Den immateriellen Werten kommt im Zuge der Transformation von einer industriebasierten hin zu einer wissens- und dienstleistungsbasierten Wirtschaft eine wachsende Bedeutung zu. Diese Transformation wird durch den sich immer schneller vollziehenden technologischen Fortschritt, die Digitalisierung sowie durch den zunehmenden globalisierten Wettbewerb getrieben, dem Unternehmen ausgesetzt sind. Demzufolge ist es für Unternehmen unerlässlich, sich nicht nur durch den Einsatz von materiellen Ressourcen abzugrenzen, sondern auch die immateriellen Werte noch mehr in den Fokus zu rücken.
Moxter (1979) bezeichnete die immateriellen Werte als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts.“ Dieses Zitat verdeutlicht die Schwierigkeiten, die bereits damals bestanden, die immateriellen Werte in der Rechnungslegung und in der Unternehmenspublizität adäquat abzubilden. Seither wurde auch seitens der Standardsetter einiges getan, um der gestiegenen Wichtigkeit der immateriellen Werte Rechnung zu tragen. Dass dies nur zum Teil möglich ist, zeigen die immensen Unterschiede zwischen den Marktwerten und den Buchwerten von Unternehmen, die sich teilweise auf das Vorhandensein nicht bilanziell erfasster immaterieller Werte wie zum Beispiel der Reputation, dem Mitarbeiter-Know-how oder den individuellen Unternehmensprozessen zurückführen lassen. Dies lässt den Rückschluss auf die große Bedeutung der immateriellen Werte für den Unternehmenserfolg der Gegenwart und der Zukunft zu. Die oft eingeschränkte Möglichkeit der bilanziellen Einbeziehung könnte daher dazu führen, dass sich die tatsächliche Performance von Unternehmen nicht oder nur unzureichend aus der klassischen bilanziellen Betrachtung ableiten lässt. Deshalb bedarf der Einfluss der immateriellen Werte auf die Unternehmensperformance auch seitens der wissenschaftlichen Forschung eine verstärkte Aufmerksamkeit. Dies zeigt sich an der Vielzahl der Publikationen, die diesen Bereich betreffen. Die Ansätze zur Messung und Quantifizierung der immateriellen Werte für das Anwenden empirischer Forschungsansätze sind dabei sehr verschieden. Demzufolge existiert ein breites Spektrum an Datensamples, Ergebnissen, Methoden und Hypothesen, die den Zusammenhang zwischen den immateriellen Werten und der Unternehmensperformance betreffen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise
2 Inhaltliche und begriffliche Grundlagen
2.1 Immaterielle Werte
2.1.1 Definition und Begriffsabgrenzung
2.1.2 Kategorisierung
2.1.3 Eigenschaften
2.2 Unternehmenspublizität
2.2.1 Definition und Grundlagen
2.2.2 Bestandteile
2.3 Immaterielle Werte in der Unternehmenspublizität
2.3.1 Vorschriften nach den IFRS
2.3.1.1 Ansatz
2.3.1.2 Erstbewertung
2.3.1.3 Folgebewertung und Angaben im Anhang
2.3.2 Vorschriften nach dem HGB und den DRS
2.3.2.1 Bilanzierung
2.3.2.2 Lageberichterstattung und nichtfinanzielle Erklärung
2.4 Unternehmensperformance
2.4.1 Definition und Grundlagen
2.4.2 Steuerungsgrößen zur Messung der Unternehmensperformance
3 Methodik zur empirischen Untersuchung des Zusammenhangs zwischen der Unternehmensperformance und den immateriellen Werten in der Unternehmenspublizität
3.1 Darstellung des aktuellen Forschungsstands
3.2 Bildung von Hypothesen und Ableitung von Forschungsfragen
3.3 Methodik der Datenerhebung
4 Ergebnisse der empirischen Untersuchung des Zusammenhangs zwischen der Unternehmensperformance und den immateriellen Werten in der Unternehmenspublizität
4.1 Darstellung und Diskussion der empirischen Ergebnisse
4.1.1 Deskriptive Analyse
4.1.2 Regressionsanalyse
4.1.2.1 Gesamtdatensatz
4.1.2.2 Banken und Versicherungen
4.1.2.3 Verarbeitendes Gewerbe
4.1.3 Fazit
4.2 Vergleich der empirischen Ergebnisse mit dem Forschungsstand
5 Schluss
5.1 Kritische Würdigung der Empirie
5.2 Ausblick
Anhang mit Anhangsverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Einordnung wichtiger Begrifflichkeiten
Abb. 2: Ansätze zur Kategorisierung immaterieller Werte
Abb. 3: Systematisierung der Unternehmenspublizität
Abb. 4: Voraussetzungen für das Vorliegen immaterieller Vermögenswerte
Abb. 5: Verfahren zur Wertermittlung immaterieller Werte
Abb. 6: Bestandteile des Konzernlageberichts
Abb. 7: Kreislauf des Erfolges
Abb. 8: Operationelle Performance und Unternehmensperformance
Abb. 9: Schemenhafte Darstellung einer Cashflow-Rechnung
Abb. 10: Ansätze zur Rentabilitätsanalyse
Abb. 11: Erfasste Kennzahlen zur Abbildung der Unternehmensperformance
Abb. 12: Gesamtdatensatz – Streudiagramm CF je Aktie und Summe aller Wörter
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Die wertvollsten Marken im Jahresvergleich 2013/2017
Tab. 2: Begriffsliste von Guthrie et al. (2004)
Tab. 3: Studienübersicht
Tab. 4: Deskriptive Ergebnisse bei den Kategorien immaterieller Werte
Tab. 5: Absolute Trefferanzahl
Tab. 6: Durchschnittliche Trefferanzahl pro Bericht – Gesamtdatensatz
Tab. 7: Relative Trefferanzahl
Tab. 8: Durchschnittliche Trefferanzahl pro Bericht – Verarbeitendes Gewerbe
Tab. 9: Bivariate Korrelationen – Gesamtdatensatz
Tab. 10: Bivariate Korrelationen – Banken und Versicherungen
Tab. 11: Bivariate Korrelation – Verarbeitendes Gewerbe
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Nach der Erläuterung der Problemstellung folgt im ersten Kapitel dieser Thesis die Darlegung der Zielsetzung und die Beschreibung der dafür notwendigen Vorgehensweise.
1.1 Problemstellung
Den immateriellen Werten kommt im Zuge der Transformation von einer industriebasierten hin zu einer wissens- und dienstleistungsbasierten Wirtschaft eine wachsende Bedeutung zu.[1] Diese Transformation wird durch den sich immer schneller vollziehenden technologischen Fortschritt, die Digitalisierung sowie durch den zunehmenden globalisierten Wettbewerb getrieben, dem Unternehmen ausgesetzt sind. Demzufolge ist es für Unternehmen unerlässlich, sich nicht nur durch den Einsatz von materiellen Ressourcen abzugrenzen, sondern auch die immateriellen Werte noch mehr in den Fokus zu rücken.[2]
Moxter (1979) bezeichnete die immateriellen Werte als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts.“[3] Dieses Zitat verdeutlicht die Schwierigkeiten, die bereits damals bestanden, die immateriellen Werte in der Rechnungslegung und in der Unternehmenspublizität adäquat abzubilden. Seither wurde auch seitens der Standardsetter einiges getan, um der gestiegenen Wichtigkeit der immateriellen Werte Rechnung zu tragen.[4] Dass dies nur zum Teil möglich ist, zeigen die immensen Unterschiede zwischen den Marktwerten und den Buchwerten von Unternehmen, die sich teilweise auf das Vorhandensein nicht bilanziell erfasster immaterieller Werte wie zum Beispiel der Reputation, dem Mitarbeiter-Know-how oder den individuellen Unternehmensprozessen zurückführen lassen.[5] Dies lässt den Rückschluss auf die große Bedeutung der immateriellen Werte für den Unternehmenserfolg der Gegenwart und der Zukunft zu.[6] Die oft eingeschränkte Möglichkeit der bilanziellen Einbeziehung könnte daher dazu führen, dass sich die tatsächliche Performance von Unternehmen nicht oder nur unzureichend aus der klassischen bilanziellen Betrachtung ableiten lässt. Deshalb bedarf der Einfluss der immateriellen Werte auf die Unternehmensperformance auch seitens der wissenschaftlichen Forschung eine verstärkte Aufmerksamkeit. Dies zeigt sich an der Vielzahl der Publikationen, die diesen Bereich betreffen. Die Ansätze zur Messung und Quantifizierung der immateriellen Werte für das Anwenden empirischer Forschungsansätze sind dabei sehr verschieden. Demzufolge existiert ein breites Spektrum an Datensamples, Ergebnissen, Methoden und Hypothesen, die den Zusammenhang zwischen den immateriellen Werten und der Unternehmensperformance betreffen.[7]
1.2 Zielsetzung
Aus der weiter zunehmenden Bedeutung der immateriellen Werte ergibt sich die Frage nach der spezifischen Analyse dieses Bereichs in Deutschland. Das Datensample beschränkt sich hierbei auf die Unternehmen des Mid Cap Deutscher Aktienindex (MDAX), da die Unternehmen des MDAX die Strukturmerkmale der von mittelständischen und mittelgroßen Unternehmen geprägten deutschen Wirtschaft gut abbilden.[8] Ziel dieser Masterthesis ist es deshalb zu untersuchen, inwiefern ein Zusammenhang zwischen den immateriellen Werten in der Unternehmenspublizität und der Unternehmensperformance besteht. Dies wird mittels Regressionsverfahren und anhand von Geschäftsberichten empirisch untersucht. Als Basis hierfür wird analysiert, ob sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Forschungsdesign, den Hypothesen und den Ergebnissen der wissenschaftlichen Veröffentlichungen ergeben und welche Schlussfolgerungen daraus für diese Arbeit gezogen werden können. Ein weiteres Ziel ist demzufolge die Erarbeitung und Aufstellung eines wissenschaftlich basierten Untersuchungsansatzes für die immateriellen Werte, der dazu dient, solche Fragestellung sachgerecht zu untersuchen.
Die Messung des Vorkommens immaterieller Werte in der Unternehmenspublizität stellt hierbei eine besondere Herausforderung dar. Diese Quantifizierung soll alle Kategorien der immateriellen Werte beinhalten. Somit beschränkt sich diese Thesis nicht auf eine rein bilanzielle Betrachtung der immateriellen Werte. Mithilfe dieser Arbeit wird demnach überprüft, ob sich die Hypothesen und Erkenntnisse anderer Arbeiten auf diesen spezifischen Datensatz übertragen lassen, für den eine solche Analyse noch nicht durchgeführt wurde.[9] Dadurch soll ergründet werden, ob es ergiebig ist, dort noch intensivere und breiter angelegte Forschungsarbeiten vorzunehmen.
Grundkenntnisse zu den Themen Rechnungslegung und Jahresabschlusserstellung werden in dieser Arbeit vorausgesetzt. Speziell im Bereich der Unternehmenspublizität und der Behandlung der immateriellen Werte in dieser werden nur Einzelbereiche hervorgehoben, sofern sie für die Fragestellung ergiebig sind.
1.3 Vorgehensweise
Um die in Kapitel 1 aufgeworfene Problemstellung und die darauf aufbauende Zielsetzung adäquat bearbeiten zu können, wird an dieser Stelle das Vorgehen und der Aufbau dieser wissenschaftlichen Arbeit kurz dargelegt.
Kapitel 2 befasst sich dabei mit den inhaltlichen und begrifflichen Grundlagen, die für das Verständnis des allgemeinen Themenbereichs und der Methodik notwendig sind. Den immateriellen Werten werden dabei zwei Kapitel gewidmet. Zuerst werden Definitionen, Begriffsabgrenzungen und die wichtigsten Eigenschaften erläutert. Danach wird kurz auf die Definition und auf die Bestandteile der Unternehmenspublizität eingegangen, die für die betrachteten Unternehmen von Belang sind. Darauf aufbauend wird die Behandlung der immateriellen Werte in der Unternehmenspublizität nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) genauer erläutert, da dies die Basis für die Quantifizierung der immateriellen Werte in der Unternehmenspublizität in Kapitel 3 ist. Der Fokus liegt hierbei immer auf den Standards und den Elementen der Unternehmenspublizität, die von den Unternehmen des MDAX zu erfüllen sind und die einen Bezug zur Fragestellung der Arbeit aufweisen. Somit werden Themen bei fehlendem Bezug zu den immateriellen Werten von der tiefergehenden Analyse ausgeschlossen.
Auch der Begriff Unternehmensperformance bedarf einer kurzen allgemeinen Einordnung. Hieraus wird abgeleitet, wie die Unternehmensperformance für die empirische Untersuchung quantifiziert werden kann, um diese möglichst ganzheitlich zu erfassen.
Kapitel 3 befasst sich mit der Methodik, anhand derer die Untersuchung des Zusammenhangs zwischen den immateriellen Werten und der Unternehmensperformance möglich wird. Dafür wird zuerst der aktuelle Forschungsstand dargestellt, aus dem Hypothesen für diese empirische Untersuchung gewonnen werden. Um die aufgestellten Hypothesen anhand valider, objektiver und vertrauenswürdiger Daten überprüfen zu können, wird eine geeignete Methodik der Datenerhebung festgelegt. Zudem wird bestimmt, nach welchen statistischen Methoden die Daten analysiert werden.
In Kapitel 4 folgt die Darstellung der gewonnen empirischen Ergebnisse, die parallel dazu diskutiert und analysiert werden. Hierbei erfolgt eine Trennung in die deskriptive Analyse, in die Regressionsanalyse und ein Fazit. Am Ende von Kapitel 4 wird eine Einordnung bzw. ein Vergleich der Ergebnisse dieser Arbeit mit denen des in Kapitel 3 dargestellten Forschungsstands vorgenommen.
Eine kritische Würdigung des Forschungsansatzes, eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse und der Ausblick in die Zukunft erfolgt in Kapitel 5.
2 Inhaltliche und begriffliche Grundlagen
Bevor mit den weiteren Teilen dieser Arbeit begonnen werden kann, müssen die notwendigen Begriffe definiert und abgegrenzt werden. Zudem werden die inhaltlichen Grundlagen erläutert, damit diese als wissenschaftliche Basis für die folgenden Kapitel fungieren können.
2.1 Immaterielle Werte
Um die immateriellen Werte im Hinblick auf die Fragestellung dieser Arbeit richtig einordnen zu können, folgt in diesem Kapital die Definition und die Abgrenzung der verschiedenen Begrifflichkeiten. Darauf aufbauend werden verschiedene Kategorisierungen immaterieller Werte dargelegt. Nicht zuletzt sind auch die speziellen Eigenschaften der immateriellen Werte von Belang.
2.1.1 Definition und Begriffsabgrenzung
Es gibt keine trennscharfe und allgemein gültige Definition bzw. Begriffsabgrenzung zu den immateriellen Werten in der wissenschaftlichen Literatur.[10] Damit eine einheitliche und klar abgegrenzte Verwendung der unterschiedlichen Bezeichnungen und Definitionen von immateriellen Werten in dieser Arbeit sichergestellt werden kann, werden an dieser Stelle in der Literatur dargelegte Definitionen und Begriffsabgrenzungen erläutert.
Bei der Recherche zu den immateriellen Werten stößt man häufig auf Begriffe wie Intellectual Capital bzw. dem deutschen Äquivalent intellektuelles Kapital, Intangible Assets, Intangibles, immaterielle Vermögenswerte bzw. Vermögensgegenstände, immaterielle Güter oder Intangible Ressources, welche häufig synonym verwendet werden.[11] Bevor allerdings eine Abgrenzung dieser Begriffe vorgenommen wird, widmet sich der nächste Abschnitt der Definition der immateriellen Werte. Bei den folgenden Definitionsversuchen aus der wissenschaftlichen Literatur werden teilweise auch oben genannte alternative Begrifflichkeiten verwendet. Daher erfolgte deren Aufzählung bereits an dieser Stelle.
Der Internationale Controller Verein (2004) beschreibt immaterielle Werte als Ressourcen und Aktivitäten eines Unternehmens, welche keine physische Substanz innehaben und nicht monetär sind. Zudem führen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu zukünftigen Wertsteigerungen und Nutzenzugewinnen.[12] Eine annähernd identische Definition findet Lev (2001), der immaterielle Werte wie folgt definiert: „An intangible asset is a claim to future benefits that does not have a physical or financial (stock or a bond) embodiment.”[13] Steward (1994) bringt einen Teil des Gedanken etwas pointierter zum Ausdruck, indem er formuliert: „Intellectual Capital is something that you cannot touch, but still makes you rich.”[14] Die IFRS beschreiben einen immateriellen Vermögenswert als „identifizierbaren, nicht monetären Vermögenswert ohne physische Substanz.“[15] Haller und Dietrich (2001) beschreiben sie als „wirtschaftliche Vorteile, die weder durch materielle noch durch finanzielle Güter konkretisiert werden, aber dennoch ein Erfolgspotenzial für das Unternehmen darstellen.“[16] Diese Art der negativen Abgrenzung dieser Begrifflichkeiten erfolgt häufig in der deutschen sowie der angelsächsischen Literatur. Negativ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass man auf die Eigenschaften bei der Definition abstellt, die der zu beschreibende Begriff nicht innehat, anstatt die Eigenschaften direkt zu beschreiben.[17] Auch wenn es wie bereits erwähnt keine allgemein anerkannte Definition der immateriellen Werte gibt, ist zu konstatieren, dass ein Großteil der Autoren den immateriellen Werten bestimmte Eigenschaften zurechnen. Demnach werden in der Gegenwart und in der Zukunft ökonomische Vorteile und Wettbewerbsvorteile generiert.[18] Die fehlende körperliche Substanz wird ebenfalls als Kriterium herausgestellt. Dabei ist zu beachten, dass beispielsweise auch Geldforderungen keine körperliche Substanz besitzen. Dass diese trotzdem keine immateriellen Werte darstellen, ist dem nicht monetären Charakter geschuldet, der in mehreren der dargelegten Definition aufgegriffen wird.[19] Die in der IFRS-Definition enthaltene Identifizierbarkeit ist für eine allgemeine Definition nicht von Belang, da es sich hier nur um die Teilmenge der bilanzierungsfähigen Werte handelt, die hiervon betroffen sind.
Die Begriffe immaterielle Vermögensgegenstände bzw. immaterielle Vermögenswerte[20] und immaterielle Güter eignen sich demnach nicht als Oberbegriff, da diese zu eng gefasst sind. Sie beziehen nur handelsrechtliche und steuerrechtliche Fragestellungen ein. Die immateriellen Werte bzw. Intangibles umfassen allerdings bilanzierungsfähige Werte (Immaterielle Vermögenswerte bzw. Vermögensgegenstände oder immaterielle Güter) sowie nicht bilanzierungsfähige Werte (intellektuelles Kapitel bzw. Intellectual Capital). Beispiele für nicht bilanzierungsfähige Werte sind unter anderem das Know-how der Mitarbeiter oder die Loyalität der Kunden gegenüber dem eigenen Unternehmen. Bilanziert werden müssen beispielsweise Patente oder Lizenzen. Die Trennung erfolgt demzufolge anhand der Rechnungslegungsvorschriften.[21] Diese Abgrenzung soll verdeutlichen, dass das intellektuelle Kapital als Erfolgspotenzial verstanden werden kann, welches teilweise später konkretisiert und damit ansatzfähig werden kann, womit eine gewisse Vorlaufwirkung unterstellt wird.[22] Auf die wichtigsten spezifischen Regelungen zu den immateriellen Werten nach den IFRS, dem HGB und den DRS wird in Kapitel 2.3 genauer eingegangen. Abb. 1 auf der nächsten Seite verdeutlicht dabei die für diese Arbeit vorgenommene Einordung der verschiedenen Begriffe.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Einordnung wichtiger Begrifflichkeiten
(Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 1202f.)
Es muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass insbesondere in internationalen Publikationen zu diesem Thema das Intellectual Capital oftmals als Oberbegriff genutzt wird, was für diese Thesis allerdings abgelehnt wird.[23] In dieser Arbeit werden die Begriffe immaterielle Werte und Intangibles synonym verwendet und fungieren damit als Oberbegriffe. Die Differenzierung beispielsweise in intellektuelles Kapital und immaterielle Vermögenswerte bzw. -gegenstände erfolgt im Laufe dieser Arbeit an den inhaltlich notwendigen Stellen und wird im Sinne der Verständlichkeit trennscharf vollzogen.
2.1.2 Kategorisierung
Um der hohen Bedeutung der Intangibles für den zukünftigen Erfolg von Unternehmen Rechnung tragen zu können, ist es notwendig, diese in die externe Berichterstattung und in die internen Steuerungssysteme zu integrieren. Um diese Integration zu erleichtern ist es sinnvoll, die immateriellen Werte zu kategorisieren.[24] Anhand dieser Kategorisierung wird sich dem bisher durch Definitionen und die Begriffsabgrenzung noch recht abstrakten Begriff der immateriellen Werte inhaltlich angenähert. Dabei werden zuerst verschiedene Möglichkeiten der Einteilung dargelegt und abgewogen. Dies ist für die Arbeit maßgeblich, da die Messung der immateriellen Werte anhand der Zuordnung zu den Kategorien erfolgt.
In der Literatur wurden ca. seit Beginn der 90er Jahre des vorangegangenen Jahrhunderts verschiedene Konzepte der Kategorisierung entwickelt. Eine Auswahl der wichtigsten werden hierbei in Abb. 2 dargestellt.[25] Hierbei können auch die Überlappungen von Konzepten, die durch unterschiedliche Benennungen entstehen, aber auf ähnlichen Ansätzen basieren, analysiert werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Ansätze zur Kategorisierung immaterieller Werte
(Quelle: Erweiterte Darstellung nach Fink, C./Zeyer, F. (2012), S. 6; Grüber, S. (2015), S. 50)
Auffallend ist, dass sich die Ansätze sowohl in der Tiefe als auch in der Umfassungsbreite unterscheiden. Mit Tiefe ist gemeint, dass zum Beispiel bei dem Ansatz des Arbeitskreises immaterielle Werte der Schmalenbach Gesellschaft für Betriebswirtschaft (AK SG) (2001) eine sehr tiefe Untergliederung in sieben Bereich vorgenommen wird, wohingegen zum Beispiel Sveiby (1997) nur in drei Bereiche untergliedert. Die Umfassungsbreite beschreibt den Bereich, der durch die Kategorien erfasst wird. Zum Beispiel erfassen Edvinsson (1997) und Stewart (1997) keine Kategorie, die die Zulieferer betreffen und auch keine andere, die diesen Bereich einbezieht. Die sehr detaillierte Kategorisierung des AK SG (2001) ist in der deutschsprachigen Literatur häufig anzutreffen.[26] An ihr wird deutlich, dass sich immaterielle Werte auf alle Unternehmensbereiche erstrecken und deshalb eine ganzheitliche Betrachtung von Nöten ist.[27] Die etwas aggregiertere Einteilung von Sveiby (1997), Guthrie und Petty (2000) sowie von Abhayawansa (2010), die jeweils drei Kategorien vorgeben, wird ebenfalls häufig vorgenommen. Diese Kategorien sind das Human Capital (HC), das Internal (IC) bzw. Structural Capital und das External Capital (EC)[28] bzw. deren deutsche Äquivalente das Humankapital, das Strukturkapital und das Beziehungskapital.[29] Auch wenn hier verschiedene Begriffe verwendet werden, zeigt Abb. 2 die inhaltliche Übereinstimmung dieser drei Kategorien. Nachfolgend wird jede einzelne Kategorie des AK SG (2001) erläutert, da sie die kleinste Detailierungsstufe darstellt, durch deren Aggregation die gröbere Einteilung in drei Kategorien ebenfalls erfasst ist. Zum Beispiel umfasst die Kategorie Internal Capital die Kategorien Process Capital, Innovation Capital und Location Capital. Durch einen Einbezug beider Ansätze könnten bestimmte Vorteile der detaillierten Betrachtungsweise des AK SG (2001) genutzt werden und gleichzeitig der umfassendere Blick durch das Aggregieren dieser sieben Kategorien in drei Oberkategorien gewährleistet werden.
Alle Kategorisierungen beinhalten das Human Capital, wobei beispielsweise Sveiby (1997) zu einer anderen Benennung kommt. Das Human Capital umfasst das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen der einzelnen Mitarbeiter.[30] Das Humankapital besteht aus drei primären Facetten. Der erste Bestandteil sind die Kompetenzen und Charakteristika der Mitarbeiter und des Managements. Beispiele hierfür sind die berufsbezogenen Fähigkeiten, die Erfahrungen oder auch die sozialen Kompetenzen wie zum Beispiel die Führungskompetenzen.[31] Der zweite Bestandteil ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter.[32] Der dritte Teil sind die mitarbeiterbezogenen Strukturen und Prozesse wie zum Beispiel die Recruiting Prozesse oder die Verfahren der Mitarbeiterbindung. Hier gibt es auch Überschneidungen zum Internal Capital bzw. zum Strukturkapital, da eine trennscharfe Abgrenzung der Personalprozesse oft nicht möglich ist.[33] Das Humankapital stellt die Voraussetzung für viele Wettbewerbsvorteile und immaterielle Werte anderer Kategorien dar. Zudem muss auch die Infrastruktur (Strukturkapital) und der Austausch von Wissen und Erfahrungen mit der Unternehmensumwelt (Beziehungskapital) funktionieren, um das Potenzial des Humankapitals zu heben.[34] Demzufolge bedingen sich die Kategorien in gewissem Umfang auch gegenseitig.
Die zweite Oberkategorie ist das External Capital bzw. das Beziehungskapital. Diese umfasst die beiden Kategorien Customer Capital und Supplier Capital des AK SG (2001).[35] Diskussionswürdig ist, ob auch das Investor Capital zuzurechnen ist. Das Customer Capital beinhaltet die immateriellen Werte im Absatzbereich eines Unternehmens. Zum Beispiel handelt es sich dabei um das Kundenbeziehungsmanagement, die Kundenloyalität, die Distributionskanäle, die Marktanteile und insbesondere die Marken von Unternehmen.[36]
Die zunehmende Bedeutung von originären[37] Marken für Unternehmenswerte zeigt ein Vergleich der sieben wertvollsten Marken der Jahre 2013 und 2017, der auf Basis des Best Brands Ranking von Interbrand.com erstellt wurde. In Tab. 1 sind die Markenwerte in Milliarden US-Dollar (Mrd. USD) der wertvollsten Marken der Welt in absteigender Reihenfolge dargestellt. Auch wenn hierbei zu berücksichtigen ist, dass die Verfahren der Markenbewertung nicht standardisiert sind und für einen Dritten nicht vollständig reproduzierbar sind, zeigt sich in Tab. 1 ein eindeutiger Trend zu einer stark wachsenden Bedeutung von Marken.[38] Hierbei muss allerdings angemerkt werden, dass hauptsächlich internationale Marken an der Spitze stehen, die vornehmlich aus dem Konsumgüter- und Elektronikbereich stammen. Demnach repräsentiert diese Tab. 1 die Zusammensetzung des MDAX nur in geringem Maße.[39]
Tab. 1: Die wertvollsten Marken im Jahresvergleich 2013/2017
(Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an im Internet: INTERBRAND (Hrsg.) (2018), o. A.; im Internet: INTERBRAND (Hrsg.) (2014), o. A.)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Supplier Capital beinhaltet immaterielle Werte im Beschaffungsbereich wie zum Beispiel Verträge zur Sicherung von kritischen Ressourcen oder langfristige Entwicklungspartnerschaften mit Unternehmen aus der Supply Chain.[40]
Fraglich ist, ob das Investor Capital, also die Fähigkeit, die Beschaffung mit Eigen- und Fremdkapital zu optimalen Konditionen sicherzustellen, dem External Capital zuzuordnen ist.[41] Daher ist diese Kategorie in Abb. 2 mit einer gestrichelten Linie versehen. In dieser Arbeit wird die Sicht vertreten, dass auch das Investor Capital dem External Capital zuzuordnen ist, weil dieses alle Beziehungen zu Gruppen nach außen, also den Stakeholdern (ausgenommen dem Humankapital), umfasst.[42] Es gibt aber auch Autoren, die für das Investor Capital keine eigene Kategorie vorsehen und diese dem Supplier Capital zurechnen.[43]
Die Oberkategorie des Internal Capital oder Strukturkapital umfasst das Process Capital, das Innovation Capital und das Location Capital. Das Process Capital umfasst zum Beispiel die Effizienz der Aufbau- und Ablauforganisation.[44] Das Innovation Capital wird maßgeblich von der Fähigkeit eines Unternehmens bestimmt, in Form von Verfahrens-, Dienstleistungs- und Produktinnovationen eine ständige Erneuerung voranzutreiben. Dies zeigt sich beispielweise in der Anmeldung neuer Patente.[45] Das Location Capital beschreibt die Vorteile, die sich aus der Standortwahl eines Unternehmens ergeben wie zum Beispiel eine gute Infrastrukturanbindung, das unternehmensfreundliche Steuerrecht oder die Lohnstruktur.[46]
2.1.3 Eigenschaften
Nach der Definition und der Kategorisierung wird an dieser Stelle kurz auf die Eigenschaften immaterieller Werte eingegangen. Hierbei rücken die bedeutendsten Eigenschaften in den Fokus, die Intangibles von anderen Assetklassen unterscheiden und somit deren Alleinstellungsmerkmal darstellen.
Immaterielle Werte können selten auf Märkten veräußert und erworben werden, weil es hierfür oftmals keine organisierten Märkte gibt.[47] Demnach ist die Wertermittlung problematisch.[48] Außerdem können bestimmte immaterielle Werte mehrfach zur selben Zeit konkurrenzlos verwendet werden, was sie beispielsweise von klassischen Anlagegütern wie Maschinen abgrenzt, die meist nur für ein Fertigungsverfahren zur gleichen Zeit verfügbar sind (Nicht-Rivalität).[49] In inter- und intraorganisationalen Netzwerken können sich immaterielle Werte besonders entfalten. Dabei wirkt sich die jeweilige Größe des Netzwerks positiv aus (Netzwerkeffekte).[50] Dies zeigt sich beispielsweise an der Plattform Airbnb, die sich durch ein starkes weltweites Wachstum auszeichnet, obwohl „nur“ die Möglichkeit eines Austausches von Angebot und Nachfrage von Übernachtungsmöglichkeiten ermöglicht wird.[51]
Die Kostenstruktur der immateriellen Werte zeichnet sich durch hohe Anschaffungs- bzw. Fixkosten aus, wohingegen die variablen Kosten sehr gering sind. Deswegen wächst der Gewinn nach Erreichen des Amortisationszeitpunkts teilweise annährend in Höhe des Verkaufspreises (zunehmende Grenzerträge).[52] Aufgrund der Nicht-Rivalität und der fehlenden körperlichen Substanz, sind Nutzungs- und Besitzansprüche auf die immaterielle Werte schwer nach außen durchzusetzen, sodass Nicht-Besitzer von der Nutzung nur bedingt ausgeschlossen werden können. Beispielweise können Mitarbeiter und damit das Human Capital abgeworben werden.[53] Da immaterielle Werte häufig nicht einzeln veräußerbar sind, ist die Gefahr eines Totalverlustes bei einem solchem Investment höher als bei einem Investment in klassische Anlagegüter wie Maschinen.[54]
Lev (2001) teilt diese beschriebenen Eigenschaften der Intangibles in zwei Kategorien ein. Zum einen sind dies die Value Distractors, d. h. die Eigenschaften, welche eher wertmindernd wirken. Diese Kategorie enthält die fehlende Ausschließbarkeit gegenüber Dritten, das inhärente Risiko des Totalverlusts sowie die schlechte Marktgängigkeit immaterieller Werte. Als Value Drivers, d. h. wertgenerierende Eigenschaften immaterieller Werte sind die Skalierbarkeit und die beschriebenen Netzwerkeffekte zu nennen.[55] Die Skalierbarkeit umfasst hierbei die beschriebene Nicht-Rivalität und die zunehmenden Grenzerträge.[56]
2.2 Unternehmenspublizität
Nachdem die Grundlagen zu den immateriellen Werten gelegt sind, wird in diesem Kapitel auf die Unternehmenspublizität eingegangen. Hierbei sind in dieser Arbeit hauptsächlich die Definition, eine kurze Systematisierung, eine konzeptionelle Unterscheidung von HGB und IFRS und die Bestandteile der Unternehmenspublizität, welche die Unternehmen des MDAX betreffen, von Belang.
2.2.1 Definition und Grundlagen
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es keine allgemein anerkannte Definition der Unternehmenspublizität.[57] Grüning (2011) definiert die Unternehmenspublizität wie folgt: „Als Unternehmenspublizität wird die zielgerichtete Kommunikation eines berichtenden Unternehmens von Informationen über seine Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage an bestimmte unternehmensexterne Adressatenkreise mit Hilfe von Publizitätsinstrumenten verstanden.“[58] Merkt (2001) definiert Unternehmenspublizität dagegen als „die nicht exklusive Informationsgewährung an einen unbestimmten, offenen Adressatenkreis.“[59] Der Adressatenkreis wird bei Merkt (2001) als offen und unbestimmt definiert wird, wohingegen Grüning (2011) von einem bestimmten Adressatenkreis ausgeht. Zudem sind die Informationen nicht exklusiv. Nach Ansicht von Fischer und Becker (2005) sind exklusive Informationen Teil der externen Berichterstattung, jedoch nicht der Unternehmenspublizität.[60] Grüning (2011) fokussiert sich in seinem Definitionsansatz auf Informationen zur wirtschaftlichen Lage, was bei Merkt (2001) nicht spezifisch eingeschränkt wird. Somit kann die Definition von Merkt als weiter und umfassender angesehen werden.
Zur Unternehmenspublizität gehören allerdings nicht alle Bereiche eines Unternehmens, die zur Selbstdarstellung genutzt werden können. So ist zum Beispiel die emotionale Ansprache des Kunden durch Fernsehwerbung nicht als Unternehmenspublizität zu klassifizieren. Diese ist unter den Public Relationsbemühungen der gesamten Unternehmenskommunikation zu subsummieren.[61] Eine reine Fokussierung auf die Offenlegung von Jahresabschlussdaten ist dagegen ebenso falsch, da diese nur einen Teil der Unternehmenspublizität ausmacht.[62] Vielmehr ist die Unternehmenspublizität als Korrelat der Teilnahme an Märkten zu verstehen. Um an ihnen zu teilzunehmen, müssen bestimmte Informationen offengelegt werden.[63]
Um die Frage nach den Elementen der Unternehmenspublizität zu klären, wird nachfolgend eine Systematisierungsmöglichkeit erläutert, mit deren Hilfe die abstrakte Definition im Sinne der Themenstellung dieser Arbeit konkretisiert werden kann.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Systematisierung der Unternehmenspublizität
(Quelle: In Anlehnung an Pellens, B. et al. (2017), S. 1068)
Abb. 3 zeigt eine mögliche Systematisierung der Unternehmenspublizität. Diese kann anhand des Veröffentlichungsgrundes, anhand des Veröffentlichungszeitpunkts und anhand des Inhalts der Veröffentlichung differenziert werden. Neben dem klassischen Jahresabschluss, der regelmäßig und aufgrund gesetzlicher Erfordernisse erstellt werden muss, sind hier unter anderem die unregelmäßige Ad-hoc-Publizität, Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Wertpapieremissionen oder die Zwischenberichterstattung als Beispiele zu nennen.[64]
Allerdings wird in dieser Arbeit nur auf den Geschäftsbericht als Teil der Unternehmenspublizität Bezug genommen, da der Geschäftsbericht als Basis für die empirische Auswertung dient. Es wird an dieser Stelle angemerkt, dass der Geschäftsbericht und der Jahresabschluss nicht identisch sind. Der Geschäftsbericht ist umfassender als der Jahresabschluss und enthält neben dem genannten Jahresabschluss noch weitere freiwillige und gesetzlich normierte Angaben.[65] Diese sind zum Beispiel der Lagebericht bzw. der Konzernlagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Bericht des Aufsichtsrates.[66] Diese Differenzierung wird allerdings nicht weiter thematisiert.
Um die Zielsetzungen der Unternehmenspublizität in einen größeren Rahmen einordnen zu können, bedarf es an dieser Stelle einer kurzen konzeptionellen Erläuterung der Rechnungslegungssysteme des HGB und der IFRS. Zudem wird eine Differenzierung zwischen dem Einzelabschluss und dem Konzernabschluss vorgenommen.
Das HGB ist Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Diese versucht, die Interessenkonflikte verschiedener Adressaten der Publizität zu schlichten und auszugleichen. Zudem sind auch Rechtsfolgen wie die Auszahlung an Gesellschafter mit dem Jahresabschluss verknüpft. Vor diesem Hintergrund ist im deutschen Handelsrecht ein hohes Maß an Objektivierung der veröffentlichten Informationen von Nöten.[67] Hieraus leitet sich das Vorsichtsprinzip umrahmt von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im Handelsrecht ab.[68] Der handelsrechtliche Einzelabschluss erfüllt demzufolge mehrere Funktionen. Diese sind die Informationsfunktion, die Dokumentationsfunktion und die Zahlungsbemessungsfunktion. Die Dokumentationsfunktion dient zum Beispiel der Beweissicherung im Insolvenzfall. Die Informationsfunktion kann sowohl als Selbstinformation des Managements als auch als Information gegenüber Außenstehenden wie Fremdkapitalgebern oder dem Kapitalmarkt verstanden werden. Darüber hinaus regelt der Einzelabschluss die Bemessung des ausschüttbaren Jahresgewinns an die Anteilseigener.[69]
Demgegenüber steht der Konzernabschluss[70], der ausschließlich die Informationsfunktion erfüllt. Die 2002 erlassene International Accounting Standard-(IAS)-Verordnung verpflichtet Unternehmen, die eine Kapitalmarktorientierung nach § 264d HGB aufweisen, für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2005 begonnen haben, einen Abschluss nach den IFRS zu erstellen.[71] Zudem ist es nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen möglich, einen vom HGB-Konzernabschluss befreienden IFRS-Konzernabschluss zu erstellen (Wahlrecht). Auf Ebene der Einzelabschlusses gibt es das Wahlrecht zur Erstellung eines IFRS-Abschluss nur für Offenlegungszwecke, d. h. es muss auch weiterhin zum Zwecke der Zahlungsbemessung ein HGB-Einzelabschluss erstellt werden.[72] Im Gegensatz zu einem HGB-Einzelabschluss dient der IFRS-Abschluss auf Einzel- sowie auf Konzernebene ausschließlich der Informationsfunktion, wodurch dem Adressaten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende entscheidungsrelevante Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werden sollen.[73] Die vom International Accounting Standard Board (IASB) erarbeitenden IFRS, die somit von einem privaten Standardsetter ausgearbeitet werden, dienen der internationalen Annährung von Jahresabschlüssen, um so eine höhere Vergleichbarkeit der Abschlüsse speziell bei kapitalmarktorientierten Unternehmen sicherzustellen. Folglich ist es Aufgabe der jeweiligen nationalen Gesetzgeber, die Anwendung des IFRS in ihren Rechtsnormen zu verankern.[74]
Auch wenn es sich bei den Unternehmen des MDAX um deutsche Unternehmen handelt, müssen diese ihren Abschluss gemäß den IFRS erstellen, damit sie in diesem Index gelistet werden können.[75] Wie im vorigen Abschnitt beschrieben, müssen diese Unternehmen darüber hinaus aufgrund ihrer Kapitalmarktorientierung grundsätzlich einen IFRS-Abschluss erstellen. Die MDAX-Unternehmen weisen regelmäßig Konzernstrukturen auf.[76] Daher wird im nächsten Kapitel größtenteils auf die Bestandteile eines nach den IFRS erstellten Konzernabschlusses eingegangen. Die Trennung in Konzern- und Einzelabschluss ist nur im Hinblick auf die Lageberichterstattung von Nöten, worauf in Kapital 2.3.2.1 genauer eingegangen wird. Die spezifischen Regelungen für Konzerne werden aufgrund des fehlenden Themenbezugs nicht weiter vertieft.
2.2.2 Bestandteile
Nachfolgend werden die nach IFRS vorgeschriebenen Bestandteile eines Abschlusses[77] dargestellt. Ein Abschluss nach den IFRS muss unabhängig von der Rechtsform grundsätzlich die folgenden Bestandteile enthalten:[78]
- Bilanz (statement of financial position)
- Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income)
- Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equity)
- Kapitalflussrechnung (statement of cashflows)
- Anhang (notes)
Zudem müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen auch eine Segmentberichterstattung sowie eine Earnings per Share-Rechnung in den Abschluss integrieren.[79] Ziel der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung, die nachfolgend aus Vereinfachungsgründen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gleichgesetzt wird, ist die Vermittlung eines umfassenden Bildes zur Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens am Ende der Berichtsperiode. Die grundsätzlichen Regelungen zur Bilanz und zur GuV sind größtenteils in IAS 1 zu finden.[80] Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt die in der Periode angefallenen Veränderungen des Eigenkapitals dar. Die Aufstellung der Kapitalflussrechnung, die in IAS 7 geregelt ist, dient zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens. Die Angaben im Anhang dienen dazu, die wesentlichen Rechnungslegungsmethoden, Erläuterungen sowie weitere zusätzliche Angaben zu den anderen Abschlussbestandteilen darzustellen.[81]
Neben den beschriebenen Bestandteilen des IFRS-Abschlusses müssen deutsche Unternehmen trotz IFRS-Abschluss auch einen Lagebericht bzw. einen Konzernlagebericht aufstellen. Die Begründung hierfür wird in Kapitel 2.3.2.1 ausführlich dargelegt.
Die beschriebenen Bestandteile des Jahresabschlusses sowie der Lagebericht, die nur einen Teil der Unternehmenspublizität darstellen, werden im nächsten Kapitel genauer analysiert, sofern sich daraus Informationen zu den immateriellen Werten ergeben. Deshalb werden die Segmentberichterstattung und der Eigenkapitalspiegel aufgrund des fehlenden direkten Bezugs zu den immateriellen Werten nicht weiter thematisiert.
2.3 Immaterielle Werte in der Unternehmenspublizität
In den vorhergehenden Kapiteln wurden die immateriellen Werte und die Unternehmenspublizität genauer betrachtet. Darauf aufbauend werden nun die immateriellen Werte im Jahresabschluss und im Konzernlagebericht thematisiert. Dabei wird hauptsächlich auf die Bestandteile in den IFRS, im HGB und den DRS eingegangen, welche die immaterielle Werte betreffen und welche der Zielsetzung der Arbeit dienlich sind. Wie im vorigen Kapitel dargelegt, bilanzieren die Unternehmen des MDAX nach den IFRS. Demzufolge wird diesen Standards in den folgenden Kapiteln die größte Aufmerksamkeit gewidmet. Die Ausführungen zu den IFRS zeigen die Behandlung in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang und beschäftigen sich damit mit den immateriellen Vermögenswerten (bilanzierungsfähig) und deren Abgrenzung. In den Ausführungen zum HGB und den DRS werden sowohl die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände als auch die immateriellen Werte innerhalb des Lageberichts einbezogen.
2.3.1 Vorschriften nach den IFRS
In diesem Kapitel wird analysiert, welche Kriterien für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes des Anlagevermögens[82] nach den IFRS erfüllt sein müssen. Danach wird dargelegt, wie der erstmalige Ansatz im Hinblick auf die Bewertung erfolgen kann und wie die Folgebewertung vollzogen wird. Eine Differenzierung anhand der Art des Zugangs der immateriellen Vermögenswerte wird ebenfalls vorgenommen, wodurch auch ein kurzer Einbezug des Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. des Goodwills im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen im Sinne des IFRS 3 in diesem Kapitel notwendig ist.
2.3.1.1 Ansatz
Zunächst wird die abstrakte und danach anschließend die konkrete Bilanzierungsfähigkeit betrachtet. Grundsätzlich regelt IAS 38 den Umgang mit den immateriellen Vermögenswerten für die IFRS, wenn diese nicht bereits durch andere Regelungen in anderen IFRS oder IAS bestimmt werden. Diese anderen Regelungen findet man unter anderem für immaterielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens wie zum Beispiel für andere Unternehmen betriebene Auftragsforschung.[83] Des Weiteren werden beispielsweise Vermögenswerte, die aus Arbeitnehmerverhältnissen entstehen, in IAS 19 geregelt.[84] Wie bereits bei der Definition und Begriffsabgrenzung dargelegt, wird der Begriff immaterieller Vermögenswert in IAS 38.8 definiert als „identifizierbarer, nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz“.[85] Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist gegeben, wenn die in der Abb. 4 dargestellten definierten Kriterien kumulativ erfüllt sind. Diese sind die Identifizierbarkeit[86], die Beherrschung[87] und der zukünftige wirtschaftliche Nutzenzufluss[88] sowie die bereits erläuterte Negativabgrenzung, die im Folgenden genauer betrachtet werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Voraussetzungen für das Vorliegen immaterieller Vermögenswerte
(Quelle: Erweiterte Darstellung nach Moser, U. (2017), S. 6)
Die fehlende physische Substanz bei Vermögenspositionen, die gleichzeitig aus materiellen und immateriellen Bestandteilen bestehen wie zum Beispiel eine Software auf einem USB-Stick, ist nach der Wesentlichkeit der jeweiligen Bestandteile zu unterscheiden. Die Steuerungssoftware einer Maschine ist demzufolge eher als materiell anzusehen, wohingegen das die genannte Software auf einem USB-Stick als immateriell eingestuft wird.[89]
Die Identifizierbarkeit, die fehlende physische Substanz und der nicht-monetäre Charakter sind in der Definition des IAS 38.8 explizit zusätzlich gefordert. Die anderen Kriterien erwachsen aus der allgemeinen Definition der Vermögenswerte im Rahmenkonzept des IASB, die wie folgt lautet: „Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.“[90]
Das Kriterium der Identifizierbarkeit gilt als erfüllt, wenn entweder eine Separierbarkeit des Vermögenswertes vorliegt oder wenn dieser durch andere vertragliche oder gesetzliche Rechte entsteht.[91] Separierbar bedeutet, dass der immaterielle Vermögenswert vom Unternehmen getrennt, d. h. verkauft, übertragen und lizensiert werden kann. Auch wenn keine Separierbarkeit vorliegt, gilt ein Vermögenswert als identifizierbar, sofern dieser vertraglich oder gesetzlich begründet wird.[92] Beispielsweise erfüllen Patente, Konzessionen und Markenrechte eindeutig das Erfordernis der Identifizierbarkeit.[93]
Das Kriterium der Identifizierbarkeit stellt in den IFRS eine wichtige Voraussetzung dar, da anhand dieses Kriteriums eine Abgrenzung der immateriellen Vermögenswerte vom Goodwill vorgenommen wird, dem ansonsten das intellektuelle Kapital zugehörig ist, das aufgrund der Nichterfüllung eines oder mehreren Kriterien bei einem Unternehmenskauf nicht extra bilanziert werden darf.[94] An dieser Stelle wird eine kurze Erläuterung zum Goodwill und dessen Entstehung gegeben, damit der Goodwill im Kontext der immateriellen Werte richtig bewertet werden kann.
Die Regelungen zu Unternehmenskäufen (Business Combinations) in IFRS 3 legen die Aufteilung des Unternehmenskaufpreises auf die erworbenen Vermögenswerte fest.[95] Diese Identifikation und Bewertung der einzelnen Vermögenswerte ist auch als Purchase Price Allocation (PPA) bekannt, obwohl der Begriff mittlerweile in IFRS 3 nicht mehr genannt wird. Trotzdem ist er in der Unternehmenspraxis weiterhin von Bedeutung.[96] Der Goodwill ist dabei eine Residualgröße, die aus dem Kaufpreis des Unternehmens und den zum Zeitwert bewerteten Schulden und Vermögenswerten eines Unternehmens ermittelt wird.[97] Dabei ist wichtig zu beachten, dass vom gekauften Unternehmen selbst geschaffene (originäre) immaterielle Werte wie Marken, die ansonsten einem Ansatzverbot unterliegen, beim Käufer erneut der Prüfung hinsichtlich der erläuterten Kriterien unterzogen werden müssen. Dies wird in den kommenden Abschnitten anhand der Differenzierung der Zugangsarten bei der Erfüllung der Kriterien genauer erläutert. Der Goodwill bemisst sich zum Beispiel nach nicht-aktivierungsfähigen immateriellen Werten wie zum Beispiel der Kundenloyalität, nach dem Verhandlungsgeschick des Verkäufers oder nach angenommen Synergiepotenzialen, die im Übrigen keine immateriellen Werte darstellen.[98] Deshalb ist es wichtig, den Goodwill nicht mit den immateriellen Werten gleichzusetzen, da diese nur einen Teil des Goodwills ausmachen.[99]
Das Kriterium der Beherrschung bzw. der Verfügungsmacht ist erfüllt, wenn der aus dem immateriellen Vermögenswert entstehende zukünftige wirtschaftliche Nutzen sichergestellt werden kann. Zusätzlich muss der Zugriff durch Dritte auf das Gut ausschließbar sein.[100] Die fehlende Verfügungsmacht schließt diverse immaterielle Werte vom Bilanzansatz aus, wodurch Sie im Rückbezug auf die Begriffsabgrenzung unter dem intellektuellen Kapital zu subsummieren sind. Davon betroffen sind unter anderem das Humankapital, d. h. das Know-how der Mitarbeiter oder originäre Werte wie die Loyalität der Kunden, Marktanteile, Kundenbeziehungen oder der Kundenstamm an sich.[101]
Der zukünftige wirtschaftliche Nutzen ist gegeben, wenn Erlöse aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen resultieren, wenn Kosteneinsparungen realisiert werden können oder wenn sich andere Vorteile aus der eigenen Verwendung ergeben.[102] Aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Verfügungsmacht spätestens am Bilanzstichtag vorliegen muss, um berücksichtigt werden zu können.[103]
Wenn die dargestellten Kriterien kumulativ erfüllt sind, liegt die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit vor. Wenn nicht, werden die Aufwendungen für die jeweiligen Werte in der gleichen Periode über die GuV gewinnmindernd erfasst.[104] Damit der Bilanzansatz erfolgen kann, muss auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit vorliegen. Diese ist gegeben, wenn sowohl die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses positiv ist als auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig ermittelt werden können.[105] Diese beiden Voraussetzungen müssen mit Hilfe vernünftiger und begründeter Annahmen beurteilt werden.[106] Dabei sind extern ermittelte Einschätzungen den intern ermittelten vorzuziehen.[107] Das Kriterium des wahrscheinliches Nutzenzuflusses ist im Falle des Einzelerwerbs des immateriellen Vermögenswertes und des Unternehmenszusammenschlusses automatisch erfüllt.[108]
Es zeigt sich, dass die Art des Erwerbs einen maßgeblichen Einfluss auf die bilanzielle Behandlung von immateriellen Werten hat.[109] Deshalb werden die wichtigsten Zugangsmöglichkeiten[110] kurz dargestellt und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Bilanzierungspraxis untersucht:[111]
- Anschaffung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
- Gesonderte Anschaffung durch Kaufpreiszahlung
- Selbsterstellung
Wie bereits dargestellt, werden im Rahmen der PPA unter anderem die bisher nicht bilanzierten immateriellen Werte beim Zusammenschluss von Unternehmen hinsichtlich ihrer Ansatzfähigkeit anhand des beschriebenen Kriterienkatalogs geprüft (Einzelerwerbsfiktion). Zusätzlich werden auch bereits bestehende Vermögenswerte nach ihrer tatsächlichen Wertmäßigkeit (Fair Value) geprüft, worauf im Abschnitt Erstbewertung genauer eingegangen wird.[112] Da der Nutzenzufluss bei Unternehmenszusammenschlüssen und bei gesondertem Erwerb unterstellt werden darf und somit die Prüfung weniger kritisch ist, liegt das Hauptaugenmerk bei der Ansatzprüfung auf der Betrachtung der selbsterstellten immateriellen Werte.[113] Für selbsterstellte immaterielle Werte, die die beschriebenen Aktivierungsvoraussetzungen erfüllen, gilt ein Aktivierungsgebot.[114] Die Voraussetzungen für die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit führen bei selbsterstellten Werten allerdings zu Schwierigkeiten. Beispielsweise darf ein selbst geschaffener Goodwill[115] aus Gründen der fehlenden Separierbarkeit und damit der fehlenden Identifizierbarkeit nicht angesetzt werden.[116] Auch für bestimmte Güter, die die benötigte Abgrenzung vorweisen, definieren die IFRS explizite Ansatzverbote wie zum Beispiel für selbsterstellte Markennamen oder Verlagsrechte.[117]
Neben der Identifizierbarkeit ist auch die verlässliche Ermittlung der Herstellungskosten bei selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen problematisch. Dies betrifft vor allem den Innovationsbereich. Daher ist nach den IFRS eine Trennung in eine Forschungs-[118] und eine Entwicklungsphase[119] notwendig.[120] Ist diese Aufteilung nicht umsetzbar, so wird der Prozess gesamt als Forschung deklariert[121], für welchen ein grundsätzliches Ansatzverbot besteht.[122] Für Entwicklungskosten besteht eine Aktivierungspflicht, sofern sie die Voraussetzungen des IAS 38.57 erfüllen, auf die aber in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen wird, da sich diese Arbeit mit allen immateriellen Werten auseinandersetzt und eine gesonderte Betrachtung der Forschungs -und Entwicklungsaufwendungen keinen Mehrwert für die Themenstellung generiert.
Der Abgang eines immateriellen Vermögenswertes ist zu unterstellen, sobald dieser keine ökonomischen Vorteile mehr liefert.[123] Das IFRS liefert eine eigene Kategorisierung der immateriellen Vermögenswerte, d. h. nicht der immateriellen Werte gesamt wie im Kapitel 2.1.2, sondern nur der ansatzfähigen Vermögenswerte. Diese ist in Anhang 1 dargestellt, um einen ganzheitlichen Überblick über die immateriellen Vermögenswerte des IFRS zu ermöglichen.
2.3.1.2 Erstbewertung
Nachdem die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit für immaterielle Vermögenswerte kurz erläutert wurde, wird nachfolgend dargestellt, wie die Erstbewertung und die Folgebewertung der angesetzten Vermögenswerte immaterieller Art nach den IFRS vonstattengeht. Die Erstbewertung hängt von der Zugangsart des Wertes ab. Dementsprechend wird die Erstbewertung sowie die Folgebewertung nach dem gesonderten Kauf, dem Erwerb im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses und der Selbsterstellung differenziert.
Sofern es sich nicht um Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 erworben wurden, handelt, erfolgt die Zugangsbewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[124] Bei einem gesonderten Erwerb sind somit die Anschaffungskosten anzusetzen. Dieser enthält den Kaufpreis einschließlich Einfuhrzöllen und nicht erstattungsfähiger Umsatzsteuer, wovon Rabatte, Skonti, und Boni abziehbar sind. Aufwendungen für die Nutzungsvorbereitung und die Versetzung in den betriebsbereiten Zustand des Guts sind ebenfalls ansetzbar.[125] An dieser Stelle gilt es anzumerken, dass diese Definition der Anschaffungskosten größtenteils mit der des HGB übereinstimmt, weswegen dies im nächsten Kapitel nicht näher erläutert wird.[126] Später anfallende Kosten dürfen im Allgemeinen nicht nachträglich aktiviert werden.[127]
Immaterielle Vermögenswerte, die im Zuge eines Unternehmenskaufs erworben wurden und die beschriebenen Kriterien für die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit erfüllen, werden mit dem Fair Value[128] zum Erwerbszeitpunkt[129] bewertet. Der Fair Value oder der beizulegende Zeitwert ist „der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht werden könnte.“[130] Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts[131] im Zusammenhang der immateriellen Werte im Allgemeinen und der Erstbewertung von immateriellen Vermögenswerten im Rahmen der PPA im Speziellen kann über verschiedene Bewertungsansätze vorgenommen werden.[132] Diese in Abb. 5 auf der nächsten Seite dargestellten Bewertungsverfahren können zum einen für die Fair Value-Ermittlung im Zuge der Erstbewertung genutzt werden.[133] Zum anderen sind sie natürlich auch ein Anhaltspunkt des Nutzens immaterieller Werte für potenzielle Käufer – unabhängig von ihrer Bilanzierungsfähigkeit.[134] Zur Unterstützung von fundierten Entscheidungen ist daher eine systematische Messung und Bewertung von immateriellen Werten unerlässlich.[135]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 5: Verfahren zur Wertermittlung immaterieller Werte
(Quelle: In Anlehnung an Haller, A./Dietrich, R. (2009), S. 34)
Die Verfahren gliedern sich in marktpreisorientierte, kapitalwertorientierte und kostenorientierte Verfahren.[136] Es gilt an dieser Stelle anzumerken, dass die Bewertungsverfahren in dieser Thesis anhand ihrer Grundprämissen nur kurz dargestellt werden. Eine vertiefende Erläuterung der einzelnen Verfahren wie zum Beispiel der Lizenzpreisanalogie bringt in Bezug auf die Themenstellung und die Empirie keinen Mehrwert mit sich.[137]
Aufgrund der Objektivierungserfordernisse der Rechnungslegung soll immer zuerst auf marktpreisorientierte Verfahren zurückgegriffen werden, sofern für die Werte ein aktiver Markt oder eine Analogie für vergleichbare immaterielle Werte vorhanden sind. Dies ist meist nicht gegeben, sodass in der Praxis regelmäßig auf kapitalwertorientierte Verfahren zurückgegriffen wird.[138] Diese Verfahren nehmen den Barwert der erwarteten zukünftigen Einkünfte des Bewertungsobjektes als Basis zur Wertermittlung, für deren Ermittlung die in Abb. 5 dargestellten Methoden möglich sind.[139] Die kostenorientierten Verfahren finden bei der Wertermittlung immaterieller Werte selten Verwendung, da sie weder zukunfts- noch nutzenorientiert sind, historische Kosten oft nicht ermittelbar sind und ein Nachbau meist nicht möglich ist.[140] Es muss angemerkt werden, dass die unterschiedlichen Verfahren zur Ermittlung des Fair Value zu abweichenden Wertansätzen des immateriellen Vermögenswertes führen, sodass es nie einen konkreten und nachweisbaren Fair Value geben kann.[141]
Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte werden mit den Herstellungskosten bewertet.[142] Die Herstellungskosten, welche wie beschrieben nur für Entwicklungen ansetzbar sind[143], beinhalten alle direkt zurechenbaren Aufwendungen, die zur Erreichung des Zielzustandes nötig sind.[144] Zum Beispiel sind dies Materialkosten, Personalaufwendungen, Registrierungsgebühren oder indirekt verrechenbare Gemeinkosten wie anteilige Abschreibungen oder Mieten.[145]
2.3.1.3 Folgebewertung und Angaben im Anhang
Nach der Erstbewertung folgt nun eine kurze Darstellung der Folgebewertung immaterieller Vermögenswerte nach den IFRS. Es gibt zwei mögliche Verfahren der Folgebewertung. Zum einen ist dies die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten mit planmäßigen Abschreibungen.[146] Zum anderen die Neubewertungsmethode[147], die allerdings das Bestehen eines aktiven Marktes als Voraussetzung hat.[148] Da dies wie beschrieben bei immateriellen Vermögenswerten nur in seltenen Fällen gegeben ist, wird in dieser Arbeit auf die genauere Erläuterung der Neubewertungsmethode verzichtet. Bei der Methode der fortgeführten Anschaffungskosten wird zuerst differenziert, ob die wirtschaftliche Nutzungsdauer beschränkt oder unbeschränkt ist.[149] Unbeschränkt bedeutet, dass entweder keine vorhersehbare Grenze bestimmt werden kann oder, dass die Nutzungsdauer des Guts unbegrenzt ist.[150] Unbeschränkt nutzbare immaterielle Vermögenswerte wie zum Beispiel Marken unterliegen einem Wertminderungstest, der mindestens jährlich und bei Vorliegen von Anzeichen einer Wertminderung durchgeführt werden muss, was zu eventuellen Abschreibungen beim Wert des immateriellen Guts führen kann.[151] Güter mit beschränkter Nutzungsdauer werden planmäßig über die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben.[152] Die Regelungen zur außerplanmäßigen Abschreibung und zur Wertaufholung werden an dieser Stelle nicht genauer thematisiert, weil sie grundsätzlich den üblichen Regeln anderer Vermögenswerte nach den IFRS entsprechen.[153]
Die IFRS verlangen aufgrund des besonderen Charakters immaterieller Vermögenswerte umfangreiche Angaben im Anhang zur bilanziellen Bewertung. Diese sind unter anderem ein Anlagespiegel[154] für immaterielle Vermögenswerte oder Mindestangaben zur Nutzungsdauer, Abschreibungsmethoden und Informationen zu Wertminderungen.[155] Für die Darstellung der Gesamtheit der notwendigen Angaben im Anhang wird wegen der Themenstellung und aus Gründen des Umfangs auf das Schrifttum verwiesen.[156]
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl der Ansatz als auch die Bewertung immaterieller Vermögenswerte nach den IFRS Kriterien aufweisen, die viele immaterielle Werte nicht erfüllen, obwohl diese für den Unternehmenserfolg von großer Bedeutung sind.[157] Demzufolge darf sich die Analyse der immateriellen Werte nicht nur auf die bilanzielle Betrachtung immaterieller Vermögenswerte beschränken. Vielmehr müssen alle Informationsquellen innerhalb der Unternehmenspublizität auf ihren Informationsgehalt bezüglich immaterieller Werte untersucht werden. Eine der maßgeblichen Quellen hierfür ist der Lagebericht, der im nächsten Kapitel hinsichtlich der benötigten Informationen genauer erläutert wird.[158]
2.3.2 Vorschriften nach dem HGB und den DRS
Bevor jedoch auf den Lagebericht im Zusammenspiel mit den DRS eingegangen wird, werden im nächsten Abschnitt sehr kurz die wichtigsten Themen zum Ansatz, zur Bewertung und zur Folgebewertung nach dem HGB dargelegt. Auf eine ausführliche Erläuterung wie bei den IFRS wird verzichtet, da die Unternehmen des MDAX ihren (Konzern)-Abschluss nach den IFRS ausgestalten müssen.[159] Die Lageberichterstattung und die nichtfinanzielle Erklärung sind ebenfalls Teil dieses Kapitels.
2.3.2.1 Bilanzierung
Der Startpunkt für die Bilanzprüfung immaterieller Vermögensgegenstände bildet das Vollständigkeitsgebot[160] des Handelsrechts. Demnach sind sämtliche immaterielle Güter, die selbstständig verwertbar[161] sind und somit ein Vermögensgegenstand sind, anzusetzen, außer es ist gesetzlich anders geregelt. Eine Ausnahme des Vollständigkeitsgebots ist im Gegensatz zum IAS 38 das Ansatzwahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[162] Wie im IAS 38 sind zum Beispiel originäre Marken, Kundenlisten oder vergleichbare Werte nicht ansetzbar.[163] Weitere Anwendungsfragen zum HGB-Konzernabschluss konkretisiert der 2016 bekannt gegebene DRS 24 (Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss).[164] Dieser Standard wird allerdings nicht weiter behandelt.
Die Erstbewertung nach dem HGB erfolgt grundsätzlich zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.[165] Eine Differenzierung nach nicht ansatzfähigen Forschungsaufwendungen und ansatzfähigen Entwicklungsaufwendungen erfolgt ebenfalls.[166] Wenn keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie zum Beispiel bei einem Unternehmenszusammenschluss vorliegen, wird eine Bewertung anhand des beizulegenden Zeitwertes (Marktpreis oder mit den anerkannten Bewertungsverfahren) vorgenommen.[167] Für die Folgebewertung ist nur die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit planmäßigen Abschreibungen möglich.[168] Bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung besteht im HGB eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung des immateriellen Vermögensgegenstandes.[169] Die Neubewertungsmethode ist im HGB im Gegensatz zu den IFRS nicht anwendbar. Die Angaben, die zu den immateriellen Vermögensgegenständen im Anhang gemacht werden müssen, sind denen des IAS 38 ähnlich und werden deshalb an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt.[170]
2.3.2.2 Lageberichterstattung und nichtfinanzielle Erklärung
Im folgenden Abschnitt zum Lagebericht gemäß der DRS und des HGB wird dargestellt, warum die Unternehmen des MDAX einen Konzernlagebericht erstellen müssen, welche Funktionen dieser verfolgt, und welche Inhalte seitens des HGB und der DRS notwendig sind. Dabei wird der Fokus auf den Informationen zu den immateriellen Werten liegen, welche die rein bilanzielle Betrachtung des Jahresabschlusses vervollständigen und ergänzen. Deshalb erfolgt keine umfassende Betrachtung aller Lageberichtsinstrumente.
Der Lagebericht[171] bzw. der Konzernlagebericht[172] ist neben dem Jahresabschluss ein eigenständiges Berichtsinstrument, das den Jahresabschluss in zeitlicher sowie in qualitativer Hinsicht ergänzt, wodurch er im Rückbezug auf die Systematisierung der Unternehmenspublizität in Abb. 3 in mehrere Kategorien eingeordnet werden kann.[173] § 264 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass mittelgroße[174] und große[175] Kapitalgesellschaften einen Lagebericht erstellen müssen. Eine Kapitalgesellschaft gilt automatisch als groß, wenn sie kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist, was auf die Unternehmen des MDAX zutrifft. Die Unternehmen des MDAX müssen einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen. Die IFRS kennen allerdings grundsätzlich kein Berichtsinstrument wie den Lagebericht im HGB mit Ausnahme des freiwilligen Management Commentary, auf den hier aber nicht weiter eingegangen wird.[176] Die Unternehmen, die nach den IFRS bilanzieren, sind allerdings verpflichtet, einen Lagebericht bzw. einen Konzernlagebericht nach deutschem Recht aufzustellen.[177] Da alle Unternehmen des Prime Standard MDAX kapitalmarktorientiert sind und die Mehrzahl Eigenschaften von Mutterunternehmen[178] aufweisen, wird in den Ausführungen zum Lagebericht nach dem HGB und den DRS immer vom Konzernlagebericht ausgegangen.[179] Inhaltlich entspricht der Lagebericht nach § 289 HGB dem Konzernlagebericht nach § 315 HGB größtenteils.[180] Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass Mutterunternehmen den Lagebericht des Einzelabschlusses und den Konzernlagebericht zusammenfassen.[181]
Der Konzernlagebericht ist als reines Informationsinstrument zu verstehen. Er soll den hauptsächlich quantitativen und vergangenheitsorientierten Jahresabschluss ergänzen, erläutern und Aussagen verdichten. Dem Leser soll gemäß § 315 Abs. 1 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vom Geschäftsverlauf, der Ertragslage sowie der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens vermittelt werden.[182] Außerdem erfüllt er eine Rechenschaftsfunktion des Managements gegenüber den Berichtsadressaten, was eine gewisse Subjektivität des Instruments nach sich zieht. Im Vergleich zum Jahresabschluss fehlt dem Lagebericht der einschränkende Charakter der GoB, wodurch eine umfassendere wirtschaftliche Gesamtbeurteilung der Situation von Unternehmungen ermöglicht wird. Dies zeigt sich unter anderem am Einbezug der zukünftigen Entwicklungen.[183] Nach § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB kann das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) die Anwendung der Grundsätze zur Konzernrechnungslegung ausarbeiten und somit den unbestimmten Rechtbegriff der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung sachgerecht konkretisieren.[184] Dabei sind hauptsächlich der DRS 20 (Konzernlagebericht), der für alle Geschäftsjahre nach dem 31.12.2012 anzuwenden ist, sowie DRS 17 (Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder) für den Konzernlagebericht von Belang.[185] Auch wenn DRS 20 nur eine direkte verbindliche Anwendung für den Konzernlagebericht aufweist[186], wird die Anwendung auf den Lagebericht des Einzelabschlusses empfohlen.[187] Von Seiten des DRSC werden sechs Grundsätze ordentlicher Konzernlageberichterstattung definiert:
- Vollständigkeit (DRS 20.12-16)
- Verlässlichkeit und Ausgewogenheit (DRS 20.17-19)
- Klarheit und Übersichtlichkeit (DRS 20.20-30)
- Vermittlung aus Sicht der Unternehmensleitung (DRS 20.31)
- Wesentlichkeit (DRS 20.32-20.33)
- Informationsabstufung (DRS 20.34-35)
Freiwillige Angaben über die Berichtspflichten des HGB und der DRS hinaus sind möglich. Diese dienen dem Abbau von Informationsasymmetrien bei den Adressaten[188], was wiederum eine Senkung der Kapitalkosten durch eine niedrigere Risikoprämie für das berichtende Unternehmen zur Folge haben kann.[189] Dies ist zum Beispiel auch im Hinblick auf zusätzliche Informationen zu immateriellen Werten interessant. Der Adressat bekommt eine durch die verbindliche externe Prüfung nach § 316 Abs. 2 HGB festgestellte objektive Bewertung der Aussagen und somit werden schwer quantifizierbare Angaben zum Beispiel zu immateriellen Werten wie der Fachkompetenz der Mitarbeiter besser beleuchtet.[190] In der Theorie und in der Praxis haben sich weitergehende freiwillige Instrumente zur Messung des Einflusses immaterieller Werte entwickelt wie zum Beispiel das Konzept der Wissensbilanz, das versucht den Einfluss in der Bilanz nicht ersichtlicher immaterieller Werte auf den Geschäftserfolg sichtbar zu machen.[191] Im Rahmen des Kapitels 3.1 wird auf ausgewählte Konzepte eingegangen, welche nicht gesetzlich normiert sind die und versuchen, die immateriellen Werte eines Unternehmens abzubilden.
[...]
[1] Vgl. AK SG (2001), S. 990; Lutz-Ingold, M. (2005), S. 1
[2] Vgl. Fink, C./Zeyer, F. (2012), S. 4.
[3] Moxter, A. (1979), S. 1102.
[4] Vgl. Fink, C./Zeyer, F. (2012), S. 1.
[5] Vgl. Gladen, W. (2014), S. 133f.; Janssen, J. (2012), S. 52.
[6] Vgl. Fischer, T. M./Möller, K./Schultze, W. (2015), S. 597.
[7] Vgl. Kapitel 3.1.
[8] Vgl. im Internet: Zschaber, M. (2018), o. A.
[9] Auf Basis der Eigenrecherche.
[10] Vgl. AK SG (2001), S. 992; Wittmann, M. (2012), S. 7; Wulf, I./Rentzsch, N. (2013), S. 44.
[11] Vgl. AK SG (2004), S. 225; Broda, B. M. (2003), S. 729; Wittmann, M. (2012), S. 7.
[12] Vgl. INTERNATIONALER CONTROLLER VEREIN (Hrsg.) (2004), S. 2.
[13] Lev, B. (2001), S. 5.
[14] Stewart, T. A. (1994), S. 28 zitiert nach Haller, A./Dietrich, R. (2001), S. 1054.
[15] IAS 38.8.
[16] Haller, A./Dietrich, R. (2001), S. 1045.
[17] Vgl. Schäfer, H./Lindenmayer, P. (2004), S. 11.
[18] Vgl. Fischer, T. M./Baumgartner, A. (2013), S. 18; Sharma, S./Dharni, K. (2016), S. 57.
[19] Vgl. AK SG (2001), S. 991.
[20] Die unterschiedliche Benennung der Vermögenswerte (IFRS) und Vermögensgegenstände (HGB) wird in dieser Arbeit berücksichtigt.
[21] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 1203.
[22] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 1202f.
[23] Vgl. unter anderem Abhayawansa, S. A. (2010), S. 24-29; Boekestein, B. (2006), S. 242f.; Guthrie, J./Petty, R. (2000), S. 242-244.
[24] Vgl. Kivikas, M./Wulf, I. (2006), S. 45.
[25] Vgl. Abhayawansa, S. A. (2010), S. 33-37; AK SG (2001), S. 993; Edvinsson, L. (1997), S. 369; Guthrie, J./Petty, R. (2000), S. 243f.; Stewart, T. A. (1997), S. 10; Sveiby, K. E. (1997), S. 10.
[26] Vgl. unter anderem Becker, D./Steiner, A. (2005), S. 21; Fischer, T. M./Möller, K./Schultze, W. (2015), S. 598; Haller, A./Dietrich, R. (2001), S. 1048; Möller, K./Piwinger, M. (2009), S. 190; Wittmann, M. (2012), S. 8.
[27] Vgl. Moser, U. (2017), S. 8.
[28] Die Abkürzungen HC, IC, und EC werden in dieser Arbeit aus Platzgründen nur in Abb. und Tab. verwendet.
[29] Vgl. Fischer, T. M./Baumgartner, A. (2013), S. 22-25.
[30] Vgl. BMWI (Hrsg.) (2013), S. 18.
[31] Vgl. Fischer, T. M./Baumgartner, A. (2013), S. 22.
[32] Vgl. Sterzel, J. (2011), S. 14f.
[33] Vgl. Thorleifsdottir, A./Claessen, E. (2006), S. 53.
[34] Vgl. Roos, G./Roos, J. (1997), S. 413.
[35] Vgl. AK SG (2001), S. 990.
[36] Vgl. Janssen, J. (2012), S. 24f.
[37] Selbst geschaffene und nach HGB und IFRS nicht bilanzierbare Marken.
[38] Vgl. Fischer, T. M./Möller, K./Schultze, W. (2015), S. 599; Haller, A./Dietrich, R. (2009), S. 20f.
[39] Vgl. Anhang 3.
[40] Vgl. AK SG (2004), S. 226.
[41] Vgl. AK SG (2005), S. 69.
[42] Vgl. MERITUM (Hrsg.) (2001), S. 3.
[43] Vgl. Sonnier, B. M. (2008), S. 710.
[44] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 1204.
[45] Vgl. Edvinsson, L./Brünig, G. (2000), S. 30.
[46] Vgl. AK SG (2005), S. 69.
[47] Vgl. Lev, B. (2001), S. 42.
[48] Die Verfahren der Wertermittlung immaterieller Werte werden in Kapitel 2.3.1.2 erläutert.
[49] Vgl. Janssen, J. (2012), S. 28.
[50] Vgl. Möller, K./Gamerschlag, R. (2009), S. 7f.
[51] Vgl. Hagiu, A./Rothman, S. (2016), S. 68.
[52] Vgl. Daum, J. H. (2002), S. 245f.
[53] Vgl. Möller, K./Gamerschlag, R. (2009), S. 7f.
[54] Vgl. Grüning, M. (2011), S. 4; Möller, K./Gamerschlag, R. (2009), S. 7f.
[55] Vgl. Grüber, S. (2015), S. 41; Lev, B. (2001), S. 21.
[56] Vgl. Lev, B. (2001), S. 48.
[57] Vgl. die Diskussion zur Begriffsbestimmung bei Merkt, H. (2001), S. 6f.
[58] Grüning, M. (2011), S. 4f.
[59] Merkt, H. (2001), S. 22.
[60] Vgl. Fischer, T. M./Becker, S. (2005), S. 122.
[61] Vgl. Grüning, M. (2011), S. 5.
[62] Vgl. Merkt, H. (2001), S. 23.
[63] Vgl. Merkt, H. (2017), S. 74f.
[64] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 1068-1074.
[65] Vgl. Baetge, J./May, M./Oberdörster, T. (2012), S. 59-63.
[66] Vgl. § 325 HGB; Merkt, H. (2017), S. 75.
[67] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 18-21.
[68] Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. (2014), S. 56.
[69] Vgl. Merkt, H. (2017), S. 63-66.
[70] Die Erfüllung der Kriterien und Befreiungstatbestände zur Erstellung eines Konzernabschlusses sind in § 290-293 HGB geregelt und werden an dieser Stelle nicht weiter vertieft.
[71] Vgl. § 315a Abs. 1 HGB; Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 5.
[72] Vgl. § 325 Abs. 2a HGB; Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 14f.
[73] Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. (2014), S. 56; IAS 1.9.
[74] Vgl. Merkt, H. (2017), S. 35-38 und S. 71.
[75] Vgl. im Internet: DEUTSCHE BÖRSE (Hrsg.) (2019b), o. A.
[76] Eigene Analyse der Geschäftsberichte; Scheid, O./Kotlenga, M./Mueller, S. (2018), S. 512f.
[77] Der Begriff des Abschlusses wird in IAS 1.9 näher definiert.
[78] Vgl. Anzinger, H. M. (2017), S. 230f.; IAS 1.10.
[79] Die Kennzahl Earnings per Share (EPS) wird in Kapitel 2.4.2 genauer erläutert.
[80] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 180-182.
[81] Vgl. Anzinger, H. M. (2017), S. 238.
[82] Immaterielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens werden in dieser Arbeit aufgrund ihrer nachgelagerten Bedeutung für die immateriellen Vermögenswerte im Allgemeinen nicht gezielt betrachtet.
[83] Vgl. IAS 2 und IAS 11.
[84] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 387 für eine ausführlichere Darstellung von Ausnahmen des Anwendungsbereichs des IAS 38.
[85] IAS 38.8.
[86] Vgl. IAS 38.11-12.
[87] Vgl. IAS 38.13-16.
[88] Vgl. IAS 38.17.
[89] Vgl. Dawo, S. (2003), S. 194.
[90] IASB (Hrsg.) (2003), Tz. 49a.
[91] Vgl. IAS 38.12; Moser, U. (2017), S. 7.
[92] Vgl. Rosien, H.-C./Weller, S. (2017a), S. 329f.
[93] Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C.-P. (2004), S. 50.
[94] Vgl. Nestler, A. (2009), S. 184f.
[95] Vgl. Rosien, H.-C./Weller, S. (2017a), S. 333f.
[96] Vgl. AK SG (2009), S. 1.
[97] Vgl. Bruns, H. G./Zeimes, M./Thuy, M. G. (2004), S. 256; IFRS 3.32.
[98] Vgl. AK SG (2005), S. 69.
[99] Vgl. AK SG (2001), S. 993.
[100] Vgl. IAS 38.13; Lutz-Ingold, M. (2005), S. 157.
[101] Vgl. Grünberger, D./Grünberger, H. (2005), S. 13; IAS 38.16.
[102] Vgl. IAS 38.17; Moser, U. (2017), S. 6.
[103] Vgl. Grüber, S. (2015), S. 60.
[104] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 390.
[105] Vgl. IAS 38.21; Mader, D. (2009), S. 57.
[106] Vgl. IAS 38.22.
[107] Vgl. IAS 38.23.
[108] Vgl. Lutz-Ingold, M. (2005), S. 167; IAS 38.25.
[109] Vgl. Rosien, H.-C./Weller, S. (2017a), S. 331.
[110] Auf Zuwendungen der öffentlichen Hand (IAS 38.44) und den Tausch von Vermögenswerten (IAS 38.45-47) wird in dieser Thesis nicht weiter eingegangen.
[111] Vgl. IAS 38.18-43.
[112] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 395f.
[113] Vgl. Rosien, H.-C./Weller, S. (2017a), S. 331.
[114] Vgl. IAS 38.21 i. V. m. IAS 38.51; Hayn, S./Waldersee, G. (2014), S. 145.
[115] Allerdings ist der Goodwill wie bereits erläutert nicht den immateriellen Werten zuzuordnen.
[116] Vgl. IAS 38.48f.
[117] Vgl. IAS 38.63; Pellens, B. et al. (2017), S. 398.
[118] Forschung gemäß IAS 38.8: „Forschung ist die eigenständige, planmäßige Ermittlung neuer wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse.“
[119] Entwicklung gemäß IAS 38.8: „Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen. Die Entwicklung findet dabei vor der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt.“
[120] Vgl. IAS 38.52.
[121] Vgl. IAS 38.53.
[122] Vgl. IAS 38.54.
[123] Vgl. IAS 38.112.
[124] Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. (2014), S. 147; IAS 38.24.
[125] Vgl. IAS 38.27.
[126] Vgl. Lüdenbach, N. (2005), S. 89.
[127] Vgl. IAS 38.71.
[128] Vgl. IAS 38.8.
[129] Vgl. IAS 38.33; Pellens, B. et al. (2017), S. 395.
[130] IAS 38.8.
[131] IFRS 13 widmet sich der Ermittlung des Fair Value bzw. des beizulegenden Zeitwerts.
[132] Vgl. IAS 38.35-37; Rosien, H.-C./Weller, S. (2017b), S. 559.
[133] Vgl. IFRS 13.35-37.
[134] Vgl. Moser, U. (2017), S. 16f.
[135] Vgl. Dillerup, R./Stoi, R. (2013), S. 866.
[136] Vgl. Moser, U. (2017), S. 17.
[137] Für eine ausführliche und tiefergehende Darstellung dieser Verfahren wird zum Beispiel auf Fischer, T. M./Möller, K./Schultze, W. (2015); Haller, A./Dietrich, R. (2009); Moser, U. (2017) verwiesen.
[138] Vgl. Haller, A./Dietrich, R. (2009), S. 34f.
[139] Vgl. Fischer, T. M./Möller, K./Schultze, W. (2015), S. 607f.
[140] Vgl. Haller, A./Dietrich, R. (2009), S. 34f.
[141] Vgl. Küting, K./Reuter, M. (2005), S. 710.
[142] Vgl. IAS 38.24.
[143] Vgl. IAS 38.54.
[144] Vgl. IAS 38.65-67.
[145] Vgl. IAS 38.66; Kirsch, H. (2005), S. 58.
[146] Planmäßige Abschreibungen sind in den IFRS grundsätzlich in IAS 16 geregelt.
[147] Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. (2014), S. 147; IAS 38.72.
[148] Vgl. IAS 38.75.
[149] Vgl. Janssen, J. (2012), S. 61.
[150] Vgl. IAS 38.88.
[151] Vgl. IAS 38.89 i. V. m. IAS 38.108.
[152] Vgl. IAS 38.97.
[153] Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. (2014), S. 147.
[154] Vgl. IAS 38.118 (e).
[155] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 411-413.
[156] Vgl. unter anderem Janssen, J. (2012); Pellens, B. et al. (2017).
[157] Vgl. Fischer, T. M./Baumgartner, A. (2013), S. 18.
[158] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 1205f.
[159] Für die Zahlungsbemessung ist trotzdem ein handelsrechtlicher Einzelabschluss zu erstellen.
[160] Vgl. § 246 Abs. 1 HGB.
[161] Vgl. unter anderem DRS 24.16-20; Schülke, T. (2017), S. 293.
[162] Vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB.
[163] Vgl. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB.
[164] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 415.
[165] Vgl. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB.
[166] Vgl. § 255 Abs. 2a HGB.
[167] Vgl. DRS 24.78; § 255 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB.
[168] Vgl. § 253 Abs. 1 HGB.
[169] Vgl. § 253 Abs. 3 HGB.
[170] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 415.
[171] Vgl. § 289 HGB.
[172] Vgl. § 315 HGB.
[173] Vgl. Fink, C./Kajüter, P./Winkeljohann, N. (2013), S. 3.
[174] Vgl. § 267 Abs. 2 HGB.
[175] Vgl. § 267 Abs. 3 HGB.
[176] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 925.
[177] Vgl. Pellens, B. et al. (2017), S. 1083; § 315a Abs. 1 HGB.
[178] Vgl. § 290 HGB.
[179] Vgl. Scheid, O./Kotlenga, M./Mueller, S. (2018), S. 512f.
[180] Vgl. Fink, C. (2017), S. 1183.
[181] Vgl. § 315 Abs. 5 HGB.
[182] Vgl. Fink, C. (2017), S. 1148.
[183] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 925.
[184] Vgl. Fink, C. (2017), S. 1151.
[185] Vgl. Wulf, I./Rentzsch, N. (2013), S. 40f.
[186] Vgl. Fink, C./Kajüter, P./Winkeljohann, N. (2013), S. 23.
[187] Vgl. DRS 20.2.
[188] Vgl. Knauer, T./Wöhrmann, A. (2011), S. 235.
[189] Vgl. ARBEITSKREIS EXTERNE UNTERNEHMENSRECHNUNG DER SCHMALENBACH-GESELLSCHAFT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT (2002), S. 2337.
[190] Vgl. Wulf, I./Rentzsch, N. (2013), S. 38.
[191] Vgl. Hermann, H.-J. (2013), S. 8.
- Citation du texte
- Tobias Schneider (Auteur), 2019, Immaterielle Werte in der Unternehmenspublizität und ihre Auswirkungen auf die Unternehmensperformance, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/509430
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