Das Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erklärte 1995 zum einen das bestehende Transfersystem und zum anderen die bis dahin gültigen Ausländerbeschränkungen für unvereinbar mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Mit diesem Urteil waren sämtliche Regelungen dieser Art im gesamten Profisport schlagartig hinfällig. Ab diesem Zeitpunkt konnten ausländische Spieler beinahe unbegrenzt eingesetzt werden, und die Transfersummen, die bei einem Vereinswechsel eines Spielers auch nach Vertragsende an den abgebenden Verein gezahlt werden mussten, fielen weg. Es gab in der Folge lautstarke Proteste der Sportverbände. Die Vereine fürchteten steigende Spielergehälter und die Verbände um die Leistungsstärke ihrer Nationalmannschaften. Es würde zu einer Überflutung der inländischen Vereine mit ausländischen Spielern kommen und die besten Spieler der Welt alle zu einigen wenigen Clubs wechseln. Die fehlende Ablösesumme würde das wirtschaftliche Ungleichgewicht verschärfen und die Ligawettbewerbe daher uninteressant machen. Auch die Ausbildung von Nachwuchsspielern würde durch den Wegfall der Transfersummen nach Ablauf eines Vertrages nicht mehr in ausreichendem Maße stattfinden. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich die vorliegende Seminararbeit mit den ökonomischen Auswirkungen des Bosman-Urteils. Dazu wird im folgenden Kapitel zunächst das Bosman-Urteil dargestellt, wobei der Verlauf der Klage sowie weitere im Anschluss an das Urteil folgende Modifizierungen beschrieben werden. Im dritten Kapitel werden die ökonomischen Konsequenzen durch den Wegfall der Transfersummen bei ausgelaufenen Verträgen im Hinblick auf die Allokation der Spieler, die Vertragsgestaltung sowie auf Investitionsanreize untersucht. Das vierte Kapitel beinhaltet eine Erläuterung der aus der Abschaffung der Ausländerklausel resultierenden Folgen. Im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen dabei neben der Entwicklung des Ausländeranteils vor allem die Auswirkungen auf die Attraktivität der Liga und die Konsequenzen für die Nationalmannschaften. Den Abschluß der Arbeit bildet das fünfte Kapitel mit einer Zusammenfassung der Erkenntnisse aus den vorangegangenen Kapiteln.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Bosman-Urteil
2.1 Sachverhalt
2.2 Verlauf der Klage
2.3 Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1995
2.4 Reaktionen und weitere Modifizierungen des Bosman-Urteils
3 Ökonomische Konsequenzen der wegfallenden Transfersummen
3.1 Auswirkungen auf die Allokation von Spielern
3.2 Auswirkungen der veränderten Rentenverteilung auf die Vertragsgestaltung
3.3 Auswirkungen auf die Investitionsanreize
4 Folgen der Abschaffung der Ausländerklausel
4.1 Entwicklung des Ausländeranteils
4.2 Auswirkungen auf die Attraktivität der Liga
4.3 Konsequenzen für die Nationalmannschaften
5 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Versicherung
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Entwicklung des Ausländeranteils in der Fußball-Bundesliga
Abb. 2: Die Erfolge der Nationalmannschaften
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Anteil der Personalkosten am Gesamtumsatz der Vereine
Tab. 2: Entwicklung der Vertragslaufzeiten der Bundesligaspieler
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Das Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erklärte 1995 zum einen das bestehende Transfersystem und zum anderen die bis dahin gültigen Ausländerbeschränkungen für unvereinbar mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Mit diesem Urteil waren sämtliche Regelungen dieser Art im gesamten Profisport schlagartig hinfällig. Ab diesem Zeitpunkt konnten ausländische Spieler beinahe unbegrenzt eingesetzt werden, und die Transfersummen[1], die bei einem Vereinswechsel eines Spielers auch nach Vertragsende an den abgebenden Verein gezahlt werden mussten, fielen weg. Es gab in der Folge lautstarke Proteste der Sportverbände. Die Vereine fürchteten steigende Spielergehälter und die Verbände um die Leistungsstärke ihrer Nationalmannschaften. Es würde zu einer Überflutung der inländischen Vereine mit ausländischen Spielern kommen und die besten Spieler der Welt alle zu einigen wenigen Clubs wechseln. Die fehlende Ablösesumme würde das wirtschaftliche Ungleichgewicht verschärfen und die Ligawettbewerbe daher uninteressant machen. Auch die Ausbildung von Nachwuchsspielern würde durch den Wegfall der Transfersummen nach Ablauf eines Vertrages nicht mehr in ausreichendem Maße stattfinden.
In diesem Zusammenhang beschäftigt sich die vorliegende Seminararbeit mit den ökonomischen Auswirkungen des Bosman-Urteils.
Dazu wird im folgenden Kapitel zunächst das Bosman-Urteil dargestellt, wobei der Verlauf der Klage sowie weitere im Anschluss an das Urteil folgende Modifizierungen beschrieben werden. Im dritten Kapitel werden die ökonomischen Konsequenzen durch den Wegfall der Transfersummen bei ausgelaufenen Verträgen im Hinblick auf die Allokation der Spieler, die Vertragsgestaltung sowie auf Investitionsanreize untersucht.
Das vierte Kapitel beinhaltet eine Erläuterung der aus der Abschaffung der Ausländerklausel resultierenden Folgen. Im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen dabei neben der Entwicklung des Ausländeranteils vor allem die Auswirkungen auf die Attraktivität der Liga und die Konsequenzen für die Nationalmannschaften. Den Abschluß der Arbeit bildet das fünfte Kapitel mit einer Zusammenfassung der Erkenntnisse aus den vorangegangenen Kapiteln.
2 Das Bosman-Urteil
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Bosman-Urteil vom 15. Dezember 1995 der zunehmenden Bedeutung des europäischen Einheitsgedankens auch auf dem Sektor des Berufssports Rechnung getragen. Wohl wenige Entscheidungen des EuGH haben für mehr Aufsehen gesorgt als die Entscheidung in der Sache „Bosman“. In diesem Kapitel soll nun näher auf das „Bosman-Urteil“ eingegangen werden.
2.1 Sachverhalt
Jean-Marc Bosman wurde 1964 in Belgien geboren und galt bereits in seiner Jugendzeit als hoffnungsvolles Talent. Er bestritt mehrere Jugend- und Juniorenländerspiele für sein Heimatland Belgien und begann 1982 bereits im Alter von 17 Jahren seine Profikarriere beim belgischen Erstligisten Standard Lüttich (vgl. Dinkelmeier 1999, 41f.). Nach sechs weniger erfolgreichen Jahren wechselte er für eine Ablösesumme von 3.000.000 BFR[2] von Standard Lüttich zum RC Lüttich. Am 30. Juni 1990 lief der Vertrag mit dem RC Lüttich aus, der ihm ein Grundgehalt von brutto 75.000 BFR[3] zusicherte. Mit Prämien und sonstigen Zulagen belief sich Jean-Marc Bosmans durchschnittliches Gehalt auf etwa 120.000 BFR[4]. Der RC Lüttich bot Bosman im April 1990, gemäß der Verbandssatzung des belgischen Fußballverbandes URBSFA, einen Vertrag für eine Spielzeit mit der Mindestentlohnung für einen Profifußballer von 30.000 BFR[5] an, den Bosman jedoch ablehnte. Daraufhin setzte der RC Lüttich Bosman auf die Transferliste und die Höhe der Ablösesumme für einen Zwangstransfer wurde nach den Regeln des URBSFA auf 11.743.000 BFR[6] festgelegt (vgl. Flory 1997, 67).[7] Damit ein Spieler zu einem anderen Verein wechseln konnte, war es zwingend notwenig, dass der Spieler auf die Transferliste gesetzt wurde (vgl. Reiter 2003, 36). Da kein Verein unter diesen Bedingungen Interesse zeigte, handelte Bosman einen Vertrag mit dem damaligen französischen Zweitligisten US Dünkirchen aus, der ihm ein Grundgehalt von umgerechnet 100.000 BFR[8] und ein Handgeld[9] von 900.000 BFR[10] zusicherte. Den Spielern war es laut UEFA[11] -Transferreglement von 1990 gestattet, sich nach Vertragsablauf einen Verein ihrer Wahl zu suchen und mit diesem einen Vertrag abzuschließen. Der neue Verein war dazu verpflichtet, umgehend den alten Verein von der Vertragsunterzeichnung zu informieren. Der bisherige Verein hatte jedoch einen Anspruch auf eine Ablösesumme in Form einer Förderungs- oder Ausbildungsentschädigung gegenüber dem zukünftigen Verein (vgl. Eilers 1995, 36). Die Vereine mussten Ablösesummen sowohl für die Spieler, die aus ihren laufenden Verträgen herausgekauft wurden, als auch für die Spieler deren Verträge ausliefen, zahlen. Konnten sich die beiden Vereine nicht über die Höhe der Ablösesumme einigen, so trat eine Kommission der UEFA zusammen, welche die Höhe der Ablösesumme verbindlich festsetzte.
Der RC Lüttich und US Dünkirchen einigten sich jedoch über einen Transfer für eine Saison. Als Ablösesumme wurden 1.200.000 BFR[12] vereinbart und zugleich wurde Dünkirchen eine Option für eine endgültige Verpflichtung des Spielers für eine Summe von 4.800.000 BFR[13] eingeräumt (vgl. Schellhaaß/May 2002, 129). Jedoch standen beide Verträge, sowohl der zwischen Bosman und dem US Dünkirchen als auch der zwischen dem RC Lüttich und dem US Dünkirchen unter einer aufschiebenden Bedingung. Diese sah die Unwirksamkeit der Verträge vor, falls die belgische Freigabebescheinigung nicht bis zum 2. August 1990 beim französischen Verband eintreffen sollte (vgl. Flory 1997, 67).
Um bei einem ausländischen Verein spielen zu können, benötigte der Spieler eine Freigabebescheinigung des bisherigen Landesverbandes. Diese Bescheinigung galt als Bestätigung dafür, dass alle finanziellen Verpflichtungen, einschließlich der Ablösesumme, geregelt waren. Es war den Landesverbänden nicht erlaubt, Fußballspielern ohne diese Freigabebescheinigung die Spielerlaubnis zu erteilen (vgl. Eilers 1995, 34f.).
Jedoch unterließ es der RC Lüttich aufgrund von Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des US Dünkirchen, die Ausstellung der Freigabebescheinigung beim belgischen Verband zu beantragen, so dass beide Verträge hinfällig wurden und somit der Wechsel scheiterte. Bereits am 31. Juli ließ der RC Lüttich Bosman sperren, was laut FIFA-Reglement möglich war, und hinderte ihn dadurch in der neuen Saison 1990/1991 seinen Beruf als Profifußballer auszuüben (vgl. Flory 1997, 68).
Mit 26 Jahren wurde Jean-Marc Bosman arbeitslos und auch eine Beschwerde beim belgischen Verband über die Vorgehensweise des RC Lüttich blieb erfolglos. Eine einstweilige Verfügung ermöglichte es Bosman, im Oktober 1990 von dem französischen Zweitligisten Saint-Quentin verpflichtet zu werden. Durch den Abstieg des Clubs in die Drittklassigkeit wurde der Vertrag aufgelöst. Im Februar 1992 unterschrieb Bosman einen Vertrag bei St. Denis de la Reunion, der jedoch ebenfalls aufgelöst wurde. Nach längerer Suche schloss sich Bosman am 14. Mai 1993 dem belgischen Drittligisten Charleroi an, um im darauf folgenden Jahr schließlich als Amateur zu CS Vise, einem Club der vierten belgischen Liga, zu wechseln.
2.2 Verlauf der Klage
Nachdem Bosman vom RC Lüttich gesperrt wurde leitete er gerichtliche Schritte ein. Am 8. August 1990 wandte er sich an das Tribunal de premiere instance Lüttich und klagte zunächst gegen den RC Lüttich auf Schadensersatz in Höhe von 30.000.000 BFR[14] (vgl. Flory 1997, 68). Diese Klage war auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den RC Lüttich sowie auf die Rechtswidrigkeit des Transfersystems gestützt. Im Rahmen des Verfahrens wurde der RC Lüttich mit dem Beschluss vom 9. November 1990 dazu verurteilt, Bosman einen monatlichen Vorschuss von 30.000 BFR[15] zu gewähren. Des Weiteren wurde ihm erlaubt, trotz seiner laufenden Sperre für den französischen Verein Saint Quentin zu spielen, ohne dass dieser Verein eine Ablösesumme zahlen musste. Am 3. Juni 1991 trat der belgische Fußballverband URBSFA dem Rechtsstreit bei. Daraufhin klagte Bosman am 20. August 1991 gegen die UEFA. Es sollte festgestellt werden, ob das Reglement der UEFA wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 48[16] (jetzt Art. 39), 85 und 86[17] (jetzt Art. 81 und 82) EG-Vertrag überhaupt rechtens sei (vgl. Dinkelmeier 1999, 45). Denn bis dato wurde im Falle eines Vereinswechsels bei Vertragsende eine Ablösesumme fällig. Ebenso durfte nach dem Regelwerk der nationalen und internationalen Sportfachverbände nur eine begrenzte Zahl von ausländischen Spielern in jeder Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen bzw. in einem Ligaspiel aufgestellt werden. Beispielsweise durften in der Bundesliga und bei den von der UEFA ausgerichteten Europapokalwettbewerben höchstens drei ausländische und zwei „assimilierte“ Spieler eingesetzt werden (vgl. Eilers 1995, 40).[18] Gleichzeitig beantragte Bosman eine Verfügung zu erlassen, um eine Beendigung dieser Praktiken binnen 48 Stunden zu erwirken. Am 9. April 1992 reichte Bosman neue Anträge beim Tribunal Lüttich ein. Diese zielten insbesondere darauf ab, die Transferregeln und die Ausländerklauseln in seinem Falle für nicht anwendbar zu erklären. Zu diesem Zweck wurde die Klage gegen den RC Lüttich geändert, eine separate Klage gegen den belgischen Fußballverband erhoben und gegen die UEFA gerichtete Anträge weiterentwickelt. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten verklagte Bosman den RC Lüttich, die URBSFA und die UEFA den seit 1. September 1990 eingetretenen Schaden von 11.368.350 BFR[19] zu ersetzen. Daneben begehrte Bosman die Zahlung von weiteren 11.743.000 BFR[20] als Schadensersatz für die Verluste, die ihm aufgrund der geltenden Transferbestimmungen von Beginn seiner Karriere an bis zum 9. November 1990 entstanden waren (vgl. Flory 1997, 69).
Mit dem Urteil vom 11. Juni 1992 wurde vom Tribunal Lüttich festgestellt, dass der RC Lüttich bei den Vertragsverhandlungen mit dem US Dünkirchen rechtswidrig gehandelt hatte und folglich den entstandenen Schaden ersetzen musste (vgl. Dinkelmeier 1999, 47). Ebenso richtete das Tribunal ein „Vorabentscheidungsersuchen“ an den Europäischen Gerichtshof, in dem nach der Auslegung der Artikel 48, 85 und 86 des EG-Vertrages im Hinblick auf das Transfersystem gefragt wurde (vgl. Flory 1997, 70).
2.3 Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1995
Nach über fünf Jahren Rechtsstreit verkündete der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-415/93 am 15. Dezember 1995 folgendes Urteil:
1) Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.
2) Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, aufstellen können.
3) Die unmittelbare Wirkung von Artikel 48 EWG-Vertrag kann nicht zur Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits gezahlt worden ist oder die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet wird; dies gilt nicht für Rechtsuchende, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren nationalen Recht Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben“(EuGH 1995, I-5040ff. ).
Zusammengefasst hat das Bosman-Urteil zwei wichtige Ergebnisse hervorgebracht:
Zum einen verbot es Artikel 48 EGV, bei der Verpflichtung eines EU-Spielers bei einem grenzüberschreitenden Wechsel innerhalb der EU, dessen Vertrag beim bisherigen Arbeitgeber ausgelaufen war, die Zahlung einer Transferentschädigung von einem anderen Verein zu verlangen oder entgegenzunehmen. Die Spieler waren somit bei einem Transfer innerhalb der EU ablösefrei. Transferentschädigungen sind laut EuGH aber nicht grundsätzlich unzulässig. Der Wechsel eines Spielers, dessen Vertragsverhältnis mit seinem bisherigen Verein noch nicht beendet ist, kann weiterhin von der Zahlung einer Transferentschädigung abhängig gemacht werden. Ebenso sind Transfers innerhalb eines Mitgliedstaates der EU mangels eines grenzüberschreitenden Elements von dem Bosman-Urteil nicht betroffen.
Zum anderen entschied der EuGH, dass die Ausländerklauseln und somit die in Deutschland angewandte 3+2-Regel eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellten und ebenso gegen Artikel 48 EGV verstießen. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer war nicht gegeben, wenn in den Regelwerken der Sportverbände Klauseln enthalten waren, die das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten beschränkten (vgl. Pfister 1998, 154). Die Ausländerklauseln könnten somit nicht als vereinbar mit Artikel 48 EGV angesehen werden, so dass jeder Verein so viele Angehörige aus EU-Staaten unter Vertrag nehmen und auch bei einem Fußballspiel einsetzen könne, wie er wünscht (vgl. Pfister 1998, 153). Spieler aus den Mitgliedsstaaten der EU galten nun nicht mehr als Ausländer und durften sofort in unbegrenzter Anzahl eingesetzt werden. Die Nationalmannschaften stellen diesbezüglich eine Ausnahme dar, da die Spieler nur ihr Land repräsentieren und nicht zu Erwerbszwecken Fußball spielen (vgl. Pfister 1998, 155).[21]
Das Urteil betraf jedoch nur die 15 EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen als Mitglieder des EWR[22]. Damit waren nur 21 von insgesamt 52 Verbänden der UEFA und von weltweit 193 Verbänden der FIFA unmittelbar vom Bosman-Urteil betroffen (vgl. Flory 1997, 81). Die Ausländerklauseln und Transferbestimmungen für Sportler aus Drittländern[23] blieben weiterhin wirksam. Ebenso betraf das Urteil nur den Profifußball bzw. Profisport im Allgemeinen. Der reine Amateursport wurde hiervon nicht tangiert.
In der Sache betraf das Urteil nur die Auslegung von Artikel 48 EGV, da die genannten Regeln gegen Artikel 48 EGV verstießen, brauchte über die Auslegung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages nicht entschieden zu werden (vgl. Flory 1997, 78).
2.4 Reaktionen und weitere Modifizierungen des Bosman-Urteils
Sowohl die UEFA als auch die FIFA weigerten sich zunächst das Bosman-Urteil und seine rechtlichen Konsequenzen für ihre Verbandsbestimmungen anzuerkennen (vgl. Dinkelmeier 1999, 122). Nachdem der EuGH die Nicht-Umsetzung des EU-Rechts auf alle europäischen Wettbewerbe mit Bußgeldern zu sanktionieren drohte, gab die UEFA schließlich nach. Der Verband entschied am 19. Februar 1996 sämtliche Ausländerbeschränkungen für Europapokalwettbewerbe aufzuheben, unabhängig davon, ob die Spieler aus EU-Staaten oder Nicht-EU-Staaten stammten (vgl. Flory 1997, 102).
Der DFB beschloss am 27. April 1996, dass ab der Saison 1996/1997 Spieler aus den 52 Mitgliedsstaaten der UEFA[24] ohne jegliche Beschränkung verpflichtet und im Bundesligaspielbetrieb eingesetzt werden durften. Dabei ging der DFB noch weiter als ursprünglich vom EuGH gefordert wurde (vgl. Flory 1997, 104). Unverändert blieb die Beschränkung von höchstens drei Lizenzspielern aus Nicht-EU-Ländern. Die sog. „Fußball-Deutschen“[25] durften unbegrenzt eingesetzt werden. Jeder Profiverein musste mindestens zwölf Lizenzspieler deutscher Staatsangehörigkeit unter Vertrag nehmen (vgl. Frick/Wagner 1996, 614). Das nationale Transfersystem des DFB wurde ebenfalls modifiziert. Für die Spielzeit 1996/1997 gab es Übergangsbestimmungen. Die Höhe der Ablösesumme für diese Spielzeit richtete sich noch nach den bekannten Richtlinien, jedoch sollte nur die Hälfte der errechneten Summe gezahlt werden. Ab der Saison 1997/1998 entfielen die Transferbestimmungen für Lizenzspieler, deren Arbeitsverhältnis mit ihrem bisherigen Arbeitgeber/Verein endete. Somit waren die Spieler bei einem Wechsel, auch innerhalb Deutschlands ablösefrei (vgl. Flory 1997, 106).[26] Mit dieser Änderung des Transfersystems löste der DFB das drohende Problem der sog. „Inländerdiskriminierung“[27]. Denn das Bosman-Urteil hätte zur Folge gehabt, dass EU-Staatsangehörige nach Vertragsablauf ablösefrei von einem deutschen Fußballverein zu einem Verein in einem anderen Mitgliedsstaat hätten wechseln können, jedoch bei einem Wechsel innerhalb des Verbandes ablösepflichtig geblieben wären. Eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung wurde nur noch bei einem Transfer aus dem Amateur- in den Lizenzbereich fällig (vgl. Dinkelmeier 1999, 129).
Mit einem Beschluss der FIFA vom 27. März 1997 galt ab dem 1. April 1997 die Transferregelung, dass alle Spieler bei Transfers gleichgestellt wurden. Somit mussten alle Profis – unabhängig von ihrer Nationalität – bei einem Vereinswechsel innerhalb der EU und des EWR gleichbehandelt werden (vgl. Flory 1997, 107). Mit dieser Regelung beendete die FIFA den Schwebezustand, in dem sich vor allem die „Stars“ aus Afrika, Südamerika und Osteuropa befanden, denn für sie musste bis dahin bei einem Transfer innerhalb der EU, auch nach Vertragsablauf, eine Ablösesumme gezahlt werden.
Die Transferzahlungen nach Ablauf des Vertrages wurden von dem EuGH durch das Bosman-Urteil und durch die Umsetzung der Verbände verboten. Jedoch wurde die Transferentschädigung unter Anwendung geänderter vertraglicher Voraussetzungen im Ergebnis beibehalten (vgl. Oberthür 2002, 2). Durch die Wahl einer längeren Vertragslaufzeit unter gleichzeitigem Ausschluss der ordentlichen Kündigung wurden die Spieler in den Folgejahren für mehrere Jahre an den Verein gebunden. Wollte ein Spieler vor Ablauf seines Vertrages den Verein wechseln, musste dieser von dem neuen Verein herausgekauft werden. Die EU-Kommission sah in dieser Entwicklung der Transferpraxis eine Umgehung der Rechtsprechung des EuGH, da der Spielertransfer weiterhin von einer Ablösezahlung abhängig gemacht wurde (vgl. Oberthür 2002, 3).
Im Jahre 2000 erklärte der Europäische Wettbewerbskommissar Mario Monti auch die gültigen Regeln für noch laufende Verträge für unvereinbar mit den allgemeinen Regeln der freien Arbeitsplatzwahl (vgl. Feess/Mühlheusser 2002, 144). Unter Beteiligung der EU-Kommission[28], der internationalen Fußballverbände FIFA und UEFA sowie der Spielervertretung kam es nach langwierigen Verhandlungen schließlich am 5. März 2001 in Brüssel zu einer Vereinbarung zwischen FIFA und der Kommission. Die FIFA setzte die Vereinbarung am 5. Juni 2001 in Buenos Aires in ein neugefasstes Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern um, die am 1. September 2001 in Kraft traten. Das neue System ist auch unter „Bosman II“ (vgl. Wollner 2003, 36) oder unter dem „Monti-System“ (vgl. Feess/Mühlheusser 2002, 144) bekannt und beinhaltet folgende Regelungen:
Dieses neue Reglement ermöglicht die Forderung von Ablösesummen für Spieler bis zum 23. Lebensjahr, auch wenn ein Vertrag ausgelaufen ist. Der neue Verein muss an den abgebenden Verein, der den Spieler ausgebildet hat, eine Transferentschädigung zahlen. Ebenso wurde die Vertragslaufzeit beschränkt. Ein Vertrag darf nun nur noch für die Dauer von ein bis maximal fünf Jahren geschlossen werden. Außerdem wurde ein eingeschränktes Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Vertragsseiten eingeführt. Für Spieler bis zu einem Alter von 28 Jahren gilt eine Vertragsschutzzeit von drei Jahren. Innerhalb dieser Zeit darf der Spieler nicht ungestraft seinen Vertrag kündigen. Bei Spielern über 28 Jahren gilt eine Schutzzeit von zwei Jahren. Im Anschluss daran sind diese Verträge zum Saisonende ordentlich kündbar, allerdings soll bei einseitiger Kündigung ein finanzieller Ausgleich gezahlt werden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen gibt es einen Sanktionsmechanismus seitens der FIFA (vgl. Reiter 2003, 57 ff.; FIFA Zirkulat Nr. 769 2001).
3 Ökonomische Konsequenzen der wegfallenden Transfersummen
In der Diskussion um die Auswirkungen des Bosman-Urteils sowie der aktuellen Änderungen des Transfersystems für Profifußballer wird häufig interessengeleitet und oft oberflächlich argumentiert. Das folgende Kapitel befasst sich mit den ökonomischen Konsequenzen der wegfallenden Transfersummen bei Spielern mit ausgelaufenen Verträgen. In einem ersten Schritt werden Auswirkungen auf die Allokation von Spielern untersucht, bevor in Kapitel 3.2 die Folgen der durch das Bosman-Urteil geänderten Rentenverteilung auf die Vertragsgestaltung analysiert werden. Abschließend werden die mit dem geänderten Transfersystem einhergehenden Auswirkungen auf die Investitionsanreize der Vereine dargestellt.
3.1 Auswirkungen auf die Allokation von Spielern
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes wurde als Begründung für die Abschaffung der Transfersummen bei ausgelaufenen Verträgen u.a. angeführt, dass Transferentschädigungen die Mobilität von Spielern beeinträchtigen würden (vgl. Schellhaaß/May 2002). Ökonomische Analysen zeigen jedoch, dass Transferentschädigungen keinerlei Einfluss auf die Vereinswahl von Profispielern haben (vgl. Demsetz 1972, 16). Vereinswechsel finden demnach unabhängig von der Vertragslaufzeit und dem Transfersystem statt, wenn die Produktivität des Spielers in einem anderen Verein höher ist als in seinem ursprünglichen Club (vgl. Feess 2005, 5).
Das sog. Coase-Theorem besagt, dass bei nur geringem Ausmaß an asymmetrischer Information und nur geringfügigen Transaktionskosten[29], es unabhängig von der Festlegung der Eigentumsrechte zu Vereinswechseln kommt, da alle Beteiligten sich besser stellen können, solange die Vereine aus dem Spielereinsatz unterschiedliche Erträge erzielen (vgl. Berthold/Neumann 2005b, 8). Das Coase-Theorem kann somit als fundamentaler Erklärungsansatz für einen Vereinswechsel aufgefasst werden (vgl. Erning 2000, 174). Verhandlungen sind laut Coase (1960) immer erfolgreich, sofern alle beteiligten Parteien davon profitieren können, d.h. wenn die Einigungen effizient sind (vgl. Feess 2005, 15). Transfersysteme und Vertragslängen bestimmen demnach lediglich die Aufteilung der Verhandlungsgewinne, behindern aber nicht effizienzerhöhende Vereinswechsel (vgl. Feess/Mühlheusser 2002, 145).[30] Durch die Tatsache, dass die Leistung eines Spielers beobachtet werden kann, ist die Voraussetzung der nahezu vollständigen Information im bezahlten Sport gegeben. Die Transaktionskosten eines Vereinswechsels sind ebenfalls als vernachlässigbar gering einzustufen, so dass die Invarianz-These[31] von Coase Anwendung findet und somit die Zuordnung der Transferrechte für die Allokation nicht entscheidend ist (vgl. Rosen/Sanderson 2000, 11). Die Allokation der Spieler auf einem freien Spielermarkt unterscheidet sich also nicht von der auf einem solchen mit Wechselbeschränkungen (vgl. Swieter 2002, 90). Es spielt folglich keine Rolle, ob die Vereine oder die Spieler Eigentümer der Spielerdienste sind, da die Allokation letztlich unabhängig von der Verteilung der Verfügungsrechte auf dem Spielermarkt ist. Selbst wenn ein Spieler noch einen gültigen Vertrag bei einem Club besitzt, und der abgebende Verein somit eine Ablöseforderung an den aufnehmenden Verein stellen darf, wird der Spieler letztendlich doch bei dem Verein anheuern, bei dem seine Produktivität am höchsten ist (vgl. Kahn 2000, 86f.).
Unter Produktivität wird hierbei nicht nur die eigentliche Leistung auf dem Platz verstanden, sondern alles was monetär für Verein und Spieler bedeutsam ist.[32]
Geht man nämlich von dem Ziel der Gewinnmaximierung aus, so haben sowohl abgebender Club als auch aufnehmender Club ein gleichgerichtetes Interesse, nämlich die Produktivität des Spielereinsatzes zu maximieren (vgl. Dietl/Franck 2002, 4). Der Effizienzgewinn aus einer höheren Produktivität bedingt durch einen Spielertransfer kann bei einem funktionierenden Marktprozess so untereinander aufgeteilt werden, dass alle Seiten davon profitieren. Der Spieler wechselt folglich zu jenem Club, zu dem er auch ohne das Recht auf Ablöseforderung des abgebenden Clubs gewechselt wäre. Der Unterschied nach dem Bosman-Urteil betrifft lediglich die Verteilung des Effizienzgewinnes, hervorgerufen durch die höhere Produktivität des Spielereinsatzes, der nunmehr lediglich zwischen dem Spieler und dem aufnehmenden Verein geteilt wird (vgl. Dietl/Franck 2002, 5).
Für diese Auffassung gibt es empirische Belege (vgl. Tab. III im Anhang). Die in jüngster Vergangenheit beobachteten Vereinswechsel zeigen, dass Ablösesummen lediglich einen Drohpunkt darstellen und nicht zur Einhaltung von Verträgen dienen (vgl. Feess/Mühlheusser 2002, 145).
[...]
[1] Im Verlauf dieser Seminararbeit werden die Begriffe Transfersumme, Transferentschädigung, Ablösesumme und Ablöseentschädigung synonym verwendet.
[2] ca. 77.700 €.
[3] ca. 1.900 €.
[4] ca. 3.070 €.
[5] ca. 770 €.
[6] ca. 294.000 €.
[7] Die Verbände waren laut den FIFA-Statuten berechtigt die Höhe der Ablösesumme für wechselwillige Spieler festzusetzen.
[8] ca. 2.560 €.
[9] Der Begriff des Handgeldes wird in Kap. 3.2 näher erläutert.
[10] ca. 23.000 €.
[11] Die UEFA ist eine Vereinigung innerhalb der FIFA. In ihr sind die europäischen Fußballverbände zusammengeschlossen. Die UEFA hat eigene Transferregeln, was ihr durch das FIFA-Reglement erlaubt ist.
[12] ca. 30.700 €.
[13] ca. 123.000 €.
[14] ca. 770.000 €.
[15] ca. 770 €.
[16] Durch den Artikel 48 EGV werden grundsätzlich alle Beschränkungen verboten, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen.
[17] Artikel 85 und 86 EGV umschreiben die für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln innerhalb der EG.
[18] Hierunter versteht man die sog. „3+2-Regel“. Unter „assimilierte“ Spieler versteht man ausländische Spieler, die fünf Jahre in Juniorenmannschaften des betreffenden Landes gespielt haben.
[19] ca. 291.500 €.
[20] ca. 294.000 €.
[21] Dies hatte der EuGH schon in den Urteilen „Walrave“ und „Dona“ hervorgehoben, dies wird aber im Rahmen dieser Seminararbeit nicht weiter erläutert.
[22] Den Angehörigen der Mitgliedsstaaten des EWR wurde gem. Art. 6 und 28 EWR-Abkommen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft eingeräumt. Folglich galten für sie die gleichen Rechte wie auch für die Mitglieder der EU.
[23] z.B. die USA oder die afrikanischen Staaten.
[24] Europa und Israel.
[25] Oder wie bereits erwähnt die sog. assimilierten Ausländer.
[26] Somit kam der DFB durch die Abschaffung der Transferbestimmungen für Lizenzspieler nach Vertragsablauf bei einem Wechsel innerhalb Deutschlands dem „Kienass“-Urteil des Bundesgerichtes vom 20.11.1996 zuvor. Dieses entschied nämlich, dass wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB i.V.m. Art.12 Abs.1 GG beim Vereinswechsel eines Eishockeyprofis von einem deutschen Verein zu einem anderen keine Transferentschädigung beansprucht werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis bei dem abgebenden Verein beendet ist. Dieses Urteil ist insoweit für den gesamten Bereich des professionell betriebenen Sports in Deutschland verallgemeinerungsfähig. Das BAG bestätigte damit das Bosman-Urteil auf nationaler Ebene. In der Literatur wird Kienass daher als der „deutsche Bosman“ bezeichnet.
[27] Darunter versteht man, dass EU-Ausländer im Inland bevorzugt gegenüber Inländern behandelt werden, was gegen das europäische Diskriminierungsverbot verstößt.
[28] Die EU-Kommission wurde insbesondere vertreten durch die Kommissarin für Sport Viviane Reding, die Kommissarin für Arbeit und Soziales Anna Diamantopoulou, sowie den Wettbewerbskommissar Mario Monti.
[29] Transaktionskosten in diesem Kontext sind beispielsweise Aktivitäten von Spielervermittlern und deren Vergütungen oder Fanproteste bei einem Kauf bzw. Verkauf von Spielern, die eine ökonomisch effiziente Spielermobilität einschränken würden.
[30] Voraussetzung ist ein rationales Verhalten der Vertragsparteien, sprich eine Einigung auf einen Transfer, wenn eine Pareto-Verbesserung möglich ist.
[31] Die Invarianzthese von Coase besagt, dass sich unabhängig von der Ausgangsverteilung der Verfügungsrechte vor Beginn von Verhandlungen eine pareto-effiziente Allokation der Ressourcen ergeben kann.
[32] Auch Steigerungen bei den Trikotverkäufen können so beispielsweise zu einer höheren Produktivität bei einem anderen Verein führen (siehe David Beckham bei Real Madrid).
- Citation du texte
- Gert Schuller (Auteur), Anja Schmitz (Auteur), Jan Janzen (Auteur), 2005, Ökonomische Analyse der Auswirkungen des Bosman-Urteils, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49294
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