Konrad Beyerle wurde am 14.9.1872 in Waldshut/Baden geboren. Er stammte aus einer streng katholischen Juristenfamilie. Sein berühmter Bruder Franz Beyerle wurde 1885 in Konstanz geboren. Der Familienvater war in verschiedenen katholischen Parteien tätig. Beyerle begann 1891 sein juristisches Studium in München. Einen besonderen Schwerpunkt seines Studiums bildete die deutsche Rechtsgeschichte. Ein Jahr später wechselte er nach Heidelberg und legte hier 1895 sein erstes Staatsexamen ab.
1897 bestand er sein zweites Staatsexamen und habilitierte 1899 mit dem Thema „die gesetzliche Gütergemeinschaft nach badisch-französischem Recht im Vergleich zur Fahrnisgemeinschaft des BGB“.
Beyerle machte sich einen großen Namen als Heimatforscher. Bereits in seiner Schulzeit durchforstete er die Archive seiner Heimatstadt Konstanz und fand zwei später berühmt gewordene Schriftstücke. Eines dieser Schriftstücke war die Radolfzeller Markturkunde, welche über Marktbestimmung zum Handel berichtet. 1900 schrieb Beyerle mehrer kurze Abhandlungen über die Stadtgeschichte von Konstanz. Auch später während seiner Lehrtätigkeit blieb er Konstanz treu und verfasste im Wintersemester 1911/12 eine mehrbändige Ausgabe des Konstanzer Stadtrechts. Hierfür wurde er vom Minister vom Lehrbetrieb beurlaubt.
Gliederung:
Konrad Beyerle (1872-1933) Lehrtätigkeit in Göttingen: 1906 – 1918
Ernst Rabel (1874 – 1955) Lehrtätigkeit in Göttingen: 1911 – 1916
Paul Ernst Oertmann (1870 – 1939) Lehrtätigkeit in Göttingen 1919 – 1933
Julius Binder (1870 – 1939) Lehrtätigkeit in Göttingen 1919 – 1936
Frauenstudium; Charlotte Leubuscher (1888 – 1961) Lehrtätigkeit in Göttingen 1923 – 1924
Die Zeit an der Fakultät vor dem 1. Weltkrieg
Das Studium der Kriegsteilnehmer
Die zwanziger Jahre: Inflation, Besoldung der Professoren, Studiengebühren
Satzung der Fakultät
Anfang der Dreiziger Jahre: Antisemitismus gegen jüdische Hochschullehrer und Beginn des Nationalsozialismus an den deutschen Hochschulen
Das Juristische Seminar
Würdigung
Konrad Beyerle (1872-1933)
Konrad Beyerle wurde am 14.9.1872 in Waldshut/Baden geboren. Er stammte aus einer streng katholischen Juristenfamilie[1]. Sein berühmter Bruder Franz Beyerle wurde 1885 in Konstanz geboren[2]. Der Familienvater war in verschiedenen katholischen Parteien tätig. Beyerle begann 1891 sein juristisches Studium in München. Einen besonderen Schwerpunkt seines Studiums bildete die deutsche Rechtsgeschichte. Ein Jahr später wechselte er nach Heidelberg und legte hier 1895 sein erstes Staatsexamen ab.
1897 bestand er sein zweites Staatsexamen und habilitierte 1899 mit dem Thema „die gesetzliche Gütergemeinschaft nach badisch-französischem Recht im Vergleich zur Fahrnisgemeinschaft des BGB“[3].
Beyerle machte sich einen großen Namen als Heimatforscher. Bereits in seiner Schulzeit durchforstete er die Archive seiner Heimatstadt Konstanz und fand zwei später berühmt gewordene Schriftstücke. Eines dieser Schriftstücke war die Radolfzeller Markturkunde, welche über Marktbestimmung zum Handel berichtet[4]. 1900 schrieb Beyerle mehrer kurze Abhandlungen über die Stadtgeschichte von Konstanz. Auch später während seiner Lehrtätigkeit blieb er Konstanz treu und verfasste im Wintersemester 1911/12 eine mehrbändige Ausgabe des Konstanzer Stadtrechts[5]. Hierfür wurde er vom Minister vom Lehrbetrieb beurlaubt[6].
1901 wurde Beyerle als außerordentlicher Professor nach Freiburg berufen. 1903 wechselte er als ordentlicher Ordinarius nach Breslau[7]. Am 17.2.1906 folgten er und seine Familie einem Ruf nach Göttingen[8]. Beyerle hatte drei Kinder[9]. Hier hielt er Vorlesungen und Übungen im Bürgerlichen Recht, Handelsrecht und Landwirtschaftsrecht[10]. In der Zeit bis zum ersten Weltkrieg war Beyerle sehr aktiv in der Antiduellliga[11]. Diese Bewegung hatte sich den Kampf gegen einen missverstanden Ehrbegriff und gegen das Duell auf die Fahnen geschrieben[12].
Kurz nach Beginn des Ersten Weltkrieges 1914 wurde in Göttingen ein Krieggefangenenlager eingerichtet. Beyerle betreute und unterrichtete ehrenamtlich gebildete Flamen[13]. Er setzte sich sehr bei der Lagerverwaltung und dem Ministerium für die Flamen ein. So organisierte er Vorlesungen und Übungen über den Code civil und Rechtsgeschichte für die flamischen Kriegsgefangenen. Es gelang Beyerle einen Bücherausleihdienst mit der Göttinger Bibliothek für das Kriegsgefangenenlager zu organisieren. Bald nahm diese Tätigkeit entscheidenden Einfluss auf seinen späteren Lebensweg. Er war von der Sache der Flamen sehr eingenommen. Beyerle verfasste mehrere Propagandaschriften, in denen er die Diskriminierung der Flamen durch den Belgischen Staat anprangerte. Er forderte einen eigenen Staat für die Flamen[14].
Um der Flamischen Sache weiter dienen zu können, wurde Beyerle am 17.1.1917 auf Verfügung des Reichsinnenministers in die Politische Abteilung beim Kaiserlichen Generalgouverneur in Belgien einberufen. Er trat die Stelle am 1.2.1917 in Brüssel an und leitete dort das Propagandareferat[15]. Zu seinen Aufgaben gehörte die Pflege der Beziehungen zwischen Flamen und der deutschen Besatzungsmacht. Er hielt den Kontakt zur belgischen Kirche für die deutsche Verwaltung. Beyerle unternahm viele Propagandareisen nach Deutschland und Belgien.
Beyerle arbeitet auch in Belgien weiter für die Göttinger Fakultät und korrigierte Promotionsarbeiten[16].
1917 wollte Beyerle einen Lehrstuhl in Bonn übernehmen. Um sein Anliegen durchzusetzen führte er Verhandlung in Berlin und nutze seinen politischen Einfluss als Zentrumspolitiker[17] . Allerdings folgte Beyerle Anfang 1918 einem Ruf nach München, da ihm hier ein besseres Gehalt versprochen wurde[18]. Göttingen blieb Beyerle als eine wirtschaftlich, magere Zeit in Erinnerung.
Nach dem ersten Weltkrieg verschwand sowohl Beyerles, als auch das Interesse des Auswärtigen Amtes, an der Flamensache.
1919 wurde Beyerle für die Zentrumspartei in die Nationalversammlung von Weimar gewählt. Er war einer der entscheiden Köpfe der Nationalversammlung und beeinflusste die Verfassung und den Grundrechtskatalog maßgebend[19]. Zu dieser Zeit wurde erstmals der Begriff Familienpolitik gebräuchlich. Die fortschrittliche Politik der Nationalversammlung wurde getragen von dem Gedanken, dass der Staat auch in Familien- und Erziehungsfragen einen Förderungs- und Schutzauftrag habe. Es verwundert deshalb nicht, dass die Familie, einschließlich der unehelichen Kinder, in den Schutzbereich der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen wurde. Art. 119 [Schutz der Ehe und Förderung der Familie], Art. 120 [Erziehungspflicht und Erziehungsrecht der Eltern] und Art. 121 [Gleiche Bedingungen für die unehelichen wie für die legitimen Kinder]. Die recht spät erfolgte Aufnahme der Art. 119 und 120 in die Verfassung durch den Verfassungsausschuss der Nationalversammlung, geht im wesentlichen auf Anträge Beyerles zurück[20].
Beyerle suchte als katholischer Politiker immer den Ausgleich. Schließlich gehörte er zu der Versammlung, welche den Versailler Vertrag annehmen musste. Die Alliierten hatten nach den Friedenverhandlungen in Versailles der deutschen Regierung ein Ultimatum zur Annahme des Vertragswerks gestellt. Man drohte dem Deutschen Reich mit der Wiederaufnahme von Kriegshandlung und der Besetzung Deutschlands. Als besondere Schmach empfanden Beyerle und seine Zeitgenossen die sog. Ehrenpunkte des Vertrages. Diese besagten, dass Deutschland die alleinige Kriegsschuld trägt.
Beyerle sah den größten Nutzen der Verfassung in der Aufnahme von Verhandlungen mit den ehemaligen Kriegsgegnern. Zwar war der Friedensvertrag ein hartes Diktat für Deutschland, aber immerhin lebte man jetzt wieder im Frieden[21].
Anfang der zwanziger Jahre zog sich Beyerle aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes wieder aus der Politik zurück. 1924 übernahm er das Amt des Dekans der Münchener Juristischen Fakultät. Beyerle arbeitete verstärkt durch seine politische Laufbahn beeinflusst als Staatsrechtler. Beyerle blieb auch seiner rechthistorischen Leidenschaft treu und verfasste 1926 eine mehrbändige Abhandlung über die Entwicklung des Klosters auf der Bodenseeinsel Reichenau[22]. Im selben Jahr gründete er das Institut für Bayerische und Deutsche Rechtsgeschichte. In seinen letzten Lebensjahren wurde es still um Beyerle. Er starb 1933 in München[23].
Ernst Rabel (1874 – 1955)
Rabel wurde am 28.1.1874 in Wien geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Wien und promovierte im Alter von 21 Jahren im Jahr 1895. Nach kurzer Tätigkeit in der Kanzlei seines Vaters ging er für ein Jahr nach Paris, um sich dann wieder eine Zeitlang in Wien als Anwalt niederzulassen. 1899 folgte er seinem Lehrer Ludwig Mitteis[24] nach Leipzig. 1901 wurde er unter Mitteis habilitiert. In dieser Zeit wurde ein wichtiger Teil des Fundaments für Rabels spätere Lehrtätigkeit gelegt[25]. Von Mitteis in die juristische Papyruskunde[26] eingeführt, behandelte Rabel deren griechische und ägyptische Elemente vergleichend mit mittelalterlichen Quellen. Diese Arbeitweise übertrug Rabel auf die Erforschung moderner Rechtssysteme. Er betonte, dass man nicht bloß einzelne Gesetzesparagraphen vergleichen darf. Seiner Ansicht nach müssten aus der Gesamtheit des Rechtslebens einzelner Staaten Lösungen für spezifische Rechtsprobleme entwickelt werden[27]. 1906 wurde Rabel auf den Lehrstuhl für Römisches und Schweizerisches Recht nach Basel berufen. 1910 nahm Rabel einen Ruf nach Kiel an, blieb dort jedoch nur rund ein Jahr.
Am 1.10.1911 wurde Rabel durch Verfügung des preußischen Ministers der geistigen und Unterrichtsangelegenheiten an die Göttinger Universität berufen[28]. Hier sollte er die Nachfolge von Professor Partsch am Lehrstuhl für Römisches und Deutsches bürgerliches Recht übernehmen. Er wurde auch 1912 zum Dekan der Juristischen Fakultät ernannt[29].
Rabel war über die Berufung nach Göttingen sehr überrascht. Er zog schon am 26.11.1911 nach Göttingen[30]. Er musste seine Kieler Wohnung noch vor der gesetzlichen Kündigungsfrist verlassen, ohne einen Nachmieter gefunden zu haben. Die Kündigungskosten i.H.v. 475 Reichsmark übernahm auf Antrag der Senat der Georgia Augusta. Rabel wurde in Göttingen im Wintersemester 1911/12 ein etatmäßiges Extraordinariat übertragen. Am 1.4.1912 wurde er zum ordentlichen Professor ernannt[31].
In Göttingen heiratet er Anny Weber, die er auf einer Bergsteigertour kennen gelernt hatte[32].Sie heirateten in Göttingen und es wurden hier zwei Kinder geboren[33].
Rabel wirkte nur knapp viereinhalb Jahre in Göttingen. Dieser Zeitraum war der letzte Abschnitt in seiner wissenschaftlichen Laufbahn, in der er sich noch vorrangig mit dem römischen Recht und der Dogmatik des Bürgerlichen Rechts beschäftigte[34]. Aus dieser Zeit seiner wissenschaftlichen Studien sind zwei längere Rezensionen bekannt, die Rabels Denkweise kennzeichnen und auch seine fortdauernde Beschäftigung mit dem Privatrecht zeigen. Die Rezension von „Staudingers Kommentar zum BGB“ spiegelt seine Auffassung vom juristischen Schrifttum und der Rolle der Subjektivität wieder, während die positive Rezension von „Nussbaums Deutsches Hypotheken Recht“ auf die Bedeutung der Rechtstatsachen und ihrer Erforschung besonders Gewicht legt[35]. Auf dem Höhepunkt seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in Göttingen schrieb Rabel für die Holtzendorfer Kohlersche Enzyklopädie seine „Grundzüge des römischen Privatrechts“. Dieses Werk fand in der Wissenschaft große Beachtung und wurde 40 Jahre später sogar neu aufgelegt. In diesem Lehrbuch bearbeitet er das Recht der Natürlichen Person von Beginn der Rechtsfähigkeit bis zum Tode. Er beleuchtet das Eherecht, Sachenrecht, Obligationenrecht, die einzelnen Vertragstypen (Miete, Kauf, Auftrag usw.), die allgemeinen Vertragsstörungen, Irrtümer, Fristenregelung, Erbrecht etc[36]. Er behandelt in diesem Buch das gesamte Rechtsleben der späten Römischen Antike. Rabels Lehrbuch zeichnet sich durch einen sehr prägnanten und kompakten Schreibstil aus[37]. Daher verwundert es nicht, dass viele Gelehrte der Meinung waren, dass Rabels Darstellung in manchen Punkten treffender sei, als manches was nach ihm geschrieben wurde[38].
In seiner Lehrtätigkeit nahm Rabel bewusst keine Rücksicht auf die begrenzte Aufnahmefähigkeit seiner Studenten. Er soll ein sehr schwieriger Lehrer gewesen sein. Die Masse seiner Studenten fand es nicht immer leicht, ihm zu folgen. Rabel behandelte in seinen Vorlesungen, was ihn persönlich interessierte. Dies waren besonders die Grenzprobleme des Rechts. Seine Vorlesungen waren durchaus wohl gegliedert, aber sie zielten nicht darauf ab, dem Studenten eine lückenlose Übersicht der Rechtsätze zu geben. Seine Vorlesung war gekennzeichnet von Erörterungen und Durchleuchtungen von Aufgaben der Rechtsdogmatik, der Rechtsgeschichte und vor allem der Rechtspolitik. Selbst in seinen Anfängerübungen gab er schwere Fälle und benotete sehr streng[39].
Im Juli 1916 folgte Rabel einem Ruf der Universität München. Er verließ Göttingen am 29.6.1916[40]. Dort gründete er das erste Institut für Rechtsvergleichung in Deutschland. Rabel war ein deutscher Patriot und kultivierter Europäer. Bis zum Zusammenbruch von 1918 gehörte er dem liberalen Flügel an und wurde dann zum Konservativen. Der Der Nationalsozialismus widersprach seinem aufgeklärtem Menschenbild. Trotz seiner jüdischen Abstammung hatte Rabel kein positives Verhältnis zum Judentum. Schon seine Eltern hatten die Verbindung zum Judentum unterbrochen und Rabel war katholisch getauft[41]. Er gehörte zu der Generation von Gelehrten vor 1918, welche man nicht nach ihrer „arischen Abstammung“ sondern nach ihrem fachlichen Können beurteilte[42].
Rabel wurde nach dem 1. Weltkrieg in den internationalen Schiedsrat gerufen. Dieser Schiedsrat beschäftigt sich mit den rechtlichen Problemen des Versailler Vertrages. Außerdem war er Richter am Internationalen Gerichtshof in Haag tätig.
1925 ging Rabel von München nach Berlin. Dort erhielt er den Auftrag, im Rahmen der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft ein Institut für ausländisches und internationales Privatrecht zu gründen. An diesem Institut gab Rabel die „Zeitung für ausländisches Recht und internationales Recht“ heraus, ab 1961 wurde sie amtlich als „Rabels Zeitung“ herausgegeben.
Ab 1937 gehörte er dem Verwaltungsrat des Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom an. 1937 verlor er durch seine jüdische Abstammung die Leitung seines Instituts in Berlin und musste 1939 auch aus der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft ausscheiden. Diese hatte noch in den Vorjahren versucht, ihn zu schützen.
Im März 1939 siedelte er in die USA um und machte dort Karriere an der Universität Ann Arbor in Michigan. Rabel erhielt auch Forschungsaufträge der Harvard-Law-School. Nach dem 2. Weltkrieg wurde er zum Professor Emeritus der Freien Universität Berlin ernannt und pendelte zwischen den USA und Europa. 1953 trat er dann endgültig in den Ruhestand und starb zwei Jahre später in Zürich.
Paul Ernst Oertmann (1870 – 1939)
Paul Oertmann wurde am 3.Juli 1865 in Bielefeld geboren und katholisch getauft[43]. Oertmann stammte aus einer Kaufsmannsfamilie und hatte daher ein besonderes Gespür für wirtschaftliche Zusammenhänge. Dies bewies er besonders in seiner späteren Lehrtätigkeit.
In Berlin hatte Oertmann an Vorlesungen des Volks- und Finanzwissenschaftlers Adolph Wagner (1835-1917) teilgenommen. Dieser war Mitbegründer des Vereins für Sozialpolitik [44] und ein Vertreter des etwas verächtlich genannten sog. Kathedersozialismus [45].
Oertmann studierte in Berlin und schloss sein Studium 1887 ab. Im selben Jahr schrieb er seine Dissertation mit dem Titel „Testamentum Mysticum“[46]. Im Jahr 1892 habilitierte er in Berlin. Er schrieb seine Habilitationsschrift in den Pandektenwissenschaften [47] mit dem Titel „Volkswirtschaftslehre des Corpus Iuris Civilis“[48]. 1901 erhielt er als ordentlicher Professor einen Ruf der Universität Erlangen.
[...]
[1] Brief Prof. Johannes Merkels vom 10.11.1905 Uni-Archiv: Jur. 0116 In diesem Brief beschrieb Merkels unter anderem die Persönlichkeit Beyerles und sein Umfeld. Die Beschreibungen Merkels ist in sehr patischer und positiver Form gehalten. Merkels pflegte rege Kontakte zur Familie Beyerle. Den Brief verfasste er in Zusammenhang mit der Berufung Beyerles nach Göttingen. Er gehörte zu den Befürwortern Beyerles und empfahl ausdrücklich seine Berufung.
[2] Franz Beyerle wurde am 30.1.1885 in Konstanz. 1913 wurde er Dozent in Jena und 1917 zum außerordentlichen Professor berufen. 1918 folgte F. Beyerle einem Ruf als ordentlicher Professor nach Basel. 1929 ging er an die Universität Greifswald. 1930 folgte ein Wechsel nach Frankfurt am Main. 1934 wurde er Professor in Leipzig und 1938 Professor in Freiburg. 1953 emeritiert er. Am 22.10.1977 starb F. Beyerle in Wangen bei Radolfzell. F. Beyerle war ein bedeutender Rechtshistoriker und Zivilrechtler.
[3] Hense, Konrad Beyerle, S. 26 ff.
[4] Hense, Konrad Beyerle, S. 23.
[5] Schreiben Beyerls vom 5.12.1911 Uni-Archiv: Jur. 0116.
[6] Schreiben des Kurators der Universität vom 16.3.1911 Uni-Archiv: Jur. 0116.
[7] Hense, Konrad Beyerle, S. 33 f.
[8] Meldekarte Beyerles aus dem Stadtarchiv .
[9] Hense, Konrad Beyerle, S. 39.
[10] Hense, Konrad Beyerle, S.36.
[11] Duelle waren im 19. Jahrhundert nicht ungewöhnlich. Häufig wurde dabei aber eher der Form Genüge getan, indem man z.B. bei Pistolenduellen Bedingungen vereinbarte, die eine Verwundung eher unwahrscheinlich machten. Das Duell war spätestens seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in der Öffentlichkeit heftig umstritten. Entsprechend seiner standesmäßigen Verankerung kamen Ablehnung und Kritik vor allem von liberaler und sozialistischer Seite, aber auch die katholische Kirche verurteilte das Duell. Obwohl Adel und Offizierskorps an der Idee des Duells festhielten, ging die Zahl der tatsächlich ausgefochtenen Duelle bis zum Beginn des ersten Weltkriegs beständig zurück. Noch Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Duelle und deren Vorbereitung in den §§ 200- 210 StGB unter Strafe gestellt. So bestimmte z.B. § 200 StGB das die Verabredung zum Duell mit bis zu 6 Monaten Haft bestraft werden konnte. Tötet einer der Duellanten seinen Gegner, war die Strafe gem. § 206 nicht unter drei Jahren Festungshaft/ Kommentar zum StGB, Justus Olshausen, S. 800 ff.
[12] Hense, Konrad Beyerle, Frankfurt a. M. 2005 S. 37.
[13] Hense, Konrad Beyerle, S. 41.
[14] Hense, Konrad Beyerle, S. 42 ff.
[15] Schreiben Beyerles vom 26.3.1917 Uni-Archiv: Jur. 0116.
[16] Schreiben Beyerles vom 6.8.1917 Uni-Archiv: Jur. 0116.
[17] Die Zentrumspartei wurde 1870 gegründet. Sowohl der preußische Protestantismus, als auch die Nationalliberalen machten dem Zentrum stets den Vorwurf, der Treue zum Papst mehr Gewicht einzuräumen als der Verantwortung für den eigenen Staat. Mit breitem Rückhalt in der Bevölkerung trat sie zusammen mit der SPD als starke Opposition gegen Otto von Bismarck bis ca. 1890 an, der diese Partei wiederum besonders durch seinen "Kulturkampf" heftig bekämpfte. Mit Graf Georg von Hertling stellte sie von 1917 bis 1918 erstmals einen Reichskanzler. Der Novemberrevolution von 1918 stand die Zentrumspartei als konservative Kraft jedoch ablehnend gegenüber. In der Weimarer Republik nahm die Zentrumspartei aufgrund der zerklüfteten Parteienlandschaft, die zu diesem Zeitpunkt vorherrschte, eine wichtige Rolle ein, da sie im Parteiensystem eine bedeutende Stellung in der politischen Mitte hatte. Der letzte Kanzler den das Zentrum stellte war Franz v. Papen. Durch seine Versuche die NSDAP an der Regierung zu beteiligen, verschaffte er Hitler eine starke Machtposition. Am 5.6.1933 löste sich die Zentrumspartei selbst auf.
[18] Schreiben Beyerls vom 22.11.1917 Uni-Archiv: Jur. 0116.
[19] Hense, Konrad Beyerle, S. 74 f.
[20] Hense, Konrad Beyerle, S. 119 ff.
[21] Hense, Konrad Beyerle, S. 75 .
[22] Beyerle Konrad, Die Kultur der Abtei Reichenau, S. 1.
[23] Hense, Konrad Beyerle, S. 221ff .
[24] Ludwig Mitteis (17.3.1859 -26.12.1921) Sein Arbeitsgebiete waren das Bürgerliche Recht und die Deutsche Rechtsgeschichte. Von 1880-1886 Richter in Wien. 1884 Privatdozent an der Universität in Wien. 1887 Professor für bürgerliches Recht an der Universität in Prag. 1895 Professor für Bürgerliches Recht an der Universität in Wien. 1899 Professor für Bürgerliches Recht an der Universität in Leipzig.
[25] Gamillscheg, Ernst Rabel (1874-1955) Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung; Rechtswissenschaft in Gö S. 459f.
[26] Gegenstand der Papyruskunde sind hauptsächlich die griechischen und lateinischen Papyrustexte aus Ägypten aus dem Zeitraum von dem 4. Jh. v. Chr. bis etwa zum 9. Jh. n. Chr. Die Bedeutung der Papyri als Geschichtsquellen liegt in ihrer Unmittelbarkeit, da sie das gesamte kulturelle Leben erfassen. Die Bedeutung der literarischen Papyrustexte besteht darin, dass die Zahl der erst durch sie bekannt gewordenen Autoren und Werke beträchtlich ist.
[27] S. Hafer in Stolleis „Juristen“ S. 508 Rabel.
[28] Schreiben des Kurator der Georg-August-Universität vom 28.9.1911 Nr. 4130. Uniarichiv: Jur. 0116.
[29] Schreiben der Fakultät vom 14.2.1912 Uni-Archiv: Jur. 0116.
[30] Meldekarte Rabels aus dem Göttinger Stadtarchiv .
[31] Schreiben des Dekans der Fakultät Uni-Archiv: Jur. 0116.
[32] Gamillscheg, Ernst Rabel (1874-1955) Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung; Rechtswissenschaft in Gö S. 459f .
[33] Meldekarte Rabels aus dem Göttinger Stadtarchiv.
[34] Gamillscheg, Ernst Rabel (1874-1955) Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung; Rechtswissenschaft in Gö S. 459f.
[35] Leser, Rabel gesammelte Aufsätze I, Einleitung, S.20.
[36] Ernst Rabel in Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, 1 Band, „die Grundzüge des römischen Privatrechts“, S. 399 f.
[37] Ernst Rabel, Grundzüge des Römischen Privatrechts, S. 5.
[38] Festschrift für Rabel II Autor Wolgang Kunkel „Rabel als Rechtshistoriker“ S. 4
[39] Rheinstein JR 1956 „Gedächtnisrede für Geheimrat Professor Dr. Ernst Rabel“ S. 136 f.
[40] Meldekarte Rabels aus dem Göttinger Stadtarchiv.
[41] Meldekarte Rabels aus dem Göttinger Stadtarchiv.
[42] Rheinstein JR 1956 „Gedächtnisrede für Geheimrat Professor Dr. Ernst Rabel“ S. 138.
[43] Meldekarte Oertmann aus dem Stadtarchiv.
[44] Die Tagungen und Veröffentlichungen dieses Vereins, dem von Anfang an neben Universitätsprofessoren auch führende Mitglieder des staatlichen Apparates angehörten, erstreckten sich bis in die ersten Jahre des Nationalsozialismus.
[45] Diese eher gemäßigte politische Geisteshaltung lehnte sowohl den uneingeschränkten Kapitalismus, ebenso wie den Marxismus ab. Diese Lehre forderte das Eingreifen des Staates um die Klassengegensätze zu mildern, den sozialen Frieden zu sichern und den sozialen Aufstieg zu fordern.
[46] Oertmann, Das Testamentum Mysticum.
[47] Die Pandekten sind Teil der Corpus Iuris Civilis des oströmischen Kaiser Justinians I um 533 n.Ch., in welchem Auszüge aus den Schriften römischer Juristen gesammelt wurden sind.
[48] Oertmann, Die Volkswirtschaftslehre des corpus juris civilis.
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- Andreas Manthey (Autor), 2005, Konrad Beyerle, Ernst Rabel, Paul Ernst Oertmann, Julius Binder, Frauenstudium, Die Geschichte der juristischen Fakultät Göttingen bis 1933, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49930
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