Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) trat 2002 infolge der wahrgenommenen Zunahme von Gewalt und Stalking sowie weltweiter politischer Bestrebungen zum Schutze der Frauen in Kraft. Auch wenn das GewSchG beide Geschlechter schützt, so fußte es auf dem Umstand, dass Gewalt gegen Frauen v. a. im häuslichen Bereich lange als untrennbares Verhältnis der Geschlechter hingenommen wurde. Die Polizei beschränkte sich meist auf Streitschlichtung. Frauen konnten nur in Frauenhäusern Schutz suchen. Mit dem GewSchG sollten Betroffene nun einen verbesserten zivilgerichtlichen Schutz bei wiederholter Gewalt und unzumutbaren Belästigungen erfahren.
Aufgabe dieser Arbeit ist es, die Schutzmaßnahmen des Gewaltschutzgesetzes zu analysieren und zu evaluieren, inwieweit der Gesetzgeber 15 Jahre später seine mit dem Gesetz vorgenommenen Ziele erreichen konnte und inwieweit Verbesserungsbedarf besteht.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Das Gewaltschutzgesetz – Zweck, Analyse, Evaluation 1
A. Einleitung
B. Gegenstand der Analyse und Evaluation: Das Gewaltschutzgesetz
I. Inhalt des Gewaltschutzgesetzes
1. Schutzanordnungen (§ 1 GewSchG)
a) Schutzanordnungen bei bestimmten Verletzungen oder Drohung damit (§ 1 I, ggf. i. V. m. II Nr. 1 GewSchG)
b) Schutzanordnungen bei Eindringen in die Wohnung oder befriedetes Besitz- tum eines anderen oder bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen (§ 1 II Nr. 2 a) oder b) i. V. m. I GewSchG)
c) Vorübergehender Zustand der Unzurechnungsfähigkeit (§ 1 III GewSchG)
2. Wohnungszuweisung (§ 2 GewSchG)
3. Strafbewehrung bei Zuwiderhandlung (§ 4 GewSchG)
4. Geltungsbereich und Konkurrenzen (§§ 3, 4 S. 2 GewSchG)
II. Gesetzeszweck
1. Oberziel: Verringerung von Gewalt und unzumutbaren Belästigungen durch Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes
2. Unterziel I: Schaffung von Rechtssicherheit bezüglich zivilgerichtlicher Schutzanordnungen und Wohnungszuweisungen (§§ 1, 2 GewSchG)
3. Unterziel II: Effektive Durchsetzung durch Strafbewehrung (§ 4 GewSchG)
III. Zwischenbetrachtung
C. Evaluation des GewSchG 6
I. Durchführung der Evaluation
II. Unterziel I: Schaffung von Rechtssicherheit bezüglich zivilgerichtlicher Schutzanordnungen und Wohnungszuweisungen
1. Maßnahme I: Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen bei bestimmten Verletzungen und der Drohung damit (§ 1 I, ggf. i. V. m. II Nr. 1 Gew-SchG)
a) Befunde
aa) Kein Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
bb) Probleme in der Beweiserbringung
cc) Erfolg des Antrags
dd) Effektivität der Maßnahmen
b) Einflussfaktoren
aa) Antragstellung
(1) Einleitung
(2) Bekanntheits- und Informationsgrad
(3) Hindernisse auf Seite der Antragsteller
(4) Hindernisse auf Seite der Institutionen
(5) Ergebnis
bb) Geschlecht
cc) Kindeswohl
c) Auswertung und Verbesserungsbedarf
2. Maßnahme II: Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen bei Eindringen in die Wohnung oder befriedetes Besitztum eines anderen sowie bei be- stimmten unzumutbaren Belästigungen (§ 1 II Nr. 2 a) und b) i. V. m. I GewSchG)
a) Unterschied zu § 238 StGB
b) Befunde
aa) Befristung
bb) Probleme in der Beweiserbringung
cc) Erfolg des Antrags
dd) Effektivität der Maßnahme
c) Auswertung
3. Maßnahme III: Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für die Wohnungsüberlas-sung (§ 2 GewSchG)
a) Befunde
aa) Einbezug nichtehelicher Lebensgemeinschaften und -partnerschaften
bb) Gesteigerte Situationsangemessenheit
cc) Gefahr des Missbrauchs
dd) Probleme in der Beweiserbringung
ee) Erfolg des Antrags
ff) Effektivität
b) Einflussfaktor: Beantragung einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB
c) Auswertung und Verbesserungsbedarf
III. Unterziel II: Effektive Durchsetzung durch Strafbewehrung (§ 4 GewSchG)
1. Befunde
a) Hohes Interesse der Opfer an Sanktionierung
b) Forderung nach Erhöhung des Strafrahmens
c) Fehlende Koppelung mit § 1 GewSchG
d) Probleme in der Beweiserbringung
e) Erfolg des Antrags
f) Effektivität
aa) Verstöße bei mehr als einem Drittel der Fälle
bb) Vergleich mit § 238 StGB
2. Auswertung
IV. Oberziel: Verringerung von Gewalt und unzumutbaren Belästigungen
1. Wirkung des GewSchG auf den Täter
2. Verringerung von Gewalt und unzumutbaren Belästigungen in Zahlen
a) Viktimisierungsgrad von Frauen
b) Viktimisierungsgrad von Männern, homosexuellen Personen und Pflegebe-dürftigen
3. Auswertung
D. Fazit
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