Diese Arbeit vermittelt die Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und geht besonders auf die zulässigen Lösungen zur Kommunikation mit der Justiz ein. Der Ersatz der Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur steht genauso im Fokus wie die sicheren Übermittlungswege, also das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
Mit der Verbreitung und Akzeptanz von elektronischen Versanddiensten wie E-Mail und Messengern in der heutigen Gesellschaft wächst zunehmend das Bedürfnis, moderne Kommunikationstechnologien auch im öffentlich-rechtlichen Bereich nutzbar zu machen. Dabei geht eine elektronische Kommunikation zwar mit der Abkehr von bewährten Organisationsformen und Arbeitsmethoden einher, welche die tägliche Arbeit von Justizbediensteten, Richtern und deren Kommunikationspartner wie die Rechtsanwaltschaft, Kommunen oder Bürger gleichermaßen betrifft.
Auch das Verfahrensrecht muss an die Verbreitung moderner Kommunikationstechniken und zunehmende Digitalisierung angepasst werden. Doch verlangt die Verwendung elektronischer Verständigungsmittel von allen Beteiligten auch neue Umgangsformen. Computergestützte Kommunikationstechniken lassen in der digitalen Welt vielfach anonyme, gefälschte oder unwahre Informationsflüsse zu. Ohne Etablierung einer geregelten Struktur im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit und Verbindlichkeit von Informationen bestehen deshalb erhebliche Hindernisse für die Nutzung elektronischer Medien im Rechtsverkehr. Der Empfänger einer Nachricht muss sich darauf verlassen können, dass diese tatsächlich mit dem ihm angezeigten Inhalt verfasst wurde (Integrität) und von dem bezeichneten Verfasser stammt (Authentizität). Eine der Grundeigenschaften der elektronischen Kommunikation ist daher die Identifizierbarkeit der Kommunikationspartner, welche durch geeignete rechtliche Rahmenbedingungen sichergestellt werden muss.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
I. Einführung
II. Schwerpunkt und Zielsetzung der Arbeit
B. Begriffsbestimmung und Überblick über betroffene Prozessordnungen
I. Elektronischer Rechtsverkehr
II. Ausprägung in den Verfahrensordnungen
C. Grundlagen der Identifizierung im elektronischen Rechtsverkehr
I. Zweck und Funktionen der Unterschrift
II. Bedeutung und Besonderheiten der digitalen Identität
III. Elektronische Signatur
1. Gesetzlich geregelte Signaturformen
2. Schriftformersatz durch die qualifizierte elektronische Signatur
3. (Un-) Zulässigkeit einer „Container-Signatur“
IV. Elektronische Siegel
V. „Sichere“ Übermittlungswege
1. Kommunikationsinfrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs
2. Besondere elektronische Postfächer
3. De-Mail
VI. Zwischenergebnis
D. Der Einfluss des elektronischen Rechtsverkehrs im Zivilprozess
I. Allgemeine Anforderungen an die Klageerhebung
II. Elektronische Einreichung am Beispiel der Klageschrift
1. Formanforderungen an ein elektronisches Dokument
a) Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO)
b) Verwendung eines sicheren Übermittlungsweges (§ 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO)
aa) Absenderbestätigte De-Mail
bb) Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
(1) Verfassungsmäßigkeit der Nutzungspflicht
(2) Verfassungsmäßigkeit der personalisierten Nutzung
cc) Besonderes elektronisches Behördenpostfach
dd) Sonstige auf gesetzlicher Grundlage oder Rechtsverordnung beruhende Übermittlungswege
ee) (Un-) Zulässigkeit der E-Mail als Übermittlungsweg
(1) Zustimmende Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur
(2) Ablehnende Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur
(3) Bewertung
c) Zusätzliche Formatanforderungen und Folgen fehlerhafter Einreichung
2. Eingangszeitpunkt
III. Postausgang am Beispiel der elektronischen Zustellung
1. Gegenstand der Zustellung
2. Exkurs: Das gerichtliche elektronische Dokument gem. § 130b ZPO mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit
3. Adressat
4. Konsequenzen eines fehlenden elektronischen Zustellungsweges
a) Enge Auslegung nach dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung
b) Weite Auslegung in der Literatur nach dem Sinn und Zweck
c) Bewertung
5. Maßgeblicher Zeitpunkt der Zustellung
6. Nachweis der Zustellung
IV. Zwischenergebnis
E. Besonderheiten zur zivilprozessualen Beweiswirkung elektronischer Dokumente
I. Problemstellung in Bezug auf den Identitätsnachweis
II. Allgemeine Grundlagen des zivilprozessualen Beweisrechts
III. Beweisführung mittels elektronischer Dokumente
1. Probleme der praktischen Beweisführung mittels elektronischer Dokumente am Beispiel der Signatur
2. Unvollständige Würdigung der Beweiskraft in Bezug auf sichere Übermittlungswege
a) Vertrauensniveau der absenderbestätigten De-Mail
b) Vertrauensniveau besonderer Postfächer am Beispiel des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
c) Bewertung
IV. Zwischenergebnis
F. Fazit
G. Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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A. Einleitung
Mit der Verbreitung und Akzeptanz von elektronischen Versanddiensten wie E-Mail und Messengern in der heutigen Gesellschaft wächst zunehmend das Bedürfnis, moderne Kommunikationstechnologien auch im öffentlich-rechtlichen Bereich nutzbar zu machen. Dabei geht eine elektronische Kommunikation zwar mit der Abkehr von bewährten Organisationsformen und Arbeitsmethoden einher, welche die tägliche Arbeit von Justizbediensteten[1], Richtern und deren Kommunikationspartner gleichermaßen betrifft. Gleichzeitig lassen sich durch die Nutzung neuer, technischer Möglichkeiten aber Mehraufwände vermeiden, Verfahren beschleunigen und Kosteneinsparungen erzielen.[2]
I. Einführung
Auch das Verfahrensrecht muss an die Verbreitung moderner Kommunikationstechniken und zunehmende Digitalisierung angepasst werden. Doch verlangt die Verwendung elektronischer Verständigungsmittel von allen Beteiligten auch neue Umgangsformen. Computergestützte Kommunikationstechniken lassen in der digitalen Welt vielfach anonyme, gefälschte oder unwahre Informationsflüsse zu.[3] So ist es grundsätzlich möglich, dass durch Hinzufügung oder Löschung von Inhalten auf einfache Weise Veränderungen an digitalen Dokumenten herbeigeführt werden oder Absender elektronisch versandter Nachrichten unter falschem Namen auftreten.[4] Ohne Etablierung einer geregelten Struktur im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit und Verbindlichkeit von Informationen bestehen deshalb erhebliche Hindernisse für die Nutzung elektronischer Medien im Rechtsverkehr. Ziel muss es sein, einen Missbrauch durch unbemerkte technische Manipulationen zu unterbinden und die Vertraulichkeit elektronischer Dokumente zu schützen. Der Empfänger einer Nachricht muss sich darauf verlassen können, dass diese tatsächlich mit dem ihm angezeigten Inhalt verfasst wurde (Integrität) und von dem bezeichneten Verfasser stammt (Authentizität).[5] Eine der Grundeigenschaften der elektronischen Kommunikation ist daher die Identifizierbarkeit der Kommunikationspartner[6], welche durch geeignete rechtliche Rahmenbedingungen sichergestellt werden muss.
II. Schwerpunkt und Zielsetzung der Arbeit
Nach einem kurzen Vergleich der für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einschlägigen gesetzlichen Regelungen in unterschiedlichen Verfahrensordnungen befasst sich die vorliegende Arbeit zunächst mit den Grundlagen der Identifikation von Beteiligten im Zivilprozess und ihren Herausforderungen im elektronischen Rechtsverkehr. Im Weiteren werden die Auswirkungen am Beispiel der Klageerhebung fortgeführt und Besonderheiten im Beweisrecht aufgezeigt. Den Schwerpunkt bildet dabei der Umgang mit Identitäten in einem digitalisierten Verfahrensumfeld, insbesondere mit Blick auf den Ersatz der eigenhändigen Unterschrift. In diesem Zusammenhang soll herausgearbeitet werden, ob durch die bestehenden Regelungen den Anforderungen an einen rechtssicheren elektronischen Rechtsverkehr entsprochen werden kann und inwieweit Potenziale für zusätzliche, gesetzgeberische Veränderungen bestehen. Zwar sind mit dem Begriff des Zivilprozesses generell alle gerichtlichen Verfahren in Zivilstreitigkeiten gemeint (vgl. § 13 GVG), sodass er sowohl das Erkenntnisverfahren als auch die Zwangsvollstreckung mit einstweiligem Rechtsschutz und daneben die private Schiedsgerichtsbarkeit sowie die Regelungen zum europäischen Prozessrecht umfasst.[7] Zur strukturierten Veranschaulichung der Themenfelder des ERV bewegen sich die Ausführungen aber im Wesentlichen im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren. In diesem Zuge sollen verschiedene Rechtsprobleme aufgezeigt, hinsichtlich unterschiedlicher Lösungsansätze aufgearbeitet und bewertet werden. Besonderes Augenmerk gilt dem Nachweis digitaler Identitäten mittels unterschiedlicher Authentifizierungsverfahren. Den Abschluss der Arbeit bilden eine zusammenfassende Darstellung und ein Ausblick.
B. Begriffsbestimmung und Überblick über betroffene Prozessordnungen
Vor einer Befassung mit den Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs wird im folgenden Teil dessen Begriff definiert und ein Überblick über die Ausprägung in den Verfahrensordnungen gegeben.
I. Elektronischer Rechtsverkehr
Der elektronische Rechtsverkehr steht für einen sich entwickelnden Prozess, der bereits seit vielen Jahren von verschiedenen Vorstellungen und Ideen beeinflusst wurde. So reichten die Vorstellungen jedenfalls von der reinen Online-Informationsmöglichkeit über das Internet bis hin zu der vollständigen Abbildung gerichtsprozessualer Vorgänge in elektronischer Form.[8]
Heute wird unter dem Begriff „ERV“ vor allem die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und vonseiten der Gerichte verstanden, also deren elektronischer Posteingang und Postausgang.[9] Als Kommunikation ist in diesem Zusammenhang die Verständigung verschiedener Stellen mittels Mitteilungen zu verstehen.[10] Elektronisch ist die Kommunikation, wenn zur Übermittlung von Daten elektrische Signale verwendet werden.[11] Damit liegt eine elektronische Kommunikation grundsätzlich bei jeder computergestützten Nachrichtenübermittlung, z.B. per E-Mail oder De-Mail vor. Also geht es im ERV insbesondere um eine computergestützte Übermittlung von Daten zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten. Die (Weiter-) Verarbeitung von elektronischen Nachrichten (z.B. Speicherung in einer elektronischen Akte) steht zwar mit dem ERV eng in Verbindung, wird jedoch nicht von dieser Definition mit umfasst und ist deshalb nicht Gegenstand dieser Arbeit.
Auch tritt der Begriff „ERV“ pauschal als Oberbegriff für den materiellen und prozessualen Rechtsverkehr auf.[12] Im Unterschied zum materiell-rechtlichen Rechtsverkehr, bei dem es um den Abschluss von Rechtsgeschäften geht, betrifft der elektronische Rechtsverkehr jedoch die Abgabe prozessualer Erklärungen.[13] Die Arbeit beschränkt sich hier auf den prozessualen Begriff.
II. Ausprägung in den Verfahrensordnungen
Zum Verständnis und zur Gewinnung eines Überblicks über die in dieser Arbeit benannten Regelungen und Rechtsfragen soll zunächst ein kurzer Vergleich in Bezug auf die Kernvorschriften des ERV (z.B. in der Zivilgerichtsbarkeit: §§ 130a und 174a ZPO) vorgenommen werden.
Erstmalig wurden durch das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz bzw. E-Justice-Gesetz)“ vom 10.10.2013[14] maßgebende Rechtsgrundlagen für die verbindliche Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs geschaffen. Das Artikelgesetz reformierte insbesondere die Kernvorschrift des § 130a ZPO und seine Parallelvorschriften §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO und 52a FGO, wonach die Einreichung von elektronischen Dokumenten seit dem 01.01.2018 in diesen Gerichtsverfahren einheitlich über verschiedene, schriftformwahrende Übertragungswege erfolgen kann.
Dabei stimmt § 46c ArbGG bezüglich der elektronischen Einreichung mit dem Wortlaut des § 130a ZPO überein. §§ 65a SGG, 55a VwGO und 52a FGO sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Dort beziehen sich die Abweichungen vom Wortlaut auf die Nichtbeifügung von Abschriften für übrige Beteiligte (jeweils im zusätzlichen Abs. 5 Satz 3), den Umgang mit gerichtsseitig erstellten elektronischen Dokumenten (jeweils zusätzlicher Abs. 7), welche in der ZPO und dem ArbGG unter § 130b ZPO bzw. 46d ArbGG inhaltsgleich und separat geregelt sind, sowie einen entsprechenden Hinweis über die Implementierung dieser Regelung (jeweils Abs. 1). § 14 Abs. 2 FamFG verweist demgegenüber schlicht u.a. auf die Regelung des § 130a ZPO. Für den elektronischen Postausgang verweisen §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 50 Abs. 2 ArbGG, 53 Abs. 2 FGO, 56 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 2 Satz 1 SGG und 46 Abs. 2 i.V.m. 50 ArbGG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, also insbesondere § 174 ZPO.
Bestimmungen zur Beweiskraft elektronischer Dokumente finden sich in der ZPO unter den §§ 371 ff. ZPO. Diese sind gem. §§ 46 Abs. 2 i.V.m. 58 ArbGG, 98 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, 30 Abs. 1 FamFG und 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch in den entsprechenden anderen Gerichtsverfahren anwendbar. Eine konkrete Ausnahme bildet § 82 FGO, der grundsätzlich auf die entsprechenden Beweisregelungen der ZPO verweist, aber keinen Bezug zu den Spezialvorschriften zum Urkundsbeweis in der ZPO (damit auch §§ 371a, 371b ZPO) herstellt. Hintergrund ist, dass die richterliche Beweiswürdigung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht eingeengt werden und nicht dem Untersuchungsgrundsatz zuwiderlaufen soll.[15]
Dem ERV-Gesetz folgend wurden weitere wesentliche Angleichungen zum elektronischen Rechtsverkehr durch das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ (E-Akte-Gesetz) vom 05.07.2017[16] herbeigeführt, vor allem in der StPO in Bezug auf den ERV mit den Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden sowie im OWiG in Bezug auf den ERV in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten. Als zentrale Vorschrift zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden fungiert § 32a StPO, welcher im Wesentlichen der Vorschrift des § 130a ZPO entspricht. Im Vergleich zu den anderen Verfahrensgesetzen unterscheidet dieser aber insbesondere zwischen schriftformbedürftigen und nicht schriftformbedürftigen Dokumenten. Nur für die zuerst Genannten (z.B. die Rechtsmitteleinlegung eines Beschuldigten, vgl. § 314 Abs. 1 StPO) besteht gem. § 32a Abs. 3 StPO das strenge Formerfordernis zur Verwendung von qualifizierten Signaturen oder sicheren Übermittlungswegen wie etwa in der ZPO.[17] Der Postausgang im Strafverfahren richtet sich gem. § 37 Abs. 1 StPO nach den Vorschriften der ZPO.
Im Rahmen der Beweisaufnahme werden elektronische Dokumente gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO zwar als Urkunden behandelt, soweit sie verlesen werden können. Allerdings kommt es nicht auf die Authentizität und Integrität des betreffenden Dokuments an, da sie die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) betreffen.[18]
Die Vorschriften zum ERV wurden in den Verfahrensordnungen also im Wesentlichen gleichlautend geregelt. Daher werden die Ausführungen der nachfolgenden Bearbeitung zur besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit am Beispiel der Zivilprozessordnung ausgerichtet, sie sind aber – soweit nicht anders dargestellt – auf die vorgenannten Verfahrensordnungen übertragbar.
C. Grundlagen der Identifizierung im elektronischen Rechtsverkehr
Um den neuen Herausforderungen elektronischer Übermittlungsformen begegnen zu können, bieten verschiedene Maßnahmen das Pendant zu bewährten Verfahrensweisen im Schriftverkehr. Wie zu Anfang ausgeführt, müssen auch bei einer elektronischen Kommunikation mögliche Missbrauchsszenarien ausgeschlossen sowie beteiligte Kommunikationspartner identifiziert und authentifiziert werden. Identifizieren meint, einer realen Person digitale Daten zuzuordnen und damit deren Bestimmbarkeit im digitalen Raum sicherzustellen, z.B. durch Registrierung bei einem entsprechenden Dienst.[19] Bei der Authentifizierung geht es darum, eine Verbindung zwischen der so identifizierten Person und den ihr zugeordneten Daten fortlaufend herzustellen zu können, etwa durch Anmelden an dem entsprechenden Dienst („Login“).[20]
I. Zweck und Funktionen der Unterschrift
Über viele Jahre bis hin zur Jahrtausendwende wurde die Schriftform bei bestimmenden Schriftsätzen, etwa einer Klageschrift gem. § 253 ZPO, im Rechtsverkehr mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit im Verfahrensrecht für zwingend erforderlich erachtet.[21] Voraussetzung der Unterschrift selbst ist es, dass sie jedenfalls einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug enthält, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist.[22] Zweck ist nämlich der Nachweis, dass die in einem Schriftsatz enthaltende Prozesshandlung von der verantwortenden Person vorgenommen wurde.[23] Dafür werden der eigenhändigen Unterschrift verschiedene Funktionen beigemessen.[24] In der Arbeit sollen die folgenden differenzierter betrachtet werden: Echtheitsfunktion, Abschlussfunktion, Warnfunktion und Identitätsfunktion.
Mit der Echtheitsfunktion ist gemeint, dass mittels der Unterschrift die Authentizität eines Schriftstücks erkennbar zum Ausdruck gebracht werden kann, also dass eine Erklärung tatsächlich von dem Unterzeichner stammt.[25] Zudem hat die Unterschrift eine Abschlussfunktion. Das bedeutet, dass im Unterschied zu einem unverbindlichen Entwurf die Vollendung einer Erklärung, deren inhaltliche Bestätigung und willentliche Abgabe deutlich gemacht wird.[26] Der Unterzeichner wird gleichzeitig vor einer unbedachten Erklärung geschützt, er gibt also bewusst preis, die Verantwortung für den Inhalt übernehmen zu wollen (Warnfunktion).[27] Schließlich meint die Identitätsfunktion, dass die Unterschrift die Person des Erstellers erkennen lässt.[28]
II. Bedeutung und Besonderheiten der digitalen Identität
Die eigenhändige Unterschrift kann eine Person ausschließlich selbst leisten. Sie ist bereits begrifflich an die Hand des Unterzeichners, also einer natürlichen Person gebunden.
In der digitalen Kommunikation zeigt sich trotz Verwendung der nachfolgenden Authentifizierungsmöglichkeiten die neue Problematik, dass nicht Personen, sondern technische Systeme unmittelbar miteinander kommunizieren, welche sich allenfalls anhand ihnen zugeordneter Codes (IP-Adressen) unterscheiden lassen.[29] Eine reale Bindung an eine natürliche Person besteht nicht mehr. Die sich tatsächlich hinter den jeweiligen Systemen verbergenden Personen werden mitunter nicht ermittelt, sodass im Zusammenhang mit neuen Möglichkeiten der Anonymität und Pseudonymität die Glaubwürdigkeit und Verbindlichkeit von Kommunikationsinhalten also auf eine „digitale Identität“ bezogen sind.[30] Identität bezeichnet das Bewusstsein und die Fähigkeit, sich durch stetige Kontinuität und persönliche Individualität von anderen Menschen abzugrenzen und diese persönlichen Eigenschaften nach außen zu belegen.[31] Digital meint hier die körperliche Loslösung von der realen Person.[32] Ziel der einer realen Person zugehörigen digitalen Identität ist es daher, im elektronischen Rechtsverkehr Aufschluss über den Urheber und den unverfälschten Inhalt gesendeter Daten geben zu können. Dies wird durch die Kombination getrennter Sicherungsmittel, den Besitz und das Wissen, erreicht.[33] Das Merkmal des Besitzes kann z.B. durch ein Ausweisdokument oder eine (Signatur-) Chipkarte erfüllt werden. Wissen erstreckt sich hierbei auf die Kenntnis bestimmter Informationen, etwa eines Passwortes oder einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN).
III. Elektronische Signatur
Im Folgenden soll zunächst betrachtet werden, wie die mit einer eigenhändigen Unterschrift verbundenen und bewährten Funktionen durch die Technologie der elektronischen Signatur erfüllt werden.
1. Gesetzlich geregelte Signaturformen
Einheitliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen hatte die Europäische Union bereits durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturrichtlinie) geschaffen. Mit dem am 22.05.2001 in Kraft getretenen Signaturgesetz (SigG) vom 16.05.2001[34] wurde diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die verschiedenen Signaturvarianten ergaben sich damit aus dem SigG, welchem man – auch in aktueller Literatur und Rechtsprechung[35] – noch heute begegnet.
Aufgehoben wurde die Signaturrichtlinie durch die europäische Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung). Sie gilt gem. Art. 52 Abs. 2 eIDAS-VO seit dem 01.07.2016 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und hat Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht.[36] Der Begriff des Vertrauensdienstes wird in Art. 3 Nr. 16 eIDas-VO definiert und umfasst elektronische Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Zusätzlich müssen die Dienste etwa die Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen oder elektronischen Siegeln sowie diese betreffende Zertifikate umfassen. Als nationale Ergänzung zur eIDAS-Verordnung dient das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtline 1999/93/EG“ (eIDAS-Durchführungsgesetz) vom 18.07.2017.[37] Insbesondere trat gem. Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes mit Wirkung zum 29.07.2017 das Vertrauensdienstegesetz (VDG) in Kraft, welches das SigG ersetzte. Die weiteren Artikel passten das nationale Recht für Vertrauensdienste durch präzisierende, konkretisierende und ergänzende Regelungen an die eIDAS-Verordnung an. Die grundlegenden Regelungen zu Vertrauensdiensten enthält bereits die eIDAS-VO selbst. Danach können drei aufeinander aufbauende elektronische Signaturarten unterschieden werden: Die „einfache“, die „fortgeschrittene“ und die „qualifizierte“ elektronische Signatur.
Zwar wird die einfache elektronische Signatur nicht ausdrücklich geregelt. Aus Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO ergibt sich allerdings, dass es sich um solche Daten handelt, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Elektronische Daten sind elektronische Zustände, die auf einem Speichermedium verkörpert sind.[38] So handelt es sich bei einer elektronischen Datei (z.B. pdf-Dokument) oder auch bei innerhalb eines elektronischen Dokuments enthaltenen Textzeichen um elektronische Daten. Es reicht also der maschinenschriftliche Namenszusatz oder die eingescannte Unterschrift für die einfache Signatur aus.[39] Sie kann beliebig angebracht oder kopiert werden. Daher kann die einfache Signatur für sich mit Blick auf die vorgenannten Funktionen der Unterschrift auf Papier den Anforderungen an die Schriftform im ERV bereits nicht genügen.[40]
Nach der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO i.V.m. Art. 26 eIDAS-VO setzt die fortgeschrittene elektronische Signatur zusätzlich zur einfachen elektronischen Signatur voraus, dass sie zum einen eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist und die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht. Zum anderen wird sie unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. Folglich ist sie mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten so verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Im Vergleich zur einfachen Signatur wird technisch mittels eines Verschlüsselungsverfahrens bereits ein erhöhtes Sicherheitsmaß erzielt, das jedoch materiell-, beweis- und verfahrensrechtlich noch nicht der höchsten Sicherheitsstufe der qualifizierten elektronischen Signatur entspricht.[41]
Bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich gem. Art. 3 Ziff. 12 eIDAS-VO um eine fortgeschrittene Signatur nach Art. 3 Ziff. 11 eIDAS-VO, die zusätzlich von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Die qualifizierte Signaturerstellungseinheit muss gem. Art. 3 Nr. 23 eIDAS-VO die Anforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO erfüllen und ist in der Praxis regelmäßig eine Signaturkarte.[42] Der Begriff des qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen wird in Art. 3 Nr. 15 eIDAS-VO i.V.m. Anhang I der eIDAS-VO als bestimmtes, von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gem. Art. 3 Nr. 20 eIDAS-VO ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen bestimmt. Ein Zertifikat stellt in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung über die Identifikation einer natürlichen Person dar.[43] Der Vertrauensdiensteanbieter bestätigt demnach mittels eines geeigneten Verfahrens die Identität, also die Echtheit bzw. die Existenz einer natürlichen Person.[44] Dies kann beispielsweise durch Vorlage des Personalausweises sichergestellt werden.[45]
2. Schriftformersatz durch die qualifizierte elektronische Signatur
Im Vergleich zu anderen Signaturformen erreicht die qeS das höchste Niveau der Authentifizierungs- und Integritätssicherheit, weshalb für den Schriftformersatz im ERV gem. § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO allein die qualifizierte elektronische Signatur von Bedeutung ist.[46] Die nachfolgenden Ausführungen des Schriftformersatzes beziehen sich daher auf diese Signaturform.
Technisch handelt es sich bei der digitalen Signatur um ein dokumentenbezogenes[47] Verschlüsselungsverfahren, bei dem ein Schlüsselpaar, der öffentliche Schlüssel (sog. public key) und der private Schlüssel (sog. private key), kombiniert wird und die personengebundene Zuordnung ermöglicht.[48] Der öffentliche Schlüssel wird den Kommunikationspartnern in einem öffentlichen Verzeichnis bekannt gegeben. Der private Schlüssel ist hingegen nur dem jeweiligen Inhaber bekannt. Bei der Anbringung der Signatur am Dokument werden unter Verwendung des privaten Schlüssels und eines sog. Zertifikats inhaltsbezogene Daten (Hash-Wert) generiert. Der spätere Empfänger kann unter Verwendung des öffentlichen Schlüssels die digitale Signatur entschlüsseln und das Ergebnis (Vergleich des Original-Hash-Wertes mit dem übermittelten Hash-Wert) der Unverändertheit des Dokuments, also dessen Integrität, feststellen.[49] Der technische Vorgang selbst erfolgt durch die Verwendung einer entsprechenden Software automatisiert, sodass ein Anwender ohne vertieftes technisches Wissen das Ergebnis feststellen kann. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Signatur nur durch die den privaten Schlüssel besitzende Person erstellt werden kann, erfüllt sie also die Echtheitsfunktion der Unterschrift.
Der Identitätsfunktion wird durch den Besitz allein jedoch noch nicht vollständig entsprochen, da sich der wahre Inhaber des Schlüsselpaares, also dessen Authentizität, aus der Signatur selbst nicht ergibt.[50] Erforderlich ist, dass die Zuordnung der Signatur zur jeweiligen natürlichen Person sichergestellt wird und damit dessen Identität bestätigt werden kann, etwa durch die Beteiligung eines vertrauenswürdigen Dritten.[51] Nur dann erfüllt die Signatur auch die gewünschte Identitätsfunktion der Unterschrift.[52] Im ERV ist deshalb gem. § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO nur die qeS als schriftformersetzende Alternative der Signatur zugelassen, bei der ein Vertrauensdiensteanbieter gem. Art. 3 Nr. 20 eIDAS-VO für die Bestätigung von Identitäten sorgt.
Dem Autor eines Dokuments obliegt es des Weiteren, was von ihm elektronisch signiert werden soll. Er macht durch die Anbringung der Signatur deshalb in Erfüllung der Abschluss- und Warnfunktion eigenständig deutlich, dass es sich nicht bloß um eine Entwurfsfassung handelt. Aus diesen Gründen hat sich der Gesetzgeber im ERV frühzeitig für die Verwendung elektronischer Signaturen entschieden und entsprechende Grundlagen für verschiedene Verfahrensordnungen im SigG bzw. der heute geltenden eIDAS-Verordnung und dem VDG normiert. Dies rechtfertigt es, der qeS kraft Gesetzes die gleichen Rechtswirkungen wie einer handschriftlichen Unterschrift zuzuschreiben.[53]
Das Erfordernis zur Verwendung qualifiziert elektronischer Signaturen ist nicht unumstritten. So wird in der Literatur vertreten, dass das Verfahren insgesamt zu kompliziert sei, da die Verwendung von PIN-Karten und Kartenlesegeräten sowie die jeweilige Anwendung des Signaturverfahrens aufwendig und teuer sei.[54] Auch unter dogmatischen Gesichtspunkten würden strengere Maßstäbe als bei der Schriftform gesetzt, denn durch die Signatur kann im Vergleich zur handschriftlichen Unterzeichnung eine nachträgliche Verfälschung festgestellt werden.[55]
3. (Un-) Zulässigkeit einer „Container-Signatur“
Grundsätzlich kann eine qeS sowohl an einzelne Dokumente selbst angebracht werden oder in der Form der sog. Container-Signatur auftreten. Die Container-Signatur ist dadurch gekennzeichnet, dass sie mehrere zu signierende Dokumente in einer Nachricht oder einer Container-Datei (z.B. zip-Datei) in ihrer Gesamtheit umfasst.[56] Vor dem Erlass der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)[57] “, die in ihrer ersten Fassung am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, wurde von dieser Signaturform regelmäßig Gebrauch gemacht. Die Zulässigkeit einer solchen Form der qeS hatten der Bundesgerichtshof, der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Sinn und Zweck, die Sicherstellung von Authentizität und Integrität, bestätigt.[58]
Als problematisch hat es der Gesetzgeber aber erachtet, dass eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der einzelnen im Container enthaltenen Dokumente im weiteren Verfahren nicht mehr möglich wäre, sofern nach Herauslösung eines Dokuments aus dem Container nicht stets auch der gesamte mit der qeS versehene Container mitgeführt wird.[59] Darüber hinaus soll, wie bereits dargestellt, der Signierende vor einer unbedachten oder ungewollten Erklärung geschützt werden. Der Unterzeichner signiert also grundsätzlich wissentlich ein bestimmtes Dokument, für dessen Inhalt er die Verantwortung übernehmen will. Bei der Verwendung der Container-Signatur wird dagegen ein Konvolut an Dokumenten signiert, sodass eine erhöhte Gefahr besteht, versehentlich hinzugefügte Dokumente ungewollt mit zu signieren. Die Container-Signatur bietet hier also einen geringeren Schutz. Deshalb schließt § 4 Abs. 2 ERVV es nun aus, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Noch bis vor Kurzem bestand jedoch eine Rechtsunsicherheit dahingehend, ob das in § 4 Abs. 2 ERVV geregelte Verbot einer Container-Signatur mit höherrangigem Verfassungsrecht, insbesondere der aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden allgemeinen Rechtsschutzgarantie, vereinbar ist. Grundsätzlich verbietet nämlich das Rechtsstaatsgebot den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung von verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den Gerichten von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig zu machen.[60] Die Grenze für etwaige Zugangsbeschränkungen zu den Gerichten liegt in der Vereinbarkeit mit den Interessen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung, sodass Rechtsuchende nicht unverhältnismäßig belastet werden dürfen.[61]
Nach jüngster Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind sich Literatur[62] und Rechtsprechung[63] über die Zulässigkeit des Ausschlusses der Container-Signatur gem. § 4 Abs. 2 ERVV einig, u.a. weil für die Einreicher grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Dokumente einzeln zu signieren oder einen sicheren Übermittlungsweg[64] i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO zu nutzen. Die Wahl eines sicheren Übermittlungsweges bietet zudem den gleichen Vorteil wie bei der Container-Signatur, dass mehrere Dokumente zusammengefasst an das Gericht übersandt werden können. Deshalb gestaltet sich der Zugang zu den Gerichten nicht als unzumutbar oder unerfüllbar. Es liegt demnach keine Zugangsbeschränkung vor.
IV. Elektronische Siegel
Die elektronische Signatur bietet natürlichen Personen das digitale Äquivalent zur eigenhändigen Unterschrift. Für Erklärungen einer juristischen Person besteht daher die Möglichkeit, dass vertretungsberechtigte Mitarbeiter ihre persönliche elektronische Signatur verwenden. Auf den ersten Blick ist diese Signatur aber allein auf eine Willenserklärung der jeweils nutzenden natürlichen Person bezogen, obwohl diese dann lediglich im Namen der juristischen Person handelt. Die eIDAS-VO sieht als Nachweis dafür, dass ein elektronisches Dokument von einer juristischen Person ausgestellt wurde, deshalb ein sog. elektronisches Siegel vor. Mit diesem können u.a. Unternehmen einen der Signatur vergleichbaren Herkunftsnachweis eigenständig erbringen.[65] Durch das elektronische Siegel werden allerdings nicht die Identität und damit verbunden auch nicht die Vertretungsbefugnis der für die juristische Person siegelnden natürlichen Person bestätigt, sondern es dient allein zum Nachweis der Authentizität der juristischen Person und zugleich der Integrität des gesiegelten Dokuments.[66] Angelehnt an die Vorschriften zur Signatur und insofern mit den dortigen Rechtswirkungen vergleichbar unterscheidet Art. 3 eIDAS-VO in seinen Nummern 25 bis 27 zwischen einfachen, fortgeschrittenen und qualifizierten elektronischen Siegeln. In der praktischen Rechtsanwendung befindet sich das elektronische Siegel allerdings noch in einem Vorbereitungsstadium.[67] Daher wird auf eine ausführliche Beschreibung an dieser Stelle verzichtet.
V. „Sichere“ Übermittlungswege
Vor dem Hintergrund mangelnder Akzeptanz der elektronischen Signatur und um insbesondere für professionelle Kommunikationspartner der Justiz wie Rechtsanwälte den mit der Verwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen verbundenen Aufwand abzumildern, sieht das Gesetz abgesehen von der Signatur weitere Alternativen vor. So ist die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur für eine Wahrung der verfahrensrechtlichen Schriftform nicht mehr zwingend erforderlich, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO übermittelt wird.
Die Bezeichnung „sicher“ zielt dabei nicht auf eine besonders gesicherte Übertragungstechnik ab, sondern bedeutet, dass bei Verwendung dieses Übermittlungsweges verlässlich auf die Identität des Absenders rückgeschlossen werden kann.[68] Anders als bei der qeS soll der Authentifizierung des Absenders also mittels eines besonderen Transportwegs entsprochen werden.[69] Als sicher sieht das Gesetz sowohl die technische Infrastruktur des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an, sofern gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO besonders authentifizierte Postfächer (z.B. besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder Postfach mit vergleichbarem Authentizitätsgrad) eingesetzt werden als auch gem. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO die De-Mail-Infrastruktur (bei sicherer Anmeldung und deren Bestätigung).[70] Im Folgenden wird daher die Gewährleistung der Authentifizierung über sichere Übermittlungswege dargestellt.
[...]
[1] Es sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.
[2] Groß/Herrmann/Mardorf, S. 45; SSV- Viefhues, C IV, Rn. 15ff.
[3] HE- Eichenhofer/Gusy, S. 71; HE- Hornung/Engemann, S. 15.
[4] Erber-Faller/ Bettendorf, S. 6f.
[5] BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R, BSGE 122, 71, Rn. 17; SSV- Viefhues, C I, Rn. 7.
[6] Kesper/Ory, NJW 2017, 2709, 2710.
[7] PG/ Prütting, Einleitung, Rn. 1.
[8] Groß/Herrmann/ Heister-Neumann, S. 13.
[9] Müller, NJW 2017, 2713; SSV- Viefhues, C III, Rn. 8.
[10] Schwoerer, S. 21.
[11] Schwoerer, S. 21.
[12] Fritsche, NJ 2002, 169 f.; SSV- Scherf, C III, Rn. 2.
[13] Vgl. Viefhues/Hoffmann, MMR 2003, 71.
[14] BGBl. I, S. 3786.
[15] BFH, Urt. v. 07.05.1969 – I R 68/67, BFHE 95, 395, 398; Gräber/ Herbert, FGO § 82, Rn. 40.
[16] BGBl. I, S. 2208.
[17] BeckOK StPO/ Valerius, 32a Rn. 8; KK-StPO/ Graf, § 32a Rn. 10.
[18] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.05.2016 des „Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“, BT-Drs. 236/16; BeckOK StPO/ Ganter, § 249 Rn. 7.
[19] HE- Pimenidis, S. 86f.
[20] HE- Pimenidis, S. 88.
[21] BGH, Urt. v. 24.05.1962 - II ZR 173/60, BGHZ 37, 156, 159; BGH, Urt. v. 03.06.1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 138; Zöller/ Greger, ZPO § 253 Rn. 5.
[22] BGH, Urt. v. 22.10.1993 – V ZR 112/92, NJW 1194, 55; BGH, Urt. v. 24.07.2001 – VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888, 2889.
[23] BAG, Urt. v. 27.03.1996 – 5 AZR 576/94, NJW 1996, 3164.
[24] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.12.2000 des „Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“, BT-Drs. 14/4987, S. 16f.
[25] BAG Urt. v. 24.01.2008 – 6 AZR 519/07, NJW 2008, 2521, Rn. 11; Jauernig/ Mansel, BGB § 126 Rn. 2.
[26] BGH, Urt. v. 03.06.1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 138; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT, § 126 Rn. 20; MüKoBGB/ Einsele, BGB § 126 Rn. 10; Schellhammer, Rn. 27.
[27] BGH, Beschl. v. 15.06.2004 – VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Jauernig/Mansel, BGB § 126 Rn. 2.
[28] BGH Urt. v. 25.10.2002 – V ZR 279/01, NJW 2003, 1120; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT, § 126 Rn. 19.
[29] Bösing, S. 17; HE- Eichenhofer/Gusy, S. 71.
[30] Bösing, S. 15; HE- Hornung/Engemann, S. 12.
[31] Hornung, S. 31f.
[32] HE- Roßnagel, S. 5.
[33] HE- Eichenhofer/Gusy, S. 67; Hornung, S. 29.
[34] BGBl. I, S. 876.
[35] Vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096, Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.04.2019 – 11 U 164/18, BeckRS 2019, 8430, Rn. 9; BeckOK ZPO/ Dorndörfer, § 169 Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO § 315, Rn. 9.
[36] Roßnagel, MMR 2018, 31.
[37] BGBl. I, S. 2745.
[38] BeckOGK/ Mössner, § 90 BGB, Rn. 84.
[39] Bacher MDR 2019, 1, 2; Müller, S. 109f.
[40] SSV- Viefhues, C I, Rn. 33.
[41] Degen/Emmert, Rn. 228f; Kühn, CR 2017, 834, 839.
[42] Degen/Emmert, Rn. 230; Wagner, JuS 2016, 29, 30.
[43] HSH- Brisch/Brisch, Teil 13.3, Rn. 114.
[44] Brosch/Lummel/Sandkühler/Freiheit, Rn. 11.
[45] Creifelds, S. 376.
[46] Die zweite Alternative zum Schriftformersatz unter Nutzung sicherer Übermittlungswege nebst Anbringung einer einfachen Signatur gem. § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO wird auf den Seiten 18ff. betrachtet.
[47] BeckOK ZPO/ von Selle, § 130a, Rn. 16; Wagner, JuS 2016, 29, 30.
[48] Erber-Faller/ Bettendorf, S. 15.
[49] HE- Pimenidis, S. 96; SSV- Viefhues, C I, Rn. 11.
[50] Erber-Faller/ Bettendorf, S. 17.
[51] Erber-Faller/ Reisen / Mrugalla, S. 44; SSV- Viefhues, C I, Rn. 15f.
[52] Vgl. BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R, BSGE 122, 71, Rn. 18.
[53] Vgl. Heinze/Prado Ojea, CR 2018, 37, 41; SSV- Scherf, C II, Rn. 38.
[54] Schwoerer, S. 55.
[55] Erber-Faller/ Bettendorf, S. 16.
[56] BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 10; Bacher, NJW 2009, 1548.
[57] BGBl. I, S. 3803.
[58] BFH, Urt. v. 18.10.2006 – XI R 22/06, BFHE 215, 47, 52; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09, NJW 2011, 695, Rn. 15; BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 10.
[59] Verordnungsentwurf der Bundesregierung vom 20.09.2017 zur „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)“, BT-Drs. 645/17, S. 15.
[60] BVerfG, Beschl. v. 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07, BVerfGE, 122, 248, Rn. 68.
[61] BVerfG, Beschl. v. 02.03.1993 – 1 BvR 249/92, BVerfGE, 88, 118, 124.
[62] BeckOK ZPO/ von Selle, § 130a Rn. 15; Müller, NJW 2018, 1485 in der Anm. zu OLG Brandenburg, NJW 2018, 1482; Plum, NJW 2018, 2224 in der Anm. zu BSG, NJW 2018, 2222; Viefhues/ Biallaß, 03/2018, Rn. 39ff.
[63] BSG, Beschl. v. 09.05.2018 – B 12 KR 26/18 B, NJW 2018, 2222, Rn 6 ff.; BAG, Beschl. v. 15.8.2018 – 2 AZN 269/18, NJW 2018, 2978, Rn. 6 und 7; BGH, Beschl. v. 15.05.2019 – XII ZB 573/18, BeckRS 2019, 10818, Rn. 12ff.
[64] Vgl. Ausführungen auf den Seiten 18ff.
[65] Heckmann, CR 2016, 684, 692.
[66] Jandt, NJW 2015, 1205, 1206.
[67] Dorndorf/Schneidereit, CR 2017, 21, 22.
[68] Müller, NZS 2018, 207, 209.
[69] Wagner, JuS 2016, 29, 30.
[70] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 des „Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“, BT-Drs. 818/12, S. 23f.
- Quote paper
- Christian Fleckenstein (Author), 2019, Elektronischer Rechtsverkehr im Zivilprozess und in anderen Verfahrensordnungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511305
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