In dieser Arbeit wird die Obliegenheit des Beamtentums bei Lehrkräften erörtert. Ist der Beamtenstatus noch zu rechtfertigen oder ist es sinnvoller, Lehrkräfte von den hoheitlichen Befugnissen zu lösen und sie nur noch als Angestellte einzustellen? Dabei wird zunächst der gewerkschaftliche Standpunkt darstellt, indem auf die Gewerkschaft der Erziehung und Wissenschaft eingegangen wird. Danach werden Vor- und Nachteile des Beamtentums bei Lehrkräften beschrieben. Die Pro-Argumente werden sowohl aus theoretischer Sicht als auch aus praktischer Sicht (Berlin) erläutert.
Die Verbeamtung von Lehrkräften war in den letzten Jahrzehnten eine Selbstverständlichkeit und ist auch heutzutage in den meisten westlichen Bundesländern die Regel. In den östlichen Bundesländern hingegen geht die Tendenz für die Verbeamtung von Lehrkräften zurück. In letzter Zeit wird von einigen politischen Kräften und der Öffentlichkeit eine flächendeckende Entbeamtung der Lehrkräfte angestrebt und gefordert. Als Hauptargument wird dabei die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe genannt.
Einleitung
„Bayern will von 7.000 befristet angestellten Lehrkräften 800 fest anstellen und verbeamten - GEW: Immerhin (reicht aber nicht!)“[1], „Lehrersein ohne Verbeamtung in Berlin ist ungerecht“[2], „Enteignungen vielleicht, LehrerVerbeamtung nein“[3].
Regelmäßig bringen Schlagzeilen - wie diese - Debatten über die Verbeamtung von Lehrkräften ins Rollen. Als Lehramtsstudent interessiert mich dieses kontroverse Thema, weshalb ich in der vorliegenden Arbeit die Obliegenheit des Beamtentums bei Lehrkräften erörtern möchte. Ist der Beamtenstatus noch zu rechtfertigen oder ist es sinnvoller, Lehrkräfte von den hoheitlichen Befugnissen zu lösen und sie nur noch als Angestellte einzustellen? Dabei möchte ich zunächst den gewerkschaftlichen Standpunkt darstellen, indem ich auf die Gewerkschaft der Erziehung und Wissenschaft eingehe. Danach folgt die Erörterung, in der die Vor- und Nachteile des Beamtentums bei Lehrkräften dargestellt werden. Dabei werden die Pro-Argumente sowohl aus theoretischer Sicht als auch aus praktischer Sicht (Berlin) erläutert. Zu guter Letzt wird ein Fazit gezogen.
Gewerkschaftlicher Standpunkt
Es gibt in Deutschland zwei große Gewerkschaften, die die Interessen der Lehrkräfte deutschlandweit vertreten. Zum einen ist es die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW), zum anderen der Verband für Bildung und Erziehung (VBE). In diesem Kapitel soll es darum gehen, ihre Standpunkte bezüglich der Verbeamtung von Lehrkräften darzustellen. Darüber hinaus wird Bezug auf den Deutschen Beamtenbund genommen (DBB), da er in dieser Thematik nicht unbedeutend ist. Die GEW hat einen großen Einfluss auf die Interessenvertretung von Lehrerinnen und Lehren in Deutschland und setzt sich bundesweit für die Verbeamtung von Lehrkräften ein. In Sachsen, wo zwischenzeitlich nicht verbeamtet wurde, hat die GEW lange darum gerungen, dass auch dort Lehrkräfte verbeamtet werden - und das mit Erfolg. Vor kurzem wurden erste Lehrkräfte verbeamtet.[4] Der Deutsche Beamtenbund hingegen sieht tritt der Verbeamtung in Sachen mit Skepsis entgegen. Er spricht sich gegen die Verbeamtung aus und schlägt stattdessen vor, die Lehrkräfte zu entlasten und die Nettobezüge zu erhöhen. Als Grund wirft er die mit der Verbeamtung entstehende Ungerechtigkeit im Lehrerzimmer auf. Auch der VBE setzt sich - wie die GEW - für die Verbeamtung von Lehrkräften ein. Sie vertritt die Meinung, dass Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich im Beamtenverhältnis beschäftigt werden sollen. Des Weiteren verfolgt sie das Ziel, die Altersgrenze für die Verbeamtung aufzuheben. Dazu bringt sie den Vorschlag, dass über 50-jährige selbst entscheiden sollen, ob sie im Beamten- oder Tarifverhältnis beschäftigt werden sollen.[5] Nach ihrer Ansicht gehöre die Verbeamtung von Lehrkräften zum Verfassungsgebot.
Der Lehrer als Beamter - unbedingt!
Theoretische Argumentation
Die Verbeamtung von Lehrkräften war in den letzten Jahrzehnten eine Selbstverständlichkeit und ist auch heutzutage in den meisten westlichen Bundesländern die Regel. In den östlichen Bundesländern hingegen geht die Tendenz für die Verbeamtung von Lehrkräften zurück. In letzter Zeit wird von einigen politischen Kräften und der Öffentlichkeit eine flächendeckende Entbeamtung der Lehrkräfte angestrebt und gefordert. Als Hauptargument wird dabei die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe genannt. Lehrkräften wird vorgeworfen, ihre Aufgaben seien nicht vergleichbar mit deren der Polizei, der Feuerwehr oder den Beamten in der Justiz. Um dieses Argument zu entkräften, werfen wir einen Blick auf den Aufgaben- und Verantwortungsbereich einer Lehrkraft, der laut Leisner „einheitlich hoheitlich geprägt ist.“[6] Neben der Verleihung von Zeugnissen, die das Leben der Schüler mitbestimmen, haben Lehrer die Pflicht zur Ordnung- und Disziplinarmaßnahmen wie Schularrest und die Einhaltung des Rauchverbots.[7] Leisner ist der Ansicht, dass solche Entscheidungsund Beurteilungsprozesse von beamteten Lehrkräften in staatlicher Verantwortung erfolgen müssen.[8] Zudem kann als Argument aufgeführt werden, dass Lehrkräfte nicht privatrechtlich, sondern amtlich haften[9] und dies somit als Hoheitstätigkeit einer Lehrkraft angesehen wird.[10] Die Hoheitstätigkeit von Lehrkräften wurde außerdem vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, da „für die Lehrer die gleichen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten wie für andere Beamte“[11] und der Beamtenstatus einheitlich dadurch begründet wird, dass bestimmte Hoheitsaufgaben zu erfüllen sind.[12] Als weiteres Argument führt das Bundesverwaltungsgericht auf, dass die Verbeamtung in Deutschland als eine traditionelle Grundentscheidung zu bewerten ist, da bereits zu Weimarer Zeiten die Lehrertätigkeit als hoheitliche Aufgabe angesehen wurde. Auch die Preußen waren dieser Ansicht und hielten dies in ihrer Verfassung fest: „Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs- und Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.“[13]
Ein weiteres Argument des Bundesverwaltungsgerichts hat eine staatspolitische Bedeutung. Demnach vermitteln Lehrkräfte keine persönlichen Überzeugungen, sondern die Bildungsnotwendigkeit sowie die Bildungsansprüche des Staates. In anderen Worten heißt es, dass Lehrkräfte den heranwachsenden Schülern die Werte der Staatsordnung bewusst machen.[14] Nach Meinung Leisners mache es nur Sinn, wenn die politisch neutrale und unideologische Lehrkraft ein Beamtenstatus inne hat, da sie den staatlichen Bildungsauftrag befolgt.[15]
Ein weiteres wichtiges Argument für die Verbeamtung von Lehrkräften bezieht sich auf die organisationsrechtlichen Vorschriften der Schulen, nach dem das gesamte Schulwesen unter Aufsicht des Staates steht. Im Artikel 7 des Grundgesetzes hat die Schulaufsicht den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichgeordnet neben dem elterlichen Erziehungsrecht steht, zu befolgen. Da verbeamtete Lehrkräfte dem Streikverbot unterliegen, ist ein reibungsloser Ablauf der staatlichen Schulaufsicht gewährleistet.[16] Sporadisch kommt es vor, dass angestellte Lehrkräfte auf die Straße gehen, um gewünschte Forderungen durchzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Unterrichtsinhalte sowie Unterrichtsziele auf der Strecke bleiben.
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[1] News 4 Teachers, https://www.news4teachers.de/2019/04/bayem-will-von-7-000-befristet- angestellten-lehrkraeften-800-fest-anstellen-und-verbeamten-gew-immerhin-reicht-aber-nicht/ [aufgerufen am 21.04.2019].
[2] Berliner Morgenpost. https://www.morgenpost.de/berlin/article216803101/Lehrersein-ohne- Verbeamtung-in-Berlin-ist-ungerecht.html [aufgerufenam 21.04.2019],
[3] Neues Deutschland, https://www.neues-deutschland.de/artikel/1115667.spd-parteitag-enteignungen- vielleicht-lehrer-verbeamtung-nein.html [aufgerufen am 21.04.2019],
[4] Vgl. GEW Sachsen, https://www.gew-sachsen.de/beamte/die-gew-zur-verbeamtung/ aufgerufen am 17.04.2019],
[5] Vgl. VBE NRW. https://vbe-nrw.de/downloads/PDF %20Dokumente/DA9_Beamtenstatus.pdf[14.04.2019],
[6] W. Leisner, Beamtentum. Schritten zum Beamtenrecht und Entwicklung des öffentlichen Dienstes 1968 - 1991. Berlin, 1995, S. 244.
[7] W. Schwengel, Die Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in den neuen Ländern. Berlin, 1999, S. 111.
[8] Leisner, Beamtentum, S. 245.
[9] § 839 BGB, Art. 34 GG.
[10] Leisner, Beamtentum, S. 245.
[11] Ebd., S. 243.
[12] Ebd., S. 244.
[13] Art. 20 der Preußischen Verfassung, http://www.documentarchiv.de/nzjh/vertprl848.html
[14] Leisner, Beamtentum, S. 249.
[15] Leisner, Beamtentum, S. 250.
[16] Ebd., S. 252.
- Citation du texte
- Anonyme,, 2019, Ist die Verbeamtung von Lehrern in der Bundesrepublik sinnvoll?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/497175
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