbegründungen, werden soziale Beziehungen und Ansprüche anders begründet, sowie der Sinn einer Partnerschaft hinterfragt. Der Prozess der Modernisierung und Digitalisierung unserer Gesellschaft verursachte eine Individualisierung, die Eigenverantwortung abverlangt. Rollenmuster der Geschlechter werden hinterfragt und zum Teil abgelegt. Gesellschaft und Wirtschaft stellen höhere Erwartungen an das Niveau von Bildung und Qualifikation. Dies bedingt auch eine höhere Erwerbsanzahl von Frauen, die somit eine stärkere finanzielle Unabhängigkeit erfahren. Die gesunkenen Eheschließungen und Geburtenzahlen, sowie die höhere Anzahl von Scheidungen und Trennungen korrelieren mit dem gestiegenen Wohlstand. Dies verursacht eine größere Vielfalt in den individuellen Entscheidungen in der Art des Zusammenlebens. Der Bedeutungsverlust und Wandel von Familie resultierten u.a. aus der Differenz, einerseits sich selbst verwirklichen zu wollen und anderseits soziale, wie familiäre Bindungen einzugehen. Die Entstehung der Diversität von Lebensformen und anderer Familienmodelle ist das Resultat veränderter Lebensverläufe, der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und persönlicher individueller autonomer Freiheitsansprüche (vgl. Kuhnt, Steinbach 2014, S. 41-46).
4.3 Rechtliche Veränderungen für Familien in der Bundesrepublik
Das Familienrecht ist privatrechtlich im vierten Buch des BGB, nach den §§ 1297 - 1921 BGB, geregelt. Es betrifft das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, Verlobten, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen gleichgeschlechtlichen oder nichtformale Lebenspartnerschaften, sowie Verwandtschaften, Vormundschaften, Pflegschaften und rechtlichen Betreuungen. Hinzu kommen weitere privatrechtliche Regelungen, wie bspw. das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder verfahrensrechtliche Regelungen, wie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) oder der Zivilprozessordnung (ZPO). Weitere öffentlich-rechtliche Gesetze, wie das Sozialgesetzbuch (SGB), sind Bestandteile, die in das Familienrecht hineinwirken. Seit dem Bestehen des BGB, welches am 01.01.1900 in Kraft trat, gab es diverse Reformen aufgrund veränderter Normen, Werte und Moralvorstellungen. In der Entstehungszeit des Gesetzes war das BGB patriarchalisch bestimmt. Der Ehemann war das Oberhaupt der Familie, und nur er bestimmte durch die väterliche Gewalt allein über die Kinder. Gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern verfügte der Vater die rechtliche und ökonomische Herrschaft. Bereits bei der Gesetzesverabschiedung spiegelte das BGB nicht die Veränderung der Arbeitsgesellschaft wider. Die Regelungen betrafen mehrheitlich nur einen Teil der Gesamtbevölkerung. Da das BGB nur für die oberen Mittelschichten geschrieben wurde, musste dieses in den letzten 115 Jahren beständig neuen gesellschaftlicher Realitäten angepasst werden. Ab 1945 wurden die meisten Veränderungen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgenommen, die konsequent mit dem Familienbild der BRD brach, um Diskriminierungen von nichtehelichen Kindern zu beenden oder der Gleichheit zwischen Frau und Mann zu entsprechen. Veränderungen in der BRD verliefen erheblich langsamer. Mit erheblicher Verzögerung wurde erst am 01.07.1958 das Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet und trotzdem kam es nicht zu tatsächlichen und verfassungskonformen Veränderungen in der Gesellschaft der BRD. Obwohl die Eltern die gemeinsame Sorge um ihr Kind hatten, war der Vater immer noch derjenige, der die gesetzliche Vertretung für das gemeinsame Kind übernahm. Bei Streitigkeiten unter den Ehepartnern hatte der Vater immer das letzte Wort durch seine Stichentscheidung. 1959 erklärte das BVerfG den Stichentscheid, sowie das alleinige väterliche Recht auf Vertretung des Kindes, für verfassungswidrig. Mit großen Widerständen und Verzögerungen wurde die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern durchgesetzt und bedurfte des Drucks des BVerfG. Der Ausschluss des unverheirateten Vaters aus der elterlichen Sorge wurde am 21.07.2010 für verfassungswidrig erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Regelung, nach § 1626a BGB, dass die alleinigen Sorge über das gemeinsame Kind die Mutter ausübte (vgl. Ernst 2017, S. 324-326).
Am 01.08.2001 wurde das Familienrecht dahingehend geändert, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften als eingetragene Lebensgemeinschaften beim Standesamt eintragen werden konnten (vgl. Ernst 2017, S. 326-327).
Unterhaltsrechtsreform 2008: Alleinerziehende müssen schneller in Arbeit
Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil (AZ: XII ZR 74/08) gefällt, dass Alleinerziehenden nach dem siebten Lebensjahr des Kindes zugemutet werden kann, Vollerwerbstätigkeit auszuüben, wenn die Betreuung gewährleistet ist. Die Regelungen zur Erwerbstätigkeit ergeben sich aus der vom Gesetzgeber beschlossenen Unterhaltsreform aus dem Jahr 2008. Verbindlich ist aber immer die Berücksichtigung des Einzelfalles. Die Zumutbarkeit bis zur vollen Erwerbsarbeit ist gestaffelt. Alleinerziehende haben künftig nicht mehr das Recht, sich darauf zu berufen, die Betreuung und Erziehung allein zu übernehmen. Nach der Reform des Unterhaltsrechts wird der Anspruch auf Betreuungsunterhalt für das Kind höchstens für drei Jahre zugestanden. Ein weiter Anspruch ist nur nach Prüfung möglich. Ein verlängerter Anspruchsgrund würde sich ergeben, wenn bspw. ein hoher Betreuungsbedarf für das Kind besteht. Die alleinige Berücksichtigung des Kindesalters ist demnach unzulässig. Vor der Reform hatten Alleinerziehende, bei Kindern bis zum achten Lebensjahr, keine Verpflichtung zur Arbeit, und wenn das Kind das 15. Lebensjahr erreichte, war eine Halbtagsstelle nachzuweisen. Die damalige Bundesjustizministerin bedauerte das Grundsatzurteil, dass nun eine Arbeitsverpflichtung ab dem dritten Lebensjahr des Kindes besteht. Grund für das Urteil ist, dass der Gesetzgeber keine weitere Hilfen zur Auslegung des Gesetzes mitlieferte, außer den Hinweis auf das Kindeswohl und die Sicherstellung der Betreuung (vgl. FAZ.NET, Müller 2009).
4.3.1 Finanzielle Leistungen für Familien
Die Familienleistungen für Eltern, ohne oder mit geringfügigem Erwerbseinkommen, die Sozialtransferleistungen beziehen, sind nicht ausreichend, um Kinderarmut zu verhindern. Unterstützung erhalten Kinder aus Familien mit Sozialtransferleistungen seit 2011 aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Auf Antrag sind Kinder von Eltern mit Anspruch auf Regelleistungen aus Hartz IV, Sozialgeld (§ 28 SGB II) Sozialhilfe, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, (§ 34 SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3 Abs. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 34 SGB XII), Wohngeldgesetz (WoGG) und mit Kinderzuschlag, nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) berechtigt, Leistung aus dem BuT zu beziehen. Kinder erhalten für das Mittagessen, Tanz- und Musikschulen, Vereine und Klassenfahrten Zuschüsse. Erkennbar ist, dass die BuT-Leistungen kaum von den Eltern durch einen zusätzlichen Antrag auf bereits bestehende Ansprüche aus Sozialleistungstransfers abgerufen werden. Der Grund für die nicht beantragten BuT-Leistungen war der komplizierte Antragsweg und die sehr geringen Zuschüsse. Eltern mussten zusätzliches Geld aufwenden, um entsprechende Bildungs- und Teilhabeleistungen finanzieren zu können. Im Kapitel Ergebnisse wird die mangelnde Inanspruchnahme belegt. Der Kinderschutzbund bemängelte die bürokratische Struktur des BuT und fordert einen niedrigschwelligen Zugang und eine unbürokratische Gestaltung der Förderung ausgegrenzter und benachteiligter Kinder. Die bisherigen Familienleistungen stellten sich als unzureichend für eine Vermeidung von Kinderarmut dar. Für benachteiligte arme Familien ohne eigenständiges Haushaltseinkommen gibt es keine flexible Form der Kindertagesbetreuung und keine ausreichende Infrastruktur. Die Teilhabe am Arbeitsleben muss so gefördert werden, dass die Erwerbseinnahmen zur Ernährung der Familie und zur sozial-kulturellen Teilhabe in der Gesellschaft ausreichen. Auch unabhängig vom Einkommen der Eltern muss die Teilhabe der Kinder in der Gesellschaft ermöglicht werden. Daher braucht es mehr Geld und Zeit für Kinder und Familie (vgl. Pupeter, Schneekloth, Andresen 2018, S. 194-195).
Tab. 1: Hartz IV Regelsatz für Kinder – Übersicht
(HartzIV.org 2019)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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Abb. 1: Hartz IV Regelsätze 2019
(HartzIV.org 2019)
Rechte von Kindern werden determiniert durch die soziale Herkunft der Eltern. Sozialtransferleistungen schränken Bedürfnisse aller Familienmitglieder, also auch die von Kindern, ein. 2016 betrug der SGB II - Regelsatz für Kinder unter sechs Jahren 237,00 EUR, 270,00 EUR für sechs bis unter 14 Jahre, sowie 306,00 EUR für 14 bis 18 Jahre alte Kinder. Die Abdeckung der Grundbedürfnisse ist demnach gestaffelt von 7,90 EUR, 9,00 EUR und 10,20 EUR pro Tag. Für Essen und Trinken ergeben sich die gestaffelten Beträge von 2,90 EUR, 3,57 EUR und 4,56 EUR pro Tag. Leistungen für Bildung und Teilhabe können hinzukommen, wenn diese gesondert beantragt werden. Dann erhalten Kinder 100,00 EUR (Mitte 2019 neu: 150,00 EUR) für ihren Schulbedarf. Weitere BuT-Leistungen erhalten Kinder für Mobilität im Nahverkehr, mehrtägige Klassenfahrten, Schulausflüge, Nachhilfe und Mittagessen. Die Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe, wie bspw. Vereinsmitgliedschaften, Tanz- und Musikschulen, wurden bis Mitte 2019 monatlich mit 10,00 EUR veranschlagt und erhöhte sich auf 15,00 EUR. Selbst unter Berücksichtigung der minimal gestiegenen Beträge ist eine ausreichende Bedarfsdeckung nicht vorgesehen. Die angepassten Regelsätze für Kinder decken nicht den wirklichen Bedarf. Durch unzureichende Daten und Preissteigerungen werden nicht alle Konsumausgaben ausreichend mitberücksichtigt. Eine tatsächliche Bedarfsermittlung, zur Erlangung gesunder Ernährung, Bildung und Partizipation, wird nicht vorgenommen (vgl. Koch 2017, S. 121-123).
Die Studie der Bertelsmann-Stiftung (2018) untersuchte den Vorwurf gegen Eltern aus einkommensschwachen Haushalten, ob diese zweckgebundene Gelder für ihre Kinder missbrauchen. Statt in Bildung und Betreuung zu investieren, würden Eltern in prekären Lebenslagen das Geld ihrer Kinder für Unterhaltungselektronik, Alkohol oder Tabak ausgeben. Gerade dieses Bild wurde durch Politik und Medien immer wieder thematisiert, um Menschen und Kinder in Armut zu stigmatisieren. Der Stand der Forschung ist, dass die Gelder für Kinder mehrheitlich auch bei diesen ankommen. Die breite Masse der Eltern, die sehr einkommensschwach sind, sparen in erster Linie bei sich selbst ein, anstatt bei ihren Kindern. Eltern machen sich sogar überwiegend erhebliche Sorgen, dass ihre Kinder unter den armen Lebenslagen leiden könnten, insbesondere wenn es auch um die schulische Bildung geht. Zwar sind die Ausgaben von armutsgefährdeten Familien in den Bereichen Betreuung der Kinder, Ausbildung und Bildung in den absoluten Zahlen niedriger als die der Durchschnittsbevölkerung, aber nicht im Vergleich zu den gesamten Konsumausgaben. Übersetzt heiß dies, dass Familien mit niedrigen Haushaltseinkommen oder Sozialtransferleistungen in den Bereichen Erziehung, Ausbildung und Betreuung genauso hohe Prioritäten setzen, wie Haushalte mit höheren Haushaltseinkommen. Das BuT ist einerseits in Kritik aufgrund der hohen Verwaltungskosten und anderseits wegen des Verdachts gegenüber den Sozialleistungsempfängern über den Missbrauch von Geldleistungen, die für Kinder bestimmt sind. Die Verwaltungsausgaben des BuT sind so hoch, dass 30% zweckentfremdet in die Sach- und Personalkosten der Verwaltung versickern und nicht bei den Kindern und Jugendlichen ankommen. Dagegen ist nach empirischen Studien belegt, dass bedingungslose Sozialtransferleistungen keine hohen Verluste an Steuergeldern verursachen. Die Untersuchung der Bertelsmann-Stiftung hat bewiesen, dass auch der Bezug von Kindergeld keine Ausgabensteigerung für Unterhaltungselektronik, Tabak oder Alkohol auslöste. Eltern, die ein Landeserziehungsgeld erhalten, nutzen dies, um mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Weder vergangene empirische Studien noch die empirischen Analysen der Bertelsmann-Stiftung belegen eine massive Zweckentfremdung der Geldleistungen für Kinder. Die Bertelsmann-Stiftung hält es für an der Zeit, den Generalverdacht gegenüber einkommensarmen Eltern einzustellen (vgl. Stichnoth, Camarero Garcia, Dörrenberg, Neisser, Riedel, Ungerer, Wehrhöfer, Bertelsmann Stiftung 2018, S. 42-43).
Reiche Familien mit Kindern erhalten höhere Entlastungen, Durchschnittsverdiener noch nicht mal das steuerliche Kinderexistenzminimum. Der Bedarf für den Unterhalt des Kindes wird, nach Kriterien des Einkommensteuerrechts, anhand des soziokulturellen Existenzminimums eines Kindes, über Freibeträge, errechnet. Der Freibetrag betrug 2016 7.248 EUR. Davon entfielen 4.608 EUR auf das sächliche Existenzminimum. 2.640 EUR entfielen auf Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Alternativ zu den einkommensabhängigen Kinderfreibeträgen wird über das einkommensunabhängige Kindergeld den Familien eine finanzielle Entlastung gewährt. Anspruch besteht grundsätzlich zunächst bis zum 18. Lebensjahr und ist gestaffelt nach Anzahl der Kinder. 2014 konnten rund 23% der Familien vom Kinderfreibetrag profitieren. Ausgezahlt wurden im Jahr 2014 ca. 2,28 Mrd. EUR für Kinderfreibeträge und 38,15 Mrd. EUR für das Kindergeld. Die Eltern, die den Kinderfreibetrag gewählt haben, profitieren dann vom progressiven Steuertarif umso deutlicher, je höher ihr Erwerbseinkommen war. Für sehr gut verdienende Eltern lohnt sich der Bezug von Kindergeld nicht. Eine Alleinverdienerin oder Alleinverdiener in der Familie musste im Jahr 2014 72.660 EUR Erwerbseinkommen erzielen, um überhaupt eine höhere Entlastung erhalten zu können. Bei einem Kind war dies ein Geldvorteil von 736,00 EUR, bei zwei Kindern ein Vorteil von 1.470,00 EUR, gegenüber dem Bezug von Kindergeld. Die Kindergeldhöhe ist kritisch ins Verhältnis zum Kinderexistenzminimum zu setzen, das am Einkommenssteuergesetz orientiert ist. 2016 betrug das Minimum für ein Kind 604,00 EUR pro Monat für die Sicherung der Existenz. Das Kindergeld hält dieser Messlatte nicht annähernd stand. Dies entspricht nur 31% des eigentlichen Existenzminimums beim ersten Kind. Statt 604,00 EUR werden nur 190,00 EUR ausgezahlt. Auch beim vierten Kind sieht die Rechnung mit ca. 37% nicht anders aus (vgl. Koch 2017, S. 125-126).
Das Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) vom 29.04.2019 ist in der ersten Stufe zum 01.07.2019 in Kraft getreten. Es soll zielgerichtet die materielle und immaterielle Situation von Familien mit kleinen Einkommen und Kindern, durch die Neuregelung des Kinderzuschlages, sowie der Leistungen des BuT, verbessern. Die Bundesregierung erhofft sich, durch die Verbesserungen im BuT und des Kinderzuschlages, faire Bedingungen für die soziale und kulturelle Teilhabe von Kindern zu ermöglichen. Der Kinderzuschlag soll helfen, dass Eltern nicht wegen ihrer Kinder auf SGB II- Leistungen angewiesen sind. Am 01.07.2019 erfolgte der maximale Anstieg von 170,00 EUR auf 185,00 EUR pro Monat und Kind. Für Alleinerziehende werde diese Regelung nun auch möglich gemacht, die unbürokratisch erfolgen soll. Die oberen Einkommensgrenzen werden ab 01.01.2020 wegfallen. Alle Bedarfe, die von Haushaltseinkommen überstiegen werden, sollen mit 45%, vormals 50%, in Anrechnung gebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt haben auch Eltern Anspruch, wenn diese mehr verdienen. Das System der Belohnung für Eltern heißt: Wer höhere Erwerbseinkommen erzielt, hat mehr in der Haushaltskasse. Der Kinderzuschlag würde nach Meinung der Bundesregierung auch die Eltern erreichen, die bisher keine SGB II - Leistungen beantragt hätten und somit in versteckter Armut leben würden. Das BuT soll den Kindern und Jugendlichen exkludierter Eltern helfen, um deren Ausschluss aus der Gesellschaft zu verhindern. Um diesem Ausschluss entgegenzutreten, erhöhte die Bundesregierung das Schulstarterpaket von 100,00 auf 150,00 EUR mit einer dynamischen Komponente. Die Selbstbeteiligung der Eltern beim Mittagessen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen soll entfallen, ebenso die Kosten für den Nahverkehr, um Schülerinnen und Schülern die Beförderung finanziell zu ermöglichen. Die soziale und gesellschaftliche Teilhabe, bspw. im Sportverein oder in einer Ballettschule, werden von 10,00 auf 15,00 EUR pro Monat erhöht. Neu ist nun, dass Förderungen im Lernen auch dann ermöglicht werden müssen, wenn die Klassenversetzung nicht gefährdet ist. Durch die Regelungen sollen bürokratische Hürden für Verwaltungen, Leistungserbringer und Eltern wegfallen (vgl. Deutscher Bundestag, Bundesrat 03.05.2019).
4.3.2 Rechte von biologischen und sozialen Eltern
Nach Beschluss vom 26.03.2019 (Az.: 1 BvR 673/17) des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) können demnächst auch Paare ohne Trauschein Stiefkinder adoptieren. Bisher war die Rechtslage, dass nur innerhalb von Ehen Stiefkinder adoptiert werden konnten, weil nach rechtlicher Meinung nur diese die Stabilität zum Kind gewährleisten würde. Argumentiert wurde, dass bei einer nichtehelichen Adoption das bisherige Verwandtschaftsverhältnis zu dem anderen Elternteil beendet würde. Daher war in einer nichtehelichen Paarbeziehung eine gemeinsame Elternschaft zum Stiefkind nicht möglich. Mit dem Beschluss vom 26.03.2019 wurde die Regelung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat bis März 2020 Zeit, ein neues Gesetz zu verabschieden, der dem Richterspruch genügt. Mit diesem Urteil siegte eine Witwe, die mit ihrem neuen Partner keine Lebenspartnerschaft oder Ehe eingehen wollte. Im Vordergrund des Urteils stand nicht die Institution der Ehe, sondern die des Gleichheitsgrundsatzes. Der Einwand, dass der Kinderschutz bei der Nichtehelichenadoption gefährdet sein könnte, wurde als nicht genügende Argumentation zurückgewiesen, weil eine Ehe Kindeswohlgefährdungen nicht ausschließt. Der Schutz des Kindes ist für die Richter entscheidender als der Schutz tradierter Familienbilder. Gleichgeschlechtliche Paare dürfen aktuell die Ehe eingehen. Die Regeln der Adoption wurden auch immer wieder angepasst, um den Fortschritten in der medizinischen Reproduktionstechnologie zu entsprechen. Gegenüber der Öffnung der Ehe für alle, heißt es nun auch Adoption für alle. Hinsichtlich des Steuerrechts und Erbschafrechts ergeben sich Vorteile, denn Adoptionen machen Steuern in der Ausgestaltung günstiger (vgl. Müller-Neuhof 2019, Der Tagesspiegel).
4.3.3 Rechte von Kindern und Jugendlichen
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC) der Vereinten Nationen (UN-KRK) regelt in 54 Artikeln die Kinderrechte auf Teilhabe, Schutz und Fürsorge und weiterreichende staatliche Verpflichtungserklärungen von 193 Vertragsstaaten. In Deutschland ist die UN-KRK seit dem 05.04.1992 gültig. Um den Verlauf der Fortschritte der Kinderrechte zu prüfen, wurde nach Art. 43 UN-KRK ein Ausschuss gegründet, um alle fünf Jahre nach Art. 44 UN-KRK einen Bericht darüber zu verfassen (vgl. Wabnitz 2015, S. 161). Deutschland verpflichtete sich 1995 auf die Reform des Kindschaftsrecht, den Ausbau von Kindertagesbetreuungseinrichtungen, Beendigung der Vorbehaltserklärung und die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz. Die Forderung nach Ausbau der Kindestagesbetreuung wurde zunächst mit dem Rechtsanspruch von Kindern nach vollendetem drittem Lebensjahr etappenweise bis zum 01.01.1999 umgesetzt. Nach weiteren Jahren wurde am 01.08.2013 im SGB VIII der Rechtsanspruch von Kindern ab vollendetem erstem Lebensjahr auf Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung umgesetzt. Das Kindschaftsrecht im BGB wurde 1997 und 1998 grundlegend reformiert. Zu diesem Zeitpunkt wurden nichteheliche Kinder mit ehelichen Kindern gleichgestellt und das Abstammungsrecht überarbeitet. Reformiert wurden Rechte über die elterliche Sorge, über den Unterhalt, den Umgang und das Erbrecht (vgl. Wabnitz 2015, S. 162).
Die 15 Jahre währende Vorbehaltserklärung Deutschlands bezog sich auf Regelungen zum Ausländerrecht, des Jugendstrafgesetzbuches und zu Fragen der elterlichen Sorge nach UN-KRK, die in Deutschland keine Berücksichtigung fanden. Daher fand die UN-KRK keine Anwendbarkeit bei Gerichten, des Gesetzgebers und staatlichen exekutiven Institutionen und Behörden. Dieses bezog sich insbesondere auf Art. 3 UN-KRK über den Vorrang des Kindeswohl. Die mehrmals gescheiterten Bemühungen zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung hatte ihre Ursache im Widerstand der Bundesländer. Erst seit dem 15.07.2010 ist die UN-KRK ohne Vorbehalt in Deutschland wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Kindeswohl in öffentlichen und privaten Einrichtungen vorrangig zu berücksichtigen und ist bei allen Entscheidungen von Gerichten, der Verwaltung und der Gesetzgebung einzubeziehen (vgl. Wabnitz 2015, S. 163).
Im Zweifel muss Art. 3 UN-KRK sehr viel mehr an Bedeutung gewinnen, damit Abwägungsprozesse beim Entzug der elterlichen Sorge stattfinden und berücksichtigt werden können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben und der Vorrang von öffentlichen Hilfen nach § 1666a BGB eingeräumt werden. Ebenso ist die Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen für die Abwendung der Gefahren des Vermögens von Kindern (§ 1667 BGB) anzuwenden. Der Vorrang des Kindeswohl nach Art.3 UN-KRK ist hinsichtlich der Verfahrensbeistandsschaft und des Anhörungsrecht des Kindes im Familienverfahrensrecht anzuwenden und Entscheidungen müssen transparent nachvollziehbar sein, wenn das Kindeswohl keine Durchsetzung fand. Dieses betrifft ebenso strittige Fragen der Auslegung von Vorschriften des SGB VIII, die mit subjektiven Rechtsansprüchen von Kindern und Jugendlichen in Zusammenhang stehen. Dieses bedeutet, dass Interessen von öffentlichen und freien Trägern der KJH, Eltern und Pflegepersonen gegenüber von Kindern und Jugendlichen weniger Beachtung finden müssen. Dies betrifft die Beteiligungsrechte bzgl. der Wahl- und Wunschrechte, der Rechte im Verfahren von Kindern und Jugendlichen, insbesondere beim Schutzauftrag hinsichtlich Kindeswohlgefährdung und Inobhutnahmen, sowie bei der geeigneten Form der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (vgl. Wabnitz 2015, S. 164-165).
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen ergeben sich aus den Menschenrechten, die sich an deren Interessen orientieren müssen. Die verschiedenen Interessen unterscheiden sich in den jeweiligen Kulturen, aber auch in den vielfältigen unterschiedlichen Interessen der jeweiligen Kinder und Jugendlichen und sind ständig im Wandel. Rechte und Interessen sind nicht immer identisch. Kinder haben beim Diskurs in den 1980er Jahren, beim Zustandekommen der Vereinbarungen der UN-KRK, am 20.11.1989, selbst nicht mitwirken können. Die Vereinbarungen entstanden aus jahrzehntelanger Diskussion. Seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts wandelte sich das Bild vom Kind mit dem Subjektstatus von eigenen Rechten, die in der Konvention in der Formulierung vom „besten Interesse des Kindes“ ausdrucksvoll zur Geltung gebracht wurde. Was das „Beste“ sein sollte, war mit diversen Widersprüchen verbunden und unterlag internationalen Aushandlungsprozessen, die zu Kompromissen führte. Die Partizipation von Kindern wurde betrachtet als Verpflichtung Erwachsener, dass diese in ihrer Entscheidungsgewalt die vorrangigen Interessen der Kinder mitzuberücksichtigen hätten. Für Kinder und Jugendliche kam insofern die Einschränkung ihrer Partizipationsrechte, in der UN-KRK, in der Kompromissformel zum Ausdruck, als diese mit der Einengung zu ihrem „Alter“ und ihrer „Reife“ verknüpft wurde. Kinder und Jugendliche hatten keinen Einfluss, diese Definition inhaltlich auffüllen zu können. Daher sind Rechte für Kinder und Jugendliche bei politischen Entscheidungen immer noch unbedeutend und auch nicht vorgesehen (vgl. Liebel 2015, S. 88-89).
Aufgrund unterschiedlicher Interessen von Kindern, die in verschiedenen Kulturen leben, sind Kinderrechte nur abstrakt und generalisierend beschlussfähig, wenn diese weltweite Gültigkeit beanspruchen wollen. Daher können niemals die vollen Interessen aller Kinder Berücksichtigung finden, da es weltweit unterschiedliche Lebensrealitäten gibt. Die Definition der Altersgruppe Kind ist nicht identisch mit den Empfindungen der Altersgruppe, die sich nicht mehr als Kinder empfinden, obwohl laut Konvention diese dazu gezählt werden. Das Einschneidende für Kinder und Jugendliche ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Transformation der moralischen in die legalen Rechtsnormen ohne deren Beteiligung vollzieht. Das Gewaltmonopol der Gesetzgebung bleibt beim Erwachsenen. Von Seiten der Kinder und Jugendlichen kann die UN-KRK nur als wohlwollendes einseitiges Angebot Erwachsener wahrgenommen werden, damit diese auch angehört werden müssen. Dennoch bleiben die Kinderrechte für die eigentlichen Adressatinnen und Adressaten fremd, da diese selbst nicht durch ihr eigenes Handeln daran beteiligt wurden. Die juristische Sprache stellt für Kinder und Jugendliche eine Barriere dar. Daher ist es wichtig, die Rechte der Kinder in Gruppen zu stärken, wenn diese gemeinsame Initiativen hervorbringen und selbst Beschlüsse verabschieden, die sich an den UN-Rechtsausschuss für Kinderrechte wenden. Die Beteiligungsformen fassen die Interessen von Kindern und Jugendlichen besser zusammen als juristisch formulierte und international beschlossene Rechte ohne Identifikationsanspruch (vgl. Liebel 2015, S. 90-91).
Kinder und Jugendliche sind Bürgerinnen und Bürger unserer Gesellschaft. Die Vertretung der kinderspezifischen Interessen von Kindern selbst ist Ausdruck ihrer Bürgerschaft und ist weitreichender als eine bloße Interessenvertretung. Vielmehr geht es um tatsächliche politische Verantwortung und Einfluss auf Entscheidungen. Die Berücksichtigung der besonderen Art der Beteiligung von Kindern ist verbunden mit einer Umsetzung einer Kinderrechtskultur, die gleichwertig und gleichberechtigt Kinder an der Ausgestaltung der Gesellschaft partizipieren lässt und somit als eigenständige Rechtssubjekte wahrnimmt. Dieses umfasst auch die soziale und kulturelle Teilhabe sowie die Umsetzung des zurzeit vorenthaltenen Wahlrechts (vgl. Liebel 2015, S. 313-314).
Die Umsetzung der gleichwertigen und gleichberechtigten Kinderrechtskultur und die damit verbundene Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz ist bis heute nicht erfolgt. Die Kommission der Sachverständigen des 14. Kinder- und Jugendberichts (14. KJB) haben alle Argumente abgewogen und für die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz plädiert. Die Bundesregierung hält zurzeit eine Änderung der Bundesverfassung für nicht erforderlich. Folge einer Verfassungsänderung wäre eine künftig veränderte Rechtsprechung und eine Transformation diverser Politik- und Rechtsbereiche, die die Belange der materiellen und immateriellen Lebenswelt berücksichtigt. Diese Veränderungen wirken sich auf staatliche Leistungsgewährungen, die sozialen und kulturellen Teilhabechancen und Lebenswelten von Kindern und Familien aus, die vorrangig dem Wohl der Kinder und ihrer primären Bezugspersonen dienen (vgl. Wabnitz 2015, S. 165-166).
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- Citar trabajo
- Gunther Heck (Autor), 2019, Alleinerziehende als Risiko. Kinderarmut und "gutes" Leben von Familien, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511809
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