Dieses Werk befasst sich mit den Grundlagen des Schuldrechts: Besonderer Teil. Es fasst kurz und prägnant den wichtigsten Stoff zusammen. Dabei konzentriert es sich auf den ersten Teil des BT, das bedeutet auf die drei wichtigsten vertraglichen Schuldverhältnisse: Kaufvertrag, Werkvertrag und Schenkungsvertrag.
Sehr geehrte Lernende,
wir freuen uns sehr, dass Sie sich entschieden haben mit diesen Unterlagen sich auf eine bevorstehende Klausur vorzubereiten, oder aber einfach Ihr generelles Wissen in diesem Bereich zu vertiefen. Wir hoffen sehr, dass wir Ihnen mit diesem Werk helfen können und wüschen Ihnen auf dem Weg zum vollständigen Verständnis des „Schuldrechts allgemeiner Teil“ alles Gute.
Dieses Werk erhebt dabei nicht den Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit insbesondere im Hinblick auf sich möglicherweise ändernde Rechtsprechung.
Auch erhebt dieses Werk keinen Anspruch auf eine inhaltliche Vollständigkeit, versucht diese aber natürlich nach bestem Gewissen zu erreichen.
Schuldrecht BT
1. Einleitung
a. Systematik des Besonderen Schuldrechts
In den §§ 433-853 wird das Schuldrecht geregelt. Hier sind einzelne Schuldverhältnisse kodifiziert.
i. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
Hier steht der Vertrag als Entstehungsgrund im Vordergrund. Eine Ausnahme bildet die Auslobung gem. §657. Nach der Art der Leistung der Verträge lassen sich sieben Gruppen von Verträgen erstellen.
1. Veräußerungsverträge
Es geht hierbei um eine dauerhafte Übertragung der Sache. Dazu zählen vor allem der Kaufvertrag (§§433-479) und die Schenkung (§§516-534). Mit der Schuldrechtsreform wurden auch Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§481-487) miteinbezogen, da es sich um Rechtskäufe handeln soll.
2. Überlassungsverträge
Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag (§§535-580a) und der Pachtvertrag (§§581-597), sowie die Leihe (§§598-606).
3. Tätigkeitsverträge
Dazu gehören neben den Dienstverträgen (§§611-630) auch die Werkverträge (§§631-650, 650o).
4. Zusammenwirken mehrerer Personen
Bedeutsam sind hier vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§705-740) und die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§741-758).
5. Verträge über ein Risiko
Beispiel hierfür sind die Leibrente (§§759-761) und Spiel und Wette (§762).
6. Sicherung und Feststellung von Forderungen
Bürgschaft (§§765-778) und der Vergleich (§779) sind prominente Beispiele.
7. Zuordnung zum Wertpapierrecht
Vor allem wichtig sind die Anweisung (§§783-792) und die Inhaberschuldverschreibung (§§793-808).
ii. Gesetzliche Schuldverhältnisse
Zwei sehr wichtige Beispiele sind hier die ungerechtfertigte Bereicherung (§§812-822) und die unerlaubten Handlungen (§823-853). Auch die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677-687) gehört zu diesen.
b. Atypische und gemischte Verträge
i. Gemischte Verträge
1. Typenkombination
Hier werden innerhalb eines Rechtsgeschäfts Bestandteile von verschiedenen Vertragsarten kombiniert. Gemäß der Trennungs- und Kombinationstheorie sind die einzelnen Teile des Vertrages nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen.
2. Typenverschmelzung
Hierbei verschmelzen die einzelnen Bestandteile verschiedener Vertragstypen so stark, dass die Trennungs- und Kombinationstheorie nicht mehr anwendbar ist. Gemäß der Einheits- und Absorptionstheorie muss dann der dominierende Vertragsteil bestimmt werden. Dessen regeln gelten dann für den ganzen Vertrag und absorbieren somit die anderen gesetzlichen Regelungen.
ii. Atypische Verträge
Bei diesen Verträgen ist es nicht möglich ihn einzelnen gesetzlich typisierten Verträgen zuzuordnen. Der Inhalt richtet sich dann vor allem nach der Parteivereinbarung. Aber auch der allgemeine Teil des BGB und des Schuldrechts finden Anwendung.
2. Kaufvertrag
a. Grundlagen
i. Einleitung
Das Kaufrecht ist in den §§433-479 geregelt. Seit der Schuldrechtsreform differenziert es nicht mehr zwischen Verbrauchsgüterkäufen und sonstigen Kaufverträgen. Seitdem ist darüber hinaus auch eine richtlinienkonforme Auslegung sehr wichtig geworden, da sehr viele der Regelungen auf dieser Richtlinie beruhen bzw. von dieser inspiriert wurden.
ii. Systematik
Die allgemeinen Fragen des Kaufrechts werden in den §§433-452 geregelt. Sie umfassen jedoch nur den Kauf von Sachen. Der Kauf von anderen Dingen (digitale Inhalte etc.) bestimmen sich nach §453 I, welcher jedoch nur auf die allgemeinen Vorschriften des Sachkaufs verweist.
Das Zubehör einer Kaufsache (§97) wird nach §311c im Zweifel vom Kaufvertrag miterfasst.
In den §§454-473 werden einige besondere Arten des Kaufs geregelt. Wichtig ist vor allem der Verbrauchsgüterkauf, welcher in den §§474-479 geregelt ist.
Der Tausch (§480) regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften des Kaufs.
iii. Zustandekommen des Vertrages
Das Zustandekommen ist grundsätzlich formlos und richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§145 ff.
b. Pflichten des Verkäufers und des Käufers
i. Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer hat die Sache gem. §433 I 1 zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Gem. §433 I 2 muss diese Sache darüber hinaus frei von Rechts- und Sachmängel sein.
Die Gewährleistung für Sachmängel richtet sich seit der Schuldrechtsreform nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
Zusätzlich kann es noch eine Vielzahl weiterer Nebenpflichten, durch ergänzende Vertragsauslegung (§§133,157) und den Grundsatz des Treu und Glauben (§242), geben.
Nebenleistungspflichten im Sinne des §241 I sind leistungsbezogene Nebenpflichten. Dazu können zum Beispiel die ordnungsgemäße Verpackung und eine Instruktion gehören.
Schutzpflichten im Sinne des §241 II sind dagegen nicht leistungsbezogene Nebenpflichten.
Die Unterscheidung ist vor allem wichtig bei der Frage nach welchen Rechten bzw. Normen der Käufer im Falle einer Pflichtverletzung des Verkäufers gegen diesen vorgehen kann.
ii. Pflichtverletzung des Verkäufers
Verletzt der Verkäufer seine Pflicht gem. §433 I 1 so werden die allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts hinzugezogen. Eine Verletzung der Pflicht gem. §433 I 2 führt zu einer Verweisung auf den §437, der dann weiter verweist.
iii. Pflichten des Käufers
Der Käufer hat vor allem gem. §433 II die Pflicht den Kaufpreis zu zahlen. Die kann bargeldlos erfolgen oder durch Übereignung nach §929 des Geldes.
Weiterhin hat der Käufer gem. §433 II die Pflicht die Kaufsache auch abzunehmen. Passiert dies nicht, gerät er in Annahmeverzug und Schuldnerverzug.
Die Kaufpreiszahlung ist die Hauptleistungspflicht, welche mit der Gegenleistungspflicht des Verkäufers im Synallagma steht. Damit sind die §§320-323 anwendbar.
Die Abnahme der Kaufsache dagegen ist eine Nebenleistungspflicht. Durch eine Parteivereinbarung kann jedoch von dieser Kategorisierung abgewichen werden.
Weitere Pflichten bestehen gem. §§446 2, 448.
§446 2 bestimmt, dass der Käufer alle Lasten der Sache (§103) ab der Übereignung zu tragen hat. So zum Beispiel die Grundsteuer bei Grundstücken.
§448 I bestimmt, dass der Käufer die Kosten der Abnahme und Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort zu tragen hat.
§448 II bestimmt besondere Pflichten für einen Grundstückskauf.
Auch der Käufer kann weitere Pflichten nach §§241 I, II haben.
iv. Pflichtverletzung des Käufers
Die wichtigste Pflichtverletzung ist die Nichtzahlung des Kaufpreises. Da §275 I auf Geldschulden nicht angewendet wird, ergeben sich drei Möglichkeiten für den Verkäufer. Er kann nach den Bestimmungen des allgemeinen Teils entweder einen Verzögerungsschaden verlangen, einen Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder einen Rücktritt erklären.
Bei einer Nichtannahme kommt der Käufer in Annahmeverzug. Dies bedeutet eine Haftungsprivilegierung für den Verkäufer nach §300 I.
Werden Pflichten gem. §§241 I, II verletzt, gelten die allgemeinen Regeln der §§280 ff. und §§323,324.
c. Mangel der Kaufsache
i. Vorbemerkung: Kaufrechtliche Gewährleistung im Überblick
Der Startpunkt der Prüfung von Gewährleistungsrechten ist §437.
Die zentralen Voraussetzungen jedes Gewährleistungsrecht ist ein wirksamer Kaufvertrag und ein Mangel. Das Vorliegen eines Mangels als Voraussetzung knüpft an §433 I 2 an. §§434, 435 (iVm. 436) konkretisiert dann, wann eine Rechts- und Sachmangelfreiheit vorliegt.
Weitere Voraussetzungen entstehen durch die Verweisungen des §437. §439 regelt die Nacherfüllung. Dies ist insbesondere wichtig, da der Gläubiger als Voraussetzung des §281 dem Schuldner eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss.
§440 modifiziert einmal die allgemeinen Regelungen zum Rücktritt und Schadensersatz.
§441, der die Minderung regelt, verweist auf die Voraussetzungen des Rücktritts.
Danach müssen, bei jedem Anspruch, noch ein möglicher Haftungsausschluss, sowie eine Verjährung nach §438 geprüft werden.
ii. Begriff des Sachmangels
Die h.M. vertritt mittlerweile den subjektiven Fehlerbegriff. Ein Fehler stellt demnach jede für den Käufer nachteilige Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) dar.
Nur wenn eine solche subjektive Bestimmung keinen Erfolg hat, sollen objektive Kriterien herangezogen werden.
§434 folgt diesem subjektiven Begriff, was auch ein Grund dafür ist, dass die h.M. seit der Schuldrechtsreform diesen Begriff benutzt.
Gem. §434 I 1 ist zuerst die Parteivereinbarung zugrunde zu legen.
§434 I 2 Nr.1 verweist dann auf die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit.
Und §434 I 2 Nr.2 verweist schließlich auf die gewöhnliche Verwendung, die Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und eine Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.
Darüber hinaus regelt der §434 noch vier weitere Formen:
Dies sind in §434 II Montagefehler und fehlerhafte Montageanleitungen.
Und in §434 III Falsch- und Zuweniglieferungen.
iii. Beschaffenheitsabweichungen
1. Beschaffenheit der Kaufsache
Zuallererst ist zu klären, was genau unter den Begriff einer Beschaffenheit alles fällt.
a. Allgemeine Kriterien
Grundsätzlich gibt es keine Legaldefinition. Damit ist erstmal auch offen, ob es nur Eigenschaften umfasst, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften oder ob auch Umstände, die außerhalb der Kaufsache selbst liegen umfasst sind.
Die h.M. geht davon aus, dass aufgrund des Schutzzwecks der §§434 ff. und dem Tenor der Richtlinie eine weite Auslegung zu erfolgen hat. So sollen auch äußere Umstände, insbesondere die Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt umfasst sein.
§434 setzt jedoch voraus, dass diese Umstände auch einen konkreten Bezug zur Kaufsache aufweisen. Wobei dieser Bezug über die Parteivereinbarung hergestellt werden kann.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so bleiben dem Käufer lediglich die allgemeinen Vorschriften, so zum Beispiel die culpa in contrahendo gem. §280 I, 311 II, 241 II. Der Nachteil für den Käufer besteht darin, dass der Verkäufer dann nur haften muss, wenn er den Umstand zu vertreten hat.
b. Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort
Früher ging man davon aus, dass die Nichtverwendbarkeit am vertraglich festgelegten Ort kein Mangel iSd. §434 I darstellt.
Mittlerweile änderte sich die Meinung dahingegen, dass man auch dann einen Mangel iSd. §434 I akzeptiert.
Hintergrund des Streits ist, dass die Verwendbarkeit grundsätzlich im alleinigen Risikobereich des Käufers liegt. Dieser allgemeine Grundsatz kann jedoch durch eine davon abweichende Parteivereinbarung zur Beschaffenheit der Sache abgeändert werden. In diesen Fällen erscheint eine Einstandspflicht des Verkäufers gem. §§434, 437 sachgemäß. Besteht kein Zusammenhang bleiben auch hier nur die allgemeinen Vorschriften wie zum Beispiel die culpa in contrahendo.
Unabhängig davon kann der Verkäufer auch eine Garantie für die Verwendbarkeit geben, da seit der Neufassung des §443 dieser sich auch auf andere Anforderungen beziehen kann, als solche, die sich auf Mangelfreiheit der Sache beziehen.
c. Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung
Grundsätzlich ist streitig, ob der bloße Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung schon ausreichend ist, um einen Mangel iSd. §434 I festzustellen.
Eine Ansicht verneint den Bezug des Verdachts zu den physischen Eigenschaften der Kaufsache und verneint damit auch einen Mangel iSd. §434 I.
Der BGH widerspricht dieser Meinung, indem er zum einen auf die weitere Auslegung des Beschaffenheitsbegriffs verweist und somit die Beschränkung auf die physischen Eigenschaften ablehnt und zum anderen argumentiert, dass sich der Verdacht wieder auf die physischen Eigenschaften bezieht. Grundsätzlich bejaht der BGH damit einen Mangel iSd. §434 I in Fällen des Verdachts einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung.
Das Problem was sich stellt ist, dass nicht jeder vage Verdacht zu einer schweren Belastung des Verkäufers gem. §434, 437 führen darf. Aufgrund dessen, wird ein Mangel nur angenommen, wenn der Verdacht auf konkreten Umständen beruht und sich nicht durch zumutbare Maßnahmen des Käufers ausräumen lässt.
d. Dauerhaftigkeit des nachteiligen Beschaffenheitsmerkmals
Vom Grundsatz sind erstmal nur dauerhafte Merkmale erfasst. Davon können die Parteien jedoch, durch spezielle Parteivereinbarungen, auch abweichen, sodass auch kurzfristige Merkmale bzw. das Nichtvorliegen einen Sachmangel iSd. §434 I begründen können.
2. Beschaffenheitsvereinbarung
Die Beschaffenheitsvereinbarung soll die „Soll-Beschaffenheit“ festlegen. Dies kann ausdrücklich oder auch konkludent durch eine Parteivereinbarung passieren. Da es sich um eine Vereinbarung handelt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen notwendig gem. der §§245 ff. notwendig.
Werden die Äußerungen des Verkäufers vom Rechtsbindungswillen getragen und sind nicht bloß tatsächliche Beschreibungen der Sache kann darin eine solche Willenserklärung gesehen werden.
Diese wird durch den Käufer häufig konkludent angenommen, sodass man von einer Beschaffenheitsvereinbarung sprechen kann.
Der BGH macht jedoch die Einschränkung, dass das Vorliegen einer solchen nicht wie früher „im Zweifel“ angenommen werden darf, sondern nur in eindeutigen Fällen.
Weiter ist die Beschaffenheitsvereinbarung keine Garantie iSd. §276. Eine solche würde zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen, was nicht zum Sinn der Beschaffenheitsvereinbarung passt.
Liegt eine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung vor, so wird die Unerheblichkeit in den Fällen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung und dem Rücktritt regelmäßig verneint werden.
Wenn ein pauschaler Haftungsausschluss beschlossen wurde, so gilt dieser nicht für Mängelrechte wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit. Denn das bloße Vorliegen einer negativen Beschaffenheitsabweichung ist ausreichend und es bedarf keiner Beeinträchtigung der Verwendung.
In der Praxis kann durch eine Vereinbarung, dass bestimmte Mängel vorliegen auch eine Einstandspflicht ausgeschlossen werden, wenn durch das Vorliegen des Mangels die gewöhnliche Verwendung unmöglich wird.
Dies darf jedoch nicht im Verbrauchsgüterkauf genutzt werden, um den Käufer zu beeinträchtigen.
3. Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
Wenn die Beschaffenheit der Kaufsache gem. §434 I 1 nicht vereinbart wurde, so greift §434 I 2. Gem. §434 I 2 Nr.1 muss die Kaufsache dann für die dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sein.
Für eine solche Festlegung der vorausgesetzten Verwendung ist keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung notwendig. Ausreichen ist, dass die Parteien übereinstimmen die Verwendung – konkludent oder ausdrücklich – bestimmt haben.
Grundsätzlich sind einseitige Erwartungen des Käufers irrelevant. Es kann jedoch ausreichend sein, wenn der Verkäufer diesen Erwartungen nicht widerspricht.
Eine Minderung der Tauglichkeit für die vorausgesetzte Verwendung ist ausreichend. Damit ist eine komplette Untauglichkeit nicht notwendig.
Ein Problem kann sich ergeben, wenn die Vereinbarung der Beschaffenheit nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung passt. Aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass die Beschaffenheitsvereinbarung den Vorrang haben muss. Eine Auslegung unter Einbeziehung des Parteiverhaltens kann jedoch im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale als bloße Konkretisierung der Anforderungen verstanden haben.
4. Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
Haben die Parteien auch eine Verwendung nicht bestimmt, so stellt §434 I 2 Nr.2 auf die gewöhnliche Verwendung, die übliche Beschaffenheit und die Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf, ab.
Auch hier gibt es keinen objektiven Fehlerbegriff. Vielmehr geht man davon aus, dass der hypothetische Parteiwille ebenfalls auf diese Kriterien zurückgreifen würde. Damit sind auch in diesem Feld der Parteiwille maßgeblich.
Sowohl die gewöhnliche Verwendung als auch die übliche Beschaffenheit richten sich nach der Verkehrsauffassung. Es wird also auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers abgestellt.
Der Vergleichsmaßstab für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit sind die Sachen gleicher Art.
Gerade bei der üblichen Beschaffenheit ist die Unterscheidung von neunen und gebrauchten Sachen sehr wichtig. Denn übliche Gebrauchsspuren stellen keinen Sachmangel dar.
Der Begriff der Erwartungen ist generell normativ auszulegen. Es kommt also nicht auf die tatsächlichen Erwartungen des Käufers an, sondern darauf, was dieser erwarten kann.
5. Insbesondere: Werbung des Verkäufers oder des Herstellers
Nach §434 I 3 gehören auch Eigenschaften dazu, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen erwarten darf. Bei öffentlichen Aussagen des Verkäufers wird man aber häufig schon eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung annehmen können. Werbungen des Herstellers muss sich der Käufer auch deshalb zurechnen lassen, weil er auch von den Vorteilen dieser Werbung profitiert.
Der Begriff des Herstellers wird in §434 I 3 durch Verweis auf §4 I, II ProdHaftG definiert. Dies erfasst auch Hersteller von Teilprodukten sowie Importeure.
Der Begriff des Gehilfen erfasst alle Hilfspersonen, die betraut worden sind, öffentliche Äußerungen über die Sache zu tätigen. Eine Eigenschaft als Vertreter (§164) oder eines Erfüllungsgehilfen (§278) ist nicht notwendig. Auch selbstständige Werbeagenturen sind hier erfasst.
Öffentliche Äußerungen sind dabei vor allem Werbung und Kennzeichnungen (zum Beispiel im Katalog). Wichtig ist, dass die öffentliche Äußerungen sich auf bestimmte Eigenschaften beziehen. Extrem reißerische Anzeigen entfalten dementsprechend keine solche Wirkung.
Entlasten kann sich der Verkäufer damit, dass er die öffentlichen Äußerungen der entsprechenden Personen weder kannte noch kennen musste. Gem. §122 II kommt es also darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruhte.
In welchem Maße sich der Verkäufer über solche öffentlichen Äußerungen informieren muss, ist strittig und im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
Ausgeschlossen ist die Einstandspflicht des Verkäufers auch dann, wenn die öffentliche Äußerung in gleicher Weise in der sie veröffentlicht wurde im Vertragszeitpunkt wieder berichtigt worden ist oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
6. Maßgeblicher Zeitpunkt
Die nachteilige Beschaffenheitsabweichung muss beim Gefahrenübergang (§§446, 447) vorliegen, also grundsätzlich bei der Übergabe der Sache.
Beweislast für die Mangelfreiheit der Sache trifft bis zur Abnahme der Kaufsache den Verkäufer. Danach geht sie auf den Käufer entsprechend des §363 über.
Beim Verbrauchsgüterkauf wird jedoch gem. §476 vermutet, dass der Mangel schon beim Gefahrenübergang vorlag, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten auftritt.
iv. Fehler im Zusammenhang mit der Montage der Kaufsache
1. Montagefehler
Nach §434 II können auch Fehler im Zusammenhang mit der Montage der Kaufsache entstehen. Letztlich lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden:
Die fehlerhafte Montage kann zu einem Mangel an der Kaufsache führen. Dann tritt letztlich eine negative Beschaffenheitsabweichung iSd. §434 I sein. Lag diese noch nicht beim Gefahrenübergang vor, weil er erst durch die Montage entsteht gilt §434 II 1 entsprechend. Dann wird auch dafür das Vorliegen eines Sachmangels angeordnet.
Dem steht es jedoch gleich, wenn eine unsachgemäße Montage erfolgt, die die Verwendbarkeit jedoch nicht beeinträchtigt.
Generell setzt die Anwendung des §434 II 1 einen Kaufvertrag mit einer Montagepflicht voraus. Das bedeutet auch, dass es sich nicht hauptsächlich um die Montage als Vertragsinhalt handeln darf, da man sonst einen Werkvertrag annimmt.
Sie Sachgemäßheit de Montage ergibt sich nach den gleichen Kriterien wie bei der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache selbst. Es wird also auf die Vereinbarung der Parteien sowie auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung abgestellt.
2. Fehlerhafte Montageanleitung
Gem. §434 II 2 liegt auch dann ein Sachmangel vor, wenn die Montageanleitung fehlerhaft ist.
a. Mangel der Montageleitung
Wann eine Montageanleitung mangelhaft ist, richtet sich nach den Kriterien des §434 I, sodass auch hier auf die vereinbarte Beschaffenheit oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung abgestellt wird.
Problematisch im Bereich der Montageanleitung kann das geforderte Maß an Verständlichkeit sein. Die h.M. stellt auf einen Laien mit gewissen Grundfertigkeiten ab, die von einem technischen Laien erwartet werden dürfen.
Fehlt die Montageanleitung vollständig wird §434 II analog angewendet.
b. Rechtsfolgen
Grundsätzlich beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch auf die Lieferung einer fehlerfreien Montageanleitung. Der Anspruch auf eine Neulieferung entsteht nur, wenn die Sache nicht mehr demontiert werden kann oder sie bei der Montage beschädigt wurde.
Die Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf darf gem. Art. 3 der Richtlinie keine Unannehmlichkeiten und Kosten für den Käufer erzeugen. Da eine Demontage und eine erneute Montage jedoch beides verursachen könnten, kann der Nacherfüllungsanspruch teilweise weiter gehen, als der Erfüllungsanspruch, da in de Nacherfüllung auch eine Montagepflicht entstehen kann, um den Käufer von den Kosten und Unannehmlichkeiten zu befreien. Ersatzweise kann der Käufer Ersetzung der entstandenen Kosten verlangen.
Führt der Mangel der Montageanleitung zu Schäden an sonstigen Rechtsgütern kommt ein Schadensersatzanspruch gem. §§437 Nr.3, 280 I in Betracht.
Gem. §434 II 2 Hs. 2 liegt kein Sachmangel vor, wenn die Sache trotz einer fehlerhaften Montageanleitung montiert wurde, weil man dann davon ausgeht, dass sich der Fehler nicht ausgewirkt hat. Gelang dem Käufer dies nur durch höhere Aufwendungen (z.B. Fachmann der beim Aufbau hilft) so lehnt der BGH einen entsprechenden Anspruch gegen den Verkäufer mit Verweis auf §434 II 2 Hs. 2 ab.
Die Beweislast für die fehlerfreie Montage trägt der Verkäufer. Bei einer mehrmaligen Montage (z.B. beim Umzug) reicht eine erste erfolgreiche Montage für den Haftungsausschluss aus.
v. Falsch- und Minderlieferung
1. Allgemeines
§434 III stellt die Lieferung einer falschen Sache (aliud) oder eine Zuweniglieferung (minus) einem Sachmangel gleich.
Entsprechende Probleme bei der Differenzierung zwischen diesen sind deshalb mittlerweile häufig nicht von Relevanz. Da offengelassen werden kann, ob es sich um eine Qualitätsabweichung iSd. §434 I handelt oder ob eine Falschlieferung iSd. §434 III Alt.1 vorliegt. Gem. §434 III Alt.2 steht aber auch die Minderlieferung dem Sachmangel gleich, sodass sich die gleichen Rechte für den Käufer ergeben.
§434 III hat zur Folge, dass der Käufer nicht mehr seinen primären Leistungsanspruch geltend machen kann, sondern aus §437 gegen den Verkäufer vorgehen kann. Da §439 (Nacherfüllung) der Erfüllung jedoch sehr ähnlich ist, erscheint dies für den Käufer akzeptabel.
2. Falschlieferung beim Stückkauf
Mittlerweile ist anerkannt, dass auch hier §434 III eingreifen soll. Demnach beurteilt sich die Verjährung des Anspruches auf Nacherfüllung, der ebenso wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch auf die Lieferung der gekauften Sache bezogen ist, gem. §438.
3. Krasse Abweichung beim Gattungskauf
Die h.M. bejaht auch hier die Anwendung von §434 III. Dies gilt jedoch nur, wenn für den Käufer ersichtlich war, dass der Verkäufer in Erfüllung seiner Pflicht leisten will.
Der Käufer muss das aliud aber nicht annehmen, sodass es nicht zum Gefahrenübergang kommt. Dann richten sich auch die Rechte des Käufers noch nicht nach §437, sodass dieser weiter seinen Primäranspruch aus §433 I 1 geltend machen kann.
Wenn der Käufer das aliud allerdings angenommen hat – wenn auch irrtümlich – stehen ihm nur noch die Rechte nach §437 zu.
4. Lieferung einer wertvolleren Sache
Grundsätzlich erfasst §434 III auch die Lieferung wertvoller Sachen. Sodass dem Käufer auch dann die Rechte aus §437 zustehen.
Fraglich ist, ob der Verkäufer einen höheren Kaufpreis verlangen kann. Dies ist – wenn keine stillschweigende Vertragsänderung vorliegt – zu verneinen.
Fraglich darüber hinaus ist dann, ob der Käufer die Sache zum vereinbarten Preis behalten darf. Die h.M. erlaubt dem Verkäufer seine Tilgungsbestimmung anzufechten gem. §119 und dann gem. §812 I 1 Alt. 1 die Sache wieder heraus zu verlangen.
5. Anwendbarkeit des §241a
Fraglich ist, ob §241a als Regel für Lieferungen unbestellter Sachen Anwendung findet. Die h.M. besagt, dass §241a I nur bei wissentlicher Falschlieferung greifen kann. Bei einer irrtümlichen Falschlieferung soll demnach nur §434 III gelten.
6. Offene und verdeckte Minderlieferung
§434 III Alt.2 soll nur für die verdeckte Minderlieferung gelten. Nimmt der Käufer eine Minderlieferung an und weiß dies, so handelt es sich um eine Teilleistung (§266). Dies wird nach den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts behandelt.
vi. Zuvielleistung
Nicht von §434 III wird die Zuvielleistung erfasst. Zuerst muss geprüft werden, ob das ein stillschweigendes Angebot, welches dann auch stillschweigend angenommen werden müsste, zur Vertragsänderung besteht. Dies ist in den meisten Fällen abzulehnen.
Dem Verkäufer steht aber ein Herausgabeanspruch gem. §812 I 1 Alt.1 zu.
Beim verbrauchsgüterkauf ist darüber hinaus auch §241a zu beachten.
Ist die Sache zu groß für die Verwendung spricht man nicht von einer Zuviellieferung, was eine analoge Anwendung von §434 III zumindest möglich erscheinen lassen würde, sondern von einem Rechtsmangel iSd. §434 I 2 Nr.1.
vii. Begriff des Rechtsmangels
Gem. §435 liegt ein Rechtmangel vor, wenn Dritte in Bezug auf die Kaufsache Sache Rechte geltend machen können, die der Käufer im Kaufvertrag nicht übernommen hat.
Dies können vor allem beschränkte dingliche Rechte (z.B. Pfandrecht, Hypothek) sein oder obligatorische Rechte. Letztere jedoch nur, wenn sie auch gegenüber dem Käufer Wirkung entfalten (z.B. Rechte des Mieters, §566).
Fraglich ist, ob die Verletzung der Pflicht zu Eigentumsverschaffung einen Rechtsmangel darstellt. Dies wird nach h.M. abgelehnt, sodass man in diesen Fällen von einer Nichtleistung spricht, sodass die §§434 ff. nicht gelten. Trotzdem wird §438 I Nr.1 lit. a analog angewendet.
§435 2 stellt die Eintragung eines nicht bestehenden Rechts in das Grundbuch einem Rechtsmangel gleich, da dies durch einen gutgläubigen Erwerb zu einem tatsächlichen Recht erstarken könnte.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei Rechtsmängeln der Eigentumsübergang.
Da der maßgebliche Zeitpunkt
d. Rechte des Käufers
i. Überblick
Die Rechte des Käufers, wenn die Kaufsache im maßgeblichen Zeitpunkt einen Rechts- oder Sachmangel aufweist, richten sich nach §437. Dieser verweist auf die speziellen Rechte, die der Käufer hat.
Grundsätzlich muss dieser dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, sodass dieser sein Recht „auf zweite Andienung“ wahrnehmen kann.
Wichtig ist generell die Unterscheidung zwischen einem behebbaren und einem nicht behebbaren Mangel. Für behebbare Mängel gelten die Regeln der Schlechtleistung, §§281, 323), womit grundsätzlich auch eine Fristsetzung erforderlich ist.
Bei den nicht behebbaren Mängeln scheidet eine solche Nachfristsetzung von vorneherein aus.
Der Vorrang der Nacherfüllung (wie oben beschreiben) hat jedoch keinen Einfluss auf Schäden an anderen Rechtsgütern und Interessen des Käufers (Mangelfolgeschaden). Dieser Ersatzanspruch richtet sich deshalb nach §§437 Nr.3, 280 I.
ii. Anspruch auf Nacherfüllung
1. Inhalt des Anspruchs
a. Allgemeines
Der Anspruch des Käufers auf eine Nacherfüllung ist in §439 geregelt. Die Einrede vom nicht erfüllten Vertrag (§320) gilt auch hier noch, sodass die Kaufpreiszahlung bis zur Vornahme der Nacherfüllung verweigert werden kann.
Er setzt kein Verschulden des Verkäufers voraus, unterliegt jedoch gem. §438 einer kurzen Verjährung. Darüber hinaus gibt es einige besondere Ausschlussregelungen in §§439 IV, 442, 444, 445.
b. Nachbesserung und Ersatzlieferung
Gem. §439 I kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach h.M. nicht gebunden, solange der Verkäufer noch nicht mit der Leistung zum Nacherfüllungsanspruch begonnen hat.
Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer grundsätzlich selbst oder durch einen Dritten handeln und so den Mangel beseitigen. Die Art und Weise wie der Mangel beseitigt wird innerhalb der zwei Möglichkeiten, steht dem Verkäufer zu, sodass sich dessen Wahlrecht nicht darüber übertragen lässt.
Wenn der Käufer die Ersatzlieferung wählt, so ist der Verkäufer zur Lieferung einer gleichwertigen und gleichartigen Sache verpflichtet.
Beim Gattungskauf muss also eine andere Sache der Gattung geliefert werden.
Bei Stückschulden scheidet die Ersatzlieferung in den meisten Fällen aus, es ist jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass es Ausnahmen geben kann, in denen dies möglich ist.
c. Aufwendungsersatz und Vorschuss
Die Nacherfüllung kann grundsätzlich mit enormen Kosten verbunden sein. Gem. §439 II sind diese grundsätzlich vom Verkäufer zu tragen. Dies stellt eine eigene verschuldensunabhängige Anspruchsgrund-lage für den Käufer dar.
Beim Verbrauchsgüterkauf räumt §475 VI darüber hinaus dem Verbraucher auch einen Anspruch auf einen Vorschuss für diese Aufwendungen ein.
§439 II umfasst dabei neben den Kosten für die Beseitigung des Mangels auch die Kosten für den Sachverständigen, den der Käufer zur Mängelfeststellung berufen hat.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass es keinen Mangel gibt, so kann der Verkäufer gem. §812 I 1 Alt.1 die Rückzahlung des Vorschusses verlangen und gem. §818 II andere Vorteile, die erlangt wurden dadurch, dass die Ursache nun feststeht.
d. Nacherfüllung bei Einbau der mangelhaften Sache
In der Praxis kommt häufig der Fall vor, dass die Mangelhaftigkeit einer Sache erst dann zu Tage tritt, wenn sie bereits eingebaut bzw. angebaut worden ist. Deshalb war umstritten, ob der Verkäufer auch die Ausbau- und die erneuten Einbaukosten zu tragen hat.
Gem. §439 III 1 ist der Verkäufer mittlerweile verpflichtet die Aufwendungen für den Ein- und Ausbau zu übernehmen.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer nach §475 VI auch einen Vorschuss darauf verlangen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §439 III 2 iVm. §442 I 1 ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel beim Einbau kannte. Liegt eine grobe Fahrlässigkeit beim Käufer vor, auf dessen die Unkenntnis beruht, so kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer entweder den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hatte.
Wichtig ist auch, dass der §439 III für alle Kaufverträge gilt und nicht mehr nur für den Verbrauchsgüterkauf, sodass sich Handwerker mittlerweile ihrerseits die Kosten von ihrem Lieferanten wiederholen können.
Generell ist der §439 III nicht auf die Einbaufälle beschränkt. Gem. §439 III 1 Alt.2 sind auch Anbauten wie zum Beispiel Dachrinnen umfasst.
Um eine effektive Verbesserung der Rechtsstellung des Käufers zu erlangen, ist es notwendig, dass dieser Aufwendungsersatzanspruch nicht formularmäßig abbedungen werden kann.
Gem. §476 I können die Rechte des Käufers aus §439 II, III nicht wirksam ausgeschlossen werden.
e. Rückgewähr der Kaufsache und Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung
Verlangt der Käufer eine Ersatzlieferung, so ist er generell zur Herausgabe der mangelhaften Sache und zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen, insbesondere Gebrauchsvorteile (§100), verpflichtet, gem. §439 V.
§475 III 1 stellt fest, dass §439 V bei Verbrauchsgüterkäufen nicht gilt.
Bei allen anderen Arten der Kaufverträge gilt dies jedoch.
2. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
a. Unmöglichkeit
Der Anspruch des Käufers aus §439 I ist nach §275 I kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn beide Alternativen der Nacherfüllung unmöglich sind.
Betrifft die Unmöglichkeit nur eine der beiden Möglichkeiten, so beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf diese noch mögliche Form.
§439 IV 1 stellt klar, dass der Verkäufer grundsätzlich auch die in §§275 II, III geregelten Leistungsverweigerungsrechte geltend machen kann.
§439 IV 1 erleichtert insofern den §275 II, da in §439 IV 1 kein grobes Missverhältnis erforderlich ist.
Darüber hinaus regelt der §275 III lediglich die persönliche Unzumutbarkeit, die bei den Pflichten im Kaufvertrag regelmäßig bedeutungslos sind.
b. Unverhältnismäßigkeit der Kosten
Gem. §439 IV kann der Verkäufer die gewählte Art der Nachbesserung verweigern, wenn diese, im Vergleich zur anderen Art der Nachbesserung, deutlich günstiger wäre. Da hier die beiden Arten der Nachbesserung bzw. deren Kosten verglichen werden, handelt es sich dabei um die relative Unverhältnismäßigkeit. Auch hierbei handelt es sich um eine Einrede.
Grundsätzlich muss sich der Käufer nicht auf eine günstigere Art der Nachbesserung verweisen lassen, wenn diese den Mangel dadurch nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt. Im zeitlichen Element kommt es zumeist auf die Fristsetzung bzw. den Ablauf dieser an.
Früher ging man davon aus, dass der Verkäufer auch die andere Art wegen Unverhältnismäßigkeit von Wert der Sache und Kosten der Nacherfüllung (sog. Absolute Unverhältnismäßigkeit) verweigern könnte. Aufgrund der Richtlinie hält der EUGH dies jedoch für richtlinienwidrig und verbietet dies. Einen Ausschluss der Nacherfüllung kann es damit nur im Bereich der relativen Unverhältnismäßigkeit geben. Dies ist jedoch auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt.
Der EUGH sieht es aber als statthaft an, den Betrag, den der Käufer verlangen kann, im Bezug zum Wert der Sache zu begrenzen.
c. Sonstige Ausschlussgründe
Nach dem Gedanken von den §§323 VI Alt.1, 326 II 1 Alt.1 ist der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen, wenn der Käufer überwiegend selbst für den Mangel verantwortlich ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Käufer noch vor der Übergabe die Sache beschädigt.
Tritt ein vom Verkäufer nicht zu vertretender Rechtsmangel während des Annahmeverzugs des Käufers ein, so soll auch dieser Rechtsgedanke nach den §§323 VI Alt.2, 326 II 1 Alt.2 ausgeschlossen sein. Bei Sachmängel, die während dieser Zeit auftreten, scheitert der Nacherfüllungsanspruch meist schon daran, dass die Gefahr der zufälligen Verschlechterung gem. §446 3 auf den Käufer übergegangen ist. Damit liegt in dem maßgeblichen Zeitpunkt des §434 schon gar kein Sachmangel mehr vor.
3. Erfüllungsort der Nacherfüllung
Der BGH bestimmt den Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs gem. §269 nach den Kriterien des einzelnen Falls. Für diese Bestimmung maßgeblich ist die Parteivereinbarung, sowie hilfsweise auch andere Umstände bzw. die Natur des Schuldverhältnisses.
Schwierigkeiten kann die Richtlinie in der Form entfalten, dass die Nacherfüllung ohne Kosten und sonstige Unannehmlichkeiten für den Käufer zu erfolgen hat. Auch wenn die Transportkosten zu dem Erfüllungsort übernommen werden, kann die Organisation bzw. Durchführung dieses Transport eine Unannehmlichkeit für den Schuldner bedeuten. Teilweise wird also vertreten, dass auch dies vom Verkäufer übernommen werden muss.
Darüber hinaus ist wichtig, dass die Verlangung der Nacherfüllung am falschen Ort generell die Fristsetzung unwirksam werden lässt. Deshalb kann die Bestimmung des Erfüllungsortes sehr wichtig sein.
4. Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer
Grundsätzlich besitzt der Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung. Damit sind selbst vorgenommene Mängelbeseitigungen und die Forderung des Ersatzes der Aufwendungen dafür unzulässig. Denn der Verkäufer selbst hat das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung.
Müssen die mangelhaften Sachen erst ausgebaut bzw. danach wieder eingebaut werden, so darf der Käufer dies gem. §439 III selbst tun und kann dafür den Ersatz der Aufwendungen verlangen. Denn dies gehört nicht unmittelbar zur Nacherfüllung.
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- Arbeit zitieren
- Nico Baars (Autor:in), 2019, Schuldrecht: Besonderer Teil. Zusammenfassung und Klausurvorbereitung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/505897
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