In dieser Seminararbeit behandle ich das Thema „Berufsbildende Höhere Schulen“ für das Seminar „Grundlagen beruflicher Bildung“ unter der Leitung des Herrn Mag. Dr. Franz Josef M. Mayr. Es werden die Ziele, die Aufgaben, die Organisation und die Entwicklung von BHS allgemein bearbeitet. Wichtig war für mich den gesetzlichen Hintergrund, besonders im Hinblick auf das Schulorganisationsgesetz, genauer zu durchleuchten, um den Aufbau des österreichischen Bildungssystems verständlicher zu machen. Weiters versuche ich die Tendenzen der BHS zu erläutern und die Dropout-Raten zu erklären. Als Beispiel für diese Form der Sekundarstufe II wird die Bundeshandelsakademie angeführt, da ich selbst die BHAK in St. Pölten besuchte. An diesem Beispiel gehe ich noch differenzierter an die diversen Ausbildungsmöglichkeiten ein. Die einzelnen Schulversuche der BHAK werden kurz angeführt und definiert. Die Reife- und Diplomprüfung wird auch spezifisch betrachtet um den nötigen Aufwand auf- zuzeigen. Ich denke, dass diese Form der Ausbildung für die ökonomische Zukunft weiterhin von großer Bedeutung sein wird.
Inhaltsverzeichnis
1 ALLGEMEINES
1.1 Historische Daten
1.2 BHS-Formen
1.3 Aufnahmevoraussetzungen der BHS
1.3.1 Ausnahme
1.4 Dauer und Bildungsziele
1.5 Lehrplan
1.6 Berechtigungen
1.6.1 Berufsberechtigung
1.6.2 Studienberechtigung
1.6.3 Berechtigung zu einem Ingenieur-Titel
2 ORGANISATION
2.1 Schulbehörde des Bundes
2.2 Finanzierung
2.3 Schulaufsicht
3 TENDENZEN DER BHS
3.1 Dropout-Raten
4 DIE BUNDESHANDELSAKADEMIE
4.1 Schulautonome Bestimmungen/Schulversuche
4.2 Ausbildungsschwerpunkte
4.3 Projektarbeit
4.4 Laptop-Klassen
4.5 Internationale Zertifikate
4.6 Europaklasse (E-HAK)
4.7 Schulversuche an Handelsakademien mit Fachrichtungen
4.7.1 Übungsfirmen
4.7.2 Betriebswirtschaftliches Zentrum
4.7.3 Reife- und Diplomprüfung
4.7.3.1 Zulassung und Anmeldung
4.7.3.1.1 Klausurprüfung = schriftliche Prüfung
4.7.3.1.1.1 Beurteilung der Klausurprüfung
4.7.3.1.2 Mündliche Prüfung
4.7.3.1.2.1 Beurteilung der mündlichen Prüfung und Gesamtbeurteilung
5 ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DER ARBEIT MIT SCHLUSSBEMERKUNGEN
6 LITERATURVERZEICHNIS
7 ANHANG
Abb. 2: Gliederung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abb. 3: Gliederung der Sektion II Berufsbildung
8 SACHREGISTER
1 Allgemeines zu BHS
Nach Abschluss der 8. Schulstufe, oder Sekundarstufe I, müssen sich alle Lernen- den entscheiden, wie sie ihre weitere Zukunft gestalten wollen. Sie haben die Wahl, ob sie (A) eine berufsbildende höhere Schule, (B) eine allgemeinbildende höhere Schule, (C) eine berufsbildende mittlere Schule, (D) eine berufsbildende Pflichtschule oder (E) eine allgemeinbildende Pflichtschule besuchen wollen (s. Abb. 1).
Abbildung 1 : Das österreichische Schulsystem
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: www.bmbwk.gv.at, 30.12.2004
1.1 Historische Daten
Der Beginn des staatlichen Schulwesens in Österreich geht auf die Schulreform von 1774 unter Maria Theresia und Joseph II zurück. Der Sohn Maria Theresias setzte sich auch für eine Verbesserung der betrieblichen Ausbildung durch berufsbegleitenden Unterricht ein. Die erste österreichische Handelsakademie wurde 1858 in Wien eröffnet und am 21.12.1867 wurde durch das Staatsgrund-gesetz eine „neue“ Realschule zur Ausbildung angeboten, die 7klassig und damit Mittelschule mit Maturarecht war und auf das technische Hochschulstudium vor-bereitete. Diese Mittelschule ist der Vorläufer der heutigen BHS-Formen. Das gesamte Schulwesen ist aber erst 1869 durch das Reichsschulgesetz der kirch-lichen Aufsicht entzogen und dem Staat unterstellt und vereinheitlicht worden. Ab 1901 berechtigte allgemein das Maturazeugnis zum Besuch einer Universität, wobei Frauen noch in ihrer Wahl eingeschränkt waren. Unter Vorsitz von F. Cech, im August 1946 wurde das Ischler Programm beschlossen. Dieses Programm gab dem berufsbildenden Schulwesen eine einheitliche Struktur bezüglich (A) Eignungsprüfung, (B) obligatorischen Fremdsprachenunterricht, (C) Ferialpraxis und (D) Reifeprüfung an den höheren Abteilungen die sich dem Bedarf der Wirtschaft anpassen konnte (vgl. 02 Engelbrecht, Helmut).In den 70 Jahren fanden dann durch den wirtschaftlichen Aufschwung sehr viele Schulversuche statt, und die Anzahl der BHS in Österreich verdoppelte sich. Innerhalb von 10 Jahren stieg die Zahl der diversen BHS-Formen von 109 auf 227 Schulen. Der Stand vom Schuljahr 2001/02 betrug 284 Berufsbildende höhere Schulen mit einer Schülerzahl von 126.495 und davon waren 63.920 Schüler weiblich (vgl. http://www.bmbwk.gv.at/schulen/bw/uebersicht/Ueberblick_Zahlen_und_Fa1533.xml, 30.12.2004).
1.2 BHS-Formen
Es gibt verschiedene BHS-Formen, für die sich die Lernenden entscheiden können. Dazu zählen: (A) höhere technische und gewerbliche Schule, (B) höhere Schule des Ausbildungsbereiches Bekleidung, (C) höhere Schule des Ausbild-ungsbereiches Fremdenverkehr, (D) höhere Schule des Ausbildungsbereiches Kunst-gewerbe, (E) höhere kaufmännische Schulen, (F) höhere wirtschafts-berufliche Schulen, (G) höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen und (H) höh-ere soziale Schulen (wie zum Beispiel Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik).
1.3 Aufnahmevoraussetzungen der BHS
Grundsätzlich wird ein positiver Abschluss der 8. Schulstufe (Sekundarstufe I) vorausgesetzt. Eine Aufnahmeprüfung wird in den verschiedenen Formen der BHS, wenn SchülerInnen in Deutsch, Mathematik und/oder Englisch in einer Hauptschule in der 2. Leistungsgruppe ein Befriedigend oder Genügend haben, oder die 3. Leistungsgruppe besuchten, gefordert. Weiters müssen Lernende auch eine Aufnahmeprüfung für eine BHS absolvieren, wenn sie eine Hauptschule ohne Leistungsgruppe oder Realschule besuchten, und diese in Deutsch, Mathematik und/oder Englisch mit Befriedigend abschlossen. Es ist nur dann keine Aufnahme-prüfung notwendig, wenn im Jahreszeugnis vermerkt ist, dass diese Note zu-mindest einem Gut der 2. Leistungsgruppe entspricht. Sowohl bei Hauptschulen ohne Leistungsgruppe als auch bei Befriedigend in der 2. Leistungsgruppe ist ein Eintritt ohne Aufnahmeprüfung über Konferenzentschluss möglich. Die Aufnahme-voraussetzungen werden im Schulorganisationsgesetz 1962, Paragraph 68 ge-regelt (vgl. http://www.bmbwk.gv.at/schulen/recht/gvo/schog_02.xml#68, 30.12. 2004).
1.3.1 Ausnahme
Eine Ausnahmeregelung gibt es bei den sozialen und pädagogischen höheren Schulen wie auch bei Schulen mit künstlerischem Schwerpunkt. In diesen Institut-ionen wird eine Eignungsprüfung verlangt. Als Eignungsprüfung muss eine schrift-liche Prüfung in Deutsch, Englisch und Mathematik und eine praktische Prüfung zum Beispiel zur Überprüfung der künstlerischen Bildbarkeit und Fähigkeit, der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit und der Kommunikationsfähigkeit abgelegt werden. Weiters wird eine schulärztliche Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Eignung verlangt.
1.4 Dauer und Bildungsziele
Grundsätzlich dauern BHS 5 Jahre und enden mit der Reife- und Abschluss-prüfung. Diese Prüfung ist der Abschluss der berufsbildenden höheren Schule. Sie bietet eine Doppelqualifikation mit allgemeinem Hochschulzugang und Berufs-berechtigungen sowie beruflichen Qualifikationen, die die unmittelbare Ausübung von gehobenen Berufen ermöglichen. BHS haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und spezielle fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Aus-übung einer gehobenen Berufstätigkeit befähigt und sie zugleich zur Hochschul-reife führt. Die spezielle Aufgabe der verschiedenen Lehranstalten ist es, neben einer entsprechenden Allgemeinbildung ein umfassendes theoretisches und prak-tisches Fachwissen in allen Sparten derjenigen Institution zu vermitteln. Aufgeteilt ist dies grundsätzlich im Verhältnis 1 : 11/4, erkenntlich an den diversen Stunden-plänen und den Gesamtstunden (vgl. http://www.eduhi.at; http://www.berufs bildendeschulen.at, 30.12.2004). Laut §70 des Schulorganisationsgesetzes erfolgt der Unterricht in den Klassen durch Fachlehrer, die einem Leiter und etwaigen Fachverbänden untersteht (vgl. SchuOG 1962, §70. http://www.bmbwk.gv. at/schulen/recht/gvo/sch og_02.xml#70, 30.12.2004). Ein Absolvent/eine Ab-solventin soll über die zur Erfüllung der an ihn/sie gestellten Aufgaben erforder-lichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Einstellungen und Haltungen verfügen, insbesondere soll er/sie Erfordernisse der Berufspraxis kennen, beachten und anwenden.
1.5 Lehrplan
Der Rahmenlehrplan ermöglicht es Neuerungen und Veränderungen zu berücksichtigen. Die Auswahl des Lehrstoffs bzw. die Einbeziehung anderer Bildungsinhalte ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben des Fachlehrers. Dabei stehen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe folgende Kriterien im Vordergrund: (A) die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis, (B) die Aktualität, (C) die Verflechtung mit Erfahrungen und Interessen der Schüler, (D) die Er-ziehung zur Humanität und Toleranz sowie (E) der Beitrag zur Ausbildung des Lernenden zum künftigen Arbeitnehmer bzw. Unternehmer (vgl. http://www.edu hi.at, 30.12.2004). Entgegen der weitläufigen Unterrichtspraxis ist das Lehrbuch lediglich eine mögliche Interpretation des Rahmenlehrplanes.
1.6 Berechtigungen
„Gemäß Richtlinie des Rates 95/43/EG ist die Ausbildung an berufsbildenden höheren Schulen und deren Sonderformen eine Diplomausbildung und somit post-sekundäre beruflichen Ausbildungen in anderen EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt“ (zitiert nach http://www.berufsbildendeschulen.at/de/page.asp?id=23, 30.12.2004). Ein weiterer Aspekt der für BHS spricht, ist die Doppelqualifikation. Man erwirbt sowohl den allgemeinen Hochschulzugang als auch, je nach Ausbildungstyp, bestimmte berufliche Qualifikationen und Berechtigungen.
1.6.1 Berufsberechtigung
Aufgrund der allgemeinen und fachlichen Ausbildung werden die Absolventen/ Absolventinnen, wie schon erwähnt, zu einer gehobenen Berufstätigkeit in den jeweiligen Bereichen, befähigt. Weiters erlangen BHS-Maturanten gewerbliche Be-günstigungen, zum Beispiel bei technischen Fachrichtungen nach 2jähriger Berufspraxis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung facheinschlägiger Gewerbe. Handelsakademie-Abgänger erlangen auch die Berechtigung auf Grund des Berufsbildungsgesetz und die Berechtigung auf Grund der Gewerbeordnung 1973. Durch diese Berechtigungen entfallen die Kaufmannsgehilfenprüfung und die kaufmännische Lehrzeit und man erhält die Gewerbeberechtigung.
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