Als neuestes Einsatzmittel zur polizeilichen Gefahrenabwehr, sollen kleine Kamerasysteme, sogenannte "Bodycams", "Körperkameras", "Schulterkameras", "Mini-Schulterkameras" zum Einsatz kommen. Diese können im Brust- oder Schulterbereich, an der Dienstkleidung oder aber an der Schutzweste des Polizeibeamten angebracht werden. Die Bodycams sollen potenzielle Gewalttäter abschrecken. Laut der GdP (Gewerkschaft der Polizei), ist der "Widerstand gegen die Staatsgewalt längst zum Dauerzustand in Deutschland geworden", sodass sogar kleinste Einsätze jederzeit in Gewalt ausarten können.
Nach den Zahlen der GdP, erleben täglich durchschnittlich 133 Beamte Widerstand. Es wurden mehr als 332.000 versuchte und vollendete Straftaten gegen Polizeivollzugsbeamte seit 2013 verübt, das sind statistisch 180 pro Tag. Die Polizeibeamten werden beispielsweise nicht nur wegen einer vollstreckbaren Maßnahme angegriffen, sondern lediglich auch nur weil sie im Dienst des Staates stehen. Für den Einsatz der Bodycams muss aber die gesetzliche Grundlage angepasst werden. In Berlin soll das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln), bis zum Sommer 2019 angepasst werden. Angetrieben durch ein Pilotprojekt in Hessen im Jahr 2013, erprobten immer mehr Bundesländer den Einsatz von Bodycams oder zogen es zumindest in Erwägung.
In mehreren Bundesländern wurde bereits eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Bodycams angepasst. So beispielsweise Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland. Für den Einsatz von Bodycams sind gewisse Anforderungen an den rechtsstaatlichen Einsatz zu stellen und nicht jedes Bundesland sieht für den Einsatz der Bodycam eine hinreichend bestimmte Eingriffsgrundlage vor.
In dieser Arbeit wird nach vorgegebenem Umfang die verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und die informationelle Selbstbestimmung beleuchtet werden.
Sowie insbesondere wie die Situation in Berlin aussieht und ob es die Möglichkeit gibt auch in diesem Bundesland das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz anzupassen, um den Einsatz der Bodycam zu rechtfertigen ohne das es zu Grundrechtseingriffen kommt. Auf die möglichen Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG, die Versammlungsfreiheit, sowie auf Art. 13 Abs. 1 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung wird in dieser Hausarbeit nicht eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Bodycam
I. Die Funktionsweise der Bodycam
II. Aktueller Stand in Deutschland
III. Entwicklung in Berlin
IV. Zweck der Maßnahme (Bodycam)
C. Verfassungsrechtliche Anforderungen
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
1. Allgemeines
2. Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
3. Zwischenergebnis
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Bestimmtheitsgrundsatz
III. Prerecording Funktion
D. Fazit und Ausblick
- Arbeit zitieren
- Charis-Maria Kruppa (Autor:in), 2019, Polizeilicher Einsatz von Bodycams. Verfassungsrechtliche Anforderungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/499082
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