Die „Kaiserliche Botschaft“ von Wilhelm I. im Jahre 1881 bildete die Grundlage der deutschen Sozialgesetzgebung. Wilhelm I. forderte, Gesetze zum Schutze der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und im Alter zu beschließen. Nach langwierigen Vorbereitungen wurde im Jahre 1889 vom damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck das Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz verabschiedet und trat zum 01. Januar 1891 in Kraft. Es handelte sich dabei um ein Ansparsystem, in welchem von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern paritätisch Rentenbeiträge auf Rentenkonten eingezahlt und angespart wurden. Das angesparte Kapital gewährte den Industriearbeitern eine Alterssicherung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dieses kapitalgedeckte Ansparsystem wurde durch die Folgen der beiden Weltkriege und der Weltwirtschaftskrise stark belastet. Nachdem sich das System nach dem 2. Weltkrieg wieder erholen konnte, wurde unter Konrad Adenauer 1957 die RV grundlegend reformiert und auf das noch heute angewandte Umlageverfahren umgestellt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Rentensystem in der BRD
2.1 Umlageverfahren
2.2 Kapitaldeckungsverfahren
2.3 Die gesetzliche Rentenversicherung
2.3.1 Pflichtversicherte Personen
2.3.2 Beiträge
2.3.3 Beitragsbemessungsgrenzen
2.3.4 Organisation und Finanzierung
2.3.5 Aufgaben und Leistungen
2.3.6 Berechnung von Renten
2.4 Staatlich geförderte Altersvorsorge
2.5 Private Altersvorsorge
2.6 Betriebliche Altersvorsorge
2.7 Die Basisrente
3. Probleme
3.1 Demographische Entwicklung
3.2 Informationsstand der Bevölkerung
3.3 Der Generationenkonflikt
4. Schlussbetrachtung
4.1 Umlageverfahren versus Kapitaldeckungsverfahren
4.2 Stellungnahme
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Literaturverzeichnis
Versicherung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle1 Bevölkerungsentwicklung, Anteile der Altersgruppen BMGS, Bericht der Rürup Kommission,
Quelle: Statistisches Bundesamt
1. Einleitung
Die „Kaiserliche Botschaft“ von Wilhelm I. im Jahre 1881 bildete die Grundlage der deutschen Sozialgesetzgebung. Wilhelm I. forderte, Gesetze zum Schutze der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und im Alter zu beschließen. Nach langwierigen Vorbereitungen wurde im Jahre 1889 vom damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck das Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz verabschiedet und trat zum 01. Januar 1891 in Kraft. Es handelte sich dabei um ein Ansparsystem, in welchem von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern paritätisch Rentenbeiträge auf Rentenkonten eingezahlt und angespart wurden. Das angesparte Kapital gewährte den Industriearbeitern eine Alterssicherung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dieses kapitalgedeckte Ansparsystem wurde durch die Folgen der beiden Weltkriege und der Weltwirtschaftskrise stark belastet. Nachdem sich das System nach dem 2. Weltkrieg wieder erholen konnte, wurde unter Konrad Adenauer 1957 die RV grundlegend reformiert und auf das noch heute angewandte Umlageverfahren umgestellt.[1]
2. Rentensystem in der BRD
Die Finanzierung des Rentensystems erfolgt entweder durch Beiträge der Versicherten, oder aus allgemeinen Haushaltsmitteln oder eine Kombination aus beiden Finanzierungsarten.[2] Die Finanzierungsverfahren sind das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren. Das Rentensystem in der BRD besteht aus drei Bereichen: Der gesetzlichen Rentenversicherung, und den Bereichen der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge.
2.1 Umlageverfahren
Im Umlageverfahren (UV) erfolgt die Finanzierung der Renten durch die momentan Erwerbstätigen. Die Rentenzahlungen werden durch Beitragseinnahmen der GRV und Steuereinnahmen erbracht. Es erfolgt eine direkte Umverteilung des Kapitals. Ein Kapitalstock zur Deckung späterer Renten wird nicht gebildet. Im Fall der GRV ermöglicht das Umlageverfahren dem Einzelnen einen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch auf den Ertrag des Faktors Arbeit in der Zukunft.[3] „Eine gesellschaftliche Alterssicherung nach dem Umlageverfahren kann nur von Seiten des Staates angeboten werden, denn sie erfordert einen Generationenvertrag, zu dem die nachfolgende Generation im Grunde schon verpflichtet wird, bevor sie selbst entscheidungsfähig ist. Dies kann letztlich nur durch den Staat legitimiert werden“.[4]
2.2 Kapitaldeckungsverfahren
Im Kapitaldeckungsverfahren (KDV) werden anders als beim UV die Beiträge zur Rente nicht zur Finanzierung der laufenden Rentenzahlung verwendet, es wird aus den Beiträgen ein Kapitalstock aufgebaut. Der durch Zinserträge angewachsene Kapitalstock wird zur Finanzierung der jeweils fälligen Ansprüche der zukünftigen Rentner verwendet (Anwartschaftsdeckungsverfahren). Das KDV unterscheidet sich vom privaten Vorsorgesparen lediglich durch den Risikoausgleich zwischen den unterschiedlichen Lebenserwartungen und gegebenenfalls durch Umverteilungsprobleme. Solche kapitalgedeckten Alterssicherungssysteme in Form von Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen werden auf den Versicherungsmärkten angeboten. Ein Eingreifen des Staates ist nur notwendig, wenn abzusehen ist, dass mit einer staatlichen Grundsicherung keine ausreichende Altersvorsorge gewährleistet werden kann.[5]
2.3 Die gesetzliche Rentenversicherung
Der erste Bereich im Rentensystem der BRD ist die GRV. Die Sicherung des Lebensunterhalts bei altersbedingter Inaktivität (Alterssicherung) gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines jeden sozialen Sicherungssystems.[6] Die GRV ist nach dem UV konzipiert. Mit 51,42 Mio.[7] Versicherungsmitgliedern (Stand 31.12.2002), einem Rentenbestand von 19,56 Mio.[8] (Stand 31.07.2003) und einem Volumen an Rentenausgaben in Höhe von 233,88 Mrd. €[9] im Jahr 2003 ist die gesetzliche Rentenversicherung der größte Sozialversicherungszweig in der Bundesrepublik. Gesetzliche Grundlagen zur Rentenversicherung sind im SGB VI niedergeschrieben.
2.3.1 Pflichtversicherte Personen
Der Kreis der Pflichtversicherten in der GRV ist festgelegt in den §§ 1 bis 3 SGB VI. Grundsätzlich sind alle Personen pflichtversichert, ausgenommen bestimmte Personengruppen nach §§ 5 und 6 SGB VI, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind. Geringfügig Beschäftigte, mit einem Arbeitsentgelt von weniger als 400,01 €, sind nicht pflichtversichert. Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800,00 € liegt, und somit in der Gleitzone, sind beschränkt versicherungspflichtig.
Uneingeschränkt versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt 800,00 € übersteigt. Es gibt keine monetäre Versicherungspflichtgrenze. Die Höhe des über 800,00 € hinausgehenden Arbeitsentgeltes spielt daher keine Rolle im Bezug auf die Versicherungspflicht.[10]
2.3.2 Beiträge
Der Beitragssatz in der GRV liegt, sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern, seit 01. Januar 2003 bei 19,5 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes, der Beitrag wird je zur Hälfte (also je 9,75 %) vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei Entgelten von Auszubildenden, deren durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt 325,00 € (Geringverdienergrenze) nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den vollen Beitrag zur GRV alleine. Wird die Grenze von 325,00 € überschritten, tragen Arbeitgeber und Auszubildender den Beitrag von dem der Geringverdienergrenze überschreitenden Teil des Arbeitsentgeltes je zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten wird ein pauschaler Beitrag vom Arbeitgeber in Höhe von 12 % des Arbeitsentgeltes an die GRV abgeführt, der Arbeitnehmer kann jedoch den Beitrag selber um 7,5 % aufstocken, um seine spätere Rente zu erhöhen. In der Gleitzone steigt der Arbeitnehmeranteil zur GRV linear an, bis bei einem Arbeitsentgelt von 800,00 € der volle Arbeitnehmerbeitrag zu leisten ist. Der Arbeitgeber zahlt innerhalb der Gleitzone den vollen Arbeitgeberanteil.[11]
2.3.3 Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung betragen im Jahr 2005 in den alten Bundesländern 62.400,00 € jährlich oder 5.200,00 € monatlich, in den neuen Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 52.800,00 € jährlich oder 4.400,00 € monatlich. Bis zu diesen Grenzbeträgen sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Die darüber hinausgehenden Teile des Arbeitentgeltes unterliegen nicht der Beitragspflicht, werden aber auch nicht bei der späteren Rentenleistung berücksichtigt.[12]
2.3.4 Organisation und Finanzierung
Träger der Rentenversicherung sind die Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft, die Bundesbahnversicherungsanstalt und die Seekasse. Die Finanzierung der GRV erfolgt im UV durch Beiträge der Versicherten und Zuschüsse des Bundes gemäß §§ 213 und 215 SGB VI. Im Jahr 2003 beliefen sich die Einnahmen der GRV auf 231,9 Mrd. €, davon entfielen 169,4 Mrd. € aus Beiträgen und 61,2 Mrd. € aus Zuschüssen des Bundes[13]. Die restlichen 1,3 Mrd. € sind sonstige Einnahmen, wie zum Beispiel aus Beiträgen der Träger von Lohnersatzleistungen (Bundesagentur für Arbeit, GKV)[14]. Die Ausgaben in der GRV im Jahre 2003 beliefen sich auf 233,88 Mrd. €.[15] Nach dem Prinzip des Umlageverfahrens werden die durch Beiträge und Bundeszuschuss erzielten Einnahmen eines Kalenderjahres sofort zur Deckung der Ausgaben des Kalenderjahres verwendet. Dies geschieht, wie im Jahre 2003 geschehen, unter Verwendung einer Liquiditätsreserve.[16]
2.3.5 Aufgaben und Leistungen
Die Aufgaben der GRV sind die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten und die Ersetzung ausgefallenen Arbeitseinkommens, bei Erwerbsminderung und altersbedingtem Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit, durch Zahlung von Renten, die Absicherung von Hinterbliebenen im Todesfall und die Entrichtung von Beiträgen zur GKV der Rentner.[17] Die Rentenleistungen und die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Rentenarten richten sich nach dem Lebensalter des Antragstellers und der einzelnen geltenden Wartezeiten in den verschiedenen Rentenarten gemäß §§ 33 bis 105 SGB VI.
2.3.6 Berechnung von Renten
Die Berechnung von Renten ergibt sich aus dem Produkt dreier Faktoren: Die persönlichen Entgeltpunkte (EP) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (ZF), der Rentenartenfaktor (RA) und der aktuelle Rentenwert (AR). Die Rentenformel zu Berechnung der monatlichen Rente lautet: Rente/mtl. = EP * ZF * RF * AR
Die persönlichen Entgeltpunkte setzen sich zusammen aus den Summen der vollwertigen Beitragszeiten, der beitragsfreien Zeiten und der beitragsgeminderten Zeiten. Die EP werden gebildet aus der Division des zur Beitragsentrichtung zugrundeliegendem Arbeitseinkommens, der Beitragsbemessungsgrundlage, durch das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten. Für dieses Jahr liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 29.569,00 €. Der Zugangsfaktor wird bei Renten wegen Alters einbezogen, um die im Vergleich zu einer normalen Altersrente unterschiedliche Rentenbezugsdauer in der Rentenhöhe bei vorzeitiger oder aufgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente zu berücksichtigen. Der Zugangsfaktor beträgt bei Renten, die keine Altersrenten sind, und bei Altersrenten, die von der Vollendung des 65. Lebensjahres an bezogen werden, 1,0. Wird die Inanspruchnahme vorgezogen, vermindert sich der Faktor um 0,003 pro Monat. Wird die Rente aufgeschoben, so erhöht er sich um 0,005 pro Monat. Bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten vermindert sich der Zugangsfaktor vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003, sinkt jedoch nicht unter 0,892 gemäß § 77 SBG VI.[18]
Den verschiedenen Rentenarten sind nach ihrer unterschiedlichen Sicherungsfunktion Rentenfaktoren gemäß § 67 SGB VI zugeordnet.[19]
Nach § 68 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr aufgrund des Durchschnittsentgeltes gezahlt worden ist. Der Rentenwert verändert sich jährlich zum 1. Juli, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssummen je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, des Beitragsatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils bezogen auf den Beitragsatz der RV ergibt sich folgende Formel:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[20]
Der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragsatzes in der allgemeinen RV und der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringern oder einen als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringern. Der aktuelle Rentenwert für 2005 beträgt 26,13 €.
2.4 Staatlich geförderte Altersvorsorge
Mit Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes vom 26. Januar 2001 wurde eine staatlich geförderte Alterssicherung (Riester Rente) nach dem Prinzip des KDV eingeführt. Grund für die Einführung der staatlich geförderten Altersvorsorge war das verabschiedete Altersvermögensergänzungsgesetz, welches die langfristige Stabilisierung des umlagefinanzierten Systems der GRV durch Absenkung des Rentenniveaus auf ca. 64 % zum Ziel hatte. Um die sich dadurch vergrößernde Versorgungslücke auszugleichen und somit den gewohnten Lebensstandard im Alter zu erhalten, wird ein Anreiz zum Abschluss einer privaten oder einer betrieblichen Altersvorsorge gegeben. Diese zusätzliche Altersvorsorge ist freiwillig. Durch die Senkung des Rentenniveaus, hilft der Staat beim Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Fördermittel. Die Fördermöglichkeiten bestehen sowohl bei der privaten als auch der betrieblichen Altersvorsorge. Förderberechtigt sind alle Pflichtmitglieder der GRV und Beamte.[21] Bei der Riester-Rente ist zu beachten, dass der erzielte Kapitalstock nicht vererbt und nicht in einer Summe ausgezahlt werden kann. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Renten, dafür aber ein Leben lang. Es handelt sich um eine Leibrente, stirbt der Versicherte frühzeitig, geht der Anspruch verloren.
[...]
[1] Vgl. VDR, Die deutsche GRV, 2004, S. 9 f.
[2] Vgl. Lampert 2004, S. 241.
[3] Vgl. Bericht Rürup Kommission, 2003, S.74.
[4] Vgl. Vahlens Kompendium, 8. Auflage, S. 519.
[5] Ebd., S. 519.
[6] Vgl. Vahlens Kompendium, 7. Auflage, S. 513.
[7] Vgl. Rentenversicherungsbericht 2004, S. 49.
[8] Ebd., S. 12.
[9] Ebd., S. 77.
[10] Vgl. Lampert 2004, S. 266 f.
[11] Vgl. VDR, Rechengrößen der GRV, 2005, S. 7.
[12] Vgl. VDR, Rechengrößen der GRV, 2005, S. 8.
[13] Vgl. Rentenversicherungsbericht 2004, S. 15.
[14] Vgl. Lampert, Althammer 2004, S. 280.
[15] Vgl. Rentenversicherungsbericht 2004, S. 77.
[16] Vgl. Lampert, Althammer 2004, S. 280.
[17] Ebd., S. 268 ff.
[18] Vgl. Lampert, Althammer 2004, S. 270 ff.
[19] Vgl. Anhang 1.
[20] Vgl. Anhang 2.
[21] Vgl. Lampert, Althammer, 2004, S. 290 f.
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