Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt handelsrechtlich einen einheitlichen und selbständigen, nicht abnutzbaren Vermögensgegenstand dar, sofern sie dem Anlagevermögen gemäß den §§ 246 Absatz 1 und 247 Absatz 2 zugeordnet werden kann, unabhängig von der Beteiligungsquote.1 Der Ausweis der Beteiligung erfolgt unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen, wenn der Gesellschafter die mehrheitlichen Stimmrechte an der Beteiligung hat.
Hiervon wird ausgegangen, wenn die Beteiligungsquote über 50 Prozent beträgt. Die Bilanzierung erfolgt im Handelsrecht nach dem Anschaffungskostenprinzip, während im Steuerrecht die sogenannte Spiegelbildmethode angewandt wird. Hieraus können sich unterschiedliche Wertansätze ergeben, die zu latenten Steuern führen können. In dieser Arbeit werden die unterschiedlichen Bewertungsmethoden nach Handelsrecht und Steuerrecht erläutert. Es wird auch gezeigt, warum die Ansätze abweichen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Hauptteil
1. Definition der Beteiligung
a. Anwendungsbereich
b. Beteiligungsverhältnis und Mitunternehmerschaft
c. Anteile
d. Ausweis in der Bilanz
e. Ausweis in der GuV
2. Bewertung nach Handelsrecht
a. Zugangsbewertung
b. Folgebewertung
c. Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten
d. Ausweis von Beteiligungserträgen und -Verlusten
e. Einlagen
f. SonstigeAngaben, Anhang
3. BewertungnachSteuerrecht
a. Spiegelbildmethode
b. Ergänzungs- und Sonderbilanz
c. Zugangsbewertung
d. Folgebewertung
e. Laufende Gewinne
4. LatenteSteuern
5. BeteiligteGesellschafter
III. Fazit
Literaturverzeichnis
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