Diese Arbeit soll zunächst den Grundgehalt des § 247a StPO darstellen und dabei sowohl auf die Voraussetzungen dieser Norm als auch Bedeutung und Gründe ihrer Einführung eingehen. Im zweiten Teil werden umfassend die Anknüpfungs- und Berührungspunkte mit der StPO abgebildet und erörtert. Anschließend daran wird sich der Bearbeiter mit der Norm kritisch auseinandersetzen und ihre Berechtigung im Gesetz prüfen. Dabei ist insbesondere zu hinterfragen, inwieweit das Spannungsverhältnis zwischen Zeugenschutz, Verfahrensgarantien und Verteidigungsinteressen zum Ausgleich gebracht worden ist.
Ein achtjähriges Kind ist vor Gericht als Zeuge geladen, um in einem Prozess auszusagen, in dem es selbst das Opfer eines Sexualdelikts wurde. Nach Betreten des Sitzungssaals und Blickkontakt mit dem Angeklagten bricht es weinend zusammen und muss daraufhin beruhigt werden. Nachdem dies nicht möglich ist, wird der Prozess zunächst unterbrochen. Aufgrund der extremen psychischen Anspannung des Kindes ist auch eine spätere Aussage nicht mehr möglich. Eine solche – hier fiktive – Situation ist Alltag in den Sitzungssälen der Gerichte. Um diese und den damit einhergehenden Beweisverlust zu vermeiden, kann inzwischen auf die Regelung des § 247a StPO zurückgegriffen werden.
Gliederung
A. Einleitung
B. Bedeutung und Gründe für die Einführung der Vorschrift
I. Nutzung technischer Möglichkeiten
II. Realisierung eines effektiven Zeugenschutzes
III. Reduzierung der Kosten und Beschleunigung des Verfahrens
IV. Auskunft über Aussageverhalten
C. Genese der Videokonferenztechnik im Strafverfahren
D. Voraussetzungen der Norm
I. Anwendungsbereich der Norm
1. Videovernehmung zum Schutz des Zeugen (§ 247a I 1 1. Hs. StPO)
2. Videovernehmung aufgrund Unerreichbarkeit des Zeugen oder Einverständnis der
Verfahrensbeteiligten (§ 247a I 1 2. Hs. in Verbindung mit § 251 II StPO)
3. Aufzeichnung der Vernehmung (§ 247a I 4 StPO)
4. Videovernehmung von Sachverständigen (§ 247a II StPO)
II. Verfahren
III. Rechtsbehelfe
IV. Technische Ausstattung und Möglichkeiten
1. Technischer Stand und Anwendungshäufigkeit der Thüringer Gerichte
2. Vorbereitung und Ablauf der Übertragung . 10 a) Allgemeine Voraussetzungen .. 10 b) Vernehmung von Auslandszeugen
E. Die Berührungspunkte des § 247a StPO mit den Verfahrensgrundsätzen
I. Vereinbarkeit mit Verfahrensgrundsätzen
1. Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 250 StPO – „ closed-circuit television “
2. Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 250 StPO – „ video taped television “
3. Grundsatz der Mündlichkeit, § 261 StPO
4. Grundsatz der freien, richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO
5. Das Gebot des bestmöglichen Beweises, § 244 II StPO – „ closed-circuit television “
6. Das Gebot des bestmöglichen Beweises, § 244 II StPO – „ video taped television “
7. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 S. 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK
8. Fair-trial-Prinzip – „ closed circuit television “, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
9. Fair-trial-Prinzip – „ video taped television “, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
II. Empirische und normative Probleme
Tatsächliche Verbesserung des Zeugenschutzes?
III. Vollständige und korrekte Erfassung der Zeugenaussage durch Videovernehmung?
IV. Alternative Möglichkeiten?
1. Entfernung des Angeklagten / Einsetzen einer Leinwand
2. „ Mainzer Modell “
F. Zusammenfassung und Stellungnahme
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