Aufgrund der Globalisierung wie auch der Verflechtung internationaler Finanzplätze ist seit Jahren eine effektive Verhinderung von Insidergeschäften und Kursmanipulationen nur noch auf staatenübergreifender Ebene möglich. Innerhalb der EG ist dies insbesondere durch Richtlinie 2003/6/EG, sog. Marktmissbrauchs-Richtlinie, geschehen.
Diese wie auch die vier zu ihrer Durchführung ergangenen weiteren Rechtsakte enthalten wesentliche Vorgaben für das Kapitalmarktstrafrecht der Mitgliedsstaaten. Von der Bundesrepublik Deutschland wurden die Rechtsakte, soweit erforderlich, durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (4. FinMFödG) sowie das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) umgesetzt.
Neben der Darstellung der konkreten Inhalte dieser EG-Rechtsakte und deren Umsetzung in das nationale Recht befasst sich die Studie auch mit der Entwicklung der europäischen Vorgehensweise insgesamt sowie den jeweiligen Einflüssen auf die deutsche Rechtsordnung, soweit sie das Strafrecht betreffen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1. Kapitel: Europäische Gemeinschaft und Europäische Union
A. Historische Entwicklung
B. Rechtsnatur, Struktur und Rechtsquellen der Europäischen Union
I. Die Rechtsnatur der EU
II. Die Struktur der EU
III. Die Rechtsquellen der EU
1. Primäres Unionsrecht
2. Sekundäres Unionsrecht
C. Die drei Säulen der EU
I. Die Europäische Gemeinschaft (EG)
1. Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht
a) Primäres Gemeinschaftsrecht
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht
(1) Einzelermächtigung und Subsidiarität
(2) Verordnung
(3) Richtlinie
(4) Entscheidung
(5) Empfehlungen und Stellungnahmen
(6) Sonstige Rechtsakte der EG
(7) Zusammenfassung
2. Rechtssetzungsverfahren
3. Organe der Europäischen Gemeinschaft
4. Kompetenzen der EG
5. Maßnahmen der EG gegen Insiderhandel und Kursmanipulation
II. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
III. Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
1. Institutionen der PJZS
2. Handlungsformen der PJZS
a) Leitlinien des Europäischen Rates
b) Gemeinsame Standpunkte
c) Rahmenbeschlüsse
d) „Sonstige“ Beschlüsse
e) Durchführungsmaßnahmen
f) Völkerrechtliche Übereinkommen in der PJZS
g) Unbenannte Handlungsformen
h) Zusammenfassung
3. Ziele der PJZS
4. Zusammenfassung
IV. Ergebnis
D. Supranationale Vorgaben und internationale Vereinbarungen
E. Fazit
2. Kapitel: Europäische Maßnahmen und deutsche Umsetzung
A. Vorbemerkung
B. Wohlverhaltensregeln aus dem Jahre 1977
I. Hintergrund
II. Europäische Vorgaben
III. Deutsche Umsetzung
IV. Zusammenfassung
C. Börsenzulassungs-Richtlinie aus dem Jahre 1979
I. Hintergrund
II. Europäische Vorgaben
III. Deutsche Umsetzung
IV. Zusammenfassung
D. Insider-Richtlinie aus dem Jahre 1989
I. Hintergrund
II. Europarechtliche Vorgaben
III. Deutsche Umsetzung
IV. Zusammenfassung
E. Aktionsplan Finanzdienstleistungen aus dem Jahre 1999
F. Wertpapierzulassungs-Richtlinie aus dem Jahre 2001
I. Hintergrund
II. Europäische Vorgaben
III. Deutsche Umsetzung
IV. Zusammenfassung
G. Marktmissbrauchs-Richtlinie aus dem Jahre 2003
I. Hintergrund
II. Europäische Vorgaben
1. Insider-Information
2. Marktmanipulation
3. Ergänzende Rechtsakte der EG
a) Durchführungs-VO aus dem Jahre 2003
b) Durchführungs-RL aus dem Jahre 2003 betreffs Insider-Informationen
c) Durchführungs-RL aus dem Jahre 2003 betreffs Anlageempfehlungen
d) Durchführungs-RL aus dem Jahre 2004 betreffs Marktmanipulationen
4. Zusammenfassung
III. Deutsche Umsetzung
1. Insider-Handel
2. Marktmanipulation
3. Ergebnis
IV. Zusammenfassung
H. Transparenzharmonisierungs-Richtlinie aus dem Jahre 2004
I. Zusammenfassung
3. Kapitel: Das geltende Recht in der Bundesrepublik Deutschland
A. Vorbemerkung
B. Verbot des Insiderhandels
C. Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität, Anzeige von Verdachtsfällen
D. Verbot der Kursmanipulation
E. Zusammenfassung
4. Kapitel: Ausblick
Anhang
Richtlinie 2003/6/EG
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
Richtlinie 2003/125/EG
Richtlinie 2004/72/EG
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Entgegen vielfacher Annahme ist die Börse keine Einrichtung der Moderne oder der „modernen“ Wirtschaft. Vielmehr reichen ihre Wurzeln bis ins Hohe Mittelalter zum Beginn des 12. Jahrhunderts zurück[1]. Bereits im Jahre 1111 fanden in der St.-Martins-Kirche in der heutigen Stadt Lucca, die zur damaligen Zeit noch eine aristokratische Republik gewesen ist, „Tausch-Börsen“ statt. Bei diesen versammelten sich regelmäßig Wechsler, Makler und Kaufleute, um Waren gegen Waren zu tauschen, ohne dass sich hierbei starre Preise oder Tauschverhältnisse herausgebildet haben[2].
Rund drei Jahrhunderte später, im Jahre 1409, entstand in Brügge die erste „richtige“ Börse, die allerdings noch ausschließlich den italienischen Kaufleuten vorbehalten blieb und weitgehend einen Ort des „normalen“ Warenhandels darstellte. 1460 wurde dagegen in Antwerpen eine „internationale“ Börse eröffnet, welche von Kaufleuten zahlreicher Nationen besucht worden ist, wobei auch hier wiederum „nur“ der Gewürzhandel im Vordergrund stand[3]. Auf deutschem Boden wurden erst im Jahre 1540 in Nürnberg und Augsburg, 1553 in Köln[4], 1558 in Hamburg[5] sowie im Jahre 1585 in Frankfurt am Main Börsenplätze eröffnet[6], die ihrerseits vorwiegend Wechsel und ähnliche Zahlungsinstrumente der damaligen Zeit zum Gegenstand hatten. Börsenhandel als Wertpapierhandel im „klassischen“ Sinne fand dagegen erst ab dem 17. Jahrhundert infolge der 1602 gegründeten Allgemeine Niederländische Vereinigte Ostindische Companie in Amsterdam statt[7], während in Frankfurt am Main die Jahre um 1710 als die „Geburtsstunde“ modernen Wertpapierhandels angesehen werden können[8].
Fester Bestandteil und zugleich Wesenszug einer jeden Börse ist, wie auch ein Blick in die Geschichte zeigt, die Freiheit und Flexibilität der Preise, der Kurse, gewesen. Wie anders hätte es sonst zum ersten „Börsenkrach“ im Jahre 1637 kommen können, der mit Ausnahme des zur damaligen Zeit begehrten Handelsobjektes, den berühmten Tulpenzwiebeln, den heutigen Spekulationsblasen und den Folgen ihres Platzens ohne Einschränkung ähnelt[9]. Weniger als ein Jahrhundert später vollzog sich, nunmehr in London und Paris, im Jahre 1720 der erste „Wertpapiercrash“, der als Vorläufer der großen Zusammenbrüche der Aktienmärkte des 20. Jahrhunderts gesehen werden kann und auf dem Platzen zweier Spekulationsblasen um das Edelmetall Gold sowie um die 1711 gegründete South-Sea Company, eine der ersten Aktiengesellschaften, beruhte[10]. Der als „Schwarzer Freitag“ nicht nur in die Wirtschafts- und Finanzgeschichte eingegangene 24. Oktober 1929[11] sowie der (kurzfristige) Einbruch der US-Börsen am 19. Oktober 1987[12] belegen, dass auch das 20. Jahrhundert nicht frei von unerwarteten und relativ extremen Kursschwankungen ist.
Ein weiterer Rückblick in die Geschichte der Börse zeigt, dass neben dem Phänomen der „reinen“ Spekulation und deren Folgen auch die gezielte Manipulation der Märkte keine Erscheinung der letzten Jahrzehnte ist. Bereits im Jahre 1474 findet sich in dem Beichtspiegel „Summula Confessionis“ des venezischen Dominikaners Antoninus „Florentinus“ die Feststellung, dass die Manipulation von Wechselkursen sowie Verhaltensweisen, die nach heutiger Terminologie als Insider-Geschäfte zu bezeichnen wären, ebenso Sünde sind wie Wucher und andere übermäßige Gewinnziehungen[13].
Der erstmals in der Literatur belegte Fall einer Kursmanipulation ereignete sich vergleichsweise spät im Jahre 1814[14]. Drei als Soldaten verkleidete Personen verbreiteten an der Londoner Börse das Gerücht, Napoleon wäre getötet und Paris von den Alliierten Truppen[15] eingenommen worden. In der Erwartung einer umgehenden Beendigung des Freiheitskrieges zogen die Börsenkurse, getrieben von den Erwartungen der Händler, kräftig an, wie es von dem Drahtzieher der Manipulation, einem Mr. de Berenger, erwartet worden war. Dieser konnte noch vor der alsbald erfolgten Aufdeckung der tatsächlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Korrektur der Kurse auf das Ausgangsniveau beachtliche Gewinne mit den zuvor erworbenen Wertpapieren erzielen[16]. Tatsächlich wurde Paris erst am 30. März 1814 von den Truppen der Koalition besetzt, am 11. April 1814 dankte Napoleon ab und starb schließlich am 5. Mai 1821 in der Verbannung auf St. Helena.
Siebzig Jahre später nahm sich auch der deutsche Reichsgesetzgeber angesichts der nicht unbeträchtlichen Zahl von Aktiengesellschaften, deren zunehmender wirtschaftlicher Bedeutung[17] sowie unliebsamer Ereignisse im Umfeld des Warenterminhandels[18] dem Problem der gezielten Manipulation von Börsenkursen an. Mit Art. 249d Abs. 1 Nr. 2 ADHGB[19] aus dem Jahre 1884[20] wurde fortan unter anderem die Einwirkung auf den Kurs von Aktien in betrügerischer Absicht unter Strafe gestellt. 1896 wurde der Straftatbestand in das neu geschaffene Börsengesetz als § 75 BörsG a.F.[21] aufgenommen, nachdem das ebenfalls 1896 verabschiedete und mit dem im gleichen Jahr erlassenen BGB am 1. Januar 1900 in Kraft getretene HGB[22] nunmehr keine Bestimmungen mehr über Aktiengesellschaften enthielt[23]. Durch die Revision[24] des BörsG im Jahre 1908[25] wurde die Strafbestimmung zur noch heute vielfach zitierten, wenngleich in der praktischen Anwendung eher bedeutungslosen[26], Strafvorschrift des § 88 BörsG a.F. umnummeriert[27]. Aus dem gleichen Jahr finden sich erstmals im deutschen Rechtsraum Überlegungen, hier seitens des damaligen Centralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes, dahingehend, dass das Ausnutzen besonderer Kenntnisse beim Wertpapierhandel im Rahmen der eigenen Selbstverwaltung zu untersagen ist[28].
Nach mehrfachen Abänderungen[29] des § 88 BörsG a.F. wurde schließlich im Jahre 2002 das Verbot der Kursmanipulation in den neu geschaffenen § 20a WpHG übernommen[30], der seither bereits zweimal vom Gesetzgeber überarbeitet worden ist[31]. § 20a WpHG stellt dabei, ebenso wie das erst 1994 erlassene WpHG selbst, vornehmlich ein Produkt derjenigen Umsetzungspflichten dar, die sich aus verschiedenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung des Insider-Handels und der Kursmanipulation ergeben haben. So wurde mit § 14 WpHG a.F. erstmals[32] im Jahre 1994 innerhalb der deutschen Rechtsordnung das Ausnutzen von Insider-Informationen durch den Insider selbst unmittelbar[33] unter Strafe gestellt[34], wie es in einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft aus dem Jahre 1989 vorgesehen gewesen ist[35].
Bei einer Gegenüberstellung des Verbots der Kursmanipulation, das mit Art. 249d ADHGB a.F. sowie den nachfolgend geltenden § 75 BörsG a.F. und § 88 BörsG a.F. seit mehr als einem Jahrhundert gilt, und der vergleichsweise „jungen“ Verbotsnorm des § 14 WpHG, dem Verbot des Insider-Geschäftes, wird deutlich, dass die Rechtsakte der EG das deutsche Wirtschaftsrecht und hier das Wertpapier(handels)recht nachhaltig beeinflusst haben und noch beeinflussen[36]. Insbesondere, nachdem die wesentlichen Änderungen in der deutschen Rechtsordnung vornehmlich auf die Umsetzungspflichten aus dem Rechtsrahmen der Europäischen Gemeinschaft zurück zuführen sind[37]. Neben § 14 WpHG ist es gerade auch § 20a WpHG, der sowohl in seiner Entstehung als auch in den nachfolgenden Änderungen, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich dargelegt, auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zurück zu führen ist.
In der vorliegenden Arbeit wird nunmehr untersucht, welche strafrechtsrelevanten Maßnahmen von der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung von Insidergeschäften sowie der Kurs- und Marktpreismanipulation getroffen worden sind und inwieweit diese ins nationale, deutsche, Recht umgesetzt wurden. Daneben wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit Maßnahmen aus dem Bereich der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Dritten Säule der Europäischen Union, die Ausgestaltung des deutschen Wertpapierhandelsrechts und insbesondere des Verbots über den Insider-Handel und die Kursmanipulation beeinflusst haben. Im Vordergrund der Untersuchung stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung die bereits erwähnten Bestimmungen des § 88 BörsG a.F. sowie des § 14 WpHG und des § 20a WpHG, das Verbot des Insiderhandels sowie das Verbot der Marktmanipulation. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf die unmittelbar auf den Kurs oder Marktpreis einwirkenden Verhaltensweisen und der diese betreffenden Maßnahmen, wohingegen alle Aspekte der mittelbaren, strafrechtsrelevanten, Einwirkungen, etwa durch unzutreffende Ausgestaltung eines Prospektes[38] oder die Manipulation im Bereich von Geschäftsberichten und Bilanzen, soweit hierin nicht eine Form der Marktmanipulation zu sehen ist, von der Untersuchung ausgenommen werden.
Im nachfolgenden ersten Kapitel der Arbeit wird zunächst auf die wesentliche Entwicklung und heutige Struktur der EG und EU näher eingegangen, bevor im zweiten Kapitel eine Auf- und Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Maßnahmen der EG und sowie der im Jahre 1993 gegründeten EU vollzogen wird. Damit verbunden wird eine Darstellung der jeweiligen Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen in das deutsche Recht. Im dritten Kapitel der Arbeit werden summarisch die relevanten Normen des deutschen Rechts, die das Verbot der Kursmanipulation und des Insiderhandels erfassen, vorgestellt. Im vierten Kapitel finden schließlich eine Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse sowie ein Ausblick statt.
1. Kapitel: Europäische Gemeinschaft und Europäische Union
A. Historische Entwicklung
Die Europäische Union markiert den derzeitigen Höhe- und Schlusspunkt der Europäischen Integration, deren qualitative Fortentwicklung erst mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Europäischen Union zu erwarten sein dürfte[39], wenngleich damit nach dem Scheitern zweier Referenden in Frankreich[40] und den Niederlanden[41] vorerst nicht zu rechnen ist[42].
Die Idee eines vereinten Europas lässt sich zunächst weit über den Zweiten Weltkrieg hinausgehend bis in das Mittelalter zurückverfolgen[43]. Trotz dieser historischen Beständigkeit bedurfte es erst des Eindruckes des Zweiten Weltkriegs, um eine dauerhafte Entfaltung und Umsetzung der Europaidee zu erreichen. Der Beginn der Europäischen Integration und damit auch der des Entwicklungsprozesses der Europäischen Union finden sich bereits nur wenige Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. So entwickelte sich bereits auf dem Haager Kongress im Jahre 1948 die Forderung nach einer wirtschaftlichen und politischen Union Europas[44]. Diese Forderung führte zunächst zur Gründung des Europarates am 5. Mai 1949, der allerdings kein Vorläufer oder integraler Bestandteil der Europäischen Union war oder ist. Es handelt sich hier vielmehr um eine internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, die eine gesamteuropäische Integration anstrebt. Nicht zuletzt aufgrund der Mitgliedschaft Russlands wie auch anderer Nachfolgestaaten der Sowjetunion stellt die derzeit 46 Mitglieder[45] zählende Organisation insoweit ein gesamteuropäisches Forum dar[46].
Ein erster Schritt in Richtung der heutigen Europäischen Union ist vielmehr, dem Schuman-Monnet-Plan folgend, erst die Unterzeichnung des EGKS-Vertrags am 18. April 1951 in Paris gewesen[47]. Nur kurze Zeit später befassten sich die sechs EGKS-Staaten[48] mit der Schaffung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft[49], die allerdings an der französischen Nationalversammlung scheiterte[50].
Einen wesentlichen Schritt in der Fortentwicklung stellen die Römischen Verträge, die Verträge über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM), vom 25. März 1957[51] dar. Diese, von den sechs EGKS-Staaten unterzeichneten, Verträge zielten erstmalig auf die Schaffung eines gemeinsamen Marktes ab und beinhalteten die erforderlichen Instrumente für die Bewerkstelligung einer wirtschaftlichen Integration[52]. Von den nunmehr drei Europäischen Gemeinschaften, EWG, EGKS[53] sowie EAG, stellte die EWG den stärksten Impulsgeber dar. Im Jahre 1967 wurden die Organe der drei Gemeinschaften, EWG, EAG und EGKS, durch den Fusionsvertrag vom 8. April 1965[54] zusammengeführt; die Gemeinschaften hingegen blieben rechtlich selbstständig. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde in Europäische Gemeinschaft umbenannt.
Mit der Europäischen Politischen Zusammenarbeit, der EPZ[55], wurde erstmals im Jahre 1970 eine politische Integration ins Leben gerufen, die allerdings außerhalb der damaligen EG einzuordnen ist. Eine – auch heute noch ausstehende – vollumfänglichen Integration politischer Gebiete fand dabei allerdings nicht statt, nachdem der Inhalt der EPZ allein auf gemeinsame Vorgehensweisen in der Außenpolitik abzielte. Zudem war diese Integrationsstufe bis ins Jahr 1986 allein durch politische Absichtserklärungen legitimiert[56].
In drei Erweiterungsrunden in den Jahren 1973[57], der so genannten Norderweiterung, sowie 1981[58] und 1986[59], den beiden Süderweiterungen, dehnte sich die EG zunächst auf insgesamt zwölf Mitgliedstaaten aus. Ein weiterer Integrationsschritt erfolgte am 17. Februar 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA)[60]. Durch diesen wurde der Abschluss des Gemeinsamen Marktes mit der hierzu erforderlichen Reform der Römischen Verträge vollzogen[61].
Die Europäische Union selbst wurde schließlich durch den Vertrag von Maastricht am 1. November 1993[62] gegründet. Sie stellte dabei seit den Römischen Verträgen die wesentlichste Fortentwicklung der Europäischen Integration dar und beinhaltete erstmals auch neben einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (ZBJJ). Zugleich wurde die bisherige EWG zur Europäischen Gemeinschaft (EG) umgewandelt[63]. Im Jahre 1994 folgte eine weitere Beitrittsrunde[64], nach deren Abschluss die EU auf fünfzehn europäische Staaten angewachsen ist.
Mit dem am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam[65] wurde eine weitgehende Revision des Maastrichter Vertrags vorgenommen. Diese führte unter anderem zu einer partiellen Überführung der ZBIJ in die EG. Die im EUV „verbleibende“ ZBJI wurde auf die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) reduziert[66]. Deren rechtliche Grundlagen sind nunmehr in den Art. 29-42 EUV niedergelegt, nachdem der Amsterdamer Vertrag auch eine vollständige Neunummerierung des Maastrichter Vertrages mit sich brachte[67].
Ohne rechtliche Verbindlichkeit wurde am 7. Dezember 2000 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[68] von den drei mit der Rechtsetzung befassten Organen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Parlament, proklamiert[69]. Obgleich die Grundrechte-Charta kein völkerrechtlicher Vertrag ist und auch kein primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht darstellt, kommt ihr bereits alleine über die Rechtsprechung des EuGH eine normative Bindungswirkung zu. Ebenso wie dieser[70] ziehen auch Gerichte der Mitgliedsstaaten die Charta zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundrechtschutzes bei der Durchführung von Gemeinschaftsrecht heran[71].
Der Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001[72] betraf hingegen nur die institutionellen Reformen, die angesichts der bevorstehenden Erweiterung erforderlich gewesen sind[73] ; die Notwendigkeit resultierte aus dem Beitritt zehn weiterer Staaten am 1. Mai 2004[74]. Geändert wurde insbesondere die Zusammensetzung der drei EU-Organe, des Rates, der Kommission sowie des Parlamentes, wobei auch die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz (EuG) erweitert und die Möglichkeit einer dritten Gerichtsebene gemäß Art. 225a EGV eingeführt worden ist[75].
Eine weitere Beitrittsrunde, die mit der Aufnahme von zehn Staaten die mit Abstand größte Erweiterung der EU darstellt, vollzog sich am 1. Mai 2004[76], nach der die EU nunmehr als „Union der 25“ insgesamt 25 Mitgliedsstaaten zählt.
Vorerst letzte Entwicklungsstufe der Europäischen Union ist derzeit die Verabschiedung des Vertrages über eine Europäische Verfassung, der am 6. August 2004 vom Rat der Europäischen Union beschlossen worden ist[77] und nunmehr von allen derzeitigen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden muss[78]. Rechtliche Wirkungen entfaltet der Vertragstext, der wesentliche Bestimmungen des EGV und des EUV sowie der Grundrechte-Charta enthält, dabei noch nicht[79].
B. Rechtsnatur, Struktur und Rechtsquellen der Europäischen Union
I. Die Rechtsnatur der EU
Die Rechtsnatur der Europäischen Union ist, wie schon die unterschiedlichen theoretischen Umschreibungen ihrer Struktur zeigen[80], nicht ohne weiteres exakt zu bestimmen[81]. Im EUV selbst findet sich keine Festlegung oder Vorgabe[82]. Auch spricht dieser der EU keine Rechtspersönlichkeit zu, wie sie dagegen die EG durch Art. 281 EGV und Art. 282 EGV erlangt, nach denen die Gemeinschaft, nicht die Union, weitergehend auch Rechts- und Geschäftsfähigkeit nach dem jeweiligen Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten besitzt[83]. Ganz überwiegend und nicht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG[84] wird die EU als internationale Organisation (eigener Art) angesehen[85]. Heftig umstritten ist hingegen, ob und inwieweit die Europäischen Union dabei auch völkerrechtliches Rechtssubjekt ist, wofür wohl der Wortlaut des EUV selbst spricht, namentlich Art. 49 EUV[86]. Für die vorliegende Arbeit ist diese Frage jedoch gegenstandslos, da einzig die von der EU und ihrer Organe erlassenen Maßnahmen zum Schutz vor Insiderhandel und Kursmanipulation und deren Umsetzung in die deutsche Rechtsordnung, sofern im Bereich des Strafrechts geschehen, von Interesse sind.
II. Die Struktur der EU
Die Struktur der Europäischen Union lässt sich am ehesten mit dem bereits erwähnten „Dachmodell“ oder „Tempelmodell“ beschreiben, das zugleich auch eine bessere Abgrenzbarkeit der unterschiedlichen strafrechtlich relevanten Teilbereiche bietet[87]. Nach diesem in der Literatur wohl am meisten verbreiteten[88] Modell bildet die EU ein Dach über den drei Säulen, die aus der EG, der GASP sowie der PJZS bestehen. Dabei weisen die Säulen nicht nur unterschiedliche Inhalte, sondern auch unterschiedliche Charakteristika im Hinblick auf ihre rechtliche Qualität auf.
Einziges originäres Organ der Europäischen Union ist der in Art. 4 EUV vorgesehene Europäische Rat[89], dessen Hauptaufgabe die Erzeugung erforderlicher Entwicklungsimpulse und die Festlegung allgemeiner politischer Zielbestimmungen ist. Nicht zu verwechseln ist der Europäische Rat mit dem Rat der Europäischen Gemeinschaften, Art. 202 ff. EGV, der sich seit 1993 als „Rat der Europäischen Union“ bezeichnet[90], oder dem Europarat, der eine internationale Organisation außerhalb der EU darstellt[91].
Ob der EU, insbesondere aus einer Bestimmung des EGV, eine strafrechtliche Rechtsetzungskompetenz zukommt, ist mangels hinreichend eindeutiger Formulierung des EGV sowie angesichts der begrenzten Einzelermächtigungen wie auch des Subsidiaritätsgrundsatzes bis heute umstritten. Die für eine strafrechtliche Rechtssetzungskompetenz in Betracht kommende Bestimmung des Art. 280 Abs. 4 EGV[92], Schutz der finanziellen Interessen der EG durch von ihr zu treffende Maßnahmen, die geeignet und effektiv sind, ist für die vorliegende Untersuchung nicht von weiterer Relevanz.
Anerkannt werden hingegen Rechtssetzungsanweisungskompetenzen, durch welche die Mitgliedsstaaten durch von der EG erlassene Rechtsakte – insbesondere von Richtlinien – zur Anpassung und gegebenenfalls Neuschaffung strafrechtlicher „Nationalvorschriften“ verpflichtet werden können. Diese finden sich im EGV und damit innerhalb der Ersten Säule der EU wie auch innerhalb der PJZS, der Dritten Säule, wenngleich die rechtliche Verbindlichkeit durch die Rechtsnatur und –qualität der beiden Säulen unterschiedlich ausfällt.
III. Die Rechtsquellen der EU
Das Recht der Europäischen Union, das Unionsrecht, stellt einen Bestandteil des Europarechts im engeren Sinne dar[93]. Ähnlich wie das Recht der Europäischen Gemeinschaft[94] kann und wird auch das Recht das Unionsrecht in primäres und sekundäres Unionsrecht unterteilt. Das Recht der Union umfasst dabei, unbeschadet des Art. 47 EUV, auch das Gemeinschaftsrecht, ist allerdings mit diesem nicht identisch[95].
1. Primäres Unionsrecht
Das primäre Unionsrecht wird alleine vom Unionsvertrag, dem EUV, gebildet. Die Protokolle zum EUV stellen dabei, anders als die zum EGV, keine Bestandteile des EUV dar, da eine dem Art. 311 EGV ähnelnde Zuordnung im EUV fehlt[96]. Unbeschadet dessen stellt das primäre Unionsrecht die Rechtsgrundlage für das sekundäre Unionsrecht dar[97] und ermöglicht weiterhin über die Bestimmungen der Art. 48 und 49 EUV zugleich auch die Abänderung von primärem Gemeinschaftsrecht[98].
2. Sekundäres Unionsrecht
Das sekundäre Unionsrecht stellt die Summe aller wirksam auf der Rechtsgrundlage des primären Unionsrechts erlassenen und mit diesem im Einklang befindlichen Maßnahmen der EU dar. Anders als Art. 249 EGV sieht der EUV keinen „einheitlichen“ Katalog für EU-Sekundärrecht vor. Vielmehr „verteilen“ sich die Sekundärakte der Union unter Beibehaltung des Säulenmodells auf die beiden intergouvernementalen Säulen, die GASP und die PJZS. Die im EUV für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Maßnahmen stellen dabei zunächst eine Maßnahme der jeweiligen Säule, letztendlich aber auch eine Maßnahme der EU, dar[99].
Anders als die Rechtsakte der EG sind die Maßnahmen der EU, unabhängig von dem jeweiligen Bereich, nicht supranational, sondern lediglich völkerrechtlich verbindlich. Sie verpflichten die Mitgliedsstaaten jeweils zur Einhaltung und Befolgung im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsetzung, können allerdings nicht unmittelbar Rechte und Pflichten in der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnung begründen[100]. Sanktionen bei der nicht oder nicht rechtzeitigen Umsetzung der EU-Maßnahmen durch die Mitgliedsstaaten sind, anders als bei Rechtsakten der EG, nicht möglich[101]. Das Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH ist nach Art. 46 EUV für Maßnahmen aus dem Bereich der Zweiten und Dritten Säule ausgeschlossen[102]. Eine Abänderung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch sekundäres Unionsrecht ist ausgeschlossen, Art. 47 EUV[103].
C. Die drei Säulen der EU
Bei der nachfolgenden Darstellung der „Säulen“ der EU wird auf die EAG, die teilweise entweder überhaupt nicht neben der EG erwähnt wird oder mit dieser in der „Ersten Säule“ aufgenommen ist, außer Betracht gelassen, da sich schon allein aufgrund des eng umgrenzten Tätigkeitsfeldes dieser „besonderen“ Gemeinschaft keine praktische Relevanz für die vorliegende Arbeit ergibt.
I. Die Europäische Gemeinschaft (EG)
Die älteste und gleichzeitig unter dem Gesichtspunkt der Integration am weitest entwickelte Komponente der Europäischen Union stellt die „Erste Säule“, die Europäische Gemeinschaft, dar. Ihre Rechtsgrundlage ist der EGV, der frühere EWG-Vertrag. Durch Art. 1 Abs. 3 EUV als „Grundlage der Union“ bezeichnet, stellt die EG als supranationale[104] Organisation zugleich auch den Kern der Europäischen Union dar[105]. Aufgaben und Ziele der EG, die ursprünglich, wie auch die Bezeichnung Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in den Römischen Verträgen zeigt, zur ökonomischen Integration gegründet worden ist, finden sich in Art. 2 EGV. Die hierfür vorgesehenen Tätigkeiten der EG gibt Art. 3 EGV vor, der zugleich eine Konkretisierung der eher vagen Aufgabenformulierung des Art. 2 EGV ist[106].
1. Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht
Auch das Gemeinschaftsrecht wird in primäres und sekundäres, teilweise sogar noch tertiäres[107], Gemeinschaftsrecht unterteilt.
a) Primäres Gemeinschaftsrecht
Das primäre Gemeinschaftsrecht ist zum einen das Recht der Verträge, insbesondere das des EGV. Dieser schließt dabei allerdings über Art. 311 EGV, anders als der EUV, auch die unterschiedlichen Protokolle in seinen Rang- und Geltungsbereich mit ein[108]. Zum anderen gehören allgemeine Rechtsgrundsätze, rechtsstaatliche Prinzipien sowie die vom EuGH entwickelten Grundrechte als ungeschriebenes Recht ebenfalls zum primären Gemeinschaftsrecht[109]. Diese bilden weiterhin die Rechtsgrundlage für das sekundäre Gemeinschaftsrecht.
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Art. 249 EGV zählt die wichtigsten Rechtsakte der EG als Kern des sekundären Gemeinschaftsrechts auf, ohne dabei allerdings abschließend zu sein[110]: Verordnungen[111], Richtlinien[112], Entscheidungen[113], Empfehlungen und Stellungnahmen[114]. Während die beiden letzten Rechtsakte, die Empfehlung und die Stellungnahme, keine Verbindlichkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten oder Adressatenkreis haben, kommt den drei ersten Rechtsakten, der Verordnung, der Richtlinie und der Stellungnahme in unterschiedlicher Weise Verbindlichkeit zu. Gemeinsam ist allen Rechtsakten, dass nach dem Prinzip der begrenzten Einzelfallermächtigung eine ausdrückliche Handlungsbefugnis durch den EGV erforderlich ist. Weiterhin gilt, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der am wenigsten das nationale Recht beeinträchtigende Rechtsakt einzusetzen ist, soweit die Handlungsermächtigung nicht ihrerseits einen bestimmten vorsieht[115].
(1) Einzelermächtigung und Subsidiarität
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht steht unter dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung der EG sowie dem Prinzip der Subsidiarität.
Ausdruck der begrenzten Ermächtigung, Art. 5 Abs. 1 EGV, ist zunächst die fehlende Kompetenz-Kompetenz der EG, die sich trotz ihres supranationalen Charakters keine eigenen Kompetenzen im Bereich der Rechtssetzung erschließen kann. Die Europäische Gemeinschaft und im Weiteren auch die Europäische Union ist vielmehr auf die Abtretung bzw. Übertragung von Kompetenzen durch die Mitgliedsstaaten angewiesen. Die Bestimmungen des Art. 308 EGV, Einzelfallermächtigung, sowie der Art. 94 und 95 EGV, Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, schaffen zunächst zwar sehr weitgehende Kompetenzräume für die Gemeinschaft, führen im Ergebnis allerdings nicht zu einer sekundärrechtlichen Erweiterung des Primärrechts bzw. dessen Kompetenzvorgaben[116]. Folglich kann eine Rechtsetzungskompetenz der Gemeinschaft lediglich im Auslegungsrahmen des EGV angenommen werden. Darüber hinaus gehende Rechtsakte müssen, soweit auf Art. 308 EGV gestützt, der Ergänzung oder Abrundung bereits vorgesehener Befugnisse dienen; anderenfalls entbehren sie der erforderlichen Rechtsgrundlage, wären somit gemeinschaftsrechtswidrig.
Daneben steht das in Art. 5 Abs. 2 EGV normierte Prinzip der Subsidiarität. Nach diesem kommt eine konkrete Rechtsetzungskompetenz der Gemeinschaft zunächst nur in Betracht, soweit der EGV eine ausschließliche Kompetenzzuweisung enthält. Fehlt es an einer solchen, eröffnet sich der gemeinschaftliche Handlungsraum nur, soweit die von den einzelnen Mitgliedsstaaten getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen und, als kumulative Voraussetzung, Maßnahmen auf der Gemeinschaftsebene wirkungsvoller sind[117].
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip, Art. 5 Abs. 3 EGV, regelt schließlich Umfang und Intensität der zulässigen Gemeinschaftsrechtsetzung. Vergleichbar der Einschätzungsprärogative des nationalen Gesetzgebers kommt allerdings auch den Gemeinschaftsorganen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu[118].
(2) Verordnung
Die Verordnung stellt gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV dasjenige Instrument zur Rechtsangleichung dar, das am stärksten in die nationalen Rechtsordnungen eingreift, indem sie innerhalb der Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung für und gegenüber jedermann entfaltet[119]. Eine Verordnung muss somit nicht durch einen vorherigen Gesetzgebungsakt umgesetzt werden, sondern ist, entsprechend dem Anwendungsvorrang, vor dem nationalen Recht, unbeschadet der innerstaatlichen Rangstufe, zu beachten und könnte damit zumindest theoretisch sogar Verfassungsnormen vorgehen[120]. Verordnungen der EG werden mehrfach auch als Europäische Gesetze bezeichnet[121], während der EuGH von „(…) quasi-legatorischen Maßnahmen (…)“ oder „(…) fast Gesetzgebungsakten (…)“ spricht[122]. Der Regelungsinhalt von Verordnungen gilt in den Mitgliedsstaaten unmittelbar, ist also sowohl von Behörden und Gerichten direkt anwendbar und auch anzuwenden, begründet bei dem Einzelnen allerdings auch ebenso Rechte und Pflichten[123]. Das im VerfV in Art. I–33 Abs. 1 UAbs. 1 VerfV vorgesehene „Europäische Gesetz“ würde die „Nachfolgemaßnahme“ zur jetzigen Verordnung darstellen.
(3) Richtlinie
Die Richtlinie richtet sich nach Art. 249 Abs. 3 EGV stets nur an die Mitgliedsstaaten und bedarf grundsätzlich einer innerstaatlichen Umsetzung durch den Erlass neuer oder auch die Aufhebung oder Änderung bestehender Gesetze[124]. Eine Richtlinie kann allerdings auch unmittelbare Verbindlichkeit erlangen, wenn ein Mitgliedsstaat diese nicht rechtzeitig umgesetzt hat und sich aus der Richtlinie selbst hinreichend bestimmte und keinem weiteren Ermessen unterliegende Rechtspositionen ableiten lassen, die den Bürger nicht belasten[125]. Der VerfV sieht das Europäische Rahmengesetz als „ Nachfolgemodell“ für die heutigen Richtlinien in Art. I–33 Abs. 1 UAbs. 2 VerfV vor.
(4) Entscheidung
Die Entscheidung stellt gemäß Art. 249 Abs. 4 EGV eine mit deutschen Verwaltungsakt vergleichbare Regelung eines Einzelfalls dar[126]. Sie ist, ebenso wie die Verordnung, unmittelbar und vollumfänglich bindend, richtet sich dabei allerdings an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder an eine einzelne Person[127]. Adressaten können sowohl die Mitgliedsstaaten wie auch Individuen, natürliche oder juristische Personen, sein[128]. Vergleichbar mit den heutigen Entscheidungen ist im VerfV der Europäische Beschluss, der allerdings neben einer individuellen Verbindlichkeit, die konkrete Bezeichnung der Adressaten nach Art. I-33 Abs. 1 UAbs. 5 S. 2 VerfV vorausgesetzt, auch eine generelle Verbindlichkeit gemäß Art. I–33 Abs. 1 UAbs. 5 S. 1 VerfV haben kann, wobei diese wohl im deutsche Verwaltungsrecht mit der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 2. Var. VwVfG vergleichbar sein dürfte[129].
(5) Empfehlungen und Stellungnahmen
Weitere Rechtsakte der Gemeinschaft sind nach Art. 249 Abs. 5 EGV die Empfehlung sowie die Stellungnahme. Beide sind in ihrer Geltung unverbindlich und richten sich regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, an die Mitgliedsstaaten. Kennzeichnend für die Empfehlung ist die unverbindliche Vorgabe eines bestimmten Verhaltens, zu dem der jeweilige Adressat allerdings nicht verpflichtet ist. Die Stellungnahme ist demgegenüber eine neutrale Formulierung eines Gemeinschaftsorgans zu einem bestimmten Standpunkt, einer spezifischen Situation oder auch Vorgängen auf Gemeinschafts- oder nationaler Ebene[130]. Als „Nachfolgemaßnahmen“ sieht auch der VerfV in Art. I–33 Abs. 1 UAbs. 6 VerfV Empfehlungen und Stellungnahmen vor.
(6) Sonstige Rechtsakte der EG
Neben den in Art. 249 EGV aufgeführten Rechtsakten verfügt die Gemeinschaft über weitere Handlungsmöglichkeiten, die sich allerdings nur teilweise aus dem EGV ergeben und im Rahmen der Einflussnahme auf das nationale Strafrecht der Mitgliedsstaaten eher vernachlässigbar sind. Es sind dies im Wesentlichen die Entschließungen als gemeinsame politische Willensäußerungen, Erklärungen zu bereits erlassenen Beschlüssen oder Rechtakten sowie Aktionsprogramme und Weißbücher, mittels denen Gesetzgebungsprogramme und allgemeine Zielvorstellungen niedergelegt werden[131].
(7) Zusammenfassung
Das Handlungsinstrumentarium der EG, das hauptsächlich vom Rat sowie der Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen wird, erlaubt zunächst eine ausdifferenzierte und vielfältige Einflussnahme auf den Gemeinschaftsrechtsraum wie auch die nationalen Rechtsordnungen. Für den strafrechtsrelevanten Bereich sind vornehmlich die Rechtsakte der Verordnung und der Richtlinie relevant, da gerade aus letzterer eine Anpassung der nationalen, deutschen, Strafrechtsordnung an Gemeinschaftsvorgaben denkbar ist. Die Verordnung hingegen lässt sich im strafrechtlichen Bereich nur unter der Prämisse einer originären Strafgewalt der EG vorstellen, deren Existenz umstritten ist[132].
2. Rechtssetzungsverfahren
Ein einheitliches Verfahren für die sekundäre Rechtssetzung kennt der EGV, anders als die Verfassungstraditionen der meisten Mitgliedsstaaten, nicht. Gemeinsam ist allen Verfahren lediglich das alleinige Initiativrecht der Kommission als „Ausgangspunkt“. Die nachfolgenden Verfahrensabläufe werden jedoch weitgehend durch die Vorgaben der einzelnen Kompetenzbestimmungen vorgegeben. So findet sich etwa in Art. 37 Abs. 2 UAbs. 3 EGV das Anhörungsverfahren, in Art. 99 Abs. 5 EGV das Verfahren der Zusammenarbeit. Das Verfahren der Mitentscheidung ist in Art. 175 Abs. 3 UAbs. 1 EGV vorgesehen, wohingegen schließlich Art. 161 EGV das Verfahren der Zustimmung vorgibt. Von der jeweiligen Verfahrenart ist dabei nicht nur die Beteiligung des Europäischen Parlaments, sondern auch die erforderliche Mehrheit im Rat abhängig, dessen Beschluss letztlich erst zum Erlass eines gültigen Rechtsaktes gemäß Art. 251 f. EGV führt. Die Rolle des Europäischen Parlaments ist folglich nicht mit den Positionen der nationalen Parlamente vergleichbar, die regelmäßig die eigentliche Legislativgewalt, wie sie auf Gemeinschaftsebene beim Rat liegt, innehaben[133].
3. Organe der Europäischen Gemeinschaft
Die EG verfügt über fünf Organe, die nach Art. 5 EUV zugleich Organe der Europäischen Union sind. Es sind dies nach Art. 189 ff. EGV das Europäische Parlament, der Rat, Art. 202 ff. EGV, die Kommission, Art. 211 ff. EGV, der Gerichtshof, Art. 220 ff. EGV, sowie der Rechnungshof, Art. 246 ff. EGV. Das Europäische Parlament, das seit 1976[134] direkt durch die Bürger der Mitgliedsstaaten gewählt wird, kann nur partiell mit den nationalen Parlamenten verglichen werden[135] und besitzt innerhalb der EG/EU eine reine Legislativfunktion besitzt[136]. Der Rat der Europäischen Union[137] ist ebenfalls in der Hauptsache mit der Rechtssetzung innerhalb der EG respektive EU betraut, nimmt dabei allerdings eine ungleich dominantere Stellung als das Parlament ein[138]. Die Kommission schließlich stellt in nationaler Analogie die „Regierung“ und damit Exekutive dar. Als einziges Organ kommt ihr das Initiativrecht und damit die Möglichkeit, ein Rechtsetzungsverfahren einzuleiten, zu. Schließlich nimmt die Kommission, die nach Art. 211 1. Spglstr. EGV mit der Überwachung der Einhaltung des EGV betraut ist, die Rolle der „Hüterin des Gemeinschaftsrechts“ ein[139]. Der EuGH mit dem ihm beigeordneten Gericht erster Instanz, dem EuG, ist zur Ausübung der judikativen Gewalt innerhalb der EG und EU berufen[140]. Der Europäische Rechnungshof hat schließlich die Kontrolle über Einsatz und Verwendung der EG- und EU-Mittel inne[141].
4. Kompetenzen der EG
Für das Strafrecht relevante Bestimmungen des EG-Vertrages und damit letztlich auch der EU selbst sind – unter anderem – die Art. 10, 13, 61, 94-95, 123, 135, 152, 174-175 und 280 EGV[142]. Art. 10 EGV reglementiert den Grundsatz der Gemeinschaftstreue, nach dem die Mitgliedsstaaten der EG verpflichtet sind, die Vorgaben des EGV zu beachten, ihnen entgegenlaufende Maßnahmen zu unterlassen und die effektive Umsetzung der Vorgaben in der eigenen Rechtsordnung herbei zu führen[143]. Art. 13 EGV ermächtigt den Rat, Vorkehrungen gegen unterschiedlichste Formen der Diskriminierung zu erlassen, worunter mit strafrechtlicher Relevanz insbesondere die Sanktionierung der Rassendiskriminierung fallen kann[144]. Art. 61 EGV, insbesondere Art. 61 lit. e EGV, ermächtigt den Rat zum Aufbau „eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“[145]. Die Art. 94 EGV und Art. 95 EGV sehen mit der Angleichung der den Gemeinsamen Markt betreffenden nationalen Vorschriften zumindest mittelbar auch die Harmonisierung der diesen betreffenden Nebenstrafrechtsbereiche vor. In Ermangelung einer spezifisch für den Finanz- oder Kapitalmarkt geltenden Rechtsgrundlage außerhalb der Vorschriften über die Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 56-60 EGV, kommen für Maßnahmen, die sich gegen Insiderhandel und Kursmanipulation im Bereich der Kapitalmärkte richten, nur Art 94 EGV und Art. 95 EGV in Betracht[146]. Die Einführung des Euro im Zuge der Währungsunion wird durch Art. 123 EGV[147], die Zusammenarbeit im Zollwesen in Art. 135 EGV[148] und die Verbesserung der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen über Art. 152 EGV[149] reglementiert. Die Umweltpolitik der EG stützt sich auf Art. 174 und Art. 175 EGV[150]. Art. 280 EGV stellt die Finanzinteressen der Gemeinschaft unter einen besonderen Schutz, aus dem sich möglicherweise sogar eine Strafrechtssetzungskompetenz für die EG selbst ergibt[151]. Art. 308 EGV schließlich ermöglicht im Einzelfall ein weitergehendes Tätigwerden der Gemeinschaft, sofern bereits anderweitig im EGV eine Kompetenz der EG begründet ist. Zusätzliche isolierte (Sach-)Kompetenzen sind dagegen über Art. 308 EGV nicht möglich[152].
Für die hier erfolgende Untersuchung ist von den eben genannten Kompetenzvorschriften lediglich die Ermächtigungsbestimmungen der Art. 94, 95 EGV maßgebend, da es sich bei den strafrechtsrelevanten Rechtsakten der Union um Maßnahmen handelt, die auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, nicht hingegen auf den Abbau von Hindernissen im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit, gerichtet sind[153].
5. Maßnahmen der EG gegen Insiderhandel und Kursmanipulation
Bei der Zusammenstellung der für die vorliegende Untersuchung relevanten Maßnahmen aus dem Bereich der EG ist neben einigen Rechtsvorschriften insbesondere auch der „Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FASP)“ zu beachten, der nicht zuletzt Anstoß für die jüngeren Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Finanzwesens gewesen ist. So existierten bis zum Jahre 1989 auf europäischer Ebene keine verbindlichen Rechtsakte, die sich mit der Verhinderung von Insidergeschäften oder Marktmanipulationen befasst haben. Erst durch die Insider-Richtlinie[154] aus dem Jahre 1989 wurden die Mitgliedsstaaten der EG zum Erlass geeigneter Vorschriften verpflichtet, die den Missbrauch von Insiderwissen beim Wertpapierhandel verhindern[155]. Die – strafrechtliche – Bewehrung dieser Vorschriften wurde dabei ins Ermessen der Mitgliedsstaaten gestellt[156]. Weitere rechtliche Aktivitäten auf diesem Gebiet erfolgten erst nach der Vorlage eines Aktionsrahmens[157] sowie eines darauf aufbauenden Aktionsplans[158] durch die Kommission. Zur Erreichung der hierin vorgesehenen Ziele wurde 2003 die Marktmissbrauchs-RL[159] erlassen, durch welche die frühere Insider-RL[160] aus dem Jahre 1989 sowie die Teile der Wertpapierzulassungs-RL[161] aufgehoben worden ist[162]. Zur Durchführung der neuen Marktmissbrauchs-RL sind neben einer Durchführungs-VO[163] drei weitere Richtlinien erlassen worden[164]. Die Inhalte der fünf Rechtsakte sowie der Aktionsrahmen und der Aktionsplan werden im nachfolgenden Kapitel unter besonderer Berücksichtigung der strafrechtsrelevanten Aspekte näher dargelegt.
II. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Die GASP, Art. 11-28 EUV, bildet die Zweite Säule der EU und stellt, ebenso wie die PJZS als Dritte Säule, eine intergouvernementale Einrichtung dar. Anders als die PJZS zielt die Zusammenarbeit innerhalb der GASP jedoch auf eine außenpolitische Kohärenz, wie sie bereits in der Vorgängerform, der EPZ[165], angestrebt wurde[166]. Die Ziele der GASP liegen demnach auch verstärkt im Bereich der äußeren Sicherheit[167], eine Einflussnahme auf das nationale Strafrecht der Mitgliedsstaaten ist insoweit nicht anzunehmen[168].
III. Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Dritte und für die strafrechtlichen Aspekte der Europäischen Union an sich wichtigste Säule ist die PJZS als „Nachfolgerin“ der früheren ZBJI. Eingeführt durch den Maastrichter Vertrag im Jahre 1992 wurde mit dem Amsterdamer Vertrag ein wesentlicher Bestand der bis dahin nur intergouvernementalen Bereiche in die supranationale Säule der EG übertragen[169]. Der verbleibende Rest der ZBJI, die heutige PJZS, verfügt über keine eigenständigen Organe. Vielmehr agieren die Organe der EG gemäß Art. 5 EUV sowie der Europäische Rat, Art. 4 EUV i.V.m. Art. 5 EUV, auch im Bereich der PJZS als Organe der Europäischen Union[170].
1. Institutionen der PJZS
Das institutionelle Gefüge der PJZS entspricht in seinem Umfang dem der EG[171]. Institutionen der PJZS sind somit zunächst die Kommission, der hier, wie auch im Bereich der EG, ein Initiativrecht zukommt, Art. 34 Abs. 2 EUV. Ein Initiativmonopol kommt der Kommission dabei allerdings auch nach dem Amsterdamer Vertrag nicht zu, womit ihre Funktion deutlich hinter ihrer Bedeutung innerhalb der Ersten Säule zurück bleibt[172]. Eher untergeordnete Bedeutung im Vergleich zur Ersten Säule nimmt innerhalb der Dritten das Europäische Parlament ein. Zwar steht ihm gemäß Art. 39 Abs. 1 EUV ein Anhörungsrecht bei bestimmten Maßnahmen des Rates, Art. 34 Abs. 2 lit. b, c und d EUV – Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse und Übereinkommen – zu. Eine Beteiligung, wie sie Art. 251 EGV namentlich für das Mitentscheidungsverfahren innerhalb der EG vorgibt, ist der PJZS allerdings fremd[173].
Neben dem Rat als Hauptakteur der Rechtsetzung und dem EuGH als Kontrollorgan der PJZS, Art. 35 EUV, stehen schließlich auch die Mitgliedsstaaten der Union. Diesen kommen hier, anders als im Rahmen der EG, ein eigenes Initiativrecht für Maßnahmen gemäß Art. 34 Abs. 2 EUV wie auch eine eigene Handlungsform, die gemeinsamen Standpunkte nach Art. 37 EUV[174], zu. Schließlich bildet der Europäische Rat entsprechend Art. 4 EUV innerhalb der Dritten Säule ebenfalls den „Schrittmacher“, der mittels Leitlinien die Politik der PJZS lenkt und bindet[175].
Neben den „bekannten Organen“, die insoweit gleiche oder zumindest ähnliche Kompetenzen wie im übrigen Bereich der EU wahrnehmen, stehen als weitere Institutionen das in Den Haag befindliche Europäische Polizeiamt (Europol)[176], Art. 30 Abs. 2 EUV, sowie die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit, Eurojust, Art. 32 Abs. 2 EUV, die am 28. Februar 2002 ebenfalls in Den Haag errichtet worden ist[177]. Eine auf Erfahrungs- und Wissensaustausch sowie Zusammenarbeitsoptimierung ausgerichtete weitere Institution ist die Europäische Polizeiakademie[178].
2. Handlungsformen der PJZS
Über die PJZS, die sich[179] gerade nicht durch den supranationalen Charakter der EG auszeichnet, steht der EU nicht die Möglichkeit zu, Rechtsakte mit unmittelbarer Verbindlichkeit erlassen zu erlassen, wie sie Art. 249 EGV für die EG vorsieht. Die Handlungsformen, die den Organen der EG als EU-Organe gemäß Art. 5 EUV innerhalb der PJZS zur Verfügung stehen, sind denn auch eigenständig innerhalb des EUV in Art. 34 EUV vorgegeben. Zuständiges Organ ist primär der Rat[180], Art. 34 Abs. 2 EUV, der auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedsstaates tätig wird und einstimmig beschließen muss[181].
Ähnlich wie für die in Art. 249 EGV vorgesehenen Rechtsakte gelten nach den Vorschriften des EUV auch für die Handlungsformen innerhalb der PJZS allgemeine Regelungen. So enthält insbesondere Art. 29 EUV mit den Worten „(…) unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft (…)“ einen Vorbehalt zu Gunsten der Gemeinschaftskompetenzen aus dem EGV. Eine dort bereits vorgesehene Kompetenz der EG, mittels supranationaler Rechtsakte die Ziele, die zugleich Ziele der PJZS sind, zu fördern, gehen folglich den Handlungsformen der PJZS vor[182].
Weiterhin gelten die in Art. 6 EUV benannten Verfassungsprinzipien und Grundrechte, namentlich die Beachtungspflicht der EMRK nach Art. 6 Abs. 2 EUV, auch für Maßnahmen im Bereich der PSJZ[183].
a) Leitlinien des Europäischen Rates
Keine ausdrückliche Erwähnung innerhalb des Normenkomplexes der PJZS findet der Europäische Rat, dem allerdings auch hier aus Art. 4 EUV eine Generalkompetenz zum Erlass allgemeiner Leitlinien zuzusprechen ist[184]. Diesen kommt dabei eine über die rein politische Dimension hinausgehende rechtliche Bindungswirkung zu. Zumindest indirekt beeinflussen diese auch die Auslegung und Vorgehensweise der übrigen Institutionen der PJZS, namentlich des Rates[185].
b) Gemeinsame Standpunkte
Gemeinsame Standpunkte im Sinne des Art. 34 Abs. 2 lit. a EUV, konkretisiert durch Art. 37 EUV, stellen primär ein Instrument im Dialog mit Drittstaaten dar[186]. Durch sie legt der Rat eine einstimmig beschlossene Position der Union fest, die allerdings gemäß Art. 37 EUV von den Mitgliedsstaaten in deren Außenbeziehungen eingehalten und getragen werden muss. Die rechtliche Qualität der Gemeinsamen Standpunkte und deren Verbindlichkeit für die Mitgliedsstaaten ist auch nach der Reform des EUV durch den Vertrag von Amsterdam umstritten[187]. Für eine Bindungswirkung der Gemeinsamen Standpunkte spricht neben dem Wortlaut des Art. 34 Abs. 2 lit. a EUV, „(…) bestimmt (…)“, auch das Prinzip der Einstimmigkeit, wonach es auf ein venire contra factum proprium hinausliefe, würde ein Mitgliedsstaat einen im Rat mitgetragenen Standpunkt anschließend unterlaufen[188].
c) Rahmenbeschlüsse
Rahmenbeschlüsse im Sinne des Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV stellen ein Instrument zur Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dar. Sie sind folglich mit den EG-Richtlinien im Sinne des Art. 249 Abs. 3 EGV vergleichbar, nachdem auch sie ein konkretes Ziel an die Mitgliedsstaaten bei freier Wahl der hierfür erforderlichen Mittel vorgeben[189]. Nach Art. 34 Abs. 2 lit. b S. 2 EUV kommt einem Rahmenbeschluss, unabhängig von seinem Inhalt, keine unmittelbare Verbindlichkeit zu, womit der fehlende supranationale Charakter der PJZS einmal mehr deutlich wird[190]. Im Zusammenhang mit dem nulla-poena-sine-lege-Grundsatz ist zu beachten, dass Rahmenbeschlüsse kein Strafgesetz darstellen, folglich der Union keine Strafrechtssetzungskompetenz hieraus zuzusprechen ist[191]. Erst nach der nationalen „Umsetzung“[192] – der Durchführung – des jeweiligen Rahmenbeschlusses mit entsprechender Neuschaffung oder Änderung der Strafgesetze kann somit neues Strafrecht – auf nationaler Ebene – entstehen.
Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH ist den Rahmenbeschlüssen, entgegen der eigentlich in der intergouvernementalen Zusammenarbeit zum Ausdruck kommenden „Unverbindlichkeit“, eine den Richtlinien der EG vergleichbare Bedeutung bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts zuzusprechen. Danach haben nationale Behörden und Gerichte auch ohne vorherige Umsetzung der Vorgaben eines Rahmenbeschlusses durch den jeweiligen Mitgliedsstaat das nationale Recht in gemeinschaftskonformer Auslegung unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses auszulegen und anzuwenden[193]. Eine Begründung oder Verschärfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit darf hieraus allerdings nicht abgeleitet werden[194]. Anders als bei der gemeinschaftskonformen Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht darf die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften im Falle der Rahmenbeschlüsse nur soweit gehen, dass kein Auslegung contra legem eintritt. Während durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts innerstaatliches Recht, soweit nicht gemeinschaftskonform auslegbar, im Einzelfall nicht anzuwenden ist[195], endet der „Auslegungsvorrang“ bei Rahmenbeschlüssen dort, wo eine hierzu konforme Auslegung des nationalen Rechts im Widerspruch zum Willen des mitgliedstaatlichen Gesetzgebers erfolgen würde.
d) „Sonstige“ Beschlüsse
Weiterhin ermächtigt Art. 34 Abs. 2 lit. c S. 1 EUV, gleichermaßen als Auffangtatbestand innerhalb der PJZS, zum Erlass von „(…) Beschlüssen zu jedem anderen Zweck“. Diese Maßnahmen sind, wie auch die Rahmenbeschlüsse des Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV, vollumfänglich verbindlich. Ebenso ist die unmittelbare Wirksamkeit durch den EUV nach Art. 34 Abs. 2 lit. c S. 2 1. HS EUV ausgeschlossen[196]. In Abgrenzung zu den ihrem Wesen nach ähnlichen Rahmenbeschlüssen können „sonstige“ Beschlüsse nach Art. 34 Abs. 2 lit. c S. 1 EUV nicht auf die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb der Mitgliedsstaaten abzielen.
e) Durchführungsmaßnahmen
In Ergänzung zu den „sonstigen“ Beschlüssen des Art. 34 Abs. 2 lit. c S. 1 EUV ist der Rat zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich eben dieser Beschlüsse ermächtigt, Art. 34 Abs. 2 lit. c S. 2 2. HS EUV. Diese Maßnahmen zeichnen sich gegenüber den übrigen Maßnahmen des Art. 34 Abs. 2 EUV dahingehend aus, dass für ihren Erlass keine Einstimmigkeit im Rat, sondern vielmehr eine qualifizierte Mehrheit, Art. 34 Abs. 4 EUV, ausreichend ist. Auch die Durchführungsmaßnahmen entfalten über die völkerrechtliche Verbindlichkeit hinaus keine weitere Wirksamkeit[197].
f) Völkerrechtliche Übereinkommen in der PJZS
Als letzte benannte Handlungsform des Rates innerhalb der PJZS sieht Art. 34 Abs. 2 lit. d EUV die Ausarbeitung von Übereinkommen ausschließlich zwischen den Mitgliedsstaaten vor[198], deren Annahme der Rat den Mitgliedsstaaten empfiehlt. Die Empfehlung des Rates hat dabei keine rechtssetzende Wirkung, vielmehr werden die Mitgliedsstaaten „lediglich“ zur Einleitung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Ratifizierungsverfahren verpflichtet[199]. Das Europäische Parlament ist gemäß Art. 39 Abs. 1 EUV von der Maßnahme zu unterrichten.
g) Unbenannte Handlungsformen
Neben den ausdrücklich benannten Handlungsformen kennt auch die PJZS weitere Handlungsformen, die allerdings in ihrer Rechtsverbindlichkeit deutlich hinter den im EUV benannten zurück bleiben und eher den Gehalt von Entschließungen und Empfehlungen haben[200]. Eine strafrechtliche Relevanz kann diesen, eher im rein politischen Bereich anzusiedelnden Maßnahmen nicht zugesprochen werden. Die bestenfalls indirekte Möglichkeit einer Einflussnahme über den Zwischenschritt des Erlasses einer rechtsverbindlichen Maßnahme aus Anlass einer Entschließung oder Empfehlung erscheint insoweit im Rahmen der vorliegenden Arbeit auch vernachlässigbar.
h) Zusammenfassung
Das Handlungsinstrumentarium innerhalb der PJZS „steht im Zeichen“ der intergouvernementalen Zusammenarbeit, welche Charakteristikum der Dritten Säule der EU ist. Die einzelnen Handlungsformen, so denn überhaupt mit Verbindlichkeit gegenüber den Mitgliedsstaaten versehen, sind dem „unionseigenen“ Völkerrecht zuzuordnen. Gleichwohl ist auch und gerade aufgrund der zunächst nur völkerrechtlichen Verbindlichkeit ein Einfluss auf die nationalen, hier die deutsche, Strafrechtsordnung damit keineswegs ausgeschlossen. Welche Beeinflussungen nun im Einzelnen das (deutsche) Strafrecht durch die PJZS erfahren hat, ist, ebenso wie die Kompetenzen und Konsequenzen der bereits angesprochenen EGV-Normen, im nachfolgenden näher zu untersuchen.
3. Ziele der PJZS
Die Ziele der PJZS, zu deren Erreichung die eben genannten Maßnahmen dienen, werden von Art. 29 EUV vorgeben. Danach verfolgt die intergouvernementale Zusammenarbeit zunächst die Errichtung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Art. 29 Abs. 1 EUV, durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Polizei und des Strafrechts. Art. 29 Abs. 2 EUV gibt die Ausgestaltung dieses gemeinsamen Vorgehens in dreifacher Weise vor: Eine engere Zusammenarbeit der unterschiedlichen nationalen Polizeibehörden, die insbesondere im Rahmen der Art. 30 und 32 EUV erreicht werden soll. Weiterhin soll eine engere Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden unter Einbeziehung der Möglichkeiten der Art. 31 und 32 EUV erreicht werden. Schließlich soll die Annäherung der nationalen Strafvorschriften gemäß Art. 31 lit. e EUV erfolgen, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
Als Konkretisierung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gibt Art. 29 Abs. 2 EUV schließlich einen – nicht abschließenden – Katalog an Schwerpunkten des gemeinsamen Vorgehens vor. So wird allgemein die Bekämpfung und Verhütung des organisierten wie auch nichtorganisierten Verbrechens als Ziel der PJZS vorgesehen. Konkretisierend findet sich im Folgenden insbesondere die Verhinderung von Terrorismus[201], Straftaten gegenüber Kindern[202], illegalen Drogen- und Waffenhandels[203], der Korruption sowie des Betruges[204]. In Ergänzung des ausdrücklich normierten Zielkataloges formulierte der Europäische Rat von Tampere weitere Ziele des gemeinsamen Vorgehens[205]: Finanzkriminalität[206], High-Tech-Kriminalität[207] sowie Umweltkriminalität[208].
Für die vorliegende Untersuchung sind die Maßnahmen, die bisher von der PJZS und der Vorgängerinstitution ZBJI erlassen worden sind, insoweit bedeutungslos, als sich hierunter keine Maßnahmen ersehen lassen, die zur Bekämpfung der Insiderkriminalität oder der Marktmanipulation dienen. Angesichts der fortgeschrittenen Harmonisierung des Kapitalmarktrechts im allgemeinen sowie des wiederholten Tätigwerdens der Gemeinschaftsorgane der EG zur Bekämpfung von Insiderhandel und Kursmanipulation kann im Rahmen der PJZS allenfalls die Aufnahme der seitens der EG bereits vorgesehenen „Delikte“ in den Katalog der Geldwäschetaten zur flankierenden Unterstützung der Maßnahmen aus dem Bereich der Ersten Säule erwartet werden.
4. Zusammenfassung
Sowohl aus den – derzeitigen – Zielvorgaben der PJZS als auch aus dem Umstand, dass die PJZS zum Erlass von Maßnahmen nur auf denjenigen Gebieten ermächtigt ist, für die nicht bereits der EG aus dem EGV eine ausschließliche oder ausgeübte konkurrierende Kompetenz zukommt[209], ist für den vorliegend untersuchten Bereich relevantes Tätigwerden der PJZS nicht denkbar. So fehlt es zum einen an einem in Art. 29 EUV unmittelbar vorgesehenen oder zumindest durch eine Entscheidung der Organe der PJZS hinzugefügten Ziel, das den Schutz und die Integrität der Kapitalmärkte beinhaltet. Zum anderen ist aufgrund der bisherigen Rechtsakte, die auf die Kompetenz der EG, nicht der PJZS, gestützt worden sind, zumindest für diesen Bereich eine Paralleltätigkeit der PJZS angesichts des Subsidiaritätsprinzips der Maßnahmen der EU gegenüber den Maßnahmen der EG nicht zulässig. Offen bleibt dagegen der Raum für allein das Strafrecht betreffende Maßnahmen, nachdem diesbezüglich die bisherigen Rechtsakte der EG gerade keine ausdrücklichen Vorgaben enthalten haben[210]. Vielmehr findet sich hier, namentlich auch im Bereich der RL zur Harmonisierung des Kapitalmarkts, wiederholt die Herausnahme des nationalen Strafrechts der Mitgliedsstaaten, sofern diesen der Erlass von Sanktionen zur Bewehrung der vorzusehenden Verpflichtungen durch die RL auferlegt worden ist[211].
IV. Ergebnis
Aus dem Rechtsraum der Europäischen Union, die sich unmittelbar mit der Bekämpfung von Insidergeschäften und Kursmanipulationen befassen, lassen sich derzeit lediglich Rechtsakte der EG ersehen, nachdem innerhalb der Dritten Säule der EU, der PJZS, weder vorgegebene Ziele noch Maßnahmen ersichtlich sind, die sich gegen diesen Teil der Wirtschaftskriminalität richten.
D. Supranationale Vorgaben und internationale Vereinbarungen
Obgleich eine Differenzierung zwischen den Maßnahmen der EG und denen der PJZS respektive der „übrigen EU“ ohne die EG für das nachfolgende Kapitel entbehrlich ist, soll gleichwohl noch einmal kurz auf die Bedeutung und die Unterschiede der jeweiligen Institutionen eingegangen werden. Dies umso mehr, als eine Untersuchung des Einflusses europäischer Rechtsakte auf das nationale, deutsche, Strafrecht der Verdeutlichung gewisser Prinzipien und Begriffe bedürfen: Während die EG als supranationale Organisation Rechtsakte mit unmittelbarer Wirkung innerhalb der Mitgliedsstaaten erlassen und die Durchsetzung von Handlungsverpflichtungen gegebenenfalls auch vor dem EuGH erzwingen kann, bilden Rechtsakte der PJZS ausschließlich völkerrechtlich verbindliche Maßnahmen, die zwar auf völkerrechtlicher Ebene bindend, im nationalen Rechtsraum jedoch ohne Geltung sind.
In diesem Zusammenhang lassen sich, gerade innerhalb der Strafrechtswissenschaft, wiederholt die Begriffe der „Strafrechtsanweisungskompetenz“ und der „Strafrechtssetzungskompetenz“ vorfinden[212]. Beiden gemeinsam ist, dass sie nur und ausschließlich für die EG, nicht hingegen für die PJZS, von Bedeutung sind. Die Strafrechtsanweisungskompetenz erschöpft sich darin, dass die Mitgliedstaaten durch einen auf diese Kompetenz gestützten Rechtsakt zu eigenem Tätigwerden verpflichtet werden, indem sie Strafvorschriften zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben haben[213]. Die Strafrechtssetzungskompetenz dagegen ermächtigt zum Erlass „europäischer“ Strafrechtsnormen, die keiner nationalen Umsetzung bedürfen, sondern vielmehr unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten in identischer Weise gelten[214].
Die Rechtsakte der PJZS als rein völkerrechtliche Vereinbarungen können mangels einer unmittelbaren Wirkung in keinem Fall rechtssetzend sein, sodass es auf eine entsprechende Kompetenz der PJZS überhaupt nicht ankommt. Im Ergebnis kommt der PJZS eine Strafrechtsanweisungskompetenz, also die Zuständigkeit und Ermächtigung, durch eigene Rechtsakte die Mitgliedsstaaten zu verpflichten, Strafvorschriften anzupassen, zu erlassen oder aufzuheben, zu. Anders ist dies bei der EG, der, zumindest allgemein und außerhalb des Strafrechts, sehr wohl neben der bloßen Anweisungskompetenz auch eine Rechtssetzungskompetenz zusteht, von der die EG regelmäßig beim Erlass von Verordnungen auch Gebrauch macht[215].
Umstritten ist nunmehr allerdings, ob und inwieweit der EG eine Strafrechtssetzungskompetenz zusteht. In der Vergangenheit bildete insbesondere Art. 280 Abs. 4 EGV den Ausgangspunkt für die Diskussion darüber, ob die EG eigenes supranationales und somit gemeinschaftsweit unmittelbar geltendes Strafrecht erlassen kann[216]. Einen neuen Impuls könnte die keineswegs abgeflaute Diskussion[217] durch eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2005 erhalten[218]. Der Gerichtshof erklärte auf Antrag der Kommission einen Rahmenbeschluss[219], einen Rechtsakt der PJZS[220], für vertragswidrig und damit nichtig. Dieser verletzte nach Ansicht von Kommission und Gerichtshof das Subsidiaritätsprinzip, unter dem die PJZS gemäß Art. 2 UAbs. 2, 29 UAbs. 1 EUV steht. Die Verletzung wurde darin gesehen, dass die im Rahmenbeschluss vorgesehenen Verpflichtungen für die Mitgliedsstaaten in gleicher Weise auch mittels einer Richtlinie als Rechtsakt der Ersten Säule[221], der EG, getroffen hätten werden können. Der Umstand, dass der Rahmenbeschluss zur Anpassung oder Neuschaffung von Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt verpflichtete, stellt dabei für den EuGH ersichtlich kein Hindernis dar, wenngleich das Urteil insoweit keine abschließende Klarheit aufweist[222]. Festgehalten werden kann insoweit jedoch zumindest, dass nunmehr der EG selbst in jedem Fall eine Strafrechtsanweisungskompetenz im Bereich des Umweltrechts zusteht. Ob sich darüber hinaus auch eine Strafrechtssetzungskompetenz, für das Umweltrecht aus Art. 174, 175 EGV oder für den Schutz der eigenen finanziellen Interessen aus Art. 280 Abs. 4 EGV ergibt, bleibt weiterhin offen[223].
E. Fazit
Für die nachfolgende Untersuchung sind es somit nur die im Rahmen der EG erlassenen Richtlinien und (Durchführungs-)Verordnungen, die für die europaweite Bekämpfung der Insidergeschäfte wie auch die Sanktionierung von Kurs- und Marktpreismanipulationen erfassen. Ein Tätigwerden der PJZS im Rahmen der hier vorgesehenen intergouvernementalen Zusammenarbeit ist infolge der umfangreichen Betätigung der EG in Bälde nicht zu erwarten. Dies dürfte nach dem jüngsten Urteil des EuGH zum Verhältnis von EG und PJZS auch dann noch gelten, wenn zukünftig ausdrücklich strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Europäischen Kapitalmarktes im Allgemeinen und zur Abwehr von Insidergeschäften und Marktmanipulationen im Besonderen beabsichtigt werden. Zumindest bei eher allgemein gehaltenen Vorgaben an die Mitgliedsstaaten, Strafvorschriften in diesen Bereichen zu erlassen, wird infolge der Subsidiarität der PJZS gegenüber der EG nicht die Dritte Säule, sondern weiterhin die Erste Säule, die EG, zuständig sein. Lediglich im Falle von detaillierten und beinahe aus sich selbst heraus verbindlichen Vorgaben und Umsetzungspflichten seitens der EU – der PJZS – an ihre Mitgliedsstaaten könnte noch eine „Restkompetenz“ bei der PJZS für eben diese Maßnahmen bestehen, nachdem in diesen bisher noch nicht zu ersehenden Fällen der fehlende oder enge Umsetzungsspielraum eine supranationale Maßnahme nicht zulassen dürfte. In diesen eng begrenzten Konstellationen, in denen offenbar auch der EuGH der EG keine strafrechtsrelevante Kompetenz zusprechen möchte[224], wäre weiterhin eine Handlungsmöglichkeit für die PJZS vorstellbar.
[...]
[1] Weiterführend zur Geschichte der Börse(n) Fürst, Die Börse, 1913; Funck, Börse, S. 35 ff.
[2] Schlüter, Börsenhandelsrecht, S. 2. Zur Herausbildung der Messen und deren Fortentwicklung zu (modernen) Börsen siehe auch Bernhard, Die Börse, S. 5 ff.
[3] Gebhard, Berliner Börse, S. 1 f.; Schlüter, Börsenhandelsrecht, S. 2 f.
[4] Zur Kölner Börse sowie den erst Jahrzehnte später im heutigen rheinisch-westfälischen Raum entstandenen Börsen in Düsseldorf und Essen Rheinisch-Westfälische Börse, Die Rheinisch-Westfälische Börse, 1951.
[5] Claussen/Erne, Börsenrecht, 3. A., S. 352; Schlüter, Börsenhandelsrecht, S. 6. Weiterführend zur Hamburger Börse und ihrer Geschichte Klein, 400 Jahre Hamburger Börse, 1958.
[6] Nach Schlüter, Börsenhandelsrecht, S. 7, ist die „Frankfurter Börse“ erst ab 1605 erwähnt, dagegen schon ab 1585 die Frankfurter Messe als Treffpunkt für (Messe-)Kaufleute zur verbindlichen Festlegung von Wechselkursen für die damals im Umlauf befindlichen Münzsorten.
[7] Richebächer, Börse, S. 9; Schlüter, Börsenhandelsrecht, S. 5.
[8] Claussen/Erne, Börsenrecht, 3. A., S. 352. Zur Entwicklung des Börsenwesens in mehr als vierzig verschiedenen Staaten siehe Bley, Börsen der Welt, 1977.
[9] Aschinger, Börsenkrach, S. 55 ff.
[10] Zu beiden Aschinger, Börsenkrach, S. 61 ff., 72 ff.
[11] Ausführlich hierzu Aschinger, Börsenkrach, S. 83 ff.
[12] Zu diesem, m.w.N., Aschinger, Börsenkrach, S. 247 ff.
[13] Antoninus „ Florentius “, Summula Confessionis, 1474. Hierzu auch Bericht über den Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (KOM (2001) 281 – C5-0262/2001 – 2001/0118 (COD)) des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2002, S. 59.
[14] Ausführlich hierzu Loss/Seligmann, Fundamentals, S. 931 f.
[15] Im Jahre 1813 bildeten nach insgesamt drei Verträgen vom 14. und 27. Juni 1813 sowie vom 9. Oktober 1813 England, Österreich, Preußen und Russland sowie Schweden die „Alliierten“ – auch als (vierte) Koalition bezeichnet – gegenüber Napoleon; Fugier, Entwicklung Frankreichs, S. 391, 438 f.
[16] Arlt, Kursmanipulation, S. 21; Lenzen, Eingriffe, S. 1; ders., WM 2000, 1131 m.w.N.
[17] Nach Fritsch, Börseneinführung, S. 18 f., führte die Reichsgründung von 1871 im Einklang mit der zunehmenden Industrialisierung des 19. Jahrhunderts zur Gründung von mehreren hundert Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren, wobei das Nominalkapital 2.143 Aktiengesellschaften, die im Jahre 1886 bereits im Deutschen Reich registriert gewesen sind, beinahe fünf Milliarden Reichsmark erreicht hatte. Im Jahre 1909, ein Jahr nach der Börsennovelle, wiesen 5.222 Aktiengesellschaften mehr als 14 Milliarden Reichsmark auf.
[18] Meyer-Bremer, Börsengesetz, 4. A., S. 1.
[19] Eingeführt durch § 1 Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884; RGBl. 1884, S. 123, 167 f.
[20] Zu den Ursachen für die damalige 2. Aktienrechtsnovelle, die insbesondere in den Missständen aus der so genannten Gründerzeit resultierten, Schön, Eigene Aktien, S. 8 f.
[21] RGBl. 1896, S. 157, 174. Zur Entstehungsgeschichte des Börsengesetzes selbst weiterführend Schulz, Börsengesetz, 1994.
[22] Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897; RGBl. 1897, S. 219.
[23] Hierzu auch Art. 3 EGHGB vom 10. Mai 1897; RGBl. 1897, S. 437.
[24] Zur damaligen Gesetzgebung weiterführend Göppert, Börsengesetzgebung, S. 1, 4 ff.
[25] Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Börsengesetzes, vom 27. Mai 1908; RGBl. 1908, S. 215.
[26] Wie hier auch Arlt, Kursmanipulation, S. 2 m.w.N. Vgl. auch Dalcke, Strafrecht, 35. A., S. 431, der noch 1950 als strafrechtsrelevante Vorschriften aus dem Börsengesetz des Jahres 1908 lediglich § 95 BörsG a.F. heranzieht und auch in der elf Jahre später erschienenen Auflage, Schäfer, in: Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht, 37. A., S. 920, lediglich die Vorschriften der §§ 88-94 BörsG a.F. mit der einleitenden Bemerkung zitiert, dass diese Bestimmungen „(…) in der Praxis von geringerer Bedeutung (…)“ sind. Nach Benner, in: Wabnitz/Janovsky, 9. Kap. Rn. 46, ist die strafbare Kursmanipulation bis 1995 ganz ohne Bedeutung gewesen. Anders Schröder, Aktienhandel, S. 77, der § 88 BörsG für eine Norm mit hoher praktischer Bedeutung angesehen hat.
[27] RGBl. 1908, S. 215, 235. Zu den Ansichten in der Literatur zu § 88 BörsG a.F. unmittelbar nach dessen Einführung Mayer, Schutzbestimmungen, S. 38 ff.; Meyer, Kurs- und Prospektbetrug, 1913; Schmidt-Ernsthausen, in: Rehm, Börsengesetz, § 88. Für die Ansichten aus der „jüngeren“ Zeit Meyer/Bremer, Börsengesetz, 4. A., § 88; Scheu, Börsenstrafrecht, S. 17 ff.; Schwark, Börsengesetz, § 88.
[28] Hierzu Hoeren, ZBB 1993, 112 ff.; Peltzer, ZIP 1994, 746.
[29] Art. 50 1. StrRG vom 25. Juni 1969; BGBl. 1969 I, S. 645, 670. Art. 126 Nr. 3 EGStGB vom 2. März 1974; BGBl. 1974 I, S. 469. Art. 3 2. WiKG vom 15. Mai 1986; BGBl. 1986 I, S. 721, 725. Art. 2 Nr. 35 2. FinMFödG vom 26. Juli 1994; BGBl. 1994 I, S. 1749, 1769.
[30] Art. 2 Nr. 13 4. FinMFödG vom 21. Juni 2002; BGBl. 2002 I, S. 2010, 2032.
[31] Art. 1 Nr. 7 AnSVG vom 28. Oktober 2004; BGBl. 2004 I, S. 2630, 2639. Art. 10 Nr. 3 PfandBNeuOG vom 22. Mai 2005; BGBl. 2005 I, S. 1373, 1391.
[32] Nach Heldmann, ZRP 1990, 393, konnte durch freiwillige Selbstverpflichtungen der beteiligten Kreise – Banken, Börsen, Handels-, Industrie- und Versicherungsverbände – aus den Jahren 1970, 1976 und 1988 wiederholt eine gesetzliche Regelung verhindert werden, obgleich diese wiederholt angedacht worden sind, vgl. etwa BT-Drs. VI/281, S. 24; BT-Drs. VI/1760, Tz. 76. Ebenso auch Walther, Insider-Regeln, S. 933, 941 ff., und Mertens, ZHR 138 (1974), 269 ff. Bereits 1973 hatten Leistner, ZRP 1973, 201, 208, sowie 1976 Schwark, Börsengesetz, 1. A., S. 499, auf die zunehmende Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung hingewiesen, wobei Schwark ausdrücklich auf das EG-Recht verwiesen hat: „Auf längere Sicht wird sich allerdings, schon im Hinblick auf zukünftiges EG-Recht, eine gesetzliche Lösung oder Teillösung nicht umgehen lassen.“. Kritisch gegenüber den damaligen „Selbstverpflichtungen“ auch Beyer-Fehling, Börsenreform, S. 49 f.; Bremer, WM 1972, 898, 900; Scheu, Börsenstrafrecht, S. 114 ff.
[33] § 204 StGB, Verwertung fremder Geheimnisse, erfasst(e) nach h.M. das Ausnutzen von Insider-Informationen nur dann, wenn die Vermögensinteressen des Rechtsgutsinhabers hierdurch beeinträchtigt worden sind; vgl. Graf, in: MK, § 204 Rn. 11; Jung, in: NK, § 204 Rn. 3; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 24. A., § 204 Rn. 5; ders., in: Schönke/Schröder, StGB, 26. A., § 204 Rn. 5/6; Maiwald, JuS 1977, 353, 362; Schünemann, in: LK, 11. A., § 204 Rn. 7; Träger, in: LK, 10. A., § 204 Rn. 6. Tröndle/Fischer, StGB, 53. A., § 204 Rn. 3. Anders dagegen BayObLG NStZ 1984, 169, m. abl. Anm. Maiwald, NStZ 1984, 170. Wie das BayObLG auch Hoyer, in: SK, § 204 Rn. 8; v. Stebut, DB 1974, 613, 614; Ulsenheimer, NJW 1975, 1999 f.
[34] Zur früheren, in den 60er Jahren erstmals in den USA aufkommenden, Diskussion um die Notwendigkeit einer Insider-Strafbarkeit in der deutschen Rechtsordnung Pfister, ZGR 1981, 318 ff., m.w.N. Will, RIW 1976, 549 ff., berichtete über die ersten in Frankreich ergangenen Strafurteile gegen Insider. Gegen die Notwendigkeit einer Insider-Strafbarkeit etwa Volk, ZHR 142 (1978), 1, 10 ff. Anders dagegen – zehn Jahre später – Hauscka/Harm, BB 1988, 1189, 1195 ff., der zuvor, S. 1190 f., die (damalige) Rechtslage betreffs des Insiderhandels in den USA sowie einzelnen Staaten Europas darstellt.
[35] Richtlinie des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend die Insider-Geschäfte (89/592/EWG), ABl.EG 1989, Nr. L 334, S. 30, 32. Zu dieser weiterführend Ernst, WM 1990, 461; Grunewald, ZBB 1990, 128 ff.; Grundmann, Kreditwesen 1992, 12 ff.; Hopt, ZGR 1991, 17 ff.; Schrödermeier/Wallach, EuZW 1990, 122 ff.
[36] Basedow, Wirtschaftsverfassung, S. 5; Kilian, Wirtschaftsrecht, Rn. 34, 677; M. Weber, NJW 2003, 18: „(…) weiterhin (und zunehmend) von EG-Recht dominiert (…)“
[37] Vgl. dazu weitergehend 2. Kapitel: I, S. 104 f.
[38] Hierzu weiterführend Holzborn/Israel, ZIP 2005, 1668 ff.
[39] Die europäische Integration im Überblick findet sich bei Fischer, Europarecht, S. 15, Schaubild 1; für eine kompakte, aber umfassende, Darstellung der historischen Entwicklung siehe bei Koenig/Haratsch, Europarecht, S. 12 ff. sowie, ausführlicher, Pfetsch, Einführung, S. 15 ff.
[40] Referendum vom 29. Mai 2005: 54,68 % Ablehnung bei 69,34 % Beteiligung. Quelle: http://www.europa.eu.int/constitution/ratification_en.htm, Stand: 07. Dezember 2005.
[41] Referendum vom 1. Juni 2005: 61,7 % Ablehnung bei 63,0 % Beteiligung. Quelle: http://www.europa.eu.int/constitution/ratification_en.htm, Stand: 07. Dezember 2005.
[42] Unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise sind bereits vor den beiden gescheiterten Referenden von Hector, Europäische Verfassung, S. 497 ff., aufgezeigt worden. Weiterführend auch Bubner, Verfassung, S. 97 ff.; Fehèr, Überlegungen, S. 107 ff. Zur Rolle der nationalen Parlamente insgesamt Dieringer, Integrationsprozess, S. 235 ff., sowie H. Küpper, Ratifikation, S. 273 ff.
[43] Vgl. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 27; Oppermann, Europarecht, Rn. 5 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 9.
[44] Siehe Oppermann, Europarecht, Rn. 12 ff.
[45] Stand: Oktober 2004. Im Einzelnen sind dies (Datum des jeweiligen Beitritts): Albanien (13.07.1995); Andorra (10.11.1994); Armenien (25.01.2001); Aserbaidschan (25.01.2001); Belgien (05.05.1949); Bosnien und Herzegowina (24.04.2002); Bulgarien (07.05.1992); Dänemark (05.05.1949); Bundesrepublik Deutschland (13.07.1950); Estland (14.05.1993); Finnland (05.05.1989); Frankreich (05.05.1949); Georgien (27.04.1999); Griechenland (09.08.1949); Irland (05.05.1949); Island (07.03.1950); Italien (05.05.1949); Kroatien (06.11.1996); Lettland (10.02.1995); Liechtenstein (23.11.1978); Litauen (14.05.1993); Luxemburg (05.05.1949); Malta (29.04.1965); Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (09.11.1995); Moldawien (13.07.1995); Monaco (05.10.2004); Niederlande (05.05.1949); Norwegen (05.05.1949); Österreich (16.04.1956); Polen (26.11.1991); Portugal (22.09.1976); Rumänien (07.10.1993); Russische Föderation (28.02.1996); San Marino (16.11.1988); Schweden (05.05.1949); Schweiz (06.05.1963); Serbien und Montenegro (03.04.2003); Slowakei (30.06.1993); Slowenien (14.05.1993); Spanien (24.11.1977); Tschechische Republik (30.06.1993); Türkei (09.08.1949); Ukraine (09.11.1995); Ungarn (06.11.1990); Vereinigtes Königreich (05.05.1949); Zypern (24.05.1961). Quelle: http://www.coe.int/T/D/Com
/Europarat_kurz/Mitgliedslaender/default.asp, Stand: 07. Dezember 2005
[46] Hergeden, Europarecht, R. 14 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 57a ff. Weiterführend zum Europarat etwa Carstens, Das Recht des Europarates, 1956; E. Klein, AVR 39 (2001), 121 ff.; H. Krüger, ZEuS 1999, 367 ff.; He. Schmidt, Der Europarat, 1979.
[47] Unterzeichnet am 18. April 1951 trat der Vertrag am 23. Juli 1952 in Kraft; BGBl. 1952 II, S. 447. Zu diesem weiterführend Mosler, ZaöRV 14 (1951), S. 1 ff.; Obwexer, EuZW 2002, S. 517 ff.
[48] Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg sowie die Niederlande.
[49] BGBl. 1954 II, S. 343 ff.
[50] Fischer, Europarecht, § 1 Rn. 4; Oppermann, Europarecht, Rn. 2096. Zur EVG weiterführend Kielmannsegg, EA 1952, 5009 ff.; Volle, EA 1954, 7115 ff.
[51] BGBl. 1957 II, S. 766 – EWG; BGBl. 1957 II, S. 1014 – EAG.
[52] Herdegen, Europarecht, Rn. 43. Vertiefend zur EWG Küsters, EuropäischeHerde Wirtschaftsgemeinschaft, 1982.
[53] Während die EWG und die EAG keine „Laufzeitbeschränkung“ erhielten, ist in Art. 97 EGKSV eine Gültigkeitsdauer von 50 Jahren vorgesehen gewesen. Die Rechtspersönlichkeit der EGKS ist demzufolge am 23. Juli 2002 erloschen. Hierzu Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 305 EGV Rn. 1, 8; Obwexer, EuZW 2002, 517.
[54] Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission
der Europäischen Gemeinschaften; BGBl. 1965 II, S. 1645.
[55] Fischer, Europarecht, Rn. 9; Oppermann, Europarecht, Rn. 34; Streinz, Europarecht, Rn. 28.
[56] Regelsberger/Kugelmann, in: Streinz, EUV/EGV, Vor Art. 11 EUV Rn. 3.
[57] Beitritt von Großbritannien, Dänemark und Irland; ABl.EG 1972, Nr. L 73, S. 1; BGBl. 1972 II, S. 1125.
[58] Beitritt von Griechenland; ABl.EG 1979, Nr. L 291, S. 1; BGBl. 1980 II, S. 232.
[59] Beitritt von Spanien und Portugal; ABl.EG 1985, Nr. L 302, S. 1; BGBl. 1985 II, S. 1249.
[60] ABl.EG 1987, Nr. L 169, S. 1. In Kraft getreten am 1. Juli 1987; BGBl. 1986 II, S. 1104.
[61] Herdegen, Europarecht, Rn. 47; Oppermann, Europarecht, Rn. 41 ff. Weiterführend zur EEA Hrbek/Laufer, EA 1986, 173 ff.; Magiera, Fortentwicklung, S. 507 ff.; Sattler, JöR 1987, 365 ff.; Wengeler, Mantelgesetz, S. 947 ff.
[62] ABl.EG 1992, Nr. C 191, S. 1; BGBl. 1992 II, S. 1253. Am 1. November 1993 ist der Maastrichter Vertrag in Kraft getreten, vgl. Bekanntmachung vom 19. Oktober 1993, BGBl. 1993 II, S. 1147.
[63] Fischer, Europarecht, Rn. 16; Koenig/Haratsch, Rn. 43 ff.; weiterführend hierzu Bleckmann, DVBl. 1992, 335 ff.; Magiera, Fortentwicklung, S. 507 ff.; Ress, JuS 1992, 905 ff.; Schmuck, EA 1992, 97 ff.; Seidel, EuR 1992, 125 ff.; v. Stauffenberg/Langenfeld, ZRP 1992, 252 ff.
[64] Beitritt von Finnland, Österreich und Schweden; ABl.EG 1994, Nr. C 241, S. 1; BGBl. 1994 II, S. 2022. Der vorbereitete Beitritt Norwegens scheiterte am ablehnenden Referendum vom 28. November 1994.
[65] ABl.EG 1997, Nr. C 340, S. 1; BGBl. 1998 II, S. 386. Der Amsterdamer Vertrag ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten.
[66] Vgl. Fischer, Europarecht, Rn. 23; Streinz, Europarecht, Rn. 42 f. Vertiefend hierzu Bergmann, Amsterdamer Vertrag, 1998; de Vigo/Tsatos, EuGRZ 1998, 72 ff.; Fischer, JA 1997, 818 ff.; Hilf/Pache, NJW 1998, 705 ff.; Lecheler, JuS 1998, 392 ff.; Meyring, EuR 1999, 309 ff.; Streinz, EuZW 1998, 137 ff.; ders., Jura 1998, 57 ff.
[67] Art. 12 AV i.V.m. Anhang A des Amsterdamer Vertrages.
[68] ABl.EG 2000, Nr. C 364, S. 1.
[69] Weiterführend zur Grundrechtecharta etwa v. Bubnoff, ZEuS 2001, 165 ff.; Calliess, EuZW 2001, 261 ff.; Ehlers, Jura 2002, 468; Grabenwarter, DVBl. 2001, 1 ff.; Magiera, DÖV 2000, 1017 ff.; Mahlmann, ZEuS 2000, 419 ff.; Pernice, DVBl. 2000, 847 ff.; Philippi, Europäische Union, 2002; A. Weber, NJW 2000, 537 ff.; Winkler, EuGRZ 2001, 18 ff.
[70] Vgl. EuG, Slg. 2002, II-81, Rn. 35 – Territorio Histórico de Alcava; EuG, Slg. 2002, II-313, Rn. 48, 57 – max.mobil Telekommunkation Service; EuG, Slg. II-2365, Rn. 42, 47 – Jégo-Quéré.
[71] Siehe etwa VG Frankfurt, NJW 2001, 1295, 1296; VG Lüneburg, NJW 2001, 767, 769 f. Hierzu auch Brecht, ZEuS 2005, 355 ff., sowie Weiß, ZEuS 2005, 323 ff.
[72] ABl.EG 2001, Nr. C 80, S. 1; BGBl. 2001 II, S. 1666.
[73] Weiterführend zum Vertrag von Nizza siehe Epiney/Freiermuth Abt/Mosters, DVBl. 2001, 941 ff.; Hatje, EuR 2001, 143 ff.; Oppermann, DVBl. 2003, 1 ff.; Pache/Schorkopf, NJW 2001, 1377 ff.
[74] Die so genannte Kopenhagener Gruppe: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern.
[75] Siehe Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 51.
[76] ABl.EU 2003, Nr. L 236, S. 1; BGBl. 2003 II, S. 1410.
[77] ABl.EU 2004, Nr. C 310, S. 1.
[78] Von der Bundesrepublik Deutschland ist das Ratifizierungsgesetz, BR-Drs. 983/04, bis dato vom Bundestag, BT-PlProt. 15/175, S. 16383D, wie auch vom Bundesrat, BR-Drs. 339/05, zwar angenommen, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zur den Möglichkeiten nach den gescheiterten Referenden in Frankreich und den Niederlanden Trimbach/Beilke, NJ 2005, 206 f.; Wuermeling, ZRP 2005, 149 ff.
[79] Weiterführend zur Verfassung für Europa Bogdandy, JZ 2004, 53; Görlitz, DÖV 2004, 374 ff.; Hänsch, ZeuS 2004, 1 ff.; Hölscheidt/Putz, JA 2004, 262 ff.; Ludwigs, ZEuS 2004, 211 ff.; Mayer, AöR 129 (2004), 411 ff.; Schliesky, EuR 2004, 124 ff. Vertiefend Jopp, Verfassung, 2005; Jung, Verfassung, 2005; Lemke, Perspektiven, 2005; Schönberger, AöR 129 (2004), 81 ff.; Vedder, EU-Verfassung, 2005; Weidenfeld, Analyse, 2005; Zuleeg, Einheit, 2005. Speziell zu der strafrechtlichen Bedeutung der Verfassung Bacigalupo, ZStW 116 (2004), 326 ff.; Hassemer, ZStW 116 (2004), 304 ff.; Kaiafa-Gbandi, KritV 2004, 3 ff.; Kreß, ZStW 116 (2004), 445 ff.; J. Meyer, Europäische Verfassung, S. 797 ff.; Wasmeier, ZStW 116 (2004), 320 ff.; Weigend, ZStW 116 (2004), 275 ff.
[80] Ein knapper Überblick zu den vier wichtigsten „Modellen“ findet sich bei Zacker/Wernicke, Europarecht, S. 21 f.; vertiefend hierzu Wichard, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 1 EGV Rn. 15 ff.
[81] So auch Calliess, in: Calliess/Ruffert, EGV/EUV, Art. 1 EUV Rn. 3: „(…) dass der Begriff der EU inhaltlich nicht festgelegt und daher bewusst zukunftsoffen gehalten worden ist.“; Stumpf, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 1 EUV Rn. 5; Tomuschat, DVBl. 1996, 1073 f.
[82] Vgl. Fischer, Europarecht, Rn. 41; Streinz, Europarecht, Rn. 121b.
[83] Weiterführend Dörr, EuR 1995, 334; Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 281 EGV Rn. 1 ff. m.w.N.; Trüe, ZEuS 2000, 127 ff.
[84] Das BVerfG spricht in der Maastricht-Entscheidung, BVerfGE 89, 155, 181 ff. von einem Staatenverbund, dessen „Integrationsintegrität“ zwischen den beiden herkömmlichen Erscheinungsformen Staatenbund und Bundesstaat zu suchen ist. Hierzu auch Schönberger, AöR 129 (2004), 81 ff.
[85] Vgl. etwa Borchardt, Grundlagen, Rn. 97; Herdegen, Europarecht, Rn. 84 ff. mit Anführung der verschiedenen Ausprägungen eines Bundesstaates bzw. Staatenbundes; Streinz, Europarecht, Rn. 121a; Zacker/Wernicke, Europarecht, S. 18.
[86] So etwa Borchardt, Grundlagen, Rn. 96; Zacker/Wernicke, Europarecht, S. 19 f.; dagegen Hilf, EuR 1997, 347, 359; Hilf/Pache, NJW 1998, 705, 709; Streinz, Europarecht, Rn. 121b. Zum Streitstand siehe bei Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 281 EGV Rn. 2 ff.; Stumpf, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 1 EUV Rn. 10 ff. m.w.N., sowie Wichard, in: Calliess/Ruffert, EGV/EUV, Art. 1 EGV Rn. 5 ff. Vertiefend Dörr, EuR 1995, 1 ff., sowie Trüe, ZEuS 2000, 127 ff.
[87] Pechstein, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 1 EUV Rn. 21; Pechstein/König, Europäische Union, Rn. 99 ff.
[88] Vgl. etwa nur Borchardt, Grundlagen, Rn 929; Fischer, Europarecht, Rn. 3; Herdegen, Europarecht, Rn. 88; J. Schwarze, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 1 EGV Rn. 11, der vom „Drei-Säulen-Modell“ spricht; Streinz, Europarecht, Rn. 42, 69, kommt hingegen auf fünf Säulen, da die drei Gemeinschaften separat betrachtet werden. Zu den unterschiedlichen Zählweisen und Benennungen des Modells Pechstein, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 1 EUV Rn. 21.
[89] Vgl. Borchardt, Grundlagen, Rn. 197; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 905 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 44; Stumpf, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 4 EUV Rn. 1.
[90] Beschluss des Rates vom 8. November 1993, ABl.EG 1993 Nr. L 281, S. 18.
[91] Zur „terminologischen Überlappung“ vgl. Herdegen, Europarecht, Rn. 13.
[92] Für eine hieraus, namentlich angesichts des strafrechtlichen Vorbehalts des Art. 280 Abs. 4 S. 2 EGV, abzuleitende Rechtsetzungskompetenz etwa Fromm, Finanzinteressen, S. 107 ff., 327 ff.; Schoo, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 280 EGV Rn. 24; Spitzer/Prieß, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 280 EGV Rn. 103 ff.; Stiebig, EuR 2005, 466 ff.; Tiedemann, Rechtsquellen, S. 1401, 1409 f.; Zieschang, ZStW 113 (2001), 255, 260 f. Anders dagegen Hecker, Strafrecht, § 4 Rn. 99 f.; Satzger, Europäisierung, S. 138, 437; ders., in: Streinz, EUV/EGV, Art. 280 Rn. 20, m.w.N.; ders., Strafrecht, § 7 Rn. 28.
[93] Zum Begriff des Europarechts im weiteren bzw. engeren Sinne Herdegen, Europarecht, Rn. 2 ff.; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 2 ff.
[94] Siehe unter 1. Kapitel: C.I.1, S. 27.
[95] Oppermann, Europarecht, Rn. 464; Streinz, Europarecht, Rn. 2.
[96] Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 311 EGV Rn. 6
[97] Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn. 193.
[98] Zum diesem unter 1. Kapitel: C.I.1.a), S. 27.
[99] Streinz, Europarecht, Rn. 4a.
[100] Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 207.
[101] Pechstein/Koenig, Europäische Union, Rn. 216 ff. Zu beachten ist dabei allerdings die jüngste Rechtsprechung des EuGH, EuGH JZ 2005, 838, 839, m. Anm. Herrmann, EuZW 2005, 436 ff., Hillgruber, JZ 2005, 841 ff., wonach auch Rahmenbeschlüsse als Maßnahmen der PJZS eine mit den Richtlinien der EG vergleichbare Rechtswirkung haben können und damit auch ohne vorherige Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten bei der nationalen Rechtsanwendung beachtlich sind. EuGH JZ 2005, 838, 839 (Tz. 38): „Diese Zuständigkeit würde ihrer praktischen Wirksamkeit im Wesentlichen beraut, wenn die Einzelnen nicht berechtigt wären, sich auf Rahmenbeschlüsse zu berufen, um vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts zu erreichen.“. Kritisch demgegenüber Hillgruber, JZ 2005, 841 ff., der hierin „Vergemeinschaftung qua Richterrecht“ sieht.
[102] Bieber/Epiney/Haag, Europäische Union, § 6 Rn. 74.
[103] Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 47 EUV Rn. 1; Krück, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 47 EUV Rn. 7; Pechstein/Koenig, Europarecht, Rn. 211 ff.
[104] Zum Begriff der Supranationalität vgl. Wichard, in: EUV/EGV, Art. 1 EGV Rn. 2 m.w.N. in Fn. 3.
[105] Siehe etwa Borchardt, Grundlagen, Rn. 932; Fischer, Europarecht, Rn. 3, 5.
[106] Vgl. Fischer, Europarecht, Rn. 12; Hatje, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 3 EGV Rn. 1; Ukrow, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 3 Rn. 1.
[107] Als tertiäres Gemeinschaftsrecht werden gelegentlich diejenigen Vorschriften Gemeinschaftsrechts bezeichnet, die als Maßnahmen des Sekundärrechts auf der (Rechts-)Grundlage eines Sekundäraktes zu dessen weiteren Durchführung durch die Gemeinschaftsorgane erlassen werden, ohne dass, namentlich bei Durchführungs-VO, hierdurch die rechtliche Qualität im Hinblick auf die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten geschmälert wird.
[108] Schmalenbach, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 311 EGV Rn. 1; Streinz, Europarecht, Rn. 3.
[109] Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 250 f.
[110] Vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 121; Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 1. Eine Anführung weiterer im EGV vorgesehener Rechtsakte bietet Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 5.
[111] Zu diesen siehe weitergehend unter 1. Kapitel: C.I.1.b)(2), S. 30.
[112] Weiterführend hierzu unter 1. Kapitel: C.I.1.b)(3), S. 30.
[113] Zu diesen unter 1. Kapitel: C.I.1.b)(4), S. 31.
[114] Hierzu unter 1. Kapitel: C.I.1.b)(5), S. 31.
[115] Vgl. Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 12 f.; Grabitz, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 60, 78; Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 249 Rn. 21.
[116] Vgl. EuGH, Slg. 1996, S. I-1759, Rn. 29f. – EMRK-Beitritt; undeutlich BVerfGE 89, 155, 196 mit der Formulierung „Kompetenzerweiterungsvorschrift“. Hierzu auch Schreiber, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 308 EGV Rn. 3; Schroeder, EuR 1999, 452 ff.; Schwartz, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 308 EGV Rn. 21 ff.; Streinz, BayVBl. 2001, 481 ff.
[117] Hierzu Calliess, EuZW 1995, 693 ff.; ders., in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 5 EGV Rn. 1 ff.; Jarass, AöR 121 (1996), 173 ff.; Kenntner, NJW 1998, 2871 ff.; Lienbacher, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 5 EGV Rn. 17 ff.
[118] Fischer, Europarecht, § 5 Rn. 60 ff.; Pache, NVwZ 1999, 1033 ff.; Streinz, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 5 EGV Rn. 45 ff. Vertiefend Hirsch, Verhältnismäßigkeitsprinzip, 1997.
[119] Siehe Borchardt, Grundlagen, Rn. 332.
[120] Vgl. Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 18; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 249 Rn. 38; Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 19 ff.
[121] So etwa Opppermann, Europarecht, Rn. 540; Schroeder, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 54.
[122] St.Rspr. seit EuGHE 1955/56, 227 – Rs. 8/55. Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 18; Borchardt, Europäische Union, Rn. 334 ff.
[123] Fischer, Europarecht, § 5 Rn. 30; Oppermann, Europarecht, Rn. 539 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 380.
[124] Borchardt, Grundlagen, Rn. 341 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 384 ff.
[125] Weiterführend zur innerstaatlichen Bedeutung Europäischer Richtlinien Epiney, DVBl. 1996, 409 ff.; Ehricke, EuZW 1999, 553 ff.; Gundel, EuZW 2001, 143 ff.; Jarass, NJW 1991, 2665 ff.; Pechstein, EWS 1996, 261; Weiß, DVBl. 1998, 568.
[126] So Nettesheim, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 249 EGV Rn. 187; Streinz, Europarecht, Rn. 413.
[127] Siehe Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 249 Rn. 116; Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 249 Rn. 43.
[128] EuGH Slg. 1971, S. 411, Rn. 16/22 – International Fruit Company; Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 32 ff.; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 289 f.
[129] Weiterführend Stelkens, ZEuS 2005, 61 ff.
[130] Borchardt, Grundlagen, Rn. 352 f.; Fischer, Europarecht, § 5 Rn. 40 f.; Herdegen, Europarecht, Rn. 187.
[131] Zu den sonstigen Rechtshandlungen siehe etwa Borchardt, Grundlagen, Rn. 355 ff. Der Aktionsplan sowie der Aktionsrahmen zur Umsetzung des Finanzmarktrahmens, den die Kommission im Jahre 1999 vorgelegt hat, stellt einen solchen „sonstigen“ Rechtakt dar. Zu diesem unter 2. Kapitel: E, S. 72 ff.
[132] Als denkbare Rechtsgrundlage kommt derzeit nur Art. 280 Abs. 4 S. 1 EGV in Betracht.
[133] Vgl. weiterführend Bröhmer, ZEuS 1999, 197 ff.; Heintzen, ZEuS 2000, 377 ff.; Ress, ZEuS 1999, 219 ff. Borchardt, Grundlagen, Rn. 179, spricht dem Europäischen Parlament denn auch „(…) nur andeutungsweise die Funktionen eines echten Parlaments (…)“ zu; ähnlich Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 206 f., die zutreffend die „(…) Legitimitätsvermittlungsfunktion für die anderen Organe und Institutionen (…) “ bei den nationalen Parlamenten sehen.
[134] Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung vom 20. September 1976, ABl.EG 1976, Nr. L 278/1; BGBl. 1977 II, S. 733.
[135] Angesichts der fehlenden Kompetenz-Kompetenz der EG bzw. EU sowie dem fehlenden Initiativrecht des Europäischen Parlaments im Rechtssetzungsprozess kommt diesem keine vollwertige Parlamentsstellung zu, vgl. Bröhmer, ZEuS 1999, 197 ff.; Oppermann, Europarecht, Rn. 263; Ott, ZEuS 1999, 231 ff.; Schoo, EuGRZ 1990, 525 ff. Weiterführend zum Parlament Bieber/Haag, Das Europäische Parlament, 1994, sowie Reich, Rechte des Europäischen Parlaments in Gegenwart und Zukunft, 1999, und Suski, Das Europäische Parlament – Volksvertretung ohne Volk und Macht?, 1996.
[136] Vgl. Herdegen, Europarecht, Rn. 146; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 202 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 307 ff.
[137] Diese Bezeichnung führt das Organ seit dem Beschluss vom 8. November 1993, ABl.EG 1993, Nr. L 281, S. 18. Zuvor galt die Bezeichnung „Rat“ oder „Rat der Europäischen Gemeinschaften“, siehe Herdegen, Europarecht, Rn. 114.
[138] So Fischer, Europarecht, Rn. 22; Herdegen, Europarecht, Rn. 124. Vertiefend zum Rat Pini, Der Ministerrat der Europäischen Union, 1996.
[139] Vgl. Jorna, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 211 EGV Rn. 2; Streinz, Europarecht, Rn. 296. Weiterführend zur Kommission Dietz/Fabian, Das Räderwerkwerk der Europäischen Kommission, 1999; Dorsel, RNotz 2002, 43 ff.; Klösters, Kompetenzen der EG-Kommission im innerstaatlichen Vollzug von Gemeinschaftsrecht, 1994; Nemitz, EuR 1999, 678 ff.
[140] Vgl. Borchardt, Europarecht, Rn. 262. Vertiefend hierzu Lipp, JZ 1997, 326; Sack, EuZW 2001, 77 ff.; Streinz/Leible, EWS 2001, 1 ff.
[141] Borchardt, Europarecht, Rn. 300; Oppermann, Europarecht, Rn. 372 ff. Weiterführend Ehlermann, Der Europäische Rechnungshof, 1976; Friedmann/Inghelram, DÖV 1999, 669 ff.; Graf, Die Finanzkontrolle der EG, 1999, sowie Ries, DÖV 1992, 293 ff.
[142] Vgl. mit unterschiedlichem Umfang hierzu Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 29 EUV Rn. 10 f.; Brechmann, in: EUV/EGV, Art. 29 EUV Rn. 3; Hecker, Strafrecht, S. 282 ff.; Satzger, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 29 EUV Rn. 20; Wasmeier/Jour-Schröder, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 29 EUV Rn. 60 ff.
[143] Geiger, EUV/EGV, Art. 10 EGV Rn. 4; Hatje, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 10 Rn. 2.
[144] Nach Baer, ZRP 2001, 500, 501 ff., sind die bestehenden Strafvorschriften der §§ 130, 185 StGB nicht ausreichend, um die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Verhinderung von Diskriminierungen zwischen Privaten zu erfüllen. Auf der Rechtsgrundlage von Art. 13 EGV sind bisher zwei RL erlassen worden: Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl.EG 2000, Nr. L 180, S. 22; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl.EG 2000, Nr. L 303, S. 16. Insbesondere Art. 15 RL 2000/43/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum Erlass von Sanktionen, die verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, wobei dies ausdrücklich „auch“ durch Schadensersatzleistungen geschehen kann. Gegen eine hieraus abzuleitende Strafverpflichtung Jochum, ZRP 1999, 279, 281. Weiterführend auch Stork, ZEuS 2005, 1 ff.
[145] Nach der Reduzierung der früheren ZBJI auf die heutige PJZS wird in Art. 61 lit. a, e EGV eine systemwidrige Rechtsgrundlage für strafrechtliche Rechtsakte der EG gesehen, da die strafrechtliche Zusammenarbeit gerade in der dritten Säule erhalten und vertieft worden ist. vgl. Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 61 EGV Rn. 3 m.w.N.; Röben, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 61 EGV Rn. 4; Schröder, Richtlinien, S. 153 f.; Weiß, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 61 EGV Rn. 20 f., der dies durch eine hier angelegte „Brücke zur PJZS“ zu erklären versucht. Nach Schmahl, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 61 EGV Rn. 4, sind für die Justiz- und Innenpolitik weiterhin nur die Maßnahmen des Art. 34 EUV maßgebend.
[146] Kilian, Wirtschaftsrecht, Rn. 698; S. Weber, in: Dauses, Handbuch, F.III Rn. 2.
[147] Strafrechtsrelevante Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaftswährung sind bisher beinahe ausnahmslos in der dritten Säule, der PJZS, erfolgt. Auch die Geldfälscher-VO, Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl.EG 2001, Nr. L 181, S. 6, nimmt ausdrücklich auf die bisherigen Maßnahmen der PJZS Bezug.
[148] Art. 135 S. 2 EGV enthält eine dem Art. 280 Abs. 4 S. 2 EGV vergleichbare, wenn auch nicht wortidentische, Klausel bezüglich des innerstaatlichen Strafrechts der Mitgliedsstaaten.
[149] Die Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten für das Gesundheitswesen wird, soweit es um polizeiliche oder strafrechtliche Belange geht, bisher ausschließlich als Gegenstand der PJZS gesehen, vgl. Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 152 EGV Rn. 7, 13; Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 31 EUV Rn. 10; Schmidt am Busch, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 152 EGV Rn. 13; Wasmeier/Jour-Schröder, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 29 EUV Rn. 70.
[150] Kahl, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 175 EGV Rn. 10. Krämer, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Vor Art. 174-176 EGV Rn. 29.
[151] Hierzu weiterführend Fromm, Finanzinteressen, S. 299 ff.; Hecker, Strafecht, S. 153 f.; Satzger, Europäisierung, S. 437 f.; Z ieschang, ZStW 113 (2001), 255, 260 f.
[152] Rossi, in: Calliess/Ruffert, EGV/EUV, Art. 308 EGV Rn. 3; Schreiber, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 308 EGV Rn. 1, 3; Schwartz, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 308 EGV Rn. 21 f., 198 f. Vgl. etwa VO 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, die auf die ex-Art. 43 und 235 EGV (nunmehr Art. 37 und 308 EGV) gestützt worden ist; ABl.EG 1997, Nr. C 106, S. 6.
[153] Vgl. Einleitung zur „Insider-Richtlinie“, RL 89/592/EWG vom 13. November 1989, ABl.EG 1989, Nr. L 334, S. 30, sowie Einleitung zur „Marktmissbrauchs-Richtlinie“, RL 2003/6/EG vom 28. Januar 2003, ABl.EU 2003, Nr. L 96, S. 16.
[154] Richtlinie des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte (89/592/EWG); ABl.EG 1989, Nr. L 334, S. 30.
[155] Art. 2 RL 89/592/EWG.
[156] Art. 13 RL 89/592/EWG: „Jeder Mitgliedstaat legt im einzelnen fest, wie Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu ahnden sind. Diese Sanktionen müssen so weit gehen, daß sie einen hinreichenden Anreiz zur Einhaltung dieser Vorschriften darstellen.“
[157] Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 1998, IP/98/941. Der Aktionsrahmen selbst findet sich unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/finances/docs/
actionplan/index/fs_de.pdf; Stand: 07. Dezember 2005.
[158] Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999, IP/99/327. Der Aktionsplan selbst findet sich unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/finances/docs/actionplan/index/
action_de.pdf; Stand: 07. Dezember 2005.
[159] Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch); ABl.EU 2003, Nr. L 96, S. 16.
[160] Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider- Geschäfte; ABl.EG 1989, Nr. L 334, S. 30.
[161] Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen; ABl.EG 2001, Nr. L 184, S. 1.
[162] Art. 20 RL 2003/6/EG; ABl.EU 2003, Nr. L 96, S. 25.
[163] Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen; ABl.EU 2003, Nr. L 336, S. 33.
[164] Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation; ABl.EU 2003, Nr. L 339, S. 70. Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten; ABl.EU 2003, Nr. L 339, S. 73. Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen; ABl.EU 2004, Nr. L 162, S. 70.
[165] Hierzu Herdegen, Europarecht, Rn. 46; Oppermann, Europarecht, Rn. 34; Pechstein/Koenig, Europäische Union, Rn. 257 ff.
[166] Vgl. Fischer, Europarecht, § 2 Rn. 5; Krück, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 11-28 EUV Rn. 6.
[167] So etwa Jour-Schröder/Wasmaier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Vorbem. Art. 29-42 EUV Rn. 66.
[168] Weiterführend zur GASP siehe Burghardt/Tebbe, EuR 1995, 1 ff.; Epping, NZWehrR 2002, 90; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 921 ff.; Kugelmann, EuR 2004, 322 ff.; Lange, JZ 1996, 422; Trüe, ZEuS 2000, 127 ff.
[169] Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 943 verwendet den Ausdruck „vergemeinschaftet“; hierzu auch Streinz, Jura 1998, 57 ff.
[170] Weitergehend zu den mit der „Organleihe“ verbundenen dogmatischen Besonderheiten Pechstein/Koenig, Europäische Union, Rn. 180 ff.
[171] Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 5 EUV Rn. 4 ff.; Pechstein, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 5 EUV Rn. 7 f.
[172] So auch Pechstein/König, Europäische Union, Rn. 362; Satzger, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 15.
[173] Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 39 EUV Rn. 5; Dannecker, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 39 EUV Rn. 1.
[174] Siehe hierzu unter 1. Kapitel: C.III.2.b), S. 42.
[175] Siehe hierzu unter 1. Kapitel: C.III.2.a), S. 41.
[176] Gegründet durch das Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes, ABl.EG 1995, Nr. C 316, S. 2. Am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist. Zum 1. Juli 1999 erfolgte die vollständige Arbeitsaufnahme von Europol; siehe ABl.EG 1999, Nr. C 185, S. 1.
[177] Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität; ABl.EG 2002, Nr. L 63, S. 1. Hierzu auch die Berichtigung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität; ABl.EG 2002, Nr. L 196, S. 63.
[178] Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA); ABl.EG 2000, Nr. L 336, S. 1.
[179] Eine Aufstellung der unterschiedlichen Rechtsakte, die im Bereich der PJZS seit dem Maastrichter Vertrag bis zum 31. Dezember 2002 erlassen worden sind, findet sich bei Jour/Schröder-Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Vor Art. 29-42 EUV, Rn. 72-74.
[180] Zum Entscheidungsverfahren im Rat siehe Röben, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 34 EUV Rn. 37 ff.; Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 3 ff.
[181] Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 34 EUV Rn. 11; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 3.
[182] Siehe etwa Wasmeier/Jour-Schröder, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 52 EUV Rn. 52.
[183] Vgl. BVerfGE 89, 155, 177; EGMR EuZW 1999, 308; Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 29 EUV Rn. 12; Jour-Schröder/Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Vorbem. Art. 29-42 EUV Rn. 57 ff.
[184] Vgl. Borchardt, Grundlagen, Rn. 964; Koenig/Harath, Europarecht, Rn. 945; Pechstein/Koenig, Europäische Union, Rn. 225. Als Beispiel für die Wahrnehmung dieser Kompetenz ist etwa auf den Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABl.EG 1997, Nr. C 251, S. 1, zu verweisen.
[185] Vgl. Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 29.
[186] Beispiele für bisherige Gemeinsame Standpunkte sind etwa der Gemeinsame Standpunkt vom 29. März 1999 über das geplante Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität, ABl.EG 1999, Nr. L 87, S. 1, sowie der Gemeinsame Standpunkt vom 25. Juli 1999 zu den Verhandlungen im Europarat über das Übereinkommen über Cyber-Kriminalität, ABl.EG 1999, Nr. L 142, S. 1.
[187] Eine Rechtsverbindlichkeit lehnt etwa Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 34 EUV Rn. 5, mit einem Umkehrschluss zu Art. 34 Abs. 2 lit. b und c EUV ab, da dort jeweils ausdrücklich die Verbindlichkeit der jeweiligen Maßnahme angeordnet wird. Hingegen bejahen Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 6, sowie Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 5, unter Rückgriff auf die Formulierung „bestimmen“ in Art. 34 Abs. 2 lit. a EUV n.F eine Verbindlichkeit.
[188] So auch Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 5.
[189] Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 34 EUV Rn. 6; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 7 f.; Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 8.
[190] Hierzu Röben, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 34 EUV Rn. 15; Streinz, EuZW 1998, 142.
[191] So Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 8; Wasmeier/Jour-Schröder, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 29 EUV Rn. 54.
[192] Zum Meinungsstand um die Rechtsnatur der Rahmenbeschlüsse in Bezug auf die Notwendigkeit innerstaatlicher Transformation siehe Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 10.
[193] EuGH JZ 2005, 838, m. Anm. Herrmann, EuZW 2005, 436 ff. EuGH JZ 2005, 838, 840 (Tz. 43): „Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schließen, dass der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung in Bezug auf Rahmenbeschlüsse, die im Rahmen von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union [PJZS., Anm. d. Verfassers] ergangen sind, anzuwenden ist.“. Kritisch demgegenüber Adam, EuZW 2005, 558 ff.; Hillgruber, JZ 2005, 841 ff.
[194] EuGH JZ 2005, 838, 840 (Tz. 45): „Nach diesen Grundsätzen darf die genannte Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass (…) die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festleget oder verschärft wird (…)“
[195] Beispielhaft sei hier auf die Nichtanwendung von § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG im Zusammenhang mit der Rückforderung von gemeinschaftsrechtswidrig gewährten nationalen Beihilfen verwiesen, bei denen die Bundesrepublik und ihre Organe noch nach Eintritt des innerstaatlich vorgesehenen Vertrauensschutzes aufgrund des Gemeinschaftsrechts eine Rückforderung vornehmen müssen; Kahl, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. A., Art. 10 EGV Rn. 25, m.w.N.
[196] Vgl. Pechstein/Koenig, Europäische Union, Rn. 246; Röben, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 34 EUV Rn. 19; Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 18.
[197] Vgl. Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 34 EUV Rn. 7; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 10; Pechstein/König, Europäische Union, Rn. 251; Röben, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 34 EUV Rn. 21.
[198] Siehe Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 11; Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 23.
[199] Röben, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 34 EUV Rn. 30.
[200] So Röben, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 34 EUV Rn. 8, „(…) kein numerus clausus der Handlungsformen (…)“; Wasmeier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 26.
[201] Gemeinsame Maßnahme 96/610/JI vom 15. Oktober 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Terrorismusbekämpfung erleichtert werden soll; ABl.EG 1996, Nr. L 273, S. 1. Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; ABl.EG 1998, Nr. L 351, S. 1. Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl.EG 2002, Nr. L 164, S. 3; Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten; ABl.EG 2002, Nr. L 190, S. 1.
[202] Gemeinsame Maßnahme 97/154/JI vom 24. Februar 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern; ABl.EG 1997, Nr. L 63, S. 2. Die Aufhebung erfolgte durch Art. 11 des Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie; ABl.EU 2004, Nr. L 13, S. 44. Beschluss 2000/375/JI des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet; ABl.EG 2000, Nr. L 138, S. 1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt; ABl.EG 2002, Nr. L 328, S. 17. Rahmenbeschluss des Rates 2002/946/JI vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt; ABl.EG 2002, Nr. L 328, S. 1. Rahmenbeschluss des Rates 2002/629/JI vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels; ABl.EG 2002, Nr. L 203, S. 1. Entschließung des Rates über den Beitrag der Zivilgesellschaft bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern; ABl.EG 2001, Nr. C 283, S. 1. Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie; ABl.EU 2004, Nr. L 13, S. 44.
[203] Ratsdokument 12553/3/99/Cordrogue 4 REV 3; hierzu auch KOM (1999), 239; KOM (2001), 301; KOM (2002), 599. Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll; ABl.EG 1996, Nr. L 342, S. 6. Gemeinsame Maßnahme vom 9. Juni 1997 - aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen; ABl.EG 1997, Nr. L 159, S. 2.
[204] Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; ABl.EG 1995, Nr. C 316, S. 49. Zu diesem weiterführend Dannecker, ZStW 108 (1996), 577, 594 f.; Zieschang, EuZW 1997, 78 ff.; ders., NJW 1999, 105 ff.
[205] Vgl. Wasmeier/Jour-Schröder, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 29 EUV Rn. 44 ff. Die relevanten Schlussfolgerungen finden sich in NJW 2000, 339.
[206] Erwähnenswerte Maßnahmen sind hier etwa die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten; ABl.EG 1998, Nr. L 333, S. 1. Weiter auch der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten; ABl.EG 2001, Nr. L 182, S. 1. Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro; ABl.EG 2000, Nr. L 140, S. 1. Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; ABl.EG 2000, Nr. C 197, S. 1.
[207] Rahmenbeschluss 2004/64/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie; ABl.EU 2004, Nr. L 13, S. 44. Gemeinsamer Standpunkt 1999/364/JI vom 27. Mai 1999; ABl.EG 1999, Nr. L 142, S. 1.
[208] Der hierzu ergangene Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, ABl.EU 2003, Nr. L 29, S. 55, ist vom EuGH mit Urteil vom 13. September 2005 für nichtig erklärt worden, EuGH EuZW 2005, 632.
[209] Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 29 EUV Rn. 9; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 29 Rn. 3; Satzger, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 29 EUV Rn. 18; Wasmeier/Jour-Schröder, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, 6. A., Art. 29 EU Rn. 52 f., 71.
[210] Siehe diesbezüglich aber auch unter 2. Kapitel: G.II.3.a), S. 85 f.
[211] Art. 14 RL 2003/6/EG (MMRL, zu dieser unter 2. Kapitel: G, S. 78 ff.); Art. 107 Abs. 3 RL 2001/34/EG (WPZRL, zu dieser unter 2. Kapitel: F, S. 75 ff.). Ebenso auch Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Text von Bedeutung für den EWR); ABl.EG 2001, Nr. L 345, S. 64.
[212] Etwa Hecker, Strafrecht, S. 270 ff.; Satzger, Strafrecht, S. 99 ff.
[213] Hecker, Strafrecht, S. 270; Satzger, Strafrecht, S. 99 f.
[214] Hierzu insbesondere Deutscher, Kompetenzen, S. 79 ff., Hecker, Strafrecht, S. 140 ff.; Satzger, Europäisierung, S. 90 ff., ders., Strafrecht, S. 82 f.
[215] Satzger, Strafrecht, S. 86 f.
[216] Jüngst hierzu weiterführend Stiebig, EuR 2005, 466, 482 ff. m.w.N.
[217] Vgl. hierzu Stiebig, EuR 2005, 466 ff., m.w.N.
[218] EuGH, Urteil vom 13. September 2005, Rs. C-176/03, Kommission / Rat; EWS 2005, 454.
[219] Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht; ABl.EU 2003, Nr. L 29, S. 55.
[220] Zu dessen Rechtsnatur und Bedeutung siehe unter 1. Kapitel: C.III.2.c), S. 42 f.
[221] Vgl. diesbezüglich unter 1. Kapitel: C.I.1.b)(3), S. 30.
[222] EuGH Rs. C-176/03, Tz. 47 ff.: „Grundsätzlich fällt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C–226/97, Lemmens, Slg. 1998, I–3711, Randnr. 19). (48) Dies kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt. (49) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Artikel 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses zwar die Strafbarkeit besonders schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt regeln, den Mitgliedstaaten aber die Wahl der anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen überlassen, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses freilich wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen.“
[223] EuGH Rs. C-176/03, Tz. 52: „Dass die Artikel 135 EG und 280 Absatz 4 EG die Anwendung des Strafrechts und des Strafverfolgungsrechts in den Bereichen der Zusammenarbeit im Zollwesen und der Bekämpfung der gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Handlungen den Mitgliedstaaten vorbehalten, steht dem nicht entgegen. Diesen Vorschriften lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass im Rahmen der Durchführung der Umweltpolitik jede strafrechtliche Harmonisierung, und sei sie auch so begrenzt wie die des Rahmenbeschlusses, unzulässig wäre, selbst wenn sie zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist.“
[224] Vgl. EuGH Rs. C-176/03, Tz. 52.
- Quote paper
- Dr. iur. utr. Dirk Diehm (Author), 2006, Strafrechtsrelevante Maßnahmen der Europäischen Union gegen Insidergeschäfte und Kursmanipulationen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49707
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