Der Sachverhalt
Ein lebensmüder junger Mann wirft sich in Berlin vor eine Straßenbahn, wird von dieser überrollt und stirbt. Fahrer der Straßenbahn war Ferdinand Fuchs (F). Dieser hatte keine Chance, noch rechtzeitig zu stoppen. Da wir davon ausgehen, dass er vorschriftsmäßig gefahren ist, trägt er am Unfall keinerlei Schuld. Zum Unfallzeitpunkt befindet sich F in seinem Sozialbereich, er arbeitet.
Die Bildzeitung berichtet in ihrer Ausgabe am darauffolgenden Tag vom Geschehen, an dem unverkennbar ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Die Zeitung druckt in ihrer Berichterstattung ein Foto des Straßenbahnfahrers ab. F´s Gesicht wird dabei mit einem Augenbalken versehen. Der Fahrer bleibt trotzdem klar erkennbar, sowohl in seiner Gestalt als auch durch seine Gesichtszüge und andere Merkmale, zumal die Zeitung auch den Namen des Fahrers preisgibt. Eine Einwilligung von F für die Veröffentlichung eines Fotos liegt der Zeitung nicht vor.
Der Autor des Artikels berichtet insgesamt sachgerecht über den Unfallhergang. Der Titel des Beitrags aber, der direkt neben dem Foto F´s platziert wurde, lautet „ER hat gerade einen Menschen überfahren“. Das erste Wort des Titels steht in Versalien und wird zudem in einer grelleren Farbe abgedruckt als der Rest der Aufmachung. Es wird somit besonders hervorgehoben. Ein dicker Pfeil zeigt von diesem speziell betonten Wort auf das Foto des Fahrers F.
1a Die Ansprüche des Fahrers
Gegendarstellung
Der Ordnung halber kann erst einmal festgestellt werden, dass die Bild-Zeitung als periodisches Druckwerk an sich ein gegendarstellungsfähiges Medium ist. Das allein aber reicht lange nicht aus, um zu beurteilen, ob F auch tatsächlich Anspruch auf Gegendarstellung hat. Um das herauszufinden, muss geklärt werden, worum genau es sich bei der Überschrift „ER hat gerade einen Menschen überfahren“ handelt: um eine schlichte Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil. Gegendarstellungsansprüche nämlich können generell nur geltend gemacht werden, wenn sich der Betroffene mit ihnen gegen Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzt. Bei Werturteilen bestünde diese Möglichkeit nicht.
Im Fall des zu analysierenden Titels der Bild-Zeitung liegt, um es vorweg zu nehmen, ein Werturteil mit Tatsachenkern vor. F hat auf eine Gegendarstellung somit keinen Anspruch.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Der betroffene Straßenbahn-Fahrer
- Der Sachverhalt
- la Die Ansprüche des Fahrers
- Gegendarstellung
- Berichtigung
- Schadensersatz
- lb Die Rechtmäßigkeit der Abbildung des Fahrers
- Fazit
- 2 Der angeschwärzte Kinderschänder
- Der Sachverhalt
- Welche Rechte hat A?
- Welche Ansprüche hat A?
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit dem Medienrecht und untersucht anhand von zwei Fallbeispielen die Rechte und Ansprüche von Personen, die in den Medien unerwünscht dargestellt werden.
- Rechte und Ansprüche von Personen, die in den Medien unerwünscht dargestellt werden
- Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Die rechtliche Bedeutung von Schlagwortartigen Zusammenfassungen in Medienberichten
- Die Rolle von Bild und Text in der Medienberichterstattung
- Die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts im Medienkontext
Zusammenfassung der Kapitel
1 Der betroffene Straßenbahn-Fahrer
Der erste Fall beschäftigt sich mit einem Straßenbahnfahrer, der in einem Artikel der Bild-Zeitung abgebildet und benannt wird, nachdem er einen Selbstmörder nicht mehr rechtzeitig stoppen konnte. Das Kapitel analysiert die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung und untersucht die Ansprüche des Fahrers auf Gegendarstellung, Berichtigung und Schadensersatz.
2 Der angeschwärzte Kinderschänder
Der zweite Fall behandelt einen Mann, der fälschlicherweise als Kinderschänder dargestellt wurde und sich gegen die Veröffentlichung des Artikels und die damit verbundenen Folgen zur Wehr setzen möchte. Das Kapitel analysiert die Rechte und Ansprüche des Mannes, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsbildes und die Vermeidung von weiterer Schädigung seiner Reputation.
Schlüsselwörter
Medienrecht, Persönlichkeitsrecht, Bildrecht, Gegendarstellung, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Schadensersatz, Resozialisierungsschutz, Schutz des Persönlichkeitsbildes, Schutz der persönlichen Ehre.
Häufig gestellte Fragen
Wann hat man Anspruch auf eine Gegendarstellung?
Ein Anspruch besteht nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch bei reinen Werturteilen. Der Betroffene muss durch die Behauptung unmittelbar berührt sein.
Was ist der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil?
Tatsachen sind dem Beweis zugänglich (wahr/falsch). Werturteile sind durch Meinen und Dafürhalten geprägt und unterliegen dem Schutz der Meinungsfreiheit.
Darf die Presse Fotos ohne Einwilligung veröffentlichen?
Grundsätzlich ist eine Einwilligung nötig, außer es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wobei die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abgewogen werden müssen.
Was bewirkt ein Augenbalken bei der Identifizierbarkeit?
Ein Augenbalken allein reicht oft nicht aus, um die Anonymität zu wahren, wenn die Person durch andere Merkmale (Gestalt, Name im Text) für ihr Umfeld erkennbar bleibt.
Was versteht man unter dem Resozialisierungsschutz?
Dies betrifft vor allem Straftäter: Nach Verbüßung der Strafe haben sie ein Recht darauf, nicht unbegrenzt mit ihrer Tat konfrontiert zu werden, um wieder in die Gesellschaft integriert zu werden.
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- Ulrike Kassem (Author), 2004, Medienrecht. Bearbeitung zweier Fälle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47687