Die Geschichte der Frau ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Was im ersten Moment wie der geschmackfreie Werbetext eines Herstellers von weiblichen Hygieneartikeln klingt, ist tatsächlich eine zutreffende Beschreibung weiter Zeitphasen weiblicher Geschichte des Mittelalters.
Einerseits entsteht diese Kontinuität von Missverständnissen durch die bruchstückhafte und rare Überlieferung mittelalterlicher Quellen, sicherlich aber auch durch die Prägung vieler Quellen durch das patriarchalisch-normative Frauenbild , welches die meist männlichen Verfasser prägte. Auch nährte bis in das späte 20. Jahrhundert die Wahl des Blickwinkels oft sehr einseitige Interpretationen, sei es nun aus dem Winkel der primär rechtshistorisch motivierten Untersuchungen des ausgehenden 19. Jahrhunderts, als auch aus der Richtung der sozialwissenschaftlich begründeten Arbeiten der jüngeren Jahre.
Darüber hinaus ist es so gut wie unmöglich, die Rolle der Frau in der Öffentlichkeit und damit auch dem Wirtschaftsleben aus Quellen verschiedener Regionen zusammenzusetzen – schließlich muss für Bremen nicht gelten, was für Stralsund gültig ist, für Hamburg nicht, was für Köln aus dortigen Quellen ermittelt wurde. Nur mit allergrößter Vorsicht dürfen für die Zeit des Mittelalters überregional verallgemeinernde Aussagen getroffen werden, so dass als einzige unspekulative Basis oft nur Quellen aus dem jeweilig untersuchten Lokalgebiet belastbar bleiben. Damit führt man sich jedoch wieder zum Problem der Bruchstückhaftigkeit zurück, gerade für Hamburgs archivarische Testamentbestände ist diesbezüglich der große Brand von 1842 ein katastrophaler Kahlschlag im Bestand weiter zurückliegender Quellen gewesen . Aus der oben erwähnten Rechtszersplitterung muss dennoch folgen, dass überregionale Darstellungen nur einen Einblick in das Spektrum des Möglichen, nicht jedoch in das für Hamburg konkret Zutreffende erlauben . Daher wird sich für diese Arbeit auf Literatur über Testamente gestützt, die Hamburg direkt betrifft, auch wenn zum Beispiel bezüglich Frömmigkeit und Religiosität den Menschen der Hansestädte eine ähnliche Geisteshaltung unterstellt wird, so dass zum Beispiel auch ein Aufsatz über Stralsund Eingang in die Betrachtungen finden darf.
Inhaltsverzeichnis
I. Frauentestamente im Mittelalter
II. Das Testament der Magd Tybbeke
(1) Das historische Umfeld
(2) Die äußere Form des Testamentes
(3) Personen und Vergabungen
III. Die Rekonstrukion des Wirtschaftslebens einer Frau im Hamburg des 14. Jahrhunderts
(1) Wer war Johann Rode (Rufus)?
(2) Wie gelangte Tybbeke an ihr Vermögen?
(3) Warum erstellte Tybbeke dieses Testament?
V. Literatur
IV. Die Aussagekraft des Testamentes zum Wirtschaftsleben
I. Frauentestamente im Mittelalter
Die Geschichte der Frau ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Was im ersten Moment wie der geschmackfreie Werbetext eines Herstellers von weiblichen Hygieneartikeln klingt, ist tatsächlich eine zutreffende Beschreibung weiter Zeitphasen weiblicher Geschichte des Mittelalters.
Einerseits entsteht diese Kontinuität von Missverständnissen durch die bruchstückhafte und rare Überlieferung mittelalterlicher Quellen, sicherlich aber auch durch die Prägung vieler Quellen durch das patriarchalisch-normative Frauenbild[1], welches die meist männlichen Verfasser prägte. Auch nährte bis in das späte 20. Jahrhundert die Wahl des Blickwinkels oft sehr einseitige Interpretationen, sei es nun aus dem Winkel der primär rechtshistorisch motivierten Untersuchungen des ausgehenden 19. Jahrhunderts, als auch aus der Richtung der sozialwissenschaftlich begründeten Arbeiten der jüngeren Jahre[2].
Darüber hinaus ist es so gut wie unmöglich, die Rolle der Frau in der Öffentlichkeit und damit auch dem Wirtschaftsleben aus Quellen verschiedener Regionen zusammenzusetzen[3] – schließlich muss für Bremen nicht gelten, was für Stralsund gültig ist, für Hamburg nicht, was für Köln aus dortigen Quellen ermittelt wurde. Nur mit allergrößter Vorsicht dürfen für die Zeit des Mittelalters überregional verallgemeinernde Aussagen getroffen werden, so dass als einzige unspekulative Basis oft nur Quellen aus dem jeweilig untersuchten Lokalgebiet belastbar bleiben. Damit führt man sich jedoch wieder zum Problem der Bruchstückhaftigkeit zurück, gerade für Hamburgs archivarische Testamentbestände ist diesbezüglich der große Brand von 1842 ein katastrophaler Kahlschlag im Bestand weiter zurückliegender Quellen gewesen[4]. Aus der oben erwähnten Rechtszersplitterung muss dennoch folgen, dass überregionale Darstellungen nur einen Einblick in das Spektrum des Möglichen, nicht jedoch in das für Hamburg konkret Zutreffende erlauben[5]. Daher wird sich für diese Arbeit auf Literatur über Testamente gestützt, die Hamburg direkt betrifft, auch wenn zum Beispiel bezüglich Frömmigkeit und Religiosität den Menschen der Hansestädte eine ähnliche Geisteshaltung unterstellt wird, so dass zum Beispiel auch ein Aufsatz über Stralsund[6] Eingang in die Betrachtungen finden darf.
Nach den frühen Arbeiten von Kalckmann und Koppmann[7], statistischer und bestandserfassender bzw. erster rechtswissenschaftlicher Natur, über die im hamburgischen Staatsarchiv nach dem Brand noch vorliegenden Testamente ist eine gründliche Edition der Testamente von 1351-1400 durch Loose in den 70er Jahren hervorzuheben[8]. Seine Auswertung der Testamente bezüglich der Erwerbstätigkeit von Frauen im 14. Jahrhundert[9] entstammt den achtziger Jahren und bildet das Fundament für die wirtschaftshistorischen Arbeiten späterer Zeit. Anfang der neunziger Jahre versucht Arnold[10] die Realität der Frauen in den mittelalterlichen Hansestädten anzunähern, bevor Riethmüller[11] sich 1994 mit ihrer Arbeit über Frömmigkeit, basierend auf den Hamburger Testamenten (1310-1400), dem Thema testierender Frauen von einer sittlich-religiösen Sicht her nähert. Die zwei jüngsten Schriften von Relevanz für die Untersuchung der Frauengeschichte bezüglich der hamburgischen Testamente des 14. Jahrhunderts stammen beide von Rogge (1998,2000). Die Autorin untersucht die Bezüge zwischen Sittlichkeit und den weiblichen Handlungsmöglichkeiten im hamburgischen Stadtrecht (1998)[12], sowie das Spannungsfeld „zwischen Arbeit, Kirche und Moral“ für ein Frauenleben des Mittelalters (2000)[13].
Diese Arbeiten sollen als Grundlagen verwendet werden, um das Testament der Magd Tybekke[14] in seinen zeitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Kontext einzubetten und nicht nur anhand von weiteren Quellen Einblick in das mögliche Leben dieser Magd und der anderen im Testament erwähnten Personen zu erlangen, sondern auch Aussagen über das hamburgische Gesinde allgemein zu treffen. Es wird sich zeigen, ob das vorliegende Testament ausreichend ist, um dies fundiert zu gewährleisten. Der Titel dieser Arbeit macht daher auch keinen Hehl daraus, dass es sich mit Hilfe des Testamentes nur um eine Rekonstruktion mittelalterlichen Lebens handeln kann, schließt doch eine Rekonstruktion gedanklich ein, dass etwas wieder und vor allem interpretativ konstruiert werden soll. Somit kann ein vollständiges, naturgetreues Abbild der Realität für diese Zeit nicht einmal annähernd gewährleistet werden. Um die Teile zu einem Ganzen zusammenzufügen, bedarf es der Spekulation, die aber, solange deutlich gekennzeichnet, legitimes Mittel historischer Forschung sein darf.
II. Das Testament der Magd Tybekke
a.) Das historische Umfeld
Bevor man sich einer Quelle nähern kann, muss man zunächst ein Überblick über den historischen Kontext der Quelle gewinnen. In diesem Fall müssen der Entwicklung des Stadtrechtes im Hinblick auf die gestattete Handlungsweite von Frauen, der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und sozialen Belangen wie der Frömmigkeit Beachtung gezollt werden. Ist hier im Folgenden vom Hamburgischen Stadtrecht die Rede, so handelt es sich stets um die 1270 und 1301 schriftlich niedergelegten Fassungen[15]. Zwar war die 1300/01 überarbeitete Fassung nie offizielles Stadtrecht, spätestens aber ab 1330 wurde sie vor dem Ratsgericht uneingeschränkt so verwandt[16]. Während im Verlauf des 12./13. Jahrhundert die Rechte der Frauen auch in Hamburg den Männern in vielen Belangen gleichgestellt waren und wurden[17], geht mit dem wirtschaftlichen Aufschwung des 14. Jahrhunderts eine Abwärtstendenz der rechtlichen Selbstbestimmung von Frauen einher[18]. Rogge spricht von einem zunehmenden Verlust der Chance auf außerhäuslicher Erwerbstätigkeit durch wachsende Beschränkungen der Vermögensrechte der Frau[19], so zum Beispiel durch die Mithaftung des Brautschatzes der Frau für die Schulden des Mannes in dessen Todesfall[20]. Auch bei der Testierfähigkeit gab es deutliche Änderungen, denn ab dem Stadtrecht von 1270 durften Frauen nicht mehr ohne Vormund Rechtsgeschäfte tätigen – so war dies für verheiratete Frauen ihr Ehemann, für Witwen der nächste Angehörige[21]. War das Vererben von Kleidung und Aussteuer verheirateten Frauen bei Kinderlosigkeit bis 1301 gestattet, so galt diese Bestimmung hernach nur noch für kinderlose Witwen[22]. Wichtig erscheint auch, dass die Rechtskraft eines Testamentes nur dann bestand, wenn es durch zwei Ratsherren bezeugt wurde[23]. Gerade in den lateinischen, im frühen 14. Jahrhundert entstandenen Testamenten fehlt ein solcher Hinweis jedoch vollständig. In dieser älteren Zeit wurde wohl vor dem Rat vorgesprochen, der das Testament dann in das Stadtbuch eintragen ließ, und nur im schweren Krankheitsfall suchten zwei Ratsherren den Testator auf[24]. Offenbar setzte sich letztere Rechtspraxis später allgemein durch, so dass sie in fast allen Testamenten Erwähnung findet.
Es verbesserten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts rasant, wie die Zuwanderungsquote für Neubürger zeigt[25]. Deutlich erkennbar ist mit Beginn der 1320er Jahre ein verstärkter Zuzug, der sicherlich mit dem Aufschwung des Bierexportgewerbes und dem anhängenden Braugewerbe einhergeht[26]. Parallel wächst die Stadt von vielleicht 4.000-5.000 Einwohnern[27] im ausklingenden 13. Jahrhundert auf über 10.000 in den 1360er Jahren und weiter bis 1399 auf etwa 20.000[28], so dass im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Aufschwung von einer Verbreiterung der Kapitalbasis und damit wachsendem Wohlstand auszugehen ist. Warum ausgerechnet zu dieser Zeit die Verfügungsfreiheit von verheirateten Frauen über Liegenschaften in ihrem Besitz eingeschränkt wurde, lässt daher verwundern. Nur vor dem Hintergrund, dass ihre Handel treibenden Ehemänner sie beschränkten, um zugunsten eigener Wirtschaftsinteressen die Verfügungsgewalt über diesen Grundbesitz zu erlangen, wird dieses Vorgehen begreifbar[29]. Es bestehen viele Hinweise in der Literatur, dass Frauen zum ehelichen Vermögen durch harte Arbeit beisteuerten[30], wobei Arbeitsbereiche die Textilienproduktion und der Klein- und Krämerhandel gewesen sein dürften[31]. Im Kleinhandel durften Frauen dann auch Rechtsgeschäfte abwickeln, wohl weniger aufgrund emanzipatorischen Gedankens, sondern zur Rechtssicherheit ihrer Geschäftspartner im Handel – zumeist Männer[32]. Dabei handelte es sich wohl in den weitaus meisten um Handel und Textilproduktion in Haushaltsgröße.
[...]
[1] Theuerkauf, Gerhard: Frauen im Spiegel mittelalterlicher Geschichtsschreibung und Rechtsaufzeichnung; S. 149, in: Barbara Vogel / Ulrike Weckel (Hgg.): Frauen in der Ständegesellschaft. Leben und Arbeiten in der Stadt vom späten Mittelalter bis zur Neuzeit (= Beiträge zur deutschen und europäischen Geschichte, hrsg. v. Klaus Arnold / Wolf D. Gruner / Kersten Krüger, Bd. 4), Hamburg 1991; S. 147-165 oder sehr viel ausführlicher der breite Teil „Normen und Diskurse“ in: Klapisch-Zuber, Christiane (Hg.): Mittelalter; S.25-170, in: Georges Duby / Michelle Perrot (Hgg.): Geschichte der Frauen, Bd. 2, Frankfurt/Main 1993.
[2] So zum Beispiel die einseitige Bewertung von Kleiderordnungen des 14. Jahrhunderts für Frauen als Mittel zur Wahrung des ständischen s tatus quo ante in der Stadt in: Ennen, Edith: Die Frau in der mittelalterlichen Stadtgesellschaft Mitteleuropas; S. 18, in: Hansische Geschichtsblätter (HGBll.), hrsg. v. Hansischen Geschichtsverein, 98, 1980; S.1-22 und andererseits die unreflektierte Übernahme der offiziellen, hamburger Ratsposition dieser Zeit, die Eindämmung der Prunksucht bei Bekleidung diene der Frömmigkeit und der Wahrung der Sittlichkeit in: Schwarten, Julius: Verordnungen gegen Luxus und Kleiderpracht in Hamburg; S.67f., in: Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte, Neue Folge 4, 6, 1899; S. 67-102.
[3] Ennen, Edith: Frauen im Mittelalter, München, überarb. und erw., 19945; S.29: „[...] Das mittelalterliche Europa hat starke Kulturgefälle, ausgeprägte Innovationszentren und Reliktzonen, die Rechtszersplitterung ist enorm, die Wirtschaftsräume decken sich keineswegs mit den Herrschaftssphären [...], keine große Stadt, auch wenn sie einem bestimmten Wirtschaftsraum zuzuweisen [...] ist, entbehrt der individuellen Züge. Nur Fallstudien zur Lage der Frauen in einer bestimmten Stadt oder ländlichen Herrschaft usw. ergeben ein wirkliches Bild. [...]“
[4] Kalckmann, Ludolph: Zur Geschichte der hamburgischen Testamente; S. 193, in: Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte (ZfHG), hrsg. v. Verein für Hamburgische Geschichte, Bd. 7, Hamburg 1883, S. 193-202.
[5] Dennoch als einführende Aufsätze über die mittelalterliche Lage der Frau im norddeutschen Raum mit Literaturangaben zu empfehlen: Militzer, Klaus: Die soziale Struktur in den Hansestädten, in: Jörgen Bracker / Volker Henn / Rainer Postel (Hgg.): Die Hanse - Lebenswirklichkeit und Mythos. Textband zur Hamburger Hanse-Ausstellung von 1989, Lübeck 19993; S.411-445; Hammel-Kiesow, Rolf: Stadtherrschaft und Herrschaft in der Stadt, in: Bracker: Hanse; S. 446-478; Graßmann, Antjekahtrin: Die städtische Verwaltung, in: Bracker: Hanse; S.479-496; Theuerkauf, Gerhard: Recht, Rechtsaufzeichnung, Gerichtsbarkeit; in: Bracker: Hanse; S. 497-504; Jaacks, Gisela: Bekleidung in den Hansestädten, in: Bracker: Hanse; S. 543-547; Postel, Rainer: Kirche und religiöses Leben, in: Bracker: Hanse; S.575-580.
[6] Schildhauer, Johannes: Hansestädtischer Alltag. Untersuchungen auf der Grundlage der Stralsunder Bügertestamente vom Anfang des 14. bis zum Ausgang des 16. Jahrhunderts (=Abhandlungen zur Handels- und Sozialgeschichte, hrsg. v. Hansischen Geschichtsverein, Bd. 28), Weimar 1992.
[7] Kalckmann: Geschichte, und Koppmann, Karl: Aus Hamburgischen Testamenten, in: ZfHG, 7, Hamburg 1883; S. 202-222
[8] Loose, Hans-Dieter (Hg.): Hamburger Testamente 1351 bis 1400 (=Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv Hamburg, Bd. XI), Hamburg 1970.
[9] Loose, Hans-Dieter: Erwerbstätigkeit der Frau im Spiegel Lübecker und Hamburger Testamente des 14. Jahrhunderts, in: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde (ZLGAk), 60, 1980; S. 9-20.
[10] Arnold, Klaus: Frauen in den mittelalterlichen Hansestädten – eine Annäherung an die Realität, in: HGBll., 108, Köln 1990; S.13-29.
[11] Riethmüller, Marianne: „to troste miner sele“. Aspekte spätmittelalterlicher Frömmigkeit im Spiegel Hamburger Testamente (1310-1400) (=Beiträge zur Geschichte Hamburgs, hrsg. v. Verein für Hamburgische Geschichte, Bd. 47), Hamburg 1994.
[12] Rogge, Roswitha: Zwischen Moral und Handelsgeist. Weibliche Handlungsräume und Geschlechterbeziehungen im Spiegel des hamburgischen Stadtrechtes vom 13. bis zum 16. Jahrhundert (=IUS COMMUNE. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts Frankfurt/Main – Sonderhefte: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte, Bd. 109), Frankfurt/Main 1998.
[13] Rogge, Roswitha: Zwischen Arbeit, Kirche und Moral. Hamburger Frauenleben während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, Hamburg 2000.
[14] „ Testament der Tybbeke, ehemalige Magd des Johann Rode (Rufus)“, datiert auf [1328-1345], in: Hamburgisches Urkundenbuch (HUB), hrsg. v. Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg, Bd. II, Hamburg 1933; Nr. 755 - oder auch in Übersetzung bei Theuerkauf, Gerhard: Quellen zur Geschichte Hamburgs, in: Geschichte und Politik in der Schule (GPS), hrsg. v. Verband der Lehrer für Geschichte und Politik, 24, 1988; S.26/27.
[15] Ausführlich dargestellt in: Lappenberg, Johann Martin (Hg.): Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs, Hamburg 1845, Nachdruck Aalen 1966.
[16] Rogge: Moral; S. 12/13.
[17] Ennen: Frau; S.22; Rogge: Moral, S.244.
[18] Rogge: Moral; S. 245.
[19] Rogge: Moral; S. 248.
[20] Rogge: Moral; S. 69: Vor 1300 war die Mitgift noch vor dem Zugriff durch Ehemann und Gläubiger geschützt. Danach geht die Tendenz über zu einer Gütergemeinschaft.
[21] Rogge: Moral; S. 87.
[22] Rogge: Moral; S. 106.
[23] Riethmüller: troste; S. 32: Text und Anmerkung 26; Rogge: Moral; S.108.
[24] Koppmann: Testamenten; S. 221.
[25] Reincke, Heinrich: Bevölkerungsprobleme der Hansestädte; S.14: Tabelle4. Zahl der Neubürger 1301-1350, in: HGBll., 70, 1951; S.1-33.
[26] Gabrielsson, Peter: Die Zeit der Hanse (1300-1517); S.168, in: Loose, Hans-Dieter (Hg.): Von den Anfängen bis zur Reichsgründung (=Hamburg. Die Geschichte einer Stadt und ihrer Bewohner, hrsg. v. Werner Jochmann / Hans-Dieter Loose, Bd.I), Hamburg 1982; S.101-190.
[27] Rogge: Moral; S.22 mit Anm.85.
[28] Reincke: Bevölkerungsprobleme; S. 5: Spalten „1362/68“ und „1399ff.“ der Tabelle 1.
[29] Rogge: Moral; S.96.
[30] Rogge: Moral; S.97; Ennen: Frauen; S.234; Loose: Erwerbstätigkeit; S.13.
[31] Rogge: Moral; S.98 und 100ff., Arnold: Frauen; S.22.
[32] Rogge: Moral; S.102.
- Quote paper
- Nico Nolden (Author), 2004, Das Testament der Magd Tybekke - Ein Rekonstruktionsversuch Hamburger Wirtschaftslebens mit Hilfe von Quellen des 14. Jahrhunderts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45587
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