Die Arbeit befasst sich in erster Linie mit dem liberalisierten Strommarkt und den Veränderungen und Auswirkungen, die die Liberalisierung für die Marktteilnehmer mit sich gebracht hat. Dafür wurden die existierenden Marktspielregeln mit den relevanten Gesetzen und Verordnungen untersucht. Die durch den liberalisierten Markt entstandenen Geschäftsvorfälle wurden geprüft um Schwachstellen in der Abwicklung und Lücken in der momentanen Gesetzgebung aufzudecken. Dabei stellte sich heraus, dass der Wettbewerb trotz achtjährigem Bestehen noch lange nicht zur Zufriedenheit aller Marktteilnehmer funktioniert. Im Laufe der Untersuchung wurden die Notwendigkeit eines wettbewerbsgerechten gesetzlichen Rahmens und die zusätzliche Einführung einer Regulierungsinstanz immer deutlicher. Die zurzeit noch in Überarbeitung befindliche Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes soll als Arbeitsgrundlage für die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dienen, in deren Zuständigkeitsbereich zukünftig auch die Regulierung des deutschen Energiemarktes fällt. Die unterschiedlichen Marktteilnehmer wie auch diverse Verbände und Interessensvertretungen erhoffen sich vom neuen Energiewirtschaftsgesetz mehr Verbindlichkeit der Marktspielregeln und bessere Bedingungen für den Wettbewerb. Jedoch lassen sich die zum Teil sehr unterschiedlichen Standpunkte der Marktteilnehmer nur schwer vereinbaren und behindern somit schnelles Voranschreiten des Wettbewerbs auf dem deutschen Strommarkt.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Zusammenfassung
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Die Liberalisierung des deutschen Strommarktes
1.2 Die Akteure im liberalisierten Markt
1.3 Die neuen Geschäftsvorfälle
1.4 Ziel der Diplomarbeit
1.5 Gang der Untersuchung
2. Übersicht und Analyse der Institutionen und Marktspielregeln
2.1 Energiewirtschaftliche Vereinigungen
2.1.1 Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V. (VDEW)
2.1.2 Verband der Netzbetreiber- e. V. beim VDEW (VDN)
2.1.3 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
2.1.4 Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energieversorger in Deutschland e. V. (VRE)
2.1.5 Bundesverband neuer Energieanbieter (BNE)
2.1.6 Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.-Berlin (BDI)
2.1.7 Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. (VIK)
2.1.8 Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL)
2.1.9 Bundesverband der Energieabnehmer (VEA)
2.1.10 Weitere Verbände und Vereinigungen und Ministerien
2.2 EU-Richtlinie 96/92/EG (RiLi 96/92)
2.3 Beschleunigungsrichtlinie 2003/54/EG
2.4 Energiewirtschaftliche Gesetze und Verordnungen Status Quo
2.4.1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)
2.4.2 Stromsteuergesetz (StromStG)
2.4.3 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wäre-Kopplung (Krafft-Wärme-Kopplungsgesetz)
2.4.4 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz EEG)
2.4.5 Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
2.4.6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
2.5 Energiewirtschaftliche Regelungen
2.5.1 Verbändevereinbarung II plus
2.5.2 Netz Codes
2.5.2.1 Transmission Code
2.5.2.2 Distribution Code
2.5.2.3 Metering Code
2.5.3 Best-Practice-Empfehlungen
2.5.3.1 Anwendungsgrenze für Lastprofile im synthetischen Lastprofilverfahren
2.5.3.2 Ein- und Auszüge (von Stromkunden)
2.5.3.3 Fristen für Lieferantenwechsel und Kriterien zu Lieferstellenidentifizierung
2.5.3.4 Datenformate und Vorlage von Originaldokumenten
2.5.4 Projektgruppe Datenaustausch und Mengen-bilanzierung (DUM): künftiges Kapitel 5 der in Arbeit befindlichen Richtlinie zu Datenaustausch und Mengenbilanzierung
2.6 Geplante Erneuerungen der Gesetze und Verordnungen
2.6.1 Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)
2.6.2 Entwurf einer Netzzugangsverordnung (NZV)
2.6.3 Entwurf einer Netzentgeltverordnung( NEV)
2.6.4 Entwurf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitäsversorgung in Niederspannung (AvBelt Netzanschluss)
2.6.5 Entwurf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsbelieferung von Tarifkunden (AVBelt Tarifkunden)
3. Geschäftsvorfälle und deren Schwachstellen
3.1 Übersicht Standardgeschäftsvorfälle
3.1.1 Lieferantenwechlsel
3.2 Kündigung des Stromliefervertrages beim bisherigen Lieferanten
3.2.1 Detaillierte Beschreibung
3.2.2 Mögliche Probleme und Schwachstellen
3.2.3 Vollständigkeit und Verbindlichkeit der Regelungen
3.3 Anmeldung eines Kunden
3.3.1 Detaillierte Beschreibung
3.3.2 Mögliche Probleme und Schwachstellen
3.3.3 Vollständigkeit und Verbindlichkeit der Regelungen
3.4 Abmeldung eines Kunden
3.4.1 Detaillierte Beschreibung
3.4.2 Mögliche Probleme und Schwachstellen
3.4.3 Vollständigkeit und Verbindlichkeit der Regelungen
3.5 Übergreifendes Thema Datenaustausch
3.5.1 Datenaustauschformate
3.5.2 Transferwege
3.5.3 Probleme und Schwachstellen bei Datenaustausch- formaten und Transferwegen
3.5.4 Vollständigkeit und Verbindlichkeit der Regelungen
4. Zukünftige mögliche Entwicklungen
4.1 Notwendigkeit zusätzlicher gesetzlicher Regelungen und Verordnungen
4.2 Rolle des Regulators und der EU Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Postwesen (RegTP)
4.3 Mögliche Dienstleistungen zur Vereinfachung des Wechselprozesses
4.4 Europaweiter Wettbewerb
Diskussion
Literaturverzeichnis
Anhang
Vorwort
Die vorliegende Diplomarbeit entstand in der Organisationseinheit Lieferantenverträge und Risikokennzahlen der Vertriebs- und Servicegesellschaft der EnBW AG im Rahmen des Betriebswirtschaftlichen Studiums im Fachbereich 3 der Hochschule für Wirtschaft, Gestaltung und Technik Pforzheim.
Für die erhaltene Förderung und Unterstützung, die erheblich zur erfolgreichen Fertigstellung der Arbeit beigetragen hat, möchte ich meinem Betreuer Herrn Dipl. Ing. Lars Wendrich sehr danken. Er hat, wie die Mitarbeiter der Vertriebs- und Servicegesellschaft Frau ass. jur. Melanie Nickel, LL.M., Frau Susanne Kinder, Frau Dr. Sabine Trusiewytsch, Herr Michael Stegmüller, Herr Dipl. Ing. Gerrit Müller, Herr Dipl.-Wirt.-Ing. Ulrich Notheis, Herr Dipl. Ing. Joachim Albert, Herr Dipl. Ing. Joachim Kreppein, Herr Dipl. Betriebswirt Kurt Wannenmacher, Herr Holger Weickenmeier, Herr Thorsten Zilly, Herr Matthias Zürn, die erheblich zur Entstehung und Fertigstellung der Arbeit beigetra- gen. Außerdem möchte ich allen Kollegen danken, die mir mit Rat und Tat zur Seite gestanden haben. Mein besonderer Dank gilt Herrn Dipl. Kaufm. Thorsten Sagefka für seine außerordentliche Unterstützung.
Weiterhin gilt mein ausnehmender Dank meiner betreuenden Professorin Frau Dr. Barbara Lorinser, die mir durch professionelle Ratschläge stets zur Seite stand und auch in vielen anderen Situationen immer für mich da war.
Besonders herzlich danken möchte ich auch Herrn Prof. Ulrich Helwing für sein Hilfe und Unterstützung in jeder Lebenslage.
Nicht unerwähnt bleiben soll meine Familie, ohne deren unermüdliche Hilfe, Unterstützung und starke Nerven das Studium und die Vollendung dieser Arbeit nicht möglich gewesen wären. Danke, dass ihr immer an mich geglaubt habt!
Zum Abschluß danke ich Thorsten Lerch, ohne deine Hilfe hätte ich es nie geschafft. Danke für alles.
Karlsbad, 10.02.2005
Anna von Blittersdorff
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich in erster Linie mit dem liberalisierten Strommarkt und den Veränderungen und Auswirkungen, die die Liberalisierung für die Marktteilnehmer mit sich gebracht hat. Dafür wurden die existierenden Marktspielregeln mit den relevanten Gesetzen und Verordnungen untersucht. Die durch den liberalisierten Markt entstandenen Geschäftsvorfälle wurden geprüft um Schwachstellen in der Abwicklung und Lücken in der momentanen Gesetzgebung aufzudecken. Dabei stellte sich heraus, dass der Wettbewerb trotz achtjährigem Bestehen noch lange nicht zur Zufriedenheit aller Marktteilnehmer funktioniert.
Im Laufe der Untersuchung wurden die Notwendigkeit eines wettbewerbsgerechten gesetzlichen Rahmens und die zusätzliche Einführung einer Regulierungsinstanz immer deutlicher.
Die zurzeit noch in Überarbeitung befindliche Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes soll als Arbeitsgrundlage für die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dienen, in deren Zuständigkeitsbereich zukünftig auch die Regulierung des deutschen Energiemarktes fällt. Die unterschiedlichen Marktteil- nehmer wie auch diverse Verbände und Interessensvertretungen erhoffen sich vom neuen Energiewirtschaftsgesetz mehr Verbindlichkeit der Marktspielregeln und bessere Bedingungen für den Wettbewerb. Jedoch lassen sich die zum Teil sehr unter- schiedlichen Standpunkte der Marktteilnehmer nur schwer vereinbaren und behindern somit schnelles Voranschreiten des Wettbewerbs auf dem deutschen Strommarkt
Abbildungsverzeichnis
1. Abbildung Liberalisierter Strommarkt
2. Abbildung Akteure im Strommarkt und ihre Verbände
3. Abbildung Synchronmodell Abwicklung verzögerter Umzugsmeldungen Best-Practice-Empfehlungen „Ein- und Auszüge“
4. Abbildung Mehr-/Mindermengenmodell Abwicklung verzögerter Umzugsmeldungen Best-Practice- Empfehlungen „Ein- und Auszüge“
5. Abbildung Sequenzdiagramm Lieferantenwechsel DUM Richtlinie 5-1
6. Abbildung Struktur der Zählpunktbezeichnung Metering Code Seite 9/48
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Die Liberalisierung des deutschen Strommarktes
Aufgrund der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996, betreffend gemeinsame Vorschriften für den EU-Elektrizitätsbinnenmarkt, wurde am 20.04.1998 das novellierte Energiewirtschaftsgesetzes erlassen. Dies führte zur Liberalisierung des deutschen Strommarktes. Seit den dreißiger Jahren hatten in Deutschland die Eigentümer regionaler Stromnetze das gesetzlich verbriefte Monopol, alle Kunden in ihrem Gebiet mit Strom zu versorgen. Die Kunden hatten demzufolge keine Wahl von welchem Anbieter und zu welchem Preis sie ihren Strom bezogen. Diesem Monopol setzte die Liberalisierung im Jahr 1998 ein Ende.
Von nun an hat jeder Kunde das Recht seinen Strom von einem Lieferanten zu beziehen, den er selbst auswählt. Grundlage für die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem deutschen Strommarkt sind bis dahin die Verbändevereinbarungen1, die allen Marktteil- nehmern den freien Zugang zu den Stromnetzen sichern. Die Betreiber der Stromnetze waren fortan verpflichtet den Strom ihrer Konkurrenten gegen Entgelt durch ihre Stromnetze zu leiten.
Deutschland hat im Gegensatz zu allen anderen europäischen Ländern den Weg des verhandelten Netzzugangs gewählt. Die übrigen europäischen Strommärkte wurden von Beginn an durch nationale Regulierungsbehörden überwacht.
Aus den geänderten Vorschriften des EnWG und dem daraus entstandenen Strukturwandel auf dem liberalisierten Strommarkt sind eine Reihe neuer Akteure hervorgegangen.
1.2 Die Akteure im liberalisierten Markt
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Liberalisierter Strommarkt
Wo zuvor nur Stromabnehmer und Energieversorgungsunterneh- men existierten, agieren nun eine ganze Anzahl Marktteilnehmer.
- Netzbetreiber: Sind die Betreiber der Stromnetze. Es wird zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Verteil- netzbetreibern (VNB) unterschieden. Die ÜNB´s betreiben das Höchstspannungsnetz, wohingegen die VNB´s alle darunter liegenden Netze betreiben.
- Stromerzeuger: Sind die Betreiber von Stromerzeugungs- anlagen, vom Kernkraftwerk bis zur Solaranlage
- Strombörsen: Handel von Strom
- Händler/Lieferanten: Kaufen Strom direkt bei einem Kraft- werk oder an der Strombörse ein und verkaufen ihn entwe- der an Verteilnetzbetreiber oder liefern ihn an Kunden.
- Kunden: Stromverbrauchende Endabnehmer. Man unter- scheidet zwischen Kunden die ihren Strom komplett von einem Händler/Lieferanten beziehen und Kunden die einen Teil des von ihnen benötigten Stroms selbst erzeugen und den Rest zusätzlich kaufen.
1.3 Die neuen Geschäftsvorfälle
Durch die Rollen der Akteure im liberalisierten Strommarkt sind mehrere neue Geschäftsvorfälle entstanden. In der aktuellen Yello-Fernseh-Werbung unterschreibt der Kunde „Hannes“ die so genannte „Auftragskarte“, schickt diese ab - und schon fließt der günstige „gelbe Strom“. Was in der Werbung so einfach aussieht beinhaltet in Wirklichkeit eine Reihe von Aktivitäten, die zwischen Vertragsabschluss, also dem Unterschreiben der Auftragskarte durch den Kunden, und der Energieeinstellung, erledigt werden müssen. Um einen Lieferanten- bzw. Kundenwechsel2 abzuwi- ckeln sind mehrere Geschäftsvorfälle nötig. Dazu gehören die Kündigung, die Anmeldung, die Abmeldung, die Energieeinstel- lung, die Zähldatenbereitstellung und die Netznutzungsabrech- nung.
- Kündigung: Der alte Stromliefervertrag eines Kunden wird, nachdem er einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten ab- geschlossen hat, bei seinem Vorversorger gekündigt. Ent- weder kündigt der Kunde seinen alten Vertrag selbst, oder der neue Lieferant erledigt dies für ihn.
- Anmeldung: Der Kunde wird zur Netznutzung3 beim zu- ständigen Netzbetreiber von seinem neuen Lieferanten an- gemeldet.
- Abmeldung: Endet das Lieferverhältnis eines Kunden mit seinem Lieferanten, meldet ihn der Lieferant beim zustän- digen Netzbetreiber wieder ab.
- Energieeinstellung: Der neue Lieferant stellt die vom Kunden benötigte Energiemenge bereit.
- Zähldatenbereitstellung: Die für die Stromabrechnung des Kunden erforderlichen Daten müssen durch den NB bereit- gestellt werden.
- Netznutzungsabrechnung: Für die Nutzung des Stromnet- zes müssen vom neuen Lieferanten Entgelte an den zu- ständigen Netzbetreiber entrichtet werden.
Damit die neuen Geschäftsvorfälle, die der liberalisierte Markt hervorgebracht hat, ordnungsgemäß abgewickelt werden können, müssen entweder bindende Vorgaben existieren oder die Geschäftspartner müssen sich vertraglich einigen.
1.4 Ziel der Diplomarbeit
Ziel der Diplomarbeit ist es die wesentlichen Geschäftsvorfälle, die bei Kundenwechseln bei der VSG OV der EnBW AG auftreten, auf Unklarheiten und Probleme zu untersuchen und zusätzlichen Regelungsbedarf zu ermitteln. Dabei zu berücksichtigen sind die unterschiedlichen Interessen der Marktteilnehmer, vertreten durch die Verbände. Ferner soll die zukünftige Rolle einer Regulierungs- behörde sowie mögliche Entwicklungen im Markt beleuchtet werden.
1.5 Gang der Untersuchung
Zunächst wird eine Übersicht aller im Markt vertretenen Verbände und Vereinigungen erstellt, die die unterschiedlichen Marktteil- nehmer vertreten. Des Weiteren erfolgt eine Analyse der Marktspielregeln mit allen vorhandenen und geplanten Gesetzen und Verordnungen. Dabei wird deutlich, dass es nur wenig gesetzliche Vorgaben gibt, hingegen eine ganze Reihe von Verordnungen, Vereinbarungen und Empfehlungen.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen bilden die EU-Richtlinie 96/92/EG (RiLi 96/92) und die Beschleunigungsrichtlinie 2003/54/EG, deren Erlass zur Öffnung des Strommarktes führten. Von besonderer Bedeutung sind das Energiewirtschaftsgesetz und die Verbändevereinbarungen, die als Grundlage für das Wirtschaften auf dem Strommarkt gelten. Neben dem Energiewirt- schaftsgesetz existieren zwar noch weitere Gesetze wie das Stromsteuergesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetz, diese enthalten allerdings keine Vorschriften die den Lieferantenwechsel von Stromkunden regeln.
Des Weiteren existieren Verordnungen über Konzessionsabgaben für Strom und Gas und eine Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden4. Die AVBEltV regelt nur die allgemeinen Bedingungen zu denen Tarifkunden mit Strom versorgt werden müssen, ist jedoch bei weitem nicht ausreichend und nicht auf den liberalisierten Markt angepasst.
Zusätzlich existieren eine Reihe von nicht rechtsverbindlichen Regelungen und Codes, wie den Netz Codes, die die Netz- und Systemregeln für die deutschen Übertragungsnetzbetreiber beinhalten. Auch die Verbändevereinbarung II plus, die bis zum 31.12.2003 auf dem Markt als „gute fachlichen Praxis“ galt, d.h. verrechtlicht war, ist lediglich eine Vereinbarung die zum größten Teil von den Verbänden der Netzbetreiber geschlossen wurde und folglich sehr einseitig geprägt ist.
Die Best-Practice-Empfehlungen und das zukünftige Kapitel 5 der Richtlinie „Datenaustausch und Mengenbilanzierung“ (DUM) enthalten Regelungen, die die Abwicklung des Lieferantenwech- sels vereinfachen sollen. Dazu zählen insbesondere Fristen für den Wechsel und Regelungen bezüglich der Vorlage von Originaldokumenten und Datenformaten. Sowohl die Best- Practice-Empfehlungen wie auch das zukünftige Kapitel 5 der DUM-Richtlinie sind lediglich Empfehlungen und in keiner Form bindend.
Des Weiteren werden die geplanten Neuerungen der energiewirt- schaftlichen Gesetze und Verordnungen untersucht. Besonders grundlegende Änderungen verspricht die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und der Netzzugangs- und Netzent- geltverordnungen, die eine höhere Kompatibilität mit dem liberalisierten Markt gewährleisten sollen.
Im Anschluss wird eine Reihe von Interviews mit Einheiten und Personen der EnBW geführt, die über ein hohes Maß an Fachwissen und operative Erfahrung verfügen und mit den alltäglichen Abwicklungsproblemen konfrontiert sind. Hierdurch wird ein Überblick über die wichtigsten Geschäftsvorfälle erlangt. Unter den Interview-Partnern sind sowohl IT-Entwickler, wie auch Prozessverantwortliche, Juristen und Netzzugangsmanager. Die Netzzugangsmanager sind dafür verantwortlich Kunden, die durch den Vertrieb des Unternehmens (VSG) gewonnen wurden, operativ gegenüber den Netzbetreibern abzuwickeln, d.h. den Kundenwechsel durchzuführen.
Anschließend wird eine Auswahl einiger Geschäftsvorfälle getroffen bei denen häufig Probleme und Schwachstellen auftreten. Hierbei handelt es sich um den Kündigungs-, den Anmelde-, und den Abmeldeprozess, die Teilprozesse des Wechselprozesses darstellen.
Diese werden detailliert beschrieben und mit Hilfe der zuvor geführten Interviews auf mögliche Probleme und Schwachstellen untersucht. Besonders häufig auftretende Probleme konnten in Bezug auf Fristen festgestellt werden. Besonders beim Kündi- gungsprozess ist es unerlässlich, dass dieser durch verbindliche Fristen geregelt ist. Der häufigste Grund für das Nichtwirksamwer- den von Kündigungen sind besondere Kündigungsfristen in den Stromlieferverträgen, die den anderen Lieferanten nicht bekannt sind und deshalb nicht eingehalten werden. Wird eine Kündigung nicht akzeptiert, ist der gesamte Kundenwechsel zunächst unterbrochen.
Die dezentrale Vertriebsaufstellung5 einiger großer Energiever- sorgungsunternehmen führt dazu, dass Kündigungen an bestimmte Niederlassungen versendet werden müssen, die für die jeweiligen Kunden zuständig sind. Diese Information im Vorfeld zu beschaffen ist mit erheblichem Mehraufwand verbunden.
Als ein weiteres häufig auftretendes Problem beim Kündigungs- prozess haben sich die Vollmachten herausgestellt, da ihre Beschaffung und Versendung mit erheblichem Zeit- und Logistikaufwand verbunden ist und das Erreichen eines Massen- prozesses aufhält.
Kündigt ein Kunde seinen Stromliefervertrag mit seinem Vorversorger und schließt anschließend mehrere Folgeverträge mit unterschiedlichen Lieferanten ab, kommt es zur so genannten Lieferantenkonkurrenz. Da der Netzbetreiber nun mehrere Anmeldungen der neuen Lieferanten für den Kunden erhält, weiß er nicht welche er akzeptieren soll. Es muss eine Klärung aller beteiligten Unternehmen mit dem Kunden erfolgen, was mit hohem Aufwand verbunden ist.
Auch bei Lieferstellenidentifizierungen treten häufig Probleme auf. Ein Beispiel dafür sind Netzgebietsübergaben. Ein Kunde der bislang einem bestimmten Netzgebiet zugeordnet war, geht z.B. durch eine Fusion in ein anderes Netzgebiet über. Meldet der neue Lieferant den Kunden beim Netzbetreiber an, wird die Anmeldung mit der Begründung abgelehnt, dass der Kunde dem Netzbetreiber unbekannt ist, da er einem anderen Netzgebiet zugeordnet ist.
Um Lieferstellen im Rahmen des Lieferantenwechsels eindeutig identifizieren zu können, sind mehrere Informationen notwendig. Da die vorhandenen Informationen jedoch oft nicht ausreichend sind, können Lieferstellen nicht identifiziert und Kunden somit „nicht gefunden“ werden.
Eine allgemeine Schwachstelle, die alle Prozessschritte des Lieferantenwechsels betreffen kann, stellt der Datenaustausch dar, da es eine Vielzahl unterschiedlicher Formate und Transfer- wege gibt, in denen die erforderlichen Daten übermittelt werden können.
Anschließend werden alle auftretenden Probleme und Schwachstellen näher in Bezug auf die Vollständigkeit und Verbindlichkeit der hierauf Anwendung findenden Regelungen untersucht. Zwar ist in Bezug auf Fristen und Vollmachten einiges durch die BestPractice-Empfehlungen und die DUM-Richtlinie geregelt, jedoch sind diese Regelungen nicht ausreichend und besitzen keine Verbindlichkeit. Auch beim Datenaustausch gibt es keine einheitlichen Vorgaben, die diesen regeln.
Als Resultat der Untersuchung lässt sich feststellen, dass die meisten der oben genannten Probleme im Rahmen des Lieferantenwechsels aufgrund von fehlenden oder nicht ausreichenden Regelungen auftreten. Hinzu kommt noch, dass die existierenden Regelungen nicht rechtsverbindlich sind.
Abschließend werden mögliche zukünftige Entwicklungen aufgezeigt, wobei die Notwendigkeit eines rechtlichen Rahmens immer deutlicher wird. Durch die Novellierung des Energiewirt- schaftsgesetzes besteht jetzt noch die Möglichkeit, notwendige Regelungen ins Gesetz aufzunehmen. Bislang wurden eine Reihe zusätzlicher Regelungen in den Entwurf integriert, die jedoch von vielen Seiten als nicht ausreichend kritisiert werden. In das neue Energiewirtschaftsgesetz werden große Hoffnungen gesetzt, da es gemeinsam mit der Netzzugangs- und der Netzentgeltverordnung der zukünftigen Regulierungsbehörde als Arbeitsgrundlage dienen soll. Deren Aufgabe wird es sein, den Wettbewerb zu regulieren und gezielt gegen Gesetzesverstöße und Missachtungen der Verordnungen vorzugehen.
Zusätzlich werden mögliche Dienstleistungen die den Lieferan- tenwechsel vereinfachen könnten beleuchtet. Dazu zählt z.B. das Einrichten einer zentralen Datenbank in der alle für den Lieferan- tenwechsel erforderlichen Informationen der Marktteilnehmer zeitnah gepflegt werden, um die eindeutige Identifizierung zu ermöglichen.
Zusätzlich werden Aspekte des europaweiten Wettbewerbs auf den Energiemärkten beleuchtet. Die Liberalisierung der Energie- märkte betrifft nicht nur Deutschland sondern alle Mitgliedsstaaten der EU. Die Binnenmarktrichtlinie und die Beschleunigungsrichtli- nie sahen die Umsetzung in nationales Recht bis zum 1. Juli 2004 vor, was Deutschland und viele andere Mitgliedstaaten nicht einhielten. Infolge dessen eröffnete die Europäische Kommission ein Verfahren unter anderem auch gegen Deutschland wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
Bezug nehmend auf die europäischen Märkte wird erkennbar, dass die Erkenntnisse, die andere Mitgliedstaaten durch die Liberalisierung ihrer Energiemärkte gewonnen haben, nicht direkt auf den deutschen Markt übertragen werden können. Die Strukturen des deutschen Strommarktes mit der großen Anzahl an Netzbetreibern sind kaum mit staatlichen Monopolstrukturen vieler Mitgliedstaaten vergleichbar.
Es kann nur von Vorteil sein, dass die zukünftige Regulierungsbehörde schon jetzt aktiv an den internationalen Regulierungsgremien teilnimmt und bei Arbeitsgruppen mitwirkt um diese als Informationsplattform nutzen zu können.
Weiterhin kritisiert die EU-Kommission die Entwicklung auf den europäischen Energiemärkten, da das Ziel eines integrierten EUBinnenmarktes noch lange nicht erreicht ist.
Abgeschlossen wird die Arbeit durch eine Diskussion in der die unterschiedlichen Forderungen und Stimmen der Marktteilnehmer verdeutlichen, dass ein marktgerechter Rahmen unerlässlich ist um den Wettbewerb auf den Energiemärkten voranzutreiben.
2. Übersicht und Analyse der Institutionen und Marktspielregeln
2.1 Energiewirtschaftliche Vereinigungen
Die Interessen im liberalisierten Energiemarkt werden durch eine Reihe unterschiedlicher Verbände, Organisationen und Vereini- gungen vertreten. Da die Interessen der unterschiedlichen Marktteilnehmer, wie Händler, Netzbetreiber, Strombörsen und Kunden zum Teil stark voneinander abweichen, ist es das Ziel der unterschiedlichen Vereinigungen die Interessen ihrer Mitglieder zu stärken.6
2.1.1 Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V. (VDEW)
Der VDEW vertritt seit über 100 Jahren die Interessen der deutschen Stromwirtschaft, Gesellschaft und Politik. Der Verband zählt rund 750 Mitglieder, deren Interessen er bündelt und als ihr Berater in Energiefragen agiert. Zu den Mitgliedern zählen in erster Linie Energieversorgungsunternehmen die ein eigenes Stromnetz betreiben. Gemeinsam mit seinen Mitgliedern arbeitet der VDEW daran die Ziele einer zukünftigen Energieversorgung zu entwickeln. Bei der Realisierung von Aufgaben und Zielen arbeitet der Verband mit seinen Fach- und Partnerverbänden zusammen. Der Dachverband wird durch unterschiedliche Fachverbände unterstützt, die jedoch eigenständig arbeiten. Zu diesen zählen der VGB Power Tech, Verband der Netzbetreiber (VDN) e.V. beim VDEW, Fachverband für Energie-Marketing und Anwendung (HEA) e.V. beim VDEW und die Arbeitsgemeinschaft für Wärme- und Heizkraftwirtschaft (AGFW) e.V. beim VDEW.7
Außerdem sieht es der Verband als seine Aufgabe, bei der politischen Willensbildung mitzuwirken indem er die energiepolitischen Ziele der deutschen Stromwirtschaft erläutert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.
Der VDEW hat das Ziel seinen Mitgliedern kompetente Beratung in energiepolitischen, -wirtschaftlichen, -rechtlichen und -technischen Fragen zu bieten. Zu seinen Kernaufgaben gehört die Erarbeitung und Förderung fairer Wettbewerbsbedingungen im liberalisierten Strommarkt, wie z. B. vergleichende Wettbewerbs- analysen. Auch die praxisorientierte Unterstützung und Beratung der Mitglieder bei der Umsetzung neuer Gesetze, Verordnungen oder Vereinbarungen zählt der VDEW zu seinen Aufgaben. Ein weiteres Ziel ist die Unterstützung der politischen Lobbyarbeit durch Medien- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel Branchen- themen der Öffentlichkeit aber auch allen relevanten Gruppen zugänglich zu machen.
2.1.2 Verband der Netzbetreiber- e. V. beim VDEW (VDN)
Die Gründung des VDN am 13.06.2001 war die Konsequenz aus der neuen Rolle der Netzbetreiber im liberalisierten Strommarkt. Mittlerweile zählt der Verband 377 Mitglieder, die einen großen Teil der Interessen der Netzbetreiber auf dem deutschen Strommarktes repräsentieren. Auch hier zählen vor allem Übersicht und Analyse der Institutionen und Marktspielregeln 26 Energieversorgungsunternehmen mit eigenem Stromnetz zu den Mitgliedern des Verbandes.
Der VDN sieht es als seine Aufgabe die nationalen und internatio- nalen Interessen aller deutschen Netzbetreiber zu vertreten. In den Gremien werden gemeinsam mit den Mitgliedern netztechni- sche und stromwirtschaftliche Regelwerke für die Netzbetreiber erarbeitet.
Im Mittelpunkt der Aufgaben stehen vor allem die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs und der Versorgungssicherheit. Durch die Zusammenarbeit der Verteilungs- und Übertragungsnetzbetreiber soll eine nahtlosere und einfachere Organisation des Netzzugangs ermöglicht werden.
Durch die gemeinsame Erarbeitung der Positionen der Netzbetreiber sollen Synergie- und Optimierungseffekte erzielt werden. Ein weiteres Ziel des VDN ist die Bereitstellung eines Kompetenzzentrums bezüglich aller Fragen des Netzzugangs, der Netzwirtschaft, des Netzbetriebs und der Netztechnik.8
2.1.3 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
Der VKU vertritt die Interessen der Stadtwerke und kommunalen Unternehmen und versteht sich als Spiegel von Markt und Branche. Wirtschaftspolitische Interessenvertretung der kommunalen Stadtwerke und Versorgungsunternehmen und selbstbewusste Lobbyarbeit zählen zu den Hauptzielen des Verbandes. Da auch ein liberalisierter Markt einen festen und verlässlichen Rahmen braucht setzt sich der VKU für eine Ausgestaltung und Sicherung eines angemessenen Rechtsrahmens ein. Um die aktive Mitgestaltung von Gesetzen und Verordnungen wie auch die Umsetzung europäischer Vorschriften in nationales Recht zu gewährleisten, erfordert dies ständige Präsenz bei den Organen der Europäischen Union und den Verfassungsorganen. Der Verband konnte bislang wichtige Anliegen der kommunalen Unternehmen bei den parlamentarischen Schlussrunden der verschiedenen Gesetzesvorhaben vorbringen und ihre Interessen dadurch vertreten.
Der VKU fordert bereits seit längerem die chancengleiche Teilnahme kommunaler Unternehmen am Wettbewerb. Die kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeord- nungen stehen einer Chancengleichheit nach wie vor im Wege. Die Situation in den Bundesländern wird als uneinheitlich und unbefriedigend eingeschätzt. Der VKU sieht seine Aufgabe darin, sich nachhaltig für mehr Chancengleichheit kommunaler Unternehmen im Wettbewerb sowie für eine wettbewerbsgerechte Fortentwicklung der einschlägigen Vorschriften einzusetzen.9
2.1.4 Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energieversorger in Deutschland e. V. (VRE)
Im Mai 2002 wurde durch den Zusammenschluss der Arbeitsge- meinschaft Regionaler Energieversorgungsunternehmen (ARE) und des Verbandes der Deutschen Verbundwirtschaft (VdV) der VRE gegründet. Der VRE stellt in erster Linie die Interessenvertre- tung der privatwirtschaftlichen Versorgungsunternehmen dar.
Zu den Mitgliedern zählen eine Reihe großer Verbundunterneh- men die durch Unternehmenszusammenschlüsse gegründet wurden und eigene Stromnetze betreiben. Die Mitgliedsunterneh- men des Verbandes erbringen einen großen Teil der Energie- dienstleistungen in Deutschland. Der VRE versteht sich als kompetenter Ansprechpartner für Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung wie auch für die Öffentlichkeit und Wirtschaft. Seine Hauptziele liegen in der Sicherung und Weiterentwicklung von Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Auftreten am Markt und dem Eintreten für eine sichere, preiswürdige und umweltver- trägliche Energieversorgung.
Die Mitgliedsunternehmen des VRE fordern vor allem fairen Wettbewerb, die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, sowie die Förderung und Nutzung heimischer Energieträger, insbesondere regionaler Wertschöpfungsketten. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die strukturelle Neuausrichtung der Unterneh- men an die Erfordernisse eines liberalisierten Marktes. Dies soll zur Kostensenkung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen.10
2.1.5 Bundesverband neuer Energieanbieter (BNE)
Seit dem 25.09.2002 existiert der Bundesverband neuer Energieanbieter, der sich als eine Interessensorganisation der Newcomer auf dem deutschen Energiemarkt versteht. Dazu zählen in erster Linie Lieferanten und Händler die über kein eigenes Stromnetz verfügen und zur Versorgung ihrer Kunden auf die Netze dritter angewiesen sind. Die Initiative „Pro Wettbewerb“ und der freie Energiedienstleister - Verband FEDV sind bei der Neugründung des BNE integriert worden.
Der BNE fordert die Schaffung einer nationalen Regulierungsin- stanz für die Energiewirtschaft zur Durchsetzung fairer, diskrimi- nierungsfreier Wettbewerbsregeln und eines transparenten Marktes. Die volle Umsetzung der EU-Binnenmarktrichtlinien und Bundesgesetze soll demzufolge schnellstmöglich erfolgen. Des Weiteren wird der Erlass einer überarbeiteten Form der Netzzu- gangsverordnung gefordert. Der Verband setzt sich außerdem für die Einführung von allgemeinverbindlichen, einfachen und standardisierten Prozessen zum Lieferantenwechsel ebenso wie die Festlegung und Standardisierung eines einheitlichen Formats für den Datenaustausch zwischen Lieferant und Netzbetreiber ein.
Ein weiterer wichtiger Punkt für den der BNE eintritt ist eine diskriminierungsfreie Kalkulation der Netznutzungsentgelte nach den Kriterien Angemessenheit, Kostenorientierung und Anwen- dung des nationalen und internationalen Vergleichsmarktes.11
Schon seit längerem wird eine wettbewerbsgerechte Neufassung der anstehenden Energierechtsnovelle gefordert, die die Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Prinzipien im Marktgeschehen sichert sowie zur Schaffung eines transparenten Marktes beiträgt.12
2.1.6 Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.-Berlin (BDI)
Der BDI sieht sich als der Spitzenverband der deutschen Industrie. Zu den Mitgliedern gehören 36 industrielle Branchenverbände, die alle Bereiche der Wirtschaft vertreten. Er setzt sich für die wirtschaftspolitischen Interessen der Industrie gegenüber Parlament und Regierung, wichtigen gesellschaftlichen Gruppen, der Europäischen Union sowie politischen Parteien ein. Der Verband versteht sich als Dienstleistungsunternehmen seiner Mitgliedsverbände und tritt für die Verbesserung der wirtschaftli- chen Rahmenbedingungen und die Stärkung des Wirtschafts- standorts Deutschland ein.
Der Verband setzt sich unter anderem für die Bereiche allgemeine Wirtschaftspolitik, Europa, Technologie/Innovation, Umwelt, Verkehrspolitik, Recht/Wettbewerb, Steuern/Haushalt, Mittelstand, Außenwirtschaft und internationale Märkte ein.
Des Weiteren zählt zu seinen Fachbereichen auch die Energie- und Kommunikationspolitik. Der BDI sieht es als seine Aufgabe an, bei der Umsetzung der Energierechtsreform, der Sicherung der Energieversorgung sowie an der Entwicklung eines energiepo- litischen Konzepts mitzuwirken. Um den europäischen Energie- markt im Rahmen des EG-Binnenmarktes zu vollenden, wird eine marktwirtschaftliche Energiepolitik und der Abbau von Wettbe- werbsverzerrungen gefordert.13
2.1.7 Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. (VIK)
Der VIK agiert seit 1947 als Energiefachverband im Dienst der deutschen Industrie und stellt eine Solidargemeinschaft der energie- und wasserverwendenden Wirtschaft und der Stromer- zeuger dar. Der Verband sieht sich als konstruktives Gegenstück zu den Energieversorgungsunternehmen und deren Verbänden.
Zu den Mitgliedern zählen energieerzeugende und -verbrauchende Industrie- und Wirtschaftsunternehmen aller Branchen in Deutschland. Er berät seine Mitgliedsunternehmen in allen energierelevanten Umwelt- und Wasserfragen und vertritt ihre gemeinsamen Interessen gegenüber Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Rechtsprechung in Deutschland und der EU.
Weitere Aufgaben des Verbandes sind Verhandlungsführungen mit Versorgungsunternehmen und deren Verbänden um die Umsetzung rechtlicher Vorschriften zu erleichtern, die Zusammenarbeit zwischen Versorgungsunternehmen und Industriebetrieben durch Vereinbarungen auf Verbandsebene zu vereinfachen und eine umweltschonende, sichere und wettbewerbsfähige Energieversorgung zu gewährleisten.
Der VIK steht in ständigem Kontakt mit Ministerien, Parlamenten und Behörden in Deutschland und der EU und versucht Anregun- gen zu einer marktgerechten Ausgestaltung des Energiemarktes sowie zur Harmonisierung und Weiterentwicklung auf internationa- ler Ebene zu geben.14
2.1.8 Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL)
Das BMVEL hat die Aufgabe, die Verbraucherpolitik in der Bundesregierung zu gestalten und die Rechtsposition der Verbraucher so zu formulieren, dass sie ihre wirtschaftlichen Interessen eigenverantwortlich wahren können. Dies wird überwiegend durch zivilrechtliche Regelungen sichergestellt. Die Verbraucher sollen z.B. bei der Abmahnung, dem Abschluss und der Erfüllung von Verträgen vor Missbrauch, Übervorteilung und Täuschung geschützt werden.
Davon sind seit der Liberalisierung des deutschen Strommarktes auch Stromlieferungsverträge betroffen, die Kunden selbständig mit Händlern und Lieferanten abschließen können. Besonders in der Anfangsphase kam es gehäuft zu Problemen die es notwendig machten, die Rechte der Verbraucher vermehrt zu schützen.15
2.1.9 Bundesverband der Energieabnehmer (VEA)
Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. (VEA) stellt einen Zusammenschluss von Energiekunden aus mittelständischen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen in Deutschland dar. Zu seinen Zielen gehört es mehr Wirtschaftlichkeit durch konsequente Senkung der Energiekosten zu erreichen. Weitere Ziele sind die Energieberatung und Interessenvertretung seiner Mitglieder.
Der VEA will die Preise am Markt transparent machen und den Wettbewerb fördern. Der Verband versteht sich außerdem als Lobby des Wettbewerbs. Der Verband bündelt die Nachfrage seiner rund 4.000 Mitglieder in einem Pool mit wettbewerbsfähigen Preisen. Des Weiteren gehören die Beratung und die Umsetzung von Einsparmöglichkeiten auf tariflichem, vertraglichem und betrieblich-technischem Gebiet zum Service des VEA.16
2.1.10 Weitere Verbände, Vereinigungen und Ministerien
Zusätzlich zu den oben genannten Verbänden gibt es noch eine Reihe weiterer Verbände, Vereinigungen und Ministerien die auf dem Energiesektor agieren. Dazu gehören unter anderem der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE), der Bund der Endverbraucher, das Bundeskartellamt, das Bundesumweltminis- terium, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), der Energieinformationsdienst, das European Institut für Zukunftsenergiesysteme, die Regulierungsbehörde für Telekom- munikation und Post17, Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW), Arbeitsgemeinschaft Weiterbildung Energie und Wasser e. V. (AGE), Deutsches Atomforum18, Deutschte Verbundgesellschaft, Verband Deutscher Elektrotech- niker e. V. (VDE), Verein Deutscher Ingenieure (VDI), Verband für Wärmelieferung e. V.19, EDNA - Initiative Energy Data, Norms & Automation, der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnik und noch viele weitere.20
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Akteure im Strommarkt und ihre Verbände
2.2 EU-Richtlinie 96/92/EG (RiLi 96/92)
Am 19.12.1996 wurde die Richtlinie 96/92/EG (RiLi 96/92) vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat erlassen und trat am 19.02.1997 in Kraft. Sie betrifft gemeinsame Vorschriften für den EU-Elektrizitätsbinnenmarkt. Die Richtlinie hat den Zweck das einwandfreie Funktionieren des EU-Binnenmarktes zu gewährleisten. Da der Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital umfasst, ist auch Elektrizität davon betroffen.
Der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes kommt eine besondere Bedeutung zu, da nicht nur der Stärkung der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, sondern auch dem Umweltschutz und der Effizienz bei der Erzeugung, Übertragung und Verteilung des Produktes Strom eine wichtige Rolle zukommt. Die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes muss schrittweise erfolgen, damit sich der Markt den Entwicklungen und neuen Anforderungen anpassen kann. Das flächendeckende Zusammenspiel und Funktionieren der Netze soll durch den Elektrizitätsbinnenmarkt verbessert werden.
Zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sind noch weitergehende Maßnahmen erforderlich. Die Energieversor- gungsunternehmen müssen im Hinblick auf die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Marktes ihren gemeinschaftlichen Pflichten unbeschadet nachgehen können. Das Ziel der Richtlinie ist es den Netzzugang unabhängig von der momentanen Marktorganisation zu öffnen. Dies soll in den Mitgliedstaaten zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung und einem vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führen.21
2.3 Beschleunigungsrichtlinie 2003/54/EG
Die Beschleunigungsrichtlinie hob am 26.06.2003 die Richtlinie 96/92/EG (RiLi 96/92) auf, nachdem diese einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes geleistet hatte. Seit der Liberalisierung wurde erkannt, dass noch schwerwiegende Mängel und großer Verbesserungsbedarf bestehen, um die Funktionsweise der Märkte zu optimieren.
Insbesondere sind noch konkrete Maßnahmen erforderlich um gleiche Ausgangsbedingungen bei der Elektrizitätserzeugung zu gewährleisten und die Marktbeherrschung durch Verdrängungsstrategien zu verhindern. Es soll ein diskriminierungsfreier Netzzugang auf Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, gewährleistet werden.
Der Europäische Rat rief im März 2000 dazu auf, die Vollendung des Binnenmarktes sowie die Liberalisierung der Sektoren Strom und Gas zu beschleunigen. Das Hauptaugenmerk wird von nun an auf einen diskriminierungsfreien, transparenten Netzzugang zu angemessenen Preisen gerichtet. Außerdem wird festgelegt, dass die Übertragungs- und Verteilnetze im Hinblick auf Erzeugungs- und Lieferinteressen durch unterschiedliche Rechtspersonen zu betreiben sind. Zusätzlich müssen zwischen Übertragungs- und Verteilnetzbetrieben ebenso wie zwischen Erzeugungs- und Versorgungsunternehmen unabhängige Managementstrukturen geschaffen werden. Das so genannte „Unbundling“, auch Entflechtung genannt, ist geboren.
Mit der Richtlinie sollen vor allem gemeinsame Vorschriften für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Versorgung mit elektrischer Energie geregelt werden. Außerdem soll die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors sowie der Marktzugang und die Kriterien und Verfahren für Ausschrei- bungen und Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze erlassen werden. Ziel ist es die Liberalisierung des Energiemarktes insgesamt zu beschleunigen.22
2.4 Energiewirtschaftliche Gesetze und Verordnungen Status Quo
Im Folgenden soll ein Überblick über die momentan gültigen energiewirtschaftlichen Gesetze und Verordnungen gegeben werden. Die Spanne reicht vom Energiewirtschaftsgesetz bis hin zur AVBEltV.
2.4.1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)
Das EnWG wurde erstmals 1935 verabschiedet und zuletzt am 24.04.1998 geändert. Es blieb trotz einiger Änderungen im Wesentlichen unverändert gültig.23 Die derzeit gültige Form wird momentan überarbeitet und soll spätestens Mitte 2005 verab- schiedet werden. Das Ziel des Gesetzes ist es, eine kostengünsti- ge, sichere und umweltverträgliche Versorgung mit Gas und Elektrizität im Interesse der Allgemeinheit sicherzustellen.
Das Gesetz besteht aus neunzehn Paragraphen, welche die Versorgung mit elektrischer Energie und mit Gas regeln. Besonders hervorzuheben sind die §§ 5 und 6 in denen der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz und der verhandelte Netzzugang geregelt sind. Der verhandelte Netzzugang beinhaltet, dass Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Durchleitungen zur Verfügung zu stellen haben.
Zur Bestimmung der Netznutzungsentgelte wird die Einhaltung der Verbändevereinbarung II plus über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung herangezogen und als „gute fachliche Praxis“ festgelegt. Diese war laut Gesetz bis zum 31.12.2003 bindend.
Des Weiteren wird in § 6a der Zugang zu den Gasversorgungsun- ternehmen festgelegt. Die Paragraphen 9 und 9a klären die Rechnungslegung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsunter- nehmen. Weitere Punkte des Gesetzes sind die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht, geregelt in § 10, sowie die Allgemeinen Tarife und Versorgungsbedingungen in § 11. Die Paragraphen 18 und 19 regeln abschließend Aufsichtsmaßnah- men und Bußgeldvorschriften. Das Gesetzt wurde zuletzt am 25.11.2003 geändert, bzw. ergänzt und befindet sich momentan in der Novellierung.24
2.4.2 Stromsteuergesetz (StromStG)
Am 24.03.1999 wurde das Stromsteuergesetz erlassen. Die Stromsteuer stellt eine Verbrauchsteuer dar und entsteht dadurch, dass vom ansässigen Versorger im Steuergebiet geleisteter Strom durch Endverbraucher aus dem Stromversorgungsnetz entnom- men wird, oder der Versorger zum Selbstverbrauch Strom aus dem Stromversorgungsnetz entnimmt. Bei Betreibern von Eigenerzeugungsanlagen entsteht die Pflicht der Stromsteuer mit der Entnahme zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
Der Steuersatz beträgt seit Januar 2003 2,05 Cent je Kilowatt- stunde. Unter bestimmten Umständen ist Strom von der Steuer befreit, unter anderem wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt oder zur Stromerzeugung entnommen wird. Das Gesetz wurde zuletzt am 23.12.2002 geändert.25
2.4.3 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wäre-Kopplung (Krafft-Wärme- Kopplungsgesetz)
Durch das Gesetz, welches am 19.03.2002 erlassen wurde, soll erreicht werden, dass bis zum Jahr 2005 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendi- oxid - Emissionen um zehn Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 bis zu dreiundzwanzig Millionen Tonnen erzielt wird. Das Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Kraft-Wärme- Kopplungsstrom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Biomasse und gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen.26
Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom abzunehmen. Die Höhe und die Dauer des Zuschlages zur Einspeisevergütung ist in Abhängigkeit von der jeweiligen KWKKategorie unterschiedlich. Der Zuschlag erfolgt auf den sonst üblichen Preis der Einspeisevergütung.27
2.4.4 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG)
Das EEG vom 29.03.2000 verfolgt das Ziel eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Der Anteil der Erneuerbaren Energien soll bis 2010 mindestens verdoppelt werden. Durch das Gesetz wird die Vergütung und Abnahme von Strom geregelt, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Deponie- gas, Klärgas, Grubengas oder Biomasse gewonnen wird.
Die Netzbetreiber sind auch in diesem Fall verpflichtet Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an ihr Netz anzuschließen und den aus diesen Anlagen erzeugten Strom abzunehmen sowie den eingespeisten Strom zu vergüten.
Das Verfahren führt zu einer durchschnittlichen Erhöhung der Strompreise für Endverbraucher von derzeit 0,05 Cent pro kWh. Die Mindestvergütung an die einspeisenden Unternehmen wird nach Sparten differenziert, die Vergütungshöhe der erneuerbaren Energien richtet sich nach Größe der Anlagen und bei Windenergie nach dem Windstandort.28
[...]
1 VVI vom 22.05.1998, VVII vom 13.12.1999 und VVII plus vom 13.12.2001
2 Wechselt ein Kunde seinen Stromlieferanten kann dies sowohl als Kundenals auch als Lieferantenwechsel bezeichnet werden.
3 Der neue Lieferant informiert den zuständigen Netzbetreiber darüber, dass er den Kunden zukünftig mit elektrischer Energie versorgen wird und hierfür sein Stromnetz nutzen wird.
4 Vgl. Definition Tarifkunden gemäß KAV
5 Die Vertriebe werden in mehrere Niederlassungen aufgeteilt, die räumlich voneinander getrennt sind und jeweils für örtlich ansässige Kunden verantwortlich sind.
6 Vgl. http://www.strom.de/wysstr/stromwys.nsf/WYSFrameset1?Readform&JScript= 1& abgerufen am 09.11.2004
7 Vgl. http://www.strom.de/wysstr/stromwys.nsf/WYSFrameset1?Readform&JScript= 1& abgerufen am 09.11.2004
8 Vgl. http://www.vdn-berlin.de/mitgliedschaft_im_vdn1.asp abgerufen am 2004.11.04
9 Vgl. http://www.vku.de/vku/presse/gbr.pdf abgerufen am 04.11.2004
10 Vgl. http://www.vre-online.de/vre/fakten/aufgaben.shtml abgerufen am 10.11.2004
11 Vgl. http://www.neue-energieanbieter.de/bne/forderungen/index.html abgerufen am 11.11.2004
12 Vgl. http://www.neue-energieanbieter.de/bne/ziele/index.html abgerufen am 11.11.2004
13 Vgl. http://www.bdi-online.de/ abgerufen am 12.11.2004
14 Vgl. http://www.vik-online.de/dienstleistungen/default.htm abgerufen am 09.11.2004
15 Vgl. www.bmvel.de abgerufen am 09.11.2004
16 Vgl. http://www.vea.de/vea01.html abgerufen am 18.01.2005
17 Vgl. http://www.neue-energieanbieter.de/service/links/index.html abgerufen am 12.11.2004
18 Vgl. http://www.strom.de/wysstr/stromwys.nsf/WYSFrameset1? Readform&JScript=1& abgerufen am 12.11.2004
19 Vgl. http://www.vik.de/infocenter/default.htm abgerufen am 12.11.2004
20 Vgl. http://www.vdn-berlin.de/energie_links.asp abgerufen am 12.11.2004
21 Vgl. Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
22 Vgl. Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
23 Vgl. www.udo-leuschner.de/basiswissen/SB103-01.htm abgerufen am 08.01.2005
24 Vgl. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 24.04.1998
25 Vgl. Energierecht Gesetzessammlung Stromsteuergesetz S.297 ff.
26 Vgl. Energierecht Gesetzessammlung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz S.85 ff.
27 Vgl. http://www.glizie.de/kwk-gesetz.htm abgerufen am 09.1220.2004
28 Vgl. Energierecht Gesetzessammlung Erneuerbare Energien Gesetz S. 73 ff.
- Citar trabajo
- Diplom Betriebswirtin Anna von Blittersdorff (Autor), 2005, Untersuchung ausgewählter Geschäftsvorfälle im liberalisierten Strommarkt auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Regelungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48691
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