In der Untersuchung wird eine Synthese zwischen dem relativ neuen Themengebiet der digitalen Währungen und dem historisch gewachsenen Einkommensteuergesetz hergestellt. Zudem wird aufgezeigt, wo Kryptowährungen gar nicht oder nur schwer mit dem deutschen Steuerrecht vereinbar erscheinen. Zum Abschluss werden durch Bitcoin realisierbare Geschäftsvorfälle einkommensteuerlich eingeordnet und daraus resultierende Besteuerungsfolgen auf Basis der derzeitigen Rechtslage abgeleitet.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Ausgangssituation
1.2 Vorgehensweise und inhaltliche Abgrenzung
2. Hintergrund und Entstehung von Kryptowährungen
2.1 Historische Entwicklung
2.1.1 Vorgängerkonzepte
2.1.2 Entstehung und Motive des Bitcoin
2.2 Funktionsweise von Bitcoin und Block Chain
2.3 Vergleich mit Merkmalen konventioneller Währungssysteme
2.3.1 Funktionen des Geldes
2.3.2 Transaktionsmerkmale
3. Bitcoin im zivilrechtlichen Kontext
3.1 Mögliche Einordung unter dem Geldbegriff
3.1.1 Bargeld
3.1.2 Buchgeld
3.1.3 Elektronisches Geld
3.2 Bitcoin als Rechnungseinheit
3.3 Zivilrechtliche Qualifikation – Legaldefinition
3.4 Zwischenfazit
4. Einordnung des Bitcoin im steuerrechtlichen Kontext
4.1 Bitcoin als Wirtschaftsgut
4.2 Steuerliche Bilanzierbarkeit von Bitcoin im Betriebsvermögen
4.3 Tatbestandsmerkmale für Gewinneinkünfte
4.3.1 Gewinnerzielungsabsicht
4.3.2 Selbständigkeit
4.3.3 Nachhaltigkeit
4.3.4 Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
4.4 Geschäftsvorfälle zum Bitcoin-Erwerb und resultierende Einkunftsarten
4.4.1 Bitcoin-Mining
4.4.2 Erwerb und Verkauf von Bitcoin
4.4.3 Bitcoin als Gegenleistung für erbrachte Waren oder Dienstleistungen
4.5 Zwischenfazit
5. Einkommensteuerliche Konsequenzen
5.1 Relevante Einkunftsarten - Gewinneinkünfte
5.1.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
5.1.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
5.2 Relevante Einkunftsarten - Überschusseinkünfte
5.2.1 Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
5.2.2 Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
5.2.3 Weitere Einkunftsarten
5.2.3.1 Exkurs: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
5.2.3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
5.2.3.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Gesetzes- und Richtlinienverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
1.1 Ausgangssituation
Zu Beginn des Jahres 2018 erreichten Kryptowährungen erstmals eine Markt-kapitalisierung von über 500 Mrd. USD.1 Gemessen an dieser Finanzmarkt-Kennzahl vereinten Kryptowährungen zu diesem Zeitpunkt annähernd so viel Kapital, wie der multinationale Facebook-Konzern (Stand 27.12.2017: 516 Mrd. USD).2 Gut ein Drittel dieses Marktes, der inzwischen aus über 2.000 unterschiedlichen Kryptowährungen besteht, entfiel zu diesem Zeitpunkt auf den sogenannten Bitcoin.3 Der Wert dieser digitalen Währung ist seit dem Entstehen im Jahr 2008 von ursprünglich weniger als einem USD pro Einheit auf zwischenzeitlich mehr als 20.000 USD pro Bitcoin gestiegen. Der enorme Kursanstieg sowie die hohe Volatilität seines Wertes haben den Bitcoin zu einem attraktiven Investitions- und Spekulationsobjekt für Privatanleger heranwachsen lassen. Dabei sind die Absichten des Bitcoin-Erfinders andere gewesen. Bitcoin verfolgt die Vision der Revolutionierung des Finanzsystems. Neben der Funktion als digitales Zahlungsmittel soll Bitcoin vertrauenswürdige Transaktionen zwischen Endanwendern ohne die Notwendigkeit eines überwachenden Finanzinstituts global ermöglichen.
Bitcoin ist nur eine von vielen Kryptowährungen. Allerdings gilt sie als erste erfolgreich umgesetzte und weit verbreite virtuelle Währung überhaupt. Sie wird im Rahmen der vorliegenden Untersuchung stellvertretend für jene virtuellen Währungen betrachtet, die auf dem sog. Proof-of-Work-Konzept, einer dezentralen Geldschöpfung „aus dem Nichts“, beruhen.
In der Vergangenheit ist der Einkünfteerzielung in Verbindung mit Kryptowährungen von Seiten des Gesetzgebers wenig Beachtung geschenkt worden. Möglichkeiten in digitale Währungen zu investieren haben in den letzten Jahren massiv zugenommen. Mittlerweile bieten zahlreiche Handelsplattformen die Möglichkeit digitale Währungen in reales Geld zu tauschen und umgekehrt. Aufgrund dieser Entwicklung sind Kryptowährungen einem breiten Publikum zugänglich geworden. Spekulationsgeschäfte mit diesen Währungen haben einkommensteuerlich relevante Dimension erreicht. Die Frankfurt School of Finance and Management beziffert die zusätzlichen Steuerreinnahmen des Jahres 2017 aufgrund von Bitcoin und anderen Kryptowährungen in Deutschland auf 726 Mio. Euro. Allein diese Summe stellt 1 % des Gesamtsteueraufkommens des Jahres 2016 der BRD dar.4 Die tatsächlich entstandenen steuerbaren Einkünfte durch Bitcoin und andere virtuelle Währungen könnten aufgrund ihrer Verwendung zur Finanzierung illegaler Geschäfte vermutlich noch höher ausfallen.
Der allgemeine Forschungsstand zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Bitcoin ist analog seiner kurzen Historie noch relativ gering. Zwar steigt in den letzten Jahren die Zahl wissenschaftlicher Artikel und Kommentare zu diesem Themenkomplex. Es mangelt jedoch weiterhin an einer konstitutiven Rechtsprechung durch den BFH, welcher wichtige Detailfragen klären könnte.
Ziel der vorliegenden Untersuchung soll es sein, eine Synthese zwischen dem relativ neuen Themengebiet der digitalen Währungen und dem historisch gewachsenen Einkommensteuergesetz herzustellen. Zudem soll aufgezeigt werden, wo Kryptowährungen gar nicht oder nur schwer mit dem deutschen Steuerrecht vereinbar erscheinen. Zum Abschluss sollen durch Bitcoin realisierbare Geschäftsvorfälle einkommensteuerlich eingeordnet und die daraus resultierenden Besteuerungsfolgen auf Basis der derzeitigen Rechtslage abgeleitet werden.
1.2 Vorgehensweise und inhaltliche Abgrenzung
Zu Beginn der Studie erfolgt eine Betrachtung der Bitcoin-Historie und seiner Vorgängermodelle. Dabei werden die Kerneigenschaften des Bitcoin sowie die Motive seines Erfinders zur Schaffung der Kryptowährung erläutert. Die Untersuchung der technischen Funktionsweise des Bitcoin beschäftigt sich mit der Klärung zum Verständnis notwendiger Begriffsdefinitionen. Basierend darauf wird die Funktionsweise des Bitcoin-Netzwerks und der zugrunde liegenden Blockchain-Technologie dargestellt.
Anschließend erfolgt die Überleitung zur zivilrechtlichen Einordnung des Bitcoin. Zunächst wird die virtuelle Währung anhand ihrer Eigenschaften mit dem klassischen Geldbegriff verglichen. Zudem erfolgt die regulatorische und aufsichtsrechtliche Einschätzung durch die Definition der BaFin. Letztlich gilt es im Verlaufe des Abschnitts zu klären, unter welcher Legaldefinition Bitcoin im Zivilrecht zu erfassen sind und welche Geschäftsvorfälle in Verbindung mit Bitcoin vorliegen können.
Basierend aus den Erkenntnissen des voran gegangenen Abschnitts werden nachfolgend die Grundlagen für den Transfer zum Steuerrecht geschaffen. Zentraler Punkt ist die Prüfung der Übereinstimmung von Bitcoin mit dem steuerlich relevanten Begriff des Wirtschaftsguts. Folgend werden weitere Tatbestandsvoraussetzungen des EStG beleuchtet, anhand derer die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften auf Kryptowährungen zu beurteilen sind. Zum Abschluss des Abschnitts werden allgemeine Geschäftsvorfälle formuliert, die in Verbindung mit Bitcoin zu steuerbaren Einkünften führen können.
Die steuerliche Bewertung dieser Geschäftsvorfälle geschieht im letzten Abschnitt der Untersuchung. Im Zuge der Einkünftequalifizierung wird erörtert, unter welche der sieben Einkunftsarten des EStG die skizzierten Tätigkeiten zu subsumieren sind. Bei der Betrachtung der Besteuerungsfolgen wird die Frage geklärt, wie Bitcoin als Einnahmen bzw. Gewinn steuerlich in Euro zu quantifizieren wären und welche Verbrauchsfolgeverfahren Anwendung finden könnten.
Im Verlauf der Untersuchung soll auf BFH-Urteile zu ähnlichen Sachverhalten, Einschätzungen des BMF sowie Finanzbehörden einzelner Länder, die sich hinsichtlich ihrer steuerlichen Einschätzung von Bitcoin-Sachverhalten schon geäußert haben, referenziert werden. Restriktiv gilt festzuhalten, dass sich die vorliegende Ausarbeitung ausschließlich auf das deutsche Einkommensteuergesetz konzentriert. Umsatzsteuerliche Aspekte werden nicht betrachtet. Zudem erfolgt die Beurteilung der steuerrechtlichen Vorgänge unter der Prämisse, dass der Ort der Besteuerung sämtlicher Geschäftsvorfälle im Inland zu sehen ist. Zur sprachlichen Vereinfachung wird bei der Verwendung des Begriffs „Bitcoin“ stets das Singular verwendet.
2. Hintergrund und Entstehung von Kryptowährungen
Im folgenden Abschnitt erfolgt zunächst eine historische Herleitung zur Entstehung des Bitcoin. Zur besseren Einordnung werden beginnend Vorgängermodelle des Bitcoin vorgestellt, die auf ähnlichen Ansätzen basieren.
Anschließend wird die Funktionsweise des Bitcoin im Detail erörtert, um als Vorbereitung auf die folgenden Abschnitte ein genaueres technisches Verständnis zur zivil- und steuerrechtlichen Einordnung dieser Kryptowährung zu schaffen.
2.1 Historische Entwicklung
2.1.1 Vorgängerkonzepte
Das Konzept einer dezentralen und digitalen Währung, welche nicht durch Organe wie Banken oder Regierungen gesteuert wird, findet seine Ursprünge bereits in den 1970er-Jahren. Bereits zu dieser Zeit wurde über verschlüsselte digitale Währungen nachgedacht.5 Im Laufe der Jahre haben sich hieraus unterschiedliche Ideologien und Systeme entwickelt, die zum Teil in die Realität umgesetzt wurden. Nachfolgend werden einige der prägnantesten Versuche skizziert:
DigiCash
Bereits im Jahre 1989 gründete der Wissenschaftler David Chaum das Unternehmen DigiCash, welches das elektronische Zahlungssystem „eCash“ anbot. Neuartig in diesem System war die Verwendung kryptografischer Protokolle zur Anonymisierung der Nutzer. Das elektronische Bezahlsystem verschlüsselte die Zahlungsinformationen, bevor die Überweisung an den Empfänger getätigt wurde.6 Damit war es weder der Bank selbst noch Behörden oder sonstigen Dritten möglich, die Zahlung zu verfolgen. Einige Bankhäuser, darunter die Deutsche Bank, boten das eCash sogar an, stellten es bis zum Jahre 2001 aufgrund der geringen Nutzerzahlen jedoch ein.
b-money
Einen Ansatz zur Erschaffung einer neuen, digitalen Währung, bot der unter dem Pseudonym „Wei Dai“ bekannte Autor des „b-money“. Wei Dai skizziert in seiner These den Gedanken der Entlohnung für das Lösen eines bisher ungelösten Rechenproblems. Die Höhe der Entlohnung wird anhand der erbrachten Rechenintensivität fixiert. Diese Systematik kann als der Grundgedanke des „Minings“ von Kryptowährungen angesehen werden. Eine letztendliche Realisierung des b-money fand nicht statt. Dennoch gilt der Ansatz als Vorgänger des Bitcoin, da beide Projekte auf denselben technischen Prinzipien beruhen. So findet der Ansatz des b-money auch Erwähnung im Bitcoin-Manifest dessen Erfinders, Satoshi Nakamoto.7
e-gold
Ein in der Praxis erfolgreicherer Versuch gelang Dr. Douglas Jackson mit „e-Gold“. E-Gold agierte mit stetig wachsendem Erfolg zwischen den Jahren 1996 und 2007. Die Plattform basierte auf der Idee, sämtliche virtuellen Guthaben durch reale Edelmetallbestände zu decken. Kunden, welche ein Konto eröffneten und Guthaben erwarben, kauften somit einen entsprechenden Anteil an Gold, Silber oder Platin. Auf dem Höhepunkt agierten ca. 3,5 Millionen Nutzer in über 165 Ländern über die Plattform.8 Der Handel der digitalen Währung erfolgte über sog. Market Maker, die das e-gold im Auftrag ihrer Anleger kauften, verkauften und letztlich gegen reale Währungen tauschten. Aufgrund der Anonymität von internationalen Transaktionen über die Webseite, war e-gold schnell bei Kriminellen sehr verbreitet. Obgleich nach Aussagen Jacksons anzunehmen ist, dass die Plattform mit gutgläubigen Motiven gegründet wurde, so nutzten Kriminelle sie zur Geldwäsche oder um auf dem Schwarzmarkt illegale Gegenstände zu erwerben.
Folglich wurden die amerikanischen Finanzaufsichtsbehörden auf die Plattform aufmerksam. Laut dem „Financial Crimes Enforcement Network“ (FinCen) muss jedes geld-transferierende Unternehmen unter US-Recht eine Geld-Transfer-Lizenz beantragen, selbst wenn es nicht klassische Währungen per se handelt. An diese Lizenz sind gewisse Anforderungen an die Bekanntgabe von Nutzerinformationen bei Account-Eröffnung gebunden.9 Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass sich die heute international erfolgreiche Paypal-Plattform zu Beginn ebenfalls nicht beim FinCen registrierte, um unabhängig von staatlichen Organen agieren zu können.10
Die Plattform e-Gold wurde im Jahr 2007 durch die amerikanische Justiz gesperrt und sämtliche Nutzerkonten eingefroren. Inzwischen besteht für Inhaber dieser Konten die Möglichkeit, einen Antrag auf Freigabe der Konten einzureichen, sofern sie die legale Herkunft ihrer Guthaben belegen können.11
2.1.2 Entstehung und Motive des Bitcoin
Die im vorangegangen Abschnitt exemplarisch vorgestellten Projekte verliefen letztlich erfolglos, lieferten jedoch Anregungen für die Entwicklung des Bitcoin. Erstmals namentlich erwähnt wurde Bitcoin von seinem Entwickler, Satoshi Nakamoto, im Jahre 2008. Dessen wahre Identität ist bis heute nicht geklärt. Es ist fraglich, ob es sich bei diesem Namen um eine reale Person, ein Pseudonym oder eine ganze Gruppe von Entwicklern handelt. In seiner Urschrift, „Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System“, schildert Nakamoto aus seiner Sicht die Grundproblematik moderner Währungen und skizziert zugleich seine Lösung.
Demnach sieht er die Hauptschwäche konventioneller elektronischer Zahlungsverkehre in dem Ausmaß an notwendigem Vertrauen in Finanzinstitute. Es bedürfe stets einer solchen dritten Instanz, die Transaktionen verarbeite. Dadurch seien vollständig unumkehrbare Transaktionen de facto unmöglich. Schließlich müsse eine solche dritte Partei im Streitfall zwischen Verkaufendem und Erwerbendem vermitteln. Somit sei es auch ausgeschlossen irreversible Zahlungen für irreversible Dienstleistungen zu tätigen. Dies wiederum erhöhe zusätzlich das Ausmaß an Vertrauen, dass notwendig sei, um Handel zu betreiben. Folglich fragten Händler im Internethandel beispielsweise Informationen von ihren Kunden ab, um ein Mindestmaß an Vertrauen zu schaffen, die zur reinen Abwicklung einer Finanztransaktion nicht notwendig seien.12
Durch die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer vertrauenswürdigen dritten Partei, welche die Transaktion durchführt und zwischen den Parteien vermittelt, erhöhen sich die Transaktionskosten. Dadurch werden Micro-Payments unwirtschaftlich und können über klassische elektronische Zahlungen nicht abgewickelt werden.13
Darüber hinaus kritisiert Nakamoto die zentralen Finanzinstitutionen. Der Zentral-bank müsse vertraut werden, dass sie das Fiat-Geld nicht abwerte. Zusätzlich müsse man Banken vertrauen, dass sie Geld sicher aufbewahrten und transferierten. Hierzu müsse man den Banken die Privatsphäre anvertrauen und darauf hoffen, dass diese Informationen vor Kriminellen geschützt würden. Zudem kritisiert er, dass Kredite seitens der Banken mit einem geringen Anteil an tatsächlicher Deckung vergeben werden könnten.14 Folglich kann die Intention zur Entwicklung des Bitcoin in drei Hauptmerkmalen zusammengefasst werden:
- Mangelndes Vertrauen in Dritte als Transaktionsaufsicht
- Fehlende Unumkehrbarkeit von (elektronischen) Finanztransaktionen
- Möglichkeit von Micro-Payments
Die Lösung der genannten Probleme sieht Nakamoto in einem elektronischen Zahlsystem, das auf einem kryptografischem Beweis anstelle des Vertrauens basierte. Dies ermögliche zwei Parteien Zahlungen untereinander durchzuführen, ohne dass es einer dritten, überwachenden Instanz bedürfe. Auf Kryptografie beruhende Transaktionssysteme, bei denen es rechnerisch unmöglich sei, sie rückgängig zu machen, würden Verkäufer vor Betrug schützen. Automatisierte Treuhandmechanismen auf der anderen Seite würden die Käufer der Transaktion schützen.
2.2 Funktionsweise von Bitcoin und Block Chain
Zunächst werden ein paar grundlegende Definitionen geschaffen, anhand derer die Funktionsweise des Bitcoin erläutert wird. Ziel soll es hierbei nicht sein, eine umfassende detaillierte Beschreibung des Bitcoin-Netzwerks darzulegen, sondern ein grundlegendes Verständnis über die technische Funktionsweise zur späteren Einordnung in den zivil- und steuerrechtlichen Kontext zu schaffen.
Peer-to-Peer Netzwerk (P2P-Netzwerk)
Beim Bitcoin-Netzwerk handelt es sich um ein dezentrales Netzwerk. Dies bedeutet, dass keine zentrale Instanz, beispielsweise eine emittierende Organisation, ein Unternehmen oder eine Finanzinstitution, als Autorität fungiert.
Das Pendant hierzu ist das zentrale Netzwerk. Bezogen auf das Internet stellen zentrale Netzwerke die Mehrheit dar. Die meisten Internetdienste, wie bspw. Facebook, Google oder Twitter werden von ihrem Betreiber über einen Server zentral gesteuert. Die Dienstnehmer werden in einem solchen zentralen System als Clients bezeichnet.
Beim dezentralen P2P-Netzwerk hingegen wird die gewünschte Funktionalität der Plattform weitestgehend gemeinsam durch alle Teilnehmer (Peers) erbracht. Der Begriff „Peer-to-Peer“ verdeutlicht somit, dass die Transaktionen in diesem Netzwerk direkt zwischen den einzelnen Clients untereinander ausgeführt werden. Die notwendige Infrastruktur entsteht durch das Zusammenwirken aller Teilnehmer. Verglichen zum zentralen Netzwerk bietet das Peer-to-Peer-Netzwerk den Vorteil einer hohen Verfügbarkeit und Robustheit, da dessen Existenz nicht von einer zentralen Komponente abhängig ist. Zudem bietet diese Art des Netzwerks allen Teilnehmern eine gleichberechtigte Teilnahme.15
Bitcoin-Blockchain
Die Blockchain, also die Kette einzelner Blocks, stellt den Kern der Bitcoin-Technologie dar. Sie ist eine öffentlich einsehbare Datenbank und besteht aus einzelnen Datenblöcken. Jeder einzelne dieser Datenblöcke, der Blocks, enthält verschlüsselte Daten zu allen jemals durchgeführten Bitcoin-Transaktionen.
Die einzelnen Blocks werden von den sog. Minern durch Lösen einer kryptologisch-mathematischen Rechnung erstellt. Im Falle der Bitcoin-Blockchain wird den Minern die Lösung des Problems bereits vorgegeben, der Rechenweg jedoch nicht. Somit besteht die Hauptaufgabe der Miner darin, so lange unterschiedliche mögliche Rechenwege durchzuprobieren, bis sie auf das korrekte Ergebnis stoßen. Hierbei konkurrieren sie untereinander. Dies bedeutet, dass gleichzeitig mehrere Miner an der Berechnung eines neuen Blocks, des nächsten Blocks in der Blockchain, arbeiten. Es entsteht somit ein Wettbewerb der Miner untereinander. Je mehr Rechenleistung ein Teilnehmer für dieses „Wettrennen“ zur Verfügung stellt, desto wahrscheinlich schneller errechnet dieser auch die Lösung. Im Jahr 2014 entstand auf diese Weise ca. alle zehn Minuten ein neuer Block in der Blockchain.16
Im Verlauf der Zeit steigt die Schwierigkeit der zu lösenden Aufgaben zur Generierung eines neuen Blocks. Dies erfordert gleichzeitig eine stetig steigende Rechenleistung und damit die Ansprüche an die einzusetzende Hardware. War es zu Beginn des Bitcoin-Netzwerks noch möglich, Bitcoin mit einem gewöhnlichen Notebook zu generieren, so bieten mittlerweile Firmen Rechenleistung für dessen Berechnung an.17
Wie oben beschrieben, konkurrieren die Bitcoin-Miner untereinander, wessen Block letztlich in die Blockchain übernommen wird. Als Belohnung für die Zurverfügungstellung erhält der Miner, dessen Block letztlich übernommen wurde, neu generierte Bitcoin. Neben dem Bitcoin-Miner, dessen Block in die Blockchain aufgenommen wurde, erhalten zudem die Bestätigenden, also Miner, welche die Richtigkeit des neu hinzugefügten Blocks prüfen und bestätigen, als Belohnung eine Transaktionsgebühr in Form von Bitcoin. Diese Unterscheidung, wer im Bitcoin-Mining-Prozess für welche Tätigkeit Bitcoin erhält, wird in der späteren steuerlichen Betrachtung des Bitcoin Minings relevant.
Distributed Ledger
Das Bitcoin-Netzwerk basiert auf der sog. Distributed-Ledger-Technologie. Der Begriff „Distributed Ledger“ meint ein „verteiltes Kontenbuch“. Dies bedeutet, dass es sich um ein dezentral geführtes, öffentliches Kontenbuch handelt. Diese Kontenbücher werden auf den Rechnern der Netzwerk-Teilnehmer geführt.18 Die Bitcoin-Miner können daher auch als „digitale Buchhalter“ des Netzwerks betrachtet werden. Die dem Bitcoin zugrunde liegende Distributed-Ledger-Technologie ist die bereits beschriebene Blockchain.
Kryptowährungen
Kryptowährungen sind digitalisierte Wertmarken und stellen selbst nur ein Anwendungsbeispiel zur Nutzung der Blockchain dar. In diesem Falle wird sie zur Generierung eines Zahlungsmittels, dem Bitcoin, genutzt. Darüber hinaus wird die Blockchain-Technologie unter anderem zur Erfassung und Abwicklung dezentraler Transaktionen genutzt. Dies können Verträge über Vermögensgegenstände jeglicher Art sein, bspw. Aktien, Kredite, Smart Contracts19 usw.
Hashcode, Schlüssel und weitere Block-Bestandteile
Der Hash ist das Ergebnis eines Verschlüsselungsvorgangs. Ein Hash-Algorithmus wandelt eine nicht zufällige Zahlenreihenfolge in eine weitgehend zufällige Zahlenreihenfolge.20 Ein wesentlicher Charakter eines Hashwertes ist sein Einwegcharakter. So lässt sich aus einer bestimmten Zeichenfolge immer der gleiche Hashwert berechnen, umgekehrt aus einem bestehenden Hashwert jedoch nicht der Ausgangswert zurückrechnen bzw. ermitteln.21 Jeder neue Hashcode in der Blockchain muss so geordnet sein, dass er zum Hashcode des Vorgängerblocks, bzw. der Vorgängertransaktion, passt.
Zusätzlich verwendet das Bitcoin-System einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Der öffentliche Schlüssel ist in der Blockchain für alle Netzwerkteilnehmer einsehbar und stellt bei Transaktionen die Empfänger-Adresse, eine Art Bankkonto, dar.22 Der private Schlüssel ist eine digitale Unterschrift des Absenders. Mit ihm kann dessen Eigentümer Transaktionen initiieren.
Jeder Transaktions-Eigentümer kann diese übertragen, indem er den Hash der vorangegangenen Transaktion sowie den öffentlichen Schlüssel des nächsten Eigentümers mit Hilfe seines privaten Schlüssels digital signiert. Der Empfänger der Transaktion muss diese weder bestätigen noch seinen privaten Schlüssel verwenden, um sie abzuschließen. Dies geschieht durch das Netzwerk im Hintergrund automatisiert.
Neben dem Hashcode sowie den Signaturen der Eigentümer enthalten die Blocks eine Zählinformation, die festhält, wie viele Versuche zur Generierung des Hashcodes benötigt wurden sowie einen Zeitstempel, um den Block nach dessen Abschluss zweifelsfrei an die richtige Stelle in der Blockchain einordnen zu können.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Funktionsweise der Bitcoin-Blockchain23
Abbildung 1 veranschaulicht schematisch die Funktionsweise der Blockchain sowie die Verifizierung bzw. Signierung durch die einzelnen Teilnehmer.
Wallet
Ein Wallet stellt in Bezug auf Kryptowährungen eine Art elektronische Geldbörse dar. Ein solches Wallet ist Voraussetzung zur Teilnahme an der Bitcoin Blockchain. In diesem Bitcoin-Client werden die Adressen sowie privaten Schlüssel des Bitcoin-Anwenders (vgl. Abb. 1) gespeichert. Der Wert der unter dem User gesammelten Adressen steht diesem als Bitcoin-Guthaben zur Verfügung. Mit der Eröffnung eines Bitcoin-Wallets wird der Nutzer offizieller Teilnehmer am Bitcoin-Netzwerk. Die Verwendung der privaten Schlüssel obliegt ausschließlich dem Wallet-Nutzer. Mit Hilfe dieser Schlüssel können Bitcoin-Transaktionen gegenüber einem Empfänger getätigt werden.
2.3 Vergleich mit Merkmalen konventioneller Währungssysteme
Obwohl Bitcoin ihrer Natur nach rein virtuell bestehen, weisen sie Gemeinsamkeiten mit bestehenden Währungssystemen auf und erfüllen zum Teil die gleichen grundlegenden Funktionen des realen Geldes. Auf die signifikantesten Gemeinsamkeiten und Unterschiede hinsichtlich ihrer Eigenschaften soll im Folgenden eingegangen werden. Die klassischen Währungen werden zur inhaltlichen Eingrenzung anhand des Fiat-Geldes definiert.
Der Begriff Fiat-Geld, aus dem lateinischen fiat („es werde“) abgeleitet, bezeichnet Geld ohne eigenen inneren Wert. Es entsteht durch staatliche Zentralbanken und basiert - im Gegensatz zu davor verwendeten Geldmitteln - nicht über eine Deckung durch Gold oder andere werthaltige Güter. Fiat-Geld beruht auf dem Vertrauen der Bürger in die Kreditwürdigkeit ihrer Regierung, welche sich wiederum über Steuerzahlungen ihrer Bürger finanziert.24 Aufgrund der theoretisch unbegrenzten Möglichkeit der Geldschöpfung unterliegt Fiat-Geld einer natürlichen Inflation. Dieser Geldmengenausweitung konträr funktioniert das Bitcoin-System. Ähnlich der Gold- und Edelmetallbestände, welche als Sicherungsbestände früher die Grundlage jeder Währung bildeten, sind Bitcoin limitiert. Aufgrund der in der Bitcoin-Software festgeschriebenen Menge von 21 Mio. Stück ist ihre Entwicklung deflationär. Mit jedem geschürften Bitcoin sinkt die verbleibende generierbare Restmenge, was jeden einzelnen existierenden Bitcoin im Wert steigen lässt. Bis zum Jahr 2140 sollen alle 21 Millionen Bitcoin im Umlauf sein.25
Der bedeutendste Unterschied zu konventionellen Währungen ist seine nicht-staatliche bzw. private Schöpfung. Demnach soll keine monopolistische Organisation die Herrschaft über die Geldschöpfung innehaben. Durch die Unabhängigkeit der Geldschöpfung kann das Zahlungsmittel nicht beliebig vermehrt und folglich nicht für politische Zwecke zweckentfremdet26 werden. Nachfolgend werden Bitcoin, stellvertretend für Kryptowährungen, anhand der Grundfunktionen des Geldes auf ihre Tauglichkeit zum Ersatz klassischer Währungen untersucht. Anschließend erfolgt eine Gegenüberstellung relevanter Merkmale von Bitcoin-Transaktionen gegenüber heute verfügbarer Geld-Transaktionen.
2.3.1 Funktionen des Geldes
Geld im Allgemeinen werden drei Funktionen zugeschrieben27:
Tausch- und Zahlungsmittel
Geld wird als Mittel zum Austausch von Waren und Dienstleistungen verwendet. Gleichzeitig wird es als Zahlungsmittel, zur Vergabe von Krediten oder zur Begleichung von Schulden verwendet werden. Hierfür muss es von allen Teilnehmern am Warenverkehr akzeptiert werden. Neben der allgemeinen Akzeptanz muss es fungibel, d.h. durch andere Stücke der gleichen Gattung in der gleichen Menge ersetzbar, sein.28 Zudem besitzt es den Liquiditätsgrad 1, was bedeutet, dass es zum Nominalwert ohne Abzug im Tausch- und Zahlungsverkehr angenommen wird.29
Bitcoin besitzen diese Fungibilität. Jeder einzelne Bitcoin weist den selben Wert auf. Ein Bitcoin kann gegen einen anderen getauscht werden, ohne dass sich für den Besitzer der Wert des im Besitz befindlichen Bitcoin ändern würde. Zudem sind sie nicht abnutzbar und werden zum Nominalwert gegen Waren oder klassische Währungen getauscht. Jedoch mangelt es Bitcoin, stellvertretend für alle derzeit erhältlichen Kryptowährungen, an einer allgemeinen Akzeptanz. Bisher nehmen Vertragspartner jeglicher Art Bitcoin – wenn dann – auf freiwilliger Basis an. Eine staatliche Annahmepflicht besteht hingegen nicht.
Recheneinheit
Geld drückt Werte von Gütern anhand eines Preises aus und setzt ihre Warenwerte in Relation zueinander. Hierdurch lassen sich diese Güter indirekt miteinander vergleichen und tauschen. Damit Geld als Wertmaßstab einsetzbar ist, muss die Währung in ausreichend kleine Einheiten unterteilbar sein.
Bitcoin sind um ein Vielfaches mehrfach teilbar, als es jede konventionelle Währung ist. Trotz seiner begrenzten Gesamtmenge von 21 Mio. Stück existieren aufgrund der Teilbarkeit von 1/100.000.000 in Summe 2.100.000.000.000.000 Einheiten.30 Die kleinste Einheit, 0,00000001 Bitcoin, wird in Anlehnung an ihren Erfinder Satoshi genannt.
Aufbewahrungsfunktion
Die Aufbewahrungsfunktion des Geldes bezeichnet ihre Eigenschaft als Wertspeicher. Geld ermöglicht es mittels Aufbewahrung Kaufkraft zu speichern.31 Dadurch müssen Güter nicht unmittelbar miteinander getauscht werden, sondern können zu beliebigen Zeitpunkten gewechselt werden. Um diese Funktion zu erfüllen, muss die verwendete Währung eine gewisse Wertstabilität aufweisen. Aus diesem Grund wurden lange Zeit Edelmetalle als Basis jeder Währung verwendet, da sie neben dem nominellen Wert eine physische Werthaftigkeit besitzen.
Eine der Hauptaufgaben der Zentralbanken klassischer Währungen besteht darin, durch Erhöhung oder Verknappung der im Umlauf befindlichen Geldmenge eine gewisse Wertstabilität zu gewährleisten.32
Bitcoin ist die Aufbewahrungsfunktion aufgrund der hohen Volatilität seines Wechselkurses abzusprechen. Die hohe Schwankungsbreite seines Wechselkurses hat ihn in den letzten Jahren zu einem beliebten Spekulationsobjekt – insb. für Privatanleger – werden lassen. Eines der Kernelemente des Bitcoin-Netzwerkes liegt im Fehlen der überwachenden Instanz, welche zwar Kontrolle ausübten, gleichzeitig jedoch die Wertentwicklung stabilisieren könnte.
2.3.2 Transaktionsmerkmale
Die Praktikabilität von Bitcoin im Zahlungsverkehr wird anhand folgender Transaktionsmerkmale mit konventionellen Währungen verglichen:33
Transaktionskosten und -geschwindigkeit
Wesentliche Kriterien für die Funktionalität einer Währung in Zeiten des elektronischen und globalen Zahlungsverkehrs sind anfallende Transaktionskosten sowie die Transaktionsgeschwindigkeit.
Die Transaktionskosten konventioneller Währungen variieren je nach Art der Überweisung und Regionalität. Aus der Perspektive des Anwenders sind Karten- und Transaktionsgebühren der Anbieter von Bedeutung. Zunehmende Relevanz erreichen sog. Micro-Payments.34 Derartige Kleinstbetragszahlungen auf elektronischem Wege sind in US-Dollar oder Euro derzeit nicht möglich oder rufen unverhältnismäßig hohe Transaktionskosten hervor. Selbst etablierte Zahlungs-dienstleister wie Paypal verlangen eine Gebühr in Höhe von 1,9 Prozent des Umsatzes zuzüglich 0,35 Cent pro Transaktion.35 Bitcoin bietet aufgrund seiner hohen Unterteilbarkeit in sehr kleine Einheiten eine Attraktivität für Kleinstbetragszahlungen.
Hinsichtlich der Transaktionsgeschwindigkeit ergibt sich ein differenziertes Bild. Üblicherweise benötigen Finanztransaktionen zwischen zwei unterschiedlichen Instituten einen Werktag aufgrund eines fixierten Überweisungsdurchlaufs des sendenden Dienstleisters. Darüber hinaus gibt es außerplanmäßige Blitzüberweisungen, welche einen erhöhten Aufwand darstellen, hinsichtlich der Transaktionsgeschwindigkeiten hingegen von Vorteil sind. Nach dem gleichen Prinzip agieren internationale Zahlungsdienstleister – hier sei erneut Paypal genannt –, welche dem empfangenen Institut eine getätigte Transaktion unverzüglich mitteilen. Bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Transfers übernimmt der Anbieter das temporäre Ausfall- und Wechselkursrisiko. Bitcoin-Transaktionen bieten zum derzeitigen Stand einen zeitlichen Vorteil gegenüber dem gewöhnlichen elektronischen Zahlungsverkehr. Eine Bitcoin-Transaktion ist dann durchgeführt, sobald sie in einem Block in der Blockchain durch die Netzwerkteilnehmer bestätigt ist. Das Bestätigen einer Transaktion dauert derzeit zwischen sechs Minuten und einer Stunde.36 Diese Bearbeitungszeiten stellen derzeit, zumindest im Zahlungsverkehr ohne einen Dienstleister wie Paypal, einen zeitlichen Vorteil dar. Fraglich ist jedoch, wie sich die Bestätigungszeiten für eine neue Transaktion in der Blockchain künftig entwickeln werden, da das Bestätigen immer größere Rechenleistung verlangt und zunehmend zeitintensiver werden wird.
Endgültigkeit der Transaktion
Einen signifikanten Unterschied zu konventionellen Finanztransaktionen stellt die Irreversibilität der getätigten Transaktion dar. Ähnlich eines Bargeldtransfers würde es einer neuen Transaktion bedürfen, um den transferierten Bitcoin zurückzuerstatten. Bei Finanzinstituten in Auftrag gegebene Überweisungen können rückabgewickelt werden, eingereichte Papierschecks können ungedeckt sein und selbst Kreditkartentransaktionen können innerhalb eines definierten Rahmens angefochten werden. Bitcoin-Transfers können nicht storniert oder widerrufen werden.
Anonymität und Transparenz der Transaktion
Die Anonymität und Transparenz von Transaktionen im Bitcoin-System ist ein weiterer Unterschied zum traditionellen Finanztransaktionssystem. Anonymität bezieht sich auf die Teilnehmer der Transaktion. Die Transparenz bezeichnet die Sichtbarkeit der Transaktion als solche für Unbeteiligte.
Im Bitcoin-Netzwerk kann jeder Netzwerkteilnehmer am Mining-Prozess partizipieren, ohne sich hierfür zu legitimieren oder seine Identität preiszugeben. Das einzige Identitätsmerkmal im Rahmen des Netzwerks ist die Bitcoin-Adresse und ein frei wählbarer Username. Sixt spricht hierbei treffend von einer „Pseydoidentität“.37 Grundsätzlich kann sich ein Nutzer für jede Transaktion eine andere Bitcoin-Adresse erstellen, was die Nachvollziehbarkeit der dahinter stehenden Person weiter erschwert. Bereits im Jahre 2011 gelang es jedoch Wissenschaftlern mittels Netzwerkanalysetechniken eine Verbindung zwischen den im Netzwerk öffentlich einsehbaren Transaktionen und den dahinter stehenden realen Identitäten herzustellen.38 Dies gestaltet sich in der Praxis nicht einfach, ist dennoch möglich und wird von Strafverfolgungsbehörden bereits genutzt.39 Eine weitere kritische Stelle ergibt sich sobald der Bitcoin-Inhaber versucht, diese in reale Währungen umzutauschen. Hierfür muss er seine registrierten Bankdaten weitergeben, um die Überweisung in der geforderten Währung zu erhalten. Diese potenziellen Anonymitätslücken verstärken sich durch die vollkommene Transparenz aller im Bitcoin-Netzwerk stattfindenden Transaktionen. Die gesamte Blockchain und alle jemals durchgeführten Aktivitäten lassen sich von allen Usern jederzeit einsehen. In dieser Hinsicht läge die Anonymität im Bitcoin-Netzwerk signifikant unter jener bei Zahlungsverkehren mit registrierten Finanzinstituten. Banken und Finanzdienstleister offenbaren private Daten und Identitäten nur im Rahmen von Strafverfolgung und auf behördliche Veranlassung.
[...]
1 Vgl. HR, Run auf Kryptowährungen 2018.
2 Vgl. Ernst & Young, Marktkapitalisierung 2017.
3 Vgl. CoinMarketCap, Cryptocurrency Market Capitalizations 2018.
4 Vgl. Himmer/Sandner, Bitcoin: 726 Millionen zusätzliche Steuereinnahmen 2018, 1.
5 Vgl. Kerscher, Bitcoin 2014, 41.
6 Vgl. Chaum, Communications of the ACM 1985, 1040.
7 Vgl. Nakamoto, Bitcoin 2008, 2.
8 Vgl. Zetter, The Improbable Rise and Fall of E-Gold 2009.
9 Vgl. Mann/Lawal, E-Gold 2011.
10 Vgl. Vogel, Relevanz und Risiken 2017, 19.
11 Vgl. Kerscher, Bitcoin 2014, 42.
12 Vgl. Nakamoto, Bitcoin 2008, 1.
13 Unter Micro-Payments oder Mikrozahlungen versteht man im Allgemeinen Kleinbetragszahlungen, die meist zwischen 0,01 € und 1,00 € liegen und vor allem beim Kauf digitaler Güter, wie Musik oder Zeitungsartikel, online anfallen.
14 Vgl. Nakamoto, Bitcoin open source 2009.
15 Vgl. Klotz, Blockchain Grundlagen 2016.
16 Vgl. Basic thinking, Das Bitcoin-Handbuch 2014.
17 Vgl. Vogel, Hofer akademische Schriften 2017, 24.
18 Vgl. Schlund/Pongratz, DStR 2018, 598.
19 „Smart Contracts“ sind Computerprotokolle, die Verträge abbilden oder überprüfen und eine schriftliche Fixierung des zugrunde liegenden Vertrags obsolet werden lassen. Sie basieren auf einer Wenn-Dann-Anweisung, d.h. sobald ein vordefiniertes Ereignis eintritt (z.B. Zahlungseingang), wird ein definiertes Vorgang ausgelöst.
20 Vgl. Sixt, Bitcoin 2017, 11.
21 Vgl. Kerscher, Bitcoin 2004, 21 f.
22 Vgl. Boehm/Pesch, MMR 2014, 75 (76).
23 Eigene Abbildung in Anlehnung an Nakamoto, Bitcoin 2008, 2.
24 Vgl. Kerscher, Bitcoin 2014, 32.
25 Vgl. Vogel, Hofer akademische Schriften 2017, 25.
26 Beispielhaft sei das Produzieren eines Überangebots an Geld genannt, um eine künstliche Inflation herbeizuführen, welche exportseitige Vorteile im internationalen Warenhandel mit anderen Staaten schaffen soll.
27 Vgl. Ehrlicher u.a., Volkswirtschaftslehre 1975, 353.
28 Vgl. Kerscher, Bitcoin 2014, 24 f.
29 Vgl. Sixt, Bitcoin 2017, 47.
30 Vgl. Kerscher, Bitcoin 2014, 67.
31 Vgl. Sixt, Bitcoin 2017, 47.
32 Vgl. Herger, Zentralbanken 2016, 47.
33 Vgl. Vogel, Hofer akademische Schriften 2017, 32 ff.; Sixt, Bitcoin 2017, 88 ff.
34 Vgl. Abschnitt 2.1.2.
35 Vgl. Vogel, Hofer akademische Schriften 2017, 33.
36 Vgl. Sixt, Bitcoin 2017, 99.
37 Sixt, Bitcoin 2017, 33.
38 Vgl. Harrigan/Reid, Anonymity in the Bitcoin System 2011, 26.
39 Vgl. Günay, Irrtum Bitcoin 2018.
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