Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt (GG, Art.5, (1)).
Der hier zitierte Artikel 5 des Grundgesetzes ist allgemein bekannt, und begründet gesetzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die sogenannte Äußere Pressefreiheit wird durch Artikel 5 festgelegt, jeder kann sich auf ihn berufen und im Zweifelsfalle vor Gericht einklagen. Diese Arbeit wird sich aber mit dem Begriff der Inneren Pressefreiheit beschäftigen. Unter dem Begriff wird das Verhältnis zwischen Verleger und Journalisten diskutiert, genauer gesagt die Kompetenzabgrenzung von Verlag und Redaktion. Da äußerst umstritten ist, ob Artikel 5 GG auch die Innere Pressefreiheit festlegt, musste das Recht auf Innere Pressefreiheit auf einem anderen Weg gesichert werden.
Dies geschah im Laufe der 60er und 70er Jahre mittels der sogenannten Redaktionsstatute. Obwohl dieses Thema in der heutigen Zeit ein wenig an seiner Aktualität und Wichtigkeit eingebüßt hat, soll sich meine Seminararbeit hiermit beschäftigen, da das Thema in den 60er und 70er Jahren vor allem im Bereich der Presse, einen hohen Stellenwert einnahm. In dieser Seminararbeit wird zunächst einmal auf die Entstehungsgeschichte der Redaktionsstatutenbewegung in den 60er und 70er Jahren eingegangen. Des Weiteren werden die Ziele dargestellt, die man mit der Schaffung von Redaktionsstatuten erreichen wollte. Am Beispiel des legendär gewordenen „Stern-Statuts“ sollen dann die Inhalte solcher Statute aufgezeigt werden, wobei auch auf die Geschichte des „Stern-Statuts“ eingegangen werden soll.
Schließlich wird zu betrachten sein, welchen Erfolg Redaktionsstatute hatten bzw. haben, was sie im Sinne der Inneren Pressefreiheit für eine Bedeutung hatten, und wie sich die heutige Situation darstellt.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Redaktionsstatutenbewegung der 60er und 70er Jahre
2.1 Die rechtliche Situation
2.2 Der Verlauf der Redaktionsstatutenbewegung
3 Ziele und Inhalte der Redaktionsstatute
4 Das Redaktionsstatut des „Stern“
4.1 Inhalte
4.2 Die Geschichte des „Stern-Statuts“
5 Fazit
1 Einleitung
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt (GG, Art.5, (1)).
Der hier zitierte Artikel 5 des Grundgesetzes ist allgemein bekannt, und begründet gesetzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die sogenannte Äußere Pressefreiheit wird durch Artikel 5 festgelegt, jeder kann sich auf ihn berufen und im Zweifelsfalle vor Gericht einklagen. Diese Arbeit wird sich aber mit dem Begriff der Inneren Pressefreiheit beschäftigen. Unter dem Begriff wird das Verhältnis zwischen Verleger und Journalisten diskutiert, genauer gesagt die Kompetenzabgrenzung von Verlag und Redaktion. Da äußerst umstritten ist, ob Artikel 5 GG auch die Innere Pressefreiheit festlegt, musste das Recht auf Innere Pressefreiheit auf einem anderen Weg gesichert werden.
Dies geschah im Laufe der 60er und 70er Jahre mittels der sogenannten Redaktionsstatute. Obwohl dieses Thema in der heutigen Zeit ein wenig an seiner Aktualität und Wichtigkeit eingebüßt hat, soll sich meine Seminararbeit hiermit beschäftigen, da das Thema in den 60er und 70er Jahren vor allem im Bereich der Presse, einen hohen Stellenwert einnahm. In dieser Seminararbeit wird zunächst einmal auf die Entstehungsgeschichte der Redaktionsstatutenbewegung in den 60er und 70er Jahren eingegangen. Des Weiteren werden die Ziele dargestellt, die man mit der Schaffung von Redaktionsstatuten erreichen wollte. Am Beispiel des legendär gewordenen „Stern-Statuts“ sollen dann die Inhalte solcher Statute aufgezeigt werden, wobei auch auf die Geschichte des „Stern-Statuts“ eingegangen werden soll.
Schließlich wird zu betrachten sein, welchen Erfolg Redaktionsstatute hatten bzw. haben, was sie im Sinne der Inneren Pressefreiheit für eine Bedeutung hatten, und wie sich die heutige Situation darstellt.
2 Die Redaktionsstatutenbewegung der 60er und 70er Jahre
Nachdem die deutsche Presse 1949, nach der Lizenzzeit unter den alliierten Besatzern, ihre Souveränität wiedererlangt hatte, kam es auf dem Zeitungsmarkt in Deutschland zu Konzentrationsprozessen, die sich auf die Eigentumsverhältnisse der Zeitungsverlage auswirkten. Dies konnte unter Umständen einen Richtungswechsel in der Redaktionslinie eines Presseorgans bedeuten. Redakteure mussten in der Angst arbeiten, dass sie „mit der Zeitung oder Zeitschrift, an der sie arbeiteten, von Verlag zu Verlag ‚verkauft’ wurden, dass ihre Arbeitsplätze durch ‚Rationalisierungsmaßnahmen’ … in Gefahr gerieten…“ (Branahl / Hoffmann-Riem, 1975, S. 158).
Im Zuge dieser Entwicklung, und mitbedingt durch die allgemeine Demokratisierungswelle, kam es Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre zu der so genannten Redaktionsstatutenbewegung. Redakteure forderten mehr Möglichkeiten zur Mitbestimmung und zur Mitsprache in ihren jeweiligen Redaktionen.
2.1 Die rechtliche Situation
Deutschland ist eines der wenigen Länder in denen es eine gesetzlich festgelegte, betriebliche Mitbestimmung gibt. Allerdings ist diese Mitbestimmung für Tendenzbetriebe eingeschränkt, hier gilt der sogenannte Tendenzschutzparagraph. Als Tendenzbetriebe werden Unternehmen definiert, die unter anderem dem Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.
Die Basis für den Tendenzschutzparagraphen ist eine Abwägung von hier kollidierenden Grundrechten des Grundgesetzes: Artikel 5, der Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, Artikel 14, der die Eigentumsgarantie beinhaltet, und das aus dem Grundgesetz abgeleitete Sozialstaatsprinzip, das dem Mitspracheanspruch der Arbeitnehmer zugrunde liegt. Mit Rücksicht auf Pressefreiheit und Eigentum kommt dem Verleger die Entscheidung über die Tendenz seines Blattes zu (Holtz-Bacha, 1986, S.21).
Diese Einschränkung besteht schon seitdem die Mitwirkungsrechte für Arbeitnehmer eingeführt wurden, nämlich seit dem Betriebsrätegesetz aus dem Jahre 1920. Die hier bereits festgelegte Tendenzklausel ist auch im Betriebsverfassungsgesetz von 1952 enthalten. Zwar ist hier noch nicht explizit von Presseunternehmen die Rede, aber aus dieser Tendenzklausel entstand der heutige Tendenzschutzparagraph, der durch das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 festgeschrieben wurde. Von Seiten der Journalistenverbände wurde versucht, diesen Paragraphen in der Neufassung von 1972 zu streichen, jedoch waren die Bemühungen erfolglos.
Durch den Paragraphen 118 BetrVG entsteht in den Pressebetrieben eine „Mitbestimmungslücke“. Das Ziel der Journalisten war deshalb, auf einem anderen, einem außergesetzlichen Weg zu redaktioneller Mitbestimmung zu kommen.
[...]
- Citation du texte
- Kathrin Aldenhoff (Auteur), 2005, Redaktionsstatute im Bereich der Presse am Beispiel des Sternstatuts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49339
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