Der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel. Er soll die persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang darlegen. Der Zeuge ist verpflichtet, zu erscheinen, auszusagen und zu schwören. Die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgt gemäß §§ 48 ff StPO1. Die Zeugenvernehmung erfolgt persönlich, § 250. Sofern möglich genießt die Zeugenvernehmung Vorrang vor einem Urkundsbeweis.
Gliederung
A. Die Zeugenvernehmung
B. Unmittelbarkeitsgrundsatz
C. Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz im Rahmen der Zeugenvernehmung
I. Protokollverlesung
1. § 251 StPO
2. §§ 253-256 StPO
II. Mittelbare Wahrnehmung eines Vorgangs
III. Abschirmung und Bild-Ton-Aufzeichnung
IV. Zeuge vom „Hörensagen“
V. Bundespräsident und Mitglieder oberster Staatsorgane
D. Fazit
Gutachten
A. Die Zeugenvernehmung
Der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel. Er soll die persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang darlegen. Der Zeuge ist verpflichtet, zu erscheinen, auszusagen und zu schwören. Die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgt gemäß §§ 48 ff StPO[1]. Die Zeugenvernehmung erfolgt persönlich, § 250. Sofern möglich genießt die Zeugenvernehmung Vorrang vor einem Urkundsbeweis.
B. Unmittelbarkeitsgrundsatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist ein Verfahrensgrundsatz der StPO. Er findet seinen Ausdruck in § 250 und § 261. Ausfluss findet der Grundsatz aus der Garantie rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG. Er findet Ausprägung in der materiellen Unmittelbarkeit und der formellen Unmittelbarkeit.
Materiell wird gefordert, dass das Gericht das originäre Beweismittel heranzuziehen hat. Grundsätzlich ist demnach der Zeuge persönlich zu hören (§ 250 S.1) und nicht z.B. dessen schriftliche Erklärung zu verlesen, § 250 S.2. Es sollen also keine Beweissurrogate benutzt werden. Formelle Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gericht gemäß
§ 261 alle Beweise selbst würdigen muss. Alle Personen, die zur Urteilsfindung berufen sind, müssen anwesend sein, § 226. Der Richter darf nicht taub sein und auch nicht über einen nicht unerheblichen Zeitraum schlafen.
C. Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz im Rahmen der Zeugenvernehmung
§ 250 regelt im besonderen die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Rahmen der Zeugen- und Sachverständigenvernehmung. Der Grundsatz erfährt jedoch einige Ausnahmen.
[...]
[1] Sofern nicht anders bezeichnet, sind alle Paragraphen solche der StPO
- Arbeit zitieren
- Sebastian Zellmer (Autor:in), 2005, Ersatz der unmittelbaren Zeugenvernehmung im Strafprozess, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45365
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