Diese Arbeit schafft ein solides Grundwissen samt einer guten Übersicht der möglichen Patentanmeldungen für (Entwicklungs-)Ingenieure. Zunächst wird der Begriff Patent allgemein definiert und ein Basiswissen zu diesem Thema aufgebaut. Nach der Beschreibung der wichtigsten supranationalen Übereinkommen und daraus resultierenden unterschiedlichen Anmeldewegen werden die nationalen, europäischen und internationalen Patentanmeldungen einzeln vorgestellt und anschließend gegenübergestellt.
Um den Rahmen der Bachelorarbeit nicht zu überschreiten, wird beim nationalen Patent ausschließlich auf das deutsche Patent eingegangen. Durch den Vergleich der Verfahren wird der Leser in die Lage versetzt, eine für den jeweiligen Fall passende Patentierung auswählen zu können. Ein Ablaufplan für eine schrittweise Auswahl der optimalen Patentanmeldung rundet diese Arbeit ab
Die Innovationsfähigkeit eines Unternehmens ist die Voraussetzung für einen Wettbewerbsvorteil in der jeweiligen Branche. Um diesen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz zu bewahren, empfiehlt es sich die Erfindungen vor Produktpiraterie und Wirtschaftsspionage zu schützen, denn Ideenklau und Nachahmung sind in der Industrie ein großes Problem. Einer Studie des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) aus dem Jahr 2018 nach gehört das Patent dabei zu einem der häufigsten verletzten Schutzrechte.
Immer mehr Unternehmen entscheiden sich für die Anmeldung eines Schutzrechts (z.B. Patent oder Gebrauchsmuster), um diesen dann gerichtlich durchsetzen zu können. Diese präventiven Maßnahmen gegen die Schutzrechtsverletzungen werden unabhängig davon getroffen, ob ein Unternehmen bereits das Opfer von Produktpiraterie geworden ist oder nicht.
Da die in Deutschland erteilten bzw. eingetragenen Schutzrechte in der Regel außerhalb der nationalen Grenzen der Bundesrepublik keine Auswirkungen haben, ist ein international agierendes Unternehmen mit einem supranationalen Schutzrecht gut beraten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Konkurrenz bzw. die Wettbewerber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) befinden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Basiswissen Patent
2.1.. Geistiges Eigentum
2.2.. Patentierbarkeit
2.3.. Rechte des Patentinhabers gegenüber Dritter
2.4.. Territoriale Wirkung des Patents
2.5.. Schutzdauer des Patents
2.6.. Patentverwertung
2.6.1... Interne Patentverwertung
2.6.2... Externe Patentverwertung
2.7.. Erlöschen eines Patentschutzes
2.7.1... Erlöschungsgründe ohne Auswirkung auf den Patentschutz vor dem Erlöschungszeitpunkt
2.7.2... Erlöschungsgründe mit Auswirkung auf den Patentschutz vor dem Erlöschungszeitpunkt
3. Relevante supranationale Übereinkünfte
3.1.. Die Pariser Verbandsübereinkunft
3.2.. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)
3.3.. Der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT-Vertrag)
3.4.. Das Patentrechtsabkommen (PLT)
3.5.. Anmeldewege
4. Nationale Patentanmeldung in Deutschland
4.1.. Zuständige Behörde
4.2.. Patenterteilungsverfahren
5. Europäische Patentanmeldung (EP-Patent)
5.1.. Zuständige Behörde
5.2.. Patenterteilungsverfahren
5.3.. Bestreben eines europäischen Einheitspatents
5.3.1... Territoriale Wirkung
5.3.2... Zentralisierung
5.3.3... Übersetzungen
6. Internationale Patentanmeldung (PTC-Anmeldung)
6.1.. Zuständige Behörde
6.2.. Patenterteilungsverfahren
6.2.1... Internationale Phase
6.2.2... Nationale Phase
7. Zusammenfassende Betrachtung der Anmeldewege
8. Strategische Betrachtung der Kosten
8.1.. Honorar des Patentanwalts und weiterer Dienstleister
8.2.. Aufrechterhaltungsgebühren
9. Strategische Patentrecherche
10... Strategische Sicherung der Priorität
10.1 Ausländische bzw. äußere Priorität
10.2 Inländische bzw. innere Priorität
10.3 Prioritätsanmeldung mit Gebrauchsmuster
10.4 Gebrauchsmusterabzweigung
11... Strategische Alternativen zu den Schutzrechten
11.1 Publikation (Sperrveröffentlichung)
11.2 Geheimhaltung (Dienstgeheimnis)
11.3 Geschwindigkeit
12... Resümee
12.1 Ablaufplan für die strategische Entscheidung
12.2 Anlaufstellen für innovative Unternehmen
Literaturverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Arten der Schutzrechtsverletzungen
Abbildung 2: Präventive Maßnahmen
Abbildung 3: Herkunftsländer der Plagiate
Abbildung 4: Zuständigkeiten für Innovationsschutz
Abbildung 5: Übersicht über das Rechtsgebiet des Geistigen Eigentum
Abbildung 6: Verfahren des ergänzenden Schutzzertifikates
Abbildung 7: Möglichkeiten der Patentverwertung
Abbildung 8: Vertragsstaaten der EPÜ
Abbildung 9: Vertragsstaaten des PCT
Abbildung 10: Herkunft der PCT-Anmeldungen in
Abbildung 11: Typische Anmeldewege für das Patent
Abbildung 12: Das deutsche Patenterteilungsverfahren
Abbildung 13: Die europäische Patentanmeldung
Abbildung 14: Das PCT-Patenterteilungsverfahren
Abbildung 15: Methode zur Bergung eines Schiffes
Abbildung 16: Donald Duck, The Sunken Yacht,
Abbildung 17: Ablaufplan für die strategische Entscheidung
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht der Schutzrechte
Tabelle 2: Bedeutende nationale Anmeldungen
Tabelle 3: Europäische und internationale Patentanmeldung
Tabelle 4: Auflistung der Aufrechterhaltungsgebühren
Tabelle 5: Datenbanken für die Patentrecherche
Tabelle 6: Gegenüberstellung Patent und Gebrauchsmuster
Tabelle 7: Übersicht der Schutzstrategien
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Innovationsfähigkeit eines Unternehmens ist die Voraussetzung für einen Wettbewerbsvorteil in der jeweiligen Branche. Um diesen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz zu bewahren, empfiehlt es sich die Erfindungen vor Produktpiraterie und Wirtschaftsspionage zu schützen, denn Ideenklau und Nachahmung sind in der Industrie ein großes Problem. Einer Studie des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) aus dem Jahr 2018 nach gehört das Patent dabei zu einem der häufigsten verletzten Schutzrechten (siehe Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Arten der Schutzrechtsverletzungen1
Wie der Abbildung 2 entnommen werden kann, entscheiden sich immer mehr Unternehmen für die Anmeldung eines Schutzrechts (z.B. Patent oder Gebrauchsmuster), um diesen dann gerichtlich durchsetzen zu können.
Diese präventiven Maßnahmen gegen die Schutzrechtsverletzungen werden unabhängig davon getroffen, ob ein Unternehmen bereits das Opfer von Produktpiraterie geworden ist oder nicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Präventive Maßnahmen2
Da die in Deutschland erteilten bzw. eingetragenen Schutzrechte in der Regel außerhalb der nationalen Grenzen der Bundesrepublik keine Auswirkungen haben, ist ein international agierendes Unternehmen mit einem supranationalen Schutzrecht gut beraten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Konkurrenz bzw. die Wettbewerber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) befinden. Vor allem China macht mit Plagiaten negative Schlagzeilen (siehe Abbildung 3).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Herkunftsländer der Plagiate3
Der Wunsch nach weltweit einheitlichen Standards im Patentrecht geht Hand in Hand mit dem inzwischen länderübergreifend stattfindenden Handel (Globalisierung). Zurzeit gibt es kein einheitliches „Weltpatent“, das die jeweiligen Schutzrechte in allen Ländern abdeckt. Ein Unternehmen muss sich im Klaren sein, dass ein Schutzrecht grundsätzlich in jedem Land separat angemeldet werden muss. Um eine internationale Anmeldung zu vereinfachen, gibt es das „Europäische Patentübereinkommen“ (EPÜ) für die Patentanmeldung in den europäischen Vertragsstaaten und den „Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens“ (PCT – „Patent Cooperation Treaty“) für die Vereinheitlichung der Patentanmeldung in den Mitgliedsstaaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Das Ziel dieser Arbeit wird es sein die Unterschiede der deutschen, europäischen und internationalen Patentanmeldungen aufzuzeigen, sodass sich die Verantwortlichen für ein für das Unternehmen geeignetes Patent entscheiden können. Noch ist der Innovationsschutz in den Firmen zwar „Chefsache“ oder befindet sich in der Zuständigkeit von fachkundigen Rechts- und Patentabteilungen, jedoch wird die Verantwortung für dieses komplexe Thema immer mehr Entwicklern und Konstrukteuren zugetragen (siehe Abbildung 4).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Zuständigkeiten für Innovationsschutz4
Da aber nicht jeder (Entwicklungs-)Ingenieur über die dafür notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. Patentingenieur) verfügt, kann mit dieser Arbeit ein solides Grundwissen samt einer guten Übersicht der möglichen Patentanmeldungen geschaffen werden. Zunächst wird der Begriff Patent allgemein definiert und ein Basiswissen zu diesem Thema aufgebaut. Nach der Beschreibung der wichtigsten supranationalen Übereinkommen und daraus resultierenden unterschiedlichen Anmeldewegen werden die nationalen, europäischen und internationalen Patentanmeldungen einzeln vorgestellt und anschließend gegenübergestellt. Um den Rahmen der Bachelorarbeit nicht zu überschreiten, wird beim nationalen Patent ausschließlich auf das deutsche Patent eingegangen. Durch den Vergleich der Verfahren wird der Leser in die Lage versetzt, eine für den jeweiligen Fall passende Patentierung auswählen zu können. Ein Ablaufplan für eine schrittweise Auswahl der optimalen Patentanmeldung rundet diese Arbeit ab. Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Es können dabei aber sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint sein.
2 Basiswissen Patent
2.1 Geistiges Eigentum
Um einen guten Überblick über die Einordnung des Patents unter den verschiedenen Schutzrechten zu bekommen, ist es notwendig sich erstmal mit dem Sammelbegriff geistiges Eigentum bzw. Intellectual Property (IP) zu befassen. Das geistige Eigentum, auch Immaterialgüterrecht genannt, umfasst die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht gleichermaßen5.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Übersicht über das Rechtsgebiet des Geistigen Eigentum6
Wie in der Abbildung 5 zu sehen ist, gehören das Patent und das Gebrauchsmuster zu den technischen, die Marke und das Design zu den nichttechnischen Schutzrechten. Diese Schutzrechte entstehen, anders wie das Urheberrecht, nicht automatisch7, sondern müssen vom zukünftigen Schutzrechtsinhaber durch Stellung eines formal korrekten Antrags bei der jeweilig zuständigen Behörde geschützt werden. Nachfolgend sind die wichtigsten Unterschiede der fünf Schutzrechte in der Tabelle 1 zusammengefasst.
Tabelle 1: Übersicht der Schutzrechte8
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2 Patentierbarkeit
Um für Erzeugnisse oder Verfahren einen Patentschutz zu gewähren, müssen gewisse Schutzvoraussetzungen erfüllt werden. Im § 1 PatG sind die drei Grundbedingungen für die Patentierbarkeit festgelegt, die im Wesentlichen allerorts einstimmig gelten9.
Diese sind:
- Neuheit,
- erfinderische Tätigkeit und die
- gewerbliche Anwendbarkeit10.
Diese notwendigen Eigenschaften werden im Patentgesetz folgendermaßen weiter erläutert:
- „Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört […]“11.
- Die Erfindung darf vor der Patentanmeldung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine vorherige Veröffentlichung in Form einer schriftlichen oder mündlichen Beschreibung bzw. einer öffentlichen Nutzung ist neuheitsschädlich und wirkt einer Patentierbarkeit entgegen12.
- „Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt […]“13.
- Die erfinderische Tätigkeit rührt somit nicht aus der subjektiven Leistung eines Erfinders, sondern objektiv aus dem Erfindungsergebnis. Als Maßstab für die Beurteilung wird hierbei ein fiktiver Fachmann verwendet. Ob die Erfindung aus einem Zufall entstanden ist oder aus intensiver Forschung mit langjähriger Vorarbeit resultiert, ist hierbei irrelevant12.
- „Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.“14
- Mangelt es an technischer Brauchbarkeit oder Ausführbarkeit der Erfindung ist die gewerbliche Anwendbarkeit nicht erfüllt12.
Folgendes kann laut dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht als technische Erfindung gesehen werden und ist folglich nicht patentierbar:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfung
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten
- Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen
- Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere
- Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen
- Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen
- Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens
- Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken
- Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die dem Tier Leiden verursachen, ohne dass dabei medizinischen Nutzen für Mensch und/oder Tier entsteht15
2.3 Rechte des Patentinhabers gegenüber Dritter
Laut § 9 PatG hat das Patent die Wirkung, dass allein der Patentinhaber berechtigt ist die patentierte Erfindung gewerblich zu nutzen. Ohne dessen Einverständnis ist Dritten der Gebrauch des durch die Patentansprüche bestimmten Schutzbereichs verboten. Zur Auslegung der Patentansprüche sind die Beschreibung und die Zeichnungen der Erfindung heranzuziehen16.
Im § 11 PatG sind jedoch bestimmte Handlungen ausdrücklich erlaubt. Dies sind zum Beispiel Handlungen, die zu Versuchszwecken oder im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
Eine weitere Einschränkung beschreiben die Paragraphen 13 und 24 PatG. Bei patentierten Erfindungen kann im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Sicherheit des Bundes eine staatliche Benutzungsanordnung ergehen; der Patentinhaber ist entsprechend zu entschädigen. Ferner kann er im öffentlichen Interesse zur Erteilung einer Zwangslizenz verpflichtet werden. Das alleinige Benutzungsrecht erschöpft sich auch dann, wenn das sogenannte Vorbenutzungsrecht in Kraft tritt: Hat ein Dritter die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits gekannt (Erfindungsbesitzer) und die Verwertung zumindest in Angriff genommen, so bleibt dieser Besitzstand geschützt.
Er darf nach § 12 PatG die Erfindung somit im Rahmen seines Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten weiter benutzen17.
Gegen die verletzende Person stehen dem Patentinhaber verschiedene Ansprüche zu, soweit es zu drohenden oder aktuellen Patentverletzungen kommt (Patentstreitsachen):
- Unterlassungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1 PatG
- Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch gemäß § 139 Abs. 2 PatG
- Vernichtungsanspruch gemäß § 140a PatG
- Auskunftsanspruch gemäß § 140b PatG
Die Rechte aus einem europäischen Patent werden in Artikel 64 EPÜ beschrieben und entsprechen im Wesentlichen den Schutzumfang eines nationalen Patents. Der Schutzbereich eines europäischen Patents wird gemäß Artikel 69 EPÜ normiert. Verletzungen des Schutzrechts werden nach nationalem Recht behandelt. In Deutschland greift dabei z.B. das Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG). Das IntPatÜG ist die Brücke von internationalen Patentübereinkommen, wie dem EPÜ oder dem PCT, zum nationalen Recht. Somit ist auch der Patentschutz bei allen internationalen und deutschen Patentanmeldungen gleichermaßen gegeben.
2.4 Territoriale Wirkung des Patents
Bei einem eingetragenen Patent gilt das Territorialitätsprinzip. Das heißt die Rechte des geistigen Eigentums gelten nur innerhalb des Staates, der sie erteilt oder anerkannt hat18. Folglich würde zum Beispiel die Herstellung einer in Deutschland durch ein Patent geschützten Maschine in Frankreich das deutsche Patent nicht verletzen, wohl aber der Import dieser Maschine aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Patentverletzung, soweit vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich begangen, ist gemäß § 142 PatG eine strafbare Handlung und kann auf Strafantrag eine Strafverfolgung nach § 142 Abs. 4 PatG begründen. Bei der europäischen und internationalen Patentanmeldung gilt eben wie beim deutschen Patent das Territorialprinzip. Der Schutz des angemeldeten Patents begrenzt sich demnach auf die Landesgrenzen des Staates, in dem das Schutzrecht erteilt wurde. Die Erteilung des europäischen bzw. internationalen Patents kann jedoch für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden19. Diese Staaten müssen lediglich zum Zeitpunkt der Patentanmeldung ein Mitglied des EPÜ bzw. PCT sein.
2.5 Schutzdauer des Patents
Die Schutzdauer (Laufzeit) eines Patents beträgt in der Regel maximal 20 Jahre, beginnend mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt20. Für Patente auf Arznei- und Pflanzenschutzmittel besteht allerdings in Deutschland21, dem europäischen Raum22, den USA, Japan und weiteren Ländern aufgrund eines sogenannten ergänzenden Schutzzertifikats (engl. SPC - Supplementary Protection Certificate) die Möglichkeit einer Erweiterung der Schutzdauer um maximal 5 Jahren23. Bei einer nachweisbaren Durchführung von Studien zur Eignung als Kinderarzneimittel ist eine weitere Verlängerung um 6 Monate möglich24. Somit ist bei diesen besonderen Gegebenheiten eine maximale Schutzdauer von 25,5 Jahren möglich (siehe Abbildung 6).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6: Verfahren des ergänzenden Schutzzertifikates25
Für diese Verlängerung muss ein Antrag auf ein ergänzendes Schutzzertifikat gestellt werden. Dieses Schutzzertifikat stellt für den Patentinhaber gewisser Weise eine Entschädigung dafür dar, dass bis zur wirtschaftlichen Nutzung dieser Erfindungen umfangreiche und aufwendige Zulassungsverfahren absolviert werden müssen, da Medikamente beispielsweise nicht ohne klinische Studien zugelassen werden26. Eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Patentschutzes ist jedoch die unaufgeforderte Entrichtung der Jahresgebühren an das Patentamt27, da sonst der Patentschutz als zurückgenommen angesehen wird und somit erlischt.
Sollte das Patentamt der Vereinigten Staaten (engl. USPTO - United States Patent and Trademark Office) bei dem Erteilungsverfahren zu lange Zeit benötigt besteht in den USA eine sehr spezielle Möglichkeit einer sogenannten Patentlaufzeitanpassung (engl. PTA - Patent Term Adjustment). Dabei wird nach Ablauf der Patentlaufzeit von 20 Jahren zumindest ein Teil der im Erteilungsverfahren verlorenen Zeit hinten als Extraschutzzeit angehängt. Es kann sich dabei auch um mehrere Jahre handeln, die für den Anmelder sehr wertvoll sein können bzw. sehr ärgerlich für einen Konkurrenten, der nur darauf wartet, dass der Patentschutz endlich abläuft und er die Erfindung selbst frei nutzen kann28.
2.6 Patentverwertung
Bevor sich ein Unternehmen dazu entschließt den Aufwand zu betreiben und ein Patent anzumelden, sollte die Frage gestellt werden ob bzw. wie das Schutzrecht (gewinnbringend) verwertet werden kann. Eine Übersicht der Verwertungsmöglichkeiten ist der Abbildung 7 zu entnehmen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 7: Möglichkeiten der Patentverwertung29
Im Groben kann zwischen einer internen und einer externen Patentverwertung unterschieden werden, die nachfolgend näher erläutert werden.
2.6.1 Interne Patentverwertung
Bei einer internen Patentverwertung liegt der Schwerpunkt bei der Eigennutzung des Schutzrechts, z.B. in Form von Nutzung, Herstellung oder Verkauf der Erfindung.
Ein Patent kann auch strategisch als ein Sperrpatent benutzt werden, um z.B. andere Unternehmen davon abzuhalten in den Markt einzusteigen. Ein weiterer positiver Effekt eines Patents ist die oft unterschätzte verborgene Abwehrwirkung. Dabei handelt es sich um eine abschreckende Wirkung gegenüber der Konkurrenz, welche teilweise bereits im Vorfeld zur Vermeidung von Patentverletzungen führen kann.
2.6.2 Externe Patentverwertung
Bei der externen Patentverwertung wird zunächst zwischen der monetären und nicht-monetären Art unterschieden:
- Monetäre Art:
Durch die Lizenzierung wird einem (Exklusivlizenz) oder mehreren Unternehmen (einfache Lizenz) gestattet, die geschützte Erfindung zu verwerten und erhält für dieses Recht eine regelmäßige monetäre Zahlung in Form der Lizenzgebühr.
Bei einem Verkauf des Patents überträgt der Patentinhaber die Rechte an einen Dritten und erhält dafür eine einmalige Zahlung.
- Nicht-monetäre Art:
Mit einer Kreuzlizenzierung werden die Lizenzen an Patenten im Tausch vergeben. Dabei räumen sich die Vertragspartner gegenseitig ein beschränktes oder unbeschränktes Verwertungsrecht an technologischem Wissen ein.
Einigen sich die Vertragspartner über eine sogenannte Grant-Back-Klausel, verpflichtet sich der Lizenznehmer alle weiteren Erfindungen zu der lizenzierten Technologie dem Lizenzgeber zur Verfügung zu stellen30.
Soweit eine Patentverwertung in Betracht gezogen und als nützlich erachtet wurde, sollte durch eine eigenständige Patentrecherche (siehe Kapitel 9) herausgefunden werden, ob etwas Ähnliches schon angemeldet wurde. Sollte dies der Fall sein, würde ein Versuch der Patentierung zu keiner Erteilung führen und nur unnötige Kosten erzeugen.
2.7 Erlöschen eines Patentschutzes
Das Erlöschen des Patents beendet grundsätzlich den Patentschutz für die geschützte Erfindung. Nicht alle Gründe für das Erlöschen eines Patentschutzes haben jedoch die gleiche Auswirkung in Bezug auf den Schutz vor dem Erlöschungszeitpunkt.
2.7.1 Erlöschungsgründe ohne Auswirkung auf den Patentschutz vor dem Erlöschungszeitpunkt
Möchte der Patentinhaber innerhalb der möglichen maximalen Schutzdauer den Patentschutz aufgeben, um z.B. aufgrund geringer Rentabilität Kosten für die Aufrechterhaltung zu sparen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Die erste (aktive) Möglichkeit ist auf den Patentschutz durch eine schriftliche Erklärung beim Patentamt zu verzichten (Verzichtserklärung). Dadurch erlischt das Patent nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG für die Zukunft.
Die zweite (passive) Möglichkeit wäre die fällige Aufrechterhaltungsgebühr nicht an das Patentamt zu bezahlen. Die Aufrechterhaltung eines Patentschutzes ist eine aktive Tätigkeit, d.h. der Patentinhaber hat die fälligen Aufrechterhaltungsgebühren an das jeweilige Patentamt unaufgefordert und pünktlich zu entrichten. Geschieht dies nicht, wird das Patent als zurückgenommen betrachtet und erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG.
In beiden Fällen erlischt das Patent für die Zukunft (ex nunc), jedoch nicht rückwirkend31. Das heißt, dass die Wirkungen des Patents vor dem Zeitpunkt des Erlöschens unberührt bleiben.
Sollte es sich jedoch um eine Diensterfindung handeln, darf der Arbeitgeber (Patentinhaber) das Schutzrecht nicht ohne Weiteres aufgeben. Gemäß § 16 ArbnErfG hat er dem Arbeitnehmer (Erfinder) das Schutzrecht zur Übernahme anzubieten und ihm dafür drei Monate Bedenkzeit zu gewähren. Besteht seitens des Arbeitnehmers kein Interesse an der Übertragung des Schutzrechts, kann der Arbeitgeber das Patent fallen lassen32.
2.7.2 Erlöschungsgründe mit Auswirkung auf den Patentschutz vor dem Erlöschungszeitpunkt
Zwei Gründe für das Erlöschen eines Patents haben Einfluss auf die Wirkung des Schutzrechts vor dem Erlöschungszeitpunkt, nämlich
- der später behandelte Widerruf gemäß § 21 PatG und
- die Nichtigerklärung gemäß § 22 PatG.
Dabei erlischt das Patent jeweils mit Rechtskraft des Beschlusses beim Widerruf bzw. des Urteils bei der Nichtigerklärung, und zwar mit Rückwirkung von Anfang/Beginn an. Somit gilt die Wirkung des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht vorhanden (ex tunc), so dass der Patentinhaber zu keinem Zeitpunkt Rechte gegenüber Dritter besessen hatte, insbesondere keine Verbietungsrechte oder Schadensersatzansprüche. Diese Tatsache würde sich z.B. stark auf die eventuell laufenden Verhandlungen über Schadensersatzansprüche o.ä. auswirken.
Diese Wirkung „ex tunc“ ist damit zu erklären, dass ein Widerruf oder eine Nichtigerklärung nur dann erfolgen kann, wenn festgestellt wird, dass die Erteilung des Patents von Anfang an nie hätte erfolgt werden dürfen (z.B., wenn im Nachhinein die Neuheit der Erfindung aufgrund neuer Informationen des damaligen Standes der Technik nicht mehr gegeben ist).
...
1 i.A.a. Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, 2018, S. 15
2 i.A.a. Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, 2018, S. 27
3 i.A.a. Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, 2018, S. 19
4 i.A.a. Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, 2018, S. 10
5 vgl. Appl, 2012, S. 97
6 i.a.A. Ahrens, 2016, S. 5
7 vgl. Wagner & Thieler, 2007, S. 165
8 Eigene Darstellung
9 siehe auch Art. 52 Abs. 1 EPÜ
10 vgl. Offenburger, 2017, S. 36
11 vgl. § 3 Abs. 1 PatG
12 vgl. Offenburger, 2017, S. 36 .
13 § 4 S. 1 PatG
14 § 5 PatG
15 vgl. Rack, 2017, S. 10 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 2 PatG
16 vgl. § 14 PatG
17 vgl. Meyer, 2017, S. 241
18 vgl. Ohly, 2017, S. 16
19 vgl. Art. 3 EPÜ
20 vgl. § 16 PatG
21 vgl. §§ 16a und 49a PatG
22 vgl. Verordnung (EG) Nr. 469/2009 Art. 13
23 vgl. Verordnung (EG) Nr. 469/2009 Art. 13 Abs. 1
24 vgl. Verordnung (EG) Nr. 469/2009 Art. 13 Abs. 3
25 https://www.patentamt.at/de/quicklinks/wiki/schutzzertifikat/
26 vgl. Schilling, 2014, S. 119
27 vgl. https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html
28 vgl. Vorwerk, 2018, S. 119
29 i.a.A. Offenburger, 2017, S. 25
30 vgl. Offenburger, 2017, S. 25 ff.
31 vgl. Czichos & Hennecke, 2012, S. Q10
32 vgl. § 16 Abs. 2 ArbnErfG
- Arbeit zitieren
- Andreas Rack (Autor:in), 2018, Vergleichende Betrachtung der nationalen, europäischen und internationalen Patentanmeldungen zur strategischen Sicherung des technologischen Innovationsvorsprungs eines Unternehmens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/453891
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