Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer stand in den vergangenen Jahren verstärkt im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Grund hierfür sind u.a. diverse Bilanzskandale. Durch den unerwarteten Zusammenbruch des US-amerikanischen Energiekonzern Enron im Jahr 2001 wurde die Glaubwürdigkeit der Abschlussprüfung in Frage gestellt. Darauf folgte eine strengere Regulierung der Wirtschaftsprüfung seitens der weltweiten Gesetzgeber. Neben dem Sarbanes-Oxley Act aus dem Jahr 2002 als Instrument auf dem US-amerikanischen Kapitalmarkt wurde im Jahr 2014 auch in der EU eine Reform der Abschlussprüfung verabschiedet. Das Hauptziel der Bestrebungen besteht in der
Sicherstellung einer ausreichend hohen Prüfungsqualität, die nur bei Unabhängigkeit des Prüfers gegeben ist. Es stellt sich die Frage, inwieweit die wesentlichen Neuerungen der EU-Abschlussprüferreform wirksam sind, um die Bestrebungen zu erreichen.
Die Zielsetzung dieser Masterarbeit ist es daher, die wesentlichen Änderungen der EU-Abschlussprüferreform in Form der externen Pflichtrotation, der Trennung von Prüfung und Beratung, der Berichterstattung über das Prüfungsergebnis und des Prüfungsausschusses anhand der empirischen Forschungsliteratur kritisch zu würdigen.
Hierfür werden in Kapitel 2 zunächst die theoretischen Grundlagen dargestellt. Nach einer kurzen Erklärung der Historie wird das entsprechende Grünbuch der Europäischen Kommission erläutert, ehe die daraus resultierende EU-Abschlussprüferreform, die entsprechende EU-Abschlussprüferverordnung und das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) beschrieben werden. Der Hauptteil dieses Kapitels widmet sich anschließend der Darstellung der wesentlichen gesetzlichen Neuerungen. In Kapitel 3 erfolgt dann eine breite Schilderung der Ergebnisse einschlägiger empirischer Studien aus der Forschungsliteratur zu den vier zentralen Änderungen. Folgend werden die Ergebnisse der Forschungsarbeiten im vierten Kapitel kritisch gewürdigt. Das Kapitel 5 rundet die Arbeit schließlich mit einem Fazit ab.
Inhaltsverzeichnis Seite
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Theoretische Grundlagen
2.1 Historie
2.2 Grünbuch der Europäischen Kommission
2.3 EU-Abschlussprüferreform
2.4 EU-Abschlussprüferverordnung und AReG
2.5 Wesentliche Änderungen
2.5.1 Pflichtrotation
2.5.2 Trennung von Prüfung und Beratung
2.5.3 Berichterstattung über das Prüfungsergebnis
2.5.4 Prüfungsausschuss
2.5.5 Weitere Änderungen
3 Überblick zur empirischen Forschungsliteratur
3.1 Pflichtrotation
3.1.1 Prüferunabhängigkeit
3.1.2 Prüfungsqualität
3.1.3 Kapitalmarktreaktionen
3.1.4 Prüfungskosten und Prüfungswettbewerb
3.1.5 Exkurs: Gemeinschaftsprüfungen
3.2 Trennung von Prüfung und Beratung
3.2.1 Ergebnismanagement
3.2.2 Bestätigungsvermerk und Abschlussprüferbestellung
3.2.3 Konservative Rechnungslegung
3.2.4 Nachträgliche Jahresabschlussänderungen
3.2.5 Kapitalmarktreaktionen
3.3 Berichterstattung über das Prüfungsergebnis
3.3.1 Ereignisstudien
3.3.2 Reaktionsstudien
3.3.3 Interpretationsstudien
3.4 Prüfungsausschuss
3.4.1 Finanzberichterstattung
3.4.2 Externe Prüfung
3.4.3 Interne Prüfung
3.4.4 Kapitalmarktreaktionen
4 Kritische Würdigung
5 Fazit
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und anderer Rechnungslegungsnormen
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer stand in den vergangenen Jahren verstärkt im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Grund hierfür sind u.a. diverse Bilanzskandale. Durch den unerwarteten Zusammenbruch des US-amerikanischen Energiekonzern Enron im Jahr 2001 wurde die Glaubwürdigkeit der Abschlussprüfung in Frage gestellt.1 Darauf folgte eine strengere Regulierung der Wirtschaftsprüfung seitens der weltweiten Gesetzgeber. Neben dem Sarbanes-Oxley Act aus dem Jahr 2002 als Instrument auf dem US-amerikanischen Kapitalmarkt wurde im Jahr 2014 auch in der EU eine Reform der Abschlussprüfung verabschiedet.2 Das Hauptziel der Bestrebungen besteht in der Sicherstellung einer ausreichend hohen Prüfungsqualität, die nur bei Unabhängigkeit des Prüfers gegeben ist.3 Es stellt sich die Frage, inwieweit die wesentlichen Neue- rungen der EU-Abschlussprüferreform wirksam sind, um die Bestrebungen zu erreichen.
Die Zielsetzung dieser Masterarbeit ist es daher, die wesentlichen Änderungen der EU-Abschlussprüferreform in Form der externen Pflichtrotation, der Trennung von Prüfung und Beratung, der Berichterstattung über das Prüfungsergebnis und des Prüfungsausschusses anhand der empirischen Forschungsliteratur kritisch zu würdigen.
Hierfür werden in Kapitel 2 zunächst die theoretischen Grundlagen dargestellt. Nach einer kurzen Erklärung der Historie wird das entsprechende Grünbuch der Europäischen Kommission erläutert, ehe die daraus resultierende EU-Abschlussprüferreform, die entsprechende EU-Abschlussprüferverordnung und das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) beschrieben werden. Der Hauptteil dieses Kapitels widmet sich anschließend der Darstellung der wesentlichen gesetzlichen Neuerungen. In Kapitel 3 erfolgt dann eine breite Schilderung der Ergebnisse einschlägiger empirischer Studien aus der Forschungsliteratur zu den vier zentralen Änderungen. Folgend werden die Ergebnisse der Forschungsarbeiten im vierten Kapitel kritisch gewürdigt. Das Kapitel 5 rundet die Arbeit schließlich mit einem Fazit ab.
2 Theoretische Grundlagen
2.1 Historie
In der Vergangenheit bestanden seitens internationaler Regulierungsbehörden oftmals Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Daher wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um diese zu stärken.4 Ein bekanntes Beispiel für eine dieser Maßnahmen ist der Sarbanes-Oxley Act auf dem US-amerikanischen Kapitalmarkt aus dem Jahr 2002.5 Als Reaktion auf diverse Bilanzskandale erließen die Behörden ein Verbot der meisten Beratungsleistungen für Abschlussprüfungsgesellschaften. Darüber hinaus sah der Sarbanes-Oxley Act u.a. auch eine Rotationspflicht für verantwortliche Prüfungspartner nach fünf Jahren vor, um eine Stärkung der Unabhängigkeit zu erreichen.6
Wirtschaftsprüfer erfüllen eine wichtige gesellschaftliche Funktion und tragen zur Finanzmarktstabilität und zum Vertrauen in die Kapitalmärkte bei, indem sie eine Aussage darüber treffen, inwieweit Jahresabschlüsse von Unternehmen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Hierdurch werden Investoren geschützt und das wahrgenommene Risiko einer Investition und somit auch die Kapitalkosten reduziert. Dies trägt aus volkswirtschaftlicher Sicht zu einem effizienten Kapitalmarkt bei. Jedoch kann diese wichtige Aufgabe der Abschlussprüfung nur erfüllt werden, sofern eine angemessene Qualität derselben sichergestellt wird.7
Der Zusammenbruch des US-Immobilienmarktes im Jahr 2007 bedingte eine globale Finanz- und Wirtschaftskrise, in deren Zuge die Bank Lehman Brothers und andere wichtige Finanzinstitutionen zerfielen. In diesem Zusammenhang geriet auch der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer in die Kritik und die Qualität der Abschlussprüfung wurde öffentlich in Frage gestellt. Als Reaktion darauf veröffentlichte die EU-Kommission im Jahr 2010 ein Grünbuch, das einige an den Sarbanes-Oxley Act angelehnte Vorschläge enthält, um das Vertrauen in die Qualität der Abschlussprüfung wiederherzustellen.8
2.2 Grünbuch der Europäischen Kommission
Die EU-Kommission veröffentlichte am 13. Oktober 2010 das Grünbuch „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“.9 Mit diesem Grünbuch verfolgte die EU-Kommission das Ziel, eine Diskussion über den damaligen Rechtsrahmen der Wirtschaftsprüfung vor dem Hintergrund der Finanzkrise anzustoßen. Nach Auffassung der Kommission warf die Tatsache, dass zahlreiche europäische Banken zwischen 2007 und 2009 bei Bilanzposten und außerbilanziellen Positionen substantielle Verluste erlitten, Fragen auf. Zum einen stellte sich aus Sicht der EU-Kommission hier die Frage, wie Abschlussprüfer ihren Mandanten für diese Zeiträume einen sauberen Vermerk liefern konnten und, zum anderen, inwieweit der damalige Rechtsrahmen als passend und angemessen zu betrachten war.10
Speziell sah die EU-Kommission in diesem 2010 veröffentlichten Grünbuch eine Diskussion der Rolle des Abschlussprüfers, der Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften und der Beaufsichtigung von Abschlussprüfern vor. Weiterhin sollten die Konstellation des Markts für Abschlussprüfungen sowie die Schaffung eines Binnenmarkts für Prüfungsleistungen im Fokus der Debatte stehen. Darüber hinaus waren eine Vereinfachung der Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung weltweit tätiger Prüfungsnetze Gegenstand des Grünbuchs.11
Im Grünbuch wurden von der EU-Kommission 38 Fragen an die interessierte Öffentlichkeit, wie etwa Anleger, Kreditgeber, Manager, Angestellte, staatliche Behörden, Abschlussprüfer, Steuerbehörden, Ratingagenturen, Aktienanalysten und Regu-
lierungsbehörden sowie Geschäftspartner und KMU gestellt. Mit diesen Fragen wurden die Interessensgruppen zur Stellungnahme zu den Reformvorhaben aufgefordert.12 Am 04. Februar 2011 wurde eine Zusammenfassung der insgesamt 688 eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht.13
2.3 EU-Abschlussprüferreform
Aus dem Grünbuch der EU-Kommission aus dem Jahr 2010 resultierte im Jahr 2014 die EU-Abschlussprüferreform. Diese Reform besteht zum einen aus der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. Das zweite Element der Reform ist die EU-Abschlussprüferverordnung Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die beiden Regelwerke traten am 16. Juni 2014 in Kraft, wobei die Neuregelungen seit dem 17. Juni 2016 anzuwenden sind. Der Anwendungsbereich betrifft primär gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen des öffentlichen Interesses. Zentrales Ziel der EU-Abschlussprüferreform ist es, das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu stärken. Hierbei soll sowohl die Qualität der Abschlussprüfung verbessert werden als auch die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestärkt werden.14
Die oben genannte EU-Abschlussprüferrichtlinie (EU-RL) musste von den Mitgliedsstaaten innerhalb der Umsetzungsfrist richtlinienkonform bis zum 17. Juni 2016 in nationales Recht transformiert werden. Die EU-RL ist grundsätzlich auf alle gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden. Dagegen regelt die EU-Abschlussprüferverordnung (EU-VO) ausschließlich die Anforderungen, die Unternehmen des öffentlichen Interesses betreffen. Die EU-VO wirkt für die davon betroffenen Unternehmen ab dem 17. Juni 2016 in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar.15
2.4 EU-Abschlussprüferverordnung und AReG
Deshalb bedurfte es hier im Hinblick auf die zwingenden Inhalte dieser EU-Verordnung grundsätzlich keines nationalen Umsetzungsgesetzes. Sofern die EU-VO jedoch Mitgliedsstaatenwahlrechte beinhaltet, bestehen für die Mitgliedsstaaten Freiheitsgrade im Rahmen der Transformation in nationales Recht.16
Die Umsetzung der prüfungsbezogenen Vorschriften der Richtlinie sowie die Ausführung der Verordnung werden durch das im Mai 2016 veröffentlichte AReG gewährleistet. Insofern die EU-Vorgaben Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung sowie hinsichtlich des Berufsrechts und der Beaufsichtigung der Abschlussprüfer notwendig machten, ist dies im Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz geregelt. Dieses wurde im Dezember 2015 verabschiedet und im April 2016 veröffentlicht. Durch das AReG wurden viele Gesetze geändert, insbesondere auch das Handelsgesetzbuch (HGB). Die Änderungen im HGB beziehen sich v.a. auf die externe Pflichtrotation des Abschlussprüfers, die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen, die Berichterstattung über das Prüfungsergebnis, den Prüfungsausschuss, Ausnahmen für die Abschlussprüfung bei Sparkassen und Genossenschaften sowie die Sanktionierung von Verstößen gegen die prüfungsbezogenen Pflichten von Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmitgliedern. Diese wesentlichen Neuerungen sowie die Umsetzung der in der EU-VO verankerten Mitgliedsstaatenrechte in deutsches Recht werden im nachfolgenden Kapitel detailliert beschrieben.17
2.5 Wesentliche Änderungen
2.5.1 Pflichtrotation
Die Hintergründe für die Einführung einer externen Pflichtrotation des Abschlussprüfers in der EU sind vielschichtig.18 Ein Motiv ist die Stärkung der Unabhängigkeit des Prüfers, die durch das mit zunehmender Mandatsdauer anwachsende Vertrauensverhältnis zwischen Abschlussprüfer und Mandanten gefährdet wird.19 Die Unabhängigkeit des Prüfers steht in direktem Zusammenhang mit der Prüfungsqualität.20 Somit könnte durch die externe Pflichtrotation neben der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auch die Prüfungsqualität gestärkt werden.21 Weiterhin reduziert sich durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Austausch des Abschlussprüfers die ökonomische Abhängigkeit, da nur für einen gewissen Zeitraum Prüfungshonorare von einem Mandanten generiert werden können.22 Zudem liegt in Europa eine starke Konzentration des Prüfungsmarktes auf die Big4-Gesellschaften vor.23 Die externe Pflichtrotation könnte den Prüfungsmarkt folglich dynamischer machen und den Wettbewerb zugunsten kleinerer Gesellschaften fördern.24 In diesem Zusammenhang verwies die EU-Kommission auf eine Befragung von Unternehmen zur Mandatsdauer des Abschlussprüfers aus dem Jahr 2006. Hieraus geht hervor, dass mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen seit mehr als sieben und 31% seit mehr als 15 Jahren keinen Prüferwechsel mehr durchgeführt haben.25
Um den beschriebenen Motiven nachzukommen, wurde in der EU-Verordnung verankert, dass die Mandatsdauer eines Abschlussprüfers eines Unternehmens des öffentlichen Interesses die Höchstlaufzeit von zehn Jahren nicht überschreiten darf.26 Darüber hinaus ist dem Prüfer nach Ablauf der zehn Jahre eine erneute Übernahme desselben Prüfungsmandates innerhalb eines Vierjahreszeitraumes untersagt.27 Die Notwendigkeit zur internen Rotation der verantwortlichen Prüfungspartner nach maximal sieben Jahren bei Unternehmen des öffentlichen Interesses bleibt jedoch von der Pflicht zur externen Rotation unberührt. Die verantwortlichen Partner können frühestens drei Jahre nach Beendigung ihrer Teilnahme wieder an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens mitwirken.28 Hinsichtlich der Bestelldauer der Abschlussprüfungsgesellschaft bestehen in der EU-Verordnung Mitgliedsstaatenwahlrechte. Zum einen können Staaten eine mehrjährige Bestellung und zum anderen einen kürzeren Ro- tationsrhythmus festlegen.29 Zudem besteht für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit längere Höchstlaufzeiten festzulegen. Wenn nach Ablauf der angeführten zehn Jahre ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird, darf die maximale Laufzeit eines Mandats auf 20 Jahre verlängert werden.30 Voraussetzung für die Verlängerung des Rotationszyklus auf 20 Jahre ist, dass der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers vorlegt. Diese Empfehlung muss mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat beinhalten und wird im Zuge eines definierten Auswahlverfahrens erstellt, welches auf einer öffentlichen Ausschreibung beruht. Diesbezüglich müssen es die Ausschreibungsunterlagen u.a. ermöglichen, die Geschäftstätigkeit des zu prüfenden Unternehmens und die Art der durchzuführenden Abschlussprüfung zu erfassen.31 Bei Durchführung einer Gemeinschaftsprüfung darf die Laufzeit auf 24 Jahre ausgedehnt werden.32 Auch diese Möglichkeiten stärkten aus Sicht der EU die Unabhängigkeit des Prüfers und trügen zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität bei.33 Der deutsche Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Festlegung längerer Höchstlaufzeiten im HGB verankert.34 Hiermit wird u.a. die Zielsetzung verfolgt, die Einführung von Gemeinschaftsprüfungen attraktiver zu gestalten und so den Zugang zum Markt der Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses für kleinere Prüfungsgesellschaften zu erleichtern.35 Allerdings steht Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen diese Möglichkeit zur Verlängerung der Laufzeit eines Abschlussprüfungsmandats nicht zu. In diesen Branchen bleibt es also bei einer Höchstgrenze von zehn Jahren hinsichtlich der Mandatsdauer.36
2.5.2 Trennung von Prüfung und Beratung
Durch die Trennung von Prüfung und Beratung und der damit verbundenen Erweite-
rung des Verbots von Beratungsleistungen verfolgt die EU das Ziel, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stärken.37 Bei gleichzeitiger Wahrnehmung eines Prüfungs- und eines Beratungsmandats besteht die Gefahr der Vertrautheit, da Beratung oftmals durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Unternehmensleitung gekennzeichnet ist. Dieses Vertrauensverhältnis entsteht durch persön-liche Bindungen mit den Entscheidungsträgern des Auftraggebers und kann so letztlich die Urteilsfreiheit des Prüfers schwächen und eine objektive Prüfung erschweren.38 Weiterhin muss der Abschlussprüfer, sofern er auch als Berater tätig ist, Sachverhalte beurteilen, auf deren Gestaltung er durch seine Empfehlungen Einfluss genommen hat. In diesem Kontext besteht die Gefahr des Übersehens oder Verschweigens eigener Beratungsfehler.39 Zudem nimmt mit steigendem Beratungsvolumen auch die Gefahr der Identifikation mit den Interessen des Mandanten bzw. seiner Führungskräfte zu. Darüber hinaus steigt mit zunehmenden Beratungsdienstleistungen auch der Umsatz mit dem zu prüfenden Unternehmen. Das finanzielle Interesse des Prüfers an der Geschäftsbeziehung und damit auch die mögliche Abhängigkeit vom Mandanten steigt folglich. Insofern könnte der Prüfer eher zu Zugeständnissen bereit sein, um nicht sowohl Prüfungs- als auch Beratungsmandat zu verlieren. Daher kann die gleichzeitige Durchführung von Prüfung und Beratung auch zu finanzieller Abhängigkeit führen.40
Um dem Ziel einer Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nachzukommen, wurde in der EU-VO eine Liste mit verbotenen Nichtprüfungsleistungen verankert.41 Gegenüber dem bis dato geltenden deutschen Rechtsstand sind nun bei der Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses weitere Leistungen untersagt, welche bislang nicht vom HGB erfasst wurden. Hierzu zählen Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme sowie bestimmte Personaldienstleistungen. Weiterhin ist auffällig, dass in Verbindung mit der Steuerberatung, der Rechtsberatung und den Personaldienstleistungen eine detaillierte Auflistung von Teilleistungen, die dem Abschlussprüfer untersagt sind, besteht. Hingegen sind im HGB ob der Verwendung zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe Auslegungsspielräume vorhanden.42 Im Hinblick auf die Steuer- beratung sind in der EU-VO Leistungen in Bezug auf die Erstellung von Steuererklär-rungen, Lohnsteuer, Zöllen, die Ermittlung von staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen, die Unterstützung hinsichtlich Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden, die Berechnung der direkten und indirekten Steuern sowie latenter Steuern und die Erbringung von Steuerberatungsleistungen untersagt.43 Zudem ist den einzelnen Mitgliedsstaaten vorbehalten, weitere Leistungen zu verbieten, wenn sie der Meinung sind, dass die Unabhängigkeit des Prüfers durch diese in Gefahr ist.44 Gleichsam ist es den Mitgliedsstaaten erlaubt, einen Großteil der angeführten Steuerberatungsleistungen und Bewertungsleistungen inklusive versicherungsmathematischer Leistungen zu gestatten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Leistungen keinen direkten Einfluss bzw. nur unwesentliche Auswirkungen auf den zu prüfenden Abschluss haben.45 Weiterhin muss die Einschätzung der Auswirkungen in dem Bericht an den Prüfungsausschuss umfassend dokumentiert werden.46 Ferner muss der Abschlussprüfer die Grundsätze der Unabhängigkeit erfüllen.47 Der Abschlussprüfer kann jedoch auch andere als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen. Diese Nichtprüfungsleistungen müssen jedoch vorab vom Prüfungsausschuss nach eingehender Beurteilung der Gefährdung der Unabhängigkeit und der angewandten Schutzmaßnahmen gebilligt werden.48 Auch hier räumt die EU den Mitgliedsstaaten ein, noch strengere Vorschriften für die Voraussetzungen vorzusehen.49 Parallel zu den Regelungen zur gleichzeitigen Wahrnehmung von Prüfungs- und Beratungsleistungen wurden auch Vorschriften zur Begrenzung der Honorare für Nichtprüfungsleistungen verankert. So sind die Gesamthonorare für zulässige Nichtprüfungsleistungen auf 70% des Durchschnitts der in den letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gezahlten Abschlussprüfungshonorare beschränkt, wenn der Prüfer für drei oder mehr Geschäftsjahre zulässige Nichtprüfungsleistungen für den Mandanten erbringt. Allerdings können die Mitgliedsstaaten veranlassen, dass ein Prüfer auf Antrag bei einer zuständigen Behörde für höchstens zwei Jahre von der Obergrenze befreit wird.50 Der Vorschlag der EU-Kommission, reine Prüfungsgesellschaften zu etablieren, wurde jedoch nicht umgesetzt. Hiernach hätten Abschlussprüfungsgesellschaften keine Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse erbringen dürfen. Dies wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn diese Unternehmen keine Prüfungsmandanten sind.51
Die beschriebenen Regelungen der EU wurden durch das AReG in nationales Recht umgesetzt und führten zu Änderungen im HGB.52 Speziell regelt der § 319a HGB die Trennung von Prüfung und Beratung. Bis dato galt die Norm nur für die Abschlussprüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen nach § 264d HGB. Im Zuge des AReG wurde der Geltungsbereich entsprechend auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ausgeweitet.53 Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs dient der Umsetzung der zugehörigen EU-Richtlinie.54 Zudem wird vom deutschen Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung in Bezug auf Steuerberatungsleistungen aufgegriffen.55 So ist im HGB festgehalten, dass Steuerberatungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Nr. i und iv-vii der EU-VO nur dann verboten sind, wenn sie sich einzeln oder zusammen unmittelbar und nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken. Hierbei wird eine wesentliche Auswirkung dann angenommen, wenn die Erbringung der Steuerberatungsleistungen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit den für steuerliche Zwecke zu ermittelnden Gewinn im Inland erheblich gekürzt hat. Auch wenn ein erheblicher Teil des Gewinns ins Ausland verlagert worden ist, wird eine wesentliche Auswirkung unterstellt.56 Analog sind Bewertungsleistungen, welche über die Prüfungstätigkeit hinausgehen, nur dann zulässig, wenn sie sich nicht unmittelbar und nicht wesentlich auf den zu prüfenden Abschluss auswirken. Sofern der Prüfer eines Unternehmens des öffentlichen Interesses die beschriebenen Steuerberatungs- bzw. Bewertungs- leistungen erbringt, müssen die Auswirkungen auf den zu prüfenden Jahresabschluss im Prüfungsbericht dargestellt und erläutert werden.57 Wie zuvor aufgezeigt, besteht für die EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, den Abschlussprüfer auf Antrag bei einer zuständigen Behörde für maximal zwei Jahre von der Honorarobergrenze zu befreien.58 In Deutschland ist für solche Anträge die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) zuständig. Diese kann den Prüfer auf Antrag für höchstens ein Geschäftsjahr von der Obergrenze ausnehmen. Allerdings darf das Verhältnis der Nichtprüfungshonorare zu den Prüfungshonoraren 140% nicht übersteigen.59 Entsprechend der EU-Vorgaben wurde auch im deutschen Recht die Vorabgenehmigung von zugelassenen Steuerberatungsleistungen durch den Prüfungsausschuss geregelt. Falls kein Prüfungsausschuss besteht, tritt an dessen Stelle der Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines Unternehmens des öffentlichen Interesses.60
2.5.3 Berichterstattung über das Prüfungsergebnis
Das Verhältnis zwischen den Jahresabschlussadressaten eines Unternehmens, dem Abschlussprüfer des jeweiligen Unternehmens sowie den Überwachungsorganen des zu prüfenden Unternehmens ist von asymmetrisch verteilten Informationen und Prinzipal-Agenten-Beziehungen geprägt. Mit zunehmender Informationsqualität des Prüfungsurteils lassen sich diese Agency-Probleme vermindern.61 Ein wesentliches Instrument zur Kommunikation des Prüfungsergebnisses ist zum einen der Prüfungsbericht. Dieser soll als unternehmensinternes Informationsinstrument eine Unterrichtung des Aufsichtsrats sicherstellen, die sachverständig und von der Unternehmensleitung unabhängig ist.62 Zum anderen soll sich der Bestätigungsvermerk als zweites und unternehmensexternes Instrument an aktuelle und potenzielle Investoren, Kreditgeber, Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer sowie die interessierte Öffentlichkeit richten.63 Während der Finanzkrise konnten insb. einige Finanzinstitute ob der Offenbarung großer Verluste nur durch staatliche Unterstützung weiterexistieren. Oftmals wurde diesen Instituten kurz zuvor noch ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk durch den Abschlussprüfer erteilt. Aufgrund dessen und vor dem Hintergrund der beschriebenen Informationsasymmetrie wurde von der EU eine Erweiterung des Testats sowie eine Verbesserung der Kommunikation nach außen und innen angestrebt.64 Bestätigungsvermerke sollten fundiert und stichhaltig begründet sein. Zudem sollten sie auch über die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und seine Eignung, Unregelmäßigkeiten aufzudecken, informieren, um das Vertrauen in geprüfte Abschlüsse zu erhöhen.65 Darüber hinaus würde die Abschlussprüfung mit einer zunehmenden Kommunikation zwischen Prüfer und Prüfungsausschuss für das geprüfte Unternehmen an Wert gewinnen.66 Eine bessere Berichterstattung in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung an die Öffentlichkeit kann durch eine Reduktion der Informationslücke zu einer Ver- ringerung der Erwartungslücke beitragen. Grund hierfür ist, dass Informationen über Prüfungsinhalte die Wahrnehmung der Prüfungsleistung nachhaltig beeinflussen können.67 Die Erwartungslücke kann als der Unterschied zwischen den öffentlichen Erwartungen an eine Jahresabschlussprüfung und der aus Abschlussprüfersicht zu erwartenden Prüfungsleistung definiert werden, jedoch ist das begriffliche Verständnis in der Literatur nicht einheitlich.68
Dementsprechend wurden im Zuge der EU-Abschlussprüferreform zahlreiche Mindestinhalte des Bestätigungsvermerks definiert, um den beschriebenen Zielen einer besseren Information der Öffentlichkeit und einer Reduktion der Prinzipal-Agenten-Beziehungen nachzukommen. Der Bestätigungsvermerk muss angeben, von wem bzw. von welchem Organ der Abschlussprüfer bestellt wurde. Auch ist das Datum der Bestellung sowie die gesamte ununterbrochene Mandatsdauer, einschließlich bereits erfolgter Verlängerungen und erneuter Bestellungen, zu nennen. Weiterhin muss der Bestätigungsvermerk bedeutsame Risiken wesentlicher Falschdarstellungen aufnehmen, wozu auch beurteilte Risiken wesentlicher Falschdarstellungen aufgrund von Betrug zählen. Diese Risiken müssen beschrieben werden und die Reaktion des Prüfers auf sie zusammengefasst werden. Zudem müssen wichtige Feststellungen, welche sich in Bezug auf diese Risiken ergeben, dargelegt werden. Darüber hinaus muss herausgestellt werden, inwiefern die Abschlussprüfung als dazu geeignet angesehen wurde, Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, aufzudecken. Überdies muss das Prüfungsurteil mit dem Bericht an den Prüfungsausschuss im Einklang sein und es muss eine Erklärung abgegeben werden, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbracht wurden. Letztlich muss der Bestätigungsvermerk auch eine Unabhängigkeitserklärung enthalten und erbrachte, zulässige Nichtprüfungsleistungen müssen angegeben werden.69 Somit erfüllt die Verordnung nicht alle Aspekte des Verordnungsvorschlags der EU-Kommission vom November 2011. Dieser Verordnungsvorschlag enthielt u.a. auch eine Erklärung der Prüfungsmethodik. Speziell sollte z.B. die Relation zwischen ergebnisorientierten und systemorientierten Prüfungshandlungen erfasst werden.70 Bzgl. des zusätzlichen Berichts an den Prüfungsausschuss hat man sich auf europäischer Ebene am deutschen Beispiel des Prüfungsberichts orientiert.71 In der EU-VO sind die Mindestangaben dieses Prüfungsberichts konkretisiert.72 Im Vergleich zum Prüfungsbericht nach deutschem Abbild gibt es nur wenige Abweichungen. So muss nach den Regelungen der EU auch Art, Häufigkeit und Umfang der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss bzw. dem Aufsichtsrat erläutert werden. Zudem ist die quantitative Wesentlichkeitsgrenze darzulegen.73
Im AReG sind mehrere Änderungen des HGB in Bezug auf den Bestätigungsvermerk verankert.74 Hierdurch erfolgt eine Anpassung an die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie.75 Allerdings ist anzumerken, dass der Großteil der neuen Regelungen bereits im HGB abgedeckt ist und diese somit keinen Änderungsbedarf auslösen.76 In § 322 HGB wird zunächst klargestellt, dass der Bestätigungsvermerk der Schriftform bedarf.77 Zudem erfolgt ein Hinweis, dass der Prüfer bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks die internationalen Prüfungsstandards (ISA) anzuwenden hat. Diese wurden von der EU-Kommission in der EU-RL angenommen.78 Weiterhin wurde im HGB gesetzlich verankert, dass ein sonstiger ergänzender Hinweis nicht nur bei einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, sondern auch bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk und einem Versagungsvermerk möglich ist. Die Umstände, die zur Einschränkung bzw. zur Versagung geführt haben, sind Gegenstand des Hinweises.79 In einem neuen Absatz erfolgt die Regelung von Gemeinschaftsprüfungen. Hiernach soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses grundsätzlich einheitlich erfolgen. Wenn dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist, so sind die Gründe dafür darzulegen und die Beurteilung ist jeweils in einem besonderen Absatz vorzunehmen.80 Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung, dass mit der Ortsangabe bei der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks bzw. des Versagungsvermerks der Ort der Niederlassung des Abschlussprüfers gemeint ist. Ferner wird ergänzt, dass bei Gemeinschaftsprüfungen künftig alle bestellten Personen unterzeichnen müssen.81
Im Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung der EU-Regelungen aus dem Jahr 2015 war noch ein neuer § 322a HGB vorgesehen. Dieser sollte einem einheitlichen Bestätigungsvermerk für alle Abschlussprüfungen, unabhängig von der Größe des geprüften Unternehmens, dienen. Hiermit sollte die Vergleichbarkeit von Prüfungsergebnissen, die Transparenz und letztlich das Vertrauen der Adressaten in das Prüfungsergebnis gestärkt werden.82 Jedoch wurde dieser neu vorgesehene § 322a HGB im RegE wieder gestrichen.83 Für Bestätigungsvermerke zur Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses gelten die Regelungen der EU-VO unmittelbar.84 Daher wurde im RefE argumentiert, dass es zur Wahrung der Einheitlichkeit des Bestätigungsvermerks unumgänglich sei, diese materiellen Vorgaben auf die Beurteilung der Prüfung sonstiger Unternehmen auszuweiten.85 Allerdings sieht der RegE wiederum davon ab, die neuen Regelungen der EU-VO auf alle Unternehmen zu übertragen. Stattdessen soll eine Ausdehnung auf alle Unternehmen erst nach Beobachtung der ersten Erfahrungen mit dem erweiterten Bestätigungsvermerk geprüft werden.86
Bzgl. des Prüfungsberichts nach § 321 HGB ergeben sich nur geringfügige Ände-rungen. Diese sind meist formeller Art. So erfolgt u.a. eine Ergänzung im Zuge der Anpassung an die EU-VO.87 Wenn der Aufsichtsrat den Prüfungsauftrag erteilt, so muss der Prüfungsbericht nicht nur ihm sondern auch einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorgelegt werden.88 Weiterhin ist für diesen Fall vorgesehen, dass der Prüfungsbericht sofort nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten ist.89 Diese Vorschrift wurde basierend auf dem Mitgliedsstaatenwahlrecht der EU-VO ins HGB aufgenommen.90 Die Rechtslage für gesetzliche Abschlussprüfungen, die nicht Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen, bleibt ansonsten unverändert. Damit wird zwischen den Unternehmen von öffentlichem Interesse und übrigen Unternehmen kein kompletter Gleichlauf hinsichtlich der Abschlussprüfungsregelungen hergestellt.91
2.5.4 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss bzw. Aufsichtsrat hat eine wichtige Rolle in der Corporate Governance inne.92 Das Eigentum an einem Unternehmen und die Leitung an diesem Unternehmen sind oftmals in getrennten Händen. Nach der Prinzipal-Agent-Theorie handelt die Unternehmensleitung aufgrund von asymmetrischen Informationen nicht immer im Interesse der Eigentümer. Diese sind daher schutzbedürftig.93 Der Prüfungsausschuss bzw. Aufsichtsrat hat somit das Ziel, die Interessen der Unternehmenseigentümer durch verschiedene Maßnahmen zu schützen.94 Regulierungsbehörden, wie etwa die EU, verfolgen mit der Etablierung eines Prüfungsausschusses letztlich das Ziel, die Qualität der Finanzinformationen und das Vertrauen der Investoren und Kapitalgeber in die Qualität der Finanzberichterstattung zu stärken. Die Qualität der Finanzberichterstattung und das Vertrauen der Investoren sind schließlich die Basis für effiziente Kapitalmärkte in einer Volkswirtschaft.95 Weiterhin dient die Bildung eines Prüfungsausschusses der Spezialisierung innerhalb des Aufsichtsrates. So ist es möglich, im Aufsichtsratsplenum vorhandene Experten in einer kleinen Gruppe zu konzentrieren und spezielle Themen der Aufsichtsarbeit gezielt und effizient abzuhandeln. Die Verlagerung einzelner Aufgaben in den Prüfungsausschuss hat somit die Entlastung des Gesamtgremiums, eine zeitnähere, zielorientiertere und intensivere Diskussion der jeweiligen Themen sowie die Bündelung von Spezialwissen zur Folge.96
Um wie beschrieben die Qualität der Finanzinformationen und das Vertrauen der Investoren und Kapitalgeber in die Finanzberichterstattungsqualität zu stärken, hat die EU im Rahmen der Abschlussprüferreform einige Maßnahmen ergriffen. In Art. 1 Nr. 32 der Richtlinie 2014/56/EU wurde Kapitel X der Richtlinie 2006/43/EU durch einen neuen Art. 39 zum Prüfungsausschuss ersetzt, in dem u.a. die Aufgaben des Prüfungsausschusses definiert werden.97 Der Prüfungsausschuss soll den Aufsichtsrat über die Abschlussprüfung informieren, den Rechnungslegungsprozess beobachten und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems sowie ggf. der internen Revision des Unternehmens, soweit sie die Rechnungslegung betreffen, ins Auge fassen. Darüber hinaus soll der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beobachten sowie bei der Auswahl des Abschlussprüfers und der Honorarvereinbarung mitwirken und Prüfungsschwerpunkte bestimmen.98 Zudem werden die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder des Prüfungsausschusses verschärft. Bislang musste nur ein Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig sein.99 Im Zuge der neuen Richtlinie 2014/56/EU soll die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, dieses Kriterium erfüllen. Weiterhin müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses nun in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in welchem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Außerdem muss mindestens ein Mitglied Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung haben.100
Das AReG enthält mehrere Änderungen im § 324 HGB, um die EU-Vorgaben umzusetzen.101 Der Anwendungsbereich war bislang auf Kapitalgesellschaften beschränkt. Hier erfolgt eine Erweiterung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen aller Rechtsformen.102 Ebenso erfolgt für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute eine Ausweitung des Geltungsbereichs.103 Darüber hinaus werden die Befreiungsregeln ausgedehnt. Es soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft Investmentvermögen von der verpflichtenden Einrichtung eines Prüfungsausschusses befreit bleibt.104 Grundsätzlich ist ein Prüfungsausschuss nach deutschem Recht jedoch nur verpflichtend, wenn kein Aufsichts- oder Verwaltungsrat, der nach aktienrechtlichen Vorgaben besetzt ist, vorhanden ist.105 Nach dem Aktiengesetz (AktG) muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen und die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.106 Darüber hinaus wurden durch das AReG auch die zuvor beschriebenen und in der Richtlinie 2014/56/EU definierten Aufgaben eines Prüfungsausschusses in das AktG eingearbeitet.107
In Deutschland war der Begriff und das Wesen des Prüfungsausschusses bereits vor den zitierten Regelungen der EU bekannt. Der Begriff verbreitete sich erstmals mit der Veröffentlichung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) im Jahr 2002.108 Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz fand dieser außerdem Einzug in die deutsche Rechtsprechung.109 Im Gegensatz zu § 324 (1) HGB spricht der DCGK jedoch eine deutliche Empfehlung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses aus, der vorwiegend die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrates übernehmen soll.110 Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) war im AktG zudem vorgesehen, dass mindestens ein unabhängiger Finanzexperte im Aufsichtsrat oder Prüfungsausschuss vertreten sein muss. Der Begriff der Unabhängigkeit war jedoch nicht im AktG definiert.111 Durch die Umsetzung des AReG entfällt aber das bisherige Unabhängigkeitserfordernis des Finanzexperten im Aufsichtsrat oder Prüfungsausschuss.112 Die Empfehlung des DCGK bleibt jedoch von der gesetzlichen Änderung unberührt. Im DCGK ist verankert, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiterhin unabhängig sein soll sowie innerhalb der letzten zwei Jahre kein Vorstandsmitglied gewesen sein soll.113 Weiterhin soll eine angemessene Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder unabhängig sein.114
2.5.5 Weitere Änderungen
Neben den zuvor beschriebenen wesentlichen Neuerungen in Bezug auf die Abschlussprüfung durch die EU-Abschlussprüferreform bestehen auch noch weitere Änderungen, wie Ausnahmen für Sparkassen und Genossenschaften sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen, die im Folgenden beschrieben werden.
Bei der Abschlussprüfung von Sparkassen und Genossenschaften bestehen viele Besonderheiten.115 Unabhängig von ihrer Größe sind Sparkassen als Kreditinstitute zur Prüfung verpflichtet.116 Die Prüfung umfasst u.a. die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Hierbei stellt die Prüfung der ordnungsmäßigen Berücksichtigung der Adressenausfallrisiken und operationellen Risiken des Kreditgeschäfts im Jahresabschluss und Lagebericht einen wesentlichen Bestandteil dar.117 Weiterhin werden auch die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft.118 Darüber hinaus muss eine Prüfung der Einhaltung von Anzeigepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation erfolgen.119 Im HGB wird Sparkassen die Möglichkeit zur Prüfung durch eine Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leiter der Prüfungsstelle die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer hat.120 Daher bedarf es i.d.R. bei Sparkassen auch keiner Bestellung eines Abschlussprüfers, da die Prüfungsstellen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände ihren Prüfungsauftrag meist als Dauermandat erfüllen.121
[...]
1 Vgl. Angus, D. (2009), S. 400.
2 Vgl. Miller, R.I./Pashkoff, P.H. (2002), S. 33.
3 Vgl. DeAngelo, L.E. (1981a), S. 115 f.; DeAngelo, L.E. (1981b), S. 186.
4 Vgl. Tepalagul, N./Ling, L. (2015), S. 101 f.
5 Vgl. DeFond, M./Zhang, J. (2014), S. 304.
6 Vgl. Tepalagul, N./Ling, L. (2015), S. 101 f.
7 Vgl. Quick, R. (2012), S. 18.
8 Vgl. Quick, R. (2012), S. 17.
9 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 1.
10 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 3.
11 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 5.
12 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 6.
13 Vgl. European Commission (2011), S. 2 f.
14 Vgl. EY (2016), S. 4.
15 Vgl. EY (2016), S. 4.
16 Vgl. EY (2016), S. 4.
17 Vgl. Quick, R. (2016), S. 1205.
18 Vgl. Quick, R. (2016), S. 1205.
19 Vgl. Dopuch, N. u.a. (2001), S. 94.
20 Vgl. DeAngelo, L.E. (1981b), S. 186.
21 Vgl. Myers, J.N. u.a. (2003), S. 780.
22 Vgl. Simon, D.T./Francis, J.R. (1988), S. 255.
23 Vgl. Quick, R. (2016), S. 1205.
24 Vgl. Bleibtreu, C./Stefani, U. (2018), S. 2.
25 Vgl. London Economics (2006), S. 43.
26 Vgl. EU-VO (2014), Art. 17 (1).
27 Vgl. EU-VO (2014), Art. 17 (3).
28 Vgl. EU-VO (2014), Art. 17 (7).
29 Vgl. EU-VO (2014), Art. 17 (2).
30 Vgl. EU-VO (2014), Art. 17 (4).
31 Vgl. EU-VO (2014), Art. 16 (2)-(5).
32 Vgl. EU-VO (2014), Art. 17 (4).
33 Vgl. Zerni, M. u.a. (2012), S. 732.
34 Vgl. § 318 (1a) HGB.
35 Vgl. RegE (2015), S. 46.
36 Vgl. § 340k (1), S. 2 HGB i.V.m. § 341k (1), S. 2 HGB.
37 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 13; EU-VO (2014), S. 79.
38 Vgl. Rückle, D. (1995), S. 510 zitiert nach Quick, R./Warming-Rasmussen, B. (2007), S. 1009.
39 Vgl. Jacobs, O.H. (1975), S. 2238 zitiert nach Quick, R./Warming-Rasmussen, B. (2007), S. 1009.
40 Vgl. Schulze-Osterloh, J. (1977), S. 107 zitiert nach Quick, R./Warming-Rasmussen, B. (2007), S. 1009.
41 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (1).
42 Vgl. Quick, R. (2016), S. 1208.
43 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (1).
44 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (2).
45 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (3).
46 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (3) i.V.m. EU-VO, Art. 11.
47 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (3) i.V.m. EU-RL (2006).
48 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (4) i.V.m. EU-RL (2006).
49 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (4).
50 Vgl. EU-VO (2014), Art. 4 (2).
51 Vgl. Verordnungsvorschlag (EU) (2011), Art. 10, Nr. 5.
52 Vgl. AReG (2016), Art.1, Nr. 4.
53 Vgl. AReG (2016), Art. 1, Nr. 4 i.V.m. § 319a (1) HGB.
54 Vgl. EU-RL (2014), Art. 2, Nr. 13.
55 Vgl. EU-VO (2014), Art. 5 (3).
56 Vgl. § 319a (1), S. 2 HGB.
57 Vgl. § 319a (1), S. 3 HGB.
58 Vgl. EU-VO (2014), Art. 4 (2).
59 Vgl. § 319a (1a) HGB.
60 Vgl. § 319a (3) HGB.
61 Vgl. Quick, R. (2016), S. 1209.
62 Vgl. § 321 HGB.
63 Vgl. § 322 HGB.
64 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 9.
65 Vgl. EU-VO (2014), Erwägungsgrund Nr. 13.
66 Vgl. EU-VO (2014), Erwägungsgrund Nr. 14.
67 Vgl. Koh, H.C./Woo, E.S. (1998), S. 147; Best, P.J. u.a. (2001), S. 134; McEnroe, J.E./Martens, S.C. (2001), S. 345; Hassink, H.F.D. u.a. (2009), S. 85; Ruhnke, C. u.a. (2010), S. 396.
68 Vgl. Liggio, C.D. (1974), S. 27; Ruhnke, C. u.a. (2010), S. 396.
69 Vgl. EU-VO (2014), Art. 10 (2).
70 Vgl. Verordnungsvorschlag (EU) (2011), S. 8.
71 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 9 f.
72 Vgl. EU-VO (2014), Art. 11 (2).
73 Vgl. EU-VO (2014), Art. 11 (2) i.V.m. § 321 HGB.
74 Vgl. AReG (2016), Art.1, Nr. 7.
75 Vgl. EU-RL (2014), Art. 28.
76 Vgl. § 322 HGB.
77 Vgl. § 322 (1) HGB.
78 Vgl. EU-RL (2014), Art. 26 (3).
79 Vgl. § 322 (4) HGB.
80 Vgl. § 322 (6a) HGB.
81 Vgl. § 322 (7), S.1 HGB.
82 Vgl. RefE (2015), S. 31.
83 Vgl. RegE (2015).
84 Vgl. EU-VO (2014), Art. 10.
85 Vgl. RefE (2015), S. 31.
86 Vgl. RegE (2015), S. 54.
87 Vgl. EU-VO (2014), Art. 11 (1) u. (4).
88 Vgl. § 321 (5), S. 2 HGB.
89 Vgl. § 321 (5), S. 3 HGB.
90 Vgl. EU-VO (2014), Art. 11, Abs. 1, Uabs. 2, S. 2.
91 Vgl. Quick, R. (2016), S. 1210.
92 Vgl. DeZoort, F.T. u.a. (2002), S. 40.
93 Vgl. Jensen, M.C./Meckling, W.H. (1976), S. 308; Fama, E.F. (1980); Fama, E.F./Jensen, M.C. (1983).
94 Vgl. Turley, S./Zaman, M. (2004), S. 307 f.
95 Vgl. Bédard, J./Gendron, Y. (2010), S. 176 f.
96 Vgl. RegE (2008), S. 102.
97 Vgl. EU-RL (2014), Art.1 Nr. 32 i.V.m. EU-RL (2006), Kapitel X.
98 Vgl. EU-RL (2014), Art. 39 (6).
99 Vgl. EU-RL (2006), Art. 41 (1).
100 Vgl. EU-RL (2014), Art. 39 (1).
101 Vgl. AReG (2016), Art 1., Nr. 8.
102 Vgl. § 324 (1) HGB i.V.m. § 264d HGB.
103 Vgl. § 340k (5), S. 1 HGB i.V.m. § 341k (4), S. 1 HGB.
104 Vgl. § 324 (1), S. 3 HGB i.V.m. § 1 (1) KAGB.
105 Vgl. § 324 (1) HGB.
106 Vgl. § 100 (5) AktG.
107 Vgl. AReG (2016), Art. 5, Nr. 2. i.V.m. § 107 (3) u. (4) AktG.
108 Vgl. Huwer, W. (2008), S. 55.
109 Vgl. Lammers, C. (2011), S. 60.
110 Vgl. DCGK (2017), Z. 5.3.2.
111 Vgl. § 100 (5) AktG a.F.
112 Vgl. AReG (2016), Art. 5, Nr. 1.
113 Vgl. DCGK (2017), Z. 5.3.2.
114 Vgl. DCGK (2017), Z. 5.4.2.
115 Vgl. Quick, R. (2016), S. 1211.
116 Vgl. § 340k (1) HGB.
117 Vgl. IDW PS 522 (2010), Z. 2.
118 Vgl. § 29 (1) S. 1 KWG.
119 Vgl. § 29 (1) KWG i.V.m. § 25a (1), S. 3 u. 6 Nr. 1 KWG.
120 Vgl. § 340k (3) HGB.
121 Vgl. Quick, R. (2016), S. 1211.
- Citar trabajo
- Johannes Steger (Autor), 2018, EU-Abschlussprüferverordnung 537/2014 und AReG. Eine kritische Würdigung der wesentlichen Änderungen anhand der empirischen Forschungsliteratur, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/455201
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