Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht haben für die unternehmerische Tätigkeit enorme, manchmal sogar existentielle Bedeutung. Sie schützen nicht nur bestimmte unternehmerische Leistungen und Werte (zB eine Erfindung oder eine Marke) sondern sichern auch einen fairen Wettbewerb mit den Konkurrenten.
Im Rahmen einer zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft und des wachsenden Wettbewerbsdrucks werden die Marke sowie das Markenmanagement zu einem zentralen Bestandteil der Unternehmenspolitik.
Schwerpunkt dieser Arbeit ist der Schutz der Marke eines Unternehmens in Österreich, auf EU-Ebene sowie durch internationale Abkommen in Zusammenhang mit Produkt- und Markenpiraterie.
Nicht im Detail behandelt werden die markenrechtlichen Probleme des Internets, sowie geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
Im ersten Teil der Arbeit wird der Begriff der Marke näher erläutert, ihre Bedeutung, und die Funktionen, die eine Marke für ein Unternehmen und die Konsumenten ausübt. Weiters wird auf die verschiedenen Markenarten, die keineswegs abschließend sind, eingegangen.
Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich näher mit der Problematik der Produkt-und Markenpiraterie. Eine Definition dieser beiden Begriffe und somit eine Abgrenzung ist leider nicht möglich. Ein kurzer Überblick über die aktuelle Entwicklung soll einen Überblick über das Ausmaß der Piraterie geben. Nach der Untersuchung der Ursachen werden die betroffenen Produktkategorien, sowie die Folgen der Piraterie auf Unternehmen, Konsumenten und die Volkswirtschaft im Allgemeinen gezeigt.
Den Abschluss bildet die Untersuchung über den rechtlichen Schutz der Marke. Auf internationaler Ebene sind hier vor allem die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aus dem Jahr 1883, das die Grundlage für alle weiteren Abkommen darstellt, und das Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (World Trade Organization) zu nennen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriff der Marke
2.1. Bedeutung der Marke
2.2. Markenarten
2.2.1. Markenfähigkeit
2.2.2. Die Marke als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen
2.2.3. Einteilung nach dem Markeninhaber
2.2.4. Unterschiede nach der Art der Benützung und der Bestimmung
Exkurs: Die Eintragung neuer Markenformen in der EU
2.3. Funktionen der Marke
2.3.1. Herkunftsfunktion
2.3.2. Unterscheidungs-, Kennzeichnungsfunktion /Individualisierungsfunktion, Identifizierungsfunktion
2.3.3. Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion
2.3.4. Kommunikations- bzw Werbefunktion
2.3.5. Monopolisierungsfunktion
3 Problematik der Produkt- und Markenpiraterie
3.1. Aktuelle Entwicklungen
3.2. Begriffliche Abgrenzung
3.3. Die Ursachen der Produkt- und Markenpiraterie und ihre Bedeutung
3.4. Betroffene Produktkategorien
3.5. Folgen der Produkt- und Markenpiraterie
3.5.1. für den Markeninhaber bzw das Unternehmen
3.5.2. für die Konsumenten
3.5.3. für die Volkswirtschaft
3.6. Schutzmöglichkeiten: Strategien internationaler Unternehmen
3.7. Anti-Piraterie-Organisationen – nationale und internationale Verbände und Organisationen
3.8. Zoll
Exkurs: Parallelimporte und Erschöpfung
3.9. Rolle der MOEL hinsichtlich Des EU Beitrittes
4 Der rechtliche Schutz der Marke
4.1. Entwicklung des Markenschutzes
4.2. International
4.2.1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums - „PVÜ“
4.2.2. World Trade Organisation (WTO) – „TRIPS-Abkommen”
4.3. EU/Europa
4.3.1. Markenrechtsrichtlinie – „MarkenRL“
4.3.2. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung – „GMV“
4.3.3. Vorschlag für eine Verordnung des Raters zur Änderung der VO (EG) Nr 40/95 über die Gemeinschaftsmarke vom 27.12.2002
4.3.4. EG-Verordnung über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr
4.3.5. Produktpiraterie-Verordnung
4.3.6. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
4.3.7. Verordnung (EG) Nr 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen
4.4. Österreich
4.4.1. Historische Entwicklung und Überblick
4.4.2. Piraterie in Österreich
4.4.3. Das Kennzeichenrecht
4.4.4. Markenschutzgesetz – „MSchG“
4.4.5. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – „UWG“
4.4.6. Produktpirateriegesetz – „PPG“
5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht haben für die unternehmerische Tätigkeit enorme, manchmal sogar existentielle Bedeutung. Sie schützen nicht nur bestimmte unternehmerische Leistungen und Werte (zB eine Erfindung oder eine Marke) sondern sichern auch einen fairen Wettbewerb mit den Konkurrenten.
Im Rahmen einer zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft und des wachsenden Wettbewerbsdrucks werden die Marke sowie das Markenmanagement zu einem zentralen Bestandteil der Unternehmenspolitik.
Schwerpunkt dieser Arbeit ist der Schutz der Marke eines Unternehmens in Österreich, auf EU-Ebene sowie durch internationale Abkommen in Zusammenhang mit Produkt- und Markenpiraterie.
Nicht im Detail behandelt werden die markenrechtlichen Probleme des Internets, sowie geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
Im ersten Teil der Arbeit wird der Begriff der Marke näher erläutert, ihre Bedeutung, und die Funktionen, die eine Marke für ein Unternehmen und die Konsumenten ausübt. Weiters wird auf die verschiedenen Markenarten, die keineswegs abschließend sind, eingegangen.
Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich näher mit der Problematik der Produkt- und Markenpiraterie. Eine Definition dieser beiden Begriffe und somit eine Abgrenzung ist leider nicht möglich. Ein kurzer Überblick über die aktuelle Entwicklung soll einen Überblick über das Ausmaß der Piraterie geben. Nach der Untersuchung der Ursachen werden die betroffenen Produktkategorien, sowie die Folgen der Piraterie auf Unternehmen, Konsumenten und die Volkswirtschaft im Allgemeinen gezeigt.
Den Abschluss bildet die Untersuchung über den rechtlichen Schutz der Marke.
Auf internationaler Ebene sind hier vor allem die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aus dem Jahr 1883, das die Grundlage für alle weiteren Abkommen darstellt, und das Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (World Trade Organization) zu nennen.
In Europa wird auf zwei Entwicklungen näher eingegangen. Einerseits geht es um die Bestrebungen zur Harmonisierung der nationalen Rechte über den Markenschutz und um die Gemeinschaftsmarke. Mit diesen Bestrebungen soll es für Unternehmen einfacher werden, eine Marke auch europaweit schützen zu lassen, was die Grundlage für Maßnahmen bei der Verletzung der Rechte aus einer Marke darstellt.
Weiters werden die Bestrebungen auf europäischer Ebene verfolgt, gegen Pirateriewaren vorzugehen. Dabei handelt es sich um ein besonders aktuelles und spannendes Thema. Denn durch alarmierende Zahlen beunruhigt, hat die Kommission bereits 1998 mit ihrem Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt eine Diskussion über die Schutzmöglichkeiten in Gang gebracht. Diese Diskussion mündete im Jänner 2003 in einem Vorschlag für eine Richtlinie „über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum“ und in einer neuen Verordnung „über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen…“, welche die aktuelle Verordnung zu diesem Thema im Juli 2004 ablösen wird.
Zuletzt wird dann der Schutz der Marke in Österreich untersucht. Nach einem kurzen historischen Überblick wird erst auf das Kennzeichenrecht im Allgemeinen und dann auf das Markenrecht eingegangen.
2 Begriff der Marke
Der Begriff der Marke wird im österreichischen Markenschutzgesetz in § 1 wie folgt definiert:
„Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
„Die gesetzliche Definition trägt dem Umstand Rechnung, dass Form/Gestalt/Design oder Ausstattung von Waren, ihre Verpackung oder Aufmachung so bekannt werden können, dass die Konsumenten die Produkte dem Unternehmen auch ohne besondere Markierung zuordnen.“[1]
Der österreichische Markenbegriff ist ident mit der Ersten Markenrechtsrichtlinie[2] (Art 2 MarkenRL) und der Gemeinschaftsmarkenverordnung[3] (Art 4 GMV), die somit auch nur einen Beispielkatalog der schutzfähigen Markenformen und keine Definition der Marke enthalten.[4]
Man kann von einer rechtsangleichenden Auslegung der nationalen Markenrechte auf der Grundlage des Europäischen Gemeinschaftsrecht ausgehen, „in dessen Folge ein gemeinschaftsrechtseinheitliches Markenrechtsverständnis auszubilden ist“[5].
Auf internationaler Ebene enthalten weder die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums[6] (PVÜ) noch das Madrider Markenabkommen über die internationale Registrierung von Marken[7] (MMA) eine Definition der Marke.
Das Abkommen der World Trade Organization (WTO) über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property – TRIPS-Abkommen)[8] enthält in Art 15 eine Definition der Marke:
„Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen und Farbverbindungen, sowie alle Verbindungen solcher Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind Zeichen nicht ihrer Natur nach geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen.“
Eine abschließende Definition der Marke ist nicht notwendig, und auch nicht zweckmäßig, da es durch den technischen Fortschritt Unternehmen und die Kreativität der Werbung immer wieder gelingt neue und weitere Markenformen zu kreieren.
Es gibt jedoch häufig genannte Kriterien für eine Marke, die allen Markenartikeln gemein sind:[9]
- Image und Verkehrsgeltung:
Oft unterscheiden sich Produkte, vor allem Konsumgüter des täglichen Bedarfs, kaum hinsichtlich der Qualität. Die Hersteller versuchen daher ihr Produkt mit einem Image zu belegen und so Vorstellungen bei den Konsumenten zu wecken.
- Herkunftsnachweis und Qualitätsgarantie:
Der Konsument erwartet von Markenartikeln gegenüber „No-name-Produkten“ einen überdurchschnittlichen Qualitätsanspruch, wobei jedoch weniger die objektiv messbare, sondern die vom Konsumenten subjektive wahrgenommene Qualität von Bedeutung ist. Indem ein Hersteller sein Produkt markiert, bleibt er nicht anonym, sondern steht im Allgemeinen vor jedermann in erkennbarer Weise für sein Erzeugnis ein. Das ist besonders im Hinblick auf die Produkthaftung von Bedeutung.
- „Ubiquität“:
Darunter versteht man eine möglichst weite Erhältlichkeit der Marke für den Nachfrager. Eine breite Distribution fördert den Bekanntheitsgrad der Marke und trägt auch zu einer festen Verankerung im Bewusstsein der Konsumenten bei.
2.1. Bedeutung der Marke
Die Bedeutung der Marke für den Verbraucher
Konsumenten sind oft verwirrt über die Vielzahl an Produkten und es fällt schwer Entscheidungen zu treffen. Marken spielen daher eine wichtige Rolle beim Einkauf. Marken informieren den Verbraucher über die Herkunft, die Eigenschaften und das Image des Produkts. Weiters dienen sie als Orientierungshilfe beim Einkauf; vermindern Beschaffungsrisiken und habitualisieren den Akt des Einkaufens, da Preis und Qualität als bereits bekannt vorausgesetzt werden.[10] Marken haben für den Konsumenten weiters eine Qualitätssicherungsfunktion, da von Markenartikel häufig angenommen wird, dass sie Träger des technischen Fortschritts sind. Verbraucher sind daher bereit, für eine bekannte Marke bei technischen Geräten, aber auch bei Medikamenten mehr Geld auszugeben.
Bei praktisch identen Produkten, wo das Vertrauen eine eher untergeordnete Rolle spielt, wie etwa bei Bekleidung, kann ein Verbraucher etwa über das Image einer Marke seine individuellen Zusatznutzenbedürfnisse befriedigen, und so in seiner Kaufentscheidung beeinflusst werden. Marken können auch Prestige und damit Exklusivität ausstrahlen[11], denn von einem Ort A nach B zu gelangen, ist auch mit einem Skoda Fabia möglich. Aus welchem Grund kauft sich dann jemand ein Mercedes Cabrio? – um eben diese Zusatzbedürfnisse zu befriedigen.
Bei Dienstleistungen kann die Qualität einer Leistung vor dem Kauf nur schwer vom Konsumenten beurteilt werden. Deshalb spielen Vertrauen und Image bei Versicherungen, Banken, Fluglinien usw. eine bedeutende Rolle. Dieses Vertrauen und Image aufzubauen ist ein langfristiger Prozess, für das ein Unternehmen viel Geld aufwenden muss. Ist dies gelungen, ist besonders im Dienstleistungsbereich zunehmend zu beobachten, dass standardisierte Angebote und komplette Problemlösungspakete unter diesem Markennamen angeboten werden. Dienstleistungsgüter sind Vertrauensgüter und deshalb spielt die Markenpolitik eine herausragende Rolle.[12]
Die Bedeutung der Marke für Unternehmen
Das eigene Produkt soll mittels der Markierung aus einer Menge gleichartiger, austauschbarer Produkte hervorgehoben werden und eine Charakteristik erhalten, die eine eindeutige Zuordnung des Produktes zur Marke ermöglicht und die letztlich dazu beiträgt, dass das Produkt den konkurrierenden Angeboten vorgezogen wird. Kurz, die Markierung soll dem Produkt ein einzigartiges, kaufrelevantes Image verleihen.[13]
Mithilfe von Marken gelingt es Unternehmen Markentreue bei den Konsumenten aufzubauen, und sie so langfristig an sich zu binden. Ein zufriedener Kunde greift oft auch aus Bequemlichkeit zu „seiner“ Marke und ist dafür bereit auch mehr Geld auszugeben. Unternehmen sollten daher Konsumenten in ihren Erwartungen bezüglich Qualität nicht enttäuschen.
Langfristige Kundenbindung hat eine stabilisierende Wirkung auf ein Unternehmen, das sich im Rahmen langfristiger Arbeitsplätze, aber auch in der Bereitschaft zu neuen Investitionen und Innovationen zeigt.[14]
Marken sind ein geeignetes Instrument zum Aufbau eines Firmenimages. So stehen Logos für mehr als nur für die Produkte: Logos sind Erkennungsmerkmale und manchmal auch Kultobjekte, die ein Image transportieren und ein Geschichte erzählen. So wird das Lacoste - Krokodil im Jahr 2003 70 Jahre alt, der Playboy - Hase 50, und die Milka-Kuh 30.[15]
Viele Unternehmen wählen heute ihre Marken unter globalen Gesichtspunkten aus. Dabei muss jedoch sorgfältig überprüft werden, ob die Namen oder Bezeichnungen in den verschiedenen Ländern keine unerwartete Bedeutung haben.[16]
Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Erlangung eines Markenschutzes in mehreren Ländern ua augrund bestehender Markenrechte, bürokratischer Hemmnisse oder fehlender Durchsetzbarkeit von Markenrechten mit zum Teil erheblichen prinzipiellen Schwierigkeiten verbunden ist. Der rechtliche Markenschutz erfordert daher einen nicht zu vernachlässigenden Ressourcenaufwand für das Unternehmen.[17]
Eine registrierte Marke bietet einem Unternehmen aber auch eine gewisse Schutzfunktion vor missbräuchlicher Nachahmung oder Fälschung durch Mitbewerber.
Die wirtschaftliche Bedeutung der Marke:
Ein bekanntes Zeichen stellt für den Inhaber nicht nur einen ideellen, sondern auch einen hohen materiellen Wert dar. Der Aufbau und die Pflege einer Marke erfordern viel Aufwand eines Unternehmens, das daher seine Marke vor Nachahmern geschützt sehen möchte.[18]
Marken zählen somit häufig zu den mit Abstand wichtigsten Vermögensgegenständen von Unternehmen und können einen Wert in Höhe von zweistelligen Euro-Milliardenbeträgen annehmen. So führt Coca Cola in einer im August 2003 in BusinesWeek veröffentlichten Studie von Interbrand, die Hitliste der globalen Marken mit einem Markenwert von 70,45 Mio Dollar an. Tendenz steigend, Dank neuer Innovationen. Nokia, das als Nummer sechs als erstes nicht-amerikanisches Unternehmen gelistet wird, kommt immerhin noch auf einen Markenwert von 29,44 Mio Dollar.[19]
Dieser Markenwert dient auch zur Schadensersatzbestimmung bei Verletzungen des Markenrechts durch Dritte.[20] Der erhebliche Wert von Marken tritt auch bei markendominierten Unternehmensakquisitionen zutage. Marken sind ein Vermögensrecht, über das der Inhaber frei verfügen kann.
Durch die Internationalisierung und damit einhergehende schnelle Verbreitung von technologischem Know-how kommt es zu einer zunehmenden Homogenisierung der Produkte. Der Konsument differenziert die Produkte fast ausschließlich über den Markennamen und den damit verbundenen Komponenten Markenbekanntheit- und Image. Es kommt auch vor, dass im Exremfall identische Produkte angeboten werden, die sich ausschließlich durch den Markennamen unterscheiden.[21] So werden zB in der Automobilindustrie dieselben Plattformen und Motoren für unterschiedliche Modelle verschiedener Marken verwendet.
2.2. Markenarten
Theoretisch kommen alle Zeichen als schutzfähige Marken in Betracht, die der kommerziellen Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern auf dem Markt zu dienen geeignet sind.[22]
Die unterschiedlichen Markenformen werden von den verschiedenen Arten der Wirkungen von Marken als Kommunikationszeichen auf die Sinnesorgane des Menschen bestimmt. Marken wirken visuell, auditiv, olifaktorisch, gustatorisch und haptisch, und zwar isoliert oder kombiniert auf die Sinnesorgane des Menschen.[23] Es ergeben sich daher unzählige Markenarten. Um jedoch eingetragen werden zu können, um Schutz zu erlangen, ist die Markenfähigkeit Voraussetzung.
2.2.1. Markenfähigkeit
Um rechtlichen Schutz zu erlangen muss eine Marke einige Kriterien aufweisen, um eingetragen werden zu können. Markenfähigkeit, die Selbständigkeit, Einheitlichkeit und graphische Darstellbarkeit der Marke sind Voraussetzungen für eine Eintragung.[24]
1. Selbständigkeit der Marke von der Ware
Marke und Ware, sowie deren Verpackung sind verschieden. Eine Bezeichnung oder ein sonstiges Merkmal/Zeichen der Ware ist dann nicht markenfähig, wenn sie einen funktionell notwendigen Bestandteil der Ware darstellt. Die Selbständigkeit der Marke gegenüber der Ware ist eine zwingende Folge der Identifizierungsfunktion der Marke.
2. Einheitlichkeit der Marke
Unter Einheitlichkeit der Marke ist die Erkennbarkeit der Marke als eine Einheit zu verstehen. Eine Marke sollte möglichst mit einem Blick überschaubar oder mit einem Gehöreindruck erfassbar sein, da ihr sonst die Einprägsamkeit fehlt, die der Marke in ihrer Gesamtheit ihre Einheitlichkeit gibt. Eine Marke kann aber auch aus mehreren Teilen zusammengesetzt sein, wenn nur die Einheitlichkeit eines geschlossenen Gesamteindruckes entsteht.
3. graphische Darstellbarkeit der Marke
Nach Art 2 MarkenRL ist die graphische Darstellbarkeit ein zwingendes Erfordernis der Markenfähigkeit.[25]
Klassisch ist die Einteilung der Marken nach Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Marken. § 1 MSchG enthält eine beispielhafte Aufzählung eintragbarer Zeichentypen: Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen (Bildmarken), Buchstaben, Zahlen, die Form der Ware, sowie deren Aufmachung.
Es haben sich jedoch noch weiter Markentypen im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert, die Bedeutung für Unternehmen erlangt haben und deshalb in der folgenden Aufzählung, die jedoch keineswegs vollständig ist, berücksichtigt werden.
2.2.2. Die Marke als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen
- Wortmarke
Eine Wortmarke besteht aus einer im Zusammenhang aussprechbaren Buchstabenkombination; es können sowohl konkrete, als auch abstrakte Wörter Verwendung finden. Sie ist in Österreich seit 1895 zulässig.
zB Siemen s, Koda k, Nivea, Benetto n,…
Es können auch ganze Sätze und Werbeslogans geschützt werden zB „Red Bull verleiht Flüüügel“, „Die zarteste Versuchung, seit es Schokolade gibt“….oder Schriftzüge, wie bei Coca-Cola, Ford… .
- Bildmarke - Logo
Eine Bildmarke besteht ausschließlich aus einer graphischen Darstellung, die nicht als Wort wirkt. Grundsätzlich sind Abbildungen jeder Art markenfähig, wenn ihnen abstrakte Unterscheidungseignung zukommt.
zB: Mercedes - Stern, Lacoste - Krokodil; SHELL - Muschel, Meinl - Mohr,…
- Wort-Bild-Marke
Diese kombinierte Mischmarke besteht aus Wort- und Bildbestandteilen.
zB Bayer - Kreuz
- Sammelmarke / zusammengesetzte Marken und Kombinationsmarken
Kombinationsmarken sind mehrteilige, zusammengesetzte Marken bestehend aus mehreren Einzelteilen, die allerdings als Einheit zu betrachten sind. Zusammengesetzte Marken sind etwa Mehrwortmarken, Mehrbildmarken, Mehrfarbenmarken oder Mehrformenmarken. Die Kombinationsmarke wird aus mehreren Zeichen verschiedener Markenformen gebildet: Wort-Bildmarken, Wort-Hörmarken, dreidimensionale Flaschenfarbmarken oder akustische Bewegungsmarken.[26]
- Buchstabenmarke
Buchstabenmarken bestehen aus Buchstaben, die keine aussprechbare Einheit bilden. zB OMV, IBM,…
- Ziffern- (Zahlen-) Marke
Bestehen lediglich aus einzelnen Ziffern oder zahlen, zB „4711“, „012“
- Geruchs- oder Duftmarke
Eine Geruchsmarke ist eine sensorische Marke, die ein Produkt olfaktorisch identifiziert.
- Klangmarke / Hörmarke – akustische / auditive Marken
Klangmarken sind Zeichen, die vom Gehör wahrgenommen werden, ohne Sprache zu sein. Sie sind Zeichen von nichtsprachlichen Schallwellen an das menschliche Gehörorgan. Solche akustischen Marken können Töne, Tonfolgen, Melodien, aber auch sonstige Klänge und Geräusche (Hupen oder andere Laute, Zerbrechen von Glas, Donner), deren Bestimmtheit und Individualität als Marke etwa auf der Eigenart bestimmter Obertonreihen und Frequenzspektren beruht, sein.[27]
- Farbmarke
Darunter versteht man jene Marken, die lediglich aus einer oder mehreren konturlosen Farben bestehen, zB die Farbe Lila für Milka
- Dreidimensionale Marken - Formmarken
Können entweder selbständige Figuren sein (Michelin Männchen) oder die Gestaltung der Warenverpackung (zB Flasche, Karton) oder die Form der Ware selbst sein.
zB WC-Ente, Odol - Flasche, Michelin-Männchen, Toblerone, …
- Lichtmarke – eine innovative Kreation einer neuen Markenform
Marken als Kommunikationsfunktion können Wirkungen auf alle fünf menschlichen Sinneorgane (Auge, Ohr, Nase, Zunge und Haut) haben. Somit ergeben sich neue Möglichkeiten für das Marketing, neue Marken zu kreieren, wie etwa die Lichtmarke.[28] zB die Beleuchtung des Empire State Building
- Tastmarke - haptische oder taktile Marke
ist eine sensorische Marke, die ein Produkt haptisch identifiziert. Die Form oder Gestaltung der Oberfläche eines Produktes ist grundsätzlich wesensbedingt und kann nicht als Unterscheidungszeichen markenfähig sein.[29]
- Bewegungsmarken /multimediale Marken
Gegenstand ist ein Bewegungsablauf, etwa eine Folge von bewegten Bildern. Es kann sich um einen natürlichen Bewegungsvorgang handeln (fliegendes Tier), sowie um eine künstliche Bildfolge (Zeichentrick, Cartoon). Möglich sind auch Kombinationsmarken aus einer Hörmarke und einer Bewegungsmarke (Bildtonfolge – zB kurze Fernsehspots oder der „brüllende Löwe“ des Unternehmens der Metro-Goldsyn-Mayer für Spielfilme.[30]
Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Marke, sowie nach den verschiedenen Sinnen des Menschen kann man verschiedene Arten von Markenformen
unterscheiden: Wortmarken, Bildmarken, Formmarken, Farbmarken und Hörmarken.
Ob Markenschutz an Geruchsmarken, Geschmacksmarken, Tastmarken sowie Bewegungsmarken und Positionsmarken Anerkennung finden wird, ist ein Problem der internationalen Rechtsentwicklung im Markenrecht.[31]
2.2.3. Einteilung nach dem Markeninhaber
- Unternehmens- oder Individualmarken
Bis zur MSchG-Novelle 1999 konnte nur der Inhaber eines Unternehmens, der diejenigen Waren erzeugt oder vertreibt oder diejenigen Leistungen erbringt, für die die Marke bestimmt, ist eine Marke anmelden. Seit der Aufhebung des § 3 MSchG ist prinzipiell jedem, auch einem Nicht-Unternehmer ein Markenerwerb möglich.[32]
- Verbandsmarken
§ 62 Abs 1 MSchG: Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind.
„Funktionell soll die Verbandsmarke die Identifikation einer Gruppe, nämlich der Mitglieder des Verbands gewährleisten. Verbandsmarken können auch als Gütezeichen fungieren, da durch das Zeichen bestimmte Umstände (Herkunft, Güte) herausgestellt werden sollen, auf die im geschäftlichen Verkehr bei der Anschaffung von Waren Wert gelegt wird.“[33]
Die Vorgehensweise bei Verbandsmarken ist in den §§ 62 - 67 MSchG festgelegt.
- Agentenmarke
Darunter versteht man eine „fremde Marke“, die zugunsten eines Agenten oder Vertreters eingetragen wurde, den der Vertretene und Markeninhaber hierzu nicht ermächtigt hatte.
2.2.4. Unterschiede nach der Art der Benützung und der Bestimmung
- Warenmarken
Warenmarken dienen der Kennzeichnung beweglicher körperlicher Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind.
- Dienstleistungsmarken
Dienstleistungsmarken kennzeichnen bestimmte Tätigkeiten
Mit der Novelle des Markenrechts 1967 wurde der Markenschutz auch auf Dienstleistungsmarken ausgedehnt.
zB McDonalds, American Express, Weight Watchers, Manpower,..
- Firmen- oder Hausmarken
Werden für sämtliche, von ihrem Inhaber hergestellten oder vertriebenen Waren oder Dienstleistungen verwendet. Die Hausmarke kann zugleich Unternehmenskennzeichen oder ein Bestandteil des Unternehmenskennzeichens des Markeninhabers sein.
- Sondermarken
Sind für einzelne Produkte bestimmt (vor allem für pharmazeutische Präparate und kosmetische Artikel).
- Defensivmarken
Sind Abwehrzeichen, um einer Hauptmarke Entwicklungsschutz zu gewähren. Sie werden nur deshalb angemeldet, um zu verhindern, dass andere dem Hauptzeichen, das tatsächlich benutzt wird, ähnliche Zeichen benutzen. Da sie nicht zur Benutzung als Marke bestimmt sind, sind sie gesetzwidrig und eintragungsunfähig, da sie den freien Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beschränken.[34] Dies kann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG bedeuten.
- Vorratsmarken
Werden vom Markeninhaber mit der Absicht angemeldet, sie zwar nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung, sondern erst später selbst zu benutzen.
- Begleitende Marken
Dienen der Kennzeichnung eines Rohstoffs und begleiten diesen auf den verschiedenen Verarbeitungsstufen, indem sie auch beim Zwischen- oder Endprodukt verwendet werden. Sie werden vor allem von Herstellern von synthetischen Fasern (zB Nylon,…), von Kunststoffen (zB Plexiglas), von Stoffarten (zB Lyocell, GORE-TEX..) oder von Farbstoffen (zB Indanthren,…) auf dem Fertigprodukt als begleitende Marken verwendet, um den letzten Verbraucher unmittelbar zu umwerben und auch zu informieren.[35]
- bekannte Marke
Eine so genannte bekannte Marke hat eine Ausstrahlungswirkung, die über den eignen Waren- oder Dienstleistungsbereich hinausgeht, sie ist nicht nur den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig. Dies ist bei den so genannten berühmten Marken noch stärker der Fall.
Probleme können sich durch Rufausbeutung, sowie durch „Anlehnen“ an eine andere Marke ergeben. Das Anhängen am fremden Ruf einer bekannten Marke oder Unternehmensbezeichnung kommt recht häufig vor. Sehr oft geht damit auch eine Rufschädigung einher, so kann schlechte Qualität der Verletzerware Vorstellungen beim Konsumenten wecken, die dieser dann auf die Originalware überträgt. Weiters kann es zu einem Verlust der Exklusivität einer Marke kommen, was dann zur Verwässerung einer bekannten Marke führen kann.
Im Falle des verdeckten Anlehnens, soll der Eindruck erweckt werden, die schmarotzende Marke habe etwas mit der bekannten Bezeichnung zu tun; bei der offenen Anlehnung verwendet der Wettbewerber in der Werbung für seine Ware eine fremde Marke, um so am guten Ruf und an der Bekanntheit der fremden Marke teilzuhaben.[36]
Nicht eingetragene, notorisch bekannte Marken sind in Art 6bis PVÜ sowie nach Art 16 TRIPS geschützt. Im österreichischen MSchG ist der Schutz von bekannten Marken in § 4 Abs 1 Z 5 und Abs 2 MSchG verankert.
Exkurs: Die Eintragung neuer Markenformen in der EU
- Farbmarke
Es war lange Zeit umstritten, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Markenschutz für einen bestimmten Farbton oder eine Kombination von Farbtönen zu gewähren ist. Probleme ergaben sich vor allem durch die unterschiedliche Auslegung in den Mitgliedsstaaten, infolgedessen der EuGH angerufen wurde.
In der Entscheidung „Libertel“[37] wurde vom EuGH die Eintragung der Farbe Orange für bestimmte Waren und Dienstleistungen des Telekommunikationsbereichs bejaht:
„Eine Farbe als solche, ohne räumliche Begrenzung, kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier erfüllt diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.„
Skeptiker befürchten einen „uferlosen Markenschutz“ durch den Schutz „konturloser“ bzw „abstrakter“ Farbmarken.[38] Da es keine unendliche Farbpalette gibt, müssten die einigermaßen unterscheidungsfähigen Farben angesichts vielfältiger Schutzbegehren bald erschöpft sein. Insbesondere wird eine unangemessene „Monopolisierung“ einzelner Farben oder Farbverbindungen für bestimmte Mitbewerber zu Lasten des Wettbewerbs befürchtet.[39] Jedoch ist ein Unternehmen, das eine Farbe intensiv für seine Produkte verwendet und sich durch die Verwendung desselben Farbtons durch einen Mitbewerber für gleiche Produkte verletzt fühlt, außerhalb des Markenrechts durch das UWG geschützt.
Die gezielte und systematische Verwendung bestimmter Farbtöne hat keine rein dekorative oder ästhetische Funktion. Die konsequente Verwendung derselben Farbe oder Farbverbindung für die Produkte oder das sonstige Erscheinungsbild eines Unternehmens zielen darauf ab, beim Publikum eine gedankliche Verbindung zwischen diesem Farbauftritt und dem Unternehmen bzw seinen Produkten/Dienstleistungen herzustellen. Dadurch soll gleichzeitig erreicht werden, dass das Publikum anhand dieser farblichen Kennzeichnungen die Produkte des Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen unterscheiden kann.
„Sowohl aus Sicht der Unternehmen als auch aus Sicht der Verbraucher kommt daher im heutigen Geschäftsverkehr dem Einsatz von Farbtönen als Unterscheidungsmittel – und damit als Kennzeichen im Sinne einer Marke – wesentliche Bedeutung zu.“[40]
- Geruchsmarke
Duftstoffe als bewusst eingesetzte Produktkomponenten sind eine effektive Möglichkeit die Aufmerksamkeit der Konsumenten auf das Produkt zu lenken. Es ist ein relativ einfaches, wenn auch noch nicht oft eingesetztes Mittel, Emotionen und Erlebnisse hervorzurufen.[41]
Das Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) hat 1999 die olfaktorische Marke „The smell of fresh cut grass“[42] für Tennisbälle als eintragungsfähig beurteilt und damit eine Diskussion ausgelöst. Die Markenfähigkeit eines Geruchs ist umstritten, weil er subjektiv unterschiedlich wahrgenommen werden kann und die Frage der Beschreibung und Reproduzierbarkeit große Probleme Aufwirft.
In der Vorabentscheidung „Sieckmann“[43], zur Riech- oder Geruchsmarke stellte der EuGH jedoch klar, dass bei einem Riechzeichen den Anforderungen an die grafische Darstellung nach Art 2 MarkenRL weder durch eine chemische Formel, noch durch eine Beschreibung in Wörtern, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt.
Auch aufgrund internationaler Verträge scheint die Eintragung von Geruchsmarken geboten. Das TRIPS-Abkommen schließt Geruchsmarken nicht von vornhinein aus, und Art 6quiniquies PVÜ nennt die graphische Darstellbarkeit nicht als Voraussetzung. So sind in mehreren Mitgliedsstaaten der PVÜ, wie etwa den USA und Australien Geruchsmarken eingetragen worden.[44]
In Österreich wurde in den EB-RV zur MSchG-Novelle 1999[45] festgehalten, dass Geruchsmarken weiterhin vom Markenschutz ausgeschlossen bleiben sollen. § 1 MSchG enthält jedoch keine abschließende Aufzählung registrierfähiger Marken.
Das einzige Problem zur Eintragung von Geruchsmarken stellt die graphische Darstellbarkeit dar. Da bereits England die Eintragung einer Geruchsmarke ermöglicht, wird sich auch die Markenfähigkeit einer Geruchsmarke in der EU bei verbesserten technischen Möglichkeiten der graphischen Darstellbarkeit durchsetzen.[46]
Nicht als Marke schutzfähig sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst oder technische funktionell bedingt ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (Art 7 GMV). Von der Eintragung als Marke sind auch schutzfähige Zeichen ausgeschlossen, wenn sie sich nicht graphisch darstellen lassen (Art 4 GMV). Jedoch können auch nicht unterscheidungsfähige Zeichen infolge Verkehrsgeltung Markenschutz erlangen.
2.3. Funktionen der Marke
Marken werden von Unternehmen verwendet, da sie nicht nur für den Markeninhaber, sondern auch auf die Konsumenten Funktionen ausüben, auf die im folgenden Abschnitt näher eingegangen wird. Die Lehre von den Funktionen einer Marke beschreibt die Aufgaben und Wirkungen, die einer Marke im Wirtschaftsleben zukommen.
2.3.1. Herkunftsfunktion
Traditionell handelt es sich dabei um die Funktion, auf die Herkunft einer bestimmten Ware aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Doch seit der MSchG-Novelle 1977 tritt der Gedanke der Ursprungsidentität der Herkunftsfunktion in den Hintergrund. Eine Marke kann seither ohne das zughörige Unternehmen zB durch Lizenzen auf einen Dritten übertragen werden, ohne dass dies für den Verbraucher erkennbar sein muss. Die Marke weist damit nicht mehr auf ein bestimmtes Unternehmen hin, sondern stellt nur die Vermutung auf, dass das Produkt aus dem Unternehmen des jeweiligen Kennzeichnungsberechtigten stammt.[47] Seit der MSchG-Novelle 1999 kann eine Marke auch von Personen eingetragen werden, die über kein Unternehmen verfügen. In der Marke wird daher kein Hinweis mehr auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern auf ein bestimmtes Erzeugnis und deren Qualität gesehen.[48]
Die Herkunftsfunktion wird zwar in der MarkenRL in Erwägungsgrund 10 erwähnt, aus der allerdings keine konkreten Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Es handelt sich daher nicht um eine rechtlich geschützte Funktion.[49]
Jedoch hat der EuGH in der Rechtssache Philips / Relington[50] am 18. Juni 2002 festgestellt, dass durch den Schutz der Marke insbesondere deren Herkunftsfunktion gewährleistet wird. Aus der Rechtsprechung folgt, „dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden“.
2.3.2. Unterscheidungs-, Kennzeichnungsfunktion/Individualisierungsfunktion, Identifizierungsfunktion
Diese Funktion ergibt sich aus § 1 MSchG, wobei Marken nur Zeichen sein können, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Marke macht die Wirtschaftsgüter von Unternehmen auf dem Markt identifizierbar und auf diese Weise von Wirtschaftsgütern anderer Unternehmen auf dem Markt, differenzierbar; sie ist daher ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen im Marktwettbewerb.[51]
Die Marke individualisiert ein Produkt und macht es daher unterscheidbar von anderen Produkten. Für den Verbraucher stellt sie eine Informationsquelle dar, mit deren Hilfe er die Ware auffinden und somit identifizieren kann. Weiters soll die Zusammengehörigkeit gleichartig markierter Waren hervorgehoben werden.
Die Unterscheidungsfunktion ist daher die grundlegende Funktion eines jeden Kennzeichens.[52]
2.3.3. Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion
Mit einer Marke verbindet der Verbraucher auch die Vorstellung einer bestimmten Güte oder Beschaffenheit. So besitzen einige Länder starke Qualitätsimages für bestimmte Leistungsarten; Deutsche Maschinen und Autos, Modeartikel aus Italien, Parfums aus Frankreich, amerikanische Berater oder Schweizer Uhren werden weltweit besser eingeschätzt als ihre Konkurrenten.[53]
Diese Funktion beinhaltet die Gewährleistung einer annähernd gleich bleibenden Qualität der Produkte, die mit einem bestimmten Markennamen gekennzeichnet sind. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn Konsumenten vor dem Kauf die Qualität einer Leistung, wie bei Dienstleistungen, nicht prüfen können. Jedoch basiert diese Funktion nicht auf einer direkten gesetzlichen Regelung, denn niemand hat Anspruch auf eine gleich bleibende Qualität von Markenartikeln. Ein Unternehmen kann durchaus unter seiner Marke auch Produkte minderwertiger Qualität zu vertreiben, wobei es jedoch das Vertrauen der Konsumenten enttäuscht.[54] Ein Vertrauensschutz der Konsumenten auf eine bestimmte Qualität der Produkte ist jedoch nicht anzunehmen.[55]
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sollte ein Markenartikelunternehmen jedoch von einer Reduktion des Standards ihrer Produkte Abstand nehmen, da dann unter Umständen Irreführung nach § 2 UWG vorliegt.[56]
Durch das Gesetz kann das Vertrauen der Konsumenten in eine bestimmte Qualität der Produkte nicht geschützt werden, allerdings gibt es im MSchG Bestimmungen, die auf eine Qualitäts- Garantie- oder Vertrauensfunktion hindeuten. Das Gesetz gibt dem Markeninhaber Kontrollmöglichkeit zur Wahrung der Qualität der unter seiner Marke vertriebenen Produkte:
- Nach § 10b Abs 2 MSchG bzw Art 7 Abs 2 MarkenRL kann sich ein
Markeninhaber Parallelimporten widersetzen, wenn der Zustand der Waren nach dem ersten Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde.
- Nach § 14 Abs 2 Z 5 MSchG bzw Art 8 Abs 2 MarkenRL kann der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
Es kann daher von einer Qualitätsfunktion der Marke ausgegangen werden.[57]
2.3.4. Kommunikations- bzw Werbefunktion
Die Kommunikationsfunktion zählt neben der Unterscheidungsfunktion zu den Grundfunktionen der Marke. Denn welche Hinweise die Marke in Hinblick auf Qualität, Herkunft etc. gibt, lässt sich erst dann sinnvoll feststellen, wenn überhaupt eine Kommunikation stattgefunden hat.[58]
Die Marke stellt ein Medium der Kommunikation mit dem potentiellen Käufer einer Ware bzw einer Dienstleistung dar. Es handelt sich dabei um die Übertragung von Information in symbolisierter Form. Die Funktion der Marke liegt daher darin, die Exklusivität einer bestimmen Symbolform bei der Kommunikation mit ihren Adressaten zu gewährleisten.[59]
Der Markeninhaber will für sein Produkt und sein Unternehmen werben und bestehende Werbung und die durch sie beim Konsumenten erzeugten Vorstellungen über diese Marke und die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen wie etwa Qualität, Leistung, Image oder Lifestyle für den Absatz des gekennzeichneten Produktes nutzen.[60]
Die Werbefunktion ist rechtlich nur beschränkt abgesichert, denn auch eine Marke, die überhaupt nicht beworben wird, genießt Kraft ihrer Eintragung Schutz.
Bei bekannten Marken ist die Werbefunktion jedenfalls anzuerkennen, da gem. § 10 Abs 2 MSchG ein Schutz der Wertschätzung der bekannten Marke gegen Ausbeutung und Beeinträchtigung besteht.[61] In dieser Bestimmung findet sich ein über den Bereich der gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen hinausreichendes Verbotsrecht des Inhabers einer im Inland bekannten Marke, sofern die Benutzung des dieser bekannten Marke entgegenstehenden gleichen oder ähnlichen Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.[62]
Ein weiterer Rechtschutz der Werbefunktion der Marke kann auch in der Imagekontrolle gesehen werden, wo der gute Ruf der Marke als solcher, unabhängig von konkreten Qualitätsstandards geschützt wird.[63]
2.3.5. Monopolisierungsfunktion
Aus dem rechtlichen Schutz, den eine Marke erlangen kann ergibt sich auch eine Monopolisierungsfunktion, denn das Recht zur alleinigen Nutzung einer Marke ist Voraussetzung, damit ein Unternehmen in eine Marke investiert. Dieses Ausschließungsrecht führt bei einer starken Marke zu einer Markteintrittsbarriere,
die den Marktzutritt für Newcomer und potentielle Konkurrenten erheblich erschwert.[64]
3 Problematik der Produkt- und Markenpiraterie
3.1. Aktuelle Entwicklungen
Der Ausdruck Markenpiraterie entstand Ende der siebziger Jahre, als eine Vielzahl von Produkten auf den Markt kam, die zwar mit einer Marke gekennzeichnet waren, diese jedoch nicht vom jeweiligen Original-Hersteller stammte. Einerseits handelt es sich bei Piraterieware um die rechtswidrige Verwendung der Marke auf Produkten derselben Gattung, wie sie der Markeninhaber herstellt (zB Lacoste - Krokodil auf Textilien), andererseits um den Gebrauch der Marke auf gattungsfremden Artikeln.
Es zeigte sich bald, dass nicht nur Marken missbraucht, sondern auch Produkte nachgemacht wurden, bei denen nicht die Kennzeichnung im Vordergrund steht, sondern die technische oder ästhetische Funktion.[65]
Produktpiraterie hat sich vom schlichten Ideenklau zum Raub komplizierter Technologien entwickelt, von Kopien in minderwertiger Qualität und kleinen Stückzahlen zu hoch professionellen Produktfälschungen, die in Form von Massengütern industriell gefertigt werden. Aus der Produkt- und Markenpiraterie ist ein Milliardengeschäft der organisierten Kriminalität geworden, deren Verbindungen zur Mafia bewiesen sind.[66]
Verlässliche Zahlen über das Ausmaß von gefälschten Waren existieren nicht. Zahlen, die regelmäßig von den verschiedenen Verbänden genannt werden, werden oft übertrieben, um von der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu erlangen.
Nach Angaben des von der Internationalen Handelskammer gegründeten Counterfeiting Intelligence Bureaus (CIB) machen bereits 1996 Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie kostenmäßig 5-7 % des Welthandels aus. John Pepper, Chairman von Procter&Gamble geht inzwischen von einem Anteil von 7–9 %, mit einem Betrag von über 450 Milliarden Dollar aus.[67]
Entwicklungen im Zusammenhang mit den 2001/2002 beschlagnahmten nachgeahmten und unerlaubt vervielfältigten Waren :
Der Statistikbericht für das Jahr 2001[68] sowie die ersten statistischen Daten des Jahres 2002 weisen auf eine starke Zunahme des Betrugs im Bereich der Rechts an geistigem Eigentum in fast allen Mitgliedstaaten hin.
Die Zahl der an den Außengrenzen der Union beschlagnahmten Betrugsgüter ist zwischen 1998 und 2001 um 900 % angestiegen. 2001 wurden fast 100 Mio betrügerisch hergestellte Artikel beschlagnahmt, die auf dem legalen Gemeinschaftsmarkt einen Wert von schätzungsweise 2 Mrd Euro erzielt hätten.
Es bestätigte sich die seit mehreren Jahren zu beobachtende Tendenz, dass die Fälscher es nicht mehr auf Artikel mit hohem Mehrwert, sondern zusehends auf gewöhnliche Massen- und Gebrauchswaren abgesehen haben. Die neuen Opfer dieser Betrüger sind daher in zunehmendem Maße kleine und mittlere Unternehmen.
Gleich ob es sich um Produktpiraterie bei Tee, Waschmitteln, Alkohol, CD’s, Medikamenten oder Feuchtigkeitscremes handelt, nur durch die Verbesserung der Zollkontrollen in Zusammenarbeit mit den Inhabern der Rechte und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt kann den internationalen kriminellen Organisationen, die mit der Marken- und Produktpiraterie eine lukrative Einnahmequelle gefunden haben, das Handwerk gelegt werden.
Vermehrt werden gefälschte Produkte auch im Internet angeboten. Besonders betroffen ist die Kosmetikindustrie, deren Produkte hohe Margen abwerfen.[69]
Das Internet gibt der Produktpiraterie einen Schub zur Verbreitung, denn im World Wide Web sind Vertriebswege und Handelskanäle kaum noch aufspürbar. Für den Konsumenten gesundheitlich besonders gefährlich kann es sein, Medikamente, wie zB Viagra im Internet zu bestellen.
In einer Pressemitteilung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages DIHK heißt es, dass sich schon durch gezielten Informations- und Erfahrungsaustausch viele Fehler bei der Produkt- und Markenpiraterie vermeiden, wertvolle Zeitvorteile erreichen und erhebliche Kosten sparen lassen.[70]
[...]
[1] Von Wahlert, Markenartikel und Kennzeichenschutz, in Bruhn (1994), 1750.
[2] Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Abl Nr L 040 vom 11.2.1988.
[3] VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl EG L Nr 11 vom 14.1.1994; geändert durch die VO (EG) 3288/94; ABl EG Nr L 349 vom 31.12.1994.
[4] Vgl Fezer (2000), Was macht ein Zeichen zur Marke?, wrp 2000, 2.
[5] Fezer (2000), Was macht ein Zeichen zur Marke?, wrp 2000, 1.
[6] BGBl Nr 399/1973 idF BGBl Nr 384/1984.
[7] BGBl Nr 400/1973 idF BGBl Nr 123/1984.
[8] Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property), abgedruckt in Abl EG 1994 Nr L 336.
[9] Vgl Dichtl, Marke und Markenartikel als Instrumente des Wettbewerbs 16.
[10] Vgl Dichtl, Marke und Markenartikel als Instrumente des Wettbewerbs 21.
[11] Vgl Bruhn, (2001), Die Marke 35.
[12] Vgl Diller, Vahlens Großes Marketing Lexikon 937.
[13] Vgl Esch, Moderne Markenführung 411.
[14] Vgl Bruhn, (2001), Die Marke 35.
[15] Vgl Huber, „Alles Logo“, Kurier 29.6.2003, 15.
[16] Vgl Albaum, Internationales Marketing und Exportmanagement 414.
[17] Vgl Sattler, Markenpolitik 112.
[18] Vgl Kucsko, (1995), Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht4 63.
[19] „The 100 Top Brands“, BusinessWeek 4.8.2003, 72.
[20] Vgl Diller, Vahlens Großes Marketing Lexikon 953.
[21] Vgl Sattler, Markenpolitik 25.
[22] Vgl Fezer (2003), Entwicklungslinien und Prinzipien des Markenrechts in Europa, GRUR 2003, 461.
[23] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 12.
[24] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 210.
[25] ident mit Art 4 GMV.
[26] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 295.
[27] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 269.
[28] Vgl Fezer (2000), Was macht ein Zeichen zur Marke?, wrp 2000, 8.
[29] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 287.
[30] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 289.
[31] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 238.
[32] Vgl Haybäck, Gründzüge des Marken- und Immaterialgüterrechts 7.
[33] Haybäck, Gründzüge des Marken- und Immaterialgüterrechts 32.
[34] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 172.
[35] Vgl Fezer (1999), Markenrecht § 3 MarkenG Rz 26.
[36] Vgl Von Wahlert, Markenartikel und Kennzeichenschutz, in Bruhn (1994) 1774.
[37] EuGH 6.5.2003, Rs C-104/01 – Libertel.
[38] Vgl Völker, Das Ende der Farbmarke?, MarkenR 2003, 49.
[39] Vgl Lips, Neue Entwicklungen des Markenschutzes, in Köhler 328.
[40] Völker, Das Ende der Farbmarke?, MarkenR 2003, 50.
[41] Vgl Knoblich, in Bruhn (1994) 849, zur Bedeutung der olfaktorischen Markierung von Produkten aus marketingtheoretischer Sicht.
[42] HABM 11.2.1999, R 156/98-2 - the smell of fresh cut gras.
[43] EuGH 12.12.2002, Rs C-273/00 - Sieckmann.
[44] Vgl Hildebrandt, Zum Begriff der grafischen Darstellbarkeit des Art 2 Markenrechtsrichtlinie, MarkenR 2002, 3.
[45] BGBl 1999/111.
[46] Vgl Essl, Die Registrierbarkeit von Geruchsmarken, ÖBl 2001, 51.
[47] Vgl Kucsko (1995), Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht4 71.
[48] Vgl Haybäck, Gründzüge des Marken- und Immaterialgüterrechts 7.
[49] Vgl Haybäck, Gründzüge des Marken- und Immaterialgüterrechts 8.
[50] EuGH 18.6.2002, Rs. C-299/99 - Philips/Relington.
[51] Vgl Stauss, Dienstleistungsmarken, in Bruhn (1994) 85.
[52] Vgl Fezer (2000), Was macht ein Zeichen zur Marke?, wrp 2000, 2.
[53] Vgl Mühlbacher, Internationale Produkt- und Programmpolitik, in Hermanns/Wissmeier 161.
[54] Vgl Schanda (1999), Markenschutzgesetz idF der Markenrechts-Novelle 1999 § 1 Rz 15.
[55] Vgl Koppensteiner, Österreichischen und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 38 Rz 28.
[56] Vgl Haybäck, Gründzüge des Marken- und Immaterialgüterrechts 8.
[57] Vgl Schanda (1999), Markenschutzgesetz idF der Markenrechts-Novelle 1999 § 1 Rz 14.
[58] Vgl Henning-Bodewig/Kur, Marke und Verbraucher 8.
[59] Vgl Schanda (1996), Parallelimport und Herkunftsfunktion der Marke, ÖBI 1996, 173.
[60] Vgl Von Wahlert, Markenartikel und Kennzeichenschutz, in Bruhn (1994) 1750.
[61] Vgl Schanda (1999), Markenschutzgesetz idF der Markenrechts-Novelle 1999 § 1 Rz 20.
[62] Vgl Art 5 Abs 2 MarkenRL, Art 9 Abs 1 lit c der VO EG Nr 40/94, sowie Art 16 Abs 3 TRIPS.
[63] Vgl Haybäck, Gründzüge des Marken- und Immaterialgüterrechts 9.
[64] Vgl Braitmayer, Die Lizenzierung von Marken 11.
[65] Vgl Meister, Der Kampf gegen die Markenpiraterie, in Dichtl/Eggers 270.
[66] Vgl Fischer/Eck/Richter, Was sich gegen Produkt- und Markenpiraterie tun lässt, Harvard Business Manager 2002, 81.
[67] oV, “Stepping up the war against fakery”, Economist.com/Global Agenda, London, 30.1.2003, 1.
[68] Vgl Dok IP/02/1163 vom 26.7.2002.
[69] Dodson, “Selling like hot fakes: The big brands are seeing red at grey e-tailers selling their goods at knockdown prices”, FT Intelligence, The Guardian, 13.7.2000.
[70] www.dihk.de, Meldung vom 30.01.2003: „Produktpiraterie im Binnenmarkt soll endlich bekämpft werden“.
- Quote paper
- Mag. Birgit Maria Grün (Author), 2004, Produkt- und Markenpiraterie: Schutz der Marke im internationalen und nationalen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48420
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