Diese Arbeit erörtert den Besichtigungsanspruch im Patentrecht im nationalen und europäischen Recht. Patente werden nach § 1 I PatG für Erfindungen aller Gebiete der Technik erteilt. Die Erfindungen müssen dabei neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Das Patent entfaltet die Wirkung, dass alleine der Inhaber des Patents befugt ist, die patentierte Sache zu nutzen und kein anderer diese ohne die Zustimmung des Inhabers benutzen darf. Wer trotzdem ohne Erlaubnis des Rechteinhabers die patentierte Erfindung verbotenerweise nutzt, kann gemäß § 139 PatG vom Verletzten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Das deutsche Recht sah im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern keinen deutlichen Anspruch im Patentrecht vor, der dazu berechtigt, einen möglicherweise rechtsverletzenden Gegenstand beim vermuteten Verletzer zu besichtigen. Trotzdem bestand unter bestimmten, sehr restriktiv umgesetzten Voraussetzungen die Möglichkeit der Besichtigung bzw. Vorlage des mutmaßlich verletzenden Gegenstandes.
Gliederung
I. Besichtigung als Möglichkeit der Informationsbeschaffung in Zivilprozessen
II. Rechtslage in Deutschland vor Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie
1. Vorlage- und Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB
a) Voraussetzungen
aa) Plausibilität des Hauptanspruches
bb) Interesse
cc) Sache als Anspruchsgegenstand
dd) Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Anspruchsgegners
b) Der Inhalt des Anspruchs
aa) Äquivalente Verletzungen
bb) Untersuchungsmethode
c) Durchsetzung
2. Zivilprozessrecht
a) §§ 485 ff. ZPO
b) §§ 142, 144 ZPO – Anordnung der Beweisvorlage oder Besichtigung
3. Strafprozessuale Ermittlungsverfahren
4. Völkerrecht: TRIPs-Abkommen
5. Stellungnahme zur Situation in Deutschland vor der Enforcement- Richtlinie
III. Vorgaben der „Enforcement-Richtlinie“
1. Vorbilder von Art 7 „Enforcement Richtlinie“
a) Die Anton Piller Order in Großbritannien
b) Die Saisie-contrefaçon in Frakreich
2. Art. 7 RiL – Maßnahmen zur Beweissicherung
a) Beweissicherung nach Art 7 der „Enforcement“-Richtlinie
aa) Voraussetzungen
aaa) Vorlage von Beweismitteln
bbb) Ex-Parte Antrag, Art 7 I 3 RiL
bb) Inhalt
cc) Durchsetzung
dd) Schutz des Antragsgegners
IV. Rechtslage in Deutschland nach Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“
1. Gesetz zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
2. Der Besichtigungsanspruch im Patentgesetz
a) Voraussetzungen des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs
b) Inhalt und Umfang des Anspruchs
aa) Person des Besichtigenden
bb) Besichtigung
cc) Sache
c) Durchsetzung
d) Schutz des Informationsschuldners
e) Verhältnis zu § 809 BGB
f) § 140c PatG im europäischen Kontext
V. Blick in die Zukunft: Beweissicherung nach Art 60 EPGÜ
1. Das EPGÜ
2. Das Besichtigungsverfahren im EPGÜ
V. Eigene Stellungnahme zur Entwicklung im nationalem und deutschem Recht
- Citation du texte
- Alexander Richter (Auteur), 2016, Der Besichtigungsanspruch im Patentverletzungsverfahren im nationalen und europäischen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/509855
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