Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick über die Besonderheiten der Warenformmarke in Bezug auf Gestaltungen von Lebensmittelprodukten. Der Fokus liegt dabei auf den Formmarken im engeren Sinne, das heißt es wird für die Form der Ware selbst oder deren Verpackung als dreidimensionale Marke Schutz beansprucht.
Im früheren Warenzeichenrecht war es nicht möglich, dreidimensionale Gestaltungen als Warenzeichen eintragen zu lassen. Eine derartige Eintragung ist erst seit 1995 infolge der Reformierung des Warenzeichengesetzes und Inkrafttreten des MarkenG aufgrund des erweiterten Markenbegriffs möglich. Die nun weite Öffnung des Markenrechts für Warenformmarken ermöglicht, Gestaltungen von Produkten als solche schützen zu lassen. Allerdings tat sich die Rechtsprechung zunächst mit der Warenformmarke "recht schwer". Erst nach Klärung einiger Fragen durch den EuGH wurde die Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Warenformmarken weiter konkretisiert und stabilisierte sich.
Gliederung
I. Einführung
II. Bedeutung der Warenformmarke
III. Die Warenformmarke im Eintragungsverfahren
1. Abstrakte Markenfähigkeit nach § 3 MarkenG
a) Die abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 I MarkenG
b) Die absoluten Ausschlussgründe, § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG
aa) Die warenbedingte Form § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
bb) Die funktionsbedingte Form § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
cc) Wertverleihende Form, § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
dd) Fazit
2. Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG
a) Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
aa) Ausgangspunkt
bb) Rechtsprechung des EuGH
cc) Feststellung der Unterscheidungskraft
dd) Grundsatz der „erheblichen Abweichung“
ee) Kennzeichnungsgewohnheiten in der Lebensmittelbranche
ff) Analyse
gg) Fazit
b) Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
aa) Ausgangspunkt
bb) Besonderes Allgemeininteresse bei Formen
cc) Probleme bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
aaa) Verhältnis zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
bbb) Maßgebliche Branchenüblichkeit
c) Verkehrsdurchsetzung, § 8 Abs. 3 MarkenG
aa) Ausgangspunkt
bb) Begriff der Verkehrsdurchsetzung
bb) Feststellung der Verkehrsdurchsetzung
cc) Grad der Verkehrsdurchsetzung
aaa) Die Deutsche Rechtsprechung: „Erheblicher Teil“ der Verkehrskreise
ddd) Rechtsprechung des EuGH
ee) Analyse
aaa) Untergrenze
bbb) „Einhellige“ Verkehrsdurchsetzung
ff) Andere Lösungsmöglichkeiten
aaa) Unterscheidungseignung
bbb) Benutzung als Marke
gg) Fazit
IV. Fazit
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