Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist der europäische Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr. Die These der Arbeit lautet:Nach längerer Diskussion hat sich ein marktliberales Verbraucherschutzleitbild in der Europäischen Union durchgesetzt. Die europäische Praxis weist hingegen deutliche Züge eines marktkritischen Leitbildes auf.Um diese These zu überprüfen, werden in einem ersten Schritt die gegensätzlichen Leitideen zum Verbraucherschutz dargestellt. Dabei wird die Dichotomie marktliberale versus marktkritische Perspektive durch den Gedanken von Verbraucherschutz als europäischem Bürgerrecht überwunden. Vor diesem Hintergrund werden die Verbraucherschutzleitbilder der relevanten EU-Institutionen betrachtet und die Frage nach einem einheitlichen europäischen Leitbild aufgeworfen. Dieses ist, wie bereits erwähnt, ein relativ einheitlich marktliberales. In einem dritten Schritt werden die spezifischen
Regelungsbereiche und die damit verbundene besondere Notwendigkeit von Verbraucherschutz für den elektronischen Geschäftsverkehr aufgezeigt. Dabei wird herausgestellt, dass der Elektronische Geschäftsverkehr die Vor- und Nachteile grenzüberschreitender Märkte sowie der Informationstechnologie verbindet.
Anschließend werden die wesentlichen europäischen Regelungen im elektronischen Geschäftsverkehr beleuchtet. Da die einzelnen Abschnitte des Vertragsschlusses mit jeweils eigenen Problemen behaftet sind, wird diese Untersuchung getrennt nach den Phasen vorvertraglich, vertraglich sowie nachvertraglich vorgenommen. Von diesem Schema abweichend werden datenschutzrechtliche Fragen zusammenhängend betrachtet.
In der Schlussbetrachtung wird deutlich gemacht, dass die oben genannte These zutreffend ist. Abschließend wird ein Erklärungsversuch angeboten.
Inhaltsverzeichnis:
1. Struktur und Ziel der Arbeit
2. Vorbetrachtung: Die Notwendigkeit von Verbraucherschutz – Leitbilddiskussion
2.1. Das marktliberale Leitbild
2.2. Marktkritische Leitbilder
2.3. Verbraucherschutz als europäisches Bürgerrecht
3. Institutionen in der europäischen Verbraucherschutzpolitik und ihre Leitbilder
3.1. Das Leitbild des Verbraucherschutzes im Primärrecht
3.2. Das Leitbild des Verbraucherschutzes im Sekundärrecht
3.3. Das Leitbild des Europarates
3.4. Das Leitbild des Europäischen Parlamentes
3.5. Das Leitbild der Europäischen Kommission
3.6. Das Leitbild des EuGH
3.7. Zusammenschau: Ein einheitliches europäisches Verbraucherschutzleitbild?
4. Die besondere Notwendigkeit von Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr
4.1. Der Begriff des „elektronischen Geschäftsverkehrs“
4.2. Grenzüberschreitende Verträge und Informationsgesellschaft
5. Europäische Verbraucherschutzregelungen im elektronischen Geschäftsverkehr
5.1. Verbraucherschutzrechtliche Regelungen in der vorvertraglichen Phase
5.1.1. Die Unterscheidung kommerzieller von nichtkommerzieller Information
5.1.2. Die Informationspflichten des Anbieters
5.1.3. Die Zulässigkeit von Werbung über den Versand von E-Mails –opt in und opt out-Ansatz
5.1.4. Der Schutz des Verbrauchers vor unlauterem Wettbewerb
5.2. Verbraucherschutzrechtliche Regelungen in der vertraglichen Phase
5.2.1. Der Ablauf des Vertragsschlusses
5.2.2. Formerfordernisse
5.2.3. Die Vertragserfüllung
5.3. Verbraucherschutzrechtliche Regelungen in der nachvertraglichen Phase
5.3.1. Die Widerrufsrechte des Verbrauchers
5.3.2. Gewährleistung und Garantie
5.3.3. Die Haftung
5.3.4. Die Durchsetzung von Verbraucherrechten
5.4. Verbraucherschutzrechtliche Regelungen zum Datenschutz
6. Europäischer Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr - Anspruch und Wirklichkeit
6.1. Das europäische Leitbild des Verbraucherschutzes
6.2. Leitbild und Praxis im E-Commerce – eine Gegenüberstellung
6.3. Fazit und Erklärungsversuch
7. Literaturverzeichnis
7.1. Bücher:
7.2. Zeitschriften:
7.3. Elektronische Nachschlagewerke:
7.4. Homepages:
1. Struktur und Ziel der Arbeit
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist der europäische Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr. Die These der Arbeit lautet: Nach längerer Diskussion hat sich ein marktliberales Verbraucherschutzleitbild in der Europäischen Union durchgesetzt. Die europäische Praxis weist hingegen deutliche Züge eines marktkritischen Leitbildes auf.
Um diese These zu überprüfen, werden in einem ersten Schritt die gegensätzlichen Leitideen zum Verbraucherschutz dargestellt. Dabei wird die Dichotomie marktliberale versus marktkritische Perspektive durch den Gedanken von Verbraucherschutz als europäischem Bürgerrecht überwunden.
Vor diesem Hintergrund werden die Verbraucherschutzleitbilder der relevanten EU-Institutionen betrachtet und die Frage nach einem einheitlichen europäischen Leitbild aufgeworfen. Dieses ist, wie bereits erwähnt, ein relativ einheitlich marktliberales.
In einem dritten Schritt werden die spezifischen Regelungsbereiche und die damit verbundene besondere Notwendigkeit von Verbraucherschutz für den elektronischen Geschäftsverkehr aufgezeigt. Dabei wird herausgestellt, dass der Elektronische Geschäftsverkehr die Vor- und Nachteile grenzüberschreitender Märkte sowie der Informationstechnologie verbindet.
Anschließend werden die wesentlichen europäischen Regelungen im elektronischen Geschäftsverkehr beleuchtet. Da die einzelnen Abschnitte des Vertragsschlusses mit jeweils eigenen Problemen behaftet sind, wird diese Untersuchung getrennt nach den Phasen vorvertraglich, vertraglich sowie nachvertraglich vorgenommen. Von diesem Schema abweichend werden datenschutzrechtliche Fragen zusammenhängend betrachtet.
In der Schlussbetrachtung wird deutlich gemacht, dass die oben genannte These zutreffend ist. Abschließend wird ein Erklärungsversuch angeboten.
2. Vorbetrachtung: Die Notwendigkeit von Verbraucherschutz – Leitbilddiskussion
Während der Begriff des Verbrauchers inzwischen relativ klare Konturen hat[1], bestimmt die Diskussion um das anzustrebende Leitbild noch immer die Debatten über Verbraucherschutzpolitik. Dabei stehen im Wesentlichen marktkritische marktliberalen Sichtweisen gegenüber. Ausgangspunkt ist in beiden Fällen „eine bestimmte Definition des Verbrauchers im Kontext seiner Beziehungen zum Warenangebot und zum Produzenteninteresse innerhalb von Marktsituationen.“[2]
2.1. Das marktliberale Leitbild
Das marktliberale Leitbild baut auf den Grundlagen neoklassischer Wirtschaftstheorie auf. Danach herrscht im Idealfall vollständige Konkurrenz, wodurch alle Unternehmer im Markt als Preisnehmer fungieren. Der souveräne Verbraucher hingegen ist Preisgeber. Marktliberale verbraucherschutzpolitische Maßnahmen zielen daher „auf eine Stärkung der Marktposition des Verbrauchers (...) zur Absicherung des freien Spiels der Marktkräfte“.[3] Verbraucherschutz aus marktliberaler Sicht setzt auf Hilfe zur Selbsthilfe und ist tendenziell eher informativer Art.
2.2. Marktkritische Leitbilder
Aus marktkritischer Sicht wird dagegen „ein Machtungleichgewicht zwischen Produzenten und Konsumenten konstatiert und der Machtausgleich durch Förderung kollektiver Verbraucher-Gegenmacht gefordert“.[4] Der Verbraucher wird als Preisnehmer gesehen, der seine Bedürfnisse zu decken versucht. Die Produzenten streben in erster Linie nach Planungssicherheit und versuchen, den Verbraucher zu beeinflussen. M arktkritische Positionen nötigen den Staat, „Gesetzesmaßnahmen und Richtlinien für den Umgang mit den Verbraucherinteressen aufzustellen; es handelt sich hierbei um regulativen Verbraucherschutz. Eine Radikalisierung dieser Position im Sinne eines exekutiven Verbraucherschutzes versieht den Staat auch mit zusätzlichen Interventionskompetenzen (...)“.[5]
2.3. Verbraucherschutz als europäisches Bürgerrecht
Aus Sicht dieser marktzentrierten Ansätze hat Verbraucherschutz eine besondere Bedeutung für die Integration Europas. Gehören doch Verbraucherausgaben „zu den wichtigsten Triebfedern für Wachstum und wirtschaftliche Integration der EU.“[6]
Nach Janning weisen die bisherigen Theorien jedoch „eine deutliche ökonomische Verengung auf“.[7] Verbraucherschutz iszt danach nicht nur Voraussetzung für einen reibungslosen Wirtschaftsablauf. Über seine wirtschaftlichen Interessen hinaus hat der Verbraucher auch soziale und politische Rechte. „Diese subjektiven Rechte berühren häufig so genannte > diffuse Allgemeininteressen< (...). Nach der Interpretation von Reich haben die politische Führung der EU und der EuGH schon früh auf diese Herausforderungen reagiert und den Verbraucher mit umfassenden Rechten ausgestattet (...). Das europäische Verbraucherschutzrecht wird auf diese Weise zum Garanten der Ausdehnung der Verbraucherschutzkonzeptionen auf nicht-wirtschaftliche Problemtatbestände und der Institutionalisierung eines bürgerrechtlich definierten Verbraucherschutzes (...)“.[8]
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Notwendigkeit von Verbraucherschutz besteht für marktliberale und marktkritische Leitbilder im Erhalt einer funktionsfähigen Marktwirtschaft. Ein europäischer Verbraucherschutz ist darüber hinaus für eine weitergehende Integration Europas unerlässlich: In marktwirtschaftlicher Hinsicht um die Integration des Binnenmarktes voranzutreiben. In bürgerrechtlicher Hinsicht kann er als Hebel dienen, um den Sprung von einer rein wirtschaftlichen Zweckgemeinschaft zu einem staatsähnlichen Gebilde mit europäischen Bürgern zu schaffen.
3. Institutionen in der europäischen Verbraucherschutzpolitik und ihre Leitbilder
Wie soeben dargelegt, besteht insbesondere die Notwendigkeit eines europäischen Verbraucherschutzes. Das sich ein solcher auch tatsächlich entwickeln konnte, ist vor allem im supranationalen Charakter der EU sowie nach Rösler dem Desinteresse der Nationalstaaten begründet.[9] Im Folgenden soll dargestellt werden, welchen Leitbildern die Institutionen der Europäischen Union folgen. Zu diesen zählen neben den Organen (Parlament, Rat, Kommission, EuGH) auch und das Sekundär- und das Primärrecht.
3.1. Das Leitbild des Verbraucherschutzes im Primärrecht
Den Beginn der Europäischen Union markiert die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951. Ebenso wie in den Römischen Verträgen von 1957 spielten verbraucherschutzrechtliche Überlegungen für die sechs Gründungsmitglieder keine Rolle[10]. Erst durch die 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte „wurde die EG-Kommission verpflichtet, in ihren Maßnahmen zur Errichtung und zum Funktionieren des angestrebten Binnenmarktes von einem hohen Schutzniveau <in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz> auszugehen.“[11] Damit war Verbraucherschutz im EG-Vertrag zum ersten Mal erwähnt, durch den Vertrag von Maastricht (1992) „wird die Verbraucherpolitik schließlich in den Rang einer Gemeinschaftspolitik mit vertraglicher Grundlage erhoben“.[12] An dieser Stelle ist auch erstmal ein Verbraucherschutzleitbild auszumachen: Der Vertrag von Maastricht enthält neben der Einsicht in die Notwendigkeit von Verbraucherschutz für die Binnenmarktintegration (Art. 3) auch einen eigenen, davon unabhängigen Titel für Verbraucherschutz (Art. 129). Darin ist, so zumindest die Interpretation Reichs (s.o.), das Leitbild von Verbraucherschutz als (erstem) Bürgerrecht angelegt. Diese Interpretation wird durch die Aufwertung des Verbraucherschutzes im Vertrag von Amsterdam (1997) weiter gestützt. Der 2000 ratifizierte Vertrag von Nizza dagegen beschäftigte sich weitgehend mit der damals bevorstehenden EU-Osterweiterung, das Thema Verbraucherschutz blieb außen vor.
Das Primärrecht verwendet zwar den Begriff des Verbrauchers dies aber ohne weitere terminologische Erklärung.“[13] Ein Leitbild ist ihm jedoch nicht abzuringen.
3.2. Das Leitbild des Verbraucherschutzes im Sekundärrecht
Das verbraucherschutzrechtlich relevante Sekundärrecht umfasst im Wesentlichen die Produkthaftungs- sowie die Haustürgeschäfterichtlinie aus dem Jahr 1985, die Richtlinien zu Verbraucherkrediten (1986), zu Pauschalreisen (1990), über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1993) und zum Fernabsatz (1997) sowie über Unterlassungsklagen (1998), zum Verbrauchsgüterkauf (1999), über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (2002), die Neufassung der Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2004[14] sowie die Richtlinie über unlautere Geschäftsmaßnahmen, welche erst jüngst vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat unterzeichnet wurde.
Gerade das explizite Fehlen genuiner Verbraucherschutzrechte in der Frühphase weist auf ein marktliberales Verständnis hin. „Im Vordergrund stand zunächst gemäß klassisch-liberalem Freihandelsdenken die Liberalisierung und Öffnung der Märkte.“[15]
Im Verlauf der 70er Jahre gewannen marktkritische Stimmen die Oberhand, es wurde ein „zunehmend interventionsfreundlicher Kurs eingeschlagen“.[16] Dies ist eng mit dem Ersten Verbraucherschutzpolitischen Programm des Rates verbunden. Bereits Mitte der 80er Jahre steuerte man, „nicht zuletzt unter dem Einfluss stärker marktwirtschaftlich-liberalen Denkens (...) sowie einer allgemeinen Skepsis an der zunehmenden Regelungsfreude der Kommission“, wieder auf Gegenkurs. Auch aufgrund des Zweiten Verbraucherschutzpolitischen Programms vollzog sich ein Wandel von „vertikaler“ zu „horizontaler Harmonisierung“, wurden also detaillierte Vorschriften für Einzelfälle durch allgemeine Regelungen für größere Bereich ersetzt.[17] Auch das „zu Beginn der 90er Jahre wiederentdeckte Gestaltungsprinzip der Subsidiarität“ trug zu einer verminderten Interventionsbereitschaft der Kommission und somit einer Abkehr vom marktkritischen Leitbild bei.[18]
3.3. Das Leitbild des Europarates
Das Leitbild des Europarates ist vor allem seinem so genannten „sanften Recht“ zu entnehmen. Dazu zählen im Verbraucherschutz insbesondere die beiden Verbraucherschutzpolitischen Programme aus den Jahren 1975 und 1981. Das Erste Verbraucherschutzpolitische Programm enthielt als Meilenstein in der Geschichte des europäischen Verbraucherschutzes fünf fundamentale Rechte. Dies waren der Schutz von Gesundheit und Sicherheit, der Schutz wirtschaftlicher Interessen, das Recht auf Wiedergutmachung erlittenen Schadens, auf Unterrichtung und Aufklärung und das Recht auf Vertretung. Darüber hinaus weist das Programm dem Verbraucher „zugleich auch eine gewisse gesellschaftlich-politische Rolle zu (...)“.[19] Dies geht weit über das marktliberale Leitbild hinaus und zog eine eher interventionistische Politik nach sich.
Das Zweite Verbraucherschutzpolitische Programm von 1981 vollzog demgegenüber eine deutliche Kehrtwende und setzte „mehr auf informatorische Lenkung und Schaffung von Kooperationsanreizen.“[20] Auch der aktuelle Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" folgt eher dem marktliberalen Leitbild. Seine Vorschläge basieren hauptsächlich darauf, dass „zusätzliche freiwillige Informationen über die durch EU-Recht vorgeschriebenen Informationen hinaus bereitgestellt werden“, der „freie Warenverkehr im Binnenmarkt“ verbessert und „fairer Wettbewerb“ gefördert wird.[21]
3.4. Das Leitbild des Europäischen Parlamentes
Hatte das Parlament lange Zeit weder ein verbraucherschutzpolitisches Leitbild noch überhaupt bedeutenden Einfluss auf die europäische Rechtssetzung, so hat sich dies gründlich gewandelt. Durch die institutionellen Reformen der Einheitlichen Europäischen Akte (1987), des Vertrags von Maastricht (1992) und des Vertrags von Amsterdam (1997) ist es heute in vielen Bereichen dem Ministerrat gleichgestellt. Zu diesen Bereichen gehören unter anderem Gesundheit und Verbraucherschutz.
Dass das Europäische Parlament einen eigenständigen Standpunkt zum Leitbild des Verbraucherschutzes hat, zeigten die Verhandlungen zur unlängst verabschiedeten Richtlinie über unlautere Geschäftsmaßnahmen. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates wurde in für diese Arbeit wesentlichen Punkten abgeändert. Er lautete wie folgt: „(...) nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, (...)“ so sah es das Parlament als nötig an, zu präzisieren: „(...), nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, (...)“. Weiterhin war Gemeinsamer Standpunkt des Rates: „Richtet sich eine Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z. B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden.“ Dies wurde durch das Parlament ergänzt um „ Es ist deshalb angezeigt, in die Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der an Kinder gerichtete Werbung zwar nicht völlig untersagt wird, mit der Kinder aber vor unmittelbaren Kaufaufforderungen geschützt werden“. [22] Mit der Annahme, bestimmte Verbrauchergruppen seien schützenswert, verfolgt das Parlament im Gegensatz zum Rat ein eher marktkritisches Leitbild.
3.5. Das Leitbild der Europäischen Kommission
Die Einrichtung einer eigenständigen Generaldirektion für Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz sowie eines Kommissars für Gesundheit und Verbraucherschutz zeugt von der hohen Bedeutung, die dem Verbraucherschutz inzwischen zugesprochen wird. Als treibende Kraft im europäischen Verbraucherschutz ist das Leitbild der Europäischen Kommission von besonderem Gewicht. Aufgrund dieses großen Einflusses lässt sich ihr Leitbild auch fast eins zu eins aus den oben genannten Richtlinien zum Verbraucherschutz ablesen. Danach gab es in den 70er Jahren eine Phase interventionistischer Politik, welche dem marktkritischen Leitbild folgt. Seit Mitte der 80er, hervorgerufen u.a. durch das Zweite Verbraucherschutzpolitische Programm, setzt die Kommission in erster Linie auf Informationsrechte des Verbrauchers und folgt somit einem deutlich marktliberalen Kurs. Auch die „drei strategischen Prioritäten“ der neuen Kommission zeichnen diese Entwicklung nach: „Mündige, organisierte Verbraucher mit Vertrauen in den Binnenmarkt können der Wettbewerbsfähigkeit in Europa als treibende Kraft dienen, indem sie über Grenzen hinweg die besten Angebote suchen und damit die besten und innovativsten Firmen belohnen “.[23] Es zeigt sich, dass die heutige Kommission dem marktliberalem Leitbild folgt, nach welchem die Verbraucher als Preisgeber fungieren.
3.6. Das Leitbild des EuGH
Maßgeblich für die Entwicklung des europäischen Verbraucherschutzes war die Auslegung des Primärrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Sowohl, was den Verbraucherbegriff, als auch das Leitbild des Verbraucherschutzes angeht, war dieser Einfluss bestimmend. Wie bereits oben dargelegt [24] , greifen die anderen Institutionen der Europäischen Union auf die vom EuGH entwickelten Konzepte zurück und nehmen diese auf. Somit gingen bereits frühe Entscheidungen des EuGH, dass Gewerbetreibende oder kleinere Unternehmen nicht unter den Begriff des Verbrauchers fallen[25] in die zuvor erwähnte Definition des Verbraucher der Haustürgeschäfterichtlinie ein.
Das Leitbild des EuGH ist maßgeblich von der Figur des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ geprägt.[26] Damit unterscheidet er sich deutlich von den nationalen Gerichten, besonders dem deutschen BGH[27]. Er sieht den Verbraucher aus einer deutlich marktliberaleren Perspektive, „vertraut der geistigen Aufnahme- und Verarbeitungskapazität der Verbraucher und glaubt, die Erwartungshaltung der Konsumenten sei bei weitem nicht so starr, wie es die Mitgliedsstaaten teilweise vorschöben (...)“.[28]
3.7. Zusammenschau: Ein einheitliches europäisches Verbraucherschutzleitbild?
Wie bereits dargelegt, ist der Verbraucherbegriff innerhalb der Europäischen Union nahezu unstrittig. Er geht zurück auf frühe Urteile des EuGH und umfasst „jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugewiesen werden kann“.
Weniger einheitlich ist die Lage beim Leitbild des Verbraucherschutzes. Finden sich im frühen Primärrecht keine Anhaltspunkte für ein Verbraucherschutzleitbild, verlässt – zumindest in der Interpretation von Reich – das Leitbild nach dem Vertrag von Maastricht die enge ökonomische Diskussion hin zu einer bürgerrechtlichen Perspektive. Für das Sekundärrecht gilt, dass mit einer Unterbrechung in den 70er Jahren das marktliberale Leitbild vorherrschte und auch heute vertreten wird. Das so genannte „sanfte Recht“ des Rates wandelte sich ebenfalls vom marktkritischen (Erstes Verbraucherschutzpolitisches Programm) zum marktliberalen Leitbild, welches auch der aktuelle Rat postuliert. Die gleiche Entwicklung nahm auch das Leitbild der Kommission, auch dieses ist heute eher marktliberal. Die einzige Ausnahme scheint das Parlament zu bilden. Nachdem es lange Zeit kaum von sich reden machte, verfolgt es heute wohl eher ein marktkritisches Leitbild. Der EuGH wiederum „findet sich weitgehend in Übereinstimmung mit dem Leitbild, welches die anderen EU-Institutionen verfolgen.“[29]
Somit ist zusammenfassend ein überwiegend marktliberales europäisches Leitbild zu konstatieren. Insgesamt drängt sich allerdings der Eindruck auf, dass dieses in unterschiedlicher Intensität und in verschiedenen Nuancen vertreten wird, also kein tatsächlich einheitliches europäisches Leitbild darstellt. Eine mögliche Begründung hierfür liefert Rösler, wenn er anmerkt, dass die verschiedenen Institutionen verschiedenen Zielen folgen: „Während die Rechtsprechung zum Irreführungsverbot vorrangig die Rechtfertigung protektionistischer Maßnahmen aus Verbraucherschutzgründen verhindern will, so schieben die Richtlinien den Verbraucherschutz nicht vor, sondern suchen ihn gezielt zu stärken (...)“.[30]
Im Folgenden soll nun anhand der europäischen Verbraucherschutzregelungen im elektronischen Geschäftsverkehr untersucht werden, ob dieses Leitbild auch praktische Anwendung findet. Zuvor werden der Begriff des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie die besondere Notwendigkeit von Verbraucherschutz in diesem Bereich erläutert.
4. Die besondere Notwendigkeit von Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr
4.1. Der Begriff des „elektronischen Geschäftsverkehrs“
Vor einer Erläuterung der besonderen Notwendigkeit von Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr ist eine Klärung des Begriffs elektronischer Geschäftsverkehr / E-Commerce unabdingbar.
Während die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr etwas nebulös von „ Diensten der Informationsgesellschaft“ spricht[31], definiert der Duden E-Commerce wie folgt: E-Com|merce ['::] der; -s <kurz für engl. electronic commerce »elektronischer Handel«>: Vertrieb von Waren od. Dienstleistungen über das Internet.[32] Das Online-Wörterbuch der Europäischen Kommission ergänzt dies um das Spezifikum elektronischen Datenaustausches: Ein- und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie elektronischer Datenaustausch über das Internet oder Online-Dienste.[33]
Wie auch der reguläre Geschäftsverkehr, so lässt sich E-Commerce nach Art der Vertragspartner differenzieren: „Unternehmer mit Unternehmer (B2B, business to business), Einzelhändler mit Privatkunden (B2C, business to consumer), Unternehmen mit öffentlichen Einrichtungen (B2PA, business to public administration) und Konsumenten mit öffentlichen Einrichtungen (C2PA, consumer to public administration).“[34] Nach nahezu einheitlicher Auffassung der europäischen Institutionen über den Begriff des Verbrauchers als privaten Wirtschaftsteilnehmer (s.o.) ist für diese Arbeit nur das Verhältnis Unternehmer zu Privatkunde (B2C) von Belang.
4.2. Grenzüberschreitende Verträge und Informationsgesellschaft
Prinzipiell ist elektronischer Geschäftsverkehr auch auf autarke Nationalstaaten begrenzt denkbar. Da er jedoch auf der Nutzung des Internets, eines „weltweiten Verbunds von Computersystemen“[35] basiert, stellt das Überschreiten nationalstaatlicher Grenzen sein wesentliches Charakteristikum dar. Somit verbindet elektronischer Geschäftsverkehr für den Verbraucher sowohl die Vor- als auch die Nachteile zweier wesentlicher Bereiche: des Handels im europäischen Binnenmarkt sowie der Informationstechnologie. Im Folgenden sollen diese Vor- und Nachteile kurz beleuchtet werden.
Zu den unbestrittenen Vorteilen des europäischen Binnenmarktes zählen unter anderem die Ausweitung des Wettbewerbs und die damit verbundenen Qualitätssteigerungen und Preissenkungen sowie die durch „Wachstumssteigerungen unter Nutzung von Synergien und einer <economies of scale> (...) [hervorgerufene] Steigerung des Lebensstandards“.[36]
Als wesentlicher Vorteil des Internets für den Verbraucher gelten die deutlich verringerten Aufwendungen für Recherche, Kontaktaufnahme sowie Abwicklung von Geschäften: „Das Internet kann Kosten einer Transaktion in der Such- und Anbahnungsphase senken. Auch in der Abwicklungsphase bestehen Chancen zur Senkung der Transaktionskosten. Insgesamt sinken die Kosten für Markttransaktionen und die Koordination über Märkte wird vorteilhafter.“[37]
Eine zunehmende Komplexität und damit verbunden Intransparenz und Informationsprobleme für den Verbraucher stellen die Kehrseite grenzüberschreitenden (europäischen) Handels dar. Ursachen dafür sind vor allem unterschiedliche nationale Vorstellungen über Sicherheitsstandards und Kennzeichnungspflichten, ein gesteigertes Innovationstempo durch höheren Wettbewerb mit kürzeren Probephasen sowie sprachliche Hürden. Hinzu kommt ein unverständliches Labyrinth von Rechtsvorschriften, wodurch die Gefahr besteht, dass Streitfälle unterhalb einer gewissen Höhe nicht verfolgt werden. Nicht zuletzt stehen gut organisierten, durch Fusionen gestärkten Anbietern kaum grenzübergreifend organisierte Verbraucher gegenüber.[38] Auch die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung bereitet Schwierigkeiten: Vor allem ist eine klare Festlegung des Gerichtsstandes nötig. Darüber hinaus muss es klare Regeln der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und einen administrativen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geben. Dieses wird auch von der Europäischen Kommission so gesehen und als eines ihrer drei Hauptziele der verbraucherschutzpolitischen Strategie 2002-2006 definiert.[39]
Die durch den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr hervorgerufenen Probleme im Verbraucherschutz werden im elektronischen Geschäftsverkehr zum Teil verstärkt, zum Teil treten neue Probleme auf. Zu den sich verstärkenden Effekten zählt insbesondere der Bedeutungsverlust geografischer Grenzen und die damit verbundenen Orientierungsprobleme für den Verbraucher. Zusätzliche Schwierigkeiten bereitet die Geschwindigkeitszunahme des Handels, wodurch insbesondere rechtliche Fristen neu überdacht werden müssen. Ebenso problematisch ist die Dematerialisierung, was vor allem im Bereich der elektronischen Unterschrift relevant wird Ein Gleiches gilt für die verstärkte Automatisierung, was in erster Linie Haftungsfragen nach sich zieht. Ein besonderes Problemfeld stellt schließlich die Verteilung und die Art der Informationen dar, die durch den elektronischen Geschäftsverkehr neuen Regeln unterworfen zu sein scheint. Zum einen rückt durch die Nutzung des Internets erstmals die Utopie des „perfekten Marktes“ in greifbare Nähe, auf welchem der Verbraucher alle Preise kennt und miteinander vergleichen kann. Auch sind maßgeschneiderte Angebote durch spezielle Verbraucherprofile denkbar. Auf der anderen Seite führt gerade letzteres zu einer bisher kaum gekannten Konzentration von Informationen auf Produzentenseite. Informationen sind leichter denn je zu manipulieren und der Anteil illegaler (volksverhetzender, pornographischer, jugendgefährdender) Information nimmt zu. Auch sind, so die weit verbreitete These, nichtkommerzielle von kommerziellen Informationen für den Verbraucher schwerer zu unterscheiden als in der „Offline-Welt“ mit ihren bekannten Mustern.[40]
Wie die spezifischen Probleme im elektronischen Geschäftsverkehr im Detail aussehen und wie auf europäischer Ebene versucht wird, ihnen zu begegnen, soll im Folgenden aufgezeigt werden. Im Anschluss soll untersucht werden, ob das überwiegend marktliberale europäische Verbraucherschutz-leitbild in den Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr Anwendung findet.
5. Europäische Verbraucherschutzregelungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei der Untersuchung verbraucherschutzrechtlicher Regelungen bietet es sich an, die verschiedenen Vertragsphasen getrennt zu betrachten. So besteht beispielsweise die Schwierigkeit, zwischen nichtkommerzieller und kommerzieller Information zu unterscheiden, insbesondere in der vorvertraglichen Phase. In der vertraglichen Phase steht die Sicherheit der elektronischen Willenserklärung sowie – Bezahlung im Vordergrund. In der nachvertragliche Phase schließlich sind für den Verbraucher vor allem Haftungs- und Garantiefragen von Belang.
Die angestrebte Differenzierung nach einzelnen Vertragsphasen hat gleichwohl den Nachteil, Probleme, die in mehreren Phasen auftreten auch doppelt anzuführen. Um dies zu umgehen wird die Problematik des Datenschutzes beziehungsweise der Privatsphäre am Ende zusammenfassend behandelt.
5.1. Verbraucherschutzrechtliche Regelungen in der vorvertraglichen Phase
Die vorvertragliche Phase ist gekennzeichnet durch das Umwerben des Verbrauchers durch den Verkäufer eines Produktes. Bei ausgeprägter Produktvielfalt sowie endlichen Ressourcen erleichtert Werbung dem Käufer die Orientierung und ist somit ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsverkehrs.
Im Folgenden soll auf drei Bereiche der Werbung im Internet näher eingegangen werden. Zum Ersten der notwendigen Unterscheidung zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Information, zum Zweiten der Werbung über den Versand von E-Mails und drittens dem Schutz des Verbrauchers vor unlauteren Geschäftspraktiken.
5.1.1. Die Unterscheidung kommerzieller von nichtkommerzieller Information
Im Vorfeld des Vertragsschlusses ist aus verbraucherschutzrechtlicher Perspektive vor allem relevant, dass der Verbraucher Werbung auch als solche erkennen und von nichtkommerzieller Information unterscheiden kann. Unklar ist die Stellung so genannter Public Relations. Da diese an die Öffentlichkeit, nicht den Verbraucher gerichtet ist[41], ist sie hier unbeachtlich.
Das europäische Recht greift das „allgemeine Trennungsgebot“ kommerzieller und nichtkommerzieller Information auf und nennt in Art.2f der E-Commerce-Richtlinie Unterscheidungskriterien. Demnach sind nichtkommerziell „1. Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine E-Mail-Adresse und 2. Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.“[42]
Eine einheitliche positive Bestimmung des Begriffs der Werbung ist im europäischen Recht nicht zu finden. Die bestehenden Begriffsfestlegungen in den Richtlinien gelten prinzipiell nur für den jeweiligen Regelungsbereich Es finden sich unter anderem Legaldefinitionen in Art.2 Abs.1 der Richtlinie über irreführende Werbung, in Art.1 Abs.3 der Richtlinie über Werbung für Humanarzneimittel und in Art.2 Buchstabe f der E-Commerce-Richtlinie, dort unter dem Begriff der „kommerziellen Kommunikation“. Für den Bereich des Verbraucherschutzes gibt jedoch auch die neue Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken keine eigene Begriffsbestimmung vor.
Hier soll Werbung in der Definition Lasotas verstanden werden. Danach ist Werbung „eine Aussage, welche zu Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines weit verstandenen Wirtschaftsverkehrs in direktem Bezug“ steht und den unmittelbaren oder mittelbaren Zweck hat, den Verbraucher zum Erwerb oder zur anderweitigen Nutzung der beworbenen Waren und Dienstleistungen anzuspornen.“[43]
5.1.2. Die Informationspflichten des Anbieters
Neben der Information der Unterscheidung zwischen Werbung und nichtkommerzieller Information bedarf der Verbraucher auch detaillierter Angaben zu Produkt sowie Ablauf und Folgen des Vertragsabschlusses. Art. 4 und 5 der Fernabsatzrichtlinie verpflichten daher den Anbieter, seine Identität, wesentliche Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung inklusive einer eindeutigen Preisauszeichnung und eventuellen Steuern, Lieferkosten etc. sowie Informationen zu Widerruf, Garantie und Kündigung anzugeben. Auch Art. 5 der E-Commerce-Richtlinie verlangt unter anderem detaillierte Angaben zu Name, Sitz, Kontaktdresse. des Anbieters. Die neue Richtlinie über unlautere Geschäftsmaßnahmen beinhaltet in Art. 7 eine ähnlich umfangreiche Liste an Informationspflichten wie die Fernabsatzrichtlinie, nach Art. 7 Abs.3 ist dies aber nur bei der Abgabe eines Angebotes, nicht bei bloßer Werbung erforderlich. Art. 6 Abs.1 verlangt darüber hinaus noch eine Prüfung, ob die erforderlichen Informationen irreführend verwendet wurden.
5.1.3. Die Zulässigkeit von Werbung über den Versand von E-Mails –opt in und opt out-Ansatz
Besonderes juristisches Augenmerk gilt zunächst dem Massenversand von E-Mails. Während die anderen Werbeformen wie Bannerwerbung, Interstitials („Werbeunterbrechungen“), Pop ups, Websponsoring und Links „in der Praxis bisher kaum Probleme bereiten, verstößt die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung (...) gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs.“[44] Zudem richten unerwünschte Massen-E-Mails (Spam) „mittlerweile großen volkswirtschaftlichen Schaden an: Sie rauben dem Nutzer Zeit und Nerven, bringen oft gefährlichen Code mit und verleiten Nutzer zu undurchsichtigen Geschäften“.[45] Wichtig ist daher vor allem die Frage, ob eine Zustimmung des Verbrauchers zum Erhalt der Werbung im Vorfeld notwendig ist (opt in) oder ob der Werbende lediglich keine ausdrückliche Ablehnung erhalten haben darf (opt out).
In der Fernabsatzrichtlinie findet sich in Art. 10 Abs.1 die Forderung nach der schärferen opt in-Lösung, nach Abs.2 muss in allen anderen Fällen zumindest der Standard der opt out-Lösung gewährleistet sein. Nach herrschender Meinung ist damit nur ein Mindestschutz vorgegeben. Diese Auffassung stützt sich auf Art. 14 der Fernabsatzrichtlinie, nach welchem dem nationalen Gesetzgeber ein Abweichen nach oben hin gestattet ist.[46] Problematisch erschien ein solches Abweichen unter dem Gesichtspunkt der Grundfreiheiten nach Art. 28 EG. Strengere nationale Werbeverbote ließen sich als Beeinträchtigung der Dienstleistungs- bzw. Warenverkehrsfreiheit[47] auffassen, wenn und insofern sie für ausländische Werbeunternehmen diskriminierend wirken. Dies könnte beispielsweise dadurch gegeben sein, dass die jeweiligen nationalen Werbeunternehmen nur ihre eigene Rechtsordnung, die ausländischen Wettbewerber hingegen stets mehrere Rechtsordnungen kennen müssen. Vorausgesetzt, eine Diskriminierung ist damit tatsächlich gegeben, „kann sich ein staatliches Verbot, im Einzelfall durch < zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses > im Sinne des Cassis de Dijon - Urteils rechtfertigen lassen.“[48]
Dies wurde offenbar auch vom europäischen Gesetzgeber so gesehen. Somit findet sich in Art. 13 Abs.1 der späteren Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ausdrücklich die strengere opt in-Lösung. Dieses heute vorherrschende Prinzip wird in Art.13 Abs. 2 durch eine Ausnahme durchbrochen. Der Absender der E-Mail ist zum Versand ermächtigt, wenn er die Adresse des Kunden durch den Verkauf eines Produktes an diesen in zulässiger Weise erhalten und der Kunde nachträglich den Erhalt von Werbung per E-Mail nicht abgelehnt hat. In allen weiteren Fällen hat der nationale Gesetzgeber nach Art. 13 Abs.3 die Wahl zwischen der opt in- und der opt out-Lösung, muss aber nach Abs.4 und Abs.5 den Schutz des Verbrauchers gewährleisten und die Identifizierung des Absenders regeln.[49]
Die Richtlinie zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen lässt in Art.10, Abs.2 den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich die Wahl zwischen der opt in- und der opt out-Lösung.
Die E-Commerce-Richtlinie verlangt nach Art. 7 Abs.1 die Identifizierung des Absenders. Nach Abs.2 muss der Absender regelmäßig sicherstellen, dass die beworbenen Verbraucher den Empfang durch Eintrag in so genannte Robinson-Liste nicht ausdrücklich abgelehnt haben.
Zusammenfassend lässt sich damit Folgendes festhalten: Aufgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ist die opt in-Lösung „nicht nur zulässig, sondern – zumindest gegenüber natürlichen Personen – sogar geboten.“[50] Somit ist der Standard bei der E-Mail-Werbung an den privaten Endverbraucher in jedem Fall der des opt in-Ansatzes.
5.1.4. Der Schutz des Verbrauchers vor unlauterem Wettbewerb
Der Schutz des Verbrauchers vor unlauterem Wettbewerb ist eines der zentralen Anliegen der europäischen Rechtssetzung. Das Hauptanliegen liegt hier in der Unterbindung sowohl individueller, als auch kollektiver Schädigung von Verbraucherinteressen durch unlautere Geschäftspraktiken.[51]
Ausschlaggebend war hier bis vor kurzem vor allem die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung. Die neue Richtlinie über unlautere Geschäftsmaßnahmen fasst die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen dieser und anderer Richtlinien in einem einheitlichen Rahmen zusammen. In jedem Fall werden unlautere und somit verbotene Geschäftspraktiken nun über eine so genannte schwarze Liste im Anhang erfasst. Nach Art. 14 und 16 erstreckt sich somit der Geltungsbereich der älteren Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung zukünftig nur noch auf solche Werbung, die Unternehmen, nicht aber die Verbraucher schädigt.
Kernelement der neuen Richtlinie ist die Generalklausel in Art. 5, Abs. 1. Nach dieser gilt eine Geschäftspraxis als unlauter, wenn sie 1. den Anforderungen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und 2. das Wirtschaftsverhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflusst bzw. dazu geeignet ist.[52] Verstärkend kommt hinzu, dass „eine Handelspraxis für den Fall, dass sie sich entweder als irreführend oder aggressiv herausstellt, ohne weitere Bezugnahme auf die in Art. 5 enthaltenen Bedingungen automatisch unlauter sein wird.“[53] Unter aggressiven Geschäftspraktiken werden in Art. 8 und 9 Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung verstanden. Nicht zuletzt ist auf Art. 6 der Richtlinie hinzuweisen, welcher die für den Verbraucher erfreuliche Beweislastumkehr der Richtlinie über irreführende Werbung aufnimmt.
5.2. Verbraucherschutzrechtliche Regelungen in der vertraglichen Phase
In der Phase des Vertragschlusses treten zwei der bedeutendsten Probleme im elektronischen Geschäftsverkehr auf. Zum Ersten ist die Abgabe der Willenserklärungen kritisch, da die nationalen Gesetze das Medium Internet oftmals nicht berücksichtigten. Insbesondere die Frage der elektronischen Unterschrift ist hier von Belang. Zum Zweiten unterscheidet sich auch die Vertragserfüllung vom regulären Geschäftsverkehr, da die Zahlung auf elektronischem Wege ebenfalls erst zu klären ist.
5.2.1. Der Ablauf des Vertragsschlusses
Grundsätzlich unterscheidet sich der Vertragschluss im elektronischen nicht vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Nach Art. 11 Abs.1 der E-Commerce-Richtlinie erfolgt „A. Das Angebot des Dienstanbieters, B. die Bestellung durch den Nutzer und C. Die Bestätigung des Dienstanbieters, dass die Bestellung eingegangen ist“.[54] Die für den Verbraucher wichtige Frage, ob die Produktbeschreibung bspw. auf einer Homepage bereits ein solches Angebot oder nur eine unverfängliche Einladung (invitatio ad offerendum) darstellt, wird durch den Begriff der „Bestellung“ dem nationalen Gesetzgeber überlassen.[55] Auch die Frage, wann die Willenserklärung als eingegangen gilt, ist Sache der Nationalstaaten.[56] Artikel 11, Abs.2 der Richtlinie verlangt vom Anbieter zudem, dass der Verbraucher Eingabefehler erkennen und korrigieren können muss.
5.2.2. Formerfordernisse
Im europäischen gilt ebenso wie im deutschen Recht grundsätzlich die Formfreiheit. Eine Regelung über die Zulässigkeit von Vertragschlüssen auf elektronischem Weg wurde erst durch die E-Commerce-Richtlinie eindeutig geklärt. Art. 9 bis 11 dieser Richtlinie enthalten den so genannten Ermöglichungsgrundsatz, nach welchem nationale Gesetze den Vertragschluss auf elektronischem Weg zulassen müssen. Ausnahmen, welche der Kommission regelmäßig mitgeteilt und ihr gegenüber begründet werden müssen, sind für sensible Bereiche wie Familien- und Erbrecht sowie Immobilienverträge optional zulässig.[57]
Auch wenn sie bisher aufgrund ungeklärter Sicherheitsprobleme kaum Marktbedeutung hat,[58] spielt die elektronische Signatur wohl die entscheidende Schlüsselrolle für den Erfolg des elektronischen Geschäftsverkehrs. Die eher technische Richtlinie zur elektronischen Signatur bietet hierfür die rechtliche Grundlage. Sie unterscheidet zwischen der einfachen, „elektronischen Signatur“ und der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“. Letztere soll im Gerichtsverfahren der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt werden.[59] Dabei sind der technische Charakter der Signatur, der Verschlüsselungscode und ähnliches nicht von Belang, die Richtlinie ist technologieunabhängig. Einen speziell verbraucherschutzrechtlichen Aspekt umfasst Art. 6, indem er Mindesthaftungsbedingungen für die Zertifizierungsinstitute festlegt.
Ein Formerfordernis wird auch an die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gestellt. Diese müssen nicht nur für den Verbraucher verständlich sein, sie müssen ihm nach Art. 10 Abs.3 der E-Commerce-Richtlinie auch dauerhaft zur Verfügung stehen, folglich auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern sein.[60]
5.2.3. Die Vertragserfüllung
Die Erfüllung des Vertrags ist im elektronischen Geschäftsverkehr besonders problematisch. Bezahlsysteme gelten als Schwachstelle des E-Commerce[61], häufige Nicht- oder Falschlieferungen sind an der Tagesordnung.[62]
In der Praxis zeigt sich eine Vielzahl von Bezahlmöglichkeiten für den Verbraucher, aufgrund von Sicherheitsproblemen haben sich indessen „die herkömmlichen Zahlungsarten des Offline-Handels im Internet durchgesetzt“.[63] Die Richtlinie zu E-Geld-Instituten, in welcher der europäische Gesetzgeber die Herausgabe elektronischen Geldes regelt, ist daher (noch) kaum von Bedeutung. Wichtiger für den Verbraucher sind die Vorschriften zur Stornierung und Rückerstattung bei der Kreditkartenzahlung in Art.8 der Fernabsatzrichtlinie. Bei „betrügerischer Verwendung“ gehen die Kosten zu Lasten des Lieferers.[64]
Die Regelungen über die Vertragserfüllung durch den Anbieter finden sich vor allem in Art. 7 der Fernabsatzrichtlinie. Die hier enthaltenen Vertragsrechtsvorschriften sind dispositiv, d.h. den Vertragspartnern steht die Möglichkeit offen, diese zu ändern.[65]. Die Vorschriften sind deutlich verbraucherfreundlich. Nach Abs.1 des Artikels hat die Lieferung 30 Tage nach der Bestellung zu erfolgen. Bei Nichtverfügbarkeit hat der Verbraucher nach Abs.2 das Recht, darüber informiert zu werden und einen Anspruch auf Rückerstattung von Anzahlungen. Abs. 3 enthält eine Option für die nationale Umsetzung, nach welcher bei Nichterfüllung auch die Lieferung gleichwertiger Ware erfolgen kann.[66]
Für den Fall, dass die Ware nicht lieferbar ist, gilt nach Art.2 Abs.2. der Verbrauchsgüterkauf r ichtlinie der Grundsatz der Vertragsmäßigkeit (pacta sunt servanda) und somit der Erfüllungsvorrang. Art.3 Abs.2 der Richtlinie legt damit die Reihenfolge der Ansprüche des Verbrauchers wie folgt fest. Nur wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht erfolgt oder unzumutbar ist, besteht ein Anspruch auf Kaufpreisminderung. Erst wenn auch dies scheitert, darf der Vertrag aufgelöst werden.[67]
5.3. Verbraucherschutzrechtliche Regelungen in der nachvertraglichen Phase
Auch nach Abschluss und Erfüllung des Vertrages stellen sich verbraucherschutzrechtliche Fragen. Hat der Verbraucher übereilt oder versehentlich gekauft, sind Rechte auf den Rücktritt vom Vertrag in Erwägung zu ziehen. Aufgrund unkörperlicher Produkte wie Downloads werden dem Verbraucher bekannte Ansprüche auf Gewährleistung bzw. Garantie im elektronischen Geschäftsverkehr problematisch. Gleiches gilt für die Haftung des Gewerbetreibenden. Nicht zuletzt muss für eine funktionierende Marktordnung dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben sein, seine Rechte auch faktisch durchzusetzen.
5.3.1. Die Widerrufsrechte des Verbrauchers
So genannte „cooling-off“-Regelungen zum Vertragsrücktritt finden sich explizit in der Fernabsatzrichtlinie. Hat der Anbieter seine Unterrichtungspflichten eingehalten, so ist nach Art. 5 und 6 der Widerruf ohne Angabe von Gründen und ohne Vertragsstrafe innerhalb von sieben Tagen möglich. Anderenfalls bleiben dem Verbraucher sogar drei Monate Zeit. Eine Rücktrittsmöglichkeit besteht nach Art.6 Abs. 3 nicht, wenn diese unmöglich oder dem Anbieter nicht zumutbar ist, also beispielsweise bei Zeitungen, Lotterielosen oder unversiegelter Software. Die Entscheidung, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, liegt nach Art. 6 Abs.2 beim nationalen Gesetzgeber.[68]
Ähnliche Regelungen enthält die Richtlinie zu Finanzdienstleistungen im Fernabsatz in Art. 6. Danach besteht ein Rücktrittsrecht in den ersten 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Vertragsstrafe. Ausnahmen sind in Absatz 1, 2 und optional in Absatz 3 enthalten und umfassen wiederum größtenteils Unzumutbarkeitsregelungen.
5.3.2. Gewährleistung und Garantie
Findet ein Teil der Geschäfte teils online (Vertragsschluss), teils offline (Lieferung) statt, so sind Geschäfte über elektronische Ware reine Online-Geschäfte.[69] Das Hauptproblem bei gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Garantie im elektronischen Geschäftsverkehr besteht bei diesen in der Unkörperlichkeit heruntergeladener Software oder anderen Downloads. Um auch für unkörperliche Gegenstände Gewährleistung bzw. Garantie (und später auch Haftung) sicherzustellen, bieten sich im Wesentlichen drei Verfahren an: Erstens ließen sich die Regelungen über körperliche Gegenstände analog anwenden. Zweitens ließen sie sich direkt anwenden, wenn auf die notwendige Speicherung auf einem körperlichen Gegenstand abgestellt wird. Schließlich könnte nach „gemeinschaftsrechtlich-autonomer Auslegung“ die Produkt- von der Verkehrsfähigkeit abhängig gemacht werden und das Problem der Unkörperlichkeit somit umgangen werden.[70]
Folgt man einem dieser Ansätze, so lassen sich für Downloads ebenfalls die Vorschriften der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie[71] anwenden. Für die Gewährleistung nach Art.5 Abs.3 gilt die Vermutung, dass Mängel, die in den ersten sechs Monaten sichtbar werden, bereits beim Kauf bestanden.[72]
Ebenfalls in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geregelt sind die freiwilligen Garantien der Hersteller bzw. Anbieter. Nach Art.6 ist die Garantie ebenso bindend (Abs.1), darf die Gewährleistung nicht einschränken und muss klar verständlich (Abs.2) sein sowie dem Verbraucher auf Wunsch schriftlich zur Verfügung gestellt werden (Abs.3.). Entspricht die Garantie diesen Anforderungen nicht, ist sie dennoch bindend und schützt somit den Verbraucher.[73]
5.3.3. Die Haftung
Sind die Vorschriften über Produkthaftung nach den oben genannten Erwägungen auch auf unkörperliche Downloads anzuwenden, so gilt auch für sie die Produkthaftungsrichtlinie.[74] Diese wendet sich nicht nur, in Art. 9 aber ausdrücklich auch an Verbraucher und regelt eine außervertragliche, verschuldensunabhängige Haftung.[75] Entscheidend für den Verbraucher ist, dass nach Art.6 für die Sicherheit, nicht die Gebrauchsfähigkeit eines Produktes gehaftet wird. Nach Art. 13 ist die Richtlinie nur Mindestklausel, d.h. andere, bspw. vertragliche Haftungsgründe bleiben von ihr unberührt.
Artikel 3 legt fest, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, ist der Hersteller nicht ermittelbar, auch der Lieferant des Produktes. Nach Art.7 ist eine Entlastung des Herstellers möglich, ein Mitverschulden des Verbrauchers mindert nach Art. 8 die Haftung bzw. schließt sie gänzlich aus. Die Haftungsfrist beträgt gemäß Art. 10 ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Schadens drei, insgesamt höchstens 10 Jahre. Diese Frist wird durch die Aufnahme eines Gerichtsverfahren ausgesetzt (Art. 11).[76]
5.3.4. Die Durchsetzung von Verbraucherrechten
Wie bereits erwähnt, ist die Vertragserfüllung ein kritischer Punkt im elektronischen Geschäftsverkehr. Um diesen zu überwinden und eine funktionierende Marktordnung einzurichten, muss der Verbraucher seine Rechte auch durchsetzen können. Anderenfalls kommt es zu einer „Wettbewerbsverzerrung zuungunsten von gesetzestreuen Verkäufern und Dienstleistungserbringern“ und der Schädigung wirtschaftlicher Interessen der Verbraucher.[77]
Aus diesem Grund halten die Fernabsatzrichtlinie (Art.11), die Richtlinie zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Art.12) und die Richtlinie zu Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen Möglichkeiten zur individuellen, aber auch zur Verbraucherschutzverbandsklage bereit.[78] Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach Art. 61c ff des EG-Vertrages und insbesondere nach der daraus resultierenden Verordnung 44/2001. Danach ist ein Staat schon zuständig, wenn der Unternehmer dort gewerblich tätig ist oder diesen Markt bewirbt. Der Wohnsitz des Unternehmers ist, anders als im vorher geltenden EuGVÜ, nicht mehr nötig.[79] Eine Alternative zu diesem Weg könnte die Einigung über Online-Schiedsstellen darstellen, insbesondere, wenn die Höhe des Schadens unterhalb der Gerichtskosten liegt.
Wichtig für die Durchsetzung der Verbraucherschutzinteressen ist zudem die Zusammenarbeit der nationalen Behörden. Hierfür wurde im Oktober 2004 eine neue Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erlassen.[80] Nach dieser Verordnung hat jeder Mitgliedsstaat die Pflicht, zuständige Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle zu benennen (Art.4 Abs.1), welche im Falle eines begründeten Verdachts auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß (Art.4 Abs.6) mit den Behörden der anderen Mitgliedsstaaten zusammenarbeitet. Dies geschieht gemäß Art. 9 durch den Austausch von Informationen (ohne - Art.7, bzw. auf Ersuchen - Art.6) sowie den Aufbau einer Datenbank über die Verstöße (Art. 10). Darüber hinaus soll auch ein Informationsaustausch über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse wie der Verbraucherschutz-information und -beratung oder der Unterstützung der Tätigkeit von Verbraucherschutzverbänden erfolgen (Art.17).
Tritt diese Verordnung zum 29. Dezember 2005 in Kraft, wird sie voraussichtlich einen großen Beitrag zur Durchsetzung der Verbraucherschutzinteressen beitragen.
5.4. Verbraucherschutzrechtliche Regelungen zum Datenschutz
Sowohl in der vorvertraglichen, der Phase des Vertragsschlusses selbst, als auch in der nachvertraglichen Phase sind Datenschutzrechte des Verbrauchers betroffen. Aus diesem Grund werden sie nun zusammenfassend behandelt. Bereits beim Benutzen des Internets speichern so genannte Cookies das Verhalten des Benutzers, gleiches tut, wenn auch viel intensiver, so genannte Spyware. Auch das Anlegen von Kundenprofilen beim Einkauf kann von diesem unbemerkt und bequem erfolgen.
Allgemeine Grundlagen des europäischen Datenschutzes finden sich in der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten.[81] Gemäß Art.7 dieser Richtlinie ist eine Speicherung von Daten nur zulässig, wenn dazu gesetzliche Verpflichtungen oder ein öffentliches Interesse bestehen, vor allem aber, wenn dies für den Vertragsschluss notwendig ist. Erfolgt keine Einwilligung des Verbrauchers (gemäß der Legaldefinition des Art.2), so haftet der Gewerbetreibende nach Art.23. Wichtig ist außerdem, dass gemäß Art.2 der Export von Daten in Drittländer nur zulässig ist, wenn dort ein „angemessenes Schutzniveau“ besteht.[82]
Spezielle Regelungen für den elektronischen Geschäftsverkehr umfasst die Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation, welche im Jahre 2003 die ältere Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Telekommunikation ablöste. Die neue Richtlinie ist technologieunabhängig (Art. 1 Abs.1) und bietet Schutz vor Mit- bzw. Abhören und vor Überwachung durch Cookies o.ä.. (Art.5). Gemäß Art. 6 sind Daten grundsätzlich zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Zudem hat der Verbraucher nach Art.12 das Recht auf kostenlosen Ein- und Austrag in ein Teilnehmerverzeichnis.
6. Europäischer Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr - Anspruch und Wirklichkeit
6.1. Das europäische Leitbild des Verbraucherschutzes
Wie bereits dargelegt, lässt sich ein überwiegend marktliberales europäisches Leitbild festmachen, welches wohl maßgeblich durch den EuGH geprägt wurde. Dieses Leitbild ist jedoch kein einheitliches, vielmehr präsentiert es sich in verschiedenen Nuancen. Dies könnte nach Rösler etwa in der unterschiedlichen Zielsetzung von Rechtsprechung und Gesetzgebung begründet sein (s.o.).
6.2. Leitbild und Praxis im E-Commerce – eine Gegenüberstellung
Bei der Gegenüberstellung soll noch einmal auf die oben verwendete Differenzierung nach Phasen des Vertragsschlusses zurückgegriffen werden. Danach ist in der vorvertraglichen Phase kein eindeutiges Ergebnis festzumachen. Das allgemeine Trennungsgebot nicht- und kommerzieller Information sowie die Informationspflichten des Anbieters setzen auf Hilfe zur Selbsthilfe und entsprechen damit eher dem informativen Ansatz des marktliberalen Leitbilds.
Über eine Stärkung der Informationsrechte hinaus geht die opt in-Lösung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, sie hat eher eingreifenden Charakter. Deutlicher noch ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Ihr liegt nicht mehr die Annahme zugrunde, der Verbraucher sei autonomer Preissetzer, vielmehr lässt dieser sich durch irreführende oder aggressive Praktiken fehlleiten. In besonderer Weise gilt dies für spezielle Gruppen von Verbrauchern wie beispielsweise Kindern. Zudem liegt die Beweislast im Klagefall nicht beim Verbraucher, sondern beim Beklagten. Die beiden letztgenannten Richtlinien tragen somit eher marktkritische Züge.
Ebenfalls nicht einheitlich präsentiert sich die vertragliche Phase. Die Regelungen zum Ablauf des Vertragsschlusses sind nur klärender Art und hier nicht weiter von Bedeutung. Die Vorschriften zur elektronischen Willenserklärung und zur elektronischen Signatur sind marktliberaler Art und in erster Linie darauf ausgelegt, den Markt für den elektronischen Geschäftsverkehr zu entwickeln . In den Regelungen zur Vertragserfüllung durch den Anbieter in Art. 7 der Fernabsatzrichtlinie ist hingegen eher das marktkritische Leitbild auszumachen. Es wird deutlich eingegriffen, um den Verbraucher mit starken Rechten auszustatten.
Auch die nachvertragliche Phase ist schließlich zweigeteilt, der marktkritische Teil scheint hierbei leicht zu überwiegen. Die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Vertragsstrafe innerhalb von 7 Tagen (bzw. 3 Monaten) zu widerrufen, ist ein einseitiger Eingriff zugunsten des Verbrauchers. Auch die gesetzliche Regelung der an sich freiwilligen Garantie aufgrund der „Annahme, diese Wettbewerbsmaßnahme berge die Gefahr der Irreführung in sich“,[83] zeugt von einer marktkritischen Sicht. Ein Gleiches gilt für die langen Haftungsfristen der Hersteller sowie die Ausdehnung auf den Lieferanten, sollte der Hersteller nicht zu ermitteln sein. Bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzinteressen kommt hingegen deutlich der marktliberale Gedanke der Hilfe zur Selbsthilfe zum Ausdruck. Auch die neue Verordnung legitimiert sich nur durch den Schutz „der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher“.[84]
Recht eindeutig kann die Beurteilung im Bereich des Datenschutzes ausfallen. Bereits in den allgemeinen Grundlagen des europäischen Datenschutzes in der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten musste die Einwilligung des Verbrauchers für die Datenerhebung vorliegen. Die speziellen Regelungen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation geht darüber noch hinaus und interveniert zu Gunsten des Verbrauchers.
6.3. Fazit und Erklärungsversuch
Wie bereits vermutet, weicht die europäische Praxis vom marktliberalen Leitbild deutlich ab. Der Großteil der europäischen Regelungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist eher marktkritisch. Eine erste mögliche Begründung für dieses Ergebnis könnte in der besonderen Notwendigkeit von Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr liegen. Hierzu sollen im Folgenden die (zumeist älteren) Regelungen, die den elektronischen Geschäftsverkehr auch betreffen, mit solchen, verglichen werden, die für ihn spezifisch sind.
Die den elektronischen Geschäftsverkehr spezifisch betreffenden Vorschriften zum allgemeinen Trennungsgebot (E-Commerce-Richtlinie) und zur elektronischen Signatur ( Richtlinie zur elektronischen Signatur) sind vom liberalen Verbraucherschutzleitbild geprägt. Marktkritische Züge weisen hingegen die Unterrichtungspflichten des Anbieters (E-Commerce-Richtlinie ) und die Regelungen zur Opt in- Lösung (E-Commerce-Richtlinie und Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) auf.
Unter den unspezifischen Vorschriften sind nur die allgemeinen Unterrichtungspflichten des Anbieters (Fernabsatzrichtlinie und Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) sowie zur Durchsetzung der Verbraucherinteressen (Verordnung) als marktliberal einzustufen. Die Regelungen zum unlauterem Wettbewerb (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), zur Vertragserfüllung durch den Anbieter und zum Widerruf (Fernabsatzrichtlinie), zur Gewährleistung ( Verbrauchsgüter-kaufrichtlinie) und schließlich zur Haftung (Produkthaftungs-richtlinie) sind hingegen marktkritischer Art.
Abschließend lässt sich festhalten, dass sich vor allem die unspezifischen Regelungen als eher marktkritisch erweisen. Das marktliberale europäische Leitbild ist somit in besonderer Weise in Frage gestellt. Es bliebe zu prüfen, ob die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit für die von Reich vermutete Entwicklung von Verbraucherschutz als europäischem Bürgerrecht spricht.
7. Literaturverzeichnis
7.1.Bücher:
Lasota, Katarzyna, Verbraucherschutz im Internet nach polnischem Recht unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsangleichung. Herbert Utz Verlag (2004)
Mitropoulos, Stefan, Verbraucherpolitik in der Marktwirtschaft. Konzeptionen und internationale Erfahrungen, Kap.7.3: Die Verbraucherpolitik der Europäischen Union, Berlin: Duncker & Humblot (1997)
Reich, Norbert / Nordhausen, Annette, Verbraucher und Recht im elektronischen Geschäftsverkehr (eG), Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden (2000)
Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht. Grundkonzeption, Prinzipien und Fortentwicklung, C.H.Beck (2003)
7.2. Zeitschriften:
Janning, Frank, Die Spätgeburt eines Politikfeldes. Verbraucherschutzpolitik in Deutschland, in: Zeitschrift für Politik, 51.Jg., 402-433 (2004)
Janning, Frank, Der Staat der Konsumenten. Plädoyer für eine politische Theorie des Verbraucherschutzes; in: Czada, Roland / Zintl,, Reinhard (Hrsg.): Politik und Markt, PVS Sonderheft 34/03, Wiesbaden (2003)
Müller, Edda, Grundlinien einer modernen Verbraucherpolitik, in: Aus Politik und Zeitgeschichte; B24/01, 6-16 (2001)
Rösler, Hannes, Europäische Integration durch Verbraucherschutz: Entwicklungsursachen und Beschränkungen, in: Verbraucher und Recht, H.5 (2003)
7.3.Elektronische Nachschlagewerke:
Duden 5, Das Fremdwörterbuch. 7. Aufl. Mannheim 2001. [CD-ROM].
Microsoft ® Encarta ® Enzyklopädie 2004
Wikipedia, DB Sonderband Frühjahr 2005
7.4.Homepages:
Europäische Kommission, Online-Wörterbuch der Europäischen Kommission http://europa.eu.int/eurodicautom
Europäische Kommission, Generaldirektion für Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/index_de.htm
Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; {SEC (2003) 724; http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/fair_bus_pract/directive_prop_de.pdf
Europäisches Parlament, Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, Nr. 2006/2004; http://www2.europarl.eu.int
Europäisches Parlament, Entschließung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; http://www2.europarl.eu.int
Europäischer Rat, Rat Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, 2549. Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz am 1. und 2. Dezember 2003 in Brüssel; 15443/03 (Presse 254);
Schmidt, Nicola D., Verbraucherschutz im Internet - Wie viel Vertrauen ist gerechtfertigt? Dossier zum Weltverbrauchertag 2005, Verbraucherzentrale Bundesverband - vzbv Berlin (2005) www.vzbv.de
[...]
[1] Geprägt von der Rechtsprechung des EuGH ist nach Art. 2 der Haustürgeschäfterichtlinie Verbraucher „jede natürliche Person, die zu
einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugewiesen werden kann.“[1].
[2] Janning, Frank, Der Staat der Konsumenten, Seite 153
[3] ebenda
[4] ebenda
[5] Janning, Frank, Der Staat der Konsumenten, Seite 154
[6] Europäische Kommission, Generaldirektion für Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/index_de.htm
[7] Janning, Frank, Der Staat der Konsumenten, Seite 153
[8] Janning, Frank, Der Staat der Konsumenten, Seite 159
[9] Rösler, Hannes, Europäische Integration durch Verbraucherschutz, Seite 2
[10] Mitropoulos, Stefan, Seite 289
[11] Mitropoulos, Stefan, Seite 281
[12] Mitropoulos, Stefan, Seite 282
[13] Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 104
[14] u.a. Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 91
[15] Mitropoulos, Stefan, Seite 289
[16] Mitropoulos, Stefan, Seite 290
[17] Mitropoulos, Stefan, Seite 291
[18] Mitropoulos, Stefan, Seite 293
[19] Mitropoulos, Stefan, Seite 107
[20] Mitropoulos, Stefan, Seite 290
[21] 2549. Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; Seite 29
[22] Europäisches Parlament, Entschließung zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; Abänderung 3/rev, Erwägung 18
[23] Europäische Kommission, Generaldirektion für Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/index_de.htm
[24] Entschließung des Europäischen Parlaments zur Richtlinie über unlautere Geschäftsmaßnahmen
[25] Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 109 und 110 zur älteren Entscheidung Bertrand/Ott und di Pinto
[26] Reich/ Nordhausen, Seite 107; Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 124
[27] deutlich wurde dies bspw. in der Clinique-Entscheidung; siehe auch Lasota, Katarzyna, Seite 77
[28] Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 115
[29] Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 127
[30] Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 126
[31] Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG
[32] Duden Fremdwörterbuch 2001, Stichwort E-Commerce
[33] Online-Wörterbuch der Europäischen Kommission, http://europa.eu.int/eurodicautom
[34] Beil, Andreas, Microsoft Encarta 2004, Stichwort E-Commerce
[35] Duden Fremdwörterbuch 2001, Stichwort Internet
[36] Rösler, Hannes, Seite 21
[37] Wikipedia 2005, Stichwort E-Business
[38] Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 37
[39] Europäische Kommission, Verbraucherpolitische Strategie, http://europa.eu.int/comm/consumers/index_de.htm
[40] Zu den weiteren Folgen der Informationsgesellschaft siehe u.a. Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht, Seite 163
[41] Lasota, Katarzyna, Seite 65
[42] Lasota, Katarzyna, Seite 56
[43] Lasota, Katarzyna, Seite 67
[44] Lasota, Katarzyna, Seite 28
[45] Schmidt, Nicola D., Seiten 32 und 33
[46] Lasota, Katarzyna, Seite 32
[47] nach Reich/Nordhausen, Seite 132 liegt im Elektronischen Geschäftsverkehr oftmals eine Kombination beider Freiheiten vor, eine Unterscheidung ist somit sekundär
[48] Lasota, Katarzyna, Seite 36
[49] Lasota, Katarzyna, Seite 40
[50] Lasota, Katarzyna, Seite 47
[51] Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Begründung, Punkt 16
[52] Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG
[53] Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Begründung, Punkt 59
[54] Lasota, Katarzyna, Seite 109
[55] Lasota, Katarzyna, Seite 92
[56] Lasota, Katarzyna, Seite 110
[57] Lasota, Katarzyna, Seite 146
[58] Schmidt, Nicola D., Seite 37
[59] Reich/ Nordhausen, Seite 143
[60] Lasota, Katarzyna, Seite 143
[61] Schmidt, Nicola D., Seite 20
[62] Schmidt, Nicola D., Seite 18, nach: Europäisches Verbraucherzentrum
[63] Schmidt, Nicola D., Seite 20
[64] Lasota, Katarzyna, Seite 117
[65] Reich/ Nordhausen, Seite 116
[66] Lasota, Katarzyna, Seite 117
[67] Lasota, Katarzyna, Seite 170
[68] Reich/ Nordhausen, Seite 114
[69] Lasota, Katarzyna, Seite 87
[70] Lasota, Katarzyna, Seite 210 ff
[71] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
[72] Lasota, Katarzyna, Seite 170
[73] Lasota, Katarzyna, Seite 190
[74] Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
[75] Lasota, Katarzyna, Seite 207
[76] Lasota, Katarzyna, Seiten 208-214
[77] Europäisches Parlament, Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, Begründung, Punkt 2 und 3
[78] Reich/ Nordhausen, Seiten 118 und 124; Lasota, Katarzyna, Seiten 244 und 245
[79] Lasota, Katarzyna, Seiten 247 und 248
[80] Europäisches Parlament, Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
[81] Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
[82] Lasota, Katarzyna, Seite 239
[83] Erwägungsgrund 21 der Richtlinie nach Lasota, Katarzyna, Seite 190
[84] Europäisches Parlament, Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, Begründung, Punkt 3
- Arbeit zitieren
- Benjamin Raschke (Autor:in), 2005, Elektronischer Geschäftsverkehr und Verbraucherschutz in der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47143
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