Die Reichskreise sind bleibendes Ergebnis der Reichsreformbestrebungen des 15. und 16. Jahrhunderts. Der innere Frieden im Reich wurde immer wieder durch Fehden zwischen den Ständen gefährdet. Lösungsmöglichkeiten boten regionale oder überregionale Einungen und Bünde zwischen den Reichsständen, die Sicherungsaufgaben wahrnehmen sollten, die das Reich nicht mehr erfüllen konnte. Diese Bündnisse, wie z.B. der Schwäbische Bund (1488), die Einung der Ritter und Knechte St. Georgenschild oder die Städtebünde des 14. Jahrhunderts, litten aber unter den konkurrierenden Führungsansprüchen der mächtigsten Mitglieder, zudem waren sie nicht reichsweit organisiert. Zwar hatte der König im späten Mittelalter noch die „Friedensgewalt“, d.h. das Recht, einen Landfrieden aufzurichten, es bestand aber keine funktionsfähige Reichsorganisation, um das Fehdewesen zu bekämpfen und keine Exekutionsgewalt, die Landfriedensbruch und Selbsthilfe verhindern und Urteile des Reichsgerichts vollstrecken konnte. Die kaiserliche Zentralgewalt war zersetzt, das Interregnum (1254-1273) hatte die Reichsgewalt zugunsten einer fast uneingeschränkten Landeshoheit der Ter-ritorialherren in den Hintergrund treten lassen.
INHALTSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
LITERATURVERZEICHNIS
1. Teil: Die Reichskreisverfassung
A. Entstehung und Entwicklung der Reichskreise
I. Reichsreform und Landfriedenswahrung
II. Der Reichstag zu Worms 1495
III. Die Reichsregimente
IV. Wachsende Kompetenzen der Kreise
V. Entwicklung der Kreise im 18. Jahrhundert
B. Verfassung der Kreise
I. Die Kreisversammlungen
II. Der Kreisoberst bzw. -hauptmann
III. Das Ausschreibamt und das Kreisdirektorium
IV. Staatsqualität der Kreise?
C. Die Aufgaben der Kreise
I. Die Kreise als Exekutionsorgane
II. Erhebung der Reichssteuern
III. Bedeutung der Kreise für die Verwaltung und Gesetzgebung des Reiches und der Territorien
IV. Die Bedeutung der Reichskreise für die Gerichtsbarkeit
V. Militärwesen
VI. Münzwesen
VII. Straßenbau
VIII. Handelspolitik
IX. Das Verhältnis der Reichskreise zu anderen Institutionen
D. Die Reichskreistage
I. Der Frankfurter Reichskreistag von 1554
II. Stellung der Kurfürsten
E. Der Zusammenbruch des Reiches und das Ende der Reichskreise
2. Teil: Die rheinischen Reichskreise
A. Der Oberrheinische Reichskreis
I. Geographische Gliederung
II. Die Kreisverfassung
III. Finanzverfassung
IV. weitere Kreisinstitutionen
V. Kreisaktivitäten
VI. Der Oberrheinische Kreis als „Sperriegel“ im Westen
VII. Der Straßburger Kapitelstreit und das „Landrettungswerk“
VIII. Das Ende des Kreises
B. Der Kurrheinische Reichskreis
I. Entstehung und geographische Ausdehnung
II. Verfassung des Kreises
III. Kreisverwaltung
IV. Die Reichskammer-Präsentation der Kurfürsten
V. Münzpolitik
VI. Bewertung der Kreisaktivität
C. Zusammenarbeit des Kur- und Oberrheinischen Kreises
I. Kurmainz als Bindeglied zwischen Kur- und Oberrheinischem Reichskreis
II. Unterschiedliche Struktur der beiden Kreise
III. Personalunionen
IV. Einzelne Kooperationsprojekte
V. Das Polizeiwesen als Beispiel überterritorialer Aufgabenerfüllung
D. Der niederrheinisch-westfälische Reichskreis
I. Territoriale Gliederung
II. Die Kreisinstitutionen
E. Die Kreisassoziationen
I. Ständeeinungen
II. Rechtsnatur der Assoziationen
III. Der Rheinbund von 1658
IV. Weitere Assoziationen zur Friedenssicherung
V. Die Führungsrolle des Reichserzkanzler
VI. Frankfurter Assoziation, 1697
VII. Nördlinger Assoziation
VIII. Weitere Zusammenschlüsse und das Ende der Assoziationspolitik
F. Aktuelle Forschungsarbeiten
QUELLENVERZEICHNIS
Buschmann, Arno: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil I: Vom Wormser Konkordat 1122 bis zum Augsburger Reichsabschied von 1555. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2. Aufl. Baden-Baden 1994.
Kurrheinischer und Oberrheinischer Reichskreis: Edict wider das Mord- Raub und Diebes-Volck, auch anderes Herrenlose Gesindel und wie gegen solches, nach der äußersten Strenge, zu verfahren.
Moser, Johann Jakob: Von der teutschen Crays-Verfassung. Neudruck 1967 Franckfurt und Leipzig 1773. (= Neues teutsches Staatsrecht. 10)
Schmauss, Johann Jakob; Senckenberg, Heinrich Christian Freiherr von (Hrsg.): Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede. Teile I - IV; Frankfurt 1747. Neudruck Osnabrück 1967.
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Putzger, F. W.: Historischer Schulatlas. 26. Aufl. Bielefeld, Berlin Hannover. 1954
Deutsche Kreiseinteilung 1512-1806, S. 76
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
LITERATURVERZEICHNIS
Amann, Konrad: Der Oberrheinische Kreis im Wandel. Aus: Wüst, Wolfgang (Hrsg.): Reichskreis und Territo rium: Die Herrschaft über die Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesell schaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise. Stuttgart 2000. (=Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens. 7) S. 335-347.
Andermann, Kurt: Eine Matrikel des Oberrheinischen Reichskreises aus dem Jahre 1531. In: Jahrbuch für west deutsche Landesgeschichte, 5. Jg. (1979), S. 83-90.
Angermeier, Heinz: Die Reichsreform 1410-1555. Die Staatsproblematik in Deutschland zwischen Mittelalter und Gegenwart. München 1984.
v. Aretin, Karl Otmar (Hrsg.): Der Kurfürst von Mainz und die Kreisassoziationen 1648-1746. Wiesbaden 1975.
v. Aretin, Karl Otmar: Das Reich. Friedensgarantie und europäisches Gleichgewicht 1648-1806. Stuttgart 1986
v. Aretin, Karl Otmar: Heiliges Römisches Reich 1776-1806. Reichsverfassung und Staatssouveränität. Teil 1 Wiesbaden 1967.
Brendle, Franz: Die Rolle Johann Philipps von Schönborn (1605-1673) bei der Umsetzung des Westfälischen Friedens, dem Jüngsten Reichsabschied und der Einrichtung des Immerwährenden Reichstages. Ein Beitrag zur Reichspolitik des Mainzer Kurfürsten. Aus: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Die Mainzer Kurfürsten des Hauses Schönborn als Reichserzkanzler und Landesherren. Frankfurt a. M., Berlin, Bern u.a. 2002. (=Mainzer Studien zur Neueren Geschichte. 10) S. 65-82.
Buschmann, Arno: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil I: Vom Wormser Konkordat 1122 bis zum Augsburger Reichsabschied von 1555. Einleitung: Verfassung und Verfassungsrecht des Heiligen Römi schen Reiches Deutscher Nation. 2. Aufl. Baden-Baden 1994.
Conrad, Hermann: Deutsche Rechtsgeschichte. Band 2. Neuzeit bis 1806. Karlsruhe 1966.
Conrad, Rüdiger: Der Bayerische Reichskreis im 16. Jahrhundert. Die Entwicklung seiner Verfassung von 1530-1580. München. Diss. 1974 Als Manuskript gedruckt.
Decot, Rolf: Religionsfrieden und Kirchenreform. Der Mainzer Kurfürst und Erzbischof Sebastian von Heusen stamm 1545-1555. Mainz. Diss. 1979 Als Manuskript gedruckt.
Decot, Rolf: Das Erzbistum im Zeitalter von Reichsreform - Reformation - Konfessionalisierung (1484-1648). Aus: Jürgensmeier, Friedhelm (Hrsg.): Handbuch der Mainzer Kirchengeschichte. 3. Neuzeit und Moderne. Teil 1 Würzburg 2002. (=Beiträge zur Mainzer Kirchengeschichte.6) S. 21-232.
Dölemeyer, Barbara; Klippel, Diethelm (Hrsg.): Gesetz und Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit. Berlin 1998. (= Zeitschrift für historische Forschung. Beiheft. 22)
Dotzauer, Winfried: Der Kurrheinische Kreis in der Verfassung des Alten Reiches. In: Nassauische Annalen, 98. Jg. (1987), S. 61-104.
Dotzauer, Winfried: Der historische Raum des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Frankfurt a. M. 1993.
Dotzauer, Winfried: Reich und Territorium als Brennpunkte der Kurfürstenpolitik von Pfalz, Mainz und Trier im Raum des heutigen Bundeslandes Rheinland-Pfalz 1400-1500. In: (ders. Hrsg.): Der historische Raum des Bun deslandes Rheinland-Pfalz. Frankfurt a. M. 1993, S. 95-122.
Dotzauer, Winfried: Die deutschen Reichskreise (1383-1806). Geschichte und Aktenedition. Stuttgart 1998.
Dotzauer, Wilfried (Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte. Festschrift für Alois Gerlich zum 70. Ge burtstag. Stuttgart 1995. (= Geschichtliche Landeskunde. 42)
Fimpel, Martin: Reichsjustiz und Territorialstaat. Württemberg als Kommissar von Kaiser und Reich im Schwä bischen Kreis (1648-1806). zugleich Stuttgart Diss. 1995 Tübingen 1999.
Gmür, Rudolf; Roth, Andreas: Grundriß der deutschen Rechtsgeschichte. 9. Aufl. Neuwied und Kriftel 2000.
Gotthard, Axel: Friede und Recht. Johann Philipp – Lothar Franz: Die beiden Schönborn in Umriß und Ver gleich. In: Hartmann (Hrsg.): Die Mainzer Kurfürsten des Hauses Schönborn als Reichserzkanzler und Landes herren. S. 17-64
Gotthard, Axel: Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband. zugl. Habil. Erlangen-Nürnberg 1998. Teilband 1: Der Kurverein, Kurfürstentage und Reichspolitik. Husum 1999. (= Historische Stu dien. 457)
Erler, Adalbert; Kaufmann, Ekkehard (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Berlin 1990.
Härter, Karl: Das Kurmainzer Reichstagsdirektorium: eine zentrale reichspolitische Schaltstelle des Reichserz kanzlers im Reichssystem. Aus: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler. Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und Bedeutung des zweiten Mannes im alten Reich. Stuttgart 1997. (=Geschichtliche Landeskunde. 45) S. 171-203.
Härter, Karl: Der Kreisleutnant des Oberrheinischen Reichskreises. Entwicklung, Praxis und Scheitern eines supraterritorialen paramilitärischen Polizeiorgangs im 18. Jahrhundert. Aus: Holenstein, André; Konsermann, Frank; Pauser, Josef u.a. (Hrsg.): Policey in lokalen Räumen. Ordnungskräfte und Sicherheitspersonal in Ge meinden und Territorien vom Spätmittelalter bis zum frühen 19. Jahrhundert. Frankfurt a. M. 2002. S. 267-288.
Härter, Karl: Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz in Kurmainz unter den Kurfürsten Johann Philipp und Lothar Franz von Schönborn. Aus: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Die Mainzer Kurfürsten des Hauses Schönborn als Reichserzkanzler und Landesherren. Frankfurt a. M., Berlin, Bern u.a. 2002. (=Mainzer Studien zur Neueren Geschichte. 10) S. 83-124.
Härter, Karl; Stolleis, Michael (Hrsg.): Deutsches Reich und geistliche Kurfürstentümer (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier). Frankfurt a. M. 1996. (= Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit. 1)
Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Regionen in der Frühen Neuzeit. Reichskreis im deutschen Raum, Provinzen in Frankreich, Regionen unter polnischer Oberhoheit: Ein Vergleich ihrer Strukturen, Funktionen und ihrer Be deutung. Berlin 1994. (= ZHF Beiheft. 17)
Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Reichskirche - Mainzer Kurstaat - Reichserzkanzler. Frankfurt a. M., Berlin, Bern u. a. 2001. (= Mainzer Studien zur Neueren Geschichte. 6)
Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Die Mainzer Kurfürsten des Hauses Schönborn als Reichserzkanzler und Lan desherren. Frankfurt a. M., Berlin, Bern u.a. 2002. (= Mainzer Studien zur Neueren Geschichte. 10)
Hartmann, Peter Claus: Zur Bedeutung der Reichskreise für Kaiser und Reich im 18. Jahrhundert. Aus: Dot zauer, Wilfried (Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte. Festschrift für Alois Gerlich zum 70. Ge burtstag. Stuttgart 1995. (=Geschichtliche Landeskunde. 42) S. 305.
Hartmann, Peter Claus: Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803). Strukturen, Geschichte und Bedeutung im Rahmen der Kreisverfassung und der allgemeinen institutionellen Entwicklung des Heiligen Römischen Reiches. Berlin 1997. (= Schriften zur Verfassungsgeschichte. 52)
Hartmann, Peter Claus: Regionen in der frühen Neuzeit: Der Kurrheinische und der Oberrheinische Reichskreis. Aus: Matheus, Michael (Hrsg.): Regionen und Föderalismus. 50 Jahre Rheinland-Pfalz Stuttgart 1997. (=Mainzer Vorträge. 2) S. 31-49.
Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler. Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und Bedeutung des zweiten Mannes im alten Reich. Stuttgart 1997. (= Geschichtliche Landeskunde. 45)
Hartmann, Peter Claus: Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler. Einführung in die Problematik und Thematik des Kolloquiums. Aus: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler. Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und Bedeutung des zweiten Mannes im alten Reich. Stuttgart 1997. (=Geschichtliche Landeskunde. 45) S. 1-8.
Hartmann, Peter Claus: Kurmainz - Ein zentrales Territorium des Rhein-Main-Raumes. Aus: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Reichskirche - Mainzer Kurstaat - Reichserzkanzler. Frankfurt a. M., Berlin, Bern u. a. 2001. (=Mainzer Studien zur Neueren Geschichte. 6) S. 77-91.
Hartung, Fritz: Geschichte des fränkischen Kreises. Darstellung und Akten. Die Geschichte des fränkischen Kreises von 1521-1559. Leipzig 1910 Neudruck Aalen 1973. (= Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränki sche Geschichte. Zweite Reihe. 1)
Hein, Nils: Der Staat Karl Theodor von Dalberg´s: Theoretischer Führungsanspruch und politische Ohnmacht im Alten Reich und im Rheinbund (1802 bis 1813). Diss. Frankfurt am Main 1995.
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Hoke, Rudolf: Österreichische und Deutsche Rechtsgeschichte. 2. Aufl. Wien, Köln, Weimar 1996
Holenstein, André; Konsermann, Frank; Pauser, Josef u.a. (Hrsg.): Policey in lokalen Räumen. Ordnungskräfte und Sicherheitspersonal in Gemeinden und Territorien vom Spätmittelalter bis zum frühen 19. Jahrhundert. Frankfurt a. M. 2002.
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Mückl, Stefan: Der Reichsdeputationshauptschluß von 1803: Wendemarke der deutschen Verfassungsgeschichte für den deutschen Südwesten. In: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, 24. Jg. (2003), S. 144-153.
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Neuhaus, Helmut: Die rheinischen Kurfürsten, der kurrheinische Kreis und das Reich im 16. Jahrhundert. In: Rheinische Vierteljahresblätter, 48. Jg. (1984), S. 138-160.
Neuhaus, Helmut: Die Rolle der Mainzer Kurfürsten und Erzkanzler auf Reichsdeputations- und Reichskreista gen in der zweiten Hälfte der 16. Jahrhunderts. Aus: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Kurmainz, das Reichserz kanzleramt und das Reich am Ende des Mittelalters und im 16. und 17. Jahrhundert. Stuttgart 1998. (=Geschichtlicher Landeskunde. 47)
Nicklas, Thomas: Macht oder Recht. Frühneuzeitliche Politik im Obersächsischen Reichkreis. Stuttgart 2002.
Petry, Ludwig: Das politische Kräftespiel im pfälzischen Raum vom Interregnum bis zur französischen Revolu tion. Anliegen und Ansätze der heutigen Forschung. In: Rheinische Vierteljahresblätter 20 (1955), 80-111.
Philippi, Hans: Der oberrheinische Kreis. Aus: Jeserich, Kurt G. A.; Pohl, Hans; v. Unruh, Georg-Christopher (Hrsg.): Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 1: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches. Stuttgart 1983. S. 634-657.
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Press, Volker (Hrsg.): Alternativen zur Reichsverfassung in der Frühen Neuzeit? München 1995. (= Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien. 23)
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Sturm, Hans-Georg: Pfalzgraf Reichard von Simmern. 1521-1598 Mainz. Diss. 1967 Als Manuskript gedruckt.
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Taddey, Gerhard (Hrsg.): Lexikon der deutschen Geschichte. 3. Aufl. Stuttgart 1998.
Taddey, Gerhard: Beitrag Reichskreise. Aus: Taddey, Gerhard (Hrsg.): Lexikon der deutschen Geschichte. 3. Aufl. 1998 Stuttgart 1998.
Vierhaus, Rudolf: Staaten und Stände. Vom Westfälischen Frieden bis zum Hubertusburger Frieden 1648-1763. Frankfurt a.M., Berlin 1990. (= Propyläen Geschichte Deutschlands. 5)
Wadle, Elmar: Der Ewige Landfriede von 1495 und das Ende der mittelalterlichen Friedensbewegung. Aus: (Hrsg.): 1495 - Kaiser, Reich, Reformen. Der Reichstag zu Worms. Koblenz 1995. (=Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Koblenz) S. 71-80.
Walter, Gero: Der Zusammenbruch des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation und die Problematik seiner Restauration in den Jahren 1814/ 15. 1980. (= Studium und Quellen zur Geschichte des deutschen Verfassungs rechts. Reihe A, Studien; 12)
Willoweit, Dietmar: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutsch lands. 4. Aufl. München 2001.
Wunder, Bernd: Das kaiserliche Emigrationsedikt von 1768. Ein Beispiel der Reichsgesetzgebung durch Kaiser und Kreise am Ende des Alten Reiches. Aus: Wüst, Wolfgang (Hrsg.): Reichskreis und Territorium: Die Herr schaft über die Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Ver gleich süddeutscher Reichskreise. Stuttgart 2000. (=Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens. 7) S. 111-122.
Wüst, Wolfgang (Hrsg.): Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über die Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise. Stuttgart 2000. (= Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens. 7)
Wüst, Wolfgang: Die "gute" Policey im Reichskreis. Band 1: Der Schwäbische Reichskreis. Berlin 2001.
Wüst, Wolfgang: Die "gute" Policey im Reichskreis. Bd. 2, Der Fränkische Reichskreis. Berlin 2003.
1. Teil: Die Reichskreisverfassung
A. Entstehung und Entwicklung der Reichskreise
I. Reichsreform und Landfriedenswahrung
Die Reichskreise sind bleibendes Ergebnis der Reichsreformbestrebungen des 15. und 16. Jahrhunderts.[1] Der innere Frieden im Reich wurde immer wieder durch Fehden zwischen den Ständen gefährdet. Lösungsmöglichkeiten boten regionale oder überregionale Einungen und Bünde zwischen den Reichsständen, die Sicherungsaufgaben wahrnehmen sollten, die das Reich nicht mehr erfüllen konnte. Diese Bündnisse, wie z.B. der Schwäbische Bund (1488), die Einung der Ritter und Knechte St. Georgenschild oder die Städtebünde des 14. Jahrhun derts, litten aber unter den konkurrierenden Führungsansprüchen der mächtigsten Mitglieder, zudem waren sie nicht reichsweit organisiert.[2] Zwar hatte der König im späten Mittelalter noch die „Friedensgewalt“, d.h. das Recht, einen Landfrieden aufzurichten, es bestand aber keine funktionsfähige Reichsorganisation, um das Fehdewesen zu bekämpfen und keine Exe kutionsgewalt, die Landfriedensbruch und Selbsthilfe verhindern und Urteile des Reichsge richts vollstrecken konnte. Die kaiserliche Zentralgewalt war zersetzt, das Interregnum (1254-1273) hatte die Reichsgewalt zugunsten einer fast uneingeschränkten Landeshoheit der Ter ritorialherren in den Hintergrund treten lassen.[3]
Bereits König Wenzel (1378-1400) unternahm daher mit dem Nürnberger Landfrieden im Jahre 1383 einen Versuch, das Deutsche Reich zur Durchführung des allgemeinen Landfrie dens in vier Bezirke („Parteyen“) als Landfriedensbezirke einzuteilen.[4] Dieses Projekt schei terte aber, ebenso wie die Erneuerung der Kreisordnung durch den Landfrieden von Eger im Jahre 1389 an der Machtlosigkeit des Königtums und der schwachen Reichsgewalt.[5]
Die Versuche, das Reich auf der Basis geographischer, stammesgeschichtlicher oder poli tisch-dynastischer Gemeinsamkeiten in Kreise einzuteilen, sollte in dieser spätmittelalterli chen Vor- und Frühphase des Kreiswesens jedoch nicht nur dem Landfrieden dienen, auch die Funktionalisierung als Steuer- Wahl- und Rekrutierungskörper wurde diskutiert.[6]
Auf dem Konstanzer Konzil von 1415 legte König Sigmund einen Kreisentwurf vor, der wie derum vier Landfriedensbezirke vorsah, die zu gegenseitigem Beistand verpflichtet waren und die durch einen Hauptmann für die Einhaltung des Landfriedens zu sorgen hatten.[7] Zwar scheiterte dieser Reformentwurf am Widerstand der Städte, der Gedanke der Kreisorganisa tion mit einem Hauptmann und die Beistandspflicht lebten aber fort.[8]
In den folgenden Jahrzehnten wurden zahlreiche Reformentwürfe konzipiert:
Die Vorschläge des Nikolaus von Cues, die der Kardinal und Philosoph in seiner Reform schrift „De concordantia catholica“ (1433) äußerte, führten zu keinem konkreten Erfolg. Da nach sollten zwölf oder mehr Gerichte auf der Grundlage einer Kreiseinteilung errichtet wer den, die auch der Aufrechterhaltung des Landfriedens dienen sollten.[9] In jeder Provinz sollte ein mit einem Adligen, einem Geistlichen und einem Bürgerlichen besetzter Gerichtshof in allen auftauchenden Rechtsfragen entscheiden.[10] Der beabsichtigten Stärkung der Königsge walt und der Errichtung dieser ausschließlich königlichen Gerichtsbarkeit hätten die Stände aber niemals zugestimmt.[11]
Die Kurfürsten legten 1423 auf dem Frankfurter Fürsten- und Städtetag einen Entwurf vor, nach dem vier Landfriedensbezirke am Rhein, in Franken, in Schwaben und im Elsaß ge schaffen werden sollten, an deren Spitze ein Hauptmann stehen sollte. Dies hätte aber voraus gesetzt, daß die Städte ihre standesgenossenschaftlichen Einungen aufgegeben hätten, was diese in Frankfurt 1423 ebenso ablehnten wie 1427, als die Fürsten den Vorschlag, das Reich zur Wahrung des Landfriedens in vier Parteien aufzuteilen, die einander behilflich sein soll ten, wiederholten.[12] Nach dem Reichskriegssteuergesetz von 1427[13] wurde das Reich in fünf große Steuerbezirke aufgeteilt, die die „Hussensteuer“ aufbringen sollten.[14] Tiefergehende Wirkung als dieser gescheiterte Reichssteuerplan hatte die 1431 in Nürnberg durchgeführte Gliederung des gegen die Hussiten aufgebotenen Heeres in sieben Rotten.[15]
Die anonyme „reformatio Sigismundi“ aus dem Jahre 1439 wollte die Sicherung des Land friedens kaiserlichen Statthaltern übertragen.[16]
Die von König Sigmund begonnene Reichsreform wurde unter seinem Nachfolger Albrecht II. auf dem Reichstag in Nürnberg 1438 in einem Landfriedensentwurf fortgeführt. Insbeson dere die beiden ersten Teile des Entwurfs, die Bestimmungen über die Aufrichtung und den Fortgang einer gesicherten Rechtsprechung und über das Fehdewesen enthielten, stellten ei nen bemerkenswerten Versuch zur Besserung der verfahrenen Rechtszustände dar.[17] Grundgedanken des Landfriedensentwurfes waren die Entscheidung von Zwistigkeiten ent weder durch „Austrag“, d.h. schiedsrichterlichen Spruch oder durch ordentliche Gerichte, die Funktion der in den nunmehr sechs Kreisen eingesetzten Gerichte als Obergerichte zur Beru fungsinstanz für unmittelbar unter dem Reiche stehende Parteien und die Besetzung des kö niglichen Hofgerichts mit verständigen Rittern und Gelehrten. Die Selbsthilfe sollte für immer verboten werden, die Kreise sollten zur Bestrafung der Landfriedensbrecher und zur Voll streckung der Urteile der Obergerichte dienen, wobei deren Leitung den von den Ständen ge wählten, Hauptleuten zustehen sollte. Den Kreishauptleuten sollte das Recht zustehen, im Falle der Unmöglichkeit der Bestrafung eines Ungehorsamen durch ihren Kreis die nachbarli chen Kreishauptleute und letztendlich den König zur Hilfeleistung anzurufen.[18] Das Festhal ten der Städte an den von ihnen erworbenen Sonderrechten und die Furcht vor finanziellen Opfern führten jedoch zu einem Scheitern der Sache, so daß der Plan, Kreise zu bilden, ganz fallengelassen und damit der wertvollste Teil, die Einsetzung überwachender Exekutivorgane, aus dem Reformwerk herausgenommen wurde.[19]
1438 wurde aber zum ersten Mal offenbar, daß eine Friedensordnung nur über eine Exekutive der Stände und nicht über eine Stärkung der königlichen Macht Wirklichkeit werden konnte.[20]
II. Der Reichstag zu Worms 1495
Maximilian I. (1493-1519) – wegen außenpolitischer Schwierigkeiten auf die Hilfe des Rei ches angewiesen - schlug 1486 vor, das Reich zur Exekution des von seinem Vater Friedrich III. erlassenen zehnjährigen Reichsfriedens in Kreisen zu organisieren. Auf dem Reichstag von Nürnberg 1491 präsentierte er ähnliche Projekte, stieß jedoch auf den Widerstand der Reichsstände, die unter Führung des Mainzer Kurfürsten Berthold von Henneberg (1484-1504) die Reichsreform in ihrem Sinne und unter Schwächung der Königsgewalt vorantreiben wollten. Diese unterschiedlichen Konzepte standen sich dann besonders auf dem Reform reichstag von 1495 gegenüber.
Während die Pläne Bertholds zur Reform des Reiches eine Stärkung der Reichsexekutivge walt durch Kräftigung der reichsständischen Verfassungselemente vorsahen, beabsichtigte Maximilian I. die Mehrung kaiserlicher Macht.[21]
In dem Entwurf einer Reichsverfassung sollte der König unter anderem noch für die oberste Kriegsführung zuständig bleiben, während weder dieser noch ein anderer Reichsstand ohne Wissen und Willen des zu errichtenden Reichsrates Krieg anfangen oder Bündnisse oder Ei nungen schließen durfte, die dem Reich nachteilig sein könnten.[22]
Als Kompromiß des Reichstags zu Worms wurde der Ewige Landfrieden, die Errichtung ei nes ständigen Reichskammergerichts, die Erhebung des gemeinen Pfennigs als ständiger Reichssteuer, das Reichsregiment und die Einrichtung der Reichskreise beschlossen.[23]
Grundlage der Reform war der Ewige Landfrieden, der in der äußeren Form eines königlichen Mandates (Beurkundung, Exekution eines rechtlichen Titels) erging. Die Glieder des Reiches sollten untereinander in Frieden leben, ihre gegenseitigen Ansprüche nur auf dem friedlichen Wege des Gerichtsverfahrens geltend machen und einander gegen jede Verletzung des Frie dens beistehen. Das Friedensrecht war auf die Fälle des großen öffentlichen Unfriedens be schränkt, Verbrechen mit privatem Charakter wie Mord oder Diebstahl waren ausgeschie den.[24] Das Gebot, den Landfrieden zu halten, war durch die §§ 11 und 12 der „Handhabung Friedens und Rechtens“, einem Ausführungsgesetz des Landfriedens und der Kammerge richtsordnung, strafbewehrt.[25]
Neben der Einrichtung des Reichskammergerichtes mußte auch für die Umsetzung der Urteile gesorgt werden. Die Schaffung von reichsgerichtlichen Unterbehörden mit Vollstreckungs funktion war aber nicht möglich, dieser Lösung stand das traditionelle Mißtrauen der Reichs stände gegenüber machtvollen übergeordneten Reichsinstitutionen entgegen. Als Alternative blieb nur eine Regionalisierung der Vollstreckungspraxis, die den Ständen selbst die Exeku tion der Urteile überließ.[26]
Das neue Ziel des Wormser Reichstags zur Sicherung des Landfriedens war die Erhaltung des Friedens durch Recht und Gerechtigkeit. Die Umsetzung dieses Konzepts in die Realität war jedoch vor allem wegen der mangelnden Ausbildung der zur Wahrung des Reichsfriedens berufenen Organe schwierig.[27]
Die Reichsreform von 1495 war eine Keimzelle moderner Staatlichkeit. Gesetz und Recht sollten nunmehr herrschen und nicht Gewalt und Willkür. Es fehlte aber eine politische Macht, die stark genug war, dieses Gewaltverbot umzusetzen. Im Gebiet des Heiligen Römi schen Reiches hätte diese zentrale friedensstiftende Macht von Rechts wegen der Kaiser sein müssen. Das Kaisertum aber hatte im ausgehenden Mittelalter und der beginnenden Neuzeit diese Macht nicht mehr. Hieran war nicht so sehr die „kaiserlose, schreckliche Zeit“ schuld, die es im 13. Jahrhundert einmal gegeben hatte, entscheidend war, daß dem Kaisertum das Reichsgut, mit dem man die Truppen finanzieren konnte, abhanden gekommen war. Dieses Manko wurde nicht durch den heute existierenden Steuerstaat ausgeglichen. Weiter gab es mittlerweile Machtzentren, die durch territoriale Zugewinne auch gegenüber dem Kaisertum gestärkt wurden.[28]
III. Die Reichsregimente
1.) Das erste Reichsregiment
Das auf dem Augsburger Reichstag von 1500 eingesetzte und nach seinem frühzeitigen Scheitern 1521 wieder aufgelegte Reichsregiment hätte dieses Defizit eigentlich beheben oder mindern können. Dieses stellte einen „ständigen Ausschuß des Reichstages“ dar, in dem die größten und potentesten Fürsten vertreten waren. Den beteiligten Fürsten ging es aber um eine Schwächung bzw. Kontrolle des Kaisers, eine Rückgabe der souveränen Macht an den Kaiser war aus politischen Gründen nicht denkbar, die Chancen präventiver Konfliktverhütung ka men überhaupt nicht zum Zug.[29]
Die Bildung der anfänglich sechs Reichskreise steht im Zusammenhang mit der Einrichtung der Reichsregimente und des Reichskammergerichts:[30]
Auf dem Augsburger Reichstag von 1500 setzen die Reichsstände gegenüber Maximilian I. ihre Mitregierung durch. Die das Reich bildenden Stände wollten am Regiment partizipieren, gleichzeitig sollte die Verantwortung geteilt werden. Diesem Bedürfnis wurde durch die Schaffung von zwanzig Plätzen des Regimentes Rechnung getragen, die von den Vertretern der Kurfürsten, der habsburgischen Erblande, der Reichsfürsten, der Prälaten, der Grafen und Reichsstädte, aber auch von Vertretern aus „Konglomeraten aus Reichterritorien“ besetzt werden sollten. In Anlehnung an den königlichen Entwurf von 1438 wurden sechs Reichs kreise als Wahlbezirke geschaffen, die nicht mit Namen, sondern mit Ordnungszahlen be zeichnet wurden.[31]
Das Reichsregiment, ein „Lieblingsprojekt“ Bertholds,[32] hätte die institutionalisierte Regie rung des Reiches bilden sollen. In erster Linie war es als Gremium zur Durchsetzung der Ur teile des Reichskammergerichts und damit zur Landfriedenswahrung gedacht. Man entschied sich jedoch erstmals 1512 und dann grundlegend 1555 für die Exekution durch die Reichs kreise.[33]
„Des Königs und des Reichs Rat“ (Reichsrat) sollte statt der Reichstage das notwendige ver richten.[34] Dem Reichsrat sollten unter dem Vorsitz eines gräflichen oder freiherrlichen königlichen Statthalters weitere zwanzig Personen angehören. Die Regimentsordnung erfor derte weitere sechs Personen, die von der Ritterschaft, Doktoren oder Lizensiaten kommen und außerdem aus den sechs Kreisen (Zirkeln) stammen sollten.
Im Rahmen eines territorialständisch-regionalen Mischprinzips sollten die sechs Kreise als Herkunftsbezirke der sechs ritterlichen bzw. gelehrten Mitglieder des zwanzigköpfigen Re giments bzw. des Kammergerichts dienen.[35]
Berthold von Henneberg hatte erkannt, daß er zur Bewahrung des Reiches das Recht zum Garanten des Reiches machen mußte. Daher sollte die richterliche Kontrollgewalt besonders stark ausgeprägt und gesichert werden.[36]
Errichtet wurden der Fränkische, Bayerische und Schwäbische Kreis, die von den Zeitgenos sen mit den alten Stammesherzogtümern in Verbindung gebracht wurden,[37] weiter der Oberrheinische, der (Niederrheinisch-) Westfälische und der Sächsische Kreis.[38] Nicht einbezogen waren die erbländischen und kurfürstlichen Territorien, wodurch bereits damals die Kreise keine geschlossenen einheitlichen Bereiche bildeten. Die zirkulare Gliederung des Reiches folgte ausschließlich pragmatischen Gesichtspunkten, wobei eine möglichst gleich mäßige Aufteilung der Stände auf die Regimentskreise angestrebt wurde.[39] Auch bei der Neu einteilung der Kreise im Jahre 1512 auf dem Reichstag von Trier und Köln blieb diese man gelnde territoriale Geschlossenheit erhalten.[40] Die Zirkel des deutschen Reiches bildeten da mit als „Verbände von Obrigkeiten“ keine geschlossenen Provinzen.[41]
Das Reichsregiment löste sich 1502 wieder auf, es scheiterte an der Gleichgültigkeit der größeren Territorien, an der fehlenden Exekutivgewalt und an der Konkurrenz zwischen Kö nig und Ständen.[42]
2.) Die Errichtung der zehn Reichskreise 1512
Während die sechs alten Kreise für die Bestellung eines Teils der Regimentsräte und dann einiger Beisitzer am Reichskammergerichts zuständig waren, stand die Bildung der zehn Reichskreise auf dem Reichstag von Trier und Köln im Jahre 1512 im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine das ganze Reich umfassende Landfriedenssicherung.[43]
Nachdem 1507 den Reichskreisen die Aufgabe der Präsentation der Assessoren des Reichs kammergerichts übertragen worden war, sollten diese 1512 die Exekution der Urteile über nehmen.[44] Die Kreise, die zunächst nur mit Ordnungszahlen bezeichnet worden waren, beka men nun die Bezeichnungen der wichtigsten Landschaften des Reiches. Mit der Neueinteilung in den Bayerischen, Burgundischen, Kurrheinischen[45], Niedersächsischen, Niederrheinisch-Westfälischen, Oberrheinischen, Obersächsischen, Österreichischen und Schwäbischen Reichskreis wurde der im wesentlichen bis 1803 unveränderte Zustand erreicht.[46] Nicht einge kreist blieben Böhmen, Mähren, Schlesien, die Lausitz, die Besitzungen der Reichsritter schaft[47] und des Deutschen Ordens, ebenso unberücksichtigt blieben die schon weitgehend aus dem Reich herausgewachsenen eidgenössischen Gebiete sowie die noch zum Reich gehö renden Teile Italiens.[48] Während Johann Jakob Moser (1701-1785)[49], die „herausragende Fi gur“ unter den Praktikern der Reichspublizistik des 18. Jahrhunderts[50], davon ausging, daß die einander nahegelegenen Stände zusammenhielten, mithin die geographische Nähe der Kreis mitglieder die entscheidende Rolle gespielt hatte[51], erscheint es heute naheliegend, daß gerade die seit dem Mittelalter gewachsene besondere Stellung der rheinischen Kurfürsten für die Bildung des rheinischen Reichskreises ausschlaggebend war.[52] Im einzelnen können die Mo tive für diese Einteilung allerdings nicht mehr nachgewiesen werden.[53]
Im Rahmen der Kreisordnung sollten die organisatorischen Voraussetzungen für die Friedens sicherung geschaffen werden. Der Sturz des Regimentes machte jedoch diesen in manchem immer noch unzulänglichen Ansatz zur Fortentwicklung der Kreisverfassung zu nichte. Die innere Organisation der einzelnen Kreise blieb rudimentär, die Frage der Koordination kreis übergreifender Maßnahmen offen, Bestimmungen über vorbeugende Maßnahmen zur Frie denssicherung fehlten ganz.[54]
Nach dem Reichsabschied von 1512 sollten die Kreise Kreishauptleute und Zugeordnete bestellen, die für die Exekution von Reichskammergerichtsurteilen sorgen und Rechtsverstöße aufdecken und vor den Kaiser oder das Reichskammergericht bringen sollten.[55] Die Kreise blieben dabei auf das Wohlwollen der Stände angewiesen, da ihnen eine eigene reichsunmit telbare Exekutionstruppe vorenthalten blieb.[56]
Die Kreise wurden nur zögerlich und mangelhaft eingerichtet und die Kreishauptleute einfach nicht bestellt. So versuchte Maximilian I. 1515, den Oberrheinischen Kreis mit der Exekution der Reichsacht gegen Franz von Sickingen zu betrauen, stieß jedoch nur auf Ungehorsam und Passivität. Die ersten Kreistage des Oberrheinischen Kreises in Landau 1515 und Hagenau 1517, die zur Sicherung des Landfriedens dienen sollten, scheiterten ebenso wie die Kreisver sammlung 1522 in Speyer, die eine Kreisexekutive bilden sollte.[57]
1520 kam es daher zu einem Bündnis des Landgrafen von Hessen mit Kurpfalz und Kurtrier gegen Sickingen, der versucht hatte, das Erzstift Trier zu erobern. Der „Pfaffenkrieg“ endete 1523 mit der Erstürmung der sickingischen Festung Landstuhl. Wegen der verweigerten Waf fenhilfe mußte Kurmainz 25.000 Gulden zahlen, wohingegen der Landgraf von Hessen ge stärkt aus diesem Konflikt hervorging.[58] Nach dem Scheitern der Exekution durch die Reichs kreise wandte sich Karl V. zunächst enttäuscht von diesen als Stützen der Reichsverfassung ab; erst während des „Zweiten Reichsregiments“ von 1521 bis 1530 wurden den Reichskrei sen durch die Kammergerichtsordnung und die Landfriedensgesetzgebung umfangreiche Kompetenzen zugewiesen.[59]
1512 bedeutete einen Markstein in der Entwicklung der Reichskreise.[60] Die Reichskreise erhielten einen Hauptmann mit Zugeordneten, denen die den Reichskreisen überlassene Exe kution des Landfriedens und der Urteile des Reichskammergerichts übertragen wurde.[61] We gen dieser mangelnden Umsetzung trat die Reichskreisordnung von 1512 nie richtig in Kraft. 1518 machten die Stände den Vorschlag, den Kreisen tatsächlich die Exekution der Reichs kammergerichtsurteile zu übertragen. Wegen der Gegensätze zwischen Kaiser und Reichs ständen wurde dieser Gedanke nicht weiter verfolgt.[62]
Die Kreise stellten damit zunächst nur geographische Bezirke ohne eigene Funktion dar.[63] Der Entwurf der Kreisordnung diente aber der Reichsreform von 1555 als Vorbild.[64]
Der Reichstag von Worms im Jahre 1521 brachte eine neue, zweckmäßigere Einteilung der zehn Reichskreise[65] und übertrug diesen erneut die Wahrung und Sicherung des Landfrie dens[66] sowie die Vollstreckung der Urteile des Reichskammergerichts.[67] Die Einteilung des Reiches in Kreise fand so ihre endgültige äußere Form, die bis zum Ende des Reiches Geltung hatte.[68]
3.) Das zweite Reichsregiment
Das zweite Reichsregiment mit der Wormser Regimentsordnung von 1521[69] verfaßte einen neuen, ähnlichen Reichsrat, wobei das Gewicht des Kaisers stärker blieb. Das Reichsregiment sollte nur bei Abwesenheit des Reichsoberhauptes amten und keine außenpolitischen oder militärischen Funktionen ausüben. Zu den 22 ständischen Mitgliedern kamen nun vier Räte des Kaisers, dessen Statthalter den Vorsitz führte.[70] Einige Reservatrechte sollten dem Kaiser verbleiben, die genau festgelegt wurden. Die Besetzung wurde nach dem Vorbild des ersten Regiments bestimmt, mit der Ausnahme, daß der Kaiser zwei weitere Regenten ernennen durfte. Das Regiment versuchte, seine Stellung als Zentralgewalt stärker zu betonen, es trat als Regierung über den Ständen auf und entwarf eine Exekutionsordnung, die den Kreisen die Wahrung des Landfriedens übertrug. Das zweite Reichsregiment konnte einen der Vorge schlagenen als Hauptmann benennen, wenn der Kreis sich nicht auf die Wahl eines der Kan didaten einigen wollte[71], für spezielle Fälle konnte es einen besonderen Kreishauptmann ernennen[72]. Zudem sollte es den Kreisen den Vollzug von Regiments- und Kammergerichtsmandaten befehligen können[73] und bei Bedarf die Zuziehung weiterer Kreise veranlassen.[74] Das zweite Reichsregiment litt aber unter derselben Machtlosigkeit wie sein Vorgänger, es löste sich 1530 unbeachtet auf.[75]
Dem zweiten Reichsregiment (1521-1530) standen damit zwei Möglichkeiten der Exekution zur Verfügung: Einmal konnte es sich an einen oder mehrere Reichskreise wenden, die dann tätig werden sollten. (RKGO Art. 34) Weiter existierte daneben noch das traditionelle mittel alterliche Verfahren zur Exekution der Reichsacht, die Übertragung an einen oder mehrere Reichsstände. (RA 1521 Art. 25) Außerdem konnte der Kreishauptmann auch sua sponte mit seinen Räten für die Exekution sorgen, ohne hieran das Regiment zu beteiligen. (Art. 5 des Landfriedens).[76] Fraglich ist, ob daneben noch die Möglichkeit der Übertragung der Exeku tion auf die Stände bestehen blieb oder durch die Neuregelung der Exekutionsordnung von 1522 aufgehoben wurde.[77]
Dem Reichsregiment sollte nicht zu große Bedeutung beigemessen werden.[78] In ihm ist eher der Versuch zu erkennen, einen Interessensausgleich zu schaffen und den Landfrieden effek tiv umzusetzen als ein Instrument zur Umgestaltung der Reichsverfassung.[79] Das Scheitern des Reichsregiments ist auf das übermächtige Eigeninteresse der Stände und auf politischen Erfolg Kaiser Maximilians zurückzuführen.[80]
IV. Wachsende Kompetenzen der Kreise
1.) Reichsexekutionsordnung von 1555
Nachdem die meisten Reichskreise ihre Tätigkeit in den 1530er Jahren aufgenommen hatten, fanden diese ihre endgültige Rechtsgestalt durch den Augsburger Reichstag von 1555. In den Reichsabschied wurde der Religionsfrieden und die Landfriedensordnung aufgenommen. Die von Kurmainz und Kurpfalz initiierte Kreisordnung war Abschluß einer seit 1546 einsetzen den Entwicklung, die danach strebte, das Kaisertum aus der friedensrechtlichen Exekutions gewalt im Heiligen Römischen Reich auszuschalten. Im Rahmen einer libertär gestalteten Reichsordnung sollten alle zentralistischen Formen vermieden, die Einheit des Reiches und die Verbindlichkeit seiner Verfassung aber in Form eines organischen Zusammenwirkens in Reichskreisen gewährleistet werden.[81]
Die Augsburger Reichsexekutionsordnung von 1555 förderte die Entwicklung der Kreise zu eigenständigen hoheitlichen Handlungs- und Entscheidungskörpern[82] (§§ 62-64). Sie übertrug den Reichskreisen endgültig die Sicherung und Wahrung des Landfriedens, wozu bis zu fünf Kreise zusammenwirken konnten (§ 89, NSRA III, S. 31) und die Vollstreckung der Urteile der höchsten Reichsgerichte (§ 71, NSRA III, S. 28).
Reichte die Macht der fünf Reichskreise nicht aus, so mußte ein vom Kurfürsten von Mainz nach Frankfurt am Main ausgeschriebener Deputationstag weitere Maßnahmen beschließen (§§ 65, 66), notfalls konnte die Sache dem Kaiser vorgetragen werden, der sie dem Reichstag vorlegte.
Die Exekutionsordnung übertrug damit dem Erzkanzler einen Teil der Exekutionsgewalt, in dem er ihm das Recht zusprach, bei Landfriedensbrüchen einen Deputationstag einzuberufen und die Aufbietung der Kreishilfe festzusetzen.[83] Trotz dieses Rechtes ist die Bedeutung des Mainzer Kurfürsten innerhalb der Reichsexekutionsordnung als eher gering anzusehen: Dies zeigte sich zur Zeit des Mainzer Erzbischofs Daniel Brendel von Homburg (1555-1582) auf dem Reichsdeputationstag am 4. Februar 1564, der zur Beratung von Abwehrmaßnahmen gegen Wilhelm von Grumbach einberufen worden war. Kaiser Ferdinand bevorzugte nicht die Exekution durch die Reichskreise, sondern versuchte, die Genehmigung eines stehenden Hee res von 1.500 Mann zu erreichen, um eine zentralierte Exekution zu ermöglichen. Zudem sollten alle Werbungen im Reich von der Zustimmung des Kaisers abhängig sein, der darüber hinaus noch das Recht, Deputationstage zu berufen, für sich in Anspruch nehmen wollte.[84]
Diese Absichten des Kaisers, die wohl auf die Vorstellungen seines Sohnes Maximilian II. zurückgehen, liefen auf eine Stärkung der Zentralgewalt hinaus und stießen deshalb auf Widerstand von Seiten der Fürsten. In Anbetracht der kritischen Situation der Grumbachschen Händel wurde zwar die angeforderte Truppe auf allgemeine Kosten genehmigt, ein vom Reich finanziertes stehendes Heer des Kaisers war dagegen für die Kurfürsten nicht akzeptabel.[85]
In der Exekutionsordnung wurde die Stellung des Kreishauptmannes gestärkt:
Das Gesetz enthielt Vorschriften über die Wahl und Amtsgewalt des Kreishauptmannes (frü her: Kreishauptmanns) und der ihm zugeordneten Räte (Kriegsräte), das inzwischen entstan dene Amt des kreisausschreibenden Fürsten wurde anerkannt.[86]
Die Exekutionsordnung von 1555 hat bewirkt, daß die an sich bedeutenden Befugnisse des Reiches in Friedenssicherung, Verwaltung, Finanzen und Polizei in Geltung blieben, ihre Handhabung und Ausnützung aber von der kaiserlichen Reichsgewalt an die Stände gelang ten, die damit in wichtigen Bereichen zu den eigentlichen Repräsentanten des Reiches wur den.[87]
Erst auf dem Augsburger Reichstag von 1555 gelang es, eine Exekutionsordnung zu etablie ren, die eine effektive Vollstreckung der Reichskammergerichtsurteile sicherte, indem sie diese Aufgabe den Reichskreisen übertrug. Die völlig unzureichende Exekution von 1495 wurde damit nach jahrzehntelangen Bemühungen endlich in eine neue Form gebracht.[88]
Die Reichskreise waren nunmehr zu selbständigen Trägern wichtiger Reichsaufgaben gewor den:[89] Das Reich übertrug ihnen die Sicherung des Landfriedens, die Vollstreckung der Ur teile des Reichskammergerichts, die Wahl von Beisitzern zum Reichskammergerichts, die Aufsicht über das Münzwesen, Teile der Reichsverteidigung, weiter selbständige Aufgaben aus dem Bereich der Wirtschaft (Handels- und Gewerbepolitik, Straßenbau), des Wohlfahrts-, Steuer- und Polizeiwesens. Den Augsburger Reichsabschied von 1555 kann man als End punkt der Reichsreform des 16. Jahrhunderts betrachten. Durch die ihnen übertragenen neuen Aufgaben entwickelten sich die Kreise nicht in erster Linie zu Reichsprovinzen, sondern zu „Selbstverwaltungskörperschaften“.[90] Die Entwicklung eines „kraftvollen kreisständischen Lebens“ wurde verhindert, wo mächtige Reichsstände neben schwächeren standen; eine le bendige Kreisverfassung entwickelte sich nur dort, wo kleinere Stände nicht dem Willen der mächtigeren unterworfen waren.[91]
Die Kompetenzen, die die Exekutionsordnung von 1555 einräumte, führte zusammen mit den Personalunionen Mainz-Worms und Trier-Worms zu einem Interessenverband des Oberrhei nischen Kreises mit dem kurrheinischen Nachbarkreis.[92] Das Bistum Worms, welches nur über ein sehr kleines Gebiet verfügte, war seit dem 18. Jahrhundert meist mit Trier oder Mainz verbunden, 1774 wurde es dem Mainzer Erzbischof Friedrich Karl von Erthal (1774-1802) gegeben.[93]
2.) Die Reichskreise als „Ersatzexekutive“
Trotz der grundlegenden Beschlüsse des Reichsabschieds von 1555 ließ die Umsetzung län gere Zeit auf sich warten, nur die bestorganisierten Kreise versuchten, die Bestimmungen um zusetzen.[94]
Der Reichsabschied von 1559 hatte das Mehrheitsprinzip in Exekutions- und Friedenssiche rungsangelegenheiten festgelegt, konnte aber das Exekutionswesen nicht wesentlich voran treiben. Das gelang erst dem Reichsdeputationstag von Worms 1564, in dessen Folge sich die Reichs- und Kreisexekutive gut und relativ effizient ausprägen konnte. Ausgenommen hier von waren aber der Burgundische, Österreichische, Obersächsische und Kurrheinische Kreis.[95]
Als „Ersatzexekutive“ des Reiches wuchs den Reichskreisen im Laufe der Jahre neben der Wahrung des Landfriedens die Aufbringung der Reichssteuern, die Sorge über Münzwesen, Verkehr und Gewerbe und die Durchführung von Polizeiordnungen zu. Nach der Wormser Matrikel von 1521 waren die Reichsstände noch für das Heerwesen zuständig; diese Aufgabe oblag seit 1530 ebenfalls den Kreisen.[96]
3.) Die Einbeziehung der Kreise in die Türkenhilfe
Zwischen der Mitte des 15. Jahrhunderts und dem Ende des 17. Jahrhunderts wurden „Tür kensteuern“ erhoben, die den Krieg gegen das Vordringen des Osmanischen Reiches finanzie ren sollten. Neben den vom Reichstag bewilligten und von den Reichsständen bezahlten Steu ern gab es zwischen 1593 und 1606 auch besondere Steuern, die von den Reichskreisen erho ben wurden, um die Kreistruppen direkt zum Einsatz an die Grenze bringen zu können.[97] Zur Erhebung dieser Steuern wandte sich der Kaiser 1593 an die kreisausschreibenden Fürsten und ließ die Kreistage einberufen, da eine Bewilligung durch den Reichstag erst für das darauffolgende Jahr zu erwarten war. In diesem Vorgehen muß eine Besonderheit gesehen werden, da eine Rechtsgrundlage für die Einberufung solcher Partikularkreistage nicht exi stierte.[98]
4.) Instrumentalisierung der Kreisorganisation durch Schweden
Während des Dreißigjährigen Krieges hofften die Schweden, mit der Kreisorganisation ein Instrument zum Ausbau ihrer Herrschaft zu haben: So wurde der Wild- und Rheingraf Otto Ludwig, ein Mitglied des Oberrheinischen Kreises, zum schwedischen Statthalter für die bei den rheinischen Kreise bestellt.[99] Der westfälische Friedensschluß beauftragte die Kreisstände in der Form von Kommissionen mit der Aufgabe der Exekution der unerledigten Fälle der Friedensvereinbarungen.[100]
5.) Die Redintegration der Reichskreise im Westfälischen Frieden
Die Position der Partikulargewalten im Reich wurde immer stärker, während der Kaiser und die Zentrale zunehmend an Macht verloren. Ein besonderer Einschnitt in dieser Entwicklung war der Westfälische Frieden.[101] Dort wurde zur Erhaltung des öffentlichen Friedens die Wie derherstellung der Kreise festgeschrieben.[102]
Der Westfälische Friede von 1648 bestimmte die Redintegration der Reichskreise: Die Reichsgrundgesetze wurden bestätigt, wozu auch die Exekutionsordnung von 1555 zählte.[103] Zudem wurde die Kreisredintegration in ihrer Funktion für Sicherheit und Landfrieden[104] so wie direkt für die Friedensexekution genannt.[105] Der Begriff der Redintegration selbst ist mehrdeutig: Einmal kann darin die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines Kreises durch funktionsgerechte Besetzung der Ämter gesehen werden. Im weiteren Sinne kann dar unter auch die Wiederherstellung des ständisch-personalen und territorialen status quo ver standen werden, verbunden mit der Aufrechterhaltung der Steuerkraft. Außerdem wurde der „Bestand der Kreise und ihrer Rechte“ bis zum Ende des Reichs in den Wahlkapitulationen garantiert.[106]
Die Rolle der Reichskreise während der Zeit des Konfessionsstreits wird unterschiedlich be wertet. So spricht Dotzauer davon, die Kreise seien in der Krise des Reiches „nahezu bedeu tungslos“ geworden; nur bei Gelegenheit hätten sie noch als Klammer für die auseinanderdriftenden Konfessionsparteien dienen können.[107] Freiherr v. Aretin erkennt erst in der Aufgabe der Friedensexekution, die den Kreisen 1648 übertragen wurde, eine wirkliche Aktivierung dieser Institutionen, die bis dahin eine „verlorenes und verfassungsrechtlich recht unklares Dasein geführt“ hätten.[108] Demgegenüber betont Magen, daß die Kreisverfassung im 30jährigen Krieg teilweise die Möglichkeit geboten habe, die konfessionellen Spannungen auf Reichsebene aufzufangen.[109]
Hofmann bezeichnet sie sogar als „krönenden Schluß“ der langgestreckten Entwicklung der Landfriedensidee. Den Reichskreisen sei in der Zeit der Glaubensspaltung und des fort schreitenden Zerbröckeln des Reiches die Aufgabe zugewachsen, dieses Reich überhaupt le bensfähig zu erhalten.[110]
Für die Bedeutung der Kreise in dieser Zeit spricht, daß wegen der Blockade der protestanti schen Reichsstände von 1613 bis 1640/ 41 keine Reichsversammlungen mehr zusammentre ten konnten und die Kreisversammlungen dem Kaiser wenigstens zum Teil Steuern bewillig ten.[111]
Außerdem kann man in den Kreisen „verfassungsmäßige Alternative zu den verfassungs rechtlich umstrittenen konfessionellen Sonderbünden“ sehen.[112] Neben dem Kaiser nutzen auch die überregionalen konfessionellen Sonderbünde (Liga, Union, Leipziger Bund, Heil bronner Bund) und die Schweden die Organisationsstruktur der Kreise zu ihren Zwecken.[113]
Die Wiederbelebung und Stärkung der Kreise in den Westfälischen Friedensschlüssen sollte vor allem auch der Reorganisation der Heeresverfassung dienen; Ausgabenscheu, die Beto nung reichsständischer Libertät und konfessionelle Eifersucht verhinderten aber die Aufstel lung stehender Kreistruppen.[114]
Das Reich konnte nun zahlreiche Aufgaben nicht mehr erfüllen, wozu Militär-, Polizei und Münzangelegenheiten gehörten, die Vollstreckung der reichsgerichtlichen Urteile und die Durchführung der Reichs- und Kreisordnungen. Es war auf die Auftragsverwaltung der Kreise angewiesen, die aber nur noch zum Teil funktionierten, wobei nach dem Schwäbischen und Fränkischen Kreis die beiden rheinischen Kreise noch am intaktesten waren.[115]
Das Reich besaß eine Reichsvertretung (den Kaiser und das Kurmainz gebührende Erzkanz leramt), eine gemeinsame Vertretung im (seit 1663 ständigen) Gesandtenkongreß des Reichstags, ein Reichsobergericht (das Reichskammergericht), eine Reichssteuer (die Rö mermonate und Kammerzieler), eine Reichswährung (Gulden und Taler) und seit 1681 ein Reichsheer unter Führung je eines evangelischen und katholischen Reichsgeneralfeldmar schalls. Es hatte aber keine gemeinsame Reichsaußenpolitik, weil diese sowohl dem Kaiser als auch, soweit diese sich nicht gegen Kaiser und Reich richtete, jedem einzelnen Reichs stand zustand. Außerdem hatte es keine gemeinsame Exekutive. Die Exekutivgewalt hatten vielmehr die Reichskreise, sowohl in Bezug auf die innere und dann auch äußere Sicherheit als auch auf die Wahrung der Reichsgesetze, die Aufbringung der Reichssteuern und die Auf stellung der Reichsarmee; alle eigentlichen staatlichen Funktionen des Reiches lagen also ausschließlich bei den einzelnen Reichskreisen und nicht beim Reichstag.[116]
V. Entwicklung der Kreise im 18. Jahrhundert
Die weitere Entwicklung der Kreise war sehr unterschiedlich. In Norddeutschland und den sächsischen Kreisen blieb die Entwicklung stehen, während im Süden und Westen das Reich nur noch durch die Reichskreise und nicht mehr durch den Reichstag Aktivität entfaltete.[117] Am besten funktionierten der fränkische und der schwäbische Kreis, die ihre gemeinsamen Tätigkeiten im 18. Jahrhundert immer mehr steigern konnten und zu föderativen und weitge hend genossenschaftlichen regionalen Gebilden wurden. Demgegenüber entwickelten die von Habsburg beherrschten Kreise Österreich und Burgund kein eigenes Kreisleben.[118]
Der Oberrheinische, der Kurrheinische und der Niederrheinisch-Westfälische Kreis entwickelten sich im 17. und 18. Jahrhundert nur noch bedingt weiter, wobei die Regelung des überterritorialen Münzwesens nicht unterschätzt werden sollte.[119]
Alle Kreise behielten jedoch bis zum Ende des Reiches eine gewisse Bedeutung bei der Er nennung der Richter des Reichskammergerichts, ebenso wie bei der Bezahlung und Eintrei bung der Kammerzieler und der Römermonate.[120] Da es nicht gelungen war, ein ständiges Reichssteuersystems einzuführen, behalf man sich mit dem System der Matrikularumlage. Nach dieser Reichsmatrikel wurden sowohl die Heeres- wie auch die Steuerkontingente der einzelnen Reichsstände berechnet. Auf dem Reichstag zu Worms 1521 wurden die Römer monate einer gründlichen Reform unterzogen, die Matrikel wurde aber immer noch als un vollkommen empfunden, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Reichs stände zu wenig berücksichtigte. Die Berechnung des monatlichen Betrages für die Unterhal tung und Besoldung des normalen Reichsheeres wurde „Römermonat“ genannt und galt als Simplum der Monatszahlungen bei Reichssteuern. Mit dem Namen sollte auf die Romzüge der Deutschen Kaiser hingewiesen werden.[121] Kammerzieler waren die von den Reichsstän den aufzubringenden finanziellen Mittel für das Reichskammergericht.
Hartmann weist anhand der verstreut liegenden Verzeichnisse nach, die die Zahlungen für das Kaiserliche und das Reichskammergericht belegen, daß die Stände aller Kreise ihre Beiträge in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts erstaunlich gewissenhaft geleistet haben.[122] Ebenso loyal wurden die Reichssteuern bezahlt, die für das Reichsheer im Ersten Koalitions krieg aufzubringen waren. Auch in der Revolutionszeit wurden die Römermonate gewissen haft bezahlt. Dieser Befund unterstreicht die große Bedeutung der Reichskreise für Kaiser und Reich noch in dieser Zeit.[123]
Die Kreisverfassung des 18. Jahrhunderts ist geprägt durch den Einfluß eines Reichsstandes auf mehrere Kreise und verschiedene Formen der Zuordnung von Territorialstaaten zu den Kreisen. So konnten die rheinischen Kurfürsten zeitweise auf zwei oder mehr Kreise Einfluß nehmen: Der Kölner Kurfürst war Kreisstand des Kurrheinischen Kreises und gleichzeitig Ausschreibender des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises; Kurfürst Karl Theodor von der Pfalz hatte Führungspositionen in allen drei rheinischen Kreisen inne, außerdem Kreisstim men im bayerischen und später im schwäbischen Kreis. Kurfürst Clemens Wenzeslaus, Erzbischof von Trier (1768-1802), hatte nicht nur Positionen im Kurrheinischen Kreis, son dern auch im Oberrheinischen und Schwäbischen Kreis; der Mainzer Erzkanzler führte das Ausschreibeamt im Kurrheinischen Kreis, zudem war er Direktorialstand im oberrheinischen Kreis und auch im Fränkischen Kreis vertreten.[124]
B. Verfassung der Kreise
Die Kreise besaßen eine Doppelfunktion: Sie wirkten als reichsverfassungsrechtliche Institu tionen und als Selbstverwaltungskörper.[125]
Organe der Kreise waren der Kreistag und die kreisausschreibenden Fürsten. Sie gaben den Kreisen eine viele Jahrzehnte übergreifende politische Kontinuität, die auf Präzedenzfällen und Gewohnheit beruhte.[126] Die verschiedenen Reichskreise organisierten sich nach ihren je eigenen Gegebenheiten. Während sich beispielsweise der Schwäbische Kreis in fünf Bänke gliederte, kannte der Fränkische vier und der Bayerische zwei.[127]
Die Kreise erfüllten die ihnen übertragenen wichtigen Aufgaben mit einem erstaunlich klei nen Verwaltungsapparat. Die geringen Kosten entstanden durch die Bezahlung der wenigen Beamten wie der Münzwardeine und Münzmeister, der Finanz- und Rechnungsbeamten und der Syndici, Sekretäre und Kanzellisten.[128]
I. Die Kreisversammlungen
Auf dem Kreistag traten die Kreisstände zu gemeinschaftlicher Beratung und Beschlußfas sung zusammen. Die Kreistage wurden von ein oder zwei Direktoren geleitet.
Die dem Kreis angehörenden Reichsstände hatten auf dem Kreistag Sitz- und Stimmrecht. Bei den Beratungen bildeten die Stände teilweise Bänke, die eigene Einrichtungen entwickelten (Bankdirektorium). Die Beschlüsse des Kreistages kamen mit Stimmenmehrheit zu Stande. Sie wurden in einem Abschied zusammengefaßt, der den Kreisständen mitgeteilt wurde. Hiervon wurde auch der Kaiser in Kenntnis gesetzt.[129] Eigene Rechte standen dem Reichsober haupt auf dem Kreistag nicht zu.[130]
1.) Das Verfahren der Stimmabgabe
Die Sessionsordnung gab – wie auch bei den Reichstagen – die Reihenfolge der Stimmabgabe vor. Beratung und Abstimmung waren nicht zu trennen, sondern erfolgten in Form der „Um frage“, bei der der Versammlungsleiter die einzelnen Stände in der Reihenfolge ihrer Sitze von den jeweiligen Bänken abwechselnd zur Abgabe ihres Votums aufforderte. Die Abgabe der Voten folgte dem Rang und war ein Zeichen dafür; der Rang des einzelnen beeinflußte damit das Gewicht seines Votums. Auf die Einhaltung des Sessionsvorrangs wurde auch dann bestanden, wenn dies politisch-taktisch nicht ins Gewicht viel.[131] Im Gegensatz zum Reichstag votierten die Stände hier viritim, d.h. nach unterschiedslos gezählten Einzelstim men.[132]
2.) Verbindlichkeit der Beschlüsse
Die Bindung der Territorialstaaten an die Beschlüsse wurde nicht von allen Kreisständen für alle Bereiche anerkannt; so lehnte Kurpfalz im Kurrheinischen Kreis zunächst einen Kreisbe schluß in handelspolitischen Fragen ab. Mainz vertrat beim Oberrheinischen Kreis den Stand punkt, daß ein Mehrheitsvotum des Kreises Gesetzeskraft erlange.
Auch die Durchsetzbarkeit der Kreisbeschlüsse war problematisch, sie stieß bei mittleren und größeren Territorien oft auf Widerstand, während die Mindermächtigen zur Erhaltung ihrer Reichsunmittelbarkeit auf einer Durchsetzung der Kreispolitik bestanden. Es gelang aber in Einzelfällen immer wieder, Kompromisse mit den territorialen Interessen einzugehen.[133]
Seit dem 16. Jahrhundert gab es in den Kreisen eine Vielzahl von interterritorialen Kontakten auch unter der Ebene der allgemeinen Kreistage.[134] Neben den Kreistagen wurden noch Kreisde putationstage und Münzprobationstage abgehalten.
II. Der Kreisoberst bzw. -hauptmann
Der Kreisoberst oder Kreishauptmann hatte im Dienste des Landfriedens die notwendigen militärischen Vorkehrungen zu treffen; seine Position wurde durch die Reichsexekutionsord nung von 1555 (§ 51) gestärkt.
[...]
[1] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 36
[2] Fimpel, Reichsjustiz und Territorialstaat, S. 21
[3] Conrad, Der Bayerische Reichskreis im 16. Jahrhundert, S. 1
[4] Nicklas, Macht oder Recht, S. 30, Fußnote 10
[5] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 36f.
[6] Dotzauer, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 23
[7] Conrad, Der Bayerische Reichskreis im 16. Jahrhundert, S. 3
[8] Conrad, Der Bayerische Reichskreis im 16. Jahrhundert, S. 3
[9] Scheerer, Mainz und die Reichsreform, S. 16f.
[10] Müller in: Deutsche Geschichtsblätter, 15 (1914) S. 139, 148
[11] Conrad, Der Bayerische Reichskreis im 16. Jahrhundert, S. 4
[12] Müller in: Deutsche Geschichtsblätter, 15 (1914) S. 139, 144
[13] NSRA I, S. 120ff.
[14] Müller in: Deutsche Geschichtsblätter, 15 (1914) S. 139, 145
[15] NSRA I, S. 131ff. Müller in: Deutsche Geschichtsblätter, 15 (1914) S. 139, 146
[16] Scheerer, Mainz und die Reichsreform, S. 20
[17] Müller in: Deutsche Geschichtsblätter, 15 (1914) S. 139, 148
[18] Müller in: Deutsche Geschichtsblätter, 15 (1914) S. 139, 148f.
[19] Müller in: Deutsche Geschichtsblätter, 15 (1914) S. 139, 149f.
[20] Conrad, Der Bayerische Reichskreis im 16. Jahrhundert, S. 5
[21] Gmür/ Roth Rn 232
[22] Scheerer S. 104
[23] Gmür/ Roth Rn 230-239
[24] Scheerer, Mainz und die Reichsreform, S. 107f.
[25] NSRA II S. 11-13; Scheerer, Mainz und die Reichsreform, S. 114, 116
[26] Fimpel, Reichsjustiz und Territorialstaat, S. 22
[27] Wadle, in: 1495. Kaiser, Reich, Reformen, S. 77
[28] Herzog, Die Reichsreform von 1495, Keimzelle moderner Staatlichkeit, Bulletin Nr. 64, S. 645
[29] Herzog, Die Reichsreform von 1495, Keimzelle moderner Staatlichkeit, Bulletin Nr. 64, S. 647
[30] Laufs in: Artikel „Reichskreise“, in: A. Erler, E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (HRG) Bd. 4 Sp. 682
[31] Nicklas, Macht oder Recht, S. 30f.
[32] Laufs, Artikel „Henneberg, Berthold von“, in: A. Erler, E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (HRG) Bd. 2 Sp. 78, 79
[33] Roll in: Hartmann (Hrsg.): Kurmainz, das Reichserzkanzleramt und das Reich S. 5, 34
[34] NSRA II, S. 56ff.
[35] Lexikon des Mittelalters Band VII Sp. 630
[36] so: Scheerer, Mainz und die Reichsreform, S. 169
[37] Nicklas, Macht oder Recht, S. 28. In seinem einflußreichen Lehrbuch „Juris publici prudentia“ stellte Heinrich von Cocceji noch 1695 die unhaltbare These auf, die Kreiseinteilung Maximilian I. beruhe auf den alten germanischen Urvölkern. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts, Bd. 1, S. 247
[38] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 39
[39] Nicklas, Macht oder Recht, S. 31
[40] Hartung, Geschichte des Fränkischen Kreises, S. 98, 100, Hartung betont jedoch, daß die Kreise keine willkürlichen Schöpfungen gewesen seien, sondern den alten Hauptlanden des Reichs entsprachen und daher wenigstens zum Teil als Fortsetzung der alten Gliederung nach Stämmen angesehen werden müssen.
[41] Laufs in: Artikel „Reichskreis“, in: A. Erler, E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (HRG) Bd. 4 Sp. 683; ein Vergleich der Provinzen in Mitteleuropa zieht: Hartmann, Peter Claus (Hrsg.): Regionen in der Frühen Neuzeit. Reichskreis im deutschen Raum, Provinzen in Frankreich, Regionen unter polnischer Oberhoheit: Ein Vergleich ihrer Strukturen, Funktionen und ihrer Bedeutung. Berlin 1994. (= ZHF Beiheft. 17)
[42] Laufs, Beitrag „Reichsregiment“ in: HRG, Bd. 4, Sp, 739, 740f.
[43] Neuhaus, Die rheinischen Kurfürsten, S. 138, 143
[44] Buschmann, Kaiser und Reich, Teil 1, Einleitung S. 29
[45] Abschied des Reichstags zu (Trier und) Köln 1512 NSRA II, S. 136-146,
Praef. § 11 Und darauf haben wir mit samt den Ständen zehen Circkel geordnet, wie hernach folget: Nemlich sollen Wir mit Unsern Erblanden zu Oesterreich und Tyrol sc. einen, und Burgund mit seinen Landen auch einen Circkel haben.
§ 12 Item sollen die vier Churfürsten am Rhein einen, und die Churfürsten von Sachsen und Brandenburg mit sampt Herzog Georgen von Sachsen und den Bischoffen, so in den Landen und Gezircken daselbst gesessen, auch einen Circkel haben. Und sollen die Circkel, hiervor auff dem Reichs-Tag zu Augsprug verordnet, bleiben, und solches sonst einem jeden Stand an seinen Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Rechten unschädlich seyn. Wo aber solcher Circkel halben, eines oder mehr, einige Irrung zufallen wird, davon soll zu nechstkünfftigem Reichs-Tag gehandelt werden.
[46] Taddey, Lexikon der deutschen Geschichte S. 1040
[47] Taddey, Lexikon der deutschen Geschichte S. 1040
[48] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 40
[49] Von der teutschen Crays-Verfassung 1763
[50] Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, S. 258
[51] so seine allgemeine Definition „Was ein Crays seye?“: „Ein Crays oder Reichs=Crays heisset in Teutschland eine gewisse Anzahl unter einer eigenen Verfassung besonders miteinander verbundener, und meistens neben einander liegender, Staende des Reichs oder auch der aus diser Staende Landen und Gebieten bestehende Bezirck.“ Johann Jacob Moser, Von der Teutschen Crays-Verfassung, (Neues Teutsches Staatsrecht 10) 1773 (Nachdruck 1967), Kap. 1, § 3
[52] Dies vermutet Neuhaus, Die Rheinischen Kurfürsten, in: Rheinische Vierteljahresblätter 48 (1984), S. 138, 144f., beklagt aber den Mangel an Quellen, die über die Motive Auskunft geben könnte.
[53] Nicklas, Macht oder Recht, S. 35
[54] Luttenberger in: MÖSTA 35 (1982), 1
[55] NSRA II, S. 138, §§ 9 – 12
[56] NSRA II, S. 137, §§ 1 – 12
[57] Dotzauer, Der Oberrheinische Kreis in: Hartmann (Hrsg.): Regionen der Frühen Neuzeit, S. 97, 106
[58] Jürgensmeier, Das Bistum Mainz, S. 181
[59] Schneider, Münz- und Währungspolitik, S. 12 mit Hinweis auf Malzan, Traugott: Geschichte und Verfassung des Oberrheinischen Kreises von den Anfängen bis zum Beginn des Dreißigjährigen Krieges. Mainz. Diss. phil. masch. 1951 Als Manuskript gedruckt, S. 202-209, 227
[60] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 2, S. 102
[61] Reichsabschied 1512, Praef. § 9, NSRA II, S. 138
[62] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 41
[63] Andermann in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 5 (1979), 83
[64] Angermeier, Die Reichsreform S. 213
[65] NSRA II, S. 211ff.
[66] Landfriedensordnung von 1521 Tit. IV, NSRA II, S. 196
[67] Reichsabschied von 1521 § 28 NSRA II, S. 207. Dagegen weist Roll (S. 141, Fn 438) zu Recht darauf hin, daß in diesem Paragraphen keine Rede von den Reichskreisen ist. Statt dessen wird die „Execution“ dort den Ständen übertragen.
[68] Andermann S. 83
[69] NSRA II, S. 172-179
[70] Laufs, Beitrag „Reichsregiment“ in: HRG, Bd. 4, Sp, 739, 741
[71] Exekutionsordnung 1522, Tit. V, NSRA II, S. 232
[72] Tit. VII, NSRA II, S. 233
[73] Tit. XIV, NSRA II, S. 235f.
[74] Tit. XXIII, NSRA II, S. 238, Roll, Das zweite Reichsregiment (1521-1530), S. 142
[75] Römisch, Das Reichsregiment, S. 81f.
[76] Roll, Das zweite Reichsregiment (1521-1530), S. 140f.
[77] Roll, Das zweite Reichsregiment (1521-1530), S. 142
[78] Laufs in: HRG Bd. 4, Sp. 470-472, 470
[79] Roll in: Kurmainz, das Reichserzkanzleramt und das Reich S. 5, 40
[80] Laufs, Beitrag „Berthold von Henneberg“ in: HRG, Band 2, Sp. 79
[81] Angermeier, Die Reichsreform S. 320
[82] Dotzauer, Der Oberrheinische Kreis in: Hartmann (Hrsg.): Regionen der Frühen Neuzeit, S. 97, 109f.
[83] RA 1555, § 65, NSRA III; S. 27
[84] Decot, Das Erzbistum im Zeitalter von Reichsreform – Reformation – Konfessionalisierung (1484-1648), in: Jürgensmeier (Hrsg.): Handbuch der Mainzer Kirchengeschichte, Bd. 3, Teil 1, § 3, 4., S. 121
[85] Decot, Das Erzbistum im Zeitalter von Reichsreform – Reformation – Konfessionalisierung (1484-1648), in: Jürgensmeier (Hrsg.): Handbuch der Mainzer Kirchengeschichte, Bd. 3, Teil 1, § 3, 4., S. 122
[86] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 2, S. 105
[87] Angermeier, Reichsreform, S. 320
[88] Wadle in: 1495. Kaiser, Reich, Reformen, S. 71, 77
[89] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 2, S. 103
[90] Hartmann, Rolle, Funktion und Bedeutung der Reichskreise, in: Wüst (Hrsg.): Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über die Herrschaft?, S. 27, 28
[91] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 2, S. 103
[92] Dotzauer, Der Oberrheinische Kreis in: Hartmann (Hrsg.): Regionen der Frühen Neuzeit, S. 97, 121f.
[93] v. Aretin, Heiliges Römisches Reich 1776-1806, Teil 1, S. 74
[94] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 45
[95] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 46
[96] Andermann S. 84
[97] Schulze, Beitrag „Türkensteuern“ in: HRG, Bd. 5 Sp. 391f.
[98] Schulze, Reich und Türkengefahr im späten 16. Jahrhundert, S. 197, 198f.
[99] Dotzauer, Der Oberrheinische Kreis in: Hartmann (Hrsg.): Regionen der Frühen Neuzeit, S. 97, 114
[100] Dotzauer, Der Oberrheinische Kreis in: Hartmann (Hrsg.): Regionen der Frühen Neuzeit, S. 97, 115
[101] Hartmann, Bedeutung der Reichskreise, in: Dotzauer (u.a. Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte, S. 305, 306
[102] Instrumenta Pacis Westphalicae, IPO Tit. XVII § 8; IPM § 117, De circulorum redintegratione:
Ut etiam Pax publica tanto melius conservari possit, redintegrentur Circuli, et statim ac undecunque turbarum vel motuum aliqua initia apparent, observentur ea, quae in Constitutionibus Imperii de Pacis Publicae Executione et Conservatione disposita sunt. Zur besseren Wahrung des Reichsfriedens sollen die Reichskreise wiederhergestellt werden. Sobald von irgendeiner Seite Unruhe oder Aufruhr verursacht werden sollten, sollen diejenigen Maßnahmen ergriffen werden, die in den Reichsgesetzen über den Vollzug und die Erhaltung des Landfriedens vorgesehen sind. / Magen, Die Reichskreise, S 456ff.
[103] Art. VIII IPO
[104] Art. XVII § 8 IPO
[105] Art. XVI IPO; Magen, Die Reichskreise in der Epoche des dreißigjährigen Krieges, in: ZHF 9 (1982), 422-460, 456
[106] Magen, Die Reichskreise in der Epoche des dreißigjährigen Krieges, in: ZHF 9 (1982), 422-460, 458; Moser, S. 760f.
[107] Dotzauer, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 64
[108] Freiherr v. Aretin, Die Kreisassoziationen, S. 36
[109] Magen, Die Reichskreise in der Epoche des dreißigjährigen Krieges, in: ZHF 9 (1982), 422-460, 459f.
[110] Hofmann, Reichskreis und Kreisassoziation, Prolegomena zu einer Geschichte des fränkischen Kreises, zugleich als Beitrag zur Phänomenologie des deutschen Föderalismus in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte Bd. 25 (1962), 377, 378
[111] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 49
[112] so: Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 49
[113] Magen, Die Reichskreise, S.424, 442ff.
[114] Vierhaus S. 88f.
[115] Vierhaus, Staaten und Stände, S. 88
[116] Hofmann, Reichskreis und Kreisassoziation, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte Bd. 25 (1962), S. 377, 392ff.
[117] Hartmann, Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803), S. 50
[118] Hartmann, Zur Bedeutung der Reichskreise, in: Dotzauer (Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte S. 305, 307
[119] Hartmann, Zur Bedeutung der Reichskreise, in: Dotzauer (Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte S. 305, 319
[120] Hartmann, Zur Bedeutung der Reichskreise, in: Dotzauer (Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte S. 305, 308f.
[121] Raiss, Beitrag „Römermonat“ in: HRG Bd IV, Sp. 1113-1115
[122] Hartmann, Zur Bedeutung der Reichskreise, in: Dotzauer (Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte S. 305, 309ff.
[123] Hartmann, Zur Bedeutung der Reichskreise, in: Dotzauer (Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte S. 305, 319
[124] Magen, Reichsexekutive und Selbstverwaltung, S. 133
[125] Laufs, Beitrag „Reichskreise“ in: HRG, Bd. 4, Sp. 681, 682
[126] Magen, Reichsexekutive und regionale Selbstverwaltung, S. 136
[127] Laufs, Beitrag „Reichskreise“ in: HRG, Bd. 4, Sp. 681, 684
[128] Hartmann, Rolle, Funktion und Bedeutung der Reichskreise, in: Wüst (Hrsg.): Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über die Herrschaft?, S. 27, 36
[129] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 2, S. 104
[130] Laufs, Beitrag „Reichskreise“ in: HRG, Bd. 4, Sp. 681, 684
[131] Stollberg-Rilinger, Zeremoniell als politisches Verfahren in: Kunisch (Hrsg.): Neue Studien zur frühneuzeitlichen Rechtsgeschichte, S. 91, 109f.
[132] Laufs, Beitrag „Reichskreise“ in: HRG, Bd. 4, Sp. 681, 684
[133] Magen, Reichsexekutive und regionale Selbstverwaltung, S. 135f.
[134] Magen, Reichsexekutive und regionale Selbstverwaltung, S. 138
- Quote paper
- Daniel Kaiser (Author), 2003, Die rheinischen Reichskreise, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50328
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