Diese Arbeit untersucht anhand der Stadt Wiesbaden Entwicklung, Angebote, Geschäftsmodelle und Perspektiven der aktuellen Modelle von Kindertagespflege.
Kindertagespflege, was ist das? In Hessen suchen viele Eltern eine Alternative zur institutionellen Betreuung ihrer Kinder im Alter von null bis drei Jahren und darüber hinaus. Innerhalb der vergangenen 25 Jahre haben sich die typischen Rollenbilder der Frau verändert, was auch die Betreuung der Kinder maßgeblich beeinflusste. Durch diesen gesellschaftlichen Wandel könnte die typische Frauenrolle mehr und mehr als Kindertagespflege im beruflichen Sinne gesehen werden. Dennoch gilt die Kindertagespflege noch immer nicht als Beruf, da es sich streng genommen bei der Qualifizierung nicht um eine Ausbildung, sondern eben eine Qualifizierung handelt. Aber durch die Professionalisierung wird es als "Beschäftigungsfeld im Aufbau" und als "familienunterstützende gewerbsmäßige Dienstleistung" beschrieben.
Das Angebot der Kindertagespflege ist ein durch die kommunale Jugendhilfe gestütztes und gleichgestelltes Format im Gegensatz zur Kindertagesstätte, die sich immer mehr in der Gesellschaft etabliert. Seit einigen Jahren wird mehr und mehr im Bereich der Kindertagespflege ausgebaut, um den Eltern die Möglichkeit zu bieten, Beruf und Familie besser miteinander zu verknüpfen. In der Kindertagespflege werden Kinder von Beginn an familiär, verlässlich und professionell gebildet, erzogen und betreut. Die Kindertagespflege bietet durch die wesentlich kleineren Gruppen eine individuellere Betreuung und Förderung der Kinder. Die stark emotionale und familiennahe Betreuung zeichnet die Kindertagespflege als ein Modell der Betreuung von Kindern außerhalb einer Institution aus. In der Stadt Wiesbaden ist die Kindertagespflege ebenso etabliert, wie in anderen Kommunen. In den Kindertagespflegestellen erleben die Kinder ihren Alltag, können Beziehungen untereinander und mit den Kindertagespflegepersonen aufbauen und das Wohnumfeld kennenlernen. Aber ist das "Modell Kindertagespflege"ausreichend etabliert?
Inhalt
1. Einleitung
2. Grundlagen der Kindertagesbetreuung
2.1 Überblick
2.2 Formen der Kindertagesbetreuung
3. Kindertagespflege
3.1 Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege
3.2 Rechtsanspruch U3
3.3 Qualifikation als Kindertagespflege
3.4 Rollen und Aufgaben des Jugendamtes in Bezug auf die Kindertagespflege
4. Betriebswirtschaftliche Aspekte der Kindertagespflege in Wiesbaden
4.1 Arbeitsverhältnisse im Beruf der Kindertagespflege
4.2 Finanzieller Überblick zur Kindertagespflege
4.2.1 Einnahmen
4.2.2 Sozialversicherungspflicht, Ausgaben und Steuerregelungen
4.3 Perspektiven in Wiesbaden
5. Fazit und Ausblick
5.1 Zusammenfassung
5.2 Fazit
6. Literatur
7. Abbildungsverzeichnis
8. Anhang
Anmerkung derRedaktion: Teile des Anhangs wurde aus urheberrechtlichen Gründen entfernt.
1. Einleitung
Kindertagespflege, was ist das? In Hessen suchen viele Eltern eine Alternative zur institutionellen Betreuung ihrer Kinder im Alter von null bis drei Jahren und darüber hinaus. Seit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz, das im Jahr 2005 in Kraft trat, ist die Kindertagespflege ein wichtiger Bestandteil der frühkindlichen Bildung.1 Innerhalb der vergangenen 25 Jahre haben sich die typischen Rollenbilder der Frau verändert, was auch die Betreuung der Kinder maßgeblich beeinflusste. Von der „Hausfrau und Mutter"- Rolle, die ihre Kinder betreute und parallel andere Kinder von arbeitenden Müttern, veränderte sich die Frauenrolle immer weiter. Insbesondere durch Emanzipation veränderte sich die typische Frauenrolle in eine Rolle, die immer mehr eine berufliche Tätigkeit mit Bildungsabschlüssen anstreben lässt, wodurch sich die Form der Betreuung der Kinder wandelte.2 Durch diesen gesellschaftlichen Wandel könnte die typische Frauenrolle mehr und mehr als Kindertagespflege im beruflichen Sinne gesehen werden. Dennoch gilt die Kindertagespflege noch immer nicht als Beruf, da es sich streng genommen bei der Qualifizierung nicht um eine Ausbildung, sondern eben eine Qualifizierung handelt. Aber durch die Professionalisierung wird es als „Beschäftigungsfeld im Aufbau" und als „familienunterstützende gewerbsmäßige Dienstleistung" beschrieben.3 Das Angebot der Kindertagespflege ist ein durch die kommunale Jugendhilfe gestütztes und gleichgestelltes Format im Gegensatz zur Kindertagesstätte, die sich immer mehr in der Gesellschaft etabliert. Seit einigen Jahren wird mehr und mehr im Bereich der Kindertagespflege ausgebaut, um den Eltern die Möglichkeit zu bieten, Beruf und Familie besser miteinander zu verknüpfen. In der Kindertagespflege werden Kinder von Beginn an familiär, verlässlich und professionell gebildet, erzogen und betreut. Die Kindertagespflege bietet durch die wesentlich kleineren Gruppen eine individuellere Betreuung und Förderung der Kinder. Die stark emotionale und familiennahe Betreuung zeichnet die Kindertagespflege als ein Modell der Betreuung von Kindern außerhalb einer Institution aus. In der Stadt Wiesbaden ist die Kindertagespflege ebenso etabliert, wie in anderen Kommunen. In den Kindertagespflegestellen erleben die Kinder ihren Alltag, können Beziehungen untereinander und mit den Kindertagespflegepersonen aufbauen und das Wohnumfeld kennenlernen.
Aber ist das Modell „Kindertagespflege" ausreichend etabliert? Oder müssen weitere Pläne für einen gezielten Ausbau verfolgt werden, um die Nachfrage nach Kindertagespflegebetreuungsplätzen und die Attraktivität für Berufsinteressenten zu steigern? Oder ist vielleicht sogar der Bedarf gedeckt, Angebot und Nachfrage in der Kindertagespflege in Wiesbaden ausbalanciert und es benötigt keine weiteren Veränderungen? Gibt es Reformen? Auffallend ist vor allem, wenn die Statistiken betrachtet werden, dass vor allem die Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege in Wiesbaden betreut werden. Wenn die Entwicklung von 2011 zu 2018 betrachtet wird, ergibt sich ein Bild aus stetig mehr zu betreuenden Kindern bei gleichzeitig geringerem Kindertagespflegepersonal.4 Das Platzangebot in der Kindertagespflege verringerte sich um 60 Plätze.5 Nun stellt sich die Frage, woran liegt das? Woran lässt sich diese Entwicklung festmachen? Ist der Kindertagespflegeberuf nicht attraktiv genug?
Diese und weitere Fragen im Verlauf der Arbeit sollen in dieser Bachelorthesis hinterfragt werden. Anhand der Stadt Wiesbaden soll exemplarisch die Kindertagespflege als Geschäftsmodell und die Perspektiven untersucht werden. Inwieweit hat die Kindertagespflege eine Zukunft in Wiesbaden und kann als lukrativer und vor allem attraktiver Beruf gesehen werden? Wie wird die Kindertagespflege in Wiesbaden angenommen? Was muss in Wiesbaden getan werden, um als Kindertagespflege tätig zu werden? Was gilt es zu beachten? Im Zuge der Arbeit wurden Interviews in der Führungsebene der Abteilung „Kindertagespflege“ der Stadt Wiesbaden und Interviews mit Mitarbeitern geführt. Zudem wurde ein Fragebogen (vgl. Anhang 1) an alle aktuell arbeitenden Kindertagespflegepersonen in Wiesbaden gesendet (132 Tagesmütter und ein Tagesvater), um die Praxissicht nicht zu vernachlässigen. Der Autor konnte so auch Kontakt zu insbesondere einer Tagesmutter aufbauen, die detailliert zu vielen Aspekten praxisrelevante Einblicke in der Stadt Wiesbaden geben konnte.
Die Arbeit ist folgendermaßen aufgebaut: In Kapitel 1 wird das Thema einleitend dargestellt und der Schwerpunkt der Arbeit festgelegt. In Kapitel 2 wird ein Überblick gegeben, was Tagespflege ist und was für einen geschichtlichen Hintergrund sie hat. Außerdem werden die einzelnen Formen der Kindertagesbetreuung, in Form der institutionellen Betreuung (Kita, Krippe, u.v.m.) und die Kindertagespflege mit deren Unterformen aufgeführt und im bundesweiten Vergleich dargestellt. Dabei ist die Relevanz des Ortes, an dem die Betreuung stattfindet, von hoher Bedeutung. Dabei war nicht nur die Kindertagespflege als einzelne Person zu betrachten, sondern auch die Großtagespflege, die im Wiesbadener Sprachgebrauch als „Kinderwohnungen“ deklariert sind. Kapitel 3 baut auf diesen Erkenntnissen auf und erläutert die grundlegenden rechtlichen Bereiche der Kindertagespflege. Ein großer Themenkomplex innerhalb der Thesis ist die Qualifikation zur Kindertagespflegeperson, da Berufsinteressierte mit den verschiedensten Voraussetzungen in der Kindertagespflege arbeiten können. Die einzelnen Qualifikationstypen, die Pflegeerlaubnis, die Prüfung der Eignung, die Prüfkriterien und Fortbildungsregelungen werden auch in Kapitel 3 erläutert. Zuletzt beinhaltet Kapitel 3 die Rolle und Aufgaben des Jugendamts in Bezug auf die Kindertagespflege. Darauf aufbauend erläutert der Autor den betriebswirtschaftlichen Aspekt der Kindertagespflege. Kapitel 4 zeigt zum einen, welche Modelle es gibt ein Arbeitsverhältnis in der Kindertagespflege einzugehen. Im weiteren Verlauf werden dann die Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Kindertagespflege fokussiert. Die Perspektive aus der Praxis wird dargestellt sowie sozialversicherungspflichtige und steuerrechtliche Bereiche berücksichtigt. Dabei ist es wichtig zwischen öffentlicher Förderung und privater Ebene zu unterscheiden und dabei die Vor- und Nachteile zu erörtern. Das Wiesbadener Finanzierungsmodell wird vorgestellt. Mit Kapitel 5 wird die gesamte Arbeit zusammengefasst, ein persönliches Fazit gezogen und ein Ausblick zu weiterer Forschungsarbeit gegeben.
2. Grundlagen der Kindertagesbetreuung
2.1 Überblick
Die Tagesbetreuung kann ursprünglich auf Initiativen von verschiedenen Völkergruppen, wie den Geistlichen oder den Angehörigen des Adels, die etwas gegen Verwahrlosung und Vernachlässigung von Kindern von der arbeitenden Völkergruppen tun wollten, zurückgeführt werden. Neben humanistischen Gründen, wie der Förderung von Sitte und Religion, gab es auch sozialpolitische Gründe, sich um die Betreuung von Kindern der arbeitenden Volksgruppe zu kümmern.
Somit konnte das Bildungsniveau der Eltern angehoben werden und sie mehr und mehr gesellschaftlich und auch sozial in die Gemeinschaft einbinden.6 Seit der Einführung des Sozialgesetzbuchs Acht (SGB VIII) entwickelte sich die Kindertagesbetreuung auch in Deutschland stätig. Von zu Beginn einer privaten Form hin zu einer öffentlich unterstützten Betreuungsform.
Kindertagesbetreuung in Deutschland ist eine seit 2005 durch die Öffentlichkeit und nicht mehr privat finanzierte Form der Betreuung von Kindern. Es handelt sich um einen Sammelbegriff für jegliche Formen der Betreuung von Kindern außerhalb der jeweiligen Familien. Sie ist im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe angesiedelt und stellt pflegerische, betreuende und beaufsichtigende Tätigkeiten von Erwachsenen gegenüber Kindern und Jugendlichen dar.7
Da es sich bei der Kindertagesbetreuung um einen sehr facettenreichen Begriff handelt und es sehr viele Formen der Betreuung gibt, haben die Kindseltern nach §5 SGB VIII seit dem 3.10.1990 mit neuster Fassung vom 11.9.2012 ein Recht darauf, zwischen verschiedenen Leistungsangeboten der Kinderbetreuung zu wählen. Dies bedeutete vorerst noch nicht, dass die Eltern zwischen Kindertagesstätte und Kindetagespflege wählen können, sondern erstmal nur, dass sie ein Wahlrecht und Wunschrecht zwischen Tagesbetreuungseinrichtungen hatten.
Es wird zwischen zwei Formen unterschieden, der „institutionellen Kindertagesbetreuung“ und der „Kindertagespflege“.8
Seit 2005 ist die Kindertagespflege rechtlich gleichgestellt gegenüber der Kindertagesstätte, wodurch sich das Wunsch- und Wahlrecht darauf ausgeweitet hat, dass Eltern zwischen Kindertagesstätte und Kindertagespflege wählen können.9
Wie viele Kinder in Deutschland in der Kindertagespflege betreut werden zeigt die folgende Statistik. Abbildung 1 zeigt, wie viele Kinder in den jeweiligen Bundesländern in der Kindertagespflege betreut werden.10
Abbildung 1:
Kinder in öffentlich geförderter Kindertages pflege am 1. März 2018 nach Bundesländern1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) (2019)
In Deutschland werden am 1.3.2018 insgesamt 152.573 Kinder in der Kindertagespflege betreut, wovon 124.257 Kinder ein Alter unter drei Jahren haben. Dies liegt in dem Format der Kindertagespflege begründet. Die Kindertageseinrichtung ist meist mit mehr Kindern ausgestattet, wodurch eine Institution für ein noch sehr kleines Kind überfordernd sein könnte. Die Kindertagespflege mit einer kleineren Gruppe, einer festen Bezugsperson und einem familiären Rahmen, wird dabei im Bereich null bis drei Jahren bevorzugt. In Hessen sind es 9.826 Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden. Davon sind es 8.754 Kinder, die unter drei Jahren sind. In Hessen liegt der Schwerpunkt jedoch auf den eins bis drei Jährigen. Von den 8.754 Kindern unter drei Jahren sind es 8.372 Kinder im Bereich eins bis drei. Daraus kann gefolgert werden, dass Kinder unter einem Jahr meist noch von den Eltern selbst betreut werden. In Hessen werden 382 Kinder, die unter einem Jahr sind von einer Kindertagespflegeperson betreut, von 8.754 Kindern unter Drei ist die Zahl der unter ein jährigen gering. Die höchste Kinderbetreuungsanzahl in der Kindertagespflege hat Nordrhein-Westfalen mit 51.658 Kindern insgesamt und davon 45.164 Kindern unter drei Jahren.1011 Dies ist in Nordrhein-Westfalen an den Kosten, die anfallen um einen Kindertagespflegeplatz zu schaffen, begründet. Durch den Rechtsanspruch auf einen Platz
für Kinder unter drei Jahren müssen die Plätze durch das Land ermöglicht werden. Ein Kitaplatz kostet die Kommune in Nordrhein-Westfalen im Jahr ca. 36.000 Euro, eine Kindertagespflege ca. zwischen 7.500 und 8.000 Euro, weshalb diese Stellen schneller geschaffen werden können.12
Um die Effekte von großen Bundesländern zu nivellieren, wurde ein Vergleich mit den Einwohnerzahlen vorgenommen. Dabei konnten einige Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgearbeitet werden.
Abbildung 2: Bundesländervergleich - Einwohnerzahlen und Kindertagespflegekinder im prozentualen Vergleich
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quellen: Statistisches Bundesamt (Destatis) (2019) und Statista (2019)
Nordrhein-Westfalen stellt den Spitzenreiter dar. Mit 0,29% an Kindertagespflege werden am meisten Kinder prozentual zur Einwohnerzahl in Kindertagespflege betreut. Das liegt in Nordrhein-Westfalen daran, dass die Kosten um einen Kindertagespflegeplatz durch das Land zur Verfügung zu stellen wesentlich geringer sind, als die für einen KindertagesstättenPlatz (360.000 Euro und ca. 8.000 Euro im Vergleich).13 Das Saarland mit der geringsten tatsächlichen Betreuungsquote (0,07%) betreut weniger Kindertagespflegekinder, weil die Bedingungen für Kindertagespflegepersonen dort mangelhaft sind. Der Verdienst reicht nicht aus, um das Leben zu bestreiten.14
Hessen (0,16%) und Bremen (0,17%) stehen im direkten Vergleich und nehmen prozentual zur Einwohnerzahl ähnlich viele Kinder in der Kindertagespflege auf. Die beiden liegen trotz hoher Unterschiede in der Einwohnerzahl bei einem ähnlichen prozentualen Wert. Im Vergleich stehen zum Beispiel Hessen (6.243.000) und Bayern (12.997.000). Dabei fällt auf, dass Bayern ungefähr doppelt so viele Einwohner hat, aber ungefähr gleich viele tatsächliche Kindertagespflegeplätze (11.051 in Bayern und 9.826 in Hessen) vergibt und im prozentualen Vergleich Bayern trotz höherer Einwohnerzahl nur die Hälfte (0,08% Bayern - 0,16% Hessen) an Kindertagesplätzen im Gegensatz zu Hessen. Hessen und BadenWürttemberg können auch im Vergleich betrachtet werden. Baden-Württemberg hat ca. doppelt so viele Einwohner (11.023.000), nimmt aber auch doppelt so viele Kinder in die Kindertagespflege (18.621) auf, als Hessen (6.243.000 Einwohner - 9.826 Kinder). Die Quotienten sind ähnlich (0,17% und 0,16%). Hessen und Berlin haben auch vergleichsweise ähnliche Quotienten.
2.2 Formen der Kindertagesbetreuung
Bei den Formen der Kindertagesbetreuung gibt es innerhalb der zwei groben Merkmale „institutionell“ und „Kindertagespflege“ einige Unterformen.
Die institutionelle Kindertagesbetreuung wird im Sprachgebrauch auch „Kindertageseinrichtung“ genannt. Es handelt sich dabei um eine ganztägig, je nach Konzept, wochentags geöffnete Einrichtung. Die „Kindertageseinrichtung“ ist jedoch ein Sammelbegriff für verschiedene Unterformen. Diese Unterformen hängen mit den Konzepten zusammen.
Zum einen gibt es die Kinderkrippe. Spezifisch für die Kinderkrippe ist, dass darin nur Kinder zwischen null und drei Jahren betreut werden. Der Kindergarten wiederum betreut Kinder zwischen drei Jahren und dem Schuleintritt. Es gibt verschiedene Formen des Kindergartens. Je nach Konzept gibt es Betriebskindergärten, an Orten, an denen die Eltern arbeiten oder auch zum Beispiel Kindergärten mit verschiedenen Schwerpunkten, wie beispielsweise dem Fröbel Kindergarten, dem Sportkindergarten oder dem bilingualen Kindergarten. Jedoch gibt es auch „Kombinierte Einrichtungen“, die Kinder unter drei Jahren und bis zum Schuleintritt betreuen. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus Krippe und Kindergarten. Je nach Altersstufe gibt es noch andere institutionelle Betreuungsformen.
Zu nennen wäre der Kinderhort für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren mit gewissen „Wochentagsmodellen“, für die sich die Eltern entscheiden können. Oder es wird die Ganztagsbetreuung in der Schule angeboten. Diese gibt es dann für alle Kinder der Schule, oder für einzelne Jahrgänge beziehungsweise für angemeldete Kinder aus allen Klassen, entsprechend dem Modell.15
Neben der institutionellen Kindertagesbetreuung gibt es noch die Kindertagespflege als zweite Form der Kindertagesbetreuung.
Kindertagespflege ist eine gleichberechtigte, gesetzlich anerkannte Form der Kindertagesbetreuung, bei der Kinder, insbesondere Kleinkinder im Alter von null bis drei Jahren, von einer Tagespflegeperson teilweise oder ganztägig betreut werden.16 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von „Tagesmüttern“ oder „Tagesvätern“ gesprochen. Im Gegensatz zur Kindertagespflege betreut die Kindertagesstätte vordergründig Kinder zwischen dem dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt. In der Praxis zeigt sich, dass Eltern sich oftmals eine engere Arbeit mit ihrem Kind wünschen, die einer emotionaleren und familiennäheren Arbeit entspricht. Befürchtungen sind teilweise vorhanden, dass ihr Kind in einer Krippengruppe von zehn Kindern eventuell untergehen könnte. Die Kindertagespflege hat sich im Laufe der Jahre etabliert, als weitere Möglichkeit gegenüber der Kindertagesstätte.17
Unterschieden wird in der Kindertagespflege zwischen einer
1) Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
2) Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson
3) Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten.
Alle Formen der Kindertagespflege sind familienähnlich18 und bieten den Eltern verschiedenste, auf ihre Bedürfnisse angepasste, Möglichkeiten, um Beruf und Familie zu kombinieren.
Bei der „Kindertagespflege im Haushalt der Eltern“ handelt es sich um die einzige Form der Kindertagespflege, die ohne eine Pflegeerlaubnis i.S.v. §43 SGB VIII durchgeführt werden darf. Die Kinder werden durch die Tagespflegeperson im Haushalt der Eltern betreut und es gibt keine Vorgaben über die Anzahl der zu betreuenden Kinder. Die Eltern sind hierbei die Arbeitgeber der Tagespflegeperson und sind weisungsbefugt, da es sich in der Regel um ein Angestelltenverhältnis handelt. Diese Form der Betreuung wird nicht staatlich bezuschusst und die angestellte Kindertagespflegeperson erhält keine öffentliche Förderung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger.19
Bei der „Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson“ werden maximal fünf Kinder in den Räumen der Tagespflegeperson betreut unter der Weisung im Besitz einer Pflegeerlaubnis gemäß §43 SGB VIII zu sein. Dabei wird die Geeignetheit der Persönlichkeit, der Sachkompetenz aber auch der Räumlichkeiten vom zuständigen Jugendamt geprüft. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten des Arbeitsverhältnisses: Angestelltenverhältnis oder Selbstständigkeit.20
Bei der „Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen“ werden die Kinder weder im Haushalt der Eltern noch im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Es handelt sich um angemietete Räumlichkeiten, die ebenfalls der Geeignetheitsprüfung (siehe Kapitel 3.3) unterliegen. Auch in dieser Form wird eine Pflegeerlaubnis nach §43 SGB VIII benötigt, um die Kinder zu betreuen.21
In der folgenden Abbildung ist ein Jahresvergleich innerhalb der Kindertagespflege aus dem Jahr 2017 und 2018 in Bezug auf die Örtlichkeit der Betreuung deutschlandweit dargestellt.
Abbildung 3
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) 201922
Die Tabelle zeigt, dass 2017 71% der Kindertagespflegepersonen ihre Betreuung in der eigenen Wohnung angeboten haben (31.346 Personen). Dieser Wert ist im Jahr 2018 auf 69% (30.868) gesunken. Nur rund 23% boten 2017 (10.331 Personen) die Kindertagespflege in anderen angemieteten Räumlichkeiten an. Im Jahr 2018 ist der Wert auf 24% gestiegen. Die Tendenz geht somit mehr und mehr zur Kindertagespflege außerhalb der privaten Räumlichkeiten. Die wenigsten betreuen die Kinder in der Wohnung der Erziehungsberechtigten (2017: 7%; 2018: 8%).
Neben den drei oben aufgeführten Grundformen der Kindertagespflege gibt es auch eine besondere Form der Kindertagespflege, es ist die Großtagespflege. Für die Großtagespflege gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Bezeichnungen und unterschiedliche Modalitäten. Dabei wird die Großtagespflege in manchen Bundesländern auch als „Tagespflegenest“ bezeichnet (beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Bayern).23
In den Großtagespflegen sind mehrere Tagesmütter gemeinsam tätig und betreuen damit mehr als fünf Kinder. Diese Form der Kindertagespflege hat den Vorteil, dass Tagespflegepersonen sich gegenseitig im Krankheitsfall vertreten und in der pädagogischen Arbeit unterstützen können.24
Wichtig ist vor allem, dass die Kindertagespflege bis einschließlich zum 13. Lebensjahres des Kindes ausgeübt werden kann.25
Es gibt die Möglichkeit Kindertagespflege als Konzept in Unternehmen unterzubringen. Somit arbeiten Kindertagespflegepersonen in keiner der drei Betreuungsformen. Gegebenenfalls kann diese Form der Kindertagespflege unter Großtagespflege gefasst werden.
Betriebliche Kindertagesbetreuung ist heutzutage ein wichtiger Bereich, um die Personalrekrutierung zu verbessern. Denn es ist familiennah und familienfreundlich zugleich. Nicht nur das Bild für die Öffentlichkeit ist positiv, sondern auch die Nachfrage. Denn eine betriebliche Kindertagesbetreuung macht einen Arbeitgeber attraktiver als einen anderen. Es wird an Familien gedacht. Mitarbeiterinnen sind motivierter, weil sie wissen, dass ihre Kinder gut versorgt sind und sie ohne Hintergedanken ihre Arbeit verrichten können. Die Kindertagespflege hat dabei wesentliche Vorteile für ein Unternehmen. Kindertagespflege ist ein Konzept, welches sich schnell und flexibel erstellen lässt und zu dem nicht so teuer ist, wenn es in Relation zu einer betrieblichen Kindertagesstätte gesetzt wird. Zudem können Kindertagespflegepersonen auch Sondertarifliche Zeiten anbieten, wie den Abend, die Nacht und die Ferien.26 Betriebliche Kinderbetreuung bietet folgende Vorteile:
1. Eltern steigen nach ihrer Elternzeit schnell wieder in die Arbeit ein, weil sie ihre Kinder betreut wissen.
2. Es gibt mehr Chancengleichheit. Eltern können Familie und Arbeit besser kombinieren.
3. Langfristige Zukunftsperspektiven. Eine betriebliche Kundenbetreuung führt dazu, dass die Mitarbeiterinnen zufrieden und motiviert sind, wodurch sich ein Jobwechsel eher seltener ankündigt.
4. Es gibt weniger Fehltage. Mitarbeiterinnen, die wissen, dass ihre Kinder gut betreut sind, fallen in der Regel nicht so häufig aus.
5. Öffentlichkeitsarbeit. Es gibt ein positives Bild nach außen, wenn Unternehmen familiennah arbeiten und Familie und Beruf vereinbar machen.27
Kindertagespflege in Unternehmen hat somit nicht nur Vorteile für die Familien, die in dem Unternehmen arbeiten, sondern auch für die Arbeitgeber, die die Kindertagespflegepersonen angestellt haben.
In Wiesbaden gibt es drei Formen der Kindertagespflege. Neben den regulären drei Grundformen, die zu Beginn des Kapitels erläutert wurden, gibt es noch zwei spezielle Modelle. Die Großtagespflege wurde im Modell „Kinderwohnungen“ in Wiesbaden umgesetzt.
Das heißt Kinderwohnungen sind Wohnungen, in denen mehrere Tagesmütter gemeinsam tätig sind und jeweils zwar maximal fünf Kinder betreuen, aber gemeinsam eben mehr als fünf Kinder in den Räumlichkeiten betreuen können. Jede Tagesmutter hat ihr eigenes Zimmer, aber Essen und Schlafen findet für die Kinder in gemeinsamen Räumlichkeiten statt. Es gibt sieben Kinderwohnungen in Wiesbaden, bestehend aus jeweils zwei zusammengeschlossenen Tagespflegepersonen. Der Unterschied ist, dass trotz der Kinderwohnung, jede Tagespflegeperson einen eigenen Gruppenraum für Individualität hat. Dies ermöglicht eine gezielte pädagogische Zuordnung zu einer Tagespflegeperson inkl. einer engen emotionalen Bindung und einer familiennahen Arbeit. Das Essen und Schlafen der Kinder findet wiederrum gemeinsam mit der anderen Tagespflegeperson in gemeinsam genutzten Räumen statt. In der Großtagespflege gibt es auf Bundesebene keine Vorgabe, wie viele Tagespflegepersonen sich zusammenschließen dürfen. In Wiesbaden ist ein Zusammenschluss von mehr als zwei Kindertagespflegepersonen weder vorgesehen noch erwünscht, da die Kindertagespflege, als Betreuungsform mit einer geringeren Anzahl an Kindern, nicht eine Krippenähnliche Betreuung mit einer Anzahl von mehr als fünf Kindern darstellen soll.28 Das Modell der betrieblichen Kindertagespflege ist deshalb in Wiesbaden kritisch gesehen, da es sich bei dieser Form um ein Anstellungsverhältnis handelt, wonach mehrere Tagespflegepersonen in einem Betrieb agieren und Kinderbetreuen. „Es ist nicht gewollt“, dass Kindertagespflegepersonen sich anstellen lassen. In Wiesbaden ist die
Selbständigkeit fast ausschließlich das Regularium.29 Von den befragten Kindertagespflegepersonen, bieten zwei Kindertagespflegepersonen ihre Betreuung in angemieteten Räumen an. Drei bieten ihre Betreuung in privaten Räumlichkeiten an. Oftmals starten die Kindertagespflegepersonen in privaten Räumlichkeiten und suchen sich dann angemietete Räumlichkeiten.30
Neben dem Modell „Kinderwohnungen“ gibt es das Modell „Kinderbrücke“. Bei der Kinderbrücke betreuen die Kindertagespflegepersonen die zu betreuenden Kinder in ihrem eigenen Haushalt. Jedoch haben sie eine Pflegeerlaubnis für maximal drei Kinder, statt der Maximalzahl von fünf Kindern. Dies ist begründet durch ein besonderes Vertretungssystem, das die Kinderbrücken anbieten.31
Es gibt zwei Unterformen innerhalb der Kinderbrü name="_ftnref32" title="">32 Beim „Modell zwei“ gibt es keinen Besuch in einem Spielkreis. Jedoch gibt es in diesem Modell eine Kooperation mit zwei Kinderkrippen, als institutionelle Betreuungsform. Einmal die Woche wird die Vertretungsgruppe in der Krippe besucht, es handelt sich um die sogenannte „Patengruppe“, die im Krankheitsfall die Vertretungsgruppe für das Kindertagespflegekind ist.33 Die nicht vorhandene Erlaubnis für die zwei fehlenden Kinder wird ausgeglichen durch eine Ausfallpauschale des Amtes für soziale Arbeit einer dementsprechend besseren Bezahlung, trotz gleichem Stundenkontingent.34
3. Kindertagespflege
3.1 Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist ein Bereich der Kindertagesbetreuung und hat seine eigenen rechtlichen Vorgaben. In diesem Bereich treffen, ähnlich dem Tripelmandat der Sozialen35 Arbeit drei Rechtsbeziehungen aufeinander.
Konkret kann von einer dreieckigen Rechtsbeziehung im Bereich der Kindertagespflege sprechen. Die Kindertagespflegeperson bietet eine Dienstleistung gegenüber Kind und Erziehungsberechtigten an. Da das Kind minderjährig ist, ist der Erziehungsberechtigte sein rechtlicher Vertreter, welcher mit der Tagespflegeperson einen Betreuungsvertrag abschließt. Die Kinder besitzen einen Rechtsanspruch (im weiteren Verlauf erläutert) und werden durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten, um diesen Anspruch auch einzufordern, auf einen Platz innerhalb der Tagesbetreuung von Kindern, unabhängig davon ob es sich um Kindertagespflege oder institutionelle Tagesbetreuung handelt. Je nach Kommune kann es sein, dass ggf. Zuzahlungen des Erziehungsberechtigten an die
Tagespflegeperson gefordert sind. Die Tagespflegeperson erbringt die Leistung für den Leistungsempfänger („Erziehungsberechtigten“).
Zuletzt der Jugendhilfeträger mit der Aufgabe der Beratung gegenüber den Kindertagespflegepersonen, aber auch gegenüber den Erziehungsberechtigten. Der öffentliche Jugendhilfeträger vermittelt den Platz an die Kindertagespflegeperson ist aber auch zuständig für die Qualifizierung und die Geldleistungen gegenüber der Tagespflegeperson. Somit handelt es sich um ein „Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis der Kindertagespflege“.36 Die Bereitstellung der Betreuungsplätze für den Anspruch der Kinder ist eine weitere rechtlich verortete Aufgabe des Jugendhilfeträgers. Vergütung der Kindertagespflegeperson und Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ist dabei ebenfalls rechtlich verortet.37
Seit dem Ausbau der Kindertagespflege in Deutschland gibt es auch einen Ausbau der rechtlichen Grundlagen rund um diesen Beruf. Dies soll zur Effizienz- und Qualitätssteigerung der Kindertagespflegeperson, aber auch der Betreuung der Kinder führen. Dabei gibt es Gesetze auf Bundeseben, die durch Gesetze des Landes oder der Kommune weiter konkretisiert werden.38
Das Sozialgesetzbuch acht (SGB VIII) bietet seit 1990 die grundlegenden rechtlichen Verortungen der überwiegend privaten Kindertagespflege. Seit 2005 wurden diese Gesetzte immer wieder überarbeitet und konkretisiert, um qualitative und effiziente Arbeit zu ermöglichen. Dies erfolgte unteranderem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das die Grundsätze der Förderung in der Kindertagespflege formuliert und für einen qualitätsorientierten, bedarfsgerechten und öffentlich geförderten Ausbau der Kindertagespflege einen Vorreiter darstellte. §§22 - 24 SGB VIII wurden durch das TAG überarbeitet und konkretisiert.39
Das Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008, mit Wirkung vom 1.8.2013 ermöglichte eine Änderung des Anspruches innerhalb der Kindertagespflege. Nun mehr ändert sich der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und ist an die Bedingung des Alters des Kindes geknüpft und nicht mehr an Bedarfskriterien alleine40.41
In § 22 ff. SGB VIII werden neben den Grundsätzen der Kindertagespflege, die Rechtsansprüche, die Förderung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger und die Kostenbeteiligung konkretisiert.
§24 SGB VIII regelt dabei, den Anspruch auf einen Betreuungsplatz, der in der dreieckigen Rechtsbeziehung erwähnt wird. Dieser Anspruch ist abhängig vom Alter des Kindes und wird gestaffelt.42 Ebenso abhängig ist der Anspruch von der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten.43
§23 SGB VIII regelt die Förderung der Kindertagespflege durch den öffentlichen Jugendhilfeträger. Dieser Paragraph regelt neben der Vermittlung eines Betreuungsplatzes (Abs. 1), die laufenden Geldleistungen für die Kindertagespflegeperson (Abs. 2 und 2a), die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson (Abs. 3) und den Anspruch auf Beratung (Abs. 4).44
Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten regelt §90 SGB VIII.
Das Bundesrecht, weil es eher allgemein formuliert ist, verweist auf die Ländergesetzgebung und deren Ausführungsbestimmungen. Daraus resultieren 16 Landesgesetzgebungen, die unterschiedliche Regelungen und Anforderungen an die Kindertagespflegeperson stellen. Vor allem im Bereich der Qualifizierung, der Betreuungsformen und der Vergütung.45 Die hessische Landesgesetzgebung hat zwei Gesetze herausgebracht, die sich mit der Kindertagespflege auseinandersetzen. Das hessische Kinder - und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG).
Das HKJGB vom 18.12.2006, zuletzt geändert am 30.4.2018, stellt mit §32a HKJGB die Weichen für die Landesförderung in der Kindertagespflege. Stichtag 01.03. jeden Jahres dient als Fixpunkt, um zu prüfen, wie viele öffentlich vermittelte Betreuungsverhältnisse eine Kindertagespflegeperson vorweist, was wiederrum als Grundlage zur Berechnung der öffentlichen Förderung dient. Zudem erhält jede Kindertagespflegeperson mit einer Weiterqualifizierung im Bereich „Bildung- und Erziehungsplan“ einen höheren Anerkennungsbetrag pro Kind. Es handelt sich dabei um 100 Euro. Jedoch muss dieser Anerkennungsbetrag in der Satzung der jeweiligen Kommune verortet sein. Zudem regelt dieser Paragraph die Weiterleitung der Landesfördergelder an die jeweilige Kindertagespflegperson durch den öffentlichen Jugendhilfeträger.46
Das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) vom 23.5.2013 ist das Gesetz zu Änderung des HKJGB. In dem Gesetz wird der §32a HKJGB abermals konkretisiert und legt einen Schwerpunkt auf die Qualifikation der Kindertagespflegeperson. Mit dem Inkrafttreten des HessKiföG werden die Anforderungen an die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson erhöht, die Voraussetzungen zur Arbeit als Kindertagespflegeperson aufgeführt und die öffentlichen Förderungssätze anhand von Tabellen dargestellt.47
Auf Kommunaler Ebene bezieht sich die Stadt Wiesbaden vor allem auf Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, auf die Kindertagespflegesatzung und auf ergänzende Ausführungen. Zudem orientiert sich die Wiesbadener Kindertagespflege an der Bundes - und Landesgesetzgebung.48
3.2 Rechtsanspruch U3
Der Ausbau der Kindertagespflege ging einher mit der rechtlichen Veränderung der Förderung von unter Dreijährigen. Seit dem 01.03.2013 haben Kinder im Alter von ein bis drei Jahren einen rechtlichen Anspruch auf einen Platz innerhalb einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung ist durch den Erziehungsberechtigten einklagbar.49 Dieser Anspruch ergibt sich, wie bereits in Kapitel 3.1 erwähnt, aus § 24 Abs. 2 SGB VIII.
Der Wortlaut des §24 SGB VIII erläutert das Alter als Voraussetzung für den Gesetzesanspruch, nennt aber keine weiteren Voraussetzungen. Daraus ergibt sich somit ein grundlegender Anspruch für Kinder, aber auch einen individuellen Anspruch für spezifische Erweiterungen im Einzelfall aufgrund von individuellen Bedarfslagen. Der grundlegende Anspruch beinhaltet eine Mindeststundenzahl von vier Stunden an allen Tagen.
Der in §24 Abs. 1 S. 3 i.v.m. Abs. 2 S. 2 SGB VIII benannte individuelle Bedarf der Kinder ist der Anspruch der über den grundlegenden Anspruch hinaus geht und je nach Einzellfall bestimmt wird. Die Individualität des Bedarfs kann gemessen werden an elternbezogenen aber auch kindbezogenen Bedarfskriterien, wie zum Beispiel den Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten oder anhand von Ausbildungen, Fortbildungen, der Teilnahme an Integrationskursen und Sprachkursen, die Pflege der Angehörigen, Langzeitkrankheiten oder besonderer Belastungen durch andere Kinder im Haushalt50.
Rein die Wünsche aufgrund von zum Beispiel einer Vereinstätigkeit (Freizeitaktivität) sind nicht als individuellen Bedarf angesehen. Durch den individuellen Bedarf entsteht ein individueller zeitlicher Umfang der Betreuung, der den Erziehungsberechtigten genehmigt wird. Bietet der öffentliche Jugendhilfeträger keinen Betreuungsplatz, der den Bedarf deckt und für die Erziehungsberechtigten zumutbar ist, so besteht die Möglichkeit der Klage.51
Es gibt vier Arten von Klagen:
1. Klage auf Schaffung eines Betreuungsplatzes
2. Klage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes
3. Klage auf Anweisung der ausführenden Stadt
4. Klage auf bedarfsgerechten Platz
Aus dem Nichterfüllen des bestehenden Rechtsanspruches resultieren zudem zwei mögliche Ansprüche:52
- „Aufwendungsersatzanspruch“
- „Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtshaftung“53.
Zuerst zu klären, dass eine Klage auf Schaffung eines Betreuungsplatzes nicht ausschließlich besteht. Ein Platz, der nicht besteht, kann den Erziehungsberechtigten nicht zugesprochen werden. Dies ist zurückzuführen auf ein Urteil des OVG Schleswig Holstein (vgl. 01.11.2000,2M32/00). Allerdings kann das Gericht festlegen, dass der öffentliche Jugendhilfeträger in einer angemessenen Zeit einen Platz schaffen muss für das Kind.
Die Klage auf Zuweisung eines freien Platzes ist jedoch möglich. Grundvoraussetzung ist aber, dass der öffentliche Jugendhilfeträger diesen Platz auch tatsächlich anbietet, zum Beispiel in einer städtischen Kindertagesstätte oder Kindertagespflege.
Die Klage auf Anweisung der ausführenden Stadt bedeutet, dass die Erziehungsberechtigten, wenn sie einen Platz benötigen und zwar in einer Gemeinde ohne ein eigenes Jugendamt, so müssen sie sich an den Landkreis als den „Träger der öffentlichen Jugendhilfe halten“54 und verklagen diesen.
Bei der Klage auf einen Platz, der dem Bedarf gerecht wird, können Erziehungsberechtigte durch eine Verpflichtungsklage, einen Platz der den individuellen Bedarf deckt, den Anspruch für ihr Kind geltend machen.55
Kommt der öffentliche Jugendhilfeträger der Erfüllung des Anspruchs nicht nach und die Erziehungsberechtigten kümmern sich selbst um einen Betreuungsplatz, welcher den Bedarf deckt und zumutbar ist, so können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch geltend machen, der den Ersatz der Aufwendung wiederspiegelt. Die Erziehungsberechtigten können die entstandenen Kosten zurück verlangen (vgl. Urteil 25.10.2012, 7A 10671/12.OVG =JAmt 2012,603).
Dieser Aufwandsersatz ist jedoch an gewissen Voraussetzungen geknüpft.
- Es wurde sich rechtzeitig um die Beschaffung des Platzes beim öffentlichen Jugendhilfeträger gekümmert und die Bedarfe und Wünsche geäußert und das zeitnah. Dabei ist ein Beweismittel in Form von zum Beispiel einer Dokumentation empfehlenswert. Es reicht dabei nicht sich ausschließlich bei den freien Trägern vor Ort anzumelden.
- Der Anspruch muss zeitlich passend sein. Das heißt das Kind benötigt zum Zeitpunkt der Beschaffung des Betreuungsplatzes einen Anspruch durch das richtige Alter und den bestehenden Bedarf der geltend gemacht wird.
- Das Erfüllen des Rechtsanspruches darf nicht herausgezögert werden. Es sollte dem Erziehungsberechtigten nicht zugemutet werden, auf einen Platz zu warten.56
Wenn die Voraussetzungen dieses Anspruchs gegeben sind, so werden die vollen Kosten zurück erstattet. Ebenfalls werden die Kosten erstattet, wenn die Großeltern das Kind betreuen und eine Vergütung dafür verlangen.57
Der Anspruch auf den Ersatz der entstandenen Kosten entfallen dann, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger zu einem späteren Zeitpunkt einen Betreuungsplatz anbietet, obwohl das Kind bereits einen Platz durch private Suche bekommen hat. Die Erziehungsberechtigten müssen den Platz jedoch nicht mehr wechseln.58
Der zweite Anspruch der entstehen könnte ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer bestehenden Amtshaftung (vgl. §839 Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG). Dabei gelten bestimmte Voraussetzungen.
1. Die Amtspflicht durch den öffentlichen Jugendhilfeträger wird nicht erfüllt und es wird nicht zeitnah ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, obwohl der Bedarf früh genug angemeldet wurde.
2. „Die Amtspflicht ist drittbezogen".59 Das bedeutet, dass neben der Nichterfüllung des Kindesanspruchs auch der Anspruch der Erziehungsberechtigten nicht erfüllt wird, da es sich bei der Beschaffung, um die Verbesserung der Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf handelt. Deshalb können die Erziehungsberechtigten auch einen Schadensersatz geltend machen.
3. Das Verschulden des Jugendhilfeträgers durch Nichterfüllung des Rechtsanspruchs und keinen bestehenden Rechtfertigungsgründen ist eine weitere Voraussetzung. Es ist dabei sogar gesetzlich festgehalten, für gewisse Bedarfe eine Rücklage zu besitzen, die unvorhersehbar entstehen (Vgl. §80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Sind die Voraussetzungen gegeben, so können jegliche Schäden, die durch das Nichterfüllen entstehen geltend gemacht werden, wie zum Beispiel auch ein Dienstausfall einer der Erziehungsberechtigten.
3.3 Qualifikationen als Kindertagespflegeperson
Um als Kindertagespflege arbeiten zu dürfen, bedarf es einer Qualifizierung, die zum Erhalt einer Pflegeerlaubnis führt. Die Qualifizierung kann durch eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung erreicht werden. Das Bundesrecht regelt dabei die Rahmenbedingungen der Voraussetzungen und der Pflegeerlaubnis, das Landesrecht wiederrum die Form der Qualifizierung.
Die auf Bundesebene im SGB VIII geregelten Grundlagen der Kindertagespflege in §§ 22, 23 und 43 SGB VIII bilden Grundstrukturen für die Förderung in der Kindertagespflege.60 Nach §23 Abs. 3 SGB VIII i.v.m. §43 Abs. 2 S. 3 SGB VIII wird die Geeignetheit einer Kindertagespflege erläutert. Dabei sind „vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege“ ein Prüfkriterium für die Qualifizierung als Kindertagespflegeperson. Die vertieften Kenntnisse kann die Person dann durch zum Beispiel „qualifizierte Lehrgänge“ nachweisen.61 Diese qualifizierten Lehrgänge werden im weiteren Verlauf dieser Arbeit erläutert.
Grundlegend gibt es aber auch Kriterien, die geprüft werden müssen, um eine Geeignetheit festzustellen. Diese gelten gemäß §43 SGB VIII. Im Sinne des §43 Abs. 2 SGB VIII ist die Geeignetheit der Tagespflegeperson festzustellen, damit eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gegeben wird. Neben einer entsprechenden „Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen“ sind auch „kindgerechte Räumlichkeiten“ ein Kriterium zur Erlaubniserteilung („Pflegeerlaubnis“) gemäß §43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII.62
Für das Betreiben einer Kindertagespflege wird die Pflegeerlaubnis benötigt. Jede Person, die Kinder außerhalb der Wohnung der Erziehungsberechtigten, während des ganzen oder eines halben Tages für mehr als 15 Stunden in der Woche gegen ein Entgelt und dies länger als drei Monate betreut, benötigt eine Erlaubnis für die Ausführung (vgl. §43 Abs. 1 SGB VIII).
Grundlegend findet jedoch vor Erteilung der Pflegeerlaubnis eine Eignungsprüfung statt. In zwei Fälle wird diese Eignungsprüfung benötigt und zwar, wenn die Kindertagespflegeperson gemäß §23 SGB VIII öffentlich gefördert wird oder wenn die Tagespflege erlaubnispflichtig ist gemäß §43 SGB VIII. Die Eignung prüft dabei der öffentliche Jugendhilfeträger.
Dabei sind die konkreten Prüfkriterien im SGB VIII nicht detaillierter formuliert. Die in §43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII formulierten Kriterien, werden durch Bund, Land und Kommune konkretisiert. Relevante Aspekte im Bereich der „Persönlichkeit“ als Prüfkriterium ist zum Beispiel „die Grundhaltung in Beziehungen zu Kindern“.
Darunter werden gefasst:
- Spaß an der Arbeit mit Kindern und ein positiver Umgang mit diesen,
- Eine kongruente Motivation und glaubhaftes Übermitteln, dass die Betreuung übernommen werden möchte,
- Interesse an Bildungsplänen, sowie der „Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern",63
- Praxiserfahrung im Umgang und in der Arbeit mit Kindern,
- Empathie gegenüber den Kindern,
- Keine Gewalt gegenüber den Kindern und keine Grenzüberschreitung im Bereich Sexualität und Körper.
Ein weiterer Bereich der Persönlichkeit ist das Prüfkriterium „Grundhaltung in Beziehung zu Erwachsenen"64.
Darunter fällt vor allem ein toleranter Umgang mit Erziehungsberechtigten und anderen Stilen im Bereich Erziehung. Aber auch Akzeptanz und toleranter Umgang mit verschiedenen Lebenssituationen. Zudem fallen ein offener Umgang mit anderen Menschen und ein gemeinsamer Austausch darunter.
Ein weiterer Bereich der Persönlichkeit ist das Prüfkriterium, welches sich mit Eigenschaften und Fähigkeiten der angehenden Tagespflegeperson auseinander setzen.
Darunter fallen Eigenschaften wie:
- Vorbildhaftes Verhalten,
- Verantwortungsbewusstes und flexibles Handeln,
- Belastbarkeit,
- Zuverlässigkeit, Kritikfähigkeit,
- Die Bereitschaft zu lernen,
- Emotional stabile und gefestigte Persönlichkeit,
- Die Erreichung des 18. Lebensjahres,
- Ein gesichertes Einkommen,
- Die Kompetenz zu organisieren und zu reflektieren
- Die Bereitschaft mit anderen zu kooperieren,
- Mindestens ein guter Hauptschulabschluss,
- Die Fähigkeit sich weiter zu entwickeln und an Aufgaben zu wachsen
- Mit Schweigepflicht umgehen können,
- Konfliktfähigkeit,
- „psychische und körperliche Gesundheit",65
- Der Ausdruck in der deutschen Sprache (mindestens das B1 Deutschzertifikat) und ein „geregelter Aufenthaltsstatus“.66
Ein weiteres Prüfkriterium innerhalb des Bereichs „Persönlichkeit“ ist das Kriterium des Fachinteresses. Darunter fällt zum Beispiel:
- Eine gute Einstellung zur Tagespflege,
- Interesse an Bildungs- und Erziehungsplänen und Fragen im Bereich Erziehung, Bildung und Entwicklung,
- Die Bereitschaft sich zu qualifizieren und weiter fortzubilden im Bereich Kindertagespflege,
- Die Bereitschaft zur Professionalisierung
Und die Perspektive, diesen Beruf als längerfristige Tätigkeit zu sehen mit Zukunftsdenken.67
Neben der „Persönlichkeit“ ist die Sachkompetenz“ ein weiteres rechtlich benanntes Kriterium, welches auf Bundesebene weiter konkretisiert wurde. Die Sachkompetenz bezieht sich darauf, dass die angehende Kindertagespflege weiß, was im Zusammenhang mit der Kindertagespflege an Anforderung an die Kindertagespflegeperson gestellt wird und diese praktisch umsetzen können. Deshalb gliedert sich dieser Bereich in:
- Erfahrung im Umgang und Leben mit Kindern,
- Bindungs-und Beziehungsaufbau,
- Das Wissen über die Bedürfnisse, Gefühle und die Entwicklungsstadien der Kinder,
- Kompetenzen im Bereich Kooperation, Administration und Haushalt.
Fragen, wie die angehende Kindertagespflegeperson sich Eingewöhnungen vorstellt, welchen Erziehungsstil sie vermittelt und Umgang mit typischen kindlichen Situationen sind dabei im Fragenkatalog enthalten, um die Sachkompetenz zu prüfen.68 §43 SGB VIII erwähnt weiterhin den Bereich der „Kooperationsbereitschaft“.69 Die „Kooperationsbereitschaft“ umfasst die Kontaktaufnahme und Kontaktpflege mit anderen Personen zum Wohle des Kindes und die Bereitschaft dazu. Darunter fallen Kooperationen mit den Erziehungsberechtigten, dem Jugendamt, Kindertagesstätten und mit anderen pädagogischen Fachkräften. Darunter fällt aber auch die Kooperation mit anderen Kindertagespflegepersonen und dahin gehend der Austausch und die Unterstützung unter Kollegen. Ebenso fällt darunter die Kooperation mit anderen Institutionen und Fachbereichen, wie zum Beispiel der Erziehungsberatungsstelle.70
Die in §43 SGB VIII erwähnten „kindgerechten Räumlichkeiten“ sind ein weiteres Prüfkriterium. Dabei handelt es sich um ein besonders wichtiges Prüfkriterium und um das kritischste in der Praxis. Die meisten Eignungsprüfungen scheitern an den nicht vorhandenen kindgerechten Räumlichkeiten für eine Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung und in angemieteten Räumen. Die Räumlichkeiten sind entscheidend dafür, wie viele Kinder, in welchem Alter aufgenommen werden können.
Kindgerechte Räumlichkeiten sind konkret:
- Wohnungen, die über genug Räume verfügen, damit sich die Kinder wohlfühlen und entfalten können,
- Angemessene Ausstattung innerhalb der Räumlichkeiten, die dem Alter, bzw. der Entwicklung des Kindes entsprechen,
- Saubere, helle und freundliche Wohnungen, die zudem anregend ausgestattet sind, sodass die Kinder zum explorieren angeregt werden,
- Räume, die die bekannten Sicherheitsstandards erfüllen (vgl. Anhang 1 „SicherheitsCheckliste für Räumlichkeiten in der Kindertagespflege“),
- Räume, die dem Kind Rückzugsmöglichkeiten bieten,
- Räume, die dem Kind Raum für Exploration, Spiel, Bewegung und Lernen geben,
- Rauchfreie Räumlichkeiten,
- Alters- und entwicklungsangepasste und ggf. konzeptionelle Spielmaterialien innerhalb der Raumausstattung,
Räume, die die Hygieneanforderungen erfüllen.71 Die Stadt Wiesbaden fordert bei angemieteten Räumlichkeiten einen separaten Raum als Rückzugsort.72
Um die Eignung der angehenden Tagespflegepersonen zu prüfen, sind mehrere Schritte nötig. Es verläuft in einem Prozess, der sich an den oben aufgeführten Kriterien entlang hangelt. Dabei ist der Abschluss der Grundqualifizierung, das Kriterium, welches die Eignung feststellt. Da jedoch schon vor der Grundqualifizierung abgeklärt sein sollte, ob die Person geeignet ist für diesen Beruf, damit diese nicht die Grundqualifizierung ohne Zukunftsperspektiven in diesem Beruf macht, gibt es eine erste Einschätzung der Eignung. Sie ist die Zulassung zur Grundqualifizierung.
Dieses Verfahren beginnt mit einer telefonischen Erstberatung, in der schon Motivation und die Erwartungen der angehenden Kindertagespflege besprochen werden. Aber auch die Einholung von Information über das Leben der Tagespflegeperson und den Wissenstand im Bereich Kindertagespflege. Ist nach dem telefonischen Erstgespräch weiterhin Interesse an dem Beruf Kindertagespflege gibt es eine Informationsveranstaltung, sowie Informationsmaterial, welches dem Interessenten zu gesendet wird.
Daraufhin kommt es zu einem persönlichen Beratungsgespräch. Das persönliche Beratungsgespräch ist der wichtigste Schritt innerhalb der Eignungseinschätzung. Innerhalb dieses Gesprächs werden die in §43 SGB VIII erwähnten Kriterien überprüft und zudem abgeklärt, dass nicht Geldprobleme oder hohe Erwartungen, sowie „Selbstüberschätzung"73 ein relevanter Aspekt dafür ist, dass der Interessent oder die Interessentin mit der Kindertagespflege beginnen möchte. Dort werden neben Herausforderungen des Berufs, Ablauf und wichtige Information über die Rahmenbedingungen, wie Vergütung, Rechtsgrundlagen, Anforderungen in Form der Grundqualifizierung und Weiterbildungsmaßnahmen erläutert.74
Nach telefonischem Erstgespräch und dem persönlichen Beratungsgespräch kommt es zur Eignungseinschätzung, die zur Zulassung zur Grundqualifizierung führt. Die Eignungseinschätzung geht nach Beendigung der Grundqualifizierung weiter, da es für das Ausstellen der Pflegeerlaubnis gemäß §43 SGB VIII mindestens einen Hausbesuch und weitere persönliche Beratungsgespräche benötigt. Nach allen Absolvierungen wird die Pflegeerlaubnis gemäß §43 SGB VIII ausgestellt.75
Diese Genehmigung erlaubt der Tagespflegeperson die Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig.
Was sind aber Kriterien, die für eine Nicht-Eignung sprechen? In der Qualifizierung zur Kindertagespflege gibt es auch Ausschlusskriterien, die entweder während der Eignungsfeststellungsphase auftreten können oder aber im schlimmsten Fall erst in der Phase, in der die Kindertagespflegeperson schon ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Im Folgenden werden eine Reihe der Ausschlusskriterien aufgeführt:
- Die Interessentin verweigert es, ein polizeiliches Führungszeugnis i.s.d. §72 a SGB VIII vorzulegen,
- Die in §72a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände, sind als Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu finden,
- Gewalt oder Missbrauch war Thema in der Kindertagespflegebetreuungszeit,
- Die Kindertagespflegeperson verweigert eine Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Fachkräften,
- Hausbesuche und Beratungsgespräche werden verweigert,
- Kein positives Ergebnis der Grundqualifizierung und keine Teilnahme an jährlicher Fortbildungsmaßnahme,
- Keine Vorlage eines Deutsch B1 Zertifikats zur Überprüfung der guten Kenntnisse,
- Bemängelte Gegebenheiten in der Wohnung, wie zum Beispiel Sicherheit oder Hygiene werden nicht beseitigt,
- Rauchen in den Räumlichkeiten, aber auch vor dem zu betreuenden Kind,
- Die Interessentin hat eine psychische Krankheit, Suchtkrankheit oder schwere körperliche Krankheit, was jedoch auch für ein Familienmitglied gilt,
- Alkohol am Steuer und daraus resultierend keinen Besitz mehr eines Führerscheins,
- Belastung innerhalb der Familie, wie zum Beispiel Trennung oder ein Todesfall,
- Der Gedanke, dass das Tageskind überwiegend als „Spielkamerad“ für das leibliche Kind dient,
- Lügen gegenüber dem Träger,
- vorwiegend geldliche Gründe, die Kindertagespflege zu beginnen,
- Überhebliches Verhalten, und zuletzt die Gegebenheit, dass die Kinder der Tagespflegeperson Hilfen zur Erziehung im Rahmen der §§27 ff SGB VIII erhalten.76
Wenn die angehende Kindertagespflegeperson ihre Pflegeerlaubnis erhält, so darf sie mit dieser vorerst arbeiten, es sei denn einer der oben aufgeführten Gründe tritt ein, sodass es zu weiteren Hausbesuchen und Gesprächen zwischen Abteilung und Kindertagespflegeperson kommen muss.
Die Kindertagespflegeerlaubnis ist befristet und muss nach fünf Jahren neu beantragt werden.77 Die Wiedererteilung ist ein neuer Verwaltungsakt, der jedoch berufen wird auf die fachliche Eignungsfeststellung fünf Jahre zuvor. Wenn weiterhin §43 SGB VIII erfüllt ist, so bedarf es der Erteilung.
Wird die Pflegeerlaubnis nicht erteilt, so hat die Kindertagespflegeperson zwei Möglichkeiten dagegen vor zu gehen. Sie kann Widerspruch einlegen, der wiederum dazu führt, dass sie vor erst weiter arbeiten kann („aufschiebende Wirkung“) oder sie kann eine „Verpflichtungsklage“ einreichen, um das zuständige Jugendamt dazu zu verurteilen, den abgelehnten Verwaltungsakt („Nichterteilung“) aufzuheben und die Erteilung herbeizuführen.78
Nach fünf Jahren wird komplett neu geprüft, ob die Kindertagespflegeperson noch geeignet ist für diesen Beruf. In die Prüfkriterien fließen nun unter anderem die Praxiserfahrung der letzten Jahre mit ein. Es kommt vor, dass nach fünf Jahren Tagespflegepersonen die Tätigkeit aus persönlichen Gründen, wie zum Beispiel Alter, berufliche Weiterentwicklung oder anderen Dingen beenden wollen. Was jedoch in der Stadt Wiesbaden noch nicht vorgekommen ist, ist, dass Kindertagespflegepersonen nach fünf Jahren die Pflegeerlaubnis nicht wieder erhalten haben.79
Neben der Prüfung der Kriterien zur Pflegeerlaubnis muss der Antragsteller auch Nachweise erbringen, die sie oder ihn dazu qualifizieren, die Erlaubnis zur Pflege zu erhalten und Kinder zu betreuen, erziehen und zu bilden.
Diese Nachweise sind, wie im oberen Teil erwähnt, angebotene Weiterbildungen, Ausbildungen oder Fortbildungen. Wichtig ist vor allem die sogenannte Unterscheidung zwischen Grundqualifizierung und Fort- und Weiterbildungen.
Bei der Grundqualifizierung kann auf Bundesebene zwischen drei Modellen unterschieden werden. Als Abschluss ist eine qualifizierte Kindertagespflegeperson die Bezeichnung. Nur durch die Qualifizierung in Verbindung mit anderen Nachweisen ist es möglich, dass eine Pflegeerlaubnis für mehr als 15 Stunden die Woche beantragt werden kann. Es gibt auch nicht qualifiziertes Kindertagespflegepersonal. Dies könnte auch als zum Beispiel „Babysitter“ oder „Nanny“ bezeichnet werden. Wenn diese zum Beispiel durch eine geringfügige Beschäftigung bei den Erziehungsberechtigten angestellt sind, wird nicht zwangsläufig eine Qualifizierung benötigt, sofern die Erziehungsberechtigten diese nicht einfordern. Zudem wird für jegliche Betreuungsangebote unter 15 Stunden die Woche keine Pflegeerlaubnis im Sinne des §43 SGB VIII benötigt.
Das erste Modell ist die Grundqualifizierung durch das Deutsche Jugendinstituts (DJI)- Curriculum. Bei dieser Form der Grundqualifizierung müssen 160 Unterrichtseinheiten zuzüglich eines Kolloquiums abgeleistet werden. Seit 2004 erhalten die Antragsteller nach erfolgreicher Teilnahme das Zertifikat „Qualifizierte Kindertagespflegeperson“ als Bescheinigung. Die Inhalte der Grundqualifizierung durch das DJI-Curriculum befinden sich in Anhang 2.80
Das Curriculum ist in drei Phasen (Einführungsphase, Vertiefungsphase und Kolloquium) aufgebaut. Die Einführungsphase ist eine theoretische Veranstaltung mit 30 Unterrichtseinheiten, in dem die verschiedenen Perspektiven (Tagesmutter, Kinder, Erziehungsberechtigten) in der Tagespflege betrachtet werden. Zudem gibt es in dieser Zeit eine Praxishospitation, damit der Beruf kennengelernt wird.
Die Vertiefungsphase ist eine praxisbegleitende Phase über 130 Unterrichtseinheiten, in der die angehenden Tagespflegepersonen bereits in der Praxis tätig sind, dieser aber wiederum theoretisch begleitet wird. 79 Unterrichtseinheiten beschäftigt sich die Vertiefungsphase mit dem Schwerpunkt „Förderung der Kinder“ und zeigt auf welche Weise eine Tagespflegeperson eine bestmögliche Entwicklung des Kindes fördern kann. 27
Unterrichtseinheiten der Vertiefungsphase beschäftigen sich mit dem Schwerpunkt „Kooperation und Kommunikation zwischen Erziehungsberechtigten und
Tagespflegeperson“. In dieser Phase werden typische Umgangsstrategien aufgezeigt und typische Szenarien, wie der Kontakt oder Konfliktsituationen entstehen können erarbeitet und gelöst. In den darauffolgenden 15 Unterrichtseinheiten ist der Schwerpunkt das Thema „Arbeitsbedingungen der Tagespflegeperson“. In diesem Abschnitt werden rechtliche, finanzielle wie auch andere wichtige Grundlagen, die zu den Rahmenbedingungen gehören, besprochen. Die letzte Einheit der Vertiefungsphase geht über neun Unterrichtseinheiten und beinhaltet den Schwerpunkt der Reflektion.81 Die dritte und letzte Phase des DJI-Curriculums beinhaltet nach Absolvierung der 160 Stunden das Kolloquium, die Abschlussarbeit in Form eines mündlichen Vortrages und einem Abschlussgespräch.82 Methodisch wird die Durchführung des Curriculums unterstützt durch:
- Biographie Arbeit, die den eigenen Lebensweg abzeichnet,
- Rollenspiele, um die Realität des Berufs der Kindertagespflege nachzuempfinden,
- Eine Reflektion.83
Das zweite Modell der Qualifizierung ist die Erreichung einer Qualifizierung durch das „Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)“ aus 2015, welches ebenfalls durch das Deutsche Jugendinstitut in Kooperation mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben wurde. Das QHB ist die Erneuerung des „DJI Curriculums“ und berücksichtigt neue Anforderungen an die Kindertagespflegeperson in der Betreuung und Erziehung, aber auch der Bildung von Kindern. Die Inhalte der Qualifizierung durch das „Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege“ befinden sich in Anhang 3.84 Zudem wird durch das QHB der Schwerpunkt mehr und mehr auf die Zielgruppe der unter drei jährigen Kinder gelegt und bisherige Inhalte der Grundqualifizierung vertieft.85 Das QHB arbeitet als Erweiterung zum „DJI Curriculum“ mit der Vermittlung von Kompetenzen, die die Teilnehmer erwerben sollten, weil sie diese brauchen, um den pädagogischen und rechtlichen Anforderungen überhaupt gerecht zu werden.86
Insgesamt umfasst die Qualifizierung nach diesem Modell 300 Unterrichtseinheiten, die sich aufteilen in Module, verschiedene Praktika und Einheiten im Selbstlernabschnitt. Dieses Modell ist wiederrum in zwei Stufen aufgebaut. Dabei gibt es zu Beginn 160 Unterrichtseinheiten (UE), welche auf die Tätigkeit als Tagespflegeperson vorbereiten sollen.
Zu diesen 160 UE kommen 80 Stunden Praktikum in Kindertagespflege und Kindertagesstätte und eine Selbstlernphase von 100 Unterrichtseinheiten. Jede Unterrichtseinheit besteht dabei aus jeweils 45 Minuten. Die 160 Unterrichtseinheiten untergliedern sich in 30 UE Orientierungsphase und 130 UE Basisphase. Nach 160 UE, 80 Stunden Praktikum und 100 UE Selbstlerneinheiten gibt es eine Lernergebnisfeststellung, durch die ein Zertifikat für die erste erhaltene Stufe ausgestellt wird.
Die zweite Stufe ist nicht mehr Vorbereitung auf die Tätigkeit sondern eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung. Diese besteht aus 140 UE und 40 UE Selbstlerneinheiten. Die zweite Stufe endet auch mit einer Prüfung, durch die der Teilnehmer ein Zertifikat erhält.87
Das dritte Modell der Qualifizierung ist die sogenannte „Anschlussqualifizierung 160 +“. Dafür wird die Möglichkeit geboten, sein Niveau der Qualifizierung anzupassen vom „DJI- Curriculum“ Abschluss zum „QHB-Abschluss“. Tagespflegepersonen, die im Beruf schon aktiv sind können hierdurch eine Qualifizierungssteigerung erreichen. Der Inhalt der „Anschlussqualifizierung 160+“ befindet sich im Anhang 4.
Bei diesem Modell ist die Voraussetzung die Die Grundqualifizierung nach dem DJI- Curriculum. Darauf gibt es nicht direkt den Einstieg in das Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege, sondern es gilt zuvor zwei Einstiegsmodule zu absolvieren.88 Das heißt, dass die tätigkeitsbegleitendende Qualifizierung, also die 140 Unterrichtseinheiten des QHB müssen nach einem Einstieg absolviert werden. Diese 140 UE sind kongruent zum Inhalt des QHB. Die Anschlussqualifizierung beinhaltet zusammenfassend einen Einstieg von 16 UE zum Themenkomplex „Frühpädagogik“ (10 UE) und zum Themenkomplex „Aufbau Kindertagespflege“ (6 UE) und die 140 UE des QHB zum Erlangen des zweiten Zertifikats.89
Nach Beendigung der Grundqualifizierung oder der Anschlussqualifizierung ist ein Teil der Nachweise zum Erhalt einer Pflegeerlaubnis nach §43 SGB VIII vorhanden.
Als weitere Nachweise sind ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zu erbringen (vgl. §72a Abs. 1 SGB VIII), ein Nachweis über die persönliche Gesundheit (vgl. Anhang 5), einen Kurs in Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern und einen Nachweis über den Hausbesuch des Jugendamtes. Es handelt sich bei der Pflicht des Erste Hilfekurses um eine hessische Regelung gemäß §32a Abs. 3 Nr. 2 HKJGB. Mit allen Nachweisen kann nun die Pflegeerlaubnis (§43 SGB VIII) beim öffentlichen Jugendhilfeträger der jeweilig zuständigen Kommune (vgl. §87a SGB VIII) beantragt werden.90 Da es sich um eine „muss" Bestimmung des Gesetzes handelt, hat der Gesetzgeber kein Ermessen eingeräumt. Das bedeutet, sobald die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, muss die Erlaubnis ausgestellt werden. Da es sich bei der Erteilung um einen Verwaltungsakt handelt, erhalten die Anwärter einen Erlaubnisbescheid ihrer jeweiligen Kommune (vgl. Anhang 6).
Wenn die angehenden Kindertagespflegepersonen Kindertagespflege jedoch ohne die erforderliche Pflegeerlaubnis gemäß §43 SGB VIII ausüben, ist dies als eine Ordnungswidrigkeit zu sehen und wird mit bis zu 500 Euro bestraft. Bei Gefährdung des Kindes oder dem wiederholten Ausüben der Kindertagespflege ohne Erlaubnis trotz Hinweisen, dass es sich um eine Straftat handelt, kann es zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kommen.91
In Deutschland ist die Qualifizierung nicht einheitlich festgelegt. Das wird daran deutlich, dass das DJI-Curriculum zwar als Voraussetzung gilt, aber die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern das DJI-Curriculum anhand der Stunden über- oder unterschritten wird. Sachsen liegt bei 640 Unterrichtseinheiten im Vergleich zu Bayern, die mit 100 Unterrichtseinheiten weit untern den vorgegebenen 160 Unterrichtseinheiten liegen. Deshalb beginnen die Menschen mit unterschiedlichen Voraussetzungen die Arbeit der Kindertagespflege, da die Anforderungen der Kindertagespflege deutschlandweit so heterogen sind.92
In der unten aufgeführten Statistik werden deshalb nochmals deutlich, welche einzelnen Personengruppen Kindertagespflege durchführen. Auffällig ist dabei vor allem, dass sich die Personengruppe, welche keine Form der Qualifizierung durchlaufen hat, zwischen 2006 und 2011 immer weiter verringert. Dies ist ein Indikator dafür, dass es sich im Rahmen der Kindertagespflege um eine Strukturveränderung mit Schwerpunkt der Professionalisierung handelt. Der berufliche Kontext ist dabei sehr hoch.
Ebenso wird deutlich, dass zwischen 2006 und 2011 auf der Bundesebene, wie auch in Bezug auf Ost und West, die Personengruppe welche eine pädagogische Berufsausbildung und einen Qualifizierungskurs abgeschlossen hat, immer weiter prozentual steigt. Die Statistik zeigt, wie wichtig die Qualifizierung für die Arbeit in der Kindertagespflege ist.93
Abbildung 4
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Pabst, Christoph (Statistisches Bundesamt): 2018
In der folgenden Tabelle wird das Jahr 2017 und 2018 gegenüber gestellt in Bezug auf das Merkmal der Berufsausbildung oder Qualifizierung. Es zeigt auf, in welchen Berufsgruppen die Bewerber zur Kindertagespflege sich befinden.
Abbildung 5
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) 201994
Die Übersicht zeigt zum einen deutlich, dass die meisten Kindertagespflegepersonen über keine fachpädagogische Berufsausbildung verfügen (26.677 Personen). Das sind rund 60% der gesamten Kindertagespflegepersonen im Jahr 2017 (von 43.955 Personen). Die Zahl dieser Personengruppe ist auf 61% im Jahr 2018 gestiegen (Von 44.181 Personen sind es 2018 26.982). Die andere Personengruppe ist die, welche eine fachpädagogische Berufsausbildung hat (2017: 13.522 (30%); 2018: 13.504). Im Vergleich kann festgestellt werden, dass die Zahl der Personengruppen mit fachpädagogischer Berufsausbildung rückläufig ist. Innerhalb dieser Personengruppe sind die meisten Erzieher*innen. 2017 sind es noch 5.708 Erzieher*innen von 13.522. Im Jahr 2018 sind es nur noch 5.672 Erzieher*innen von insgesamt 13.504 fachpädagogischen Personen. Am wenigsten ist die Berufsgruppe vertreten, die gar keine Berufsausbildung hat und als Kindertagespflege arbeiten möchte. Die zweitkleinste Gruppe ist die der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen. Diese beiden Berufsgruppen zeigen keine Relevanz für die Kindertagespflege.
Die Stadt Wiesbaden hat für Tagespflegepersonen oder diese die es noch werden wollen, den Treffpunkt Tagesmütter - Beratungs- und Vermittlungsstelle Kindertagespflege unter der Leitung des Amtes. Das Amt für Soziale Arbeit führt in Kooperation mit anderen Bildungsträgern, wie zum Beispiel der evangelischen Familienbildungsstelle im Dekanat Wiesbaden und dem Kinderschutzbund die Grundqualifizierungen für angehende Kindertagespflegepersonen durch. Bevor die Interessenten die Grundqualifizierung beginnen können, erhalten die Interessenten einen Bewerbungsbogen, welcher neben den Personaldaten, Bankverbindung, Perspektive, Vorstellungen bezüglich des zu betreuenden Kindes, Erfahrungen und die Erläuterung der Kinderbrücke enthält. (vgl. Anhang 7), den sie ausfüllen und zum Erstgespräch mitbringen müssen. Danach wird, wie im Verlauf des Kapitels erläutert eine Eignungsfeststellung durchgeführt, die durch einen Fragebogen dokumentiert wird und der Akte zugeführt wird. Dieser sogenannte „Überprüfungsbericht“ beinhaltet neben den Personaldaten, die Wohnsituation, die Motivation für den Beruf, die Einschätzung, der Hausbesuch und zum Schluss das Ergebnis (Vgl. Anhang 8).
Die Grundqualifizierung der Stadt Wiesbaden für die Kindertagespflege besteht aus 189 Unterrichtseinheiten inkl. Des Kolloquiums und orientiert sich am DJI-Curriculum. Diese Qualifizierungskurse laufen in Wiesbaden ca. 7 Monate und werden zweimal im Jahr angeboten und finden an Abenden zwischen 19 Uhr und 21.30 Uhr statt. Die Qualifizierung wird kostenfrei angeboten. Eine Übersicht der Themenkomplexe innerhalb der Unterrichtseinheiten befindet sich in Anhang 9. Nach Beendigung der Qualifizierung können die Kindertagespflegepersonen entscheiden, ob sie sich zusammenschließen wollen, zu den „Kinderwohnungen“, alleine arbeiten wollen oder ob sie im System der „Kinderbrücke“ mitarbeiten wollen. Im Falle der Entscheidung für die Kinderbrücke, erhalten die Kindertagespflegepersonen einen Vertrag, der zwischen der Stadt Wiesbaden und der Kindertagespflegeperson getroffen werden. Je nach Modell der Kinderbrücke (Modell eins oder zwei) sieht der Vertrag etwas unterschiedlich aus (vgl. Anhang 10). Der Vertrag für die Kinderbrücke wird nur deshalb geschlossen, weil sich hier das Amt für soziale Arbeit um eine Vertretungsregelung im Krankheitsfall kümmert.
Die Kosten für solch eine Grundqualifizierung kosten das Amt für Soziale Arbeit in jedem Durchlauf ca. 19.000 Euro.95
In Wiesbaden kann jeder das Zertifikat zur Qualifizierung als Kindertagespflegeperson machen, aber nicht jeder erhält die Pflegeerlaubnis, die zur Betreuung von Kindern benötigt wird. Das liegt daran, dass die Grundqualifizierung nur ein Teil der zu erbringenden Nachweise für die Pflegeerlaubnis ist. In Wiesbaden werden jedoch schon vor der Grundqualifizierung gewissen Dinge, wie zum Beispiel die Überprüfung ob geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, geprüft. Erzieher, Sozialarbeiter und andere pädagogische Berufsgruppen sind der Grundqualifizierung nach dem DJI gleich gestellt. Diese Berufsträger müssen die Grundqualifizierung nicht wiederholen. Da aber auch Erzieher oder Sozialarbeiter eine Pflegeerlaubnis von der Stadt Wiesbaden benötigen, werden auch sie in die Vermittlungsliste, bzw. die Liste aller Kindertagespflegepersonen in Wiesbaden der Abteilung Kindertagespflege aufgenommen.
In der folgenden Tabelle zeigt sich welche Abschlüsse die Bewerber für die Stelle als Kindertagespflege mitbringen im Jahresvergleich 2016, 2017 und 2018.
Abbildung 6
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
1 Vgl. Römling-Irek, Petra/ Waßmuth, Hilke (2017), S. 7
2 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (o.J), S. 1
3 Bundesverband für Kindertagespflege e.V. (2016), S. 11
4 Vgl. Frau Bootz (2018), S.1
5 Vgl. Micheel, Katharina (2018), S. 13
6 Vgl. Bundesministerium für Familie, (1996), S. 29
7 Vgl. https://www.juraforum.de/lexikon/kindertagesbetreuung, Originalverfasser nicht bekannt (10.12.18, 12:16 Uhr)
8 Vgl. Textor, Martin R. (2010), S.8
9 Vgl. Weberling, Birgit (2015), S. 2
10 Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis) (2019)
11 Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis) (2019)
12 Vgl. Niejahr, Elisabeth (2013)
13 Vgl. Niejahr, Elisabeth (2013)
14 Vgl. Kirch, Ute (2016), S. 1
15 Vgl. Büchin-Wilhelm, Irmgard/ Jaszus, Rainer (2013), S. 108/109
16 Vgl. Textor, Martin R. (2010), S. 14 und 15
17 Vgl. Interview Frau Stoetzer (21.11.2018)
18 Vgl. Hessisches Sozialministerium (2012), S. 2
19 Vgl. Bundesministerium für Familie (2018), S. 98
20 Vgl. Bundesministerium für Familie (2018), S. 98
21 Vgl. Bundesministerium für Familie (2018), S. 99
22 https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Kind ertagesbetreuung/Tabellen/TagespflegepersonenNachMerkmale2018.html (10.2.2018, 9.05 Uhr)
23 Vgl. Textor, Martin R. (2010), S.15
24 Vgl. Textor, Martin R. (2010), S. 15/16
25 Vgl. HessischesKinderTagespflegeBüro (2016), S. 1
26 Vgl. Bundesministerium für Familie (2013), S. 6
27 Vgl. Bundesministerium für Familie (2013), S. 13
28 Vgl. Interview Frau Stoetzer (21.11.2018)
29 Vgl. Interview Frau Stoetzer (21.11.2018)
30 Vgl. Anhang 21
31 Vgl. Amt für Soziale Arbeit - Treffpunkt Tagesmütter (2017), S.1
32 Vgl. Amt für Soziale Arbeit - Treffpunkt Tagesmütter (2017), S.1
33 Vgl. Interview Frau Stoetzer (21.11.2018)
34 Vgl. Interview Frau Stoetzer (21.11.2018)
35 Das Tripelmandat der Sozialen Arbeit steht für die „Soziale Arbeit“ zwischen dem Staat, seinem Klienten und der persönlichen Fachlichkeit (Profession). Das Tripelmandat setzt sich mit den individuellen Bedürfnissen des Klienten auseinander, der eigenen Profession und den vorgegeben sozialpolitischen Rahmenbedingungen. Aufgrund des Tripelmandats muss ein Sozialarbeiter deshalb im Alltag immer abwägen und seine Entscheidungen überlegt treffen.
36 Gerstein, Hartmut (o.J), S. 2
37 Vgl. Römling-Irek, Petra/Waßmuth, Hilke (2017), S. 138
38 Vgl. Bundesministerium für Familie (2018), S. 11
39 Vgl. Bundesministerium für Familie; Wiesner, Reinhard/Dittmar, Ansgar/Kößler, Melanie (2014), S.12
40 Ein Bedarfskriterium ist zum Beispiel eine alleinerziehende Mutter, die arbeiten geht.
41 Vgl. Bundesministerium für Familie; Wiesner, Reinhard/Dittmar, Ansgar/Kößler, Melanie (2014), S.12
42 Vgl. Wabnitz, Reinhard (2014), S. 68
43 Vgl. Bundesministerium (2018), S. 12
44 Vgl. Gesetzestext Nomos
45 Vgl. Römling-Irek, Petra/Waßmuth, HIlke (2017), S. 138
46 Vgl. Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (2018), S. 22 und 24
47 Vgl. Hessisches Sozialministerium (2013), S. 25/26
48 Vgl. Bundesministerium für Familie (2018), S. 11
49 Vgl. Römling-Irek, Petra/ Waßmuth, Hilke (2017), S. 7
50 Vgl. Meysen, Thomas/Beckmann, Janna/ Birnstengel, Petra/ Eschelbach, Diana/ Götte, Stephanie (2013), S. 10
51 Vgl. Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S. 2
52 Vgl. Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S. 3
53 Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S. 4 und 6
54 Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S.3
55 Vgl. Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S.3
56 Vgl. Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S. 4
57 Vgl. Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S. 5
58 Vgl. Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S. 6
59 Beckmann, Janna/Meysen, Thomas (2013), S. 6
60 Vgl. Wabnitz, Reinhard J.(2015), S. 71
61 Vgl. § 23 SGB VIII i.v.m. §43 SGB VIII
62 Vgl. Wabnitz, Reinhard J. (2015), S. 71
63 Bundesministerium für Familie (2009), S. 8
64 Bundesministerium für Familie (2009), S. 9
65 Bundesministerium für Familie (2009), S. 9
66 Bundesministerium für Familie (2009), S. 9
67 Vgl. Bundesministerium für Familie (2009), S. 10
68 Vgl. Bundesministerium für Familie (2009), S. 10
69 Bundesministerium für Familie (2009), S. 11
70 Vgl. Bundesministerium für Familie (2009), S. 11
71 Bundesministerium für Familie (2009), S. 11/12
72 Vgl. Interview Frau S. (2.2.2019)
73 Bundesministerium für Familie (2009), S. 14
74 Vgl. Bundesministerium für Familie (2009), S. 13-15
75 Vgl. Bundesministerium für Familie (2009), S. 15
76 Vgl. Bundesministerium für Familie (2009), S. 21/22
77 Vgl. Bundesministerium für Familie (2018), S. 101
78 Vgl. Gerstein (o.J.), S. 6/7
79 Vgl. Interview Frau Bootz (18.01.2019)
80 Vgl. Bundesverband für Kindertagespflege e.V. (2018e)
81 Vgl. Weiß/Stempinski/Schumann/Keimeleder, Kallmeyer (2008), S. 2-3
82 Vgl. Weiß/Stempinski/Schumann/Keimeleder, Kallmeyer (2008), S. 4 und 7
83 Vgl. Weiß/Stempinski/Schumann/Keimeleder, Kallmeyer (2008), S. 5-6
84 Vgl. Bundesministerium für Familie (2018c)
85 Vgl. https://www.dji.de/?id=1463 (01.12.18, 12:43 Uhr)
86 Vgl. Bundesverband für Kindertagespflege e.V. (2018d)
87 Vgl. Bundesverband für Kindertagespflege e.V. (12/2017), S. 7-8
88 Vgl. DJI (2016), S. 6
89 Vgl. DJI (2016), S. 11 und 16
90 Vgl. Bundesverband für Kindertagespflege e.V. (2018d)
91 Vgl. Hessisches Kindertagespflegebüro - Vierheller, Iris (2014), S. 11/12
92 Vgl. S. Slottke (2012), S. 34
93 Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Christopher Pabst
94 https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Kind ertagesbetreuung/Tabellen/TagespflegepersonenNachMerkmale2018.html (10.2.2018, 9.05 Uhr)
95 Vgl. Interview Frau Bootz (18.01.2019)
- Citation du texte
- Luu Peter (Auteur), 2019, Kindertagespflege. Analyse des aktuellen Geschäftsmodells und Perspektiven in Wiesbaden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/510448
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