Diese Arbeit aus dem Studiengang "Sportökonomie" mit dem Titel "Sport und Vereinsrecht. Grundlagen, Haftung im Sport, Arbeitsrecht, steuerliche Aspekte, Sponsoring" enthält u.a. die folgenden Inhalte: Grundlagen Sport- und Vereinsrecht; Haftung im Sport; Arbeitsrecht im Sport; Sponsoringvertrag; steuerliche Aspekte im Sport- und Vereinsrecht sowie ein Literaturverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis
1 GRUNDLAGEN SPORT- & VEREINSRECHT
1 .1 Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 I GG.
1 .2 Der eingetragene Sportverein – Der Fall RasenBallsport Leipzig e.V. aus verschiedenen Perspektiven
1.2.1 Arten von Vereinen
1.2.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.2.4 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo und Homepage
1.2.5 Konsequenz
1.2.6 Zusammenfassung
1 .3 50+1 Regel
1 .4 Strukturelle Veränderung des Hamburger Sport-Vereins
2 HAFTUNG IM SPORT
2 .1 Haftung - Teil I
2 .2 Haftung – Teil II
2 .3 Haftung – Teil III
3 ARBEITSRECHT IM SPORT
3 .1 Arbeitsrecht – Fall I
3 .2 Arbeitsrecht – Fall II
3. 3 Arbeitsrecht – Fall III
4 SPONSORINGVERTRAG
5 STEUERLICHE ASPEKTE IM SPORT- UND VEREINSRECHT
5 .1 Steuerliche Sphären
5 .2 Umsatzsteuer
6 LITERATURVERZEICHNIS
7 ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS
7.1 Abbildungsverzeichnis
1 Grundlagen Sport- & Vereinsrecht
1.1 Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 I GG
In Deutschland findet der Großteil des Sports in lokalen Vereinen statt, welche in über- geordnete Landesverbände organisiert sind. Darauf aufbauend sind diese Landesver- bände wiederum in höhere Dachverbände organisiert. Diese pyramidenförmige Organi- sationsstruktur ist das Kennzeichen für das „Ein-Platz-Prinzip“, welches beschreibt, dass für eine Sportart nur ein nationaler Spitzenfachverband existieren darf (Pfister, o.J., S. 1).
Artikel 9 Absatz 1 im Grundgesetz besagt, dass „alle Deutschen haben das Recht, Ver- eine und Gesellschaften zu bilden“.
Bezugnehmend auf das Spanungsverhältnis lässt sich ganz bedeutend herausstellen, dass trotz der demokratischen Gesetzeslage ein monopolistisch-hierarchischer Aufbau besteht. Sofern ein Verein gegründet wird, hat dieser keine Möglichkeit sich einen Ver- band auszusuchen, indem er organisiert wird, da es auf höherer Ebene nur einen Ver- band gibt. Demnach muss der Verein die Regeln anerkennen, auch wenn dieser damit nicht einverstanden ist. Weiterhin ist darzustellen, dass ebenfalls die Sportler von den kartellähnlichen Vereinbarungen beeinflusst werden. Sobald der Verband eine neue Regel integriert, die sich negativ auf den Sportler auswirkt, hat dieser ebenfalls keine Möglichkeit seinen Willen zu äußern, da er lediglich im Verein organisiert ist, welcher sich wiederum den Regeln beugen muss.
Der Grundgedanke dieser pyramidenförmigen Organisationsstruktur ist zwar die Ver- gleichbarkeit der Sportarten auf nationaler und internationaler Ebene durch ein einheit- liches Regelwerk, jedoch besteht durch die oben aufgeführten Punkte ein permanentes Spannungsverhältnis.
1.2 Der eingetragene Sportverein – Der Fall RasenBallsport Leipzig e.V. aus verschiedenen Perspektiven
1.2.1 Arten von Vereinen
Ein Verein ist nach dem BGB ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), der einen Gesamtnamen führt, nach außen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist (Becker, 2015).
Hierbei wird zwischen einem nicht-wirtschaftlichen und einem w irtschaftlichem Ver- ein unterschieden.
Laut § 21 BGB erhält ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsre- gister des zuständigen Amtsgerichts.
Im Gegenzug dazu ist nach § 22 BGB ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Untern besonderen bundesgesetzli- cher Vorschriften erhält der Verein durch die staatliche Verleihung die Rechtsfähigkeit.
1.2.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
Wie schon in der Aufgabe zuvor festgestellt wurde, handelt es sich laut § 21 BGB um einen Verein, dessen Zweck nicht wirtschaftlich ist. Dies soll nun in den folgenden Aufgaben untersucht werden, ob dies wirklich auf den Verein „RasenBallsport Leipzig e.V.“ zutrifft.
Bezugnehmend auf die Struktur lässt sich erkennen, dass der Verein einen sehr hierar- chischen Aufbau besitzt. Ausgehend von der Mitgliederversammlung wird der Ehrenrat gewählt und dieser bestimmt den Vorstand, der dann den Einfluss auf die operative Ebene hat. Setzt man diese Vereinsstrukturen im Kontrast zu anderen Bundesligaverei- nen so lässt ein deutlicher Unterschied erkennen.
Vergleichsweise zum Aufbau des „Hamburger Sport Vereins e.V.“, welcher in Aufgabe 1.4 näher erläutert wird, bestehen in dem Verein viel mehr Verflechtungen und Bezie- hungen zwischen der Mitgliederversammlung, dem Präsidium, dem Ehrenrat und dem Beirat, um eine demokratische Struktur zu erschaffen. Dies lässt sich bei dem Verein „RasenBallsport Leipzig e.V.“ nicht erkennen. Somit kann die Vermutung aufgestellt werden, dass auf Grund dieser Struktur die obersten Funktionäre die Oberhand über den Verein haben und behalten wollen, um ihr Vorhaben durchführen zu können.
Ein weiterer Aspekt, der sehr kritisch zu betrachten ist, ist die Mitgliederversammlung. Im Gegensatz zu allen anderen deutschen Fußballvereinen gibt es bei dem Verein keine Möglichkeit ein stimmberechtigtes Mitglied zu werden. Es sind lediglich sieben bis elf Personen in der Mitgliederversammlung, die stimmberechtigt sind. Die Satzung gemäß § 6 Abs. 1 sagt zwar, dass der Verein aus „ordentlichen“ Mitgliedern und den Jugend- mitgliedern besteht, jedoch nur die sieben bis elf Mitglieder an der Gestaltung des Ver- eins mitwirken dürfen. Diese wählen auf einer Basis von sieben Jahren drei Mitglieder für den Ehrenrat. Auch dieser Punkt ist unüblich, da in anderen Vereinen die Laufzeit für den Ehrenrat kürzer ist. Beispielsweise ist die Laufzeit beim „Hamburger Sport Ver- eins e.V.“ nur fünf Jahre. Dies kann möglicherweise damit zusammenhängen, dass der Verein sich das Ziel gesetzt hat, innerhalb von acht Jahren sich in der 1. Bundesliga optimal zu positionieren (Gruber, 2009). Dafür sollen alle Bedingungen geschaffen werden, dass dieser Plan auch durchgeführt wird und nicht von einer anderen Zusam- mensetzung des Ehrenrats geändert wird.
Im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung des Ehrenrates und des Vorstands wird deutlich, dass alle Mitglieder des Vereins auch in wichtigen Positionen der „Red Bull GmbH“ beschäftigt sind. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass dieser Verein eher den Fokus auf die Wirtschaftlichkeit gelegt haben könnte, als die Teilnahme am Lizenz- spielbetrieb im Fußball. Erst auf operativer Ebene, wo der Fußball wirklich thematisiert wird, besteht keinerlei Verbindung mehr zu der „Red Bull GmbH“.
Diese Punkte lassen starke Kritik aufkommen, ob es sich bei diesem Verein wirklich um einen nicht-wirtschaftlichen Verein handelt.
1.2.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
Bei der Betrachtung der Gewinn- und Verlustrechnung lässt sich bedeutend feststellen, dass der Verein sowohl in der 3. Liga als auch in der 2. Bundesliga Verluste realisiert hat. Die Aufwendungen waren in der 2. Bundesliga doppelt so hoch wie im Jahr davor und lagen bei 933.000€. Normalerweise ist ein Verein daran interessiert, die Verluste so gering wie möglich zu halten, um eine mögliche Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz nicht zu provozieren. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens sorgt gemäß § 6 (1) der DFB Spielordnung dafür, dass die Mannschaft am Ende des Jahres an den Schluss der Tabelle verwiesen wird und in die untere Spielklasse absteigt (DFB Spielordnung, 2007, S. 8). Dies möchte jeder Verein vermeiden, natürlich auch der „RasenBallsport Leipzig e.V.“. Wie in der vorangegangen Aufgabe erläutert wurde, ist das Erreichen einer stabi- len Position in der 1. Bundesliga das vorrangige Ziel. Somit würde sich eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens negativ auf das Ziel auswirken. Trotz eingefahrener Verluste von 543.000€ in der 3. Bundesliga, wird deutlich, dass der Verein in der 2. Bundesliga die Aufwendungen für neue Spieler und den Spielbetrieb fast vervierfacht hat. Ein „normaler“ Verein, welches ein Interesse an der Wirtschaftlichkeit und der Fortführung der Teilnahme in der Bundesliga hat, würde nach dem Jahr in der dritten Bundesliga nicht so handeln, wie der Verein hier agiert. Nachdem man solche Verluste eingefahren hat, wäre es üblich, dass man versucht, sich mit dem bestehenden Team in der Liga so gut es geht zu positionieren, Einnahmen zu generieren und Gewinne einzufahren. Ganz im Gegensatz zu dieser Vorgehensweise, handelt der Verein, indem dieser weiter inves- tiert, um das Ziel zu erreichen. Somit lässt sich definitiv feststellen, dass die „Red Bull GmbH“ massiv Geld in den Verein investiert, um eine Zahlungsunfähigkeit zu verhin- dern. Denn für das Ziel, den Durchmarsch in die 1. Bundesliga, sollen dem Verein 100 Millionen Euro zur Verfügung stehen (Gruber, 2009). Weiterhin ist zu nennen, dass auch die Aufwendungen für den Jugendbereich sich um das Dreifache erhöht haben. Man kann hier allerdings davon ausgehen, dass diese Ausgaben nur getätigt worden sind, damit die Ausgaben für den Spielbetrieb im Verhältnis zu den Ausgaben für den Jugendbereich stehen und dass dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beein- trächtigt wird. Durch die aufgeführten Punkte kann die Gemeinnützigkeit des Vereins stark angezweifelt werden.
Betrachtet man die Erträge aus beiden Jahren so wird deutlich, dass die meisten Ein- nahmen aus den Bereichen der medialen Verwertung und Werbung stammen. Da wahrscheinlich die „Red Bull GmbH“ den Verein als Marketingplattform benutzt, um eigene Produkte zu vermarkten, ist es mit diesem Hintergrund zu verstehen, warum die Erträge im Bereich Werbung so hoch sind. Im Gegensatz dazu, haben sich die Erträ- ge aus dem Verkauf von Merchandise Artikel unwesentlich erhöht, obwohl der Verein den Aufstieg in die zweite Liga geschafft hat. Hieraus kann abgeleitet werden, dass der Verein keine Arbeit und kein Geld dafür investiert, ein Image aufzubauen und dieses zu verbessern, damit sich die Fans besser mit dem Verein identifizieren können. Somit kann ebenfalls aus diesen Aspekten davon ausgegangen werden, dass sich anhand der Gewinn- und Verlustrechnung eher um einen wirtschaftlichen Verein handelt, welcher klare Marketingziele mit dem Verein verfolgt.
1.2.4 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo und Homepage
Bezüglich der Schreibweise lässt sich ganz klar der Transfer zu dem Sponsor Red Bull erkennen. Gemäß § 1 der Satzung lautet die Kurzform für den „RasenBallsport Leipzig e.V.“ „RB“. Ein möglicher Grund warum die Kurzform direkt im ersten Paragraphen der Satzung festgehalten wurde, ist die direkte Verbindung zu Red Bull. Somit soll da- mit noch einfacher die Verknüpfung geschaffen werden, als wenn der Verein weiter als „RasenBallsport“ bezeichnet würde. Dies lässt daran zweifeln, ob es bei dem Verein wirklich um den Sport und nicht eher um die Vermarktung von Red Bull durch den Verein und dieser nur die Plattform in der Öffentlichkeit darstellt. Auch der Punkt, dass umgangssprachlich der Verein „Red Bull Leipzig“ genannt wird, kommt dem Sponsor sehr gelegen. Dass dieser Verein umgangssprachlich so genannt wird, liegt möglicher- weise daran, dass Red Bull der Hauptsponsor der österreichischen Fußballmannschaft „Red Bull Salzburg“ ist. Da es anders als in Deutschland, in Österreich nicht verboten ist, Vereinsnamen mit Sponsoren zu kombinieren, wird dieser Verein für das Marketing genutzt. In Deutschland ist dies gemäß § 16c (2) der DFB Satzung untersagt (DFB, 2013, S. 15). Somit lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen, dass der Sponsor bei der Namensgebung beteiligt war, um auch in Deutschland einen Transfer zu der Marke schaffen.
Nun soll im weiteren Verlauf auf das Logo eingegangen werden. Zur Verdeutlichung sind beide Logos nochmals dargestellt.
Abbildung 1: Logo „RB Leipzig“ (l.) und Logo „Red Bull“(r.) (aus urheberrechtlichen Gründen sind die Abbildungen/ Logos nicht im Lieferumfang enthalten)
Man erkennt ganz stark die Parallelen der beiden Logos miteinander. Sie enthalten bei- de die beiden Stiere, die aufeinander zu laufen und den gelben Kreis in der Mitte. Zu- sätzlich wurden die beiden Stiere und der Schriftzug „RB“ in derselben roten Farbe ausgestattet, wie es der Hersteller „Red Bull“ in seinem Logo hat, um die Verknüpfung zu der Firma noch weiter zu erhöhen. Damit beim Verein erkennbar wird, dass es sich bei diesem um einen Sportverein handelt, hat man zusätzlich einen Ball auf den gelben Grund integriert. Zusätzlich hat man die beiden Stiere mit einem „Schweif“ versehen,, welches einen sehr dynamischen Eindruckt macht. Dies kann man wiederum mit dem Fußball in Verbindung bringen, da der Fußball eine dynamische und schnelle Spiel- sportart ist.
In der vorangegangen Aufgabe wurde bereits erläutert, dass „Red Bull“ sich erfolgreich in Österreich mit einem Verein in der Liga positioniert hat und diesen als Markenbot- schafter nutzt. Da man dies in Deutschland gemäß der Satzung nicht darf, hat man wahrscheinlich das Logo benutzt, um einen noch stärkeren Transfer zur Marke zu schaf- fen. Dies wird ganz deutlich, indem man sich das Logo des Vereins „Red Bull Salz- burg“ anschaut.
Abbildung 2: Logo „Red Bull Salzburg“ (Logo aus urheberrechtlichen Gründen nicht im Lieferumfang enthalten)
Die Gemeinsamkeiten zwischen beiden Logos sind enorm. Somit kann es als sicher angesehen, dass der Sponsor auch bei der Erstellung des Logos für den „RasenBall- sportverein e.V.“ mitgewirkt und diesen erstellt hat.
Bei den Vereinsfarben ist dasselbe zu erkennen. Dieser entsprechen mit den Farben rot, weiß und blau genau die des Sponsors. Die Trikots, die sie bei den Heimspielen tragen sind rot und weiß. Um möglicherweise den Werbeeffekt bei auswärtigen Spielen zu erhöhen, tragen die Spieler ein blaues Trikot auf dem dann das Logo von „Red Bull“ abgebildet ist. Dies soll möglicherweise einen noch stärkeren Transfer zu der Marke und vor allem zu dem Produkt von „Red Bull“ führen. Der „Red Bull Energydrink“ ist ebenfalls eine blaue Dose, worauf mittig dann das Logo abgebildet ist. Somit wird auch im Bezug auf die Vereinsfarben die Verbindung mit dem Sponsor deutlich.
Im Vergleich der beiden Webseiten sind die Gemeinsamkeiten ebenfalls bedeutend fest- zustellen. Beide Seiten haben ein sehr dunkles blau als Hintergrund. Sobald man einen Bericht auswählt, um ihn zu öffnen, verändert sich bei beiden die Farbe zu rot. Zudem weißt der Name der Homepage vom „RasenBallsportverein Leipzig e.V.“ nicht auf den Fußballverein hin, sondern eher auf den Sponsor „Red Bull“, indem immer wieder auf „Die Roten Bullen“ verwiesen wird. Das ist ein weiteres klares Anzeichen für die starke Integrierung des Sponsors im Verein.
1.2.5 Konsequenz
Sofern der Verein doch als wirtschaftlicher Verein eingestuft wird, hat dies weitrei- chende Konsequenzen mit verheerenden Folgen.
Wenn dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, kann dieser nicht mehr von den vielen steuerlichen Vorteilen profitieren, die man als eingetragenen Verein erhält wie zum Beispiel viele verschiedene Freigrenzen, ermäßigte Steuersätze etc. Nicht nur, dass die steuerlichen Vorteile verloren gehen, sondern würde es außerdem dazu kom- men, dass der Verein die Steuern für die letzten Jahre zurückzahlen muss, die er nicht abführen musste. Wie man anhand der Gewinn- und Verlustrechnung sehen konnte, hat der Verein eine Menge Geld umgesetzt, um diesen weiter nach oben zu bringen. Hinter dem Verein steht zwar die „Red Bull GmbH“ als sehr wirtschaftlich stabiles Unterneh- men, jedoch ist die Frage, ob sie bereit wären, die großen steuerlichen Nachzahlungen zu übernehmen. Die andere Möglichkeit wäre, dass sie in der Situation den Verein nicht mehr unterstützen und das große Marketing Projekt mit dem „RasenBallsport Leipzig e.V.“ als gescheitert ansehen. In diesem Fall müsste der Verein das Insolvenzverfahren anmelden, was dazu führt, dass der Verein in eine tiefere Klasse absteigt, welches nicht dem anfangs geplanten Ziel entspricht. Weiterhin haben die Vorstände und Mitglieder- versammlungen nur noch eingeschränkten Zugriff und Macht im Verein, da der Insol- venzberater weitreichende Befugnisse hat, um den Verein in der Insolvenz zu beraten und um über das Schicksal, Auflösung oder Fortführung, zu bestimmen. Wie sich zu- dem in den vorangegangen Übungen gezeigt haben, ist der Verein ganz eng mit dem Sponsor verknüpft. Somit kann man sagen, dass ein sportlicher Erfolg des Vereins auch positiv „Red Bull“ zugerechnet wird, so ist es bei negativen Schlagzeilen ebenfalls der Fall. Der Verein und letztendlich auch der Sponsor würden unter der Anmeldung zu Insolvenz an einem Imageschaden leiden, wofür dann wieder weiteres Geld investiert werden muss, um diesen zu verbessern.
Wenn man davon ausgeht, dass trotz des Verlustes der Gemeinnützigkeit der Verein weiterhin am Spielbetrieb teilnimmt, um durch Veränderungen der Vereinsstrukturen wieder die Gemeinnützigkeit zu erlangen, so ist das neue Organigramm mit Sicherheit nicht so wie es der Sponsor möchte. Die neuen Strukturen müssten viel mehr demokra- tischer sein, indem die einzelnen Organe vielmehr miteinander arbeiten und sich ernen- nen, anstatt die hierarchische Struktur beizubehalten, wie es aktuell der Fall ist.
Die Mitglieder der Mitgliederversammlung, des Ehrenrates oder des Vorstands müssten vielmehr mit Personen arbeiten, die wahrscheinlich nicht gleichzeitig in der „Red Bull GmbH“ beschäftigt sind. Dann ist es nämlich nicht mehr so einfach möglich den Wil- len, die sie und die Firma haben im Verein umzusetzen, um das Ziel zu erreichen. Letztendlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei einer Einstufung als wirtschaftlicher Verein der Vorstand auch persönlich haftbar gemacht wird, indem sie nicht im Interesse des Vereins und gemäß ihrer Satzung gehandelt haben. Gerade der Vorstand hat die Pflicht zu kontrollieren, ob die ordentlichen Mitglieder, welche die ihnen auferlegten Pflichten ausführen sollen, dies auch gemäß der Satzung entspricht. Diese sind unter anderem die Konzentration auf die Gemeinnützigkeit und die Förde- rung des Sports.
Abschließend lässt sich bedeutend feststellen, dass man einer Aberkennung der Ge- meinnützigkeit der Verein sich wahrscheinlich auflösen wird. Auf Grund des Images- schadens, der veränderten Struktur, der Zwangsabstieg und der finanzielle Aspekt wäre der Verein nicht mehr die optimale Plattform, um den Sponsor positiv nach außen hin zu präsentieren.
1.2.6 Zusammenfassung
In Anbetracht aller dargestellten Aspekte ist die Ausrichtung des Vereins auf eine Ge- meinnützigkeit als sehr kritisch anzusehen. Es ist ganz klar zu erkennen, dass die profit- orientierte Firma „Red Bull“ sehr viel Macht im Verein besitzt und durch die Vereins- struktur durch die Organe eher den Willen des Unternehmens durchsetzen möchte, an- statt diesen sportlich zu unterstützen. Das Logo, die Farben und die Initialen lassen kei- nen Zweifel aufkommen, dass das Unternehmen mit dem Verein ganz eng miteinander verbunden ist. Mit Sicherheit sind sich viele Kritiker darüber einig, dass der Sport eher eine marginale Rolle spielt, jedoch muss man auch in die Überlegung einbeziehen, dass die Kommerzialisierung im Sport immer mehr eine Rolle spielt, wie es anhand von Borussia Dortmund AG, Bayern München AG, Bayer Leverkusen deutlich wird. Zudem hat die Einstufung als wirtschaftlichen Verein nicht für Folgen für den Verein, sondern auch für die gegnerischen Mannschaften, die Liga an sich, die Stadt und auch vor allem auch die Fans. Somit ist die Tragweite einer solchen Entscheidung eine die sehr gut überlegt werden muss, obwohl sich viele Kritiker einig sind, dass man bei dem „Rasen- Ballsportverein Leipzig e.V.“ nicht von einer Gemeinnützigkeit sprechen kann. Letztendlich bleibt es ein spannendes Thema, welches mit Sicherheit in Zukunft noch viel medial diskutiert wird.
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- Kevin Gutsche (Autor), 2015, Sport und Vereinsrecht. Grundlagen, Haftung im Sport, Arbeitsrecht, steuerliche Aspekte, Sponsoring, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/452951
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