Neben dem klassischen Versandhandel werden unter Einsatz neuer Kommunikationstechnologien zunehmend auch grenzüberschreitend elektronisch gestützte Käufe durch den Verbraucher getätigt. So sind die neuen Medien geeignet, jegliche Art von Waren oder Dienstleistungen kostengünstig, bequem und schnell weltweit zu vermarkten. Diese Vertriebsarten, die sich unter dem Begriff Fernabsatz fassen lassen, sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann. Damit kommt es hier oftmals zu einem Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen zwischen Anbieter und Verbraucher.
Die vorliegende Arbeit analysiert systematisch das heute geltende Fernabsatzrecht und beschäftigt sich im Besonderen mit dem Einbeziehen der Fernabsatzregelungen in die Internethomepage. Ein Hauptaugenmerk wird dabei auf die umfangreichen Pflichten des Unternehmers und auf den Schutz des Verbrauchers gelegt. Der Autor gibt einführend einen Überblick über die Fernabsatzregelungen. Dabei wird eine zusätzliche Unterteilung in den Anwendungsbereich der Fernabsatzregelungen getroffen. Ausführlich werden die Informationspflichten vor Vertragsabschluss, die Unterrichtungspflichten nach Vertragsabschluss und die Sanktionen bei der Verletzung von Informationspflichten dargelegt.
Vervollständigt wird diese Arbeit durch das aus den Fernabsatzverträgen resultierende Widerrufs- und Rückgaberecht. Hierzu geht der Autor auf die Widerrufsfrist, das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen und der Ausschluss des Widerrufsrechts näher ein.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Fernabsatzregelungen
2.1 Anwendungsbereich
2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich
2.1.1.1 Verbraucher
2.1.2.2 Unternehmer
2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
2.1.2.1 Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer
2.1.2.2 Fernkommunikationsmittel
2.1.2.3 Vertragsgegenstand
2.1.2.4 Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Systems
2.1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
2.2 Informationspflichten
2.2.1 Vorvertragliche Informationspflichten
2.2.1.1 Allgemeine Informationspflichten
2.2.1.2 Mitteilung in Textform beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
2.2.2 Unterrichtungspflichten nach Vertragsabschluss beim Fernabsatz von sonstigen Dienstleistungen und Waren
3. Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers
3.1 Beginn der Widerrufsfrist
3.2 Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen
3.3 Ausschluss des Widerrufsrechts
4. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Neben dem klassischen Versandhandel werden unter Einsatz neuer Kommunikationstechnologien zunehmend auch grenzüberschreitend elektronisch gestützte Käufe durch den Verbraucher getätigt. So sind die neuen Medien geeignet, jegliche Art von Waren oder Dienstleistungen kostengünstig, bequem und schnell weltweit zu vermarkten. Diese Vertriebsarten, die sich unter dem Begriff Fernabsatz fassen lassen, sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann. Damit kommt es hier oftmals zu einem Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen zwischen Anbieter und Verbraucher. Gerade Vertragsschlüsse im Internet wurden wegen der Vielseitigkeit und Schnelligkeit des Mediums immer populärer und haben schon heute eine sehr große Bedeutung erlangt. Bei den Fernabsatzregelungen handelt es sich um klassische Verbraucherschutzvorschriften, die dieses Ungleichgewicht beheben sollen. Die Entwicklungsgeschichte des deutschen Fernabsatzrechts beruht zum Großteil auf die Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FARL).[1] Am 30.6.2000 trat das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in Kraft, welches aber im Rahmen der Schuldrechtmodernisierung Ende 2001 durch das “Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ schon wieder ersetzt wurde. Durch diese Modernisierung wurden die Regelungen des Fernabsatzgesetzes inhaltlich und gesetzestechnisch geglättet als „besondere Vertriebsform“ in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. Am 8.12.2004 trat das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen in Kraft.[2] Die Neuregelungen führen neben der Etablierung von Spezialregelungen für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zu nicht unerheblichen Änderungen in Bereich des allgemeinen Fernabsatzrechts.[3]
Die vorliegende Arbeit betrachtet im Folgenden das heute geltende Fernabsatzrecht und beschäftigt sich im Besonderen mit dem Einbeziehen der Fernabsatzregelungen in die Internethomepage. Ein Hauptaugenmerk wird dabei auf die umfangreichen Pflichten des Unternehmers und auf den Schutz des Verbrauchers gelegt. In Kapitel 2 werden die Fernabsatzregelungen erläutert. Dabei wird eine zusätzliche Unterteilung in den Anwendungsbereich der Fernabsatzregelungen (2.1) getroffen. In den Unterkapiteln wird der persönliche (2.1.1), sowie der sachliche (2.1.2) Anwendungsbereich mit-
samt ihren Ausnahmen (2.1.3) genauer untersucht. Weiterhin wird dieses Kapitel in die Informationspflichten vor Vertragsabschluss (2.2), die Unterrichtungspflichten nach Vertragsabschluss (2.3) und die Sanktionen bei der Verletzung von Informationspflichten (2.4) unterteilt. Anschließend wird im Kapitel drei das aus den Fernabsatzverträgen resultierende Widerrufs- und Rückgaberecht betrachtet. In den dazugehörigen Unterkapiteln wird auf die Widerrufsfrist (3.1), Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen (3.2) und der Ausschluss des Widerrufsrechts (3.3) näher eingegangen. Abschließen wird diese Arbeit mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und einem Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen.
2. Fernabsatzregelungen
Der Unternehmer, der einem Vertrieb im Internet beabsichtigt oder bereits ausübt, kann sich mit Hilfe eines Online-Shops an eine nahezu unbegrenzte Anzahl möglicher Kunden wenden. Ist die Zielgruppe hierbei der private Endverbraucher, wird der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Internet möglicherweise an den strengen Anforderungen des Fernabsatzrechts zu messen sein.[4] Das seit dem 30.06.2000 ursprünglich geltende Fernabsatzgesetz wurde zum 01.01.2002 modifiziert und auf der Grundlage von Art. 240 EGBGB erlassene “Verordnung über Informationspflichten im Bürgerlichen Recht“ (VOIBR) in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Bei den Regelungen zu Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB) handelt es sich um klassische Verbraucherschutzvorschriften. Diese Schutzvorschriften sollen den Verbraucher vor der Gefahr schützen, dass er beim elektronischen Geschäftsverkehr vor Vertragsabschluss weder seinen Vertragspartner noch die von diesem angebotene Ware oder Dienstleistung in natura zu sehen bekommt. Der Verbraucher kann also die Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung nicht mit hinreichender Sicherheit prüfen, bzw. sich kein genaues Bild über die Seriosität seines potenziellen Vertragspartners machen. Dieses Informationsdefizit wollen die §§ 312b ff. BGB durch das Aufstellen von Informationspflichten (siehe hierzu Kapitel 2.2) und dem Einräumen eines Widerrufsrecht ausgleichen (siehe hierzu Kapitel 3).[5]
2.1 Anwendungsbereich
Um festzustellen, ob das Aufstellen der Informationspflichten und das Einräumen eines Widerrufsrechts in Betracht kommt, wird im Folgenden der Anwendungsbereich von Fernabsatzverträgen genauer untersucht. Hierzu werden der persönliche und sachliche Anwendungsbereich, sowie die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der §§ 312 b ff. BGB erörtert.
2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Welche Vertragsparteien an einem Fernabsatzgeschäft beteiligt sein können, bestimmt der persönliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts. Dieses greift mit dem Ziel des Verbraucherschutzes in die ansonsten geltende Privatautonomie der
Vertragsparteien ein. Der Anwendungsbereich ist daher schon deshalb auf Geschäfte zwischen dem schutzwürdigen Verbraucher und dem ihm grundsätzlich strukturell überlegenen Unternehmer beschränkt. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass Verträge zwischen zwei Verbrauchern (C2C) nicht vom Anwendungsbereich der § 312b ff BGB betroffen sind. Ebenso wenig werden B2B-Geschäfte, also Verträge bei denen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt sind, erfasst.[6]
Die beiden Schlüsselbegriffe “Verbraucher“ und “Unternehmer“ werden jedoch nicht direkt in den Paragraphen zu den Fernabsatzregelungen definiert, sondern in den mit der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie neu geschaffenen §§ 13 und 14 BGB.
2.1.1.1 Verbraucher
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Natürliche Personen sind schlicht und einfach alle Menschen. Das Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen, zu denen etwa Kapitalgesellschaften gehören. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sind juristische Personen und können folglich nicht Verbraucher sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind keine Verbraucher.
Dagegen fallen Personengesamtheiten nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes schon unter den Begriff der natürlichen Person. Dies ist besonders relevant für die so genannte Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch z. B. für Erbengemeinschaften. Auch Existenzgründer, die sich quasi an der Schwelle vom Verbraucher zum Unternehmer befinden, sind nach herrschender Meinung in der Eigenschaft des Verbrauchers und deshalb von § 13 BGB geschützt. Hiernach ist somit auch jeder Gewerbetreibende oder Berufstätige ein Verbraucher, solange die bestellte Ware oder Dienstleistung einem nicht gewerblichen Zweck dient. Nebenerwerbstätigkeiten, die die Grenze zu Gewerbsmäßigkeiten überschreiten, führen hingegen zum Verlust der Verbrauchereigenschaft.[7]
2.1.2.2 Unternehmer
Gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hiervon werden sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler erfasst. Auf eine hauptberufliche unternehmerische Tätigkeit oder z.B. die Eintragung als Kaufmann kommt es dabei nicht an. In § 14 Abs. 2 BGB wird der Begriff der rechtsfähigen Personengesellschaft näher beschrieben als eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sind daher auch beispielsweise die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft oder die Europäische Wirtschaftliche Interessengesellschaft (EWIV).[8]
Bezogen auf das Internet soll nach der Rechtssprechung des LG Hof[9] Unternehmer sein, wer stetig Gegenstände ankauft, um sie über das Internet weiter zu vertreiben. Allein aus der Tatsache, dass jemand eine Vielzahl von Rechtsgeschäften über eine Auktionsplattform im Internet tätigt, soll noch nicht auf eine Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass es sich lediglich um private Rechtsgeschäfte handelt. Das LG Schweinfurt beschloss hingegen, dass wenn auf einer Verkaufsplattform nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren verkauft werden, so kann auch aus dem Umfang der Verkaufstätigkeit auf eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers geschlossen werden.[10]
2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Der in § 312b Abs. 1 BGB beschriebene sachliche Anwendungsbereich wird durch den dort definierten Begriff des Fernabsatzvertrages bestimmt. Fernabsatzverträge sind nach § 312b Abs. 1 BGB „Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind
Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.“. Im Folgenden werden die Kernbegriffe dieser Legaldefinition näher untersucht.
2.1.2.1 Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer
Wie aus der Legaldefinition des Fernabsatzvertrags ersichtlich ist, werden nur Verträge zwischen einem Verbraucher gem. § 13 BGB und einem Unternehmer gem. § 14 BGB erfasst. Eine Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts ist das Vorliegen eines Vertrages.[11] Beim Vertragsabschluss im Internet gelten die allgemeinen Vertragsregeln des BGB über Angebot und Annahme, die Auslegung von Willenserklärungen und über Willensmängel. Diese sind auf die technischen Besonderheiten des Internet zu beziehen.[12] Die Darstellung von Waren und Dienstleistungen aus der Webseite eines Anbieters kann danach nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB angesehen werden, sondern nur als “invitatio ad offerendum“. Es ist also lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, das auf den Abschluss eines Vertrages abzielt. Der bestellwillige Verbraucher gibt somit mit seiner Bestellung das erste bindende Angebot ab, das nunmehr seinerseits vom Unternehmer angenommen werden kann.[13] Innerhalb des Fernabsatzrechts werden aber nur diejenigen Verträge von den §§ 312 ff. BGB erfasst, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angebahnt und abgeschlossen werden. Diese Eingrenzung durch die so genannten Fernkommunikationsmittel wird im anschließenden Unterkapitel genauer untersucht und erläutert.
2.1.2.2 Fernkommunikationsmittel
Der Begriff der Fernkommunikationsmittel wird in § 312b Abs. 2 BGB näher erläutert. Fernkommunikationsmittel sind danach Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Pauschal gesagt gilt § 312b BGB also für alle anonymen, unter gleichzeitiger körperlicher Abwesenheit beider Vertragspartner
abgeschlossenen Verträge.[14] Der Vertrag muss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden sein. Wichtig ist, dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht persönlich begegnen dürfen.[15] Das ist der Fall, wenn sowohl für den Vertragsantrag (§ 145 BGB) als auch die Annahmeerklärung (§§ 146 ff BGB) Fernkommunikationsmittel eingesetzt worden sind.[16] Hat vor dem Vertragsabschluss ein persönlicher Kontakt zwischen Unternehmer und Verbraucher stattgefunden, so sind die §§ 312 b ff. BGB nicht anwendbar.[17] Hierdurch wird noch einmal verdeutlicht, dass die Fernabsatzregelungen den Zweck verfolgen, den Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des anonymen Vertragsabschlusses zu schützen, aber nicht darüber hinaus.
2.1.2.3 Vertragsgegenstand
Gemäß § 312b Abs.1 BGB muss die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages sein. Waren sind alle beweglichen körperlichen Sachen des Handelsverkehrs. Zu den Waren zählen auch elektrischer Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, nicht aber Wertpapiere und technische Ideen.[18] Im Bezug zum Internet hat die Art der Lieferung, ob eine Ware vorliegt, keinen Einfluss. So ist es zum Beispiel irrelevant, ob eine Software über den Versandhandel als CD-ROM verschickt wird oder ob die Software über das Internet durch eine direkte Downloadmöglichkeit vertrieben wird.[19] Der Begriff der Dienstleistung ist umfassend zu verstehen. Ebenso ist im Hinblick auf Dienstleistungen die Vertragsart nicht entscheidend.[20]
Wie sich dem Ausnahmekatalog des § 312b Abs. 3 BGB (siehe hierzu Kapitel 2.1.3) entnehmen lässt, werden dort alle Verträge aufgezählt, die weder die Lieferung von Waren noch klassische Dienstverträge betreffen. Ihre Aufnahme in den Ausnahmekatalog wäre überflüssig gewesen, wenn sie nicht grundsätzlich dem Dienstleistungsbegriff des Fernabsatzrechts zuzuordnen wäre. Der Begriff der Dienstleistung erfasst daher generalklauselartig alle weiteren gewerblichen Leistungen des Unternehmers, die nicht als Lieferungen einer Ware anzusehen sind.[21] Somit werden von dem Fernabsatz-
recht neben dem klassischen Dienstvertrag auch Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, Maklerverträge, Lizensverträge oder Mietverträge erfasst.
[...]
[1] Vgl. Bräutigam, Leupold: Online-Handel, 2003, S. 596.
[2] Mit dem Gesetz wurde die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in deutsches Recht umgesetzt.
[3] Vander, S.: Eingriffe in das allgemeine Fernabsatzrecht, in: MMR, 2005, Heft 3, S. 139.
[4] Vgl. Bräutigam, Leupold: Online-Handel, 2003, S. 596.
[5] Vgl. Waldenberger: Handbuch Multimedia-Recht, 2005, Kapitel 13.4, S. 26.
[6] Vgl. Siebert,S.: „E-Commerce / Fernabsatzgesetz“. URL: http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html [Stand: 11.05.05].
[7] Vgl. Schmittmann, J: Aktuelle Entwicklungen im Fernabsatzrecht, in: K&R, 2004, Heft 8, S. 362.
[8] Bräutigam, Leupold: Online-Handel, 2003, S. 599.
[9] LG Hof, Urteil vom 29.8.2003 - Aktenzeichen 22/S 28/03, in: CR 2003, 854f.
[10] LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003 – Aktenzeichen 110/O 32/03, in WRP 2004, 654 (Ls.).
[11] Vgl. Bräutigam, Leupold: Online-Handel, 2003, S. 600.
[12] Lehmann, M.: Rechtsgeschäfte im Netz - Electronic Commerce, 1999, S. 83.
[13] Siehe hierzu ausführlich z.B.: Strömer, T.: Online – Recht, 2002, S. 124 ff. und Kröger, D.: Handbuch zum Internetrecht, 2000, S.77.
[14] Vgl. Hoeren , Sieber: Handbuch Multimedia-Recht, 2005, Kapitel 13.4, S. 28.
[15] Vgl. Siebert,S.: „E-Commerce / Fernabsatzgesetz“. URL:http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html [Stand: 11.05.05].
[16] Palandt: Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, 2002, S.189.
[17] teleologische Reduktion.
[18] Vgl. Palandt: Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, 2002, S.189 und Bräutigam, Leupold: Online-Handel, 2003, S. 603.
[19] Vgl. Bräutigam, Leupold: Online-Handel, 2003, S. 603.
[20] Vgl. Saenger in Erman: Bürgerliches Gesetzbuch, 2004, § 312b, Rdnr 3.
[21] Vgl. Bräutigam, Leupold: Online-Handel, 2003, S. 603ff.
- Citation du texte
- Lars Vogt (Auteur), 2005, Einbeziehung der Fernabsatzregelungen in die Internethomepage, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45652
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