Diese Arbeit möchte die Vor- und Nachteile sowie die Bedeutung des UNKaufrechts in der Rechtspraxis näher beleuchten. Weiterhin soll der Versuch unternommen werden zu erörtern, in welchen Bereichen das UN-Kaufrecht bereits bedeutsam ist oder künftig an Bedeutung gewinnen könnte.
Immer wenn bei einem Handelskauf Käufer und Verkäufer ihren Unternehmenssitz in verschiedenen Staaten haben, liegt ein grenzüberschreitender Handelskauf vor. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet.
Im Jahre 1980 wurde deshalb vom damaligen UN-Generalsekretär, dem Österreicher Kurt Waldheim (Amtszeit 01. Januar 1972 – 31. Dezember 1981), auf Beschluss der UN-Generalversammlung, eine diplomatische Konferenz nach Wien einberufen. Im Zeitraum vom 10. März – 11. April 1980 berieten Teilnehmer aus 62 Staaten auf Grundlage der von der UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) in den Jahren 1977/78 vorgelegten Entwürfe zum internationalen Kaufrecht.
Am 11. April 1980 wurde das CISG – Convention on Contracts for the International Sale of Goods, das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“, verabschiedet. Die Abstimmung endete mit 42 Ja-Stimmen, und zehn Stimmenthaltungen.
Da gem. Art. 99 CISG die Hinterlegung von 10 Ratifizierungsurkunden für das Inkrafttreten des Übereinkommens erforderlich sind, trat dieses, nach Hinterlegung der neunten (Italien), zehnten (USA) und elften (China) Urkunde am 11. Dezember 1986, erst zum 01. Januar 1988 in Kraft. Stand 01. Januar 2019 wurde das Übereinkommen von 89 Vertragsstaaten ratifiziert.
Weitere Bezeichnungen für das CISG in der Literatur sind „Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen v. 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf“ oder kurz UN-Kaufrecht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Vorgeschichte
II. Gliederung des CISG
III. Anwendbarkeit des CISG
IV. Bedeutung des CISG in der Rechtspraxis
V. Vorteile und Nachteile des CISG
1. Vorteile
a) Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch
b) Einheitliche Rechtsanwendung
c) Flexibilität des UN-Kaufrechts
2. Nachteile
a) Dispositivität
b) Risiko bei Verwendung unbestimmter Rechtbegriffe
c) Regelungslücken
VI. Mögliche Bedeutung in der Zukunft
C. Fazit
Literaturverzeichnis
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