Etwa 90 Prozent der Vergabeverfahren werden in Deutschland auf Landes- und Kommunalebene durchgeführt. Der zahlenmäßig größte Anteil dieser Verfahren (ebenso ca. 90 Prozent) ist unterhalb der EU-Schwellenwerte angesiedelt. Aufgrund dieser überragenden Bedeutung der nationalen Vergabeverfahren auf Landes- und Kommunalebene betrachtet diese Bachelorarbeit das sogenannte Haushaltsvergaberecht in Hessen. Das Ziel der Arbeit ist es, die Rahmenbedingungen für eine nationale Vergabe in Hessen zu beleuchten und dabei die Einflusspotenziale für die Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im Vergabeverfahren aufzuzeigen sowie gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der Rahmenbedingungen anzubieten.
A. Einführung
I. Einleitung
II. Untersuchungsgegenstand und Gang der Untersuchung
III. Begriffsbestimmung
B. Rahmenbedingungen für nachhaltige nationale Vergaben in Hessen
I. Grundzüge und Aufbau des Vergaberechts in Hessen bei nationalen Vergaben
II. Einflusspotenziale für die Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei nationalen Vergaben in Hessen
III. Hemmnisse und Herausforderungen
C. Lösungsansätze
I. Lösungsansätze für Hemmnisse und Herausforderungen bei den Vergabestellen
II. Lösungsansätze für Hemmnisse und Herausforderungen bei den Rechtsgrundlagen
III. Lösungsansätze für Hemmnisse und Herausforderungen bei den Unternehmen
D. Resümee und Ausblick
E. Anhang
F. Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Hinweis zur Arbeit:
Auf eine durchgängige geschlechterspezifische Differenzierung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet. Entsprechend verwendete Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung gleichermaßen für beide Geschlechter.
A. Einführung
I. Einleitung
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden öffentliche Aufträge zur Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen mit einem jährlichen Gesamtvolumen von circa 3001 bis 4002 Milliarden Euro vergeben. Dies entspricht bis zu 13 Prozent des nationalen Bruttoinlandsproduktes.3 Damit verfügt die öffentliche Hand (Bund, Länder, Kommunen) über eine enorme wirtschaftliche Marktmacht. Öffentliche Auftraggeber können diesen Einfluss auf den Markt fruchtbar machen, um bei Vergaben bestimmte politische, gesellschaftliche und sonstige strategische Ziele umzusetzen. Typischerweise sind dies insbesondere Ziele der ökologischen, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeit.4
Neben ideellen Gründen sind vor allem politische und strategische Gründe der entscheidende Anlass für eine nachhaltige Vergabe. Insbesondere der politische Wille spiegelt sich in den vergaberechtlichen Rechtsgrundlagen wider. So ergibt sich aus den einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen eine grundsätzliche Berücksichtigung der „Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand und dessen Auswirkungen auf das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gefüge“5 im Vergabeverfahren. Darüber hinaus gibt der neue Art. 26c der Verfassung des Landes Hessen (HV) den öffentlichen Auftraggebern die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit bei ihrem Handeln als Staatsziel vor. Aus diesem Grund gilt es bei Beschaffungen, die Bedürfnisbefriedigung der heutigen Generation unter Wahrung der Ressourcen künftiger Generationen zu sichern.6 Öffentliche Auftraggeber sind daher im Rahmen der Vergabe angehalten, neben ökologischen Aspekten ebenso auf soziale und ökonomische Aspekte zu achten.
Die öffentliche Hand möchte hierbei in Hessen eine Vorreiterrolle einnehmen. Das Land Hessen verfolgt bereits seit 2009 mit der „Nachhaltigkeitsstrategie Hessen“ das Ziel, zum „Vorreiter für eine nachhaltige und faire Beschaffung“ zu werden.7 Durch die Nutzung der vergaberechtlich zulässigen Instrumente und Möglichkeiten kann der öffentliche Auftraggeber dieser Vorbildfunktion gerecht werden und in der Folge Imagegewinne erzielen sowie medienwirksame Skandale zu seinen Lasten vermeiden („ good governance “).8
II. Untersuchungsgegenstand und Gang der Untersuchung
Etwa 90 Prozent der Vergabeverfahren werden in Deutschland auf Landes- und Kommunalebene durchgeführt.9 Der zahlenmäßig größte Anteil dieser Verfahren (ebenso ca. 90 Prozent10 ) ist unterhalb der EU-Schwellenwerte angesiedelt. Aufgrund dieser überragenden Bedeutung der nationalen Vergabeverfahren auf Landes- und Kommunalebene beschränkt sich diese Arbeit auf die Betrachtung des sogenannten Haushaltsvergaberechts in Hessen. Das Ziel der Arbeit ist es, die Rahmenbedingungen für eine nationale Vergabe in Hessen zu beleuchten und dabei die Einflusspotenziale für die Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im Vergabeverfahren aufzuzeigen sowie gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der Rahmenbedingungen anzubieten.
Im Folgenden wird zunächst ein einheitliches Verständnis für die aus dem Thema hervorgehenden und in dieser Arbeit verwendeten wesentlichen Begriffe hergestellt. Daran anschließend werden die Rahmenbedingungen für nachhaltige nationale Vergaben in Hessen beleuchtet. Dazu werden vorab die Grundzüge und der Aufbau des Haushaltsvergaberechts in Hessen dargestellt. In einem zweiten Schritt werden die Einflusspotenziale für die Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im Vergabeverfahren bei nationalen Vergaben aufgezeigt. Hierbei bestand eine besondere Herausforderung darin, dass außer den bestehenden Primärquellen (Gesetze, Richtlinien, etc.) nahezu keine bzw. keine geeigneten Sekundärquellen (Kommentare, Aufsätze, etc.) – soweit ersichtlich – existieren. Aus diesem Grund mussten Einflusspotenziale und konkrete Anwendungsbeispiele stellenweise selbstständig erschlossen werden. In einem dritten Schritt werden die Hemmnisse und Herausforderungen bei der Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im Vergabeverfahren aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet. Im Anschluss werden Lösungsansätze für die Hemmnisse und Herausforderungen angeboten. Ein Resümee der Ergebnisse sowie ein Ausblick schließen die Arbeit ab.
III. Begriffsbestimmung
1. Rahmenbedingungen
Der aus dem Thema hervorgehende Begriff der Rahmenbedingungen ist in dieser Arbeit so zu verstehen, dass von ihm die Rechtsgrundlagen sowie die Hemmnisse und Herausforderungen bezüglich der nationalen Vergabe in Hessen umfasst sind. Diese stecken als gegebene Bedingungen den äußeren Rahmen für die Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im Vergabeverfahren ab.
2. Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit ist eine Handlungsmaxime, die das Handeln auf eine ökologische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung hinrichtet (3-Säulen-Modell).11 Die ökologische Umwelt und die gegebenen Ressourcen als Grundlage der menschlichen Existenz werden durch die ökologische Säule abgebildet. Soziale Stabilität, Solidarität und soziale Gerechtigkeit stellt die soziale Säule dar. Die ökonomische Säule steht für systematisches und effizientes Handeln, welches den Menschen langfristig ein möglichst gutes Versorgungsniveau erhält.12 Nach dieser Arbeit sind Vergaben dann als nachhaltig anzusehen, wenn sie die Einflusspotenziale der Rechtsgrundlagen dahingehend nutzen, dass Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung (nachhaltige Aspekte) Berücksichtigung im Vergabeverfahren finden.13
3. EU-Schwellenwerte
Das Unterschreiten des maßgeblichen EU-Schwellenwertes ist die wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des jeweiligen Haushaltsvergaberechts des Bundes, der Länder oder der Kommunen.14 Der maßgebliche Schwellenwert ergibt sich für öffentliche Aufträge gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB aus Artikel 4 der EU-Richtlinie 2014/24/EU und beträgt gegenwärtig für öffentliche Bauaufträge 5.548.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden 144.000 Euro sowie für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber 221.000 Euro; jeweils ohne Umsatzsteuer.15
4. Öffentlicher Auftraggeber
Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers bemisst sich im Rahmen dieser Arbeit nach dem subjektiven Anwendungsbereich des § 1 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG). Neben weiteren dort explizit genannten juristischen Personen fallen hierunter insbesondere das Land Hessen sowie die Kommunen samt deren Sondervermögen (Eigenbetriebe). Eigengesellschaften in privater Rechtsform (z.B. GmbH) sind hingegen nicht öffentlicher Auftraggeber i.S.d. HVTG.16
5. Öffentliche Aufträge
Öffentliche Aufträge zeichnen sich dadurch aus, dass die öffentliche Hand etwas „beschafft“ (Beschaffungselement).17 In Anlehnung an die Regelung des § 103 Abs. 1 GWB wird in dieser Arbeit die Beschaffung von Leistungen durch einen entgeltlichen Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen als öffentlicher Auftrag angesehen.18
6. Leistungen
Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben beschafft sich die öffentliche Hand „Leistungen“ auf dem Markt. Hierunter werden klassischerweise Liefer-, Dienst- und Bauleistungen verstanden (vgl. § 3 Abs. 3 HVTG). Dieser Katalog an Leistungen, die im Wege eines öffentlichen Auftrags beschafft werden können, ist abschließend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Begriff der Dienstleistung generalklauselartig all jene Leistungen umfasst, die nicht von dem Begriff der Liefer- oder Bauleistung erfasst sind.19 Aufgrund ihrer Spezialität werden freiberufliche Leistungen i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG in dieser Arbeit vom Dienstleistungsbegriff ausgenommen.
B. Rahmenbedingungen für nachhaltige nationale Vergaben in Hessen
I. Grundzüge und Aufbau des Vergaberechts in Hessen bei nationalen Vergaben
1. Hintergrund
Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, welche die öffentliche Verwaltung bei der Beschaffung von Leistungen zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zu beachten hat.20 Das Vergaberecht fällt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG) in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.21 Unterhalb der EU-Schwellenwerte bleibt dem Land Hessen gesetzgeberischer Spielraum, da die bundesrechtlichen Vergabevorschriften nur für den Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) Anwendung finden und daher im Unterschwellenbereich keine konkurrierende Gesetzgebung i.S.d. Art 74 GG vorliegt.22 Aufgrund dieser „markanten Zweiteilung“23 des deutschen Vergaberechts war durch die Reform im Jahr 2016 nur das oberschwellige Vergaberecht betroffen.24 Die für nationale Vergaben geltenden Rechtsgrundlagen blieben unberührt.25
Im Jahr 2015 hat das Land Hessen von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und ein „ modernes “26 Vergabegesetz verabschiedet. Das seit dem 01. März 2015 gültige HVTG hat seinen Schwerpunkt in der Einführung umfangreicher Regelungen zu Tariftreue und Mindestlohn sowie den Anspruch, einen fairen und transparenten Wettbewerb und die Einhaltung sozialer und ökologischer Standards zu gewährleisten.27 Das HVTG löste das bis dahin geltende Hessische Vergabegesetz ab, welches keine Festlegung einer allgemeinen Tariftreueregelung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorsah. Zudem fehlte dem Hessischen Vergabegesetz die Verpflichtung auf einen vergabespezifischen Mindestlohn. Im Grunde genommen ließ jedoch bereits das Hessische Vergabegesetz die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte zu.28
In den vergangenen Jahren wurde zudem eine Vielzahl an Verwaltungsvorschriften rund um die öffentliche Vergabe von der hessischen Landesverwaltung erlassen, hier sei insbesondere schonmal der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) erwähnt.29 Ferner wurde erst vor kurzem am 22. Dezember 2018 die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit als Staatsziel in die Verfassung des Landes Hessen aufgenommen (Art. 26c).30
Im Frühjahr 2018 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur effektiveren Verankerung einer nachhaltigen und an sozialen und ökologischen Kriterien ausgerichteten Vergabepraxis in den hessischen Landtag eingebracht. Der Entwurf zu dem „Hessischen Gesetz für soziale und ökologische Kriterien, Tariftreue und Mindestlohn bei Vergaben“ (Vergabekriteriengesetz) stellt eine deutliche „Verschärfung“ im Vergleich zum bisherigen HVTG dar und sollte dieses ablösen.31 Allerdings wurde der Gesetzentwurf für das Vergabekriteriengesetz in Zweiter Lesung am 12. September 2018 mit breiter Mehrheit abgelehnt.32
Gleichwohl deutet sich im gesamten Bundesgebiet eine weitreichende Reform des jetzigen Haushaltsvergaberechts an. Anlass hierzu gibt insbesondere die vom Bundeswirtschaftsministerium entwickelte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die am 07. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und bei allen Vergaben die bisherige Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ersetzen soll.33 Diese enthält unter anderem zahlreiche Regelungen, um nachhaltige Aspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen.34
Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger führte jedoch mangels Regelungskompetenz des Bundes nicht zur sofortigen Anwendbarkeit der UVgO bei nationalen Vergabeverfahren für Landesverwaltung und Kommunalverwaltung in Hessen. Vielmehr müssen für die rechtliche Verbindlichkeit zunächst die maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Hessen um einen „Anwendungsbefehl“ ergänzt werden.35 Dafür nehmen sich die Länder mitunter länger Zeit.36 Dem Vernehmen nach möchte Hessen sogar gänzlich auf die Umsetzung der UVgO verzichten und an der VOL/A festhalten37 ; jedenfalls ist bis zur Abgabe dieser Arbeit kein Einführungstermin bekanntgegeben worden.
Die Landesverwaltung hat die vergangenen Jahre genutzt, um ihre Kompetenzen und Ressourcen zu bündeln. Zentrale Beschaffungsstelle für die Beschaffung von Lieferung und Leistungen für die Landesverwaltung ist das Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung – Zentrale Beschaffung. Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung übernimmt als zentrale Beschaffungsstelle des Landes alle Beschaffungsvorgänge für Anlagen, Geräte und Kommunikationseinrichtungen sowie Liefer- und Dienstleistungen der Informationstechnik. Zentrale Beschaffungsstelle für den polizeispezifischen Bedarf, einschließlich der Dienstbekleidung, sowie von spezieller Kommunikationstechnik und zugehöriger IT-Einrichtungen, ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.38
2. Rechtsgrundlagen auf Landes- und Kommunalebene
a) Einführung
Die für die jeweilige nationale Vergabe geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich in Abhängigkeit davon, wer im konkreten Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber ist.39 Auf der gesetzlichen Ebene ist das Haushaltsrecht des Landes Hessen (Landeshaushaltsordnung) oder das Haushaltsrecht mit Geltung für die Kommunen (Hessische Gemeindeordnung i.V.m. Gemeindehaushaltsverordnung) sowie regelmäßig das HVTG zu beachten. Weiterhin entfalten diverse Verwaltungsvorschriften bei der jeweiligen Vergabe interne Bindungswirkung.40
b) Haushaltsvergaberecht
Die hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) ist ein Landesgesetz, das die Haushaltswirtschaft der Landesverwaltung regelt (vgl. § 26 LHO). Gemäß § 55 LHO hat die Landesverwaltung beim Abschluss von Verträgen über Liefer- und Dienstleistungen in der Regel eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen. Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren (§ 55 Abs. 2 LHO). Dieser unbestimmte Begriff der „einheitlichen Richtlinien“ wird unter anderem durch den Vergabeerlass konkretisiert.41 Der Vergabeerlass ist normativ als Verwaltungsvorschrift einzustufen.42 Nach Ziffer 1.1 des Vergabeerlasses gelten bei nationalen Vergaben grundsätzlich die vergaberechtlichen Bestimmungen des 1. Abschnitts der VOL/A sowie die des 1. Abschnitts von Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), soweit das HVTG oder der Vergabeerlass nichts anderes bestimmt.
Diese Vergabe- und Vertragsordnungen wurden von demokratisch nicht legitimierten Ausschüssen erarbeitet und sind durch den Geltungsbefehl in Ziffer 1.1 Vergabeerlass für die Vergabestellen der Landesverwaltung verbindlich anzuwenden.43 Ebenso hat die Landesverwaltung gemäß § 55 Abs. 2 LHO den Gemeinsamen Runderlass „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“ anzuwenden.44 Weiterhin konkretisiert die Verwaltungsvorschrift „Beschaffungsmanagement des Landes Hessen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ und die „Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung“ die einheitlichen Richtlinien i.S.d. § 55 Abs. 2 LHO.45
Nach § 29 der Hessischen Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) i.V.m. § 154 Abs. 3 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sind die mit Verwaltungsvorschriften bekannt gegebenen Vergabegrundsätze durch die Kommunalverwaltung verbindlich anzuwenden. Die Ziffern 1.1, 1.8, 2.1 und 3.7 aus dem Vergabeerlass gelten dabei als Bekanntgabe i.S.d. § 29 Abs. 2 GemHVO. Die übrigen Regelungen im Vergabeerlass werden zur Anwendung empfohlen.46 Weiterhin werden den Kommunen zur Anwendung empfohlen: Der Hessische Gemeinsame Runderlass „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“, die Verwaltungsvorschrift „Beschaffungsmanagement des Landes Hessen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ und die Verwaltungsvorschrift „Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen“.47
c) Landesvergabegesetz
Das HVTG verpflichtet sowohl die Landesverwaltung als auch die kommunale Verwaltung zum Vollzug seiner vergaberechtlichen Vorschriften (§ 1 HVTG). Einzelne Regelungen (bspw. § 2 Abs. 2 HVTG) haben jedoch nur empfehlenden Charakter gegenüber der kommunalen Verwaltung aufgrund der notwendigen Beachtung der kommunalen Selbstverwaltung. Dabei beansprucht das Landesgesetz gemäß § 1 Abs. 5 grundsätzliche Geltung bei allen Vergaben im Land Hessen (auch bei Vergaben im Oberschwellenbereich).48 Dies gilt aber nur insofern, als dass es keine entgegenstehenden Vorgaben nach Unionsrecht oder Bundesrecht gibt.49 Diese Regelungen genießen gemäß § 1 Abs. 7 HVTG Vorrang und verdrängen die landesrechtlichen Regelungen des HVTG. Nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 HVTG haben die Normadressaten des HVTG die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes (i.S.d. § 55 LHO) und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht (i.S.d. § 29 GemHVO) eingeführten Ausführungsvorschriften der VOL/A und VOB/A zu beachten, soweit deren Vorschriften dem HVTG nicht widersprechen. Die anwendbaren Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen, welche präzisierende Ausführungsvorschriften zu den Vergabeverfahren enthalten, werden demnach durch die Regelungen des HVTG modifiziert.50 Das HVTG findet gemäß § 1 Abs. 5 HVTG erst auf Vergabeverfahren ab einem Auftragswert von 10.000 Euro (netto) Anwendung. In dem Fall, dass der Auftragswert 10.000 Euro nicht erreicht, sind gemäß § 1 Abs. 6 HVTG trotzdem die „Kernverpflichtungen“ des HVTG (Tariftreue und Mindestlohnzahlung) einzuhalten.51 Diese „Bagatellgrenze“52 soll dazu beitragen, den bürokratischen Aufwand (insbesondere für Kommunen) zu senken.53 Wird die „Bagatellgrenze“ nicht erreicht, so hat die Landesverwaltung und die kommunale Verwaltung die Regelungen des Haushaltsrechts anzuwenden.54 Kommunen haben beispielsweise die nach § 29 GemHVO bekanntgegebenen Vergabegrundsätze (u.a. Anwendung 1. Abschnitt der VOL/A und VOB/A) verbindlich zu befolgen.55
d) Sonstige Rechtsgrundlagen auf Bundes- und Landesebene
Das in Artikel 26c HV normierte Staatsziel „Berücksichtigung der Nachhaltigkeit“ verpflichtet die Landesverwaltung und die Kommunalverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach diesem auszurichten56. Staatsziele geben dem staatlichen Handeln inhaltliche Ziele vor. Sie verpflichten - im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Normadressaten - dazu, dem jeweiligen Staatsziel einen möglichst hohen Stellenwert im Rechtssystem zuzuweisen (etwa bei der Anwendung von Gesetzen), wobei ein weiter Gestaltungsspielraum besteht. Staatsziele begründen keine subjektiven Rechte und entfalten „nur“ interne Bindungswirkung für die öffentliche Hand.57 Diese verfassungsrechtliche Vorgabe bindet die Vergabestellen der Landesverwaltung und der Kommunen, bei ihren Vergaben dem Staatsziel der Nachhaltigkeit einen, gemessen an ihrer Leistungsfähigkeit, möglichst hohen Stellenwert zuzuweisen.
Weiterhin gibt es bundesgesetzliche Rechtsgrundlagen, die bei nationalen Vergaben Relevanz erlangen können. Hierbei ist insbesondere der § 21 SchwarzArbG,§ 21 AentG, § 19 MiLoG und § 224 SGB IX zu nennen.58 Zudem ist gerade bei Entsorgungsleistungen auch an § 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) zu denken.59
3. Grundsätze des Vergaberechts bei nationaler Vergabe
a) Einführung
Primäres Unionsrecht und das Bundesverfassungsrecht setzen prinzipiell für alle Vergaben einheitlich geltende Maßstäbe.60 Die Grundsätze geben der öffentlichen Hand einen wettbewerblichen Ordnungsrahmen für die von ihnen erfasste Beschaffungstätigkeit vor.61 Als allgemeine Vergabegrundsätze dürften als anerkannt gelten: Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit.62 Diese stehen im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen.63 Den Grundsätzen kommt zwar in der Regel nur ein abstrakter Regelungscharakter zu. Gerade bei der Ausübung von Ermessenspielräumen oder der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe rücken sie aber im Wege der Auslegung in den Vordergrund.64 Den Grundsätzen kann im Unterschwellenbereich eine andere Bedeutung oder ein anderes Gewicht zukommen und daher können sie nicht pauschal auf die nationalen Vergabeverfahren übertragen werden.65 Die Grundsätze für nationale Vergaben in Hessen ergeben sich aus den einschlägigen landes- und haushaltsrechtlichen Vorschriften, dem Landesverfassungsrecht sowie gegebenenfalls aus dem unionsrechtlichen Primärrecht.66 Die im Rahmen ihrer Beschaffungstätigkeit privatrechtlich handelnde öffentliche Verwaltung ist grundsätzlich unabhängig von ihrer Rechtsform gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Beachtung des Bundesverfassungsrechts gebunden.67
b) Grundsätze bei nationaler Vergabe in Hessen
In Hessen finden sich verschiedene landesrechtliche Regelungen, welche die allgemeinen Vergabegrundsätze spezifizieren. Aus § 2 HVTG, dem Vergabeerlass und der anzuwendenden VOL/A sowie VOB/A ergeben sich diese für die nationalen Vergaben in Hessen. Der zentrale Grundsatz des Wettbewerbs und der Transparenz findet sich sowohl in den beiden anzuwendenden Vergabe- und Vertragsordnungen (jeweils § 2) als auch im HVTG wieder. Ebenso ist dort der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie der Grundsatz, öffentliche Aufträge nur an geeignete Bieter zu vergeben, geregelt. Der Grundsatz der losweisen Vergabe geht aus § 12 Abs. 1 HVTG sowie § 2 der beiden Vergabe- und Vertragsordnungen hervor. Dem Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs. 2 HGO) wird mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit gem. § 2 HVTG und § 2 der Vergabe- und Vertragsordnungen Rechnung getragen. Der Grundsatz der Verfolgung strategischer Vergabezwecke (nachhaltige und innovative Beschaffung) ergibt sich aus § 2 Abs. 2 HVTG und Ziffer 3. 4 Vergabeerlass. Weiterhin schließt der Grundsatz aus § 2 Abs. 4 HVTG die Bevorzugung orts- und regionalansässiger Unternehmen aus.68 Darüber hinaus ergänzt das HVTG den bundesrechtlichen Grundsatz der Tariftreue und nimmt Bezug auf die bundesgesetzlich festgelegten Mindestentgelte.69 Zum Schutz mittelständischer Interessen und zur Förderung des Mittelstandes besteht das Hessische Mittelstandsförderungsgesetz (vgl. § 1 Hessisches Mittelstandsförderungsgesetz), auf welches das HVTG über § 12 Bezug nimmt.
c) Grundsätze bei nationaler Vergabe mit Binnenmarktrelevanz
Nationale Vergaben haben neben den bereits erwähnten Grundsätzen zumindest dann unmittelbar europäisches Primärrecht zu beachten, wenn dem öffentlichen Auftrag eine eindeutige grenzüberschreitende Bedeutung zukommt und somit auch Bieter aus anderen Mitgliedstaaten angesprochen werden könnten (Binnenmarktrelevanz). Eine dementsprechende Relevanz des Auftrags für den Binnenmarkt macht der Europäische Gerichtshof etwa an der Höhe des geschätzten Auftragswerts, seinen technischen Merkmalen sowie den für die Durchführung der Leistung vorgesehenen geographischen Ort fest.70 Wird sodann eine Binnenmarktrelevanz vermutet, sind bei dem Vergabeverfahren die EU-Grundfreiheiten und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts zu beachten.71 Hier sind beispielsweise das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 18 AEUV und die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 AEUV zu nennen.72
4. Vergabeverfahrensarten
a) Einführung
Für die nationale Vergabe von Aufträgen sind im Anwendungsbereich der VOL/A und der VOB/A im Grunde drei Vergabeverfahrensarten bekannt:Die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe.73 Sowohl die Landesverwaltung als auch die Kommunalverwaltung haben grundsätzlich die Regelungen aus dem 1. Abschnitt der beiden Vergabe- und Vertragsordnungen anzuwenden, soweit das HVTG oder der Vergabeerlass nichts anderes bestimmt.74 Da das HVTG in § 10 allerdings nur ganz allgemein die Vergabearten für Beschaffungen festlegt, widersprechen die den Verfahrensablauf gestaltenden Regelungen aus den beiden Vergabe- und Vertragsordnungen nicht dem HVTG oder dem Vergabeerlass und finden dementsprechend grundsätzlich Anwendung. Dabei ist die VOL/A in der Fassung von 200975 und die VOB/A in der Fassung von 201976 gemäß der statischen Verweisung in Ziffer 1.1 Vergabeerlass anzuwenden. Beide Vergabe- und Vertragsordnungen bestehen jeweils aus zwei Teilen: Teil A enthält Regelungen über das bei der Vergabe von Leistungen einzuhaltende Verfahren und Teil B enthält Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen.77 Die VOL/A regelt dies für Liefer- und Dienstleistungen während die VOB/A Regelungen für Bauleistungen enthält. Die sich aus dem jeweiligen Teil A 1. Abschnitt ergebenden Regeln für das Verfahren (Verfahrensrecht) haben die Funktion, den Vergabeprozess zu strukturieren.
b) Wertgrenzen
Neben bestimmten inhaltlichen Ausnahmeregelungen geben in der Praxis vor allem bestimmte betragsmäßige Grenzen (Wertgrenzen) vor, welche Vergabeverfahrensart angewendet werden kann. Üblicherweise kann unterhalb solcher Wertgrenzen zur Vereinfachung des Verfahrens auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden.78 Vor Beginn eines Verfahrens ist daher zunächst der Auftragswert zu berechnen, dieser ist gemäß § 2 Abs. 5 HVTG nach § 3 VgV zu schätzen. Die Wertgrenzen und die Auftragswerte sind ohne Umsatzsteuer zu verstehen bzw. zu schätzen. Es ist in der Regel auf den Gesamtauftragswert abzustellen; eine Aufsplittung (z.B. um vergaberechtliche Verpflichtungen zu umgehen) ist unzulässig.79
Jedes Vergabeverfahren in Hessen unterhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro ist nicht vom Anwendungsbereich des HVTG erfasst, gleichwohl sind die in den §§ 4 und 6 HVTG genannten Verpflichtungen bezüglich Tariftreue und Mindestlohn einzuhalten.80 Diese Vergabeverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des HVTG werden durch den Vergabeerlass i.S.d. § 1 Abs. 6 HVTG gesondert geregelt. Unterhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind Vergaben ohne Pflicht zur Einholung von förmlichen Angeboten möglich (Direktkauf). Lediglich bei der Beschaffung von Lieferleistungen ist ab der Wertgrenze von 7.500 Euro die nichtförmliche Ermittlung von zwei weiteren Preisen vorzunehmen (z. B. durch Internetrecherche oder telefonische Preisabfrage).81 Dabei ist stets der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs. 2 HGO) zu beachten, dieser wird durch Ziffer 1.2 Vergabeerlass weiter konkretisiert.82 Auch wenn die Bedingungen zum Direktkauf aus Ziffer 1.2 Vergabeerlass für die Kommunalverwaltung nur zur Anwendung empfohlen sind83, werden diese Vorgaben auch regelmäßig von den Kommunen Beachtung finden, da sie den sowieso schon zu beachtenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit weiter konkretisieren. Bei der Anwendung der VOL/A ergibt sich die Besonderheit, dass diese den Direktkauf nur bis zu einer Wertgrenze von 500 Euro vorsieht und damit im Widerspruch zum Vergabeerlass (Direktkauf bis 10.000 Euro möglich) steht. Nach Ziffer 1.1 Vergabeerlass gehen bei widerstreitenden Bestimmungen die Bestimmungen des Vergabeerlasses vor.
Unterhalb der Wertgrenze von 100.000 Euro ist grundsätzlich die Freihändige Vergabe möglich. Zu beachten ist dabei, dass ab einem Auftragswert von 50.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen sowie 100.000 Euro bei Bauleistungen ein Interessenbeurkundungsverfahren durchzuführen ist.84 Bei dieser hessischen Besonderheit handelt es sich um einen entformalisierten Teilnahmewettbewerb zur Auswahl von Bewerbern.85 Dieser ersetzt jedoch nicht die Durchführung eines förmlichen Teilnahmewettbewerbs.86 Weiterhin sind ab der Wertgrenze von 15.000 Euro sind nachträgliche Transparenzpflichten zu beachten.87 Die Beschränkte Ausschreibung ist bei Liefer- und Dienstleistungen bis zur Wertgrenze von 207.000 Euro möglich; bei Bauleistungen sogar bis zur Wertgrenze von 1.000.000 Euro. Oberhalb dieser beiden Wertgrenzen ist die Öffentliche Ausschreibung das vorzunehmende Vergabeverfahren. Eine detaillierte Übersicht zu den Wertgrenzen, ihren Rechtsgrundlagen und den Geltungsbereichen kann einer graphischen Darstellung im Anhang entnommen werden (Anlage 1).
c) Öffentliche Ausschreibung
Die Öffentliche Ausschreibung ist bei nationalen Vergaben in Hessen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HVTG die Regelvergabeverfahrensart.88 Nur unterhalb der Wertgrenzen des § 15 HVTG oder in „begründeten Ausnahmefällen“ kommen die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung in Betracht.89 Bei der Öffentlichen Ausschreibung wird eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Diese öffentliche Aufforderung (Bekanntmachung) ist gemäß § 11 Abs. 1 HVTG in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zu veröffentlichen und ist die Eröffnung des Vergabeverfahrens.90 Eine Bekanntmachung über weitere Medien bleibt hiervon unberührt.91 Somit wird auch dem Bekanntmachungserfordernis des anzuwendenden § 12 VOB/A bzw. § 12 VOL/A entsprochen. Sodann ist eine ausreichende Frist für die Einreichung der Angebote (Angebotsfrist) abzuwarten.92 Nach Ablauf dieser Frist werden die eingegangenen Angebote i.S.d. § 14 VOB/A bzw. § 14 VOL/A geöffnet. Verhandlungen über das Angebot sind stets unzulässig (Nachverhandlungsverbot).93 Im Anschluss an die Öffnung der Angebote erfolgt die Prüfung und Wertung der Angebote; die interne Zuschlagsentscheidung wird getroffen.94 Schlussendlich erfolgt mit der vergaberechtlichen Zuschlagserteilung95 die zivilrechtliche Angebotsannahme i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB.96 Ein Schaubild im Anhang (Anlage 2) gibt eine Übersicht zu dem grundsätzlichen Verfahrensablauf einer Öffentlichen Ausschreibung.
[...]
1 Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 8; Hertwig, in: Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe, 6. Aufl. 2016, 1. Teil: Grundstrukturen des Vergaberechts Rn. 4 Fn. 10.
2 Die Bundesregierung, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, 2018, S. 43; vgl. Fehling, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 97 GWB Rn. 1 Fn. 2.
3 Vgl. Fehling, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 97 GWB Rn. 1 Fn. 2; Hertwig, in: Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe, 6. Aufl. 2016, 1. Teil: Grundstrukturen des Vergaberechts Rn. 4 Fn. 10.
4 Gesetzesbegründung Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, LT.-Drs. 19/401 S. 1; vgl. Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden für die Öffentliche Auftragsvergabe, 2018, S. 14 f.; Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Energie und Verbraucherschutz, Nachhaltigkeitsstrategie Hessen 2009, S. 5 ff.
5 § 2 Abs. 2 S. 1 HVTG.
6 Gesetzesbegründung „Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Art. 26 c)“, LT.-Drs. 19/5714 S. 2 f.
7 Hessisches Ministerium der Finanzen, Entwurf zum Projekt „Hessen: Vorreiter für eine nachhaltige und faire Beschaffung“, S. 2 f.; Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bericht zur Nachhaltigkeitsstrategie Hessen 2008-2013, S. 51.
8 Vgl. Klein, in: Gabler Wirtschaftslexikon, Definition zu Good Governance.
9 Die Bundesregierung, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, 2018, S. 43.
10 Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 11; Bundeswirtschaftsministerium, Diskussionspapier „Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte”, 15. Juni 2010, S. 2 Fn. 1; Wende, in: Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 106 GWB Rn. 10; Dörr, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl. 2017, A. Allgemeines Rn. 19.
11 Kahl, in: Nachhaltigkeit als Verbundbegriff, 2008, S. 8 f.
12 Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags, Abschlussbericht „Schutz des Menschen und der Umwelt“, 26. Juni 1998, BT.-Drs. 13/11200, S. 17-28.
13 Vgl. Gesetzesbegründung „Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Art. 26 c)“, LT.-Drs. 19/5714 S. 2 f.
14 Vgl. Alexander, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 106 GWB Rn. 3; vgl. Burgi, in: Vergaberecht, 2. Aufl. 2018, Viertes Kapitel: Haushaltsvergaberecht Rn. 1.
15 Art. 1 der Delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU, 18. Dezember 2017, ABl. EU 2017, Nr. L 337/19.
16 Gesetzesbegründung Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, LT.-Drs. 19/401 S. 15 f.; Mertens, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 88 Landesvergabegesetze Rn. 17; vgl. Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 18.
17 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 102.
18 Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 20.
19 Vgl. § 103 Abs. 4 GWB.
20 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03, Rn. 2, juris.
21 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00, NJW 2007 Rn. 58; vgl. Burgi, Vergaberecht, 2018, § 4 Rn. 1.
22 Dörr, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 10; Krönke, in: Das neue Vergaberecht aus verwaltungsrechtlicher Perspektive, NVwZ 2016, 568 (568).
23 Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 9.
24 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 14.
25 Vgl. Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 11.
26 Gesetzesbegründung Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, LT.-Drs. 19/401 S. 15.
27 Gesetzesbegründung Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, LT.-Drs. 19/401 S. 1.
28 Vgl. Rommelfanger, in: Das HVTG verstehen und richtig anwenden, 2015, S. 2.
29 Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass), Fassung vom 26. März 2019, StAnz. 15/2019 S. 366.
30 Gesetzesbegründung „Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Art. 26 c)“, LT.-Drs. 19/5714 S. 1 ff.
31 Vgl. Entwurf „Hessisches Gesetz für soziale und ökologische Kriterien, Tariftreue und Mindestlohn bei Vergaben“ vom 13. März 2018, LT.-Drs. 19/6166 S. 1.
32 Plenarprotokoll zur 148. Sitzung des Hessischen Landtags, Plenarprotokoll 19/148 S. 10774.
33 BAnz AT 07.02.2017 B1.
34 Hermann, in: Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, 2019, S. 38.
35 Schellenberg, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 1 UVgO Rn. 1 ff.
36 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 15.
37 Redaktion Vergabeblog.de, in: UVgO: Umsetzung in Bund und Ländern, 2017, Nr. 32406.
38 Erlass „Beschaffungsmanagement des Landes Hessen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“, StAnz. 51/2015 S. 1308 ff.; vgl. Mertens, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 88 Landesvergabegesetze Rn. 17.
39 Burgi, in: Vergaberecht, 2. Aufl. 2018, Viertes Kapitel: Haushaltsvergaberecht Rn. 1.
40 Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 12 f.
41 Ziffer 3.10 Vergabeerlass.
42 Vgl. Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 11.
43 Voppel, in: Bubert/Osenbrück/Voppel, VgV, 4. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 19.
44 Vgl. Gemeinsamer hessischer Runderlass „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“, StAnz. 1/2018 S. 15 f.
45 Tegeler, in: Das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz, VergabeR 2015, 402 (403); vgl. Erlass „Beschaffungsmanagement des Landes Hessen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“, StAnz. 51/2015 S. 1308; vgl. „Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung“, StAnz. 26/2012 S. 676
46 Ziffer 3.10 Vergabeerlass.
47 Vgl. Amerkamp, in: PdK Hessen, 2017, § 29 GemHVO Rn. 2.
48 Rommelfanger, in: Das HVTG verstehen und richtig anwenden, 2015, S. 44.
49 Mertens, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 88 Landesvergabegesetze Rn. 17.
50 Mertens, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 88 Landesvergabegesetze Rn. 17; vgl. Rommelfanger, in: Das HVTG verstehen und richtig anwenden, 2015, S. 6.
51 Rommelfanger, in: Das HVTG verstehen und richtig anwenden, 2015, S. 6.
52 Vgl. Dörr, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 107.
53 Gesetzesbegründung zum Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, LT.-Drs. 19/401 S. 16.
54 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 204.
55 Amerkamp, in: PdK Hessen, 2017, § 29 GemHVO Rn. 12.
56 Vgl. Art. 26a HV zur Definition eines Staatsziels.
57 Vgl. Gesetzesbegründung „Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Art. 26a)“, LT.-Drs. 19/5713 S. 2 f.
58 Vgl. Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 34.
59 Fehling, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 97 GWB Rn. 31.
60 Vgl. Ziekow, in: Faires Beschaffungswesen in Kommunen und die Kernarbeitsnormen, 5. Aufl. 2016, S. 19.
61 Dörr, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl. 2017, § 97 Abs. 1 GWB Rn. 3.
62 Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 16; Krönke, in: Das neue Vergaberecht aus verwaltungsrechtlicher Perspektive, NVwZ 2016, 568 (569).
63 Vgl. Erwägungsgrund 1 der RL 2014/24/EU, ABl. EU 2014, Nr. L 94/65.
64 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 42-45.
65 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 43.
66 Vgl. Dörr, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 22.
67 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 Rn. 45-60, juris; Dörr, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 94.
68 Vgl. Rommelfanger, in: Das HVTG verstehen und richtig anwenden, 2015, S. 7 f.; vgl. Amerkamp, in: PdK Hessen, 2017, § 29 GemHVO Rn. 5.
69 Dörr, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 11.
70 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2008 – C-147/06, EuZW 2008, 469 Rn. 21 f.
71 Dörr, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 16.
72 Vgl. Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 12.
73 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 278; Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 23.
74 Ziffer 1.1 i.V.m. Ziffer 3.10 Vergabeerlass.
75 BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009.
76 BAnz AT 19.02.2019 B2.
77 Amerkamp, in: PdK Hessen, 2017, § 29 GemHVO Rn. 10 f.
78 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 190, 205, 241.
79 Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 16; Mertens, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 88 Landesvergabegesetze Rn. 17.
80 § 1 Abs. 5, Abs. 6 HVTG.
81 Ziffer 1.2 Vergabeerlass.
82 Vgl. Amerkamp, in: PdK Hessen, 2017, § 29 GemHVO Rn. 1.
83 Vgl. Ziffer 3.10 Vergabeerlass.
84 § 10 Abs. 5 HVTG.
85 § 10 Abs. 4 HVTG; Huerkamp/Kühling, in: Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, 1. Teil Einleitung zum Vergaberecht Rn. 92.
86 § 10 Abs. 4 Satz 3 HVTG; Gesetzesbegründung Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, LT.-Drs. 19/401 S. 20.
87 § 15 Abs. 3 HVTG.
88 Vgl. Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 280.
89 § 10 Abs. 2 Satz 2 HVTG.
90 Vgl. Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 28.
91 Gesetzesbegründung Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, LT.-Drs.19/401 S. 20.
92 § 10 Abs. 1 VOB/A bzw. § 10 Abs. 1 VOL/A.
93 § 15 VOB/A bzw. § 15 VOL/A.
94 Vgl. Horn, in: Das neue Vergaberecht, 4. Aufl. 2019, S. 28.
95 § 18 VOB/A bzw. § 18 VOL/A.
96 Müller/Schneevogl, in: Praxislehrbuch Vergaberecht, 2018, Rn. 496.
- Arbeit zitieren
- Alexander Klüber (Autor:in), 2019, Rahmenbedingungen einer nachhaltigen Vergabe in Hessen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/500566
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