Die nachstehenden Lehrmaterialien zum Thema „Kunst und Sachbeschädigung“ setzen sich mit dem (potenziellen) Kunstwerk Graffiti auseinander. Die Problemfrage wird anhand einiger repräsentativer Einzelfälle wie der sog. Augsburgblumen, der Friedensbanane und der All Cops-are-bastards-Graffitis (im Folgenden als Akronym A.C.A.B) dargestellt.
Ein altes deutsches Sprichwort besagt: „Narrenhände beschmieren Tisch und Wände“. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese „Narren“ strafrechtlich verantworten müssen, ist sprichwörtlich nicht überliefert und in strafrechtsdogmatischer sowie kriminologischer Hinsicht umstritten.
War früher in diesem Kontext das unbefugte Plakatieren von Relevanz, treten heute Graffitis im öffentlichen Raum immer wieder auf. Schon seit Ende der 80er Jahre beschäftigt die Justizbehörden und die Öffentlichkeit das Thema Graffiti. Erst kürzlich im März 2019 haben unbekannte Täter eine Mauer auf einem Schulhof in Trier besprüht.
Neben dem aktuellen Bezug schlägt sich das Problem auch in kriminalpolitischer Hinsicht nieder. So ist der Trend der durch Graffiti verursachten Schäden steigend. Die Pressestelle des mittelbayerischen Polizeipräsidiums Oberpfalz bestätigt, dass Sachbeschädigungen durch Graffitis ein regelmäßig auftretendes Phänomen sind. Allerdings sind diese Tendenzen unter Berücksichtigung der aktuellen polizeilichen Kriminalstatistik (im Folgenden PKS) zu betrachten. So geht aus der PKS von 2018 für die Bundesrepublik Deutschland hervor, dass Straftaten gem. § 303 insgesamt im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang der tatverdächtigen Personen von rund 3 % verzeichnen.
Zum typischen Täterkreis bei Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit Graffitis zählen Jugendliche und Heranwachsende. Dies bestätigt auch die brandenburgische PKS von 2018, welche bei Graffiti-Taten einen hohen Anteil von Tatverdächtigten unter 21 Jahren feststellt. In diesem Deliktsbereich der Graffit-Taten ist im Jahr 2018 allerdings ein Zuwachs von 6 % hinsichtlich der Tatverdächtigten Personen unter 21 Jahre zu verzeichnen. Damit weist das Thema eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung auf.
Gliederung
Quellen- und Schrifttumsverzeichnis
A. Blumenmaler, Bananensprayer und A.C.A.B. – Sachbeschädigung oder Kunstwerk?
B. Allgemeiner Teil
I. Zum strafrechtlichen Kunstbegriff
1. Erforderlichkeit einer Kunstdefinition
2. Formaler Kunstbegriff
3. Materialer bzw. materieller Kunstbegriff
4. Kommunikationstheoretischer bzw. offener Kunstbegriff
5. Zweifelsfälle
II. Auswirkungen der Kunstfreiheit auf strafrechtlicher Ebene
1. Tatbestandslösung
2. Berücksichtigung im Rahmen von § 193
3. Anwendung des rechtfertigenden Notstandes gem. § 34
4. Kunstfreiheit als Rechtfertigungsgrund sui generis
III. Zum strafrechtliche Graffiti-Begriff
C. Besonderer Teil: Diskussion ausgewählter (Kunst-)Werke
I. Betrachtung der (Kunst-)Werke
1. Graffitis im Fall der Augsburgblumen
a) Sachverhaltsdarstellung
b) Öffentliche Reaktionen und kritische Betrachtung
2. Graffiti im Fall der Friedensbanane
a) Sachverhaltsdarstellung
b) Öffentliche Reaktionen und kritische Betrachtung
3. A.C.A.B. -Graffitis
a) Sachverhaltsdarstellung
b) Öffentliche Reaktionen und kritische Betrachtung
4. Feststellung des Kunstwerkcharakters
5. Strafrechtliche Erfassung der Schaffung und öffentlichen Verwendung von Graffitis gem. §§ 303-305 a
a) Novellierung der Sachbeschädigungsdelikte
aa) Darstellung der Reform
bb) Kritische Würdigung
b) Tatbestandserfüllung in den einzelnen Fallbeispielen.
aa) Tatbestandserfüllung im Fall der Augsburgblumen
(1) Tatbestandserfüllung gem. § 303 I
(a) Beschädigungsbegriff und Substanzverletzung durch Graffiti
(b) Erweiterung des Beschädigungsbegriffes auf Funktionsbeeinträchtigungen durch die Besprühungen an den Verkehrsschildern
(c) Zwischenergebnis
(2) Tatbestandserfüllung gem. § 303 II
(3) Zwischenergebnis
bb) Tatbestandserfüllung im Fall der Friedensbanane gem. § 303 II
cc) Tatbestandserfüllung im Fall der A.C.A.B. -Graffitis
c) Rechtswidrigkeit – Abwägungsproblematik
aa) Rechtfertigung im Fall der Augsburgblumen
(1) Kunstfreiheit als Rechtfertigungsgrund sui generis
(a) Schutzbereich von Art. 5 III 1
(b) Schrankenqualität von § 303 II hinsichtlich Art. 5 III 1
(c) Abwägung zwischen Eigentumsrecht und Kunstfreiheit
(2) Zwischenergebnis
bb) Rechtfertigung im Fall der A.C.A.B.-Graffitis
d) Gesamtergebnis und Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung der Kunstwerke
D. Schlussbetrachtung
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