1. Einleitung
Aus unserer eigenen Schulzeit kennen wir alle die Bewertung des Schülers durch Benotung. Schließlich hing davon mitunter der Verbleib an der Schule ab. Weniger dramatisch gesehen, zeigte sie uns, als Schüler, ob man sich gut, oder weniger gut auf ein bestimmtes Thema vorbereitet hatte.
Aus Sicht des Lehrers, dient sie zuallererst der Leistungsfeststellung bei den Schülern.
Doch dies ist nicht alles, wie man im Laufe die ser Ausarbeitung noch sehen wird.
Hier stellt sich jetzt die Frage, nach welchen Richtlinien und Vorgaben der Lehrer bei seinen Bewertungen der Schüler handelt. Bestehen fest formulierte Grundsätze und Rahmenbedingungen nach denen der Lehrer bei seiner Bewertung der Schüler vorzugehen hat? Wie groß ist sein Ermessensspielraum, seine pädagogische Freiheit in diesem Bereich? Was muss er speziell beachten? All diese Fragen werden hier zu beantworten sein!
2. Allgemeines
Der Erziehungs- und Bildungauftrag der Schule gebietet, neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch die Kontrolle des Lernfortschritts und den Nachweis von Leistung.
Beides dient, Lehrern, Eltern, Schülern und geg. den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, als Erfolgsbestätigung, die einen Hinweis auf den Lernfortgang der Schüler gibt. Der Leistungsnachweis kann als Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang jedes einzelnen Schülers gesehen werden.
Somit ist die Feststellung von Schülerleistungen ein integraler Bestandteil der Unterrichtsarbeit, der in der Unterrichtsplanung Berücksichtigung zu finden hat.1
1 Vgl. Elser, Werner: Grundriß des Schulrechts in Baden-Württemberg/Werner Elser/Otto Kramer. –4. Aufl. –Neuwied; Kriftel; Berlin: Luchterhand, 1995. S. 71.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeines
3. Verordnungen
3.1 Verordnungen als Richtlinien
3.2 Besondere Regelungen zur Durchführung der Verordnungen
3.3 Rechtstechnische Begriffe in den Verordnungen
4. Funktion der Notengebung
5. Notenstufen
5.1 Bewertung der Schülerleistung
5.2 Noten für Verhalten und Mitarbeit
6. Notenbildung
6.1 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
6.2 Schriftliche Leistungen
6.3 Mündliche Leistungen
6.4 Leistung in Gruppen
6.5 Hausaufgaben als Teil der Gesamtleistung
6.6 Gewichtung der einzelnen Leistungen
6.7 Handhabung schriftlicher Leistungen
6.8 Nachträgliche Korrektur der Benotung
6.9 Säumnis bei Leistungsfeststellung
6.10 Täuschungshandlungen bei Leistungsfeststellung
7. Ermessen
7.1 Beurteilungsspielräume bei der Notengebung
7.2 Einhaltung allgemeingültiger Grundsätze
7.3 Prüfungsspezifische Wertungen
8. Transparenz bei der Notengebung
9. Notenskalierung
10. Zeugnisse
10.1 Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis
10.2 Jahreszeugnis
10.3 Abgangs- und Abschlusszeugnisse
10.4 Sonderregelungen bei Zeugnissen
11. Versetzung
11.1 Allgemeines zu den Versetzungsordnungen
11.2 Grundzüge der Versetzungsordnungen
11.2.1 Verschiedenes zur Versetzung
11.2.2 Versetzung bei Härtefällen
11.2.3 Aussetzen der Versetzung
11.2.4 Freiwilliges Wiederholen bei Versetzung
11.3 Die Versetzung als Verwaltungsakt
12. Schularten
12.1 Aufnahmevoraussetzungen
12.2 Eine Auswahl wichtiger Kriterien der MVO
13. Regelungen bei Prüfungen
13.1 Prüfungsbedingungen
13.2 Informationen bezüglich des Prüfungsverfahrens
13.3 Prüfungsstoff
13.4 Prüfer
13.5 Prüfungsverfahren
13.6 Täuschungshandlungen bei Prüfungen
13.7 Rücktritt bzw. Nichtteilnahme an der Prüfung
13.8 Rechtsschutz
14. Schlussbemerkung
15. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Aus unserer eigenen Schulzeit kennen wir alle die Bewertung des Schü
Benotung. Schließlich hing davon mitunter der Verbleib an der Schule ab. W
dramatisch gesehen, zeigte sie uns, als Schüler, ob man sich gut, oder weniger gut auf ein bestimmtes Thema vorbereitet
Aus Sicht des Lehrers, dient sie zuallererst der Leistungsfeststellung bei den Schü
Doch dies ist nicht alles, wie man im Laufe dieser Ausarbeitung noch sehen
Hier stellt sich jetzt die Frage, nach welchen Richtlinien und Vorgaben der Lehrer bei seinen Bewertungen der Schüler handelt. Bestehen fest formulierte Grundsätze und Rahmenbedingungen nach denen der Lehrer bei seiner Bewertung der Schüler vorzu-
gehen hat? Wie groß ist sein Ermessensspielraum, seine pädagogische Freiheit
Bereich? Was muss er speziell beachten? All diese Fragen werden hier zu beantworten sein!
2. Allgemeines
Der Erziehungs- und Bildungauftrag der Schule gebietet, neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch die Kontrolle des L
und den Nachweis von L
Beides dient, Lehrern, Eltern, Schülern und geg. den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, als Erfolgsbestätigung, die einen Hinweis auf den L
der Schüler gibt. Der Leistungsnachweis kann als Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang jedes einzelnen Schülers gesehen
Somit ist die Feststellung von Schülerleistungen ein integraler Bestandteil der Unter-
richtsarbeit, der in der Unterrichtsplanung Berücksichtigung zu finden hat.[1]
3. Verordnungen
3.1 Verordnungen als Richtlinien
Bestimmungen über die Leistungserhebung und die Leistungsbeurteilung sowie ü
Zeugniserteilung sind in der Verordnung über die Notenbildung zusammengefasst. Er-gänzt werden diese Verordnungen durch Bestimmungen in den Verordnungen über die reformierte Oberstufe an allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien[2] und die Ver-
ordnungen zur Schülerbeurteilung an Grund- und Sonderschulen. Verwaltungsvorschrif-
ten über Zeugnisformulare sind ebenfalls Bestandteil dieser Verordnungen.[3]
3.2 Besondere Regelungen zur Durchführung der Verordnungen
Die unter Verordnungen als Richtlinien genannten Verordnungen
die Bestimmungen, die im Interesse der Gleichbehandlung aller Schüler unverzichtbar erscheinen. Daneben können jedoch die Schulen selbst Regelungen zur einheitlichen Durchführung treffen. Dies ist jedoch nur in den Punkten der Verordnungen möglich, die nicht abschließend geregelt sind. Wurde eine abschließende Regelung getroffen, kann die Schule von dieser nicht abweichen. Beschlüsse werden hier von der Gesamtlehrerkon-
ferenz getroffen, und sind nur wirksam, wenn die Schulkonferenz zustimmt.[4]
Werden ergänzende Regelungen von der Schule getroffen, so ist ferner zu beachten,
dies zu Schuljahresbeginn geschieht. Diese sind dann umgehend
Im Interesse des Vertrauensschutzes der Schüler haben diese Regelungen dann eine Geltungsdauer von einem Schuljahr. Ergänzende Regelungen können nur für einzelne Klassenstufen bzw. einzelne Fächer getroffen werden.[5]
3.3 Rechtstechnische Begriffe in den Verordnungen
In den Notenverordnungen ist die Verwendung rechtstechnischer Begriffe unerlässlich,
da sich, aus ihnen, die Möglichkeit ergänzender Beschlüsse ergibt. Hier einige Beispiele,
in welchen Fällen der Lehrer von der Vorgabe in der Verordnung abweichen kann:
Bei der Verwendung der Worte „ist“ und „muss“ sowie „darf nicht“, hat der L
Vorgaben ausnahmslos zu
Findet sich die Formulierung „soll“ so bedeutet das, dass der Lehrer, wenn irgendwie möglich, so zu verfahren
Taucht in einer Verordnung die Terminologie „in der Regel“ auf, so heißt das für den Lehrer, dass normalerweise so zu verfahren ist, es sei denn, besondere Umstä
ein Abweichen sachgerecht
„Kann“ ist wohl die am weitesten auslegbare Formulierung. Hier besitzt der Lehrer einen Ermessensspielraum.[6]
4. Funktion der Notengebung
Das Bewerten von Schülerleistungen und die Abnahme von Prüfungen ist ein wesent-
licher Bestandteil der Arbeit des Lehrers. Da Schulzeugnisse einen erheblichen Ein-
fluss auf den Werdegang einer Person haben können ist es unerlässlich, in diesem Bereich mit äußerster Sorgfalt vorzugehen. Die Bewertung hat gerecht, transparent und jederzeit nachvollziehbar zu erfolgen.[7]
Im Einzelnen unterscheiden sich folgende Funktionen:
Berechtigungs-, Zuteilungs- und Selektionsfunktion
Durch die Zuordnung der Noten zu einer Skala, werden die individuellen Leistungen des Schülers, seinen schon erbrachten Leistungen, bzw. denen anderer Schüler zuordenbar. Diese Noten sind maßgebend für den weiteren Bildungsweg. Zum Beispiel den Wechsel in weiterführende Bildungseinrichtungen oder den Einstieg in bestimmte B
Sozialisierungsfunktion
Durch den Eintritt in die Schule lernen die Kinder neue Leistungsnormen kennen, die sich an den Resultaten ihrer Handlungen orientieren. Die Bewertungen knüpfen sich an ihre Leistungen und sind nicht von anderen abhängig. Schulnoten spielen in der weiteren Entwicklung eine tragende Rolle. Sie können das Leistungsselbstbild und das Selbst-
wertgefühl maßgebend
Rückmeldefunktion
Sowohl für den Lehrer, der eine Rückmeldung über die Qualität seines Unterrichts be-
kommt, als auch für den Schüler, der Auskunft über den Stand seiner Lernbemühungen erhä
Informationsfunktion
Die Schule hat, gegenüber den Eltern, eine Informationspflicht über den L
des Kindes, der sie, durch die Vergabe von Noten, nachkommt. Um geg. weiterführende Informationen hat sich das Elternhaus selbst zu bemühen. Die Schule gibt
Hinweise, wenn sich größere Abweichungen im Leistungsbild des Schülers
Anreiz- und Disziplinierungsfunktion
Die Bewertung durch Noten soll den Schüler veranlassen, sich mit dem Stoff auseinan-
der zu setzen. Sie soll zu verstärktem Bemühen motivieren und das Streben nach Leistungsverbesserung anregen. Keinesfalls darf, über die Funktion der Notengebung,
schlechtes Schülerverhalten bestraft
Diese Grundsätze finden sich auch in §1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983, K. u. U. S. 449, NotenVO.[8]
5. Notenstufen
5.1 Bewertung der Schülerleistung
Aufgrund des Hamburger Abkommens[9] werden die Schülerleistungen mit sechs verschie-
denen Notenstufen beurteilt. In Halbjahres-, Jahres-, Abgangs-, Abschluss- und Prüfungs-
zeugnissen sind ganze Noten zu vergeben. In Halbjahresinformationen und bei der Beur-
teilung einzelner Schülerleistungen während des Jahres sind auch Zwischennoten
In den Jahrgangsstufen 12 und 13 der Gymnasien erfolgt die L
Noten und Punkte.[10]
Leistungsnoten nach ihrer Wertigkeit:
Die Bewertung der Schülerleistungen wird nach folgendem Notenschema vorge-nommen, wobei die Noten folgende Bedeutungen
sehr gut, (1), wird erteilt, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß
gut, (2), wird erteilt, wenn die Leistungen den Anforderungen voll
befriedigend, (3), wird erteilt, wenn die Leistung im Allgemeinen den A
ausreichend, (4), wird erteilt, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im G
den Anforderungen noch
mangelhaft, (5), wird erteilt, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, je-
doch zu erkennen ist, dass die notwendigen G
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden kö
Ungenügend, (6), wird erteilt, wenn die Leistung den Anforderungen nicht
selbst die Grundkenntnisse so lückhaft sind, dass die Mängel
absehbarer Zeit behoben werden können.[11]
5.2 Noten für Verhalten und Mitarbeit
Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit einer eigenständigen Noten-
skala bewertet. Diese reicht von „sehr gut“, als beste Zensierung, bis „unbefriedigend“ als Schlechteste. Nach ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag ist die Schule verpflichtet, Aussagen über Verhalten und Mitarbeit der Schüler zu machen, so lange sie erzieherisch auf den Schüler einwirken
In Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen entfallen diese. Lediglich das Zeugnis der Abschlussklasse in der Grundschule beinhaltet Noten für Verhalten und M
Die Vergabe der Noten für Verhalten und Mitarbeit erfolgt durch die K
Sie werden dort mit einfacher Mehrheit beschlossen. Stimmenthaltungen sind dabei unzulässig.[12]
Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit den nachfolgenden Noten bewertet, die folgende Bedeutungen haben:
sehr gut, (1), wird erteilt, wenn das Verhalten und die Mitarbeit des Schülers beson-
dere Anerkennung
gut, (2), wird erteilt, sofern das Verhalten und die Mitarbeit des Schülers die
gestellten Erwartungen erfü
befriedigend, (3), wird erteilt, wenn das Verhalten und die Mitarbeit des Schülers
ihn zu stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Ein-
schränkungen erfü
Unbefriedigend, (schlechter als 3), wird erteilt, sofern das Verhalten und die M
des Schülers die an ihn gestellten Erwartungen nicht erfüllt.[13]
6. Notenbildung
6.1 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
Grundlage der Leistungsbeurteilung in einem Unterrichtsfach sind alle Leistungen,
im Zusammenhang mit dem Unterricht im Beurteilungszeitraum erbracht worden
Nachzulesen auch in § 7 Abs. 1 der Notenverordnung.[14]
6.2 Schriftliche Leistungen
Bei den schriftlichen Leistungen unterscheidet man zwischen Klassenarbeiten, schrift-lichen Wiederholungsarbeiten und praktischen A
Klassenarbeiten
Klassenarbeiten werden erst im Anschluss an eine Unterrichtseinheit angesetzt und sind in der Regel anzukündigen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden.Vor der Rückgabe und der Besprechung darf im betreffenden Fach nicht erneut eine Klassenarbeit geschrieben werden. Die korrigierten und benoteten Arbeiten sind den Schülern mindestens einen Tag auzuhä
Schriftliche Wiederholungsarbeiten
Schriftliche Wiederholungsarbeiten dürfen lediglich den Unterrichtsstoff der letzten 2 Unterrichtsstunden oder den Gegenstand einer Hausaufgabe beinhalten. Es ist
Nöten sie anzukü
Praktische Arbeiten/Projekte
Insbesonders in Technik, aber auch in anderen Fächern, kann eine Klassenarbeit durch eine praktische Arbeit oder eine Projektarbeit mit Präsentation erstetzt werden.[15]
Um eine effiziente Erfolgskontrolle zu gewährleisten, bzw. eine Überforderung der Schüler auzuschließen, ist es geboten, Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsar-
beiten gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. In Grund- und Sonderschulen dürfen nach Sonn- und Feiertagen keine schriftlichen Arbeiten geschrieben
Die Mindestzahl der Klassenarbeiten beläuft sich auf sechs in den Kernfächern und vier in den übrigen Fächern.[16]
[...]
[1] Vgl. Elser, Werner: Grundriß des Schulrechts in Baden-Württemberg/Werner Elser/Otto K
–4. Aufl. –Neuwied; Kriftel; Berlin: Luchterhand, 1995. S. 71
[2] Es ist davon auzugehen, dass sich die Autoren hier noch auf die alten Regelungen
Oberstufe beziehen. Diese sind jedoch zu diesem Zeitpunkt so nicht mehr gü
[3] Ebd. S. 71
[4] Ebd. S. 71
[5] Ebd. S. 72
[6] Ebd. S. 71
[7] Vgl. Gayer, Bernhard/Reip, Stefan: Schul- und Beamtenrecht; –in Baden-Württemberg. 2. Aufl. Haan-
Gruiten: Verlag Europa Lehrmittel, 2003. S. 108
[8] Ebd. S. 108-109
[9] Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung der Ministerpräsidenten der Bundesländer aus dem J
1964; mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Bildungswesens. Sie enthält grundlegende R
[10] Vgl. Elser, Werner: Grundriß des Schulrechts in Baden-Württemberg. S. 72
[11] Vgl. GEW-Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer –Handbuch des Schul- und Dienstrechts in Baden-
Württemberg. 22. Jahrgang; Ausgabe 2003. S. 657
[12] Vgl. Elser, Werner: Grundriß des Schulrechts in Baden-Württemberg. S. 72-73
[13] Vgl. GEW-Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer. S. 658
[14] Vgl. Gayer, Bernhard/Reip, Stefan: Schul- und Beamtenrecht; –in Baden-Württemberg. S. 113
[15] Ebd. S. 113-114
[16] Ebd. S. 114
-
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