Diese Arbeit beleuchtet die Unterschiede in der Bilanzierung von immateriellem Anlagevermögen nach HGB, IAS und US-GAAP. Dabei werden ausschließlich der Geschäfts- oder Firmenwert, Patente und Lizenzen betrachtet. Beispielsweise können Patente bei IAS und US-GAAP aktiviert werden, nach HGB gilt dagegen ein Aktivierungsverbot. Bei der Bilanzierung des Unternehmenswertes verfahren die drei Rechnungslegungen in gleicher Weise. Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert darf dabei aktiviert werden, für den derivaten Firmenwert herrscht sogar Aktivierungspflicht.
Nach IAS und US-GAAP dürfen Patente nur in Höhe der Herstellungskosten, Lizenzen nur in Höhe der Erwerbskosten aktiviert werden. Dies führt allerdings zu dem Problem, dass der eigentliche Wert dieser Patente und Lizenzen für die jeweiligen Unternehmen oft viel höher liegt, denn diese Rechte generieren dem Unternehmen Rückflüsse in bedeutender Höhe. Diese Rückflüsse entstehen aufgrund einer kostengünstigeren Produktion oder aufgrund eines neuen Produkts, welche auf die Patente oder Lizenzen zurückzuführen sind. Daher wäre es sinnvoll, diesen höheren Wert in der Bilanz zu aktivieren.
Eine ähnliche Problematik entsteht bei der Bilanzierung des originären Geschäfts- oder Firmenwerts. Er darf weder nach HGB, noch nach IAS oder US-GAAP aktiviert werden, obwohl er oftmals einen sehr entscheidenden Wert darstellt. Beispielsweise verkaufen Konzerne wie Coca-Cola oder Adidas einen Großteil ihrer Produkte nur aufgrund des Markennamens. Deshalb sollte dieser in der Bilanz aktiviert werden.
Bevor jedoch eine Aktivierung von Unternehmenswerten, Patenten und Lizenzen durchführbar ist, muss zuvor ein Weg gefunden werden, diese Vermögenswerte marktkonform zu bewerten. Denn ohne eine marktgerechte Bewertung der immateriellen Wirtschaftsgüter ist eine Ansetzung in der Bilanz nicht sinnvoll und räumt zudem den Unternehmen zusätzlichen Spielraum für Bilanzpolitik ein. Daher muss eine geeignete Bewertungsgröße gefunden werden, die eine einheitliche und faire Bewertung des immateriellen Anlagevermögens gestattet. Dies gestaltet sich allerdings äußerst schwierig.
Inhaltsverzeichnis
Kurzfassung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Motivation
1.2 Problemstellung und -abgrenzung
1.3 Ziel der Arbeit
1.4 Vorgehen
1.5 Erläuterung
2 Grundlagen
2.1 Die wichtigsten internationalen Rechnungslegungen
2.1.1 Das Handelsgesetzbuch (HGB)
2.1.2 International Accounting Standards (IAS)
2.1.3 United States Generally Accepted Accounting Principles (US- GAAP)
2.2 Begriffliche Abgrenzung immaterieller Wirtschaftsgüter
3 Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern
3.1 Der Geschäfts- oder Firmenwert
3.1.1 Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert
3.1.1.1 Begriffserläuterung
3.1.1.1 Bilanzierung des originären Geschäfts- oder Firmenwertes
3.1.2 Der derivate Geschäfts- oder Firmenwert
3.1.2.1 Begriffserläuterung
3.1.2.2 Bilanzierung des derivaten Geschäfts- oder Firmenwerte
3.2 Patente
3.2.1 Begriffserläuterung
3.2.2 Bilanzierung von Patenten
3.3 Lizenzen
3.3.1 Begriffserläuterung
3.3.2 Bilanzierung von Lizenzen
4 Problematik der Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten
4.1 Problematik der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes
4.2 Problematik der Bilanzierung von Patenten
4.3 Problematik der Bilanzierung von Lizenzen
4.4 Zusammenfassung
5 Lösungskonzept
5.1 Ermittlung einer Bewertungsgrundlage
5.2 Schätzung der zu erwartenden Rückflüsse
5.2.1 Rückflüsse durch den Geschäfts- oder Firmenwert
5.2.2 Rückflüsse durch Patente
5.2.3 Rückflüsse durch Lizenzen
5.3 Zusammenfassung
6 Zusammenfassung und Ausblick
6.1 Erreichte Ergebnisse
6.2 Ausblick
Quellenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Anhang
Kurzfassung
Diese Arbeit beleuchtet die Unterschiede in der Bilanzierung von immateriellem Anlagevermögen nach HGB, IAS und US-GAAP. Dabei werden ausschließlich der Geschäfts- oder Firmenwert, Patente und Lizenzen betrachtet. Beispielsweise können Patente bei IAS und US-GAAP aktiviert werden, nach HGB gilt dagegen ein Aktivierungsverbot. Bei der Bilanzierung des Unternehmenswertes verfahren die drei Rechnungslegungen in gleicher Weise. Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert darf dabei aktiviert werden, für den derivaten Firmenwert herrscht sogar Aktivierungspflicht.
Nach IAS und US-GAAP dürfen Patente nur in Höhe der Herstellungskosten, Lizenzen nur in Höhe der Erwerbskosten aktiviert werden. Dies führt allerdings zu dem Problem, dass der eigentliche Wert dieser Patente und Lizenzen für die jeweiligen Unternehmen oft viel höher liegt, denn diese Rechte generieren dem Unternehmen Rückflüsse in bedeutender Höhe. Diese Rückflüsse entstehen aufgrund einer kostengünstigeren Produktion oder aufgrund eines neuen Produkts, welche auf die Patente oder Lizenzen zurückzuführen sind. Daher wäre es sinnvoll, diesen höheren Wert in der Bilanz zu aktivieren.
Eine ähnliche Problematik entsteht bei der Bilanzierung des originären Geschäfts- oder Firmenwerts. Er darf weder nach HGB, noch nach IAS oder US-GAAP aktiviert werden, obwohl er oftmals einen sehr entscheidenden Wert darstellt. Beispielsweise verkaufen Konzerne wie Coca-Cola oder Adidas einen Großteil ihrer Produkte nur aufgrund des Markennamens. Deshalb sollte dieser in der Bilanz aktiviert werden.
Bevor jedoch eine Aktivierung von Unternehmenswerten, Patenten und Lizenzen durchführbar ist, muss zuvor ein Weg gefunden werden, diese Vermögenswerte marktkonform zu bewerten. Denn ohne eine marktgerechte Bewertung der immateriellen Wirtschaftsgüter ist eine Ansetzung in der Bilanz nicht sinnvoll und räumt zudem den Unternehmen zusätzlichen Spielraum für Bilanzpolitik ein. Daher muss eine geeignete Bewertungsgröße gefunden werden, die eine einheitliche und faire Bewertung des immateriellen Anlagevermögens gestattet. Dies gestaltet sich allerdings äußerst schwierig.
Als Lösung dieses Problems wäre eine Bewertung der zu erwartenden Rückflüsse, die aufgrund des jeweiligen immateriellen Vermögenswertes entstehen, denkbar. Die Einführung eines einheitlichen Maßstabes, welcher die Bewertung der zu erwartenden Rückflüsse gestattet, würde eine Aktivierung der oben genannten Vermögenswerte rechtfertigen. Die aktivierten Vermögenswerte müssten schließlich noch von einer externen Agentur oder Behörde in ihrer Höhe überprüft werden, damit die Unternehmen nicht erhöhte Werte ansetzen können, um ihre Bilanz zu schönen.
Besonders sinnvoll wäre es, die Einführung eines Standards auf internationaler Ebene voranzutreiben, denn dann wäre ein Vergleich diverser ausländischer Konzerne ohne große Mühe möglich und die Unternehmen müssten nicht jedes Jahr unterschiedliche Bilanzen nach den verschiedenen Rechnungslegungen erstellen.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Hierarchiescher Aufbau von IAS
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Bilanzierung von immateriellem AV nach HGB, IAS und US-GAAP
Tabelle 2: Unterscheidung Framework - Standards - Interpretations
1 Einleitung
1.1 Motivation
Die Rechnungslegung in Deutschland ist äußerst kompliziert. Es gibt keine eindeutigen Gesetze, die sich mit der Rechnungslegung befassen. Lediglich einige Grundsätze müssen von den deutschen Unternehmen bei der Bilanzierung beachtet werden. Dieser Umstand ermöglicht es den Unternehmen Bilanzpolitik zu betreiben. Um die Bilanzen transparenter und besser vergleichbar zu gestalten, ist es unbedingt erforderlich, die Rechnungslegung nach deutschem Recht, also nach HGB, internationalen Standards anzupassen. Dieser Forderung wurde durch die Verabschiedung des KapEG 1998 Rechnung getragen. So müssen börsennotierte Konzerne ab 2005 eine Bilanzierung nach IAS/IFRS durchführen.
Jedoch zeigen die internationalen Rechnungslegungen ebenfalls Schwächen und ermöglichen noch keine einheitliche und auch nicht annähernd vollkommende Bilanzierung. Besonders bei der Bewertung von immateriellem Anlagevermögen sind bei den verschiedenen Rechnungslegungen noch bedeutende Schwachstellen zu entdecken, die baldmöglichst behoben werden sollten.
1.2 Problemstellung und -abgrenzung
Die größten Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften herrschen bei den immateriellen Wirtschaftsgütern, wie beispielsweise dem Unternehmenswert, Patenten oder Lizenzen. Während nach dem in Deutschland geltenden HGB diese teilweise gar nicht oder nur geringfügig angesetzt werden dürfen, kann man sie im Ausland in bestimmten Fällen aktivieren, in einigen Fällen ist dies sogar Pflicht. Oftmals ist ein Aktivierungsverbot der immateriellen Wirtschaftsgüter durchaus sinnvoll, vor allem dann, wenn sie in ihrer Höhe nicht konkret bewertbar sind. In anderen Fällen, beispielsweise beim Unternehmenswert, stellen sie jedoch einen bedeutenden Faktor zur Gewinnerzielung dar und sollten daher unbedingt in der Bilanz gewürdigt werden. Für die Aktivierung in der Bilanz gibt es jedoch bisher keine geeigneten Verfahren, die eine einheitliche und marktgerechte Bewertung des immateriellen Anlagevermögens gewährleisten. Gerade zu diesem Thema herrscht in der internationalen Rechnungslegung ein großer Verbesserungsbedarf.
1.3 Ziel der Arbeit
Im Folgenden befasst sich diese Arbeit mit der Problematik der unterschiedlichen Aktivierungsmöglichkeiten bei immateriellen Vermögenswerten auseinandersetzen und Verbesserungsvorschläge ausarbeiten und diese erläutern. Dabei wird sie sich besonders mit dem Geschäfts- oder Firmenwert, den Patenten und den Lizenzen befassen, deren bisherige Behandlung durch die drei Rechnungslegungen zuerst näher erläutert wird. Anschließend wird ein Lösungsvorschlag angeboten, welcher Möglichkeiten zur Verbesserung der internationalen Rechnungslegung aufzeigen soll. In dem Lösungsvorschlag soll eine Bewertungsgröße herausgearbeitet werden, anhand derer ein Bewertungsmaßstab entwickelt werden kann, der in Zukunft eine marktkonforme Bewertung des immateriellen Anlagevermögens ermöglicht.
1.4 Vorgehen
In Kapitel zwei werden zunächst die drei wichtigsten internationalen Bilanzierungsweisen näher erläutert, um die Grundlagen für das Verständnis der späteren Ausführungen zu schaffen. Dabei wird allgemein geschildert, wie die verschiedenen Rechnungslegungen entstanden sind und es werden ihre charakteristischen Merkmale hervorgehoben. Im Anschluss daran wird kurz der Begriff der immateriellen Wirtschaftsgüter abgegrenzt, um das Gespür des Lesers für die Problematik dieses Themas zu schärfen.
Daraufhin wird im dritten Kapitel die bisherige Behandlung der immateriellen Vermögenswerte erklärt. Dabei werden ausschließlich der Geschäfts- oder Firmenwert (Kapitel 3.1), die Patente (Kapitel 3.2) und die Lizenzen (Kapitel 3.3) behandelt. Diese drei Begriffe werden zunächst genauer erläutert und deren bisherige Bewertung durch die internationalen Rechnungslegungen analysiert.
Das nachfolgende Kapitel widmet sich dann der Problematik, die bei der bisherigen Bilanzierung auftritt. Das Kapitel ist in vier Unterkapitel gegliedert. Das erste Unterkapitel befasst sich mit dem Geschäfts- oder Firmenwert, das zweite mit den Patenten und das dritte mit den Lizenzen. Das letzte Unterkapitel stellt eine kurze Zusammenfassung der vorangegangenen dar.
Als nächstes wird im fünften Kapitel ein Lösungskonzept entwickelt und vorgestellt. Dabei konzentriert sich diese Arbeit wieder ausschließlich auf den Geschäfts- oder Firmenwert, die Patente und die Lizenzen. Das Lösungskonzept wird möglichst realitätsnah entwickelt, so dass eine spätere Umsetzung durchaus realistisch wäre.
Abschließend wird diese Arbeit nochmals kurz zusammengefasst und einen Ausblick auf die Möglichkeiten in der Zukunft gegeben.
1.5 Erläuterung
Im Folgenden wird der Begriff immaterielles Anlagevermögen auch als immaterielle Vermögenswerte oder immaterielle Wirtschaftsgüter bezeichnet. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird synonym mit dem Unternehmenswert oder dem Firmenwert verwendet. Außerdem wird die Aktivierung in der Bilanz auch als Bilanzierung oder Ansetzung bezeichnet. Zitate, die dem genauen Wortlaut des Urhebers entsprechen sind mit „Anführungszeichen“ gekennzeichnet und werden in der Fußnote näher erläutert.
2 Grundlagen
2.1 Die wichtigsten internationalen Rechnungslegungen
2.1.1 Das Handelsgesetzbuch (HGB)
In Deutschland müssen Unternehmen nach dem HGB bilanzieren. Es wurde zum 10.05.1897 eingeführt. Das HGB regelt unter anderem die wichtigsten Bedingungen der Bilanzierung und befasst sich vor allem mit den Wahlrechten und Ausnahmeregelungen, an die sich die Unternehmen zu halten haben.
Der mitunter wichtigste Paragraph des HGB ist der § 243[1]. Er besagt, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) durchgeführt werden muss. Eine explizite Definition, was ordnungsgemäß bedeutet, existiert nicht. Allgemein werden die GoB wie folgt interpretiert: „Unter den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung versteht man allgemein anerkannte Regeln über die Führung der Handelsbücher sowie die Erstellung des Jahresabschlusses von Unternehmen.“[2] Da es jedoch keine genauere gesetzliche Definition gibt, wie die GoB auszulegen sind, hat jedes Unternehmen die Möglichkeit, die GoB für sich zu interpretieren und anzuwenden.
Es gelten jedoch bestimmte Grundsätze, an die sich die Unternehmen bei der Erstellung des Jahresabschlusses halten müssen.
Einer dieser Grundsätze ist der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit. Er besagt, dass die Aufzeichnungen des Jahresabschlusses den Tatsachen entsprechen müssen. Ein weiterer Grundsatz ist der Grundsatz der Klarheit. Die Aufzeichnungen dürfen nicht missverständlich sein, woraus sich unter anderem das Saldierungsverbot abgeleitet wird. Die einzelnen Bilanzpositionen müssen grundsätzlich einzeln bewertet werden. Bei der Bilanzierung darf nicht zwischen den verschiedenen Erfassungs-, Ausweis- und Bewertungsmethoden gewechselt werden, da ansonsten die Jahresabschlüsse der verschiedenen Jahre nicht miteinander verglichen werden könnten (Grundsatz der Stetigkeit). Aus demselben Grund gilt der Abgrenzungsgrundsatz. Er besagt, dass alle Vermögensänderungen den Perioden zugerechnet werden müssen, in denen sie entstanden sind. Des Weiteren dürfen keine Fakten unterschlagen werden (Vollständigkeitsgrundsatz). Außerdem muss der Jahresabschluss ein realistisches Bild des Unternehmens wiedergeben und darf nicht zu optimistisch erscheinen (Grundsatz der Vorsicht).[3]
Diese Grundsätze und die GoB, die weite Interpretationen zulassen, ermöglichen es den Unternehmen, Bilanzpolitik zu betreiben. Unternehmen versuchen also, sich möglichst gut darzustellen, indem sie die Grundsätze zu ihrem Vorteil auslegen. Nach IAS und US-GAAP ist es den Unternehmen nicht ohne weiteres möglich, ihre Bilanzen zu schönen. Da dies zu Konflikten auf internationaler Ebene führte, haben die Politiker in Deutschland reagiert und das KapAEG verabschiedet. Dieses Gesetz ermöglicht es börsennotierten deutschen Unternehmen, die Bilanzierung nach internationalen Richtlinien, also nach IAS oder US-GAAP, durchzuführen. Für die Besteuerung ist jedoch weiterhin für alle in Deutschland angesiedelten Unternehmen das HGB relevant. Daher erstellen die großen Konzerne oftmals zwei oder mehr Bilanzen, um den jeweiligen Anforderungen der inländischen Besteuerung und den verschiedenen, unter anderem auch ausländischen, Gläubigern Rechnung zu tragen. Die Konzerne überlegen sich allerdings zurzeit, ob sie weiterhin eine Bilanz nach HGB und eine weitere zum Beispiel nach US-GAAP erstellen, da jede Bilanzerstellung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zu diesen Konzernen gehört unter anderem die Allianz.
2.1.2 International Accounting Standards (IAS)
Die Rechnungslegung nach IAS wurde geschaffen, um die weltweit unterschiedlichen Grundsätze zur Erstellung von Abschlüssen zu vereinheitlichen. Aus diesem Grund wurde 1973 das International Accounting Standards Committee (IASC) gegründet. Bei dem IASC handelt es sich um eine unabhängige privatrechtliche Organisation. Das IASC verfügt über keine hoheitliche Autorität. Daher ist es auf nationale und internationale Zusammenarbeit angewiesen. Unter anderem arbeitet das IASC mit der internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden IOSCO und der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC zusammen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die Rechnungslegung nach IAS an den internationalen Börsen als Standard durchzusetzen.
Das IASC ist geprägt durch die ehrenamtliche Arbeit von Vertretern aus unterschiedlichen nationalen, berufsständischen Organisationen, die zugleich Mitglieder der International Federation of Accounts (IFAC) sind. Deutschland ist derzeit durch Repräsentanten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, der Wirtschaftsprüferkammer, sowie der deutschen Wirtschaft vertreten.
Das IASC besteht aus folgenden Organen: Board, Consultative Group, Advisory Council, Steering Committees, Standing Interpretation Committee (SIC), Executive Committee und Secretary.[4] Zentrales Entscheidungsorgan ist der Board, der die allgemeine Geschäftspolitik des IASC bestimmt, sowie die einzelnen Standards verabschiedet.
Zum 1. April 2001 erfolgte eine Umstrukturierung des IASC und die Umbenennung in IASB (International Accounting Standards Board). Bei Beginn seiner Tätigkeit hat der IASB die von seinem Vorgänger herausgegebenen IAS-Standards übernommen. Neue, vom IASB entwickelte Rechnungslegungsstandards heißen nunmehr IFRS (International Financial Reporting Standard). Der erste neue IFRS-Standard wurde im Juni 2003 vom IASB veröffentlicht und beschäftigt sich mit dem Thema der „Erstmaligen Anwendung der IFRS“. Die Begriffe IAS und IFRS werden im Folgenden synonym verwendet.
Ein großer Unterschied des IAS zum deutschen HGB ist, dass die Bilanzierungsgrundsätze schriftlich niedergelegt sind. Die Rahmengrundsätze und Leitlinien des IAS sind in dem „Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements“ enthalten.
Das Hauptziel der IAS ist es, die Jahresabschlüsse möglichst sinnvoll und informativ zu gestalten. Wichtige wirtschaftliche Informationen sollen möglichst unverfälscht und für Außenstehende leicht nachvollziehbar dargestellt werden. Zudem soll sich die Rechnungslegung nach IAS für die Unternehmen einfach darstellen, so dass diese nicht Bilanzpolitik betreiben müssen, um nicht gegenüber der Konkurrenz benachteiligt zu werden. Dies wird dadurch erreicht, dass Bilanzpolitik bei den IAS gar nicht erst ermöglicht werden soll.[5]
Das Prinzip der IAS ist es, vom Framework, welches sich mit den allgemeinen Voraussetzungen befasst, über die speziellen Standards zu den spezielleren Auslegungen der Interpretations zu gelangen (s. Anlage 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Hierarchiescher Aufbau von IAS[6]
2.1.3 United States Generally Accepted Accounting Principles (US- GAAP)
Eine weitere Möglichkeit der internationalen Rechnungslegung sind die US-GAAP. Sie rühren aus dem Börsencrash von 1929, welcher den amerikanischen Kongress dazu veranlasste, 1933 den Securities Act und 1934 den Security Exchange Act zu erlassen. Um diese Gesetze zu überwachen, wurde die Bundesbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) gegründet. Sie hat die Macht, Ausführungsbestimmungen zu den oben genannten Gesetzen zu erlassen. Allerdings nimmt die SEC dieses Recht nur bei der formellen Ausgestaltung der Abschlüsse wahr. Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze hat die SEC an private Organisationen delegiert. Dabei ist für die Ausgestaltung der US-GAAP vor allem der Financial Accounting Standards Board verantwortlich. Er besteht aus sieben hauptamtlichen Mitgliedern, die für jeweils fünf Jahre von acht amerikanischen Berufsorganisationen gewählt werden.
Die US-GAAP setzen sich aus verschiedenen Quellen zusammen, die eine bestimmte Rangfolge haben, die man als „the house of GAAP“ bezeichnet. Es existieren vier verschiedene Ebenen. Wird die buchhalterische Behandlung eines Vorgangs nicht durch Regeln der ersten Kategorie gedeckt, kommen die der zweiten, dritten oder vierten Kategorie zur Anwendung. Dabei ist grundsätzlich dem Standard der höchsten Kategorie Folge zu leisten. Die US-GAAP enthalten praktisch keine Wahlrechte. Obwohl sie nirgendwo als Gesetz definiert sind, besitzen sie durch die Anerkennung der SEC praktisch Gesetzeskraft. Allerdings sind nicht prüfungspflichtige Unternehmen nicht an die Einhaltung der GAAP gebunden. Bei den US-GAAP handelt es sich um ein äußerst komplexes und schwer durchschaubares Regelwerk, für die es zudem keine deutsche Übersetzung gibt.
Zentrale Zielsetzung der US-GAAP ist die „decision usefulness“, d.h., US-GAAP-Abschlüsse sollen entscheidungsrelevante Informationen liefern. Abschlüsse nach US-GAAP müssen demnach den Anforderungen derjenigen Abschlussleser entsprechen, die nicht in der Lage sind, die ihren speziellen Bedürfnissen entsprechenden Informationen zu fordern. Für in der Wirtschaft tätige Personen müssen die Informationen in angemessener Zeit verständlich sein. Die Unternehmensberichterstattung soll es den Lesern des Abschlusses ermöglichen, die Höhe, den Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Cash-flows des Unternehmens abschätzen zu können. Hauptziel des Jahresabschlusses ist es Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Ergebnisse des Unternehmens darzustellen.[7]
2.2 Begriffliche Abgrenzung immaterieller Wirtschaftsgüter
„Güter dienen der Bedürfnisbefriedigung von Wirtschaftssubjekten.“[8] Wenn diese Güter knapp sind, so bezeichnet man diese als Wirtschaftsgüter. Bei immateriellen Wirtschaftgütern handelt es sich um Güter, die „nicht körperlich greifbar sind“[9]. Immaterielle Güter treten also lediglich als Wissen, Informationen oder Gedanken in Erscheinung und bestehen „oft nur auf dem Papier“[10]. Konkrete Beispiele für immaterielle Wirtschaftgüter sind:
- Patente
- Lizenzen
- Markennamen
- Wissen / Know-How
Die Produktion immaterieller Wirtschaftgüter beruht auf Erfahrung, Entwicklung und Forschung. Hierzu zählen die Entwicklung neuer Produkte oder die Vermarktung der Produkte. Auch der Aufbau einer Kundenkartei ist so gesehen die Produktion eines immateriellen Wirtschaftsgutes.
Da immaterielle Wirtschaftsgüter auf Wissen beruhen und nicht greifbar sind, ist es äußerst schwierig, diese realitätsnah zu bewerten. Daher ist es auch umstritten ob und wie hoch ein immaterielles Wirtschaftsgut bewertet werden darf. Hierbei entsteht ein Zielkonflikt zwischen der Erfassung eines wesentlichen Wirtschaftsgutes und dem Ermessensspielraum der jeweils bewerteten Unternehmung. Der Name eines örtlichen Ladengeschäfts dürfte wohl kaum ein besonders zu bewertender Vermögensgegenstand darstellen, bei namhaften Firmen wie Coca-Cola dagegen ist dies schon eher der Fall. Diese verkaufen einen Großteil ihrer Produkte ausschließlich wegen des Markennamens.
3 Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern
3.1 Der Geschäfts- oder Firmenwert
Unter dem Geschäfts- oder Firmenwert versteht man den Wert, den der Name und die Erfahrung einer eingeführten Firma darstellt. Er setzt sich unter anderem aus dem ‚Markennamen’ des Unternehmens, bestehenden Kundenbeziehungen und Erfahrungsschätzen zusammen. Da diese Bestandteile des Geschäfts- oder Firmenwertes nicht konkret bewertet werden können, stellt sich eine realitätsnahe Bewertung äußerst schwierig dar. Daher existiert ein großer Spielraum, welcher bislang die Bilanzierung des originären Geschäfts- oder Firmenwertes nach allen internationalen Rechnungslegungen verhindert hat. Schließlich ist es äußerst schwierig, einen geeigneten und einheitlichen Bewertungsmaßstab zu entwickeln.
3.1.1 Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert
3.1.1.1 Begriffserläuterung
Nach Adolf G. Coenenberg unterscheidet man den originären vom derivativen Geschäfts- oder Firmenwert „entsprechend der Differenzierung selbstgeschaffene und entgeltliche erworbene immaterielle Vermögensgegenstände“[11]. Somit ist der originäre Geschäfts- oder Firmenwert der Wert des Unternehmens, der im Laufe der Jahre entstanden ist. Coenenberg sagt aus, dass der originäre Geschäfts- Firmenwert dadurch entsteht, dass sich „während der Geschäftstätigkeit aufgrund von Vorteilen hinsichtlich Organisation, Know-how, Kundenstamm, Qualität des Managements, Standort usw. ein originärer, d.h. selbstgeschaffener Firmenwert gebildet“[12] hat.
3.1.1.1 Bilanzierung des originären Geschäfts- oder Firmenwertes
Nach HGB darf der originäre Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz nicht angesetzt werden.[13]
„Auch nach IAS besteht für den selbstgeschaffenen Firmenwert ein explizites Aktivierungsverbot.“[14]
Die Vorschriften des US-GAAP lassen eine Bewertung des originären Firmenwertes auch nicht zu, da dessen Kosten und der daraus resultierende Nutzen nicht ausreichend bestimmbar sind.[15]
[...]
[1] [HGB03], S. 55
[2] [Coen00], S. 59
[3] [Coen00], S. 60 ff.
[4] [Coen00], S. 72
[5] [Coen00], S. 71 ff.
[6] [Buch02], S. 20
[7] vgl. [Coen00], S. 82 ff.
[8] [Harb93], S. 269
[9] [Stüd85], S. 347
[10] [Buch01], S. 74
[11] [Coen00], S. 156
[12] [Coen00], S. 156
[13] vgl. [Meye01], S. 171
[14] [Coen00], S. 157
[15] vgl. [Coen00], S. 157
- Citation du texte
- Andreas Schiestl (Auteur), 2005, Bilanzierung von immateriellem Anlagevermögen nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46908
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