Es stellt sich die Frage, ob die Definition von Gewalt vom Kontext abhängig gemacht werden kann. Wann geht man Gefahr, selbst ein Verbrechen gegen die Menschenrechte zu begehen, wann ist der Einsatz solcher Gewalt legitim?
„Auf seine Freiheit verzichten, heißt auf seine Menschenwürde, Menschenrechte, selbst auf seine Pflichten verzichten.“ Beginnend mit Völkermorden an den Armeniern zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts und aufbauend auf den abscheulichen Verbrechen der Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 wurden die „Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen die Zivilisation“ 1946 erstmals juristisch definiert und verfolgt. Bis heute werden grauenhafte Verbrechen dieser Art aufgedeckt und verfolgt und vor dem internationalen Gerichtshof behandelt. Verbrechen gegen die Menschlichkeit verjähren nicht.
In Zeiten, die von Konflikten geprägt sind, sind organisierte Präventionsmaßnahmen unabdingbar, um den Frieden gewährleisten und aufrechterhalten zu können. Angesichts schwerer Menschenrechtsverletzungen, die leider auch heute noch in erschreckendem Maße festzustellen sind, kann und darf die Weltgemeinschaft nicht untätig bleiben und sich hinter den Prinzipien der Souveränität und Neutralität verstecken.
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung
1.1.Problem- und Fragestellung
1.2.Aufbau der Arbeit
2.Menschenrechte
3.Intervention – Eine Definition
3.1.Die humanitäre Intervention
4.Rechtliche Grundlagen
4.1.Souveränitätsprinzip
4.2.Interventionsverbot
4.3.Gewaltverbot
5.Problematik humanitärer Interventionen
6.Die Frage der Moral
7.Schlussbetrachtung
Literaturangaben
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