Ein kurz zuvor verlorener Krieg, revolutionäre Stimmungen, die sich immer weiter im deutschen Reich ausbreiteten, Unruhen, die schließlich zur Abdankung des deutschen Kaisers im Jahre 1918, zum Ende der monarchischen Tradition im deutschen Reich, führten; die Ausgangslage für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung, die den Übergang von der Monarchie in eine neue Ära der deutschen Geschichte ebnen sollte, war nicht gerade einfach. Umso erstaunlicher ist es, was die Verfassungsväter von 1919 leisteten, wenn man bedenkt, dass die Weimarer Reichsverfassung sogar oftmals als die demokratischste Verfassung der zeitgenössischen Welt bezeichnet wurde.1Nichtsdestotrotz hat die W eimarer Reichsverfassung verhältnismäßig viel Kritik erfahren: Nicht nur aus der retrospektiven Sicht auf die Geschehnisse und Entwicklungen in der Weimarer Republik heraus, sondern bereits vom Anfang der Verfassungsarbeiten an wurden bestimmte Inhalte der Verfassung immer wieder heftig kritisiert. Der Weg, den die Weimarer Reichsverfassung von den ersten Entwürfen Hugo Preuß’ bis zur endgültigen Fassung nahm, ist geprägt von zahlreichen h itzigen Diskussionen, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Interessensgemeinschaften wie etwa den Parteien, den Länderregierungen und den Vertretern der Reichsregierung.
Aufgabe dieser hier vorliegenden Arbeit soll es sein, diesen Entstehungsprozess der Weimarer Reichsverfassung kritisch nachzuzeichnen und dabei vor allem auf die Inhalte der Verfassung einzugehen, die in der Erarbeitungsphase in besonderem Maße umstritten waren. Die Quellen- und Forschungslage, die zu dieser Thematik existiert, ist durchweg umfangreich und wird ihren Teil zu einer differenzierten Bearbeitung beitragen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Der steinige Weg der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung
2. Vorentscheidungen für die Verfassungsarbeit
3. Erste Verfassungsentwürfe
3.1 Entwurf I
3.2 Entwurf II
3.3 Entwurf III
3.4 Entwurf IV
4. Wesentliche Streitpunkte während der Verfassungsarbeit im Plenum und Verfassungsausschuss der Nationalversammlung
4.1 Das Reich-Länder-Problem
4.1.1 Grundlagen der Behandlung des Reich-Länder-Problems
4.1.2 Der Einfluss der Länderregierungen auf die Entscheidungen der Nationalversammlung
4.1.3 Die Neugliederung der Länder und das „Problem Preußen“
4.1.4 Ergebnis der Entscheidungen in der Nationalversammlung
4.2 Die Grundrechtsdebatte
4.2.1 Stellung der Parteien zu den Vorschlägen der Reichsregierung
4.2.2 Die Ausarbeitung der Grundrechte im Verfassungsausschuss
4.2.3 Streitpunkte im Bereich der Schul- und Kirchenfragen
4.2.4 Die Bewertung der Grundrechte in der Weimarer Reichsverfassung
4.3 Die starke Stellung des Reichspräsidenten
5. Resümee
6. Quellen- und Literaturverzeichnis
6.1 Quellen
6.2 Literatur
1. Der steinige Weg der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung
Ein kurz zuvor verlorener Krieg, revolutionäre Stimmungen, die sich immer weiter im deutschen Reich ausbreiteten, Unruhen, die schließlich zur Abdankung des deutschen Kaisers im Jahre 1918, zum Ende der monarchischen Tradition im deutschen Reich, führten; die Ausgangslage für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung, die den Übergang von der Monarchie in eine neue Ära der deutschen Geschichte ebnen sollte, war nicht gerade einfach. Umso erstaunlicher ist es, was die Verfassungsväter von 1919 leisteten, wenn man bedenkt, dass die Weimarer Reichsverfassung sogar oftmals als die demokratischste Verfassung der zeitgenössischen Welt bezeichnet wurde.[1] Nichtsdestotrotz hat die Weimarer Reichsverfassung verhältnismäßig viel Kritik erfahren: Nicht nur aus der retrospektiven Sicht auf die Geschehnisse und Entwicklungen in der Weimarer Republik heraus, sondern bereits vom Anfang der Verfassungsarbeiten an wurden bestimmte Inhalte der Verfassung immer wieder heftig kritisiert. Der Weg, den die Weimarer Reichsverfassung von den ersten Entwürfen Hugo Preuß’ bis zur endgültigen Fassung nahm, ist geprägt von zahlreichen hitzigen Diskussionen, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Interessensgemeinschaften wie etwa den Parteien, den Länderregierungen und den Vertretern der Reichsregierung.
Aufgabe dieser hier vorliegenden Arbeit soll es sein, diesen Entstehungsprozess der Weimarer Reichsverfassung kritisch nachzuzeichnen und dabei vor allem auf die Inhalte der Verfassung einzugehen, die in der Erarbeitungsphase in besonderem Maße umstritten waren. Die Quellen- und Forschungslage, die zu dieser Thematik existiert, ist durchweg umfangreich und wird ihren Teil zu einer differenzierten Bearbeitung beitragen können.
2. Vorentscheidungen für die Verfassungsarbeit
Schon bevor die ersten Entwürfe für die künftige Verfassung des Deutschen Reiches verfasst wurden und die Nationalversammlung ihre ihr aufgetragene Aufgabe der Ausarbeitung der endgültigen Fassung der Weimarer Reichsverfassung in Angriff nahm, hatten bereits einige Punkte, die in die Verfassung schließlich auch tatsächlich Eingang gefunden haben, von Anfang an festgestanden. Die Weimarer Reichsverfassung baut auf einigen Gegebenheiten auf, die zum Teil historisch gewachsen, zum Teil aber auch erst in der Revolution von 1918 entstanden sind. Dieser Umstand ist primär dafür verantwortlich, dass die Weimarer Reichsverfassung oft nicht als einheitliches Ganzes, sondern als eine Mischung zwischen Altem und Neuem empfunden wurde, wie zum Beispiel Gerhard Schulz es ausdrückt: „Der Text der Reichsverfassung von Weimar bildete eine eigentümliche Mischung aus Elementen der Bismarckschen Reichsverfassung und aus neuen, der Umbruchphase von 1918/19 entstammenden Gedanken.“[2]
Für die Väter der Weimarer Reichsverfassung war es zum einen undenkbar, ja sogar unmöglich, eine Verfassung für das deutsche Volk zu konstituieren, in der die Voraussetzungen, die die Revolution mit sich brachte, nicht berücksichtigt werden. So wies zum Beispiel Hugo Preuß darauf deutlich hin, indem er explizit aussprach, dass es „Aufgabe des Verfassungsentwurfs ist, den politischen und staatsrechtlichen Niederschlag der Revolution festzulegen“[3]. In der künftigen Verfassung Deutschlands mussten also die in der Revolution von 1918 errungenen Neuerungen, in erster Linie natürlich die Abschaffung der monarchischen Staatsform, verankert werden. Die Entscheidung für eine unitarische bzw. eine föderalistische Ordnungsstruktur des Deutschen Reiches, die im Zuge der Verfassungsarbeiten anstand, musste hingegen unter Berücksichtigung der bereits länger zurückliegenden historischen Entwicklungen gefällt werden. Aus diesem Grund war eine vollkommene und uneingeschränkte Unitarisierung des Deutschen Reiches, die einige politische Persönlichkeiten der Weimarer Republik favorisiert hätten, von vornherein utopisch und konnte keinesfalls realisiert werden, wie unter anderem Friedrich Ebert rasch erkannte: „Geschichte und Anlage hemmen […], einen straff zentralisierten Einheitsstaat zu bilden.“[4] Da das Deutsche Reich historisch aus einer Vielzahl von verschiedenen Stämmen, die alle ganz individuelle Eigenheiten vertreten, entstanden ist und diese Stämme ihre Identität und Privilegien auf keinen Fall zugunsten eines unitarisierten Einheitsstaates aufgeben wollen, hatte die Etablierung einer solchen Struktur in der Weimarer Reichsverfassung keinerlei Chance. Auch in der Revolution kam unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Deutsche Reich keine Einheit war, da es sich um eine „sehr dezentralisierte Revolution“[5] handelte, eine Revolution, die in den einzelnen verschiedenen Gebieten ihren Ursprung hatte und nicht auf das Zentrum des Reiches beschränkt war. Als weitere wichtige Vorentscheidung, die die Nationalversammlung in ihrer Verfassungsarbeit einbeziehen musste, war neben vielen anderen Voraussetzungen[6] unter anderem auch die Fixierung eines Wahlrechts in der künftigen Verfassung, nach dem das Wahlalter auf 20 Jahre herabgesetzt und im Gegensatz zu dem vorher gültigen Wahlrecht auch Frauen bzw. Soldaten die Wahlberechtigung erteilt wurde. Da der Wechsel vom zuvor praktizierten Dreiklassenwahlrecht zur neuen Form der Verhältniswahl bereits bei der Wahl zur verfassungsgebenden Nationalversammlung 1919 als ein Resultat aus den revolutionären Forderungen vollzogen worden war, war die Etablierung dieses neuen Wahlsystems bereits vor der eigentlichen Verfassungsarbeit für die künftige Verfassung determiniert.[7]
Eine wichtige Entscheidung, die die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung maßgeblich beeinflusste, war sicherlich auch der Auftrag an Hugo Preuß, eine erste Grundlage für die Diskussion und für die Arbeit an einer neuen Verfassung für das deutsche Volk auszuarbeiten. Mit dieser Personalentscheidung legte Friedrich Ebert, der diesen Auftrag aussprach, bereits die grundlegende Richtung fest, die die künftige Verfassung Deutschlands einschlagen sollte. Preuß war Mitglied der Deutschen Demokratischen Partei, gehörte also dem bürgerlichen Lager an, und galt gleichzeitig als „der am weitesten links gerichtete Staatsrechtler des damaligen Deutschlands“[8].[9] Ebert lenkte den Prozess der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung bereits allein dadurch, dass er einen Staatsrechtler wie Hugo Preuß, der sich für eine gemeinsame Zusammenarbeit der Bürgerlichen mit den Sozialdemokraten aussprach, mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes beauftragte. Durch diese Personalentscheidung bahnte Ebert bereits in geringem Maße der Tendenz den Weg, die sich im verfassungsgebenden Prozess in der Nationalversammlung herauskristallisierte, der Kooperation zwischen Bürgertum und Sozialdemokratie. Wenn Preuß auch den Entwicklungsprozess, den die Verfassung in der Nationalversammlung durchlaufen hat, nicht mehr aktiv beeinflussen konnte, da er kein Mitglied der Nationalversammlung war[10], so nimmt er doch in der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung eine entscheidende Rolle ein, da er mit dem Vorlegen der ersten Entwürfe die Grundlagen liefert, auf denen die Arbeit in der Nationalversammlung aufbaut.[11]
3. Erste Verfassungsentwürfe
3.1 Entwurf I
Preuß, der bereits[12] im Zuge der geplanten Verfassungsreform 1917 schon einmal beauftragt worden war, Vorschläge zu einer Umstrukturierung der damals noch monarchischen Verfassung vorzulegen, führte, nachdem ihn Friedrich Ebert im November 1918 gebeten hatte, einen Entwurf für die künftige Verfassung des deutschen Volkes auszuarbeiten, vom 9. bis 12. Dezember einige Gespräche mit sachverständigen Persönlichkeiten wie etwa dem Soziologen Max Weber. Nach diesen Diskussionen legte Preuß am 3. Januar 1919 seinen ersten Verfassungsentwurf dem Rat der Volksbeauftragten vor. Auch wenn dieser Entwurf I metaphorisch gesprochen nur als ein „Gerippe […] mit den für seine Bewegung notwendigsten Muskeln und Sehnen“[13] und keinesfalls als ein ausgeklügelter Verfassungsvorschlag gelten konnte, hat er bereits Ansätze der endgültigen Verfassung von 1919 enthalten. Dazu zählen etwa das parlamentarische Regierungssystem[14] oder die starke Stellung des Reichspräsidenten[15]. In der Weimarer Reichsverfassung nicht realisiert wurden allerdings Preuß’ Vorstellungen von der künftigen Ordnung Deutschlands. Er stellte sich eine Aufteilung des Deutschen Reiches in 14, falls Deutsch-Österreich und Wien beteiligt wären, in 16 Gebiete vor, die in einem Staatenhaus vertreten sein sollten.[16] Unter anderem durch diesen Vorschlag kommt das „Hauptkennzeichen dieses Entwurfs I“[17] – das Streben nach einem unitarisch strukturierten Staat, dem Aufbau eines dezentralisierten Einheitsstaats – zum Ausdruck. Eine Umstrukturierung des Reiches in diesem Sinne präferierte nicht nur Preuß, sondern zum Beispiel auch Max Weber, der ebenfalls „eine möglichst unitarische Lösung“[18] zu erreichen suchte.
3.2 Entwurf II
Die Volksbeauftragten erkannten, dass sich dieser Urentwurf nicht gegen die Länderregierungen durchsetzen lassen wird, da diese nach der Preußschen Vorstellung von einem unitarisierten Reich erheblich an Macht einbüßen würden. Eine Neugliederung des Reiches durchzuführen ohne die Länderregierungen zu Beratungen heranzuziehen, schien den Volksbeauftragten utopisch, wie Ebert es zum Beispiel im Rahmen einer Kabinettssitzung ausdrückt: „Über die Gestaltung der Staaten im einzelnen kann ein Beschluß nicht gefaßt werden, ohne die Staaten vorher gehört zu haben.“[19] Aus dieser Überlegung heraus verlangte der Rat der Volksbeauftragten die Streichung des Neugliederungsparagraphen in Preuß’ erstem Entwurf. Die übergeordnete Stellung der Länder im Vergleich zur Reichsebene, die in Preuß’ erstem Vorschlag bereits ihren Ausdruck fand[20], wurde aber später auch in der Weimarer Reichsverfassung verwirklicht[21]. Ein großer Unterschied zu späteren Fassungen ist bezüglich der Einarbeitung von Grundrechtsartikeln festzustellen: Der erste Entwurf beinhaltet keinen gesonderten Katalog an Grundrechten; lediglich drei Grundrechte sind in diesem Verfassungsvorschlag verankert[22]. Preuß verzichtete bewusst auf einen solchen Katalog, da er durch das Einfügen von Grundrechtsartikeln erhebliche Verzögerungen im Entstehungsprozess der Weimarer Reichsverfassung befürchtete. Dies wollte er unter allen Umständen vermeiden, da seiner Meinung nach so schnell wie möglich ein Volksstaat errichtet werden müsse, „wenn nicht unsagbares Unheil unser armes Volk vollends verelenden soll“[23]. Um das Deutsche Reich als einen solchen Volksstaat aufbauen zu können, war natürlich eine so schnell wie möglich in Kraft tretende Verfassung von Nöten. Preuß hat also die Grundrechtsartikel in seinem Entwurf nicht vernachlässigt, weil er ihnen keine Bedeutung zugemessen hat, sondern weil er sie als ein Hindernis auf dem Weg zu einer schnellen Fixierung der Weimarer Reichsverfassung empfand. Diese Meinung vertrat nicht nur er, sondern auch zahlreiche andere Politiker der Weimarer Republik. So verwies zum Beispiel auch Naumann, ein Mitglied der Nationalversammlung, darauf, dass eine langwierige Diskussion über die Gestaltung der Grundrechte im Rückblick auf die Debatten zur Paulskirchenverfassung als erhebliche Gefahr für den Verfassungsgebungsprozess anzusehen wären.[24] Die Kritik daran, dass Preuß in seinem ersten Entwurf noch keinen Grundrechtskatalog enthielt, sollte schon allein angesichts der Tatsache verstummen, dass ja dieser erste Entwurf nur als eine Diskussionsgrundlage dienen sollte und dass zum Teil grundsätzliche Rechte auch auf anderem Wege als dem der in der Verfassung verankerten Grundrechte durchgesetzt werden konnten[25]. Dass Hugo Preuß jemals glaubte, in der zu schaffenden Weimarer Reichsverfassung würden wirklich keine Grundrechte aufgenommen werden, kann sicherlich bezweifelt werden. Er hatte nie die Illusion, dass sein Vorschlag gleich zu Beginn als Ganzes übernommen werden würde, er „habe nie gehofft, dass er [der Urentwurf] en bloc angenommen wird.“[26] Dass diese Hoffnung wirklich nicht berechtigt gewesen wäre, zeigt die Tatsache, dass die Volksbeauftragten, die Preuß’ nicht realisierbare Vorstellungen erkannten, den Entwurf erst veröffentlichen ließen, nachdem der Staatssekretär im Reichsamt des Innern den Paragraph 29, der die Aufteilung des Deutschen Reiches in Gebiete betraf, gestrichen und einen Katalog mit Grundrechten eingearbeitet hatte[27]. Ebert hatte ganz zurecht bemerkt, dass dem Entwurf wesentliche Grundrechte wie etwa „persönliche Freiheit, Freiheit der Wissenschaft in ihrer Lehre, Gewerbefreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Koalitionsfreiheit usw.“[28] fehlten. Lediglich das Staatenhaus als Vertretung der Länder akzeptierten die Volksbeauftragten. Der abgeänderte, nun zweite Entwurf (Entwurf II) stieß trotz der Modifizierung der föderalen Ordnung durch die Volksbeauftragten bei den Länderregierungen nicht auf Zustimmung.
[...]
[1] Vgl. Boldt: Weimarer Reichsverfassung, S. 51.
[2] Schulz: Zwischen Demokratie und Diktatur, S. 198.
[3] Huber (Hg.): Dokumente, Bd. 4, Nr. 41, S. 33.
[4] Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 326, S. 2 C (1. Sitzung, 6. Februar 1919)
[5] Preuß: Reich und Länder, S. 158.
[6] Vgl. Rürup: Entstehung und Grundlagen der Weimarer Verfassung, S. 224-226.
[7] Triepel (Hg.): Quellensammlung, (Aufruf des Rates der Volksbeauftragten an das deutsche Volk. Vom 12. November 1918), Nr. 1, S. 1/2: „Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen.“
[8] Jellinek: Entstehung und Ausbau der Weimarer Reichsverfassung, S. 127.
[9] Zum Ausdruck kommt diese Zwischenstellung zwischen Sozialdemokratie und Bürgertum unter anderem in Preuß’ Artikel „Volksstaat oder verkehrter Obrigkeitsstaat?“. Darin kritisierte er zum einen das passive Verhalten des Bürgertums gegenüber dem alten Obrigkeitsstaat (vgl. Preuß: Staat, Recht und Freiheit, S. 365/366), zeichnete aber gleichzeitig die Folgen einer sozialdemokratischen „Alleinherrschaft“ nach, die letztendlich nur in den Bolschewismus führen könne (vgl. Preuß: Staat, Recht und Freiheit, S. 366). Als Resultat seiner Ausführungen hielt Preuß fest, dass nur eine Zusammenarbeit des Bürgertums mit den Sozialdemokraten dem Wohl des deutschen Volkes dienen könne (vgl. Preuß: Staat, Recht und Freiheit, S. 367/368).
[10] Vgl. Heilfron (Hg.): Die deutsche Nationalversammlung, Bd. 2, Anhang zum Hauptteil, S. 1-52.
[11] Schefold hingegen stellt die Bedeutung Hugo Preuß’ „im Hinblick auf den Einfluß auf die Entstehung und Ausrichtung der Weimarer Republik“ (Schefold: Hugo Preuß, S. 294) in Frage, da sein erster Entwurf vom 3. Januar 1919 im Vergleich zur endgültigen Fassung der Weimarer Reichsverfassung noch einige grundlegende Änderungen erfahren hat. Allerdings sollte die Bedeutung Preuß’ für die Entstehungsphase der Weimarer Reichsverfassung dadurch nicht geschmälert werden. Er selbst ging schließlich bei der Erarbeitung des ersten Entwurfs nicht davon aus, dass seine Vorschläge eins zu eins umgesetzt werden würden. Allein die Tatsache, dass er mit der Erstellung des ersten Entwurfes ein Grundgerüst für die weitere Diskussion über die Gestaltung der künftigen Verfassung für das Deutsche Reich liefert, macht ihn zu einer für die Anfänge der Weimarer Republik entscheidenden Persönlichkeit.
[12] Die Zählung der verschiedenen Entwürfe folgt hier und im Folgenden dem bei Triepel (Quellensammlung, S. 6-44) angewandten Prinzip, das sich in der Forschung primär durchgesetzt hat.
[13] Apelt: Geschichte der Weimarer Verfassung, S. 57.
[14] Vgl. Triepel (Hg.): Quellensammlung (Entwurf I), § 24-52.
[15] Vgl. Triepel (Hg.): Quellensammlung (Entwurf I), § 53-68.
[16] Vgl. Triepel (Hg.): Quellensammlung (Entwurf I), § 29.
[17] Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. V, S. 1179.
[18] Weber: Gesammelte politische Schriften, S. 476.
[19] Miller (Hg.): Die Regierung der Volksbeauftragten, S. 308.
[20] Vgl. Triepel (Hg.): Quellensammlung (Entwurf I), § 5: „Reichsrecht bricht Landesrecht“.
[21] Vgl. WRV Art. 13 Abs. 1.: „Reichsrecht bricht Landrecht“.
[22] Vgl. Triepel (Hg.): Quellensammlung (Entwurf I), § 18 (Gleichheit vor dem Gesetz), § 19 (Glaubens- und Gewissensfreiheit), § 21 (Schutz des Volkstums und Gebrauch der Muttersprache für fremdsprachliche Volksteile).
[23] Preuß: Staat, Recht und Freiheit, S. 368.
[24] Vgl. Berichte und Protokolle des 8. Ausschusses, S. 176 (18. Sitzung, 31. März 1919).
[25] Vgl. Boldt: Weimarer Reichsverfassung, S. 48.
[26] Preuß: Staat, Recht und Freiheit, S. 397.
[27] Vgl. Triepel (Hg.): Quellensammlung (Entwurf II), § 18-29.
[28] Miller (Hg.): Die Regierung der Volksbeauftragten, S. 240.
- Citar trabajo
- Annette Schießl (Autor), 2005, Die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50365
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