Basel II: Dieser Terminus, mit dem eine zukünftig veränderte Systematik der Beurteilung von Unternehmen im Rahmen der Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit durch die Banken verbunden ist, sorgt seit einiger Zeit auch in Unternehmen und Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft für Unruhe.
Neben der Einführung in die Begriffe Basel II und Rating, ist das primäre Ziel des Autors dieser Hausarbeit, der Leserin/dem Leser die Auswirkungen der Neuen Baseler Eigenkapitalübereinkunft sowie den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf für die Unternehmen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft näher darzustellen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Basel II – Was hat sich verändert?
2.1. Allgemeines und Historie
2.2. Gründe für die Einführung von Basel II
2.3. Die drei Säulen von Basel II
3. Rating
3.1. Definition und Hintergrund
3.2. Arten des Ratings
3.2.1. Internes Rating
3.2.2. Externes Rating
3.2.3. Zusammenfassung
4. Auswirkungen von Basel II auf Unternehmen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft
4.1. Besonderheiten und grundsätzliche Probleme der Sozialwirtschaft im Überblick
4.2. Defizite sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen im Hinblick auf Basel II
4.3. Unmittelbare Auswirkungen im Überblick
4.4. Das Ratingsystem der Bank für Sozialwirtschaft
5. Die AWO-Suchthilfe – Ein Praxisbeispiel
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Risikoklassen
Abbildung 2: Eigenkapitalunterlegung
Abbildung 3: Risiken aus dem Kreditgeschäft
Abbildung 4: Die 3 Säulen von Basel II
Abbildung 5: Informationsstand Basel II
1. Einleitung
Basel II: Dieser Terminus, mit dem eine zukünftig veränderte Systematik der Beurteilung von Unternehmen im Rahmen der Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit durch die Banken verbunden ist, sorgt seit einiger Zeit auch in Unternehmen und Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft für Unruhe.
Neben der Einführung in die Begriffe Basel II und Rating, ist das primäre Ziel des Autors dieser Hausarbeit, der Leserin/dem Leser die Auswirkungen der Neuen Baseler Eigenkapitalübereinkunft sowie den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf für die Unternehmen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft näher darzustellen.
2. Basel II – Was hat sich verändert?
2.1. Allgemeines und Historie
Ein Gremium der Notenbankpräsidenten der G-10-Staaten gründete 1975 in der Schweiz den heutigen Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht[1] (Ehlers 2003, 7), der damals unter dem Namen Ausschuss für Bankenbestimmung und –überwachung eingesetzt wurde. Die Umbenennung erfolgte 1989. Der Sitz des Ausschusses ist seitdem in Basel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), wo er regelmäßig zu Sitzungen zusammen kommt. Ziel der Gründung war es, die Insolvenzvorsorge für Kreditinstitute zu verbessern, den Sektor der Finanzdienstleistungen zu stabilisieren und somit eine international einheitliche Bankenaufsicht aufzubauen. Die Hauptaufgabe des Ausschusses ist seitdem die Ausarbeitung von Grundsätzen für die Beaufsichtigung internationaler Banken.
Da die Eigenkapitalausstattung der Banken in den 80er Jahren ein Rekordtief erreichte, war die Existenz vieler Banken – auch Großbanken – bedroht. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht sah sich gezwungen Gegenmaßnahmen zu ergreifen und verabschiedete 1988 die Erste Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel I).
Diese bis dahin umfangreichste und weitreichendste Initiative des Ausschusses, die auch unter der Bezeichnung Basel-I-Akkord bekannt wurde, koppelte die Kreditvergabe an eine prozentual von der Kreditsumme zu berechnende Eigenkapitalunterlegung. Dadurch sollte dem Sachverhalt Rechnung getragen werden, dass Kreditausfälle die Sicherheit der Einlagen einer Bank und somit deren Existenz bedrohen.
Zunächst stellte sich Basel I ausschließlich als eine Vereinbarung für international tätige Großbanken dar. Die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse an den nationalen und internationalen Finanzmärkten sorgten jedoch schnell dafür, dass der Basel-I-Akkord zur verbindlichen Norm vieler auch kleinerer Banken wurde (Bank für Sozialwirtschaft 2002, 5). Insgesamt übernahmen das System circa 100 Staaten weltweit durch die Umsetzung in nationales Recht. In Deutschland wurden die Bestimmungen von Basel I 1993 mit der Überarbeitung des Eigenkapitalgrundsatzes und der Vierten Novelle des Gesetzes über das Kreditwesen (4. KWG-Novelle) für alle Kreditinstitute verbindlich. Zur Ermittlung der Höhe des zu unterlegenden Eigenkapitals musste von nun an jeder Kredit zuerst einer Risikoklasse zugeteilt werden. Vereinfacht können die pauschalisierten Risikokategorien durch die folgende Abbildung dargestellt werden:
Abbildung 1: Risikoklassen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
Als zweiter Schritt erfolgte die Ermittlung der so genannten risikogewichteten Summe anhand der folgenden Formel:
Kreditsumme * prozentuales Kreditrisiko = risikogewichtete Summe
In einem letzten Schritt wurde dann die risikogewichtete Summe mit der im Basel-I-Akkord vereinbarten Eigenkapitalunterlegung von 8 % multipliziert, um das tatsächlich zu unterlegende Eigenkapital zu ermitteln. Daraus resultierten für die in der Abbildung 1 aufgezeigten Kategorien die folgenden Prozentsätze an Eigenkapital, mit denen ein Kredit unterlegt werden musste:
Abbildung 2: Eigenkapitalunterlegung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
Bereits Mitte der 90er Jahre kam jedoch sowohl von Seiten der Banken als auch der Unternehmen erste Kritik an Basel I auf, die eine Abwandlung der Baseler Richtlinien erforderte. Ziel des Unterpunktes 2.2. der Hausarbeit ist es, diesen Prozess näher darzustellen.
2.2. Gründe für die Einführung von Basel II
Die im vorherigen Kapitel dargestellte Pauschalbewertung von Kreditrisiken zog vielfach – sowie bei Kreditinstituten als auch bei Kreditnehmern – Kritik mit sich.
Allgemein wurde die Auffassung vertreten, dass eine pauschale Bewertung von Kreditausfallrisiken aufgrund neuer Finanz- und Risikomanagementinstrumente weniger denn je zuvor gerechtfertigt war. Mit dem aktuellen System war es in der Folge eines Managementwandels auf beiden Seiten des Kreditgeschäftes nicht mehr möglich, eine adäquate Risikobewertung durchzuführen. Hierfür fügt Hanker (2003, 23 f.) die nachfolgend genannten Begründungen an:
Die nach den Grundsätzen von Basel I errechneten Eigenkapitalunterlegungen konnten nur bedingt als zuverlässiger Indikator für die Risikolage dienen. Die starren Gewichtungsklassen (s. Abb. 1) verhinderten eine realitätsnahe und faire Differenzierung. Es erfolgte somit eine Quersubventionierung ökonomisch schlechter aufgestellter Kreditnehmer durch wirtschaftlich gut aufgestellte Kreditkunden, da die tatsächliche Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kredits anhand der Ersten Baseler Eigenkapitalvereinbarung nicht gemessen werden konnte. Die Notwendigkeit, sich in der Risikobewertung den wandelnden Finanzmärkten anzupassen, um eine erweiterte Offenlegungspolitik für eine stärkere Marktdisziplin zu erreichen und risikoadäquate Eigenkapitalanforderungen zu entwickeln, war entstanden. Nur pauschale Kredit- und Marktpreisrisiken reichten nicht mehr aus, um ein Unternehmen zu beurteilen. Aufgrund der steigenden Komplexität der Wirtschaft und der Akteure des Wirtschaftslebens wuchs die Bedeutung, die Unternehmen als Ganzes zu betrachten.
Den vorab geschilderten Kritikpunkten und ökonomischen Entwicklungen an den internationalen Finanzmärkten versucht die Bankenaufsicht mit der Einführung neuer Eigenkapitalrichtlinien entgegenzuwirken, die erstmals im Juni 1999 vorgeschlagen und letztendlich am 26. Juli 2004 von den Präsidenten der Notenbanken sowie den Leitern der Aufsichtsbehörden der G-10-Staaten beschlossen wurden (Deutsche Bundesbank 2004, 75). Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu Basel I nicht um einen festgeschriebenen Akkord, sondern um ein Rahmenwerk, dass zukünftigen Entwicklungen angepasst werden soll. Basel II stützt sich auf drei Säulen, die im folgenden Abschnitt erläutert werden.
2.3. Die drei Säulen von Basel II
Die bankenaufsichtliche Erfahrung hat gezeigt, dass die Eigenkapitalanforderungen für sich alleine betrachtet keine hinreichende Gewähr für die Solvenz einer Bank darstellen (Deutsche Bundesbank 2004, 76). Mit Basel II ergänzt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht diese erste Säule um den Bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule II) und die Erweiterte Offenlegung (Säule III). Die näheren Bedeutungen dieser Oberbegriffe werden in der Folge dargestellt:
Säule I ist das Herzstück der Neuen Baseler Eigenkapitalverordnung. Hierbei handelt es sich um die Definition der quantitativen Eigenkapitalanforderungen. Vor dem Hintergrund, dass „keine Bank mehr Risiko eingehen sollte, als sie selbst tragen kann“ (Hanker 2003, 28), muss das Risiko zur Bestimmung der zu unterlegenden Eigenkapitalsumme bei Vergabe eines Kredites bewertet werden. Hierbei gilt es, die drei in der folgenden Abbildung dargestellten Risiken zu berücksichtigen.
[...]
[1] Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Bankenaufsicht von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, Japan, Spanien, den USA und Großbritanniens (Bank für Sozialwirtschaft 2002, 4).
- Citation du texte
- Daniel Schmidt (Auteur), 2005, Basel II - Auswirkungen auf Unternehmen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45678
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