Wer Tageszeitungen aufmerksam liest, wird fast regelmäßig über die Eintragung neu gegründeter Vereine unterrichtet. Gleichgültig, welche Interessen mit dem Zusammenschluss von Personen zu einem Verein verfolgt werden, ist die Gründung eines Vereins in einzelnen Bereichen nicht zu unterschätzen.
Der TSV XY beabsichtigt eine Dreifachsporthalle als Gemeinschaftsprojekt mit der Gemeinde XY zu realisieren. Die alte Turnhalle bietet nur begrenzte Möglichkeiten für den modernen Sportbetrieb. Die Hallenbelegungsmöglichkeiten sind vollkommen ausgeschöpft. Bestimmte Sportarten können in der alten Halle aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit nicht mehr ausgeübt werden. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Aspekte der Gemeinnützigkeit und des Vorsteuerabzugs darzustellen.
1 Einleitung
Wer Tageszeitungen aufmerksam liest, wird fast regelmäßig über die Eintragung neu gegründeter Vereine unterrichtet. Gleichgültig, welche Interessen mit dem Zusammenschluss von Personen zu einem Verein verfolgt werden, ist die Gründung eines Vereins in einzelnen Bereichen nicht zu unterschätzen.[1] Der TSV XY beabsichtigt eine Dreifachsporthalle als Gemeinschaftsprojekt mit der Gemeinde XY zu realisieren. Die alte Turnhalle bietet nur begrenzte Möglichkeiten für den modernen Sportbetrieb. Die Hallenbelegungsmöglichkeiten sind vollkommen ausgeschöpft. Bestimmte Sportarten können in der alten Halle aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit nicht mehr ausgeübt werden. Das Investitionsvolumen für den geplanten Neubau der Dreifachhalle beträgt ca. 3.680.000,00 Euro. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Aspekte der Gemeinnützigkeit und des Vorsteuerabzugs darzustellen.
2 Begriffsbestimmung
2.1 Unternehmer
Ein Unternehmer ist gemäß § 2 UStG, „wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“[2] Auch gemeinnützige Vereine sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn sie beispielsweise Eintrittsgelder bei sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen, Konzerten, Ausstellungen usw. erheben, Bücher, Karten u. a. verkaufen oder sonstige Leistungen bewirken. Ein Verein erfüllt die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft schon dann, wenn er seine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nicht nach außen entfaltet, sondern nur gegenüber seinen Mitgliedern tätig wird.[3] Eine Unternehmerische Tätigkeit des TSV XY ist gegeben.
2.2 Liebhaberei
Nicht jede wirtschaftliche Betätigung führt notwendig zu einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünften. Erst wenn eine Betätigung mit der Absicht unternommen wird, ernsthaft und nachhaltig einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, spricht man von einer Gewinnerzielungsabsicht.[4] Problematisch kann der Nachweis dann werden, wenn über längere Zeit Verluste entstehen (134 b ESTR).[5] So ist die Finanzverwaltung sehr kritisch bei Verlusten, die aus typisch freizeitnahen Betätigungen resultieren. Von der einkommensteuerlichen Beurteilung weicht die umsatzsteuerliche Beurteilung jedoch ab. Hier ist nur die Einnahmenerzielungsabsicht eine Voraussetzung für das Unternehmerkriterium. Eine Betätigung könnte somit umsatzsteuerlich von Bedeutung sein, jedoch bedarf es keiner Anerkennung im einkommensteuerlichen Sinne.[6]
2.3 Gemeinnützigkeit
Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 AO gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Gemeinnützigkeit ist nicht gegeben, wenn der der Kreis der Personen, denen die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist.“[7] Die Grundsätze für die Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung in den §§ 51 bis 68 geregelt. Darüber hinaus darf der Verein nur solche Aufgaben wahrnehmen, die politischen, religiösen, wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen oder anderen nicht wirtschaftlichen Ursprungs sind.[8] Wirtschaftliche Vereine können nicht gemeinnützig sein.[9] Ein gemeinnütziger Verein darf nach § 56 AO nur ausschließlich seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördern. Die eigentliche gemeinnützige Zielsetzung ergibt sich aus der Satzung.[10] Dies bedeutet aber nicht, dass die tatsächliche Betätigung des Vereins auf gemeinnütziges Wirken beschränkt ist. Der Verein darf vielmehr auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, solange dies kein Hauptzweck ist und der Betrieb mittelbar der gemeinnützigen Tätigkeit zugute kommt.[11] Gemeinnützigkeit bedeutet insofern vor allem die Freistellung von der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, solange bestimmte Einnahmegrenzen nicht überschritten werden. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich dem steuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dies gilt für Mehrheitsbeteiligungen nur, wenn kein wesentlicher Einfluss auf die laufende Geschäftsführung genommen wird. Dies wäre der Fall wenn der Verein den Geschäftsführer stellt. Sollte ein wesentlicher Einfluss angenommen werden, wird die Beteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bewertet und unterliegt auch dessen Besteuerung. Gemeinnützigkeitsunschädlich ist unabhängig von der Höhe, die Beteiligung an gemeinnützigen Körperschaften wie der gemeinnützigen GmbH (siehe Gliederungspunkt 3).
2.4 Verein
2.4.1 Allgemein
„Ein Verein ist eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, der, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nach der Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.“[12] Nach Art. 9 Abs. GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen.[13] Der Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen ideellen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Der Verein ist eine spezielle Gesellschaftsform, die als einzige Rechtsform im Zivilgesetzbuch geregelt ist. Ein Verein darf laut Gesetz keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen.[14] Das BGB unterscheidet zwischen einem Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (=Idealverein) ausgerichtet ist und einem wirtschaftlichen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hinausläuft.[15]
[...]
[1] Vgl. Geckle, Gerhard: Vereins-Ratgeber: Wie Sie einen Verein gründen, führen und vertreten, 2.,
überarb. und erweit. Aufl., Planegg/München : WRS, 1987, S. 5.
[2] Umsatzsteuergesetz (UStG) idF vom 9. Juni 1999.
[3] Vgl. Schleder, Herbert: Steuerrecht der Vereine, 4. Aufl., Berlin : Herne, 1997, S. 212.
[4] Vgl. Schult Eberhard: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre: Einführung, 3., aktual. Aufl.,
München/Wien : Oldenbourg, 1998, S. 33.
[5] Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) idF vom 15. Dezember 2003.
[6] Vgl. Schneck, Ottmar: Lexikon der Betriebswirtschaft: Über 3000 grundlegende und aktuelle Begriffe
für Studium und Beruf, 4., völlig überarb. und erweit. Aufl., Müchen : Beck, 2000, S. 606.
[7] Abgabenordnung idF vom 1. Oktober 2002.
[8] Vgl. Thommen, Jean-Paul: Lexikon der Betriebswirtschaft: Management-Kompetenz von A bis Z,
Zürich : Versus, 1999, S. 555.
[9] Vgl. Schleder, Herbert: Steuerrecht der Vereine, 4. Aufl., Berlin : Herne, 1997, S. 23.
[10] Vgl. Sauter, Eugen/Schweyer, Gerhard/Waldner, Wolfram: Der eingetragene Verein: Eine
gemeinverständliche Erläuterung des Vereinsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neuesten
Rechtsprechung, 17., neubearb. Aufl., München : Beck, 2001, S. 24.
[11] Vgl. Schleder, Herbert: Steuerrecht der Vereine, 4. Aufl., Berlin : Herne, 1997, S. 107.
[12] Schleder, Herbert: Steuerrecht der Vereine, 4. Aufl., Berlin : Herne, 1997, S. 23.
[13] Grundgesetz (GG) idF vom 26. Juli 2002.
[14] Vgl. Thommen, Jean-Paul: Lexikon der Betriebswirtschaft: Management-Kompetenz von A bis Z,
Zürich : Versus, 1999, S. 555.
[15] Vgl. Geckle, Gerhard: Vereins-Ratgeber: Wie Sie einen Verein gründen, führen und vertreten, 2.,
überarb. und erweit. Aufl., Planegg/München : WRS, 1987, S. 9.
- Quote paper
- Andreas Wieser (Author), 2006, Bau einer Dreifachhalle des TSV XY. Beurteilung des Vorsteuerabzugs und der Gemeinnützigkeit des Vereins, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48710
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