Die vorliegende Arbeit befasst sich mit ausgewählten Aspekten des griechischen Freilassungswesens, da der Vielschichtigkeit der Thematik aufgrund ihres Umfangs und des hier zu Verfügung stehenden Raumes nicht Rechnung getragen werden kann. Dabei ist es das Ziel der Arbeit, einen Überblick zu geben, der einen Zugang zur Thematik des griechischen Freilassungswesens ermöglicht.
Der Überblick soll anhand einiger erkenntnisleitender Aspekte bzw. Fragen erfasst werden, so z.b. nach den Freilassungsmöglichkeiten, den Bedingungen, unter denen eine Freilassung erfolgen konnte, oder der Sicht griechischer Autoren zur Freilassung.
Bei der Bearbeitung der Literatur zum Thema zeigte sich, dass die grundlegenden Arbeiten zum Thema (etwa von Herbert Rädle oder Franz Bömer) aus der Mitte des vergangenen Jahrhunderts stammen, aber trotz ihres "Alters" in vielerlei Hinsicht nicht an Grund-sätzlichkeit eingebüßt haben. Vielmehr ist zu beobachten, dass sich viele nachfolgende Forscherinnen und Forscher an eben jenen Werken orientieren und stellenweise wenig Neues zur Erforschung der Thematik beisteuern. Von hoher Qualität zeigte sich lediglich die relativ aktuelle Arbeit von Hans Klees (von 1998), die nicht nur Erkenntnisse aufgreift sondern auch neue Thesen formuliert und sich mit Gewinn lesen lässt.
Der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen die im folgenden vorgebrachten Quellen, Fakten und Thesen einzuordnen sind, erstreckt sich hauptsächlich auf das 3. und 2. Jh. v. Chr.. Für die Epoche der sog. "älteren Zeit" (5. bis 3. Jh.) gibt es bis auf wenige Ausnahmen keine verschriftlichten Nachweise. Die Ausnahmen gelten für Athen und werden unter dem Kapitel 2.1 dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
1.1 Einleitung
II. Teil
2.1 Formen der Freilassung - Freilassungsmöglichkeiten
2.1.1 Private Freilassung
2.1.2 Freilassung nach vertraglicher Vereinbarung - Freikauf und Selbstfreikauf
2.1.3 Einbindung der Götter - die sakrale Freilassung und die Religion der Sklaven
2.2 Die Freilassung aus Sicht der Sklavenhalter - Ordnungsvorstellungen
2.3 Die rechtliche und soziale Stellung der Sklaven nach der Freilassung - Freilassungsbedingunge6n
2.4 Aspekte der Selbsthilfe - die Eranoi
III. Teil
3.1 Schlusskommentar
3.2 Literaturverzeichnis
I. Teil
1.1 Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit ausgewählten Aspekten des griechischen Freilassungswesens, da der Vielschichtigkeit der Thematik aufgrund ihres Umfangs und des hier zu Verfügung stehenden Raumes nicht Rechnung getragen werden kann. Dabei ist es das Ziel der vorliegenden Arbeit, einen Überblick zu geben, der einen Zugang zur Thematik des griechischen Freilassungswesens ermöglicht.
Der Überblick soll anhand einiger Fragen erfasst werden, so z.b. nach den Freilassungs-möglichkeiten, den Bedingungen, unter denen eine Freilassung erfolgen konnte, oder der Sicht griechischer Autoren zur Freilassung.
Bei der Bearbeitung der Literatur zum Thema zeigte sich, dass die grundlegenden Arbeiten zum Thema (etwa von Herbert Rädle oder Franz Bömer) aus der Mitte des vergangenen Jahrhunderts stammen, aber trotz ihres "Alters" in vielerlei Hinsicht nicht an Grund-sätzlichkeit eingebüßt haben. Vielmehr ist zu beobachten, dass sich viele nachfolgende Forscherinnen und Forscher an eben jenen Werken orientieren und stellenweise wenig Neues zur Erforschung der Thematik beisteuern. Von hoher Qualität zeigte sich lediglich die relativ aktuelle Arbeit von Hans Klees (von 1998), die nicht nur Erkenntnisse aufgreift sondern auch neue Thesen formuliert und sich mit Gewinn lesen lässt.
Der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen die im folgenden vorgebrachten Quellen, Fakten und Thesen einzuordnen sind, erstreckt sich hauptsächlich auf das 3. und 2. Jh. v. Chr.. Für die Epoche der sog. "älteren Zeit" (5. bis 3. Jh.) gibt es bis auf wenige Ausnahmen keine verschriftlichten Nachweise. Die Ausnahmen gelten für Athen und werden unter dem Kapitel 2.1 dargestellt.
II. Teil
2.1 Formen der Freilassung -Freilassungsmöglichkeiten
Die Möglichkeit zur Freilassung bestand auf unterschiedlichem Wege. Einen groben Überblick über die verschiedenen Freilassungsverfahren in griechischer Zeit bietet Brockmeyer[1]. Da er sich dabei unter anderem auf Herbert Rädle stützt[2] sollen zunächst dessen Ausführungen hier wiedergegeben werden, zumal Rädle unter Zuhilfenahme vielfältigsten Quellenmaterials gearbeitet hat, was seinem Werk[3] neben wissenschaftlicher Qualität auch einen hohen Informationsgehalt gibt. Im folgenden sollen die verschiedenen Formen der Freilassung dargestellt werden.
2.1.1 Private Freilassung
Datiert in die Zeit des 5. bis 3. Jh. v. Chr. und lokalisiert in Athen konstatiert Rädle zunächst die sog. "private Freilassung ohne Publizität". Dabei verweist er auf Reden und Komödien, welche die attischen Rechtszustände wiederspiegeln.[4] Als aussagekräftige Referenz wird von Rädle auch Terenz genannt, dessen Komödie der "Adelphoe" in der Neunten Szene den Charakter einer solchen privaten, rein auf der Willkür des Herrn beruhenden Freilassung treffend schildert.[5]
Rädle macht deutlich, dass in Athen die Rechtswirksamkeit einer Freilassung nicht von unbefangenen Zeugen[6], einer wie auch immer gearteten Publizität und schon gar nicht der Partizipation einer staatlichen Stelle abhängig war.[7] Lakonisch der Kommentar von Bömer: "Die Freilassung geschah in klassischer Zeit ganz durchgehend völlig profan und wenig formell"[8] Die negativen Implikationen dieser Freilassungsform liegen auf der Hand. Da weder der Freilasser noch der Freigelassene über einen Nachweis der Freilassung verfügten[9], hatte der Freigelassene keinerlei Handhabe gegenüber einer möglichen Wiederversklavung. "Jedem attischen Bürger und jedem Metoiken stand es frei, an einem Sklaven oder Freigelassenen Eigentum zu behaupten, indem er an ihm eine außergerichtliche Vindikation vornahm" (Rädle). Hierbei stand dem Freigelassenen kein Rechtsmittel zur Verfügung um sich allein gegen diese Zwangsmaßnahme zu wehren. Lediglich die Intervention von dritter Seite, in Gestalt eines Bürgers der behauptete, dass der Ergriffene frei sei, konnte eine sog. Kontravindikation in Gang setzen, die im günstigsten Falle mit dem endgültigen Freispruch des Freigelassenen (und vindizierten) endete.[10] Da dies aber selten geschah, konnte eine Vindikation durchaus "jederzeit gewagt werden" (Rädle). Yvon Garlan ist daher sicherlich zuzustimmen, wenn sie konstatiert, "to guard against the possibility of the manumission being subsequently contested, the master´s declaration would be made in circumstances that afforded the greatest measures of publicity" und sodann Beispiele anfügt: "during court proceedings, a religious festival, or the performance of a play"[11] Wieder ist es Rädle, der auch diesem Aspekt Ausführlichkeit verschafft. Im Athen des 4. Jh. v. Chr. wurde es üblich, Freilassungen in öffentlichen Versammlungen zu verkündigen[12]. Dahinter stand der Zweck, eine möglichst grosse Anzahl von Zeugen vorweisen zu können um mögliche Vindikationsangriffe einzudämmen.[13] Während der Heroldsruf in Gerichtsversammlungen keinen Anstoß erregte, sah dies für die Ausübung dieses Brauches im Theater anders aus. An dieser Stelle schritt schließlich der Staat ein, um die Praxis des Heroldsrufes in Theatern zu verbieten[14]. Bei einer neueren Forschungsarbeit von Klees findet sich der Hinweis, dass es sich bei diesem Gesetz weniger um den Versuch handelte, die Zahl der Freilassungen zu begrenzen, als vielmehr um die Liquidation einer Unsitte, die gemeinsam mit anderen als störend empfundenen Bräuchen, Theateraufführungen ihres Genusses beraubten und daher abgeschafft werden mussten.[15]
Allerdings war der Heroldsruf nicht ausschließlich an öffentliche Veranstaltungen gebunden. Auch Altäre oder Heiligtümer dienten als Stätte zur Ausrufung der aphesis, auch hier vornehmlich mit dem Zweck verbunden eine große Publizität zu erreichen, derer man sich bei Tempeln gewiss sein konnte.[16]
Eine weitere Steigerung zugunsten der Rechtssicherheit der Freigelassenen erfolgte durch die inschriftliche Publikation, die mit einer privaten Freilassung verknüpft sein konnte. Zielorte dieser Form der Dokumentation waren sowohl Tempel als auch Theater. Gegen die Aufbringung einer Gebühr an die Staatskasse konnte der Freigelassene seinen Namen auf eine Liste setzen lassen, die von staatlichen Beamten dann öffentlich gemacht wurde. Während man sich von der Publikation in oder in der Nähe von Tempeln neben der Publizität auch eine Art sakraler Sicherung versprach[17], blieb die Bekanntmachung einer Manumission in Theatern[18] weitgehend auf den Aspekt der dauerhaft Publizität beschränkt.[19] Die Dokumentationsform der inschriftlichen Publikation ist eng verknüpft mit einem weiteren fundamentalen Freilassungsmodus, der im folgenden Kapitel dargestellt werden soll.[20]
2.1.2 Freilassung nach vertraglicher Vereinbarung - Freikauf und Selbstfreikauf
Neben der bislang dargestellten Freilassungsmöglichkeit des einseitigen Gnadenaktes - und seiner dokumentatorischen Formen - soll im folgenden der nach Rädle zweiten grund-sätzlichen Möglichkeit der Freilassung in Griechenland, der vertraglichen Vereinbarung[21], nachgegangen werden. Diese Form der aphesis war "in Griechenland wahrscheinlich so alt wie die (Kauf-) Sklaverei selbst" (Rädle). Zwei Arten des Freikaufs für die Zeit seit dem 4. und 3. Jh. v. Chr. werden von Rädle unterschieden. Zum einen das Hinterlegen des Lösegeldes durch einen Dritten, der Freund oder Verwandter des Sklaven sein konnte[22], zum anderen das Bestreiten des Selbstfreikaufs aus Eigenmitteln des Sklaven.[23] Die Freikauf-summe entsprach dabei meist dem Marktwert des Sklaven und wird von Rädle im Durchschnitt auf zwei bis drei attische Minen, oder umgerechnet auf 200 bis 300 Drachmen taxiert.[24]
Ein eklatanter Vorteil des Freikaufs durch vertragliche Regelung bestand in dem Faktum, dass die erworbene Freiheit unter dem Schutz der Normen und Garantien des griechischen Kaufvertrages stand, somit eine rechtliche Sicherung von Staats wegen vorhanden war.[25] Nachteilig hingegen konnte sich für die Sklaven das Umfeld ihrer Beschäftigung auswirken: während landwirtschaftlich eingesetzte Sklaven geringere Möglichkeiten besaßen, die Mittel für den Selbstfreikauf aufzubringen[26], konnten die in Handel, Gewerbe oder Verwaltung eingesetzten Sklaven durchaus zu Geld und Vermögen gelangen und ihre Freilassung durch Freikauf souverän durchführen.[27] In anderen Bereichen eingesetzte Sklaven wurde die Möglichkeit einer Freilassung fast gänzlich vorenthalten.[28]
Hervorzuheben ist an dieser Stelle, das selbst der vertraglich vereinbarte Selbstfreikauf nicht immer und de facto die uneingeschränkte Freiheit bedeutete.[29] Der weiter oben behandelte Aspekt der Vindikation stand dem Freilasser auch im Falle des Freikaufes - zumindest theoretisch - offen. Im Falle eines Freikaufs durch einen Dritten scheint die Freilassung klar nachweisbar zu sein.[30] Kaufte sich der Sklave jedoch selbst frei, hatte er dafür zu sorgen, dass der Vorgang nicht nur dokumentiert, sondern durch Zeugen für ihn auch "verifiziert" wurde. Daher zeigen sich in vielen inschriftlichen Vertragsurkunden verschiedenartige Formen der Absicherungen. Exemplarisch seien an dieser Stelle Auszüge der Übersetzung der Inschrift SEG XII, 1955, 314 aus Beroia in Makedonien (zitiert nach Rädle, Selbstfreikauf, S. 329) vorgebracht:
"Im 27. Jahr der Regierung des Königs Demetrios, im Monat Peritios, unter dem Priester Apollonidas, Sohn des Glaukias, bezahlten unter der Bedingung der Freiheit Kosmos, Marsyas und Otryx an Attinas, Sohn des Alketas, für sich selbst, ihre Frauen Arnion, Glauka und Chlidane, ihre Kinder, die jetzigen und die künftigen, sowie für ihre gesamte Habe 50 Goldstatere. [...] Weder dem Alketas (i.e. pater manumissoris) noch der Frau des Alketas noch einem der Nachkommen des Alketas noch dem Laretas soll es jedoch gestattet sein, die Hand auf diese zu legen, noch auf ihre Frauen oder Kinder, noch auf Spazatis, noch sie in die Sklaverei abzuführen oder ihnen etwas von ihrer Habe wegnehmen unter keinem Vorwand. Widrigenfalls sollen sie frei sein, und der Versklaver soll für jede Person 100 Goldstatere zahlen, dazu an den König weitere 100 für jede Person. Und wenn ihnen jemand etwas von ihrer Habe wegnimmt, so soll er den doppelten Betrag dessen, was er an sich gebracht hat, bezahlen."
[...]
[1] Brockmeyer, Norbert: Antike Sklaverei. Darmstadt 1979, S. 129 f., der sich im Übrigen nicht die Mühe macht, ausführlich und unter Ausführung eigener Thesen auf das griechische Freilassungswesen einzugehen. Vielmehr begnügt er sich damit, in nuce die gängigen Forschungsergebnisse im Konjunktiv zu referieren.
[2] a.a.O.
[3] Rädle, Herbert: Untersuchungen zum griechischen Freilassungswesen, München 1969
[4] a.a.O., S. 9
[5] Terenz: Adelphoe, V 9, 960, Stuttgart 1977
[6] Rädle, Freilassungswesen, S. 11, da anwesende Zeugen sich oftmals in der Gewalt des Freilassers befanden waren sie nicht unbefangen.
[7] a.a.O.
[8] Bömer, Franz: Untersuchungen über die Religion der Sklaven in Griechenland und Rom, Bd. II, Wiesbaden 1960, S. 10
[9] was für den ersteren sicherlich nicht solch schwerwiegenden Folgen haben konnte, wie für den Freigelassenen
[10] Rädle, Freilassungswesen, S. 13
[11] Garlan, Yvon: Slavery in Ancient Greece, London 1988, S.73
[12] von Rädle, Freilassungswesen, S. 14 treffend als "mündliche Publizierung der Freilassung" benannt.
[13] a.a.O.
[14] a.a.O.
[15] Klees, Hans: Sklavenleben im klassischen Griechenland, Stuttgart 1998, S. 304 ff..
[16] Rädle, Freilassungswesen, S. 16, eine Ansicht die auch von Klees, Sklavenleben, S. 308 geteilt wird.
[17] beispielsweise indem der Freigelassene dem Tempelgott schutzbefohlen wurde
[18] wo die Namen sowohl des Freilassers als auch des Freigelassenen in die Stufen gemeißelt wurden
[19] Rädle, Freilassungswesen, S. 54, der sich an dieser Stelle glaubhaft gegen das Argument verwehrt, die eingemeißelten Namen würden eine Art Platzreservierung darstellen. Vgl. auch Bömer, F.: Untersuchungen über die Religion der Sklaven in Griechenland und Rom, Bd. II, Wiesbaden, 1960, S. 63, der deutlich macht, dass Sklaven aus Anlaß ihrer Freilassung verpflichtet wurden, einen Teil der Kosten zur Errichtung der steinernen Sitzplätze zu tragen; also vor der inschriftlichen Publizierung noch eine Eigenleistung zu erbringen hatten.
[20] vgl. insbesondere das Kapitel "Einbindung der Götter - die sakrale Freilassung" der vorliegenden Arbeit.
[21] Rädle, Herbert: Der Selbstfreikauf griechischer Sklaven im Lichte der Inschrift SEG XII, 1955, 314 aus Beroia, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG) 89, 1972, S. 324-333
[22] a.a.O., S. 325; eine andere Praxis bestand für Sklavinnen, mit denen man ein Liebesverhältnis hatte oder eingehen wollte. Hier geschah es, das fremde Herren den Freikaufpreis beglichen (Klees, Hans: Sklavenleben im klassischen Griechenland, Stuttgart 1998, S. 311 f.), freilich mit dem Unterschied, dass eine solche Sklavin auch nach dem Freikauf nicht in Freiheit leben konnte. Es scheint also unpassend, hier von einem Freikaufpreis zu sprechen, angemessenen wäre wohl ein Begriff wie "Transferzahlung".
[23] Rädle, Selbstfreikauf, S. 325
[24] Rädle, Freilassungswesen, S. 163 f.
[25] a.a.O., S. 324
[26] Klees, Sklavenleben, S. 322 f.
[27] Blavatskaja, T.V. et al.: Die Sklaverei in hellenistischen Staaten im 3. - 1. Jh. v. Chr.; Wiesbaden 1972, S. 39 f.
[28] Klees, Sklavenleben, S. 323
[29] zu den Bedingungen und Restriktionen der Freilassung siehe das Kapitel "Freilassungsbedingungen" der vorliegenden Arbeit.
[30] dieser musste dann, im Falle einer tatsächlichen Vindikation durch den Freilasser, die Kontravindikation anführen und vor Gericht bringen.
- Citar trabajo
- Stefan Laszlo (Autor), 2003, Das Griechische Freilassungswesen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50046
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