Die Entwicklung des deutschen Rundfunks findet ihren Anfang im Jahre 1923. Damals wurden die von Heinrich Herz im Jahre 1887 entdeckten elektromagnetischen Schwingungen allerdings vornehmlich vom Militär im Bereich des See- und Küstenfunks genutzt. Dass der Rundfunk im Laufe der Entwicklung auch in Deutschland zum Massenmedium fungierte, ist dem Umstand zu verdanken, dass er in den USA und in Großbritannien großes Interesse hervorrief und sich somit als lukrative Einnahmequelle darstellte. Diesem Beispiel wollte deshalb auch die Reichspost als damalige Inhaberin der technischen Verfügungsgewalt folgen. Aufgrund mangelnder Finanzierungsmöglichkeiten mussten aber private Gesellschaften beteiligt werden.
Bereits damals wurde das enorme Machtpotential dieses Mediums erkannt. Aus diesem Grunde wurde ein Punkt festgelegt, der neben der Frage, ob die Rundfunkhoheit dem Bund oder den Ländern zusteht, Streitpunkt nahezu aller Urteile des Bundesverfassungsgerichtes war: ob der Rundfunk in Deutschland als öffentliche Aufgabe der Allgemeinheit dienen muss und nicht der Erfüllung privater Interessen dienen darf.
Zunächst definierte sich der Rundfunk in der Bundesrepublik ausschließlich über das Radio. Das änderte sich, nachdem sich die Rundfunkanstalten der BRD im Jahre 1950 zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD (ARD)zusammengeschlossen hatten. So gibt es seit 1954 ein Fernsehprogramm, welches von allen ARD-Landesrundfunkanstalten bundesweit ausgestrahlt wird. Nach der Erschließung neuer Frequenzen in den 50-er Jahren wurde das Fernsehangebot durch ein zweites Programm erweitert. An diesem Punkt setzte die Diskussion um die Einführung des privaten Rundfunks, der heutzutage wie selbstverständlich zum Programmangebot gehört, ein.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. 1961 – Das Fernsehurteil (BVerfGE 12,205)
1.1 Der Auslöser – Die Gründung der Deutschland- Fernsehen GmbH
1.2 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
2. 1981 – Das FRAG-Urteil (BVerfGE 57, 295)
2.1 Die Ausgangssituation
2.2 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
3. 1986 – Das Niedersachsen-Urteil (BVerfGE 73, 118)
3.1 Der Streitgegenstand: Das niedersächsische Landes- Rundfunkgesetz
3.2 Elemente der Grundversorgung
4. 1991 – Das Nordrhein-Westfalen-Urteil (BVerfGE 83, 283)
5. 1992 – Der Hessen-3-Beschluss (BVerfGE 87, 153)
6. 1994 – Das Rundfunkgebührenurteil (BVerfGE 90,60)
7. Weitere Urteile des Bundesverfassungsgerichts
8. Resümee
Literaturverzeichnis
Einleitung
Die Entwicklung des deutschen Rundfunks findet ihren Anfang im Jahre 1923. Damals wurden die von Heinrich Herz im Jahre 1887 entdeckten elektromagnetischen Schwingungen allerdings vornehmlich vom Militär im Bereich des See- und Küstenfunks genutzt. Dass der Rundfunk im Laufe der Entwicklung auch in Deutschland zum Massenmedium fungierte, ist dem Umstand zu verdanken, dass er in den USA und in Großbritannien großes Interesse hervorrief und sich somit als lukrative Einnahmequelle darstellte. Diesem Beispiel wollte deshalb auch die Reichspost als damalige Inhaberin der technischen Verfügungsgewalt folgen. Aufgrund mangelnder Finanzierungsmöglichkeiten mussten aber private Gesellschaften beteiligt werden.
Bereits damals wurde das enorme Machtpotential dieses Mediums erkannt. Aus diesem Grunde wurde ein Punkt festgelegt, der neben der Frage, ob die Rundfunkhoheit dem Bund oder den Ländern zusteht, Streitpunkt nahezu aller Urteile des Bundesverfassungsgerichtes war: ob der Rundfunk in Deutschland als öffentliche Aufgabe der Allgemeinheit dienen muss und nicht der Erfüllung privater Interessen dienen darf.
Zunächst definierte sich der Rundfunk in der Bundesrepublik ausschließlich über das Radio. Das änderte sich, nachdem sich die Rundfunkanstalten der BRD im Jahre 1950 zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD (ARD) zusammengeschlossen hatten. So gibt es seit 1954 ein Fernsehprogramm, welches von allen ARD -Landesrundfunkanstalten bundesweit ausgestrahlt wird. Nach der Erschließung neuer Frequenzen in den 50-er Jahren wurde das Fernsehangebot durch ein zweites Programm erweitert. (Vgl. Olenhusen, von 1988: 5f) An diesem Punkt setzte die Diskussion um die Einführung des privaten Rundfunks, der heutzutage wie selbstverständlich zum Programmangebot gehört, ein.
Nachfolgend sollen die Entwicklungen des deutschen Rundfunks ab diesem Zeitpunkt näher beleuchtet werden. Da einzelne Urteile des Bundesverfassungsgerichtes nicht nur Entscheidungen zu den jeweiligen Rechtsstreitigkeiten enthalten, sondern gleichzeitig oftmals auch die gesellschaftliche Entwicklung berücksichtigt und Wege zu der Entwicklung des Privatfernsehens geöffnet haben, werden diese als Basis zugrunde gelegt. Thema dieser Ausführungen sind deshalb die wichtigsten Entscheidungen der Karlsruher Richter. Diese werden in chronologischer Folge aufgezeigt und beleuchtet.
Kapitel 1 beinhaltet mit dem Fernsehurteil aus dem Jahre 1961 das erste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Unter Punkt 1.1 wird zunächst die Ausgangssituation dargestellt. Punkt 1.2 stellt nachfolgend die Entscheidung der Karlsruher Richter in ihren wesentlichen Punkten vor.
Die wohl bedeutendste Entscheidung in bezug auf die Entwicklung des Privatfernsehens ist das FRAG -Urteil aus dem Jahre 1981. Dieses wird unter Kapitel 2 aufgezeigt. Unter Punkt 2.1 erfolgt zunächst eine Darstellung der Ausgangssituation. Unter 2.2 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erläutert. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Frage, welche Elemente der Begriff ´Grundversorgung´ beinhaltet. Das Bundesverfassungsgericht regelte diese Inhalte verbindlich, nachdem das niedersächsische Landesrundfunkgesetz aus dem Jahre 1984 zum Streitgegenstand geworden ist. Da dieses Urteil für alle Bundesländer von Bedeutung war und ist, soll es in diesen Ausführungen ebenfalls Beachtung finden. Unter Punkt 3.1 wird zunächst der Streitgegenstand kurz vorgestellt. Punkt 3.2 geht dann näher auf die Entscheidung der Karlsruher Richter und den Begriff ´Grundversorgung´ ein.
Daran anknüpfend erfolgt in Kapitel 4 ein Zeitsprung zum sechsten Rundfunkurteil. Durch dieses sogenannte Nordrhein-Westfalen-Urteil wurde dem Westdeutschen Rundfunk die Erlaubnis erteilt, in Form des Zwei-Säulen-Modells zu operieren. Die Frage, ob ein sogenanntes drittes Programm, welches zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gehört, Werbung ausstrahlen darf, wird in Form des Hessen-3-Beschlusses unter Kapitel 5 behandelt.
Kapitel 6 beschäftigt sich mit dem Gebührenurteil aus dem Jahre 1994, welches zur Zeit aufgrund der Diskussion um die Gebührenerhöhung für die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Sender wieder aktuelle Bedeutung erlangt.
Unter Kapitel 7 werden abschließend mit dem Urteil zur EG-Fernsehrichtlinie und dem Kurzberichterstattungsurteil zwei weitere Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigt. Da diese allerdings die Entwicklung des privaten Rundfunks nicht ausschlaggebend geprägt haben, werden sie an dieser Stelle nur skizziert. Die abschließende Diskussion einzelner Aspekte aus den Urteilen erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände in Kapitel 8.
1. 1961 - Das Fernsehurteil (BVerfGE 12, 205)
1.1 Der Auslöser – die Gründung der Deutschland-Fernsehen GmbH
Der Erweiterung des Programmangebots im Jahre 1959 folgte der Entwurf des Bundesrundfunkgesetzes. Dieses wurde am 30. September 1959 verabschiedet und sah mit der Deutschen Welle, dem Deutschlandfunk und dem Deutschland-Fernsehen drei Anstalten vor. Als Problem stellte sich für den damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer der Umstand dar, dass im Bundestag „nur eine Mehrheit für die Teile, die Deutschlandfunk und Deutsche Welle betrafen, nicht jedoch das Kernstück mit den Bestimmungen über das Deutschland-Fernsehen“ (Hesse 2003: 16) gefunden wurde.
Eben dieser Teil sollte aber als bundeseigenes Fernsehen fungieren. Der Bundeskanzler versprach sich von einer solchen Instanz einen Gegenpol zu der, wie er meinte, nicht gerade höflichen Berichterstattung eines „kommunistisch unterwanderten Rundfunks“ ([1]). Ein von der Regierung kontrolliertes Staatsfernsehen sollte für positive Berichterstattung sorgen.
Adenauer musste nach der Verabschiedung des Bundesrundfunkgesetzes 1959 akzeptieren, dass die Entwicklung eines solchen Fernsehens mittels Gesetz aufgrund fehlender Mehrheit nicht möglich war und beschloss deshalb die Gründung der Deutschland-Fernsehen GmbH. Beteiligt daran waren, neben Adenauer als Vetreter der Bundesregierung und Justizminister Fritz Schäffer als Treuhänder für die Länderanteile, auch einige Banken und Unternehmen (vgl. Vesting 1997: 150).
Seine Pläne zogen massive Proteste seitens der sozialdemokratisch geführten Landesregierungen nach sich. Diese reichten schließlich Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Klagegegenstand war der Umstand, dass sich der Bund „über eine Anteilsmehrheit den bestimmten Einfluss auf die neugegründete Gesellschaft gesichert hatte“ (Vesting 1997: 150).
Hamburg, Niedersachsen, Bremen und Hessen sahen darin eine Verletzung der Kulturhoheit der Länder. Fraglich war also, ob die Kulturhoheit der Länder auch die Rundfunkhoheit umfasst.
1.2 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Deutschland-Fernsehen GmbH hat nicht nur grundlegende Bedeutung für die weitere Entwicklung des Rundfunks in Deutschland. Es beinhaltet nämlich neben der Regelung zu dem oben dargestellten Klagegegenstand hintergründig auch Aspekte, die sich auf die gesellschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik beziehen.
„Danach gehören Rundfunk und Fernsehen ebenso wie die Presse zu den unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmitteln, durch die Einfluss auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung mitgebildet wird. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sind Rundfunk und Fernsehen mehr als nur ´Medien´ der öffentlichen Meinungsbildung; sie sind eminente `Faktoren´ der öffentlichen Meinungsbildung. [...] Deshalb ist für Rundfunk und Fernsehen die institutionelle Freiheit nicht weniger wichtig als für die Presse.“ (Stein 1981: 76)
Bezüglich der Frage, ob die Kulturhoheit der Länder auch die Rundfunkhoheit einschließt, „ging das Bundesverfassungsgericht von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder nach Art. 30 GG aus, sofern das Grundgesetz nicht eine ausdrückliche Zuweisung an den Bund enthält.“ (Hesse 2003: 16)
Ausschließliche Kompetenz hat der Bund nach diesem Urteil lediglich im Bereich der Übertragungstechnik. Somit liegt es in der Hand der Länder über Programmfragen und die Organisation des Rundfunks zu entscheiden. (Vgl. Hesse 2003: 16f)
Der Urteilstenor besagt
„Der Bund hat durch die Gründung der Deutschland Fernsehen GmbH gegen Artikel 30 in Verbindung mit dem VIII. Abschnitt des Grundgesetzes sowie gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens und gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoßen.“ (BVerfGE 12, 205).
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- Quote paper
- M.A. Manuela Feldkamp (Author), 2004, Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts und ihre Bedeutung für die Entwicklung des Privatfernsehens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45730
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