"Das Fundament für gute Bildung und damit erfolgreiche Lebensgestaltung wird in der frühen Kindheit gelegt. Es sind die Startchancen in den ersten sechs Jahren, die in hohem Maße über den späteren Lebensweg und die künftige Teilhabe am materiellen Wohlstand entscheiden.
Deshalb stellt die frühkindliche Förderung und Erziehung eine vorrangige Aufgabe gesellschafftspolitischen Handelns dar. Einerseits muss der Familie Unterstützung zukommen, damit diese eigenständig ihren Erziehungsauftrag nachkommen kann, andererseits muss das Netz der öffentlichen Kindertagesbetreuung bedarfsgerecht und qualitätsorientiert sein.
Das öffentliche Netz an Kindertagesbetreuung leistet einen Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit und kann helfen, die Zukunftschancen individuell oder sozial beeinträchtigter Kinder zu verbessern."
Öffentliche Ausgaben für Kindertagesbetreuung erweisen sich dann auch als sehr rentabel, da sie ökonomisch ausgedrückt eine hohe Rendite aufweisen und deren volkswirtschaftlicher Nutzen die Kosten übersteigt.
In dieser Arbeit wird die Versorgungssituation mit Kindergärten beschrieben. Neben einer Abgrenzung der Kindergartenbetreuung zu weiteren Formen der Kindertagesbetreuung und einer geschichtlichen Einführung werden in weiteren Kapiteln die Versorgungsstrukturen, sowie die Kindergarten-Versorgungssituationen und deren volkswirtschaftliche Nutzen dargestellt. Anhand der Betreuungsinitiative für beschäftigte Frauen und Männer in Königslutter e.V. wird über die praktische Umsetzung der sozialpolitischen und sozialrechtlichen Regularien und Aufträge berichtet.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1. Einleitung
2. Geschichtliche und rechtliche Entwicklung der Versorgung mit Kindergarten
3. Der Kindergarten als eine Form der Tageseinrichtungen – Begriffsbestimmung / Abgrenzung und Aufgabe
4. Die Strukturen der Kindergartenversorgung
4.1. Rechtlicher Rahmen
4.2. Verantwortung, Zuständigkeiten und Trägerschaften
4.3. Formen der Kindergartenbetreuung
4.3.1 Zur Unterscheidung von Einrichtungsarten nach Altersmischungsformen:
4.3.2. Zu besonderen Einrichtungsformen
4.3.3. Zur Trägerlandschaft
4.3.4. Zur Einordnung der unterschiedlichen Betreuungszeiten
4.3.5. Zur Einordnung nach pädagogischen Aspekten
4.4. Finanzierung
4.4.1. Wer finanziert Kindergärten
4.4.2. Externe Effekte öffentlicher Finanzierung
4.4.3. Einnahmeeffekte beim Ausbau von Kindertagesbetreuung
5. Situation der Kindergartenbetreuung in Deutschland
6. Die Betreuungsinitiative für Kinder beschäftigter Frauen und Männer in Königslutter e.V. - Praxisbericht
7. Fazit
8. Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Der Kindergarten als Form der Kindertagesbetreuung, eigene Darstellung
Abbildung 2: Anteil der verfügbaren Plätze nach Altersbereichen in Deutschland; eigene Darstellung
Abbildung 3: Anteil verfügbarer Plätze nach öffentlichen und freien Trägern am 31.12.1998 im früheren und neuen Bundesgebiet; eigene Darstellung
Abbildung 4: Verfügbare Plätze nach öffentlichen und freien Trägern nach Betreuungszeit und Altersbereich im alten und früheren Bundesgebiet am 31.12.1198; eigene Darstellung
Abbildung 5: Plätze für behinderte Kinder im Kindergartenalter nach Art der Einrichtung und relativem Versorgungsgrad in Deutschland.
Abbildung 6: Finanzierung und Bereitstellung von Kindergärten
Abbildung 7: Mögliche Einnahmeeffekte durch Ausbau von Kitas
Abbildung 8: Stadt- und Landkreise 2002 nach Ländern und Größenklassen der Platz-Kindrelation für Kindergartenkinder
Abbildung 9: Schaubild zur Platz-Kind-Relation für Kindergartenkinder in den Stadt- und Landkreisen 2002
Abbildung 10: Belegungs- und Bedarfssituation Kitas in Königslutter
Abbildung 11: Belegungs- und Bedarfssituation in der BIK e.V.
Abbildung 12: Organigramm der BIK e.V.
Abbildung 13: Quellen der Finanzierung der BIK e.V.; Eigene Darstellung
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz
Anlage 2: Die Landesgesetzte und Regelungsbereiche der Tagespflege
Anlage 3: Folienvortrag
1. Einleitung
„Das Fundament für gute Bildung und damit erfolgreiche Lebensgestaltung wird in der frühen Kindheit gelegt. Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Es sind die Startchancen in den ersten sechs Jahren, die in hohem Maße über den späteren Lebensweg und die künftige Teilhabe am materiellen Wohlstand entscheiden. Deshalb stellt die frühkindliche Förderung und Erziehung eine vorrangige Aufgabe gesellschaftspolitischen Handelns dar. Einerseits muss der Familie Unterstützung zukommen, damit diese eigenständig ihren Erziehungsauftrag nachkommen kann, andererseits muss das Netz der öffentlichen Kindertagesbetreuung bedarfsgerecht und qualitätsorientiert sein.
Damit wird dem Wandel der Familie Rechnung getragen. Die Zeiten, in denen Aufgaben der Familie und Haushalt ausschließlich von der Frau und die Erwerbstätigkeit vom Mann geleistet wurde, gehören der Vergangenheit an. Ein bedarfsgerechtes Netz öffentlicher Kindertagesbetreuung schafft somit die Voraussetzung für eine gerechte Verteilung der Aufgaben zwischen den Geschlechtern.
Das öffentliche Netz an Kindertagesbetreuung leistet einen Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit und kann helfen, die Zukunftschancen individuell oder sozial beeinträchtigter Kinder zu verbessern.“[1]
Öffentliche Ausgaben für Kindertagesbetreuung erweisen sich aber auch als sehr rentabel, da sie ökonomisch ausgedrückt eine hohe Rendite aufweisen und deren volkswirtschaftlicher Nutzen die Kosten übersteigt.[2]
Im Folgenden wird die Versorgungssituation mit Kindergärten beschrieben. Neben einer Abgrenzung der Kindergartenbetreuung zu weiteren Formen der Kindertagesbetreuung und einer geschichtlichen Einführung werden in weiteren Kapiteln die Versorgungsstrukturen, sowie die Kindergarten-Versorgungssituationen und deren volkswirtschaftliche Nutzen dargestellt. Anhand der Betreuungsinitiative für beschäftigte Frauen und Männer in Königslutter e.V. (BIK e.V.) wird über die praktische Umsetzung der sozialpolitischen und sozialrechtlichen Regularien und Aufträge berichtet.
2. Geschichtliche und rechtliche Entwicklung der Versorgung mit Kindergarten
Die im 18. Jh. beginnende Industrialisierung mit der Konsequenz der Trennung von Produktion und Privatsphäre, dem Entstehen von Frauen- und Kinderarbeit und des Proletariats, sowie die Emanzipation des Bürgertums, das wirtschaftlich dominierte und die politische Macht anstrebte, sind Wurzeln der Schaffung von Einrichtungen für die Betreuung von Kindern vor dem Schulalter.
Dementsprechend kristallisierten sich verstärkt im 19. Jahrhundert vor allem drei Angebotsformen heraus: die Kleinkinderbewahranstalt, die Kleinkinderschule und der Kindergarten. Die Kleinkinderbewahranstalten hatten die Absicht, den sozialen Notstand der Familien der unteren Volksschichten zu begegnen und deren Kinder durch Beaufsichtigung vor Kriminalität und Unfällen zu bewahren. Demgegenüber lag den Kleinkinderschulen eindeutig eine christlich-missionarische Intention zugrunde, die eine sittlich-religiöse "Erstarkung" der Kinder in den Mittelpunkt stellte, zumal diese Einrichtungen vielfach an Diakonissenhäuser oder Orden angeschlossen waren. Der Kindergarten nun basierte auf einer stark kindbezogenen Konzeption. Seine Zielsetzung war eine familienergänzende Erziehung für alle Kinder, egal welcher Konfession und welchem Stand sie angehörten.
Zunehmend verfolgten diese Einrichtungen dabei nicht mehr nur reine Verwahrung, sondern auch körperliche, geistige und seelische Vorbereitung auf Schule und Bedingungen der Arbeitswelt sowie eine Entfaltung der Persönlichkeit.[3]
Die Idee eines Kindergartens wurde 1837 von dem deutschen Pädagogen Friedrich Fröbel entwickelt, basierend auf dem damals neuartigen Gedanken, dass dem Spiel der Kinder große Bedeutung beizumessen sei. In einer Atmosphäre, in der die Kinder sich so frei wie Blumen in einem Garten entwickeln sollten (daher der Name Kindergarten), benutzte Fröbel in der von ihm gegründeten ersten Einrichtung dieser Art in Bad Blankenburg Spiele, Lieder, besondere Arbeitsmaterialien und Geschichten, um auf die Bedürfnisse kleiner Kinder (im Alter von drei bis sieben Jahren) einzugehen.[4]
Mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vom 09.07.1922 wurde erstmals eine eigenständige reichsrechtliche Regelung für die Jugendhilfe außerhalb des öffentlichen Fürsorgerechts geschaffen.[5]
Das Jugendwohlfahrtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom April 1977, das in seinem Kern auf das Reichsjugendgesetz vom 09.07.1922 zurückgeht, wurde in weiten Teilen den damaligen Anforderungen einer gewandelten Gesellschaft an die Jugendhilfe nicht mehr gerecht. Die gesellschaftliche Entwicklung hat Probleme für Kinder und Jugendliche entstehen lassen, denen mit den klassischen Maßnahmenkatalog des Jugendwohlfahrtsgesetz nicht mehr begegnet werden kann. Familiäre Lebenslagen haben sich geändert. Die familiäre Wirklichkeit war / ist gekennzeichnet durch Faktoren wie:
1.) eine steigende Zahl von Ein-Kind-Familien
2.) eine steigende Zahl von Kindern, die bei einem Elternteil aufwachsen
3.) hohe Trennungs- und Scheidungsraten
4.) einen Wandel der Rolle der Familienmitglieder, (insbesondere der Frau), der sich unter anderem an dem Wunsch festmacht, Erwerbstätigkeit und Familie miteinander vereinbaren zu können
5.) veränderte strukturelle Rahmenbedingungen, wie z.B. anhaltende hohe Arbeitslosigkeit, welche sich negativ auf die Erziehungssituation auswirkt.
U. a. war / ist das örtliche und regionale Angebot an Kindergartenplätzen sehr unterschiedlich. Die Versorgungsquote schwankte zwischen den Ländern von etwa 55 % bis 90 % bezogen auf die Gesamtzahl der Kinder von drei Jahren bis zu Beginn der Schulpflicht.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 26.06.1990, jetzt SGB VIII, verfolgte der Gesetzgeber schwerpunktmäßig die Verbesserung der Angebote der Tagespflege, wie sie für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Eintritt der Schulpflicht in Kindergärten wahrgenommen wird.[6] Seit dem 01.01.1996 besteht für jedes Kind ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.[7]
Somit ist das heutige im Sozialgesetzbuch VIII geregelte Kinder- und Jugendhilferecht sowie die darin geregelte Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) schlussendlich historisch auf die öffentliche Fürsorge zurückzuführen, welche heute noch grundgesetzlich verankert ist (vgl. § 74 Nr. 7 GG).[8] Aus Anlage 2 gehen die länderspezifischen Regelungen betreffend des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz hervor.
[9] Auch kann bis in die heutige Zeit hinein die Tradition der damaligen / historischen Arrangements familienergänzender, außerschulischer Betreuung, Bildung und Erziehung in früher Kindheit zurückverfolgt werden:
- institutionalisierte Betreuungsangebote für Kinder in Kindergärten
- institutionalisierte Bewahrung und Beschäftigung für Kinder der Unterschicht in Zeiten der Berufstätigkeit der Eltern in Ganztagskindergärten, Krippen und Horten
- sowie privat organisierte Formen in der eigenen Familie (Kindermädchen oder Hauslehrerinnen), in einer fremden Familie (als Pflegestelle) oder als Zusammenschluss von Eltern (Familienkindergarten).
3. Der Kindergarten als eine Form der Tageseinrichtungen – Begriffsbestimmung / Abgrenzung und Aufgabe
Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, ganztags oder für einen Teil des Tages aufhalten. Durch diese Umschreibung wird die Tageseinrichtung von Formen der Kinderbetreuung über Tag und Nacht – Heimerziehung und Vollzeitpflege – abgegrenzt. Der Tageseinrichtung ist neben der Betreuung auch die Bildung und Erziehung des Kindes eine immanente Aufgabe.[10]
Tageseinrichtungen sind im wesentlichen:
- Kinderkrippen oder Krabbelstuben für Kleinkinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
- Kindergärten für 3- bis 6-jährige Kinder (bis zum Schuleintritt)
- Horte für die außerschulische Betreuung von Kindern im schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.[11]
Die Teilnahme am Erwerbsleben bildet die ökonomische Grundlage von Familien (Existenzsicherung). Tageseinrichtungen wie Kindergärten sollen zum Gelingen der Balance von Familie und Arbeitswelt beitragen und Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern im obigen Sinne fördern.[12] Darüber hinaus erhöht der Besuch einer Tageseinrichtung / Kindergarten die Bildungschancen für Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Familien.[13]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Der Kindergarten als Form der Kindertagesbetreuung, eigene Darstellung
4. Die Strukturen der Kindergartenversorgung
4.1. Rechtlicher Rahmen
Das System der Kindergartenversorgung gehört rechtlich und organisatorisch zur Kinder- und Jugendhilfe und damit kompetenzrechtlich zum Bereich der „öffentlichen Fürsorge“ (Sozialwesen, welfare), nicht zum Bildungsbereich (Schulwesen, education). Die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der öffentlichen Fürsorge liegt bei Bund und Ländern, die Ausführungskompetenz und damit die Finanzierungslast bei den Ländern und Kommunen.[14]
Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund das Vorrecht zur Gesetzgebung. Macht er davon keinen Gebrauch, können die Länder in diesem Bereich tätig werden.[15]
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung die „öffentliche Fürsorge“.
Mithin hat der Bundesgesetzgeber u.a. gesetzlich die Förderung von Kindern in Kindergärten geregelt. Seit 1990 / 1991 ist die Förderung u.a. der Kindergärten im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geregelt, womit die Kinder- und Jugendhilfe zur Sozialgesetzgebung eingeordnet wurde.[16]
Das SGB VIII beschreibt die Struktur der Kinder- und Jugendhilfe und die verschiedenen Akteure auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips sowohl unter dem Aspekt des Vorrangs elterlichen Erziehungsverpflichtungen und Erziehungsvorstellungen als auch unter dem Aspekt des Vorrangs freier Träger bei der Bereitstellung des Angebots. Das dahinter stehende Leitbild geht von der Idee der Unterstützung einer jeweils kleineren gesellschaftlichen Einheit durch die nächstgrößere aus. Vermieden werden soll, dass eine gebotene Hilfe noch vorhandene Ressourcen ersetzt.[17]
[...]
[1] Vgl. Rede der Bundesministerin für Familie, Senioren und Jugend, Renate Schmidt am 03.03.2004 anlässlich einer Fachtagung der BETA, www.BMFSFJ.de
[2] Einnahmeeffekte beim Ausbau von Kindertagesbetreuung, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.BMFSFJ.de
[3] Vgl. Frauen in der Geschichte des Kindergartens: Eine Einführung, Manfred Berger, Kindergartenpädagogik – Online-Handbuch -, www.kindergartenpaedagogik.de/170.html 17.03.2005
[4] Vgl. Kindergarten, MicrosoftâEncartaâEnzyklopädie 2002
[5] Vgl. SGB VIII/KJHG, W. Schellhorn, S. 3 ff, Luchterhand Verlag GmbH Neuwied, Stand 2000
[6] Vgl. u.a. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) und Stellungsnahme des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 11/5948, www.parlamentsspiegel.de
[7] Vgl. SGB VIII/KJHG, W. Schellhorn S. 167 ff. zu § 24 SGB VIII, Luchterhand Verlag GmbH Neuwied, Stand 2000
[8] Vgl. SGB VIII/KJHG, W. Schellhorn, S. 3 ff, Luchterhand Verlag GmbH Neuwied, Stand 2000
[9] OECD Early Childhood Policy Review 2002 – 2004, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 35
[10] Vgl. SGB VIII/KJHG, W. Schellhorn S. 154 ff. zu § 22 SGB VIII, Luchterhand Verlag GmbH Neuwied, Stand 2000
[11] Ebd.
[12] OECD Early Childhood Policy Review 2002 – 2004, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 56
[13] OECD Early Childhood Policy Review 2002 – 2004, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 64
[14] OECD Early Childhood Policy Review 2002 – 2004, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 26
[15] Ebd., S 25
[16] Ebd., S 26 / 27
[17] OECD Early Childhood Policy Review 2002 – 2004, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 27
- Citar trabajo
- Dipl. Kfm. (FH) Jens-Holger Otto (Autor), 2005, Wie sieht die Struktur und Situation der Kindergartenversorgung in Deutschland aus?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46813
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