In der vorliegenden Arbeit geht es darum, wie Kinder trotz hochstrittiger Eltern im Kontext von Trennung/Scheidung mit ihren Wünschen und Bedürfnissen im Jugendamt beteiligt werden können. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Scheidung aus dem BGB dargestellt, die Beratungs- und Mitwirkungspflicht des Jugendamtes gemäß SGB VIII sowie die Problematik, Kinder/Jugendliche im Dreiecksverhältnis Eltern-Staat-Kinder zu beteiligen auf der Folie des im GG verankerten Elternrechts, in welches der Staat nur bei einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung eingreifen darf.
Aufgezeigt werden die Auswirkungen von Hochstrittigkeit für die Kinder und welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um Kindern/jugendlichen jeden Alters eine Stimme geben zu können. Im Ausblick wird angerissen, welche Veränderungen künftig eine weitere Verbesserung hinsichtlich der Beteiligung der Kinder/Jugendlichen bewirken könnten.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
Einleitung
1. Hochstrittige Elternsysteme im Kontext von Trennung
1.1 Auslöser für hochkonflikthaftes Verhalten
1.2 Auswirkungen hochstrittiger Elternkonflikte auf Kinder/Jugendliche
Konsequenzen für die Praxis
Zusammenfassung
2. Rechtliche Grundlagen bei Trennung/Scheidung
2.1 Die elterliche Sorge bei Trennung.
Konsequenzen für die Praxis
2.3 Das Umgangsrecht im Trennungskontext
2.4 Die Rolle des Jugendamtes im Kontext von Trennung/Scheidung
3. Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Jugendamt
3.1 Theoretische Begründungen
3.2 Formen von Partizipation
4. Gelingensbedingungen der Partizipation von
Kindern/Jugendlichen im Jugendamt bei hochstrittigen Trennungs-konflikten
4.1 Orientierung am Begriff Kindeswohl
Diagnostik von Bindungen
Konsequenzen für die Praxis
Konsequenzen für die Praxis
4.2 Orientierung am Kindeswillen
4.2.1 Willensbildung im Kindesalter
Konsequenzen für die Praxis
4.2.2 Partizipation im Spannungsfeld von Kindeswille und Kindeswohl
4.2.3 Partizipation im Spannungsfeld von Kindeswille, Kindeswohl und Elternrecht
4.3 Freiwilligkeit
4.4 Kompetenzen des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin im Jugendamt
4.4.1 Menschenbild/Kinderbild
4.4.3 Rahmenbedingungen für die Kindesanhörung
4.4.4 Fachkompetenz
4.5 Kooperation
Zusammenfassung
Ausblick
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Partizipationsstufenmodell von S. Arnstein (1969)
Abbildung 2: Bedurfnispyramide nach A. Maslow.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vorwort
Mein Vollzeitpraktikum habe ich im Jugendamt gemacht. Neben der Installierung von Hilfen gem. § 27 SGB VIII war der zweite große Tätigkeitsbereich die Beratung in strittigen Sorge- und Umgangsrechtsfragen. Hierbei stellte ich fest, dass meine Kol- legen fast ausschließlich nur mit den sich streitenden Elternteilen Gespräche führten, aber nie mit den betroffenen Kindern. In einem Fall waren die Kinder bereits acht, zehn und zwölf Jahre alt. Mein Kollege gab sich erstaunt, als ich ihn fragte, warum er nicht mit den Kindern sprechen wolle. Er sagte: „Meinst du wirklich, dass das nötig ist?“ Ich bejahte dies aus tiefster Überzeugung. Es ging schließlich um die Lebens- welt der Kinder. Hintergrund des Falls war, dass die Mutter, die bereits aufgrund ih- res Alkoholproblems und der daraus resultierenden Vernachlässigung ihrer Kinder im Hilfesystem des Jugendamtes aktenkundig war, die alleinige Sorge beantragen woll- te, da der Kindesvater wegen Diebstahls im Gefängnis saß und sich auch sonst nicht um die Kinder gekümmert hatte. Ich sprach mit den Kindern einzeln, damit sie mög- lichst ungefiltert von Gedanken der Rücksichtnahme auf Mutter oder Geschwister ihre Sichtweise schildern konnten. Die Mutter hatte zunächst große Bedenken gegen die Einzelgespräche, führte an, dass ich ja eine fremde Person für die Kinder sei und es deshalb für die Kinder beängstigend wäre. Ich vermutete, dass sie wohl eher Angst hatte, die Kinder könnten sich negativ über ihre Mutter äußern. Die Kinder hat- ten dann auch keinerlei Scheu, erzählten wie ein Wasserfall über ihre Hobbys und über ihren Vater, den sie sehr liebten und vermissten, obwohl er ihnen immer ver- sprach, Geschenke zu schicken und dies nie eintraf. Sie wünschten sich nur, mit ihm zusammen sein zu können und verstanden nicht, warum er sich bei ihnen nicht mel- dete. Ich gab ihnen zu bedenken, dass er sich vielleicht schäme und sich nicht vor- stellen könne, dass seine Kinder ihn trotz allem noch lieb haben. Das tröstete die beiden Jungen etwas. Das zwölfjährige Mädchen hatte eine besonders innige Bezie- hung zu ihrem Vater. Ihre Mutter hatte ihr sogar telefonischen Kontakt verboten, weil sie sie vor Enttäuschungen bewahren wolle.
Dieser Fall hat in mir den Herzenswunsch geweckt, auf die Haltung der Mitarbeiten- den in den Jugendämtern und allen Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, dahingehend einzuwirken, dass deren Partizipation selbstverständlich wird.
Es gibt auf diesem Gebiet trotz aller Gesetzesreformen und gesellschaftlicher Be- strebungen, Kinder an Entscheidungen bspw. in Kindertagesstätten, Schulen, bei der Stadtplanung zu beteiligen, noch viel zu tun. So wurde mir mitgeteilt, dass die beiden Erziehungsberatungsstellen im Kreis Pinneberg in Trennungskontexten nur mit den Eltern, aber nicht mit den Kindern arbeiten. In einem Workshop der Kinderschutzwo- che Norderstedt Ende 2017 musste ich erleben, dass eine Beratungsstelle, die seit 13 Jahren nach dem Cochemer Modell arbeitet, ebenfalls nicht mit den Kindern spricht.1 Die Mitarbeiterin war der Meinung, man könne Kinder indirekt über die Be- fragung von z. B. Lehrern und Erzieherinnen beteiligen. Ein Jugendamtsmitarbeiter äußerte, die Eltern würden ja ohnehin die Vorgaben machen. Er ließ sich von mir nicht überzeugen, dass seine Haltung in diesem Prozess aus meiner Sicht entschei- dend sei, um die Eltern für eine Einbeziehung der Kinder/Jugendlichen zu gewinnen.
Vor diesem Hintergrund habe ich mich in dieser Arbeit damit auseinandergesetzt, was eine Beteiligung der Kinder bereits gesetzlich legitimiert und was es braucht, damit diese Normen mit Leben gefüllt werden. Eingebracht habe ich dabei nicht nur mein theoretisches Wissen aus dem Studium der Sozialen Arbeit und meine Praxis- erfahrung. Ich habe mich seit mehreren Jahren auch privat mit dem Kontext Hochstrittigkeit und den Auswirkungen auf die Kinder befassen müssen. Beide El- ternteile haben für jeweils eineinhalb Jahre außerhalb der Familie gewohnt. Zwi- schenzeitlich fanden immer wieder Versöhnungsversuche statt, begleitet von Paar- therapie. Wir Eltern haben viel mit den Kindern gesprochen über unsere Unzuläng- lichkeiten aufgrund von Verletzungen aus der Kindheit und darüber, dass wir trotz-dem immer ihre Eltern bleiben und für sie da sein werden.2
So werde ich meine Berufstätigkeit ausüben mit einer gewissen Demut vor den Le- benslagen der Menschen ohne zu glauben, sie mit Patentrezepten beseitigen zu können. Gleichzeitig bin ich mir dessen bewusst, dass Beratung auf der Folie eigener Erfahrungen auch bedeuten kann, dass ich nicht mehr mit Neugier zuhöre, sondern meinen Weg den Hilfesuchenden überstülpe. Deshalb habe ich das Seminar„Resilienz versus eigener Betroffenheit“ an der HAW belegt, um mich kritisch damit auseinander zu setzen, wie wissenschaftliches Wissen und Erfahrungswissen in der Beratung wirkungsorientiert eingesetzt werden kann.
Ich danke meinen fünf Kindern3, die mir stets deutlich gemacht haben, was ihnen hilft und was sie nicht wollen, nämlich sich zwischen Mama und Papa entscheiden zu müssen oder als Gesprächspartner in Bezug auf das Fehlverhalten des jeweils An- deren missbraucht zu werden.
Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gelingensbedingungen für Partizipation von Kindern und Jugendlichen4 in hochstrittigen5 Trennungskonflikten in der Instituti- on Jugendamt.
Es wurde durchgehend der Begriff Trennung gewählt, um der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, dass es neben der traditionellen Familienform Ehe mit Kindern heute zunehmend nichteheliche Lebensgemeinschaften bzw. eingetra- gene Lebenspartnerschaften mit Kindern gibt.6 Zum anderen spielt es im Erleben der Kinder keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Das Ergebnis bleibt für sie in jedem Fall ein zerbrochenes Familiensystem mit zumindest partiellem Verlust eines Elternteils.
Das Jugendamt ist per Gesetz in strittigen Sorgerechtsfragen zur Anhörung beim Familiengericht verpflichtet. Bei mehr als 162.000 Scheidungen und knapp 132.000 betroffenen minderjährigen Kindern7 gehört Beratung im Fall von Trennung und Scheidung gem. § 17, Abs. 2 SGB VIII sowie Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts gem. § 18 SGB VIII also mitt- lerweile zum Tagesgeschäft des Jugendamtes, bedenkt man, dass die tatsächlichen Zahlen sogar noch höher liegen, da in dieser Statistik nicht die Trennungen ohne Trauschein vermerkt sind. Von diesen sich trennenden Paaren bringen ca. ein Drittel massive Konflikte mit sich. Fichtner (2007) schätzt die Zahl der hiervon betroffenen Kinder in Deutschland auf jährlich 10.000-15.000.8
Der Gesetzgeber hat bereits 1991 mit der Neuschaffung des § 17 im SGB VIII dafür gesorgt, dass der Fokus bei der Beratung auf den betroffenen Kindern liegen soll („Die Beratung soll helfen, im Falle der Trennung und Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen“). In Bezug auf Partizipation hat es in den letzten Jahrzehnten, v.a. ausgelöst durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz im Jahre 1998, einen deutlichen Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektstellung von Kindern/Jugendlichen gegeben. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, im Fol- genden SGB VIII) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (nachfolgend BGB abgekürzt) billigt den Kindern und Jugendlichen Rechte per Gesetz zu. So haben Kinder bspw. einen eigenen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII), seit 2000 gilt das Recht auf „gewaltfreie Erziehung“9, seelisch behinderte Kinder und Ju-gendliche haben einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe (§ 35 a SGB VIII).10.
Nun weiß schon der Volksmund zu berichten, dass Recht haben und Recht bekom- men nicht dasselbe sein muss. Für Kinder und Jugendliche trifft dies im Besonderen zu, da sie sich je nach Alter und Entwicklungsstand entweder nicht selbst zu artikulie- ren vermögen bzw. ihnen die Informationen darüber fehlen, das und wie sie für ihre Rechte eintreten können. Zwar vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffas-sung, dass sie Träger eigener Rechte und auch Grundrechte sind.11 Somit können sich auch Kinder auf die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2, Abs. 1 GG und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2, Abs. 2 GG berufen, zumal ersteres sich in § 1 SGB VIII wiederfindet und letzteres in § 1631, Abs. 2 BGB. Andererseits ist das deutsche Recht so konzipiert, dass Kinder und Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit in persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen durch ihre Eltern vertreten werden (vgl. Gernert 2001, 7). Dem entspricht auch das SGB VIII. Die meisten Rechtsansprüche sind als Rechte der Eltern formu- liert (vgl. u. a. § 27 SGB VIII, Recht auf Erziehung). Zudem können Kinder und Ju- gendliche als Minderjährige ihre Rechte nicht gegen den Willen ihrer Eltern durchset- zen. So schützt das deutsche Grundgesetz in Artikel 6, Abs. 2 das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder als „natürliches Recht“ und ihrer „zuvörderst obliegenden Pflicht“ (vgl. ebd. 7). Diese primäre Elternverantwortung tritt erst bei ei- ner Kindeswohlgefährdung (nachfolgend KWG) gem. § 1666 BGB durch das staatli- che Wächteramt in Funktion von Jugendamt und Familiengericht außer Kraft. Eine Not- und Konfliktlage ist auch eine der wenigen Ausnahmen für Kinder und Jugendli- che sich unmittelbar und ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten an das Ju- gendamt zu wenden (§ 8 SGB VIII).
Partizipation von Kindern und Jugendlichen bewegt sich somit immer im Spannungs- verhältnis von Eltern, staatlicher Gemeinschaft sowie den Kindern und Jugendlichen selbst, wobei letztere aufgrund der juristischen Konstruktion der Rechtsverhältnisse das schwächste Glied in diesem Dreieck sind. Was dies nun gerade im Kontext hochstrittiger Trennungen für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen durch Sozialarbeiter_innen des Jugendamtes bedeutet, die dabei auf Eltern treffen, welche nahezu ausschließlich mit sich und ihren Interessen statt mit den Bedürfnissen ihrer Kinder beschäftigt sind, soll in dieser Arbeit beleuchtet werden.12 Da „Hochstrittigkeit lediglich eine umschreibende Kategorie“ ist, „die keinen diagnostisch relevanten Aussagewert hat“ (Krabbe, 2016, 393), wird im ersten Kapitel zunächst beschrieben, was darunter zu verstehen ist, welche Auslöser es für dieses Verhalten gibt und wie sich das elterliche Verhalten auf die betroffenen Kinder auswirkt. Weil es bei der Par- tizipation der Kinder und Jugendlichen im Kontext von Hochstrittigkeit v. a. auch da- rum geht, ihnen eine Stimme zu geben, fließen an dieser Stelle Äußerungen von ih- nen selbst aus der Beratungstätigkeit von Experten mit ein. Zu wissen, wie es dem einzelnen Kind/Jugendlichen im jeweiligen Trennungskontext geht, ist notwendig, um ihnen passgenaue Hilfen anbieten zu können.13 Hier ist das Jugendamt als Fachbe-hörde gefordert, da sie aufgrund ihrer Kontakt- und Explorationsmöglichkeiten mehr als jeder Andere - abgesehen vom psychologischen Gutachter - die Lebenssituation der Minderjährigen beurteilen kann (vgl. Harnach 2007, 284). Deshalb wird ihrer Funktion im Trennungskontext ein eigener Abschnitt gewidmet. Kapitel zwei zeigt die juristisch relevanten Gesetze zu Sorge- und Umgangsrecht im Trennungskontext auf. Anschließend wird mit den theoretischen Begründungen für eine Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Trennungskontext das Hauptthema dieser Arbeit eröff- net. Die inhaltliche Ausgestaltung von Partizipation anhand des Stufenmodells von Arnstein (1969) folgt danach, um eine Vorstellung davon zu bekommen, wie echte Beteiligung auszusehen hat.14 Das vierte Kapitel befasst sich, aufbauend auf den Erkenntnissen der vorherigen Kapitel mit der Frage, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Partizipation von Kindern und Jugendlichen unter den besonderen Herausforderungen hochkonflikthafter Trennungen und der ohnehin gegebenen Her- ausforderung juristisch verankerter elterlicher Dominanz dennoch gelingen kann.
Wissenschaftliche Grundlage für die Erstellung dieser Arbeit ist die Sichtung der be- reits auf diesem Gebiet vorhandenen Literatur bzw. durchgeführter Studien. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich die meisten Ausführungen zu Interventions- möglichkeiten auf Erziehungsberatungsstellen beziehen und nicht auf die Institution Jugendamt.15 Anzumerken ist auch, dass sich die renommierten Langzeit-Studien bezüglich der Trennungsfolgen für die Kinder, wie die der US-Amerikanerinnen Hetherington bzw. Wallerstein lediglich mit dem Phänomen Trennung/Scheidung im Allgemeinen beschäftigt haben, nicht aber mit dem der Hochkonflikthaftigkeit.
Im Ausblick wird ein Blick darauf vorgenommen, welche zukünftigen Veränderungen zu einer noch besseren Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Trennungs- kontext führen könnten.
1. Hochstrittige Elternsysteme im Kontext von Trennung
Zunächst sei angemerkt, dass der Verlust von Lebensperspektiven, z. B. hervorgeru- fen durch eine Trennung vom ehemals geliebten Partner, die psychische Stabilität und den Selbstwert der Betroffenen negativ beeinflusst sowie Ängste, somatische und psychische Beeinträchtigungen hervorruft (vgl. Dietrich/Paul 2006, 16). Aller- dings schafft der größte Teil der Paare trotz dieser Beeinträchtigungen die Trennung so zu gestalten, dass sie weiterhin ihre Elternverantwortung zum Wohle der Kinder ausüben können und Gerichte nur für den Akt der Scheidung bemüht werden (vgl. ebd. 13).
Die Gruppe der Eltern, die sich über kaum einen der regelungsbedürftigen Angele- genheiten wie Unterhalt, Aufenthalt der Kinder, Sorge- und Umgangsrechtsgestal- tung einigen kann, macht gerade mal fünf Prozent16 der Trennungs- und Scheidungs- familien aus. Diese geringe Zahl sollte jedoch nicht darüber hinweg täuschen, welche personellen und finanziellen Ressourcen17 diese Gruppe durch oft jahrelange Rechtsstreitigkeiten binden kann und welche Langzeitfolgen das destruktive Verhal- ten der Eltern untereinander zum Teil auf die betroffenen Kinder hat (vgl. ebd. 13). Was aber genau bedeutet nun „hochstrittig“? In Deutschland wurde sich dieser The- matik bisher von Seiten der Forschung und Wissenschaft nur wenig angenommen (vgl. ebd.13). So gibt es bisher keine eindeutige Definition.
Die folgende Merkmalsaufzählung als Charakteristika hochstrittiger Elternsysteme stammt von der US-Amerikanerin Johnston (1999):
- „andauernde Schwierigkeiten hinsichtlich der Kommunikation,
- hoher Grad an Misstrauen zwischen den geschiedenen Partnern,
- sowohl offene als auch verdeckte Feindseligkeit,
- kindzentrierter Rechtsstreit über Sorgerecht und Umgang sowie dessen häufige Wie- deraufnahme,
- schwere, nicht bewiesene Anschuldigungen über Verhalten und Erziehungspraktiken des Ex-Partners: Vernachlässigung, Missbrauch und Belästigung der Kinder, Kidnap-
ping, häusliche Gewalt, Substanzmittelmissbrauch,
- Sabotage der Beziehung gemeinsamer Kinder zum anderen Elternteil,
- Nichteinhaltung gerichtlicher oder innerhalb anderer Interventionen getroffene Rege- lungen,
- Einbezug gemeinsamer Kinder in den Konflikt und Verlust des Fokus auf deren Be- dürfnisse,
- emotionaler Missbrauch (Demütigungen, Schikane, Verleumdungen) des Ex-Partners sowie
- verbale und physische Gewaltanwendung bei Kontakt.“ (Dietrich/Paul 2006, 14 f.)
In der Praxis zeigt natürlich nicht jede Hochkonfliktfamilie sämtliche der genannten Merkmale, so dass sich der Katalog nicht als reiner Diagnoseleitfaden im Sinne des DSM18 eignet (ebd. 15). Es geht in der Sozialen Arbeit allerdings auch nicht um die Erstellung von Diagnosen wie in der Medizin, sondern darum, eine Vorstellung der aktuellen Problemlage der Hilfesuchenden zu erhalten, um darauf aufbauend eine geeignete Intervention einzuleiten. Alberstötter hat deshalb, aufbauend auf dem Phasenmodell der Konflikteskalation von Glasl (1994, 227), ein dreistufiges Modell zur Einschätzung von hochstrittigen Elternkonflikten entwickelt, welches im Folgen-den kurz skizziert werden soll (vgl. Alberstötter 2006,32 ff.):
„Stufe 1: Zeitweilig gegeneinander gerichtetes Reden oder Tun“
Die Betonung liegt auf zeitweilig. Kennzeichnend ist, dass die Eltern sich zwar verbal angreifen, um ihre Positionen ringen und, wenn das nicht mehr hilft, auch Taten fol- gen lassen (z. B. das Kind nach einem Umgangskontakt später zurückbringen als gedacht, weil der andere Elternteil einer Ausweitung nicht zugestimmt hat), auf der anderen Seite aber durchaus in der Lage sind, nach einer gewissen Distanz zum Konfliktgeschehen wieder in den Dialog zu treten, u.U. mit Hilfe eines Beraters.
Handlungsleitend für die Eltern sind auf dieser Stufe noch die Überzeugungen
Kinder brauchen eine Beziehung zu beiden Elternteilen, wir bleiben Eltern, auch wenn wir kein Paar mehr sind, und das „Wohl des Kindes“ ist der Maßstab unseres Handelns.
Das soziale Umfeld spielt auf dieser Stufe kaum eine Rolle (vgl. ebd. 32 f.).
„Stufe 2: Verletzendes Agieren und Ausweitung des Konfliktfeldes“
Verhaltensweisen des einen Elternteils werden vom anderen aus dem Zusammen- hang gelöst und zu grundsätzlichen Charaktereigenschaften erklärt (Dekontextualisierung) und öffentlich dargestellt, um den Gegner zu diffamieren (z. B. als Nachweis der Erziehungsunfähigkeit) und eigene Ziele (bspw. Übertragung des alleinigen Sorgerechts) zu erreichen (vgl. ebd. 33).
„Dritte werden nicht nur zu moralischen Richtern gemacht, sondern für die eigenen Zwecke als Handelnde instrumentalisiert“ (ebd. 34). Dies betrifft Freunde, Verwand- te, die eigenen Kinder, aber auch professionelle Helfer.
„Stufe 3: Beziehungskrieg - der Kampf um jeden Preis“
Auf dieser Stufe haben die Konfliktparteien nur noch sich selbst im Blick. Der andere Elternteil ist der Inbegriff des Bösen, vor dem man sich schützen bzw. den man be- kämpfen muss, wobei letzteres überwiegt. Der „Point of no return“ ist erreicht: „Dem Gegner werden unmenschliche Züge zugeschrieben“ (ebd. 35), die es rechtfertigen, ihn des sexuellen Missbrauchs, der Ausübung körperlicher Gewalt oder einer geplan- ten Kindesentführung zu bezichtigen. Rückendeckung versuchen die Parteien von offizieller Seite durch die Erstellung von Gutachten bzw. Gegengutachten zu erhal- ten. Die Kinder mit ihren Interessen und Bedürfnisse geraten nicht nur endgültig aus dem Blick, sondern werden aktiv in den Kampf mit einbezogen.
Das hochstrittige Verhalten zeigen i. d. R. beide Elternteile, wenngleich der eine Part behauptet, er reagiere ja nur auf das destruktive Verhalten des anderen(vgl. Diet- rich/Paul 2006, 20 f.).
Die Ausführungen zu den Konflikteskalationsstufen legen nahe, dass das Wissen um diese Dynamiken und Strategien unverzichtbar für eine professionelle Arbeit mit hochkonflikthaften Familiensystemen ist. Es verhindert u. a., sich von „mächtigen Geschichten“ (Alberstötter 2006, 37) instrumentalisieren zu lassen, wenngleich die Frage einer möglichen KWG gem. § 1666 BGB hierbei immer mitzudenken ist19, denn allein das Bestreben die Liebe und Zuneigung der Kinder zum anderen Eltern-teil durch bewusst inszenierte Diffamierungen desselben zu zerstören, stellt „eine besondere Form des Kindesmissbrauch“ dar (Spengler 2006, 57).
Zum anderen kann auf der Folie dieses Wissens in der Arbeit mit den betroffenen Kindern gezielter gefragt werden, wo gerade ihre Belastungen liegen und welche Interventionen für sie hilfreich sein könnten.
Im Folgenden sollen die Auslöser des hochkonflikthaften Verhaltens benannt wer- den. Dieses Fachwissen ist nötig, um die Eltern angemessen beraten bzw. gegebe- nenfalls auch in längerfristige therapeutische Hilfsangebote verweisen zu können. Denn auch, wenn sich diese Thesis schwerpunktmäßig mit der Partizipation der Kin- der beschäftigt, ist diese ohne den Einbezug der Eltern schon allein aufgrund des juristisch verankerten Elternrechts bzw. der Elternverantwortung und der entwick- lungspsychologischen Abhängigkeit der Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nicht durchzuführen.
Den Kindern kann in der Beratung erklärt werden, dass ihre Eltern nicht aus Böswil- ligkeit agieren, sondern letztlich aus dem Schmerz über die gescheiterte Liebesbe- ziehung, sie aber dennoch die Verantwortung für ihr Handeln tragen und die Bedürf- nisse der Kinder nicht aus dem Blick verlieren dürfen.
1.1 Auslöser für hochkonflikthaftes Verhalten
1. Anhaltend starke emotionale Bindung zum ehemaligen Partner (Masheter 1997)
2. Intrapsychische Bewältigungsformen (Kunkel 1997) wie
- Verdrängung guter Zeiten der Partnerschaft,
- Projektionen eigener negativer Gefühle auf den Partner und Bekämpfung der- selben als von ihm ausgehend,
- Rationalisierungen eigener Handlungen, um tatsächliche Motive zu verbergen (z.B. Bezichtigung der Erziehungsunfähigkeit des anderen Elternteils als Be- gründung für die Umgangsverweigerung aufgrund eigener Verlustängste) (vgl. Dietrich/Paul 2006,16f.)
„Besonders emotionale Instabilität, geringe alternative Stressbewältigungskom- petenzen, nicht verarbeitete Enttäuschungen, Versagensängste und mangelndes Selbstvertrauen begünstigen die dysfunktionale Anwendung der beschriebenen Muster“.
(Dietrich/Paul 2006, 17).
3. Ungelöste Paarkonflikte
Bereits in der Ehe erlebte Kränkungen und ungelöste Konflikte lassen die Überzeu- gung entstehen, auch nach der Trennung nichts Gutes vom ehemaligen Partner er- warten zu können. „Angst vor Wiederholung der Verletzungen und Fixierung auf die ungelösten Konflikte behindern eine Kooperation der Elternteile“ (ebd. 20).
4. Kommunikationsstil
Aktion und Reaktion wechseln sich ab. Eine empfundene Provokation erfordert eine verstärkte Reaktion.
Sachthemen werden von der Inhalts- auf die Beziehungsebene verlagert (Kunkel 1997). Bei Erziehungsfragen geht es bspw. nicht um eine Einigung in der Sache, sondern darum, wer der „bessere Elternteil“ ist (Dietrich/Paul 2006, 21).
Weber (2002) spricht zudem von einer Verlagerung des Konflikts von der Paar- auf die Elternebene: „die Unzuverlässigkeit gegenüber dem Partner wird zur (hochwahr- scheinlichen) Verantwortungslosigkeit gegenüber den gemeinsamen Kindern umge- deutet“ (Dietrich/Paul 2006, 21).
5. Familiengerichtliche Verfahren
Wechselseitig gestellte Anträge zur Erlangung des alleinigen Sorgerechts erhöhen das Konfliktpotential der Paare bzw. initialisieren es gar erst. Stimmt der eine Eltern- teil einer Übertragung nicht zu, bleibt dem anderen nur die Beweisführung vor Ge- richt, warum eine Übertragung dem Wohle des Kindes am besten dient (vgl. § 1671, Abs. 1, Nr.2 BGB). Hierbei ist den hochkonflikthaften Paaren oft jedes Mittel recht, was den anderen als für die Erziehung ungeeignet erscheinen lässt (s. Ab- schnitt 1.2.1).
6. Intergenerationale Transmissionseffekte
Paare, die in ihren Herkunftsfamilien dysfunktionale Kommunikations-und Konflikt- bewältigungsstrategien erlebt haben, führen dies in ihren eigenen Beziehungen häu- fig fort (vgl. Diefenbach 2000, Wolfinger 2000).
Es war bereits mehrfach die Rede davon, dass Eltern, verstrickt in ihrem hochkon- flikthaften Verhalten, die Bedürfnisse der Kinder aus dem Blick verlieren. Deshalb wird im nächsten Kapitel der Frage nachgegangen, welche Folgen das beschriebene Verhalten der Eltern auf die betroffenen Kinder hat. Dieses Wissen ist notwendig, um psychosoziale Beeinträchtigungen der Kinder rechtzeitig zu erkennen und passge- naue Hilfen einleiten zu können. (vgl. Weber 2013, 147).
1.2 Auswirkungen hochstrittiger Elternkonflikte auf Kinder/Jugendliche
Eine Trennung/Scheidung ist generell kein punktuelles Ereignis, sondern wird in der Fachwelt als „Entwicklungszeitraum“ verstanden (Weber/Alberstötter 2010, 20).
Der räumlichen Trennung gehen oft jahrelange Streitigkeiten voraus, so dass Kinder bereits in noch bestehenden Partnerschaften Belastungen ausgesetzt sind, die bei ihnen zu Verhaltensauffälligkeiten führen können (vgl. Dettenborn 2016, 198).20 Dies zu wissen, ist für Sozialarbeiter deshalb wichtig, damit sie einerseits eine Trennung als solche nicht kausal für jede Form kindlicher Beeinträchtigungen verantwortlich machen und andererseits bei Verhaltensauffälligkeiten von Kindern familiäre Konflik-te als mögliche Ursache mitdenken, da sie von den Eltern ohne den Kontext von Scheidung und den sich daraus ergebenen Regelungsbedarfen nicht unbedingt zur Sprache kommen.
Das Forschungsprojekt im Auftrag des BMFSFJ „Kinderschutz bei hochstrittiger El- ternschaft“21 hat sich im Zeitraum 2007-2010 gezielt mit den Auswirkungen hoches- kalierter Elternkonflikte auf die Kinder beschäftigt. Die Ergebnisse werden hier in An-lehnung an Weber (2015, 14ff.) dargestellt:
1.2.1 Verminderte Erziehungsfähigkeit der Eltern
„Meine Eltern benehmen sich wie Kinder, die sollen sich einfach wieder vertragen!“ (Jana, 9 Jahre)22
Eltern in hocheskalierten Trennungskonflikten sind, wie bereits in Kapitel 1 beschrie- ben, einerseits mit ihren eigenen emotionalen Verletzungen beschäftigt und haben andererseits den Fokus auf den jeweils anderen Elternteil, mit dem sie in Kriegslogik interagieren. Dadurch verlieren sie die physischen und psychischen Bedürfnisse der Kinder, aber auch ihre akuten Belastungen aus dem Blick. Dies ist insofern fatal, da Trennungskontexte im Allgemeinen das Ereignis mit den häufigsten Belastungs- symptomen darstellt (vgl. Figdor 2007, 20). Die betroffenen Kinder benötigen also gerade in der Phase ihre Eltern besonders, in der diese aufgrund ihrer eigenen Be- troffenheit in großen Teilen ausfallen.
Hinzu kommt, dass die um die Gunst der Kinder konkurrierenden Eltern diese eher verwöhnen statt ihnen klare Grenzen zu setzen, was besonders in der Adoleszenz mit den in dieser Phase stattfindenden Autonomiebestrebungen problematisch ist.
Die Hochstrittigkeit der Eltern schafft zudem eher destruktive Lernmodelle in Bezug auf Konfliktlösungsstrategien für die Kinder (vgl. Weber 2013, 148).
1.2.2. belastende Wirkung unmittelbar auf Kinder/Jugendliche
- Angst und Unsicherheit
Jede Trennung der Eltern löst grundsätzlich bei Kindern ein Gefühl von Angst und Unsicherheit aus. Der plötzliche Verlust eines Elternteils rückt für sie den Verlust auch des anderen Elternteils in den Bereich des Möglichen und damit die Befürch- tung, eines Tages allein da zu stehen. Wenn nämlich Eltern sich trennen, weil sie sich nicht mehr lieb haben, könnte die Liebe der Eltern zum Kind auch enden, so die Logik der Kinder (vgl. Figdor 2007, 22; Wallerstein 2002, 303).
- Zeugen häuslicher Gewalt
Hochkonflikthafte Eltern lösen ungleich stärkere und andere Ängste aus. So müssen Kinder als Zeugen häuslicher Gewalt um die Unversehrtheit ihres geliebten Eltern- teils fürchten ohne Handlungsmacht zu besitzen.23
In einer Studie des BMFSFJ (2008) berichteten zehn Prozent der Frauen mit Kindern aus Trennungskontexten von „Gewaltdrohungen, körperlicher Gewalt, Entführung und angedrohter oder versuchter Ermordung der Frau und ihrer Kinder“ (BMFSFJ 2014, 42). Laut der Gewaltforscherin Heynen (2010) sind Kinder in diesen Situatio- nen häufig anwesend.
Metastudien (Hamblen und Barnett 2009) zeigen, dass Kinder, die Zeugen von Ge- walt gegen einen Elternteil waren, zu 100 Prozent an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS) litten (vgl. Korittko 2013, 260). Im Gegensatz zu Erwachsenen können sie in bedrohlichen Situationen nicht mit Flucht oder Kampf reagieren. Sie sind meistens zu erschrocken, um zu fliehen und besitzen nicht die körperliche Kraft, um gegen die Bedrohung anzukämpfen. Ihnen bleibt nur die Erstarrung als Bewälti- gungsstrategie - „ein Abschalten der Gefühle nach innen und fast aller Wahrneh- mungen nach außen“ (ebd. 260). Bei einem erneuten Aufeinandertreffen des Kindes mit dem gewaltausübenden Elternteil kann es z. B. allein durch den Blick oder Ge- ruch desjenigen getriggert werden, so dass somatische Beschwerden wie Herzra- sen(Übererregung) oder verlangsamtem Puls (Untererregung) ausgelöst werden als würde es die traumatischen Erfahrungen von neuem erleben (vgl. ebd. 262).
Neben der Angst entwickeln Kinder aber auch Bewunderung für den Täter über eine Identifikation dessen, was sie beobachteten und neigen dadurch selbst zu aggressi- ven Verhaltensweisen als Problemlösestrategie (vgl. ebd. 260f.).
Konsequenzen für die Praxis
Das Fachwissen um die Auswirkungen häuslicher Gewalterfahrungen auf die Kinder ist u. a. entscheidend für eine professionelle Haltung des Sozialarbeitenden zur Um- gangsregelung. Die gesetzliche Norm „zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ (§ 1626, Abs. 3 BGB) ist gerade im Kontext hochstrittiger Eltern unter dem Fokus des Kindeswohls im Einzelfall zu betrachten. Auch wenn in Fachkreisen Einigkeit darüber besteht, dass der Fortbestand der Sozi- albeziehungen zu beiden Elternteilen nach einer Trennung für Kinder die besten Vo-raussetzungen für eine gesunde psychosoziale Entwicklung darstellt (vgl. Figdor 2012, 175), muss dies im Kontext von Gewalterfahrung differenziert betrachtet wer- den. Die Sozialarbeiter_innen haben auf diesem Gebiet mit diversen Unsicherheiten bezüglich der Folgen ihres Handelns zu kämpfen, so dass es sorgfältiger Hypothesenbildung (Nutzen-, Risiokoabwegungen) bedarf (vgl. Dettenborn 2016, 77, 94).
- Instrumentalisierung und Loyalitätskonflikt24
„Meine Eltern haben mein Herz in zwei Teile geteilt.“ (Boris, 8 Jahre)25
Eine Trennung der Eltern bedeutet für die betroffenen Kinder immer ein Stück weit den Verlust eines Elternteils, da sie den umgangsberechtigten Elternteil nur noch temporär sehen und bei hochkonflikthaften Eltern selbst diese Zeiten häufig beschnit- ten werden. Kinder lieben beide Elternteile und wollen dies auch weiterhin tun dürfen, ohne sich dafür schuldig fühlen zu müssen (vgl. auch Figdor 2007, 21).
Eltern wiederum, die in ihrer Kriegslogik von Angriff und Verteidigung agieren, erwar- ten v. a. von den Menschen, die ihnen nahe stehen, die gleiche Sichtweise, getreu nach dem Motto „wer nicht für mich ist, ist gegen mich“. Sie versuchen ihre Kinder zu instrumentalisieren, wodurch diese ab einem Alter von neun Jahren, in einen Loyali- tätskonflikt geraten, da sie zu dem Zeitpunkt entwicklungsphysiologisch bereits über ein inneres moralisches Wertesystem verfügen, an dem eigene Handlungen gemes- sen werden (vgl. Dettenborn 2016, 206). Diese Kinder versuchen z.B. ihre Gefühle der jeweiligen Situation anzupassen, um den jeweils anderen Elternteil nicht traurig oder wütend zu machen, sie „ spalten“ (vgl. Weber, 1/2015, 15). Eine 19 jährige Frau beschreibt ihre Gefühle während der Trennungsphase ihrer Eltern als damals Elfjäh- rige wie folgt:
„Ich hab` tatsächlich meinem Vater immer wieder gesagt, daß [o.] ich nur mit ihm leben möchte. Oh, dass vergess` ich nicht, weil ich mich so fies fand dabei. Und ich fand mich so fies weil ich zu Hause der Mami dasselbe gesagt habe“ (Gaier 1988, 83).
In hocheskalierten Elternkonflikten fällt es den betroffenen Kindern ab dem Schulal- ter, in dem sie in der Lage sind, auch andere Perspektiven als die eigene einzuneh-men, schwer, die unterschiedlichen Schilderungen der Eltern übereinander mit den eigenen Erfahrungen in Einklang zu bringen. Dies verstärkt ihre innere Zerrissenheit. Sie trauen ihrer eigenen Wahrnehmung nicht mehr (vgl. Weber 1/2015, 16).
- Parentifizierung
„Ich bin glücklich, wenn meine Mutter nicht weint und auch froh ist!“ (Lukas, 12 Jahre)26
Die bei langanhaltenden Konflikten permanente physische und psychische Überlas- tung der Eltern führt häufig dazu, dass sie von den Kindern entweder eine Übernah- me von Aufgaben im Haushalt erwarten, die über das gesunde Maß der Anleitung zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich- keit (vgl. § 1 SGB VIII) hinausgeht, oder sie missbrauchen sie als Gesprächspartner für ihre Probleme und Trostspender (vgl. Hetherington/Kelly 2003, 184).
- Schuldgefühle
Kinder bis zum fünften Lebensjahr entwickeln aufgrund ihrer egozentrischen Sicht- weise Schuldgefühle an der Trennung ihrer Eltern, die noch verstärkt werden, wenn hochstrittige Eltern ihre Kinder zum „Kampfobjekt“ im Umgangs- und Sorgerechts- streit degradieren. Schuldgefühle werden von Menschen laut Figdor als besonders unangenehme Gefühle empfunden. Deshalb kann aggressives Verhalten von Kin- dern auch auf die Abwehr dieser Gefühle hinweisen und nicht nur auf Gefühle von Wut, Trauer oder Ängste (vgl. ebd. 2007, 23 f.).
- Identitätsverlust
Trennung/Scheidung führt bei den betroffenen Kindern häufig durch den Weggang eines Elternteils zu einem partiellen Identitätsverlust , da „der größte Teil der Persön- lichkeitsentwicklung auf Identifizierungen mit wahrgenommenen Aspekten der Eltern beruht“ (ebd. 22). In hochstrittigen Elternbeziehungen kommt hinzu, dass bei den Kindern beschädigte Bilder über den Vater bzw. die Mutter entstehen, „mit der Ge- fahr bedenklicher Entwicklungsperspektiven“ (Weber 1/2015, 17). Laut Figdor glorifi- zieren Kinder einerseits häufig einen gewalttätigen Elternteil bzw. sehen sich selbst als „böse“ oder fühlen sich ungeliebt, wenn der Elternteil ihnen gegenüber nur nega- tives Verhalten zeige. Deshalb sei es auch im Kontext vergangener Gewalterfahrung wichtig, dass Kinder/Jugendliche durch fortbestehenden Kontakt (evtl. unter Beglei- tung) auch positive Erfahrungen mit dem betreffenden Elternteil mache (vgl. Figdor 2012, 41 f.).
1.2.3 Verlust wichtiger Bezugspersonen
Je jünger Kinder sind, desto abhängiger sind sie von Bindungen zu nahen Bezugs- personen, die ihnen Schutz, Sicherheit und Bedürfnisbefriedigung ermöglichen. Dies liegt zum einen daran, dass sie bis zu einem Alter von ca. 3 Jahren noch nicht über die Möglichkeit eines Bedürfnisaufschubs verfügen (vgl. Tillmann 2010, 76 ff.). Damit sind sie zur erfolgreichen Befriedigung ihrer Bedürfnisse zum einen auf die physische Anwesenheit einer Bezugsperson verworfen. Zum anderen muss diese aber auch die Feinfühligkeit besitzen, die Bedürfnisse zu erkennen (vgl. Dettenborn 2016, 41).
Wenn Eltern sich trennen, „verlieren“ Kinder häufig nicht nur den Elternteil, mit dem sie nicht mehr zusammen leben. Auch der andere Elternteil ist, häufig durch eigene psychische Belastungen nicht in der Lage, ihnen eine verlässliche Bezugsperson zu sein, sodass die Relation zwischen kindlichen Bedürfnissen und deren Befriedigung eher negativ ausfällt(vgl. ebd. 38). Statt Selbstwirksamkeit zu erfahren, kommt es durch mangelnde Bedürfnisbefriedigung bei den Kindern zu erlernter Hilflosigkeit (Seligmann 1999) „als Konsequenz aus der fortdauernden subjektiven Unkontrollier- barkeit Angst auslösender Situationen“ (Dettenborn 2016, 41).
Eine Trennung verursacht gerade für Mütter oft beträchtliche ökonomische Einbu- ßen, die sie durch Mehrarbeit versuchen, auszugleichen. Dadurch stehen sie den betroffenen Kindern gerade auch bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Belastungen kaum zur Verfügung (vgl. Figdor 2007, 25 f.)
Zu diesen normalen Begleiterscheinungen von Trennungen kommt bei hochstrittigen Elternkontexten noch der Entzug von Besuchskontakten durch Umgangsvereitelun- gen in Form von vorgeschobenen Krankheiten etc. (vgl. Gaier 1987, 221) oder gar Versuche, völligen Umgangsausschluss durch Verleumdungen zu erreichen( s. Kapi- tel 1).
1.2.4 Verlust des gewohnten sozialen Umfelds
„Kommst du morgen zu mir spielen?“ „Oh, ich weiß nicht, ob ich bei Mama oder bei Papa bin. Wenn ich bei Mama bin, dann komme ich.“27
Trennungen im Allgemeinen bedeuten in der Regel für mindestens einen Elternteil einen Wohnortwechsel. Für die Kinder ist dies mit Abschied und Neuanfang bezüg- lich Kindergarten, Schule und Freundeskreis verbunden, was ihnen zusätzliche An- passungsleistungen abverlangt. Durch die Umgangskontakte „springen“ sie quasi zwischen zwei Lebenswelten hin und her. Loschky &Koch (2013) bewerten diese notwendige Neuorganisation der Lebenswelt für die Kinder deshalb als „ein kritisches Lebensereignis mit hohem Stress“ (S. 165).
1.2.5 Langzeitfolgen
Lange Zeit ging man in der Wissenschaft davon aus, dass die Belastungen einer Trennung für Kinder nach zwei bis drei Jahren bewältigt sind. Die Scheidungsfor- scherin Judith Wallerstein hat in ihrer 25 jährigen Langzeitstudie jedoch herausge- funden, dass ehemalige Scheidungskinder im Erwachsenenalter z.B. gerade bei der Gestaltung eigener Partnerschaften sehr verunsichert sind. Es zeigten sich Bezie- hungs- und Verlustängste, selbst in harmonischen Partnerschaften (vgl. Wallerstein/Lewis/Blakeslee 2002, 305). Von den 60 Prozent der Eheschließungen dieser Scheidungskinder wurden 40 Prozent wieder geschieden, während das Ver- hältnis der Kontrollgruppe von Kindern aus intakten Familien 80:9 Prozent betrug (ebd. 70). Diese Gruppe gab an, dass es für ihre eigene Ehe hilfreich war zu wissen, ihre Eltern sind auch mit Schwierigkeiten fertig geworden (ebd. 305).28
Auch Hetherington kommt in ihrer Studie zu dem Ergebnis, dass „[...]im Vergleich zu Kindern aus intakten Familien doppelt so viele Kinder aus geschiedenen und wieder- verheirateten Familien ängstlich sind und antisoziale Züge zei- gen[...]“(Hetherington/Kelly 2003, 214).
Zusammenfassung
Das Forschungsprojekt der bke stellte fest, dass die Belastungen der Kin- der/Jugendlichen sehr unterschiedlich und damit nicht generalisierbar sind. Sie ste- hen in Wechselwirkung zu Alter (Kleinkinder: ängstlich, klammernd, weinerlich, auf- sässig; Schulkinder: kognitiver Leistungsabfall, soziale Probleme), Geschlecht (Mäd- chen: eher internalisierendes Verhalten wie Rückzug, Depression; Jungen: eher ex- ternalisierend in Form von Aggressionen), Resilienzen (z.B. hohes Sprachniveau, Selbstwirksamkeitsüberzeugung) und Vulnerabilitäten (vgl. Weber, 2013, 147; Hetherington/Kelly 2003, 154 ff., Paul 2010, 7, 42). Übereinstimmung besteht darin, dass nicht die Trennung an sich, sondern die fortbestehenden Konflikte zwischen den Eltern sowie zwischen Eltern und Kind/Jugendlichem entwicklungsgefährdend wirken (vgl. u. a. Paul 2010, 8; Hetherington/Kelly 2003 183, 217).
Im nächsten Kapitel wird der rechtliche Rahmen dargestellt, der die Themenbereiche Trennung, Verbleib der Kinder, Umgangskontakte zum nicht betreuenden Elternteil und die Rolle des Jugendamtes dabei regelt.
2. Rechtliche Grundlagen bei Trennung/Scheidung
Die Ehe ist gem. § 1353 Abs.1 BGB auf Lebenszeit geschlossen. Sie kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden wer- den (vgl. § 1564 BGB). Voraussetzung für eine Scheidung ist i.d.R.29 ein mindestens einjähriges Trennungsjahr und der Antrag beider Ehegatten bzw. die Zustimmung des Antragsgegners.
Nichtmiteinander verheiratete Paare können hingegen ohne Gerichtsbeteiligung aus- einander gehen, wenn sie sich darüber einig sind, die gemeinsame Sorge auch nach der Trennung behalten zu wollen. Bezüglich der Partizipation betroffener Kinder stellt dies insofern eine Schwierigkeit dar, als dass das Jugendamt von einer Trennung nur dann erfährt, wenn es zum gerichtlichen Sorgerechtsstreit der Eltern kommt. Das Familiengericht erfährt nur im Falle eines Scheidungsverfahrens/Sorgerechtsantrags von einer Trennung und informiert nur in diesem Fall im Zusammenhang mit betrof- fenen minderjährigen Kindern und Jugendlichen das Jugendamt, damit dieses den Beteiligten Trennungs- und Scheidungsberatung gem. § 17 SGB VIII anbieten kann. Alle Kinder, die unter den jahrelangen Streitigkeiten der Eltern leiden, die sich nicht trennen bzw. die sich trennen ohne Beteiligung von Institutionen, können sich je nach Alter entweder nur über den „Umweg“ von Verhaltensauffälligkeiten, bei denen z. B. die Institution Schule Alarm schlägt, Gehör verschaffen, oder müssen selber den Mut aufbringen, ihr Leid dem Jugendamt mitzuteilen (Anspruchsgrundlage hierfür siehe § 8 SGB VIII). Arthur Mosandl (2000) nennt als einen möglichen Ausweg aus dieser nach der Kindschaftsrechtsreform 1998 entstandenen Gesetzeslücke eine gute Öf- fentlichkeitsarbeit des Jugendamtes, damit auch diese Zielgruppe in die Beratungs-und Unterstützungsangebote eingebunden werden kann (S.101).
Im Falle einer Trennung sind unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war, im Fal- le des Vorhandenseins von minderjährigen Kindern, u. a. folgende Dinge zu regeln:
- Aufenthalt gemeinsamer Kinder und Umgangsregelung
- Regelung der elterlichen Sorge
Gerade im Kontext hochstrittiger Eltern ist die Regelung dieser Belange der Tätig- keitsbereich, welcher alle beteiligten Professionen zeitlich und kräftemäßig enorm bindet. Bevor es um die Rolle des Jugendamtes in diesem Kontext geht wird zu- nächst der diesem Tätigkeitsbereich zugrunde liegende rechtliche Rahmen darge- stellt.
2.1 Die elterliche Sorge bei Trennung
Ehegatten besitzen per Gesetz die gemeinsame elterliche Sorge, nicht miteinander verheiratete Paare, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben (§ 1626, Abs. 1, Nr. 1 BGB). Seit der Kindschaftsrechtsrechtsreform 1998 ist im Falle einer Trennung die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der Regelfall.30 Eine ge- richtliche Entscheidung zur Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein erfolgt seitdem nur auf Antrag eines Elternteils (vgl. von Luxburg 2014, 61; Krabbe 2016, 392). Allerdings unterscheiden sich gem. § 1687 BGB selbst bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach einer Trennung die Befugnisse der Eltern bezüglich der Erzie- hung ihrer Kinder je nach Lebensmittelpunkt des Kindes: Derjenige, bei dem sich das Kind mit Einverständnis des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur Entscheidung über die Ange- legenheiten des täglichen Lebens. Diese sind Angelegenheiten, die „häufig vorkom- men und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben“ (§ 1687, Abs. 1 BGB). Bei Entscheidungen, die von erheblicher Be- deutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Hierzu zäh-len bspw. die Wahl der Schule oder die Religionszugehörigkeit.
[...]
1 welch eine Verkehrung des Modells, ist doch dessen Maxime die Kinderperspektive (vgl. Rudolph2007, 55)
2 Viel Kraft haben wir aus unserem christlichen Glauben gezogen, der uns immer wieder ermöglichte, aufeinander zuzugehen, weil der Gott der Bibel uns auch jeden Tag eine neue Chance gibt. Er ist die Liebe selbst und dadurch kann Versöhnung zwischen den Menschen stattfinden. Aktuell sind wir auf einem guten Weg, die Liebe als Paar und Familie im Alltag zu leben, was wiederum unseren Kindern zugute kommt.
3 drei Mädchen und zwei Jungen im Alter von heute 14 bis 21 Jahren
4 Da das SGB VIII im Gegensatz zur UN-KRK (Kinder: Menschen bis 18 J.) die Begriffe Kinder und Jugendliche altersmäßig differenziert (Kind: unter 14 J., Jugendliche: 14-17 J.) und juristisch unterschiedlich behandelt, werden hier immer beide Begriffe verwendet.
5 Der Begriff hochstrittig und hochkonflikthaft wird in dieser Arbeit wie auch in der vorherrschenden Fachliteratur synonym gebraucht.
6 Der Gesetzgeber hat auf diese Pluralisierung von Lebensformen reagiert, in dem er u. a. im Zuge der Kindschaftsrechtsreform 1998 eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt und 2001 im Lebenspartnerschaftsgesetz die elterliche Sorge gleichgeschlechtlicher Lebenspartner geregelt hat.
7 https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/07/PD17_237_12631.ht ml
8 Walper/Fichtner/Norman (2013): Hochkonflikthafte Trennungsfamilien. Forschungsergebnisse, Praxiserfahrungen und Hilfen für Scheidungseltern und ihre Kinder. 2. Auflage. Weinheim [u. a.]:Beltz Juventa Verlag, S.19
9 Nov. 2000: Mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung fand dieses Recht durch § 1631, Abs. 2 Eingang ins BGB.
10 Weitere gesetzlich verankerte Rechte werden im Kontext der Thematik dieser Arbeit an entsprechender Stelle behandelt
11 Entscheidung des BVerfG vom 29.07.1968 (BVerfG 24,119, 144)
12 Aufgrund der enormen Komplexität dieser Thematik einerseits und der begrenzten Möglichkeit der Darstellung aufgrund der Seitenzahllimitierung andererseits, kann hier lediglich ein Versuch einer möglichst umfänglichen Darstellung unternommen werden.
13. Weber (2015) beklagt deshalb, dass die fachliche Diskussion hierüber in der Praxis, insb. in den Erziehungsberatungsstellen, noch nicht ausreichend angekommen sei und selten ermittelt werde, welches Verhalten der Eltern wie auf die Kinder wirke (S. 15).
14 Auf Sherry Arnsteins Arbeit fußen alle später entwickelten Partizipationsmodelle.
15 Dies ist insofern von Bedeutung, als dass die Jugendämter nicht multiprofessionell ausgestattet sind und sich um vielfältige Aufgaben gleichzeitig kümmern müssen.
16 2007 geben Dietrich und Paul zehn Prozent an (S. 10, zit. in Roos/Roos 2009, 17)
17 Hochstrittigkeit verursacht für die Justiz 35,9 Mill. Euro Mehrkosten, in der Jugendhilfe liegt die Stei- gerung der Kosten bei 189%, in der gesetzl. KV bei 130% (Psychotherapie der Eltern, Kinder- Scheidungsgruppen) gegenüber nicht-strittigen Trennungen (vgl. Roos/Roos 2009, 12, 35 f.)
18 DSM: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, deutsch: diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen
19 vgl. Abschnitt 1.2.2
20
21 Es wurden 29 Kinder im Alter von 7-14 Jahren qualitativ und quantitativ befragt. Der Altersdurchschnitt lag bei 10 Jahren.
22 Loschky/Koch: 2013, 173
23 „Weil sie als Kinder so abhängig sind von denen, die sie versorgen und betreuen, kommt ihnen eine Bedrohung dieser Erwachsenen sogar schlimmer vor, als eine Bedro- hung der eigenen körperlichen Unversehrtheit“ (Korittko 2013, 259f.)
24 Gardner (1992) prägte den Begriff des Parental Alienation Syndroms (PAS). Er ging davon aus, dass die massive Ablehnung von Kindern/Jugendlichen einem Elternteil gegenüber bei gleichzeitiger kompromissloser Hinwendung zum anderen Elternteil allein durch die Diffamierung eines Elternteils verursacht wird. Da dieses Konzept weitgehend widerlegt ist, soll hierauf nicht näher eingegangen werden (vgl. u. a. Dettenborn 2016, 110 ff./Figdor 2012, 197 ff.)
25 Loschky/Koch: 2013, 169
26 Loschky/Koch: 2013,167
27 Loschky/Koch: 2013, 165
28 Nun werden diese Erkenntnisse Scheidungswillige gerade im Kontext von Hochkonflikthaftigkeit nicht von ihrem Vorhaben abhalten. Auf der Ebene von Politik und Beratungsstellen wäre es wün- schenswert diese Erkenntnisse, wie auch das Wissen um die kurzfristigeren Folgen für die Kinder, würde dazu führen, den präventiven Charakter des § 17 SGB VIII mehr Gestalt zu geben.
29 (Ausnahme s. § 1565, Abs. 2 BGB)
30 Proksch (2002) hat in seiner Studie „Rechtsstaatliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts“ aufgezeigt, dass es für den Erhalt der Beziehung von Kindern zum nichtbetreuen- den Elternteil förderlich ist, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. Andernfalls brachen 42,8 Prozent der nichtsorgeberechtigten Elternteile den Kontakt zum Kind langfristig ab (S. 143). Unter diesem As- pekt ist mit der Neufassung des § 1671 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ein Rahmen geschaffen worden, der einen flexibleren Umgang ermöglicht mit dem, was Trennungsfamilien an Handlungsspielraum benötigen.
- Arbeit zitieren
- Kathrin Lierk (Autor:in), 2018, Hochstrittige Trennungskonflikte. Gelingensbedingungen für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Jugendamt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491745
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.